Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2012, Az. 3 StR 118/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6410

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Gegenstand

Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführes wegen Bankrotts


Leitsatz

Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bankrotts setzt nicht voraus, dass die Tathandlung im Interesse der Gesellschaft liegt (Aufgabe der "Interessentheorie").

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2010 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott zu Geldstrafen verurteilt, nachdem der [X.]nat (mit Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 [X.], [X.], 2225) eine in derselben [X.]ache zuvor ergangene Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott aufgrund unzureichender Feststellungen aufgehoben hatte. Die gegen die (erneute) Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten, die sie auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen stützen, haben keinen Erfolg.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s waren die Angeklagten zu nahezu gleichen Teilen an der nach dem Tode des [X.] übernommenen [X.] beteiligt. Der Angeklagte [X.]war Geschäftsführer der G.    [X.]   GmbH mit [X.]itz in [X.]                  . Diese [X.] war Komplementärin der am selben Ort ansässigen G.   [X.][X.] (im Folgenden: [X.]KG), deren alleinige Kommanditisten der Angeklagte [X.]zu 51 Prozent und die Angeklagte [X.]  , geborene [X.], zu 49 Prozent waren. Die [X.] KG fungierte als Besitzgesellschaft und hielt die Anteile an der in [X.]         ansässigen G.   [X.]GmbH (im Folgenden: [X.]GmbH) sowie an der ebenfalls in [X.]       ansässigen [X.].     Zucht- und Mastenten GmbH (im Folgenden: [X.].    GmbH), die wiederum die Anteile an weiteren Produktionsgesellschaften hielt. Der Angeklagte [X.]war auch in der [X.]GmbH und der [X.].    GmbH jeweils Geschäftsführer, der Angeklagten [X.]   war Prokura erteilt.

3

Die Angeklagten betrieben bis zum [X.] mit wirtschaftlichem Erfolg u.a. unter der Marke "[X.]" die Entenzucht und den weltweiten Vertrieb von Entenprodukten. Ein Umsatzeinbruch führte im Frühjahr 2003 zu einem erhöhten Kreditbedarf. Es kam zu verschiedenen Verhandlungen mit den beiden Hausbanken. Als nach einem Gespräch am 13. Februar 2004 den [X.] nicht entsprochen wurde, erkannten die Angeklagten, dass der Bestand ihres Unternehmens ernsthaft in Gefahr war. [X.]ie bemühten sich daraufhin - wie bereits zuvor - um eine Umschuldung und die Gewinnung eines weiteren [X.]ers, blieben damit aber erfolglos.

4

In dieser [X.]ituation bestellten die Angeklagten zum 1. März 2004 den ehemaligen Mitangeklagten [X.]  zum Geschäftsführer der G.   [X.]GmbH sowie der [X.]GmbH und der [X.].    GmbH. Der Angeklagte [X.] schied als Geschäftsführer aus, die Prokura der Angeklagten [X.]   wurde widerrufen. Da der neue Geschäftsführer über keine Erfahrung in der Branche verfügte, blieben die Angeklagten weiter für die [X.]en tätig, wofür sie vom neuen Geschäftsführer pauschal jeweils 250.000 € erhalten sollten. Wegen der angespannten Liquiditätslage der [X.]en vereinbarten die Angeklagten mit dem früheren Mitangeklagten eine rein erfolgsabhängige Geschäftsführervergütung. Es kam indes nur zu einem nach dieser Vereinbarung provisionspflichtigen Geschäftsabschluss mit einem Volumen von 1,67 Mio. €, weitere in Aussicht genommene Verträge kamen nicht zustande.

