Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. 3 StR 118/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3346

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS
3 StR 118/11
vom
15. [X.]ptember
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Beihilfe zum Bankrott
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 15.
[X.]ptember 2011 beschlossen:

1. Der [X.]nat beabsichtigt zu entscheiden:

Schafft der Geschäftsführer einer [X.] mit beschränk-ter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesell-schaft Bestandteile des [X.]svermögens beiseite, so ist
er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der [X.] handelt.

2. Der [X.]nat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob an ent-gegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Gründe:

I.
1. Das [X.] hatte die
Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Beihilfe zum Bankrott zu Geldstrafen verurteilt. Dieses Urteil hat der [X.]nat we-gen unzureichender Feststellungen aufgehoben (Beschluss vom 10.
Februar 2009 -
3 [X.], [X.], 2225). Nunmehr hat das [X.] die An-geklagten wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott zu Geldstrafen in Höhe von 300 Tagessätzen (Angeklagter S.

) und 200 Ta-gessätzen (Angeklagte [X.]

) verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandun-gen.

1
-
3
-
2. Nach den Feststellungen des [X.] waren die Angeklagten zu nahezu gleichen Teilen an der nach dem Tode des [X.] übernommenen G.

S.

Gruppe beteiligt. Der Angeklagte C.

S.

war [X.] der G.

S.

GmbH mit Sitz in [X.].

. Diese [X.] war Komplementärin der am selben Ort ansässigen G.

S.

[X.] (im Folgenden: S.

KG), deren alleinige Kommanditisten der Angeklagte S.

zu 51% und die Angeklagte [X.]

, geborene S.

, zu 49% waren. Die S.

KG fungierte als Besitzgesellschaft und hielt die Anteile an der in N.

ansässigen G.

S.

GmbH (im Folgenden: S.

GmbH) sowie an der ebenfalls in N.

ansässigen [X.].

Zucht-
und Mastenten GmbH (im Folgenden: [X.].

GmbH), die wiederum die Anteile an weiteren Produktionsgesellschaften hielt. Der Angeklagte S.

war auch in der S.

GmbH und der [X.].

GmbH jeweils Geschäftsführer, der Ange-klagten [X.]

war Prokura erteilt.

Die Angeklagten betrieben bis zum [X.] mit wirtschaftlichem [X.]rfolg u.a. unter der Marke "B.

[X.]nten" die [X.]ntenzucht und den weltweiten Vertrieb von [X.]ntenprodukten. [X.]in Umsatzeinbruch führte im Frühjahr 2003 zu einem erhöhten Kreditbedarf. Die beiden Hausbanken drängten auf die [X.]inschaltung einer Unternehmensberatung, die nach einer Analyse der Firmengruppe [X.] weiter zu erwartender Verluste von knapp 4 Miobetrieblichen Änderungen die Suche nach einem strategischen Partner für [X.] erforderlich hielt. Das Angebot der Banken, weitere Kredite zu verge-ben, sofern die Angeklagten teilweise dafür auch persönlich bürgten und den Banken
einen Auftrag zur Anbahnung einer Fusion oder Übernahme erteilten, nahmen die Angeklagten nicht an, da sie befürchteten, das Interesse der Ban-ken sei in erster Linie auf eine Übernahme ihrer Unternehmen durch einen 2
3
-
4
-
Konkurrenten gerichtet. Sie bemühten sich in der Folgezeit unter [X.]inschaltung externer Berater bei drei Bankhäusern vergeblich um eine Umfinanzierung.

Am 11.
Februar 2004 meldeten die Angeklagten gegenüber ihren Haus-e-stehenden Kredite und über einen ab Juni 2004 erwarteten Kredit zur Überbrü-ckung saisonaler Absatzschwankungen hinausgehenden Kreditbedarf von 4,25 it den Banken am 13.
Februar 2004, bei dem den [X.] nicht entsprochen wurde, erkannten die Angeklagten, dass der Bestand ihres Unternehmens ernsthaft in Gefahr war. Sie bemühten sich daraufhin erneut um eine Umschuldung und die Gewinnung eines weiteren [X.]ers, blieben damit aber erfolglos.

In dieser Situation bestellten die Angeklagten zum 1.
März 2004 den ehemaligen Mitangeklagten K.

zum Geschäftsführer der G.

S.

GmbH in [X.].

sowie der S.

GmbH und der [X.].

