Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. VI ZR 5/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14199

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[X.]:[X.]:BGH:2018:080218BVIZR5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/17
vom

8. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
8.
Februar 2018
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und [X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16.
Januar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom
16.
Januar 2017 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden (Senat, Beschluss vom 9.
Januar 2018 -
VI
ZR 619/16, juris Rn.
2 mwN). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer [X.], mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
1
2
-
3
-
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
[X.]
[X.]

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2013 -
36 [X.]/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2016 -
20 [X.] -

3

Meta

VI ZR 5/17

08.02.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. VI ZR 5/17 (REWIS RS 2018, 14199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14199

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