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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:080218BVIZR5.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]/17
vom
8. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
8.
Februar 2018
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und [X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16.
Januar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom
16.
Januar 2017 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden (Senat, Beschluss vom 9.
Januar 2018 -
VI
ZR 619/16, juris Rn.
2 mwN). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer [X.], mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
1
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3
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Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
[X.]
[X.]
Roloff
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2013 -
36 [X.]/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2016 -
20 [X.] -
3
Meta
08.02.2018
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. VI ZR 5/17 (REWIS RS 2018, 14199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14199
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