Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2002, Az. XII ZB 104/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 725

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[X.] [X.]/01vom13. November 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof.Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. [X.] [X.]s München vom 28. März 2001 wird [X.] der Beklagten zurückgewiesen.Wert: 32.661 [X.]:[X.] Beklagte legte gegen das ihr am 4. Dezember 2000 zugestellte [X.] am 4. Januar 2001 Berufung ein. Auf ihren Antrag wurde [X.] bis Montag, den 5. März 2001, verlängert. Die Be-rufungsbegründung ging am 6. März 2001 bei dem [X.] ein.Nach einem gerichtlichen Hinweis auf den verspäteten Eingang der Be-rufungsbegründung beantragte die Beklagte am 12. März 2001 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist. Zur Begründung trug sie vor: In der Kanzlei ihrer Anwälte bestehe die An-weisung, daß die Tagespost, die zuvor postfertig gemacht und in das Postaus-gangsbuch eingetragen worden sei, täglich bei [X.] um 17.30 Uhr [X.] Mitarbeiterin in den nächstgelegenen Briefkasten eingeworfen werde.- 3 -Dieser Briefkasten werde von montags bis freitags jeweils um 18.15 Uhr ge-leert. Am Freitag, dem 2. März 2001, habe Rechtsanwalt [X.] vormittags [X.] unterschrieben, selbst postfertig gemacht, in [X.] eingetragen und in die für die Ausgangspost [X.] gelegt. Wegen eines auswärtigen Termins habe Rechtsanwalt[X.] gegen 15.00 Uhr das Büro verlassen; zu dieser Zeit sei dort noch eineSekretärin tätig gewesen. Am Vormittag des 5. März 2001 habe Rechtsanwalt[X.] gegen 8.45 Uhr das [X.] leer vorgefunden und deshalbkeinen Anlaß gehabt, auf Unregelmäßigkeiten zu schließen. Auf den [X.], die Berufungsbegründung sei verspätet eingegangen, habe [X.], daß die Sekretärin am 2. März 2001 vergessen habe, die [X.] mitzunehmen und in den Briefkasten einzuwerfen. Am Sonntag, den4. März 2001, habe der Kollege von Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt [X.]bemerkt, daß die Post noch im [X.] gelegen habe. Daraufhin ha-be er die Post mitgenommen und noch am Sonntag in den Briefkasten [X.]. Hierüber sei Rechtsanwalt [X.] nicht informiert worden, [X.] es ihm am 5. März 2001 noch möglich gewesen, die [X.] Gericht bringen zu lassen.Das [X.] hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Standversagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich diesofortige Beschwerde der Beklagten.- 4 -II.Das nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. statthafte Rechtsmittel ist form- undfristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache bleibt es [X.], da die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne ihr [X.] versäumt hat. Das Berufungsgericht hat deshalb die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu Recht nicht gewährt (§ 233 ZPO), sondern dieBerufung verworfen.1. Das Berufungsgericht hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendesVerschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in dem Verhalten [X.] [X.] gesehen. Dieser habe die Post am Sonntag, den 4. [X.], nicht ungeprüft in den - von Montag bis Freitag um 18.15 Uhr geleerten [X.] einwerfen dürfen, sondern entweder selbst die Post auf eventuelle[X.] durchsehen oder diese Prüfung Rechtsanwalt [X.] am [X.] müssen. Eine solche Pflicht des Rechtsanwalts [X.] habe bestan-den, weil er erkannt habe, daß die Tagespost an dem vorausgegangenen [X.] liegengeblieben sei und ihm habe klar sein müssen, daß sich darunter auchfristgebundene Schriftsätze befinden konnten. Wenn er die erforderliche Über-prüfung vorgenommen hätte, so wäre ihm die Berufungsbegründung aufgefal-len, so daß deren rechtzeitige Einreichung bei Gericht noch am Montag, dem5. März 2001, hätte veranlaßt werden können. Dieses Fehlverhalten des [X.] [X.] in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalt [X.] Beklagte sich zurechnen lassen.Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.2. Entgegen der von der sofortigen Beschwerde vertretenen [X.] keine Bedenken gegen die Annahme, die Beklagte habe für das [X.] von Rechtsanwalt [X.] einzustehen. Nach der ständigen Rechtspre-- 5 -chung des [X.] ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt,der einer Anwaltssozietät angehört, ein ihm angetragenes Mandat zur Prozeß-führung in der Regel im Namen dieser Sozietät annimmt, d.h. nicht nur sichpersönlich, sondern auch den oder die mit ihm zur gemeinsamen Berufsaus-übung verbundenen Kollegen verpflichtet. Sowohl der Auftraggeber als auchder Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsver-hältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen ([X.], 47, 48 f.m.w.N.; [X.] Urteil vom 19. Januar 1995 - [X.]/94 - NJW 1995, 1841).Das gilt auch dann, wenn zwischen den Anwälten keine echte Sozietät besteht,sondern diese lediglich als Außensozietät auftreten und sich im [X.] zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben ([X.]Z 70, 247, 249), wie [X.] Beklagte hinsichtlich der Rechtsanwälte [X.] und [X.] behauptet. Nur [X.] besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der [X.] an ein Mitglied der Sozietät ausgegangen werden ([X.]ZaaO; Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - [X.] - NJW 1991, 2294 fürden Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkosten-hilfe).3. Diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält, führt dazu, daß [X.] sich das Verhalten des Rechtsanwalts [X.] zurechnen lassen muß.a) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt [X.] einVerschulden an der Fristversäumnis trifft, wird von der sofortigen Beschwerdenicht angegriffen. Gegen diese Beurteilung bestehen aus Rechtsgründen auchkeine [X.]) Das Verschulden von Rechtsanwalt [X.] ist der Beklagten zuzurech-nen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es ist weder vorgetragen und glaubhaft gemacht [X.], daß Rechtsanwalt [X.] ein Einzelmandat erteilt worden ist, noch ergibt- 6 -sich dies aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Falles. Deshalb istdavon auszugehen, daß das Mandat zur Führung des Rechtsstreits der [X.] erteilt worden ist, so daß alle Mitglieder der Sozietät [X.] im Sinne des § 85 ZPO sind. Das Verschulden eines Bevollmächtigtensteht aber dem Verschulden der [X.] gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).Soweit die sofortige Beschwerde demgegenüber geltend macht, die un-mittelbare und volle Verantwortung für alle mit der Prozeßführung verbundenenPflichten träfen allein Rechtsanwalt [X.] als den Anwalt, der die Beklagte [X.] vertrete, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar hat von mehreren in [X.] zusammengeschlossenen Rechtsanwälten grundsätzlich derjenige [X.] zu überwachen, der bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist, wasnicht nur für die überörtliche Sozietät, sondern allgemein gilt ([X.] Beschlußvom 10. Juli 1997 - [X.] - NJW 1997, 3177, 3178). Im vorliegenden Fallberuht das Versäumen der Berufungsbegründungsfrist aber nicht auf der ei-gentlichen Fristüberwachung, sondern darauf, daß Rechtsanwalt [X.] eigen-mächtig in den Geschehensablauf eingegriffen hat, indem er die Post - ohneeine Überprüfung auf das Vorhandensein von [X.] vorzunehmen -sonntags in einen (offensichtlich erst montags wieder geleerten) [X.] hat. Für ein solches Verschulden ihres Bevollmächtigten hat die[X.] unabhängig davon einzustehen, wem im Innenverhältniss der [X.] -zueinander die Fristenüberwachung grundsätzlich oblegen hat. Abgesehen da-von war aber auch Rechtsanwalt [X.] bei dem [X.] zugelassenund damit auch selbst für die Überwachung der Frist verantwortlich.Hahne[X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZB 104/01

13.11.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2002, Az. XII ZB 104/01 (REWIS RS 2002, 725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 725

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