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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:090418BVIZR78.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 78/16
vom
9. April 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
9.
April 2018
durch den [X.] [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], Dr.
Roloff und Müller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom
20. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 20. Februar 2018
verletzt den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht
erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2018 -
VI [X.], juris Rn. 2 mwN). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer [X.], mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht.
Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
[X.]
[X.]
Roloff
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2014 -
4 [X.] -
O[X.], Entscheidung vom 02.02.2016 -
19 [X.] -
3
Meta
09.04.2018
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2018, Az. VI ZR 78/16 (REWIS RS 2018, 11166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11166
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