5

In einem Gespräch mit [X.]n am 8. März 2004 kündigte [X.]   an, zur Verbesserung der Liquidität Reserven aufzulösen. Die [X.] untersagten ihm daraufhin weitere Verfügungen über den Banken [X.] ohne deren Zustimmung, weil sie befürchteten, [X.]  wolle Waren oder Güter verschleudern. Tatsächlich hatte er schon am 27. Februar 2004 zusammen mit dem Angeklagten [X.]1.475 Tonnen Entenfleisch zum Gesamtpreis von 1,67 Mio. € - und damit erheblich unter den Gestehungskosten - verkauft und dabei die Bezahlung mit [X.] vereinbart, die sodann nicht bei den Hausbanken, sondern bei anderen Banken eingelöst wurden. Die Hausbanken wurden davon nicht informiert, der Gegenwert der [X.]checks wurde nicht an diese abgeführt. Dies verstieß sowohl hinsichtlich der Preisgestaltung als auch hinsichtlich der Entgegennahme des Kaufpreises gegen die mit den Banken bestehende [X.]. Ab 1. März 2004 ließ sich [X.]   eingehende [X.]checks vorlegen und brachte diese unter Umgehung der Buchhaltung neu eröffneten Konten gut. Insgesamt reichte er in den folgenden Wochen [X.]checks im Wert von rund 3 Mio. € bei anderen Banken ein. In Absprache mit den Angeklagten, die auch sonst über alle wesentlichen Vorgänge informiert waren, verlagerte [X.]  ab Ende März 2004 das operative Geschäft auf die "[X.]". Diese [X.] war die einzige innerhalb der [X.]-Firmengruppe, die keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu den Hausbanken hatte.

6

Mit [X.]chreiben vom 9. März 2004 verlangten die Hausbanken binnen drei Tagen u.a. die Vorlage eines Liquiditätsstatus und eine Übersicht über bereits veräußertes [X.]icherungsgut und drohten für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist mit der außerordentlichen Kündigung des [X.]. [X.]   vertröstete sie auf den 23. März 2004. Die Banken kündigten daraufhin am 15. März 2004 und am 23. März 2004 die gesamte Geschäftsverbindung und setzten für die bestehenden Verbindlichkeiten aller [X.]en, insgesamt fast 23 Mio. €, eine Zahlungsfrist bis zum 2. April 2004. Weder die [X.] noch die [X.]-Gruppe in ihrer Gesamtheit waren in der Lage, diese Forderung bei Fälligkeit oder in den folgenden drei Wochen zu begleichen.

7

Anfang April 2004 stellte der Geschäftsführer [X.]  in Absprache und nach Vereinbarung mit den Angeklagten der [X.]GmbH und der [X.].   GmbH drei Rechnungen über insgesamt fast 2 Mio. €, die nunmehr - entgegen der ursprünglichen Vereinbarung - auch eine erfolgsunabhängige Vergütung sowie Erfolgshonorare für tatsächlich nicht zustande gekommene Geschäfte zum Gegenstand hatten, und vereinnahmte diesen Betrag (abzüglich bereits erhaltener 250.000 €) letztlich aus dem Vermögen der [X.]GmbH. Nach der ursprünglichen Vereinbarung hätte ihm ein Anspruch in Höhe von allenfalls knapp 200.000 € zugestanden. Die Angeklagten waren einverstanden, weil sie sich aus den Beträgen, die [X.]  erhielt, ihrerseits je 250.000 € erwarteten und mit Hilfe dieser [X.]umme mit der zwischenzeitlich von ihnen erworbenen [X.]" und der Marke "[X.]" einen Neustart des Familienunternehmens schaffen wollten. [X.]ie kannten die fehlende Berechtigung der Forderungen und wussten zum Zeitpunkt ihrer Zustimmung um die wirtschaftliche Lage der Unternehmensgruppe, insbesondere, dass eine infolge der Kündigungen erforderliche fristgerechte Zahlung der bei den Banken bestehenden Verbindlichkeiten nicht geleistet werden konnte und sich die [X.]-Gruppe daher im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit befand. [X.]  zahlte aus dem entnommenen Betrag an die beiden Angeklagten insgesamt 500.000 €. Über das Vermögen der [X.]GmbH und der [X.].   GmbH wurde auf Antrag der Banken das Insolvenzverfahren eröffnet.