GmbH. Der Angeklagte S.

schied als Geschäftsführer aus, die Prokura der Ange-klagten [X.]

wurde widerrufen. Da der neue Geschäftsführer über keine [X.]r-fahrung in der Branche verfügte, blieben die Angeklagten weiter für
die [X.] tätig, wofür sie vom neuen Geschäftsführer pauschal jeweils 250.000 vereinbarten die Angeklagten mit dem früheren Mitangeklagten eine rein er-folgsabhängige Geschäftsführervergütung. [X.]s kam indes nur zu einem nach dieser Vereinbarung provisionspflichtigen Geschäftsabschluss mit einem Volu-zustande.

4
5
-
5
-
In einem Gespräch mit [X.]n am 8.
März 2004 kündigte K.

an, zur Verbesserung der Liquidität Reserven aufzulösen. Die [X.] untersagten ihm daraufhin weitere Verfügungen über den Banken zustehendes [X.] ohne deren Zustimmung, weil sie befürchteten, K.

wolle Wa-ren oder Güter verschleudern. Tatsächlich hatte K.

zusammen mit dem An-geklagten S.

schon am 27.
Februar 2004 1.475 Tonnen [X.]ntenfleisch zum -
und damit erheblich unter den Gestehungskos-ten -
verkauft und dabei die Bezahlung mit [X.] vereinbart, die sodann nicht bei den Hausbanken, sondern bei anderen Banken eingelöst wurden. Die Hausbanken wurden davon nicht informiert, der Gegenwert der Schecks wurde nicht an diese abgeführt. Dies verstieß sowohl hinsichtlich der Preisgestaltung als auch hinsichtlich der [X.]ntgegennahme des Kaufpreises gegen die mit den Banken bestehende [X.]. Ab 1.
März 2004 ließ sich K.

eingehende Schecks vorlegen und brachte die Schecks unter Umgehung der Buchhaltung auf neu eröffneten Konten gut. Insgesamt reichte er in den [X.] Wochen Schecks im Wert von rund In Absprache mit den Angeklagten, die auch sonst über alle wesentlichen [X.] informiert waren, verlagerte K.

ab [X.]nde März 2004 das operative Ge-schäft auf die "LM.

GmbH". Diese [X.], eine 100-prozentige Tochter der [X.]

GmbH, war die einzige innerhalb der S.

-Firmengruppe, die keine unmittelbaren vertragli-chen Beziehungen zu den Hausbanken hatte.

Mit Schreiben vom 9.
März 2004 verlangten die Hausbanken binnen drei Tagen u.a. die Vorlage eines Liquiditätsstatus und eine Übersicht über bereits veräußertes [X.] und drohten für den Fall des fruchtlosen Verstrei-chens der Frist mit der außerordentlichen Kündigung des [X.]. K.

vertröstete sie auf den 23.
März 2004. Die Banken kündigten daraufhin 6
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6
-
am 15.
März 2004 und am 23.
März 2004 die gesamte Geschäftsverbindung und setzten für die bestehenden Verbindlichkeiten aller [X.]en, insge-samt fast 23
Mio.

April 2004. Weder die S.

GmbH noch die S.

-Gruppe in ihrer Gesamtheit waren in der Lage, diese Forderung bei Fälligkeit oder in den folgenden drei Wochen zu begleichen.

Um im Falle einer Insolvenz weiter im [X.]ntengeschäft verbleiben zu [X.], erwarben die Angeklagten am 25.
März 2004 von der [X.]

.

GmbH". Am 31.
März 2004 erwarben sie von der S.

GmbH für .

[X.]nten".

In der [X.] vom 31.
März bis zum 7.
April 2004 stellte K.

in Absprache und nach Vereinbarung mit den Angeklagten der S.

GmbH und der [X.].

GmbH drei Rechnungen über insgesam-
ent-gegen der ursprünglichen Vereinbarung -
auch eine erfolgsunabhängige Vergü-tung sowie [X.]rfolgshonorare für tatsächlich nicht zustande gekommene Ge-schäfte zum Gegenstand hatten, und vereinnahmte diesen Betrag aus dem Vermögen
der S.

GmbH. Nach der ursprünglichen Vereinbarung hätte ihm e-klagten waren einverstanden, weil sie sich aus den Beträgen, die K.

erhielt,

mit Hilfe dieser Summe zusammen mit der erworbenen [X.] "LM.

GmbH" und der Marke "B.

