Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2018, Az. VI ZR 76/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10367

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230418BVIZR76.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 76/17
vom

23. April 2018

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
23.
April 2018
durch den
Vorsitzenden [X.], [X.], die
Richterinnen von [X.], Dr.
Oehler und [X.] Klein
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen das Senatsurteil vom 6.
Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die Anhörungsrüge des [X.] hat jedenfalls in der Sache keinen [X.]. Das Urteil des Senats vom 6. Februar 2018 verletzt den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
1. Soweit sich der Kläger gegen die Zulassung der Revision der [X.] durch den Senat wendet, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch
ge-macht, seine Zulassungsentscheidung nicht zu begründen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO). Bei dieser Entscheidung hat der Senat das Vorbringen des [X.] in seiner Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger seine Anhörungsrüge insoweit bereits gegen den [X.] des Senats vom 19. September 2017, ggf. in [X.] mit dem ergänzenden Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2017,
hätte erheben können und müssen, in welchem Fall die nunmehrige Anhörungsrüge insoweit verfristet und damit bereits unzulässig wäre
(vgl. zur verfassungskon-formen Auslegung von § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO [X.], Beschluss vom 20.
Ja-nuar 2009 -
Xa ZB
34/08, NJW-RR 2009, 642 Rn. 6 [Gewährung von Wieder-1
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einsetzung]; [X.] 119, 292; [X.] [Kammer], NJW 2009, 833
Rn.
9 ff.
[jeweils Richterablehnung]).
2. Soweit sich der Kläger gegen die Sachentscheidung vom 6. Februar 2018 wendet, liegt ebenfalls kein
Gehörsverstoß vor.
a) Mit dem Vortrag des [X.], er sei kein politischer Akteur mehr, hat sich der Senat in Rn. 23 des angegriffenen Urteils ausdrücklich befasst. Die in diesem Zusammenhang vom Senat als allgemeinbekannt
(§ 291 ZPO) ange-führten öffentlichen Verpflichtungen des [X.] als
"Altbundespräsident"
[X.] -
ausgehend von entsprechendem Vortrag der Beklagten und Feststellun-gen des Berufungsgerichts (BU 14 Abs. 2) -
in der mündlichen Revisionsver-handlung vor dem Senat durch den Vorsitzenden eingeführt und von den [X.] nicht in Frage gestellt.
b) Schon nicht aufgezeigt wird eine Gehörsverletzung mit der Rüge, der Senat habe die streitgegenständlichen Bilder fehlerhaft der Sozial-
und nicht der Privatsphäre des [X.] zugeordnet. Bei dieser Einordnung handelt es sich für sich genommen um eine rechtliche Würdigung; an Einschätzungen der [X.] war der Senat daher nicht gebunden. Die der Einordnung in die Sozi-alsphäre zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-richts hat der Senat dabei nicht in Frage gestellt
(§ 559 Abs. 2 ZPO).
Die unter-schiedliche Rechtsauffassung des Senats kam für den Kläger auch nicht über-raschend, nachdem der Senat -
wie die Anhörungsrüge letztlich auch einräumt -
auf diese Möglichkeit im Rahmen der mündlichen Revisionsverhandlung hinge-wiesen hatte.
c) Auch im Übrigen hat der Senat das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang geprüft und in dem angegriffenen Urteil gewürdigt. Dabei war er nicht 3
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4
-
verpflichtet, sich mit jedem Einzelaspekt des Vorbringens des [X.] in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Inten-sität zu befassen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. August 2016 -
VIII
ZR 79/15,
MDR 2016, 1350, juris
Rn. 4). Dass der Senat im Ergebnis die Rechtslage ab-weichend von der Auffassung des [X.] beurteilt hat, begründet eine Ge-hörsverletzung ebenso wenig.
Galke

[X.]
von [X.]

Oehler

Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2016 -
28 O 379/15 -

O[X.], Entscheidung vom 19.01.2017 -
15 U
88/16 -

Meta

VI ZR 76/17

23.04.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2018, Az. VI ZR 76/17 (REWIS RS 2018, 10367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10367

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