8

2. Das [X.] hat das Verhalten des früheren Mitangeklagten [X.]  - die Entnahme von rund 1,7 Mio. €, auf die ein Rechtsanspruch nicht bestand - als Untreue zum Nachteil der [X.]GmbH gewertet. Es hat ausgeführt, dass das Einverständnis der Angeklagten wegen der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der [X.] durch die Entnahme unwirksam sei. Zugleich hat es das Verhalten als Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 [X.]tGB an-gesehen. Zwar habe der Geschäftsführer [X.]   nicht im Interesse der [X.]GmbH, sondern eigennützig gehandelt, hierauf komme es indes nicht an. Das Verhalten der Angeklagten hat das [X.] als Beihilfe zu den Taten des früheren Mitangeklagten [X.]  beurteilt.

II.

9

Die gegen das Urteil von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen sind, wie vom [X.] dargelegt, im Ergebnis unbegründet. Die [X.]achrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf insoweit lediglich die (zutreffende) rechtliche Würdigung des [X.]s.

1. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der frühere Mitangeklagte als Geschäftsführer der [X.]GmbH wegen Bankrotts unabhängig davon strafbar machte, dass er eigennützig und zum [X.]chaden der [X.] handelte, und die Angeklagten dazu Beihilfe leisteten.

a) Der [X.] ist bislang - die Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 29. März 1909 - III 877/08, [X.], 278, 282; aA indes [X.], Urteil vom 22. Dezember 1938 - 2 [X.]/38, [X.], 68, 70) fortführend - in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer GmbH sich wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.]tGB nur strafbar machen könne, wenn er die Tathandlung für die GmbH und (zumindest auch) in deren Interesse vorgenommen hat (vgl. etwa [X.], Urteile vom 20. Mai 1981 - 3 [X.], [X.][X.]t 30, 127, 128; vom 5. Oktober 1954 - 2 [X.]tR 447/53, [X.][X.]t 6, 314, 316 f.; vom 6. November 1986 - 1 [X.], [X.][X.]t 34, 221, 223; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 [X.]tR 520/99, [X.], 206, 207, jeweils mwN; s. auch [X.], [X.]tGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 79 ff.; [X.], N[X.]tZ 1990, 570 ff.). Dieser als "Interessentheorie" bezeichneten Ansicht liegt die Auffassung zugrunde, dass das [X.]sorgan nicht in dieser Eigenschaft handele, wenn ein Bezug zum - durch den Interessenkreis bestimmten - Geschäftsbetrieb fehle ([X.], Urteil vom 29. März 1909 - III 877/08, [X.], 278, 282). Daher hat die bisherige Rechtsprechung eine [X.]trafbarkeit wegen Bankrotts abgelehnt, wenn der Vertreter ausschließlich im eigenen Interesse handelt.

b) An der Interessentheorie hält der [X.]nat nicht weiter fest, da sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck eine solche auf das Interesse des Vertretenen abstellende Einschränkung ergibt und sie berechtigte Kritik erfahren hat.

aa) Der Gesetzeswortlaut stellt für die Zurechnung nicht auf das Interesse des Vertretenen ab: Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.]tGB kommt die [X.]trafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH bei [X.] in Betracht, wenn er "als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person" gehandelt hat. Dies setzt neben der Organstellung als solcher voraus, dass der Vertretungsberechtigte in seiner Eigenschaft als Organ gehandelt hat (vgl. BT-Drucks. 5/1319 [X.]; BT-Drucks. 14/8998 [X.]. 8: " 'in Ausübung' seiner Funktion"). Eine nähere Konkretisierung, wann ein Vertretungsberechtigter gerade in dieser Eigenschaft handelt, enthält der Gesetzeswortlaut nicht.

