Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2018, Az. VI ZR 326/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10753

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160418BVIZR326.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 326/17
vom

16. April 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
April 2018
durch den [X.] [X.], [X.], die
Richterinnen Dr.
Oehler,
[X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20.
Februar 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 20.
Februar 2018 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
1
2
-
3
-
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
[X.]
Oehler

[X.]
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2015 -
3 O 4937/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.07.2017 -
10 U 2500/15 -

3

Meta

VI ZR 326/17

16.04.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2018, Az. VI ZR 326/17 (REWIS RS 2018, 10753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10753

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Zitiert

3 O 4937/11

10 U 2500/15

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