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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 50/10
vom
19.
Juli
2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
19.
Juli 2011
durch den [X.] Richter Galke, den
Richter
Wellner, die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] vom 25. Mai 2011 gegen den Se-natsbeschluss vom 10.
Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 10.
Mai 2011 verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04
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NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des [X.] wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulas-sung der Revision entnehmen können. Entgegen der Auffassung der [X.] begründet insbesondere die unterlassene Vernehmung einzelner vom Kläger benannter Zeugen nicht die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 1996 -
IX
ZR 233/95, [X.]Z 133, 110, 113
f.; [X.], Beschluss vom 5.
März 2009 -
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BvR
127/09,
AfP 2009, 249 Rn.
17
f.).
Galke
Wellner
[X.]
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
LG
[X.] I, Entscheidung vom 20.08.2008 -
9 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 04.02.2010 -
1 U 4650/08 -
3
Meta
19.07.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. VI ZR 50/10 (REWIS RS 2011, 4650)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4650
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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