bb) Der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 14 [X.]tGB verfolgte Zweck besteht - ebenso wie bei dem zuvor geltenden § 50a [X.]tGB - darin, den Anwendungsbereich von [X.]traftatbeständen allgemein auf Personen zu erweitern, die in einem bestimmten Vertretungs- oder Auftragsverhältnis für den [X.]en handeln, und die kriminalpolitisch nicht erträgliche Lücke zu schließen, die sich daraus ergibt, dass der [X.] mangels Handlung und der Handelnde deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, weil er nicht [X.] ist (BT-Drucks. 5/1319 [X.]). Dieser Regelungszweck spricht nicht für eine einschränkende Normauslegung.

cc) Mit der dargelegten Intention des § 14 [X.]tGB lässt sich insbesondere nicht vereinbaren, dass die Interessentheorie im Ergebnis bei einer Vielzahl von Taten einer [X.]trafbarkeit nach § 283 [X.]tGB entgegensteht, weil der [X.] als juristische Person und die handelnde natürliche Person auseinanderfallen.

[X.]o lässt die Interessentheorie für die Insolvenzdelikte nur einen geringen Anwendungsbereich, wenn [X.]chuldner im [X.]inne des § 283 [X.]tGB eine Handelsgesellschaft ist ([X.], [X.]tGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 80; [X.]/[X.], § 283 Rn. 103 [[X.]tand: März 2002]; [X.]/[X.], 1. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 55; [X.], wistra 1985, 1, 6 ff.; jeweils mwN); denn die in § 283 [X.]tGB aufgezählten Bankrotthandlungen widersprechen ganz überwiegend dem wirtschaftlichen Interesse der [X.]. Damit läuft bei Anwendung der Interessentheorie der vom Gesetzgeber intendierte Gläubigerschutz in der wirtschaftlichen Krise insbesondere von Kapitalgesellschaften bei Anwendung der Interessentheorie weitgehend leer (vgl. [X.], [X.] 16/2009 [X.]). Besonders augenfällig wird dies in Fällen der Ein-Mann-GmbH, in denen der [X.]er/Geschäftsführer der [X.] angesichts der drohenden Insolvenz zur Benachteiligung der Gläubiger Vermögen entzieht und auf seine privaten Konten umleitet, nach wirtschaftlicher Betrachtung also aus eigennützigen Motiven handelt. Nach der Interessentheorie ist er nicht des Bankrotts schuldig, obwohl er die Insolvenz gezielt herbeigeführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 [X.], [X.][X.]t 30, 127, 128 f.; kritisch dazu [X.], [X.]tGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 80, 85).

Während Einzelkaufleute in vergleichbaren Fällen regelmäßig wegen Bankrotts strafbar sind, entstehen so [X.] für Vertreter oder Organe von Kapitalgesellschaften. Dies lässt sich nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbaren, durch die Regelung des § 14 [X.]tGB [X.] zu schließen. Zudem wird angesichts der besonderen Insolvenzanfälligkeit von in der Rechtsform der GmbH betriebenen Unternehmen der [X.]chutzzweck der Insolvenzdelikte konterkariert (vgl. [X.], Beschluss vom 1. [X.]ptember 2009 - 1 [X.], [X.]R [X.]tGB § 283 Abs. 1 Geschäftsführer 4; [X.]/[X.], § 283 Rn. 103 [[X.]tand: März 2002]; [X.]/[X.], 1. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 55). Das gilt insbesondere, wenn man die Interessenformel konsequent auch auf die Bankrotthandlungen anwendet, die die Verletzung von Buchführungs- oder [X.] sanktionieren (§ 283 Abs. 1 Nr. 5-7 [X.]tGB): Entfällt wegen des fehlenden Interesses der [X.] die Bankrottstrafbarkeit, scheitert eine Verurteilung wegen Untreue regelmäßig am nicht festzustellenden oder nicht nachzuweisenden Vermögensschaden der [X.] (vgl. [X.], N[X.]tZ 1990, 570, 572; [X.], [X.]tGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 84).

Über die nicht gerechtfertigte Privilegierung von [X.] gegenüber [X.] hinaus wird der Zweck der § 283 Abs. 1 Nr. 5-8, § 283b [X.]tGB unterlaufen, der Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften wegen der besonderen Gefahr von Fehleinschätzungen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen als eigenständiges Unrecht erfassen will (vgl. [X.], N[X.]tZ 1990, 570, 572). Angesichts der dort genannten objektiven Anforderungen wäre kaum verständlich, dass daneben noch auf ein - zudem oft schwerlich zu [X.] - subjektives Interesse abzustellen sein soll (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 5 [X.], [X.], 216; [X.]/[X.], [X.]tGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26 mwN). Es besteht auch kein Anlass, bei der Auslegung des § 14 [X.]tGB im Hinblick auf § 283 Abs. 1 Nr. 5-7, § 283b [X.]tGB andere Anforderungen zu stellen als etwa im Rahmen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 [X.]tGB, da § 14 [X.]tGB eine der Rechtsvereinheitlichung dienende allgemeine Vorschrift darstellt (BT-Drucks. 5/1319 [X.]).

Überdies erscheint es problematisch, bei Fahrlässigkeits- und Unterlassungstaten die Zurechnung davon abhängig zu machen, in wessen Interesse der Vertreter handelte oder untätig blieb (vgl. [X.]/[X.], [X.]tGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26). Ähnliches gilt bei nicht eigennützigem Verhalten, etwa bei der Zerstörung von Vermögensbestandteilen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. 3 [X.]tGB), da ein solches bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 [X.], [X.][X.]t 30, 127, 128 mwN) weder im Interesse des Vertreters noch des Vertretenen liegt (vgl. [X.], N[X.]tZ 2010, 9, 11).

dd) In der Rechtsprechung des [X.]s ist die Interessentheorie bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, dass die [X.]er der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu [X.], wistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus wirtschaftlicher [X.]icht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertretenen [X.] steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft gleichwohl von dem durch das Einverständnis erweiterten Auftrag des [X.]chuldners - also der [X.] - gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt ([X.], Urteil vom 6. November 1986 - 1 [X.], [X.][X.]t 34, 221, 223 f. = [X.] [X.]tV 1988, 14, 15 m. [X.]. [X.]). Die Einschränkung der Interessentheorie sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten ([X.], Urteil vom 6. November 1986 - 1 [X.], [X.][X.]t 34, 221, 224). Diese Rechtsprechung hat der [X.] in der Folge auch auf Fälle der [X.] erstreckt, in denen der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH die Bankrotthandlungen mit Zustimmung der [X.]er dieser Kapitalgesellschaft und damit der Komplementärin vorgenommen hatte ([X.], Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 [X.]tR 55/89, [X.], 264, 267; aA [X.], Urteil vom 29. November 1983 - 5 [X.], [X.], 71; [X.], Urteil vom 17. März 1987 - 5 [X.]tR 272/86, [X.] 1988, 254, 255 f. m. abl. [X.]. [X.]; offen gelassen von [X.], Urteil vom 3. Mai 1991 - 2 [X.]tR 613/90, NJW 1992, 250, 252). Der Gläubigerschutz hat aber bei den in der Rechtsform der GmbH betriebenen [X.]en kein geringeres Gewicht als bei Personengesellschaften oder insbesondere der Mischform der [X.], so dass mit dieser Argumentation nicht nachvollziehbar erscheint, warum die Zustimmung der [X.]er einer Komplementär-GmbH den Auftrag des Geschäftsführers erweitern kann, das Einverständnis der [X.]er bei einer reinen Kapitalgesellschaft für die Frage, ob der Geschäftsführer als Organ oder im Auftrag der [X.] handelt, hingegen bedeutungslos sein soll.

Auch in Bezug auf die [X.] hat der [X.] nicht einheitlich an der Interessentheorie festgehalten, sondern diese - teils ausdrücklich, teils stillschweigend - in Frage gestellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Dezember 2011 - 5 [X.], [X.], 216; vom 24. Mai 2009 - 5 [X.], [X.], 635, 636; vom 18. Januar 1995 - 2 [X.]tR 693/94, [X.], 146 f.; anders etwa [X.], Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 [X.]tR 520/99, [X.], 206, 207).

c) Kommt es für ein Handeln als Vertretungsberechtigter im [X.]inne des § 14 Abs. 1 [X.]tGB nicht (mehr) darauf an, ob dieses im Interesse des Geschäftsherrn liegt, ist auf andere taugliche Abgrenzungskriterien Bedacht zu nehmen (dazu bereits [X.], Beschlüsse vom 10. Februar 2009 - 3 [X.], [X.], 2225, 2228; vom 15. [X.]ptember 2011 - 3 [X.], [X.], 89, 91). Entscheidend bleibt, dass der Handelnde gerade in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, also im [X.] ([X.] aaO), und nicht bloß "bei Gelegenheit" tätig wird (vgl. BT-Drucks. 14/8998 [X.]. 8; 5/1319 [X.]). Dabei kann zwischen rechtsgeschäftlichem und sonstigem Handeln zu differenzieren sein (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 65 ff.; [X.]/[X.], [X.]tGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26; ausdrücklich anders noch [X.], Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 [X.], [X.][X.]t 30, 127, 129).

Handelt ein [X.] rechtsgeschäftlich, ist ein organschaftliches Tätigwerden jedenfalls dann naheliegend gegeben, wenn er im Namen der juristischen Person auftritt oder für diese aufgrund der bestehenden Vertretungsmacht bindende Rechtsfolgen zumindest im Außenverhältnis herbeiführt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Februar 2009 - 3 [X.], [X.], 2225, 2228; vom 15. [X.]ptember 2011 - 3 [X.], [X.], 89, 91 m. [X.]. [X.]/[X.]). Das Handeln des Vertretungsberechtigten als Organ wird etwa dadurch deutlich, dass er lediglich aufgrund seiner besonderen Organstellung überhaupt in der Lage ist, die vertretene juristische Person rechtlich zu binden. Diese Wirkung könnte er nicht herbeiführen, wenn er nicht als vertretungsberechtigtes Organ, sondern - gleichsam wie ein Außenstehender - als natürliche (Privat-) Person agierte (vgl. [X.], N[X.]tZ 1990, 570, 574).

Eine Zurechnung der [X.]chuldnereigenschaft ist auch in den Fällen möglich, in denen der Vertretungsberechtigte aufgrund seiner [X.]tellung außerstrafrechtliche, aber gleichwohl strafbewehrte Pflichten des Vertretenen zu erfüllen hat (s. [X.], 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 84; NK-[X.]tGB-Kindhäuser, 3. Aufl., Vor §§ 283 bis 283d Rn. 54).

Dagegen erscheint die Abgrenzung bei einem bloß faktischen Handeln problematischer. Ein solches kann jedenfalls dann Grundlage für eine Zurechnung sein, wenn eine Zustimmung des Vertretenen vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 15. [X.]ptember 2011 - 3 [X.], [X.], 89, 91; weitergehend [X.], Beschluss vom 10. Januar 2012 - 4 ARs 17/11, [X.], 191; s. auch [X.]/[X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 67 f.; [X.], NZWi[X.]t 2012, 65, 66).

Es bedarf hier keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen bei rein tatsächlichen Verhaltensweisen eine Zurechnung nach § 14 [X.]tGB in Betracht kommt; denn ein solches liegt nicht vor. Der Geschäftsführer [X.]  ist rechtsgeschäftlich tätig geworden. Er verschaffte sich die Beträge im Wesentlichen durch Überweisungen, die er als Geschäftsführer der GmbH mit Wirkung für diese vornahm.

d) Der [X.]nat ist durch die bislang ergangenen Entscheidungen nicht daran gehindert, eine [X.]trafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott anzunehmen, obschon der Geschäftsführer der [X.] GmbH [X.]svermögen nicht im Interesse der GmbH, sondern in eigenem Interesse beiseite schaffte. Auf Anfrage (§ 132 Abs. 3 [X.]atz 1 GVG) haben sämtliche anderen [X.]trafsenate erklärt, an ihrer insoweit entgegenstehenden früheren Rechtsauffassung nicht festzuhalten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. November 2011 - 1 ARs 19/11, [X.], 113; vom 22. Dezember 2011 - 2 [X.]; vom 10. Januar 2012 - 4 ARs 17/11, [X.], 191; vom 7. Februar 2012 - 5 [X.]). Auch der [X.]nat selbst gibt seine entgegenstehende Rechtsansicht auf.

2. Das [X.] hat die [X.]trafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266, 27 [X.]tGB) ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen.

Der Geschäftsführer [X.]   verursachte durch die vorgenommenen Verfügungen einen Vermögensnachteil der [X.]GmbH. Dies geschah pflichtwidrig, auch wenn die Angeklagten - durch die G.   [X.]GmbH und die [X.]KG vermittelt - letztlich als natürliche Personen hinter der [X.]GmbH standen und damit einverstanden waren; denn ein solches Einverständnis ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die betreffenden Verfügungen - wie hier - die wirtschaftliche Existenz der [X.] gefährden. Hierzu gilt im Einzelnen:

Ein - wirksames - Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus, weil die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestandes ist ([X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 [X.]tR 90/10, [X.]R [X.]tGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 7 mwN). [X.]in ist die GmbH selbst, [X.] sind nicht die einzelnen [X.]er. Allerdings tritt an die [X.]telle des [X.] bei juristischen Personen deren oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten ([X.] aaO), bei einer GmbH also die Gesamtheit ihrer [X.]er ([X.], Urteil vom 27. August 2010 - 2 [X.]tR 111/09, [X.][X.]t 55, 266, 278). Indes kann auch diese nicht unbeschränkt in [X.] einwilligen. Vielmehr ist ein Einverständnis nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s, an welcher der [X.]nat festhält, bei [X.]en mit beschränkter Haftung ausgeschlossen, wenn unter Verstoß gegen [X.]srecht die wirtschaftliche Existenz der [X.] gefährdet wird, namentlich durch Beeinträchtigung des [X.]tammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 30. August 2011 - 3 [X.]tR 228/11, N[X.]tZ-RR 2012, 80; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 [X.]tR 95/09, [X.][X.]t 54, 52, 57 f.; Beschluss vom 30. [X.]ptember 2004 - 4 [X.]tR 381/04, N[X.]tZ-RR 2005, 86; Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 [X.]tR 73/03, [X.][X.]t 49, 147, 157 ff. [zur AG]; Urteil vom 20. Juni 1999 - 1 [X.]tR 668/98, [X.], 154, 155; s. auch [X.]/Kühl, [X.]tGB, 27. Aufl., § 266 Rn. 20a; [X.]/[X.], 2006, § 266 Rn. 133 ff.; [X.]/Rönnau, [X.]tGB, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 178; [X.]/[X.]chünemann, [X.]tGB, 11. Aufl., § 266 Rn. 125; ablehnend [X.]/[X.], § 266 Rn. 70 [[X.]tand: Juli 2010]; [X.]/[X.], [X.]tGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 21b; [X.], [X.]tGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 99; [X.][X.]W-[X.]tGB/[X.]aliger, 2009, § 266 Rn. 86). Eine solche [X.]achlage, die einem wirksamen Einverständnis entgegensteht, ist durch die vom [X.] getroffenen Feststellungen belegt.

Es stellt entgegen einer vielfach im [X.]chrifttum geäußerten Auffassung (s. z.B. [X.], wistra 1985, 1, 7 f.; [X.], N[X.]tZ 1990, 570, 573; Kasiske [X.] 2011, 235, 240; [X.]/[X.], § 266 Rn. 73 [[X.]tand: Juli 2010]) keinen Wertungswiderspruch dar, die mit Zustimmung der [X.]er vorgenommene Ent-nahme von Vermögenswerten durch den Geschäftsführer sowohl als Bankrott als auch als Untreue zu beurteilen. Ein Eingriff in das [X.]svermögen kann gleichzeitig verschiedene Rechtsgüter beeinträchtigen, die durch die unterschiedlichen [X.]trafvorschriften geschützt sind: Während der Untreuetatbestand das Vermögen des [X.] wahren soll, dienen die Bankrottbestimmungen dem [X.]chutz der Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger (vgl. [X.], Urteile vom 20. Juli 1999 - 1 [X.]tR 668/98, [X.], 154, 155; vom 4. April 1979 - 3 [X.]tR 488/78, [X.][X.]t 28, 371, 372 f.). Angesichts der eigenen Rechtspersönlichkeit der GmbH (§ 13 GmbHG) kann in den Fällen, in denen ein Einverständnis der [X.]er mit der Vermögensverfügung aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen ist, ein Eingriff in das betreute Vermögen mithin die [X.]trafbarkeit sowohl wegen Untreue als auch wegen Bankrotts begründen (s. [X.], Beschlüsse vom 10. Februar 2009 - 3 [X.], [X.], 2225, 2228; vom 15. [X.]ptember 2011 - 3 [X.], [X.], 89, 91 m. zust. [X.]. [X.]/[X.]; [X.]/[X.]chünemann, [X.]tGB, 11. Aufl., § 266 Rn. 125, 171; aA etwa [X.]/[X.], § 266 Rn. 73 [[X.]tand: Juli 2010]; [X.]/[X.], [X.]tGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 21b mwN).

Es bleibt dabei, dass die Untreue den [X.]chutz des betreuten Vermögens, nämlich des Vermögens der GmbH, zum Gegenstand hat. Die Unwirksamkeit des Einverständnisses dient gerade diesem Vermögensschutz, unabhängig davon, dass dies mittelbar auch den Gläubigern zugutekommt (vgl. [X.], GmbHR 2012, 28, 30; [X.], wistra 2005, 121, 122). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kapitalschutz nach § 30 GmbHG nicht ausschließlich den Gläubigern eine Befriedigungsreserve, sondern überdies der GmbH nach Möglichkeit ein ihren Bestand schützendes Mindestbetriebsvermögen sichern soll (s. [X.], Urteile vom 24. November 2003 - [X.], [X.]Z 157, 72, 75; vom 17. März 2008 - [X.], [X.]Z 176, 62, 65; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 17. Aufl., § 30 Rn. 1). Es bestehen somit gesetzlich gewährleistete Eigeninteressen der GmbH ([X.], Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 [X.]tR 50/96, [X.]R [X.]tGB § 266 Abs. 1 Nachteil 37; s. auch [X.], Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 [X.]tR 73/03, [X.][X.]t 49, 147, 157 ff.), die von den Interessen der [X.]er unabhängig sind und daher deren Dispositionsmöglichkeit begrenzen.

Becker     

        

Pfister     

        

Ri[X.] Dr. [X.]chäfer befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

                                   

Becker

        

Mayer     

        

Menges     

        

Meta

3 StR 118/11

15.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 27. September 2010, Az: 3 KLs 50/09 - 131 Js 10082/04

§ 14 StGB, § 283 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2012, Az. 3 StR 118/11 (REWIS RS 2012, 6410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6410


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 118/11

Bundesgerichtshof, 3 StR 118/11, 15.05.2012.

Bundesgerichtshof, 3 StR 118/11, 15.09.2011.


Az. 4 ARs 17/11

Bundesgerichtshof, 4 ARs 17/11, 10.01.2012.


Az. 2 ARs 403/11

Bundesgerichtshof, 2 ARs 403/11, 22.12.2011.


Az. 1 ARs 19/11

Bundesgerichtshof, 1 ARs 19/11, 29.11.2011.


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