[X.]nten" einen Neustart des Familienunternehmens schaffen wollten. Sie kannten die fehlende Berechtigung der Forderungen, wussten zum [X.]punkt ihrer Zustimmung um die wirtschaftliche Lage der [X.], insbesondere, dass eine infolge der Kündigungen erforderliche fristge-rechte Zahlung der bei den Banken bestehenden Verbindlichkeiten nicht geleis-8
9
-
7
-
tet werden konnte und sich die S.

-Gruppe daher im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit befand. K.

zahlte aus dem entnommenen Betrag an die .

GmbH und der [X.].

GmbH wurde auf Antrag der Banken das Insolvenz-verfahren eröffnet.

3. Das [X.] hat das Verhalten des früheren Mitangeklagten K.

-

e-stand -
als Untreue zum Nachteil der S.

GmbH gewertet. Das [X.]inverständ-nis der Angeklagten hat das [X.] wegen der Gefährdung der wirtschaft-lichen [X.]xistenz der [X.] durch die [X.]ntnahme als unwirksam angese-hen. Zugleich hat es das Verhalten als Bankrotthandlung nach §
283 Abs.
1 Nr.
1 [X.] gewertet. Zwar habe K.

nicht im Interesse der S.

GmbH, son-dern eigennützig gehandelt, hierauf komme es indes nicht an. Das Verhalten der Angeklagten hat das [X.] als Beihilfe zu den Taten des früheren Mitangeklagten K.

beurteilt.

II.
Die gegen das Urteil von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobe-nen Verfahrensrügen sind im [X.]rgebnis unbegründet. Die Beweiswürdigung des [X.], die sich zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf zahlreiche wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen stützt (vgl. [X.], [X.] vom 17. Februar 1993 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 283 Abs. 1 [X.] 3 mwN), hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Auch die rechtliche Würdigung des [X.] enthält nach Auffassung des [X.]nats keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

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-
8
-
1. Für die Annahme einer Untreue (§
266 [X.]) durch den früheren [X.] K.

gilt Folgendes: Dieser handelte bei der Überweisung von .

GmbH. Das [X.]inverständnis der Angeklagten, die als alleinige Kommanditisten der Besitzgesellschaft S.

KG und -
wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist -
als alleinige [X.]er der Komplementärin, der G.

S.

GmbH in [X.].

, Inhaber des zu betreuenden Vermögens waren, [X.] an der Pflichtwidrigkeit seines Handelns nichts. Zwar können der Gesell-schaft mit beschränkter Haftung mit Zustimmung ihrer [X.]er grund-sätzlich Vermögenswerte entzogen werden, weil sie gegenüber ihren [X.] keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand hat. [X.]in [X.]inver-ständnis
der [X.]er ist allerdings unwirksam und die [X.] deshalb missbräuchlich, wenn -
wie hier -
unter Verstoß gegen [X.]srecht die wirtschaftliche [X.]xistenz der [X.] gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen §
30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität ([X.], Urteil vom 13.
Mai 2004 -
5 [X.], [X.]St 49, 147, 157 ff.; Beschluss vom 10.
Februar 2009 -
3 [X.], [X.], 2225, 2227; Beschluss vom 31.
Juli 2009 -
2 [X.], [X.]St 54, 52, 57 ff.; Beschluss vom 30.
August 2011 -
3 [X.]/11).

2. Zutreffend hat das [X.] auch angenommen, dass sich der frühere Mitangeklagte K.

wegen Bankrotts strafbar gemacht hat, obwohl er allein eigennützig und zum Schaden der [X.], der S.

GmbH, han-delte.

a) Die Vorschrift des § 283 [X.] stellt ein Sonderdelikt dar, dessen [X.] nur der Schuldner sein kann, also die (natürliche oder juristische) Person, 12
13
14
-
9
-
die für die [X.]rfüllung einer Verbindlichkeit haftet. Ist der Schuldner -
wie hier -
eine juristische Person, die nur durch ihre Organe/Vertreter handeln kann, so gilt §
14 [X.]. Diese Vorschrift setzt für die strafrechtliche Zurechnung voraus, dass die
handelnde Person "als" Organ oder Vertreter (Abs.
1) bzw. "auf Grund dieses Auftrags" (Abs.
2) agiert. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs und der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur ist es da-nach für eine Strafbarkeit des Vertreters nach § 283 [X.] erforderlich, dass er zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt. Liegen ausschließ-lich eigennützige Motive vor, so kann eine Strafbarkeit wegen Untreue nach §
266 [X.] in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. [X.] -
vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 1981
-
3 [X.], [X.]St 30, 127, 128 f.; Urteil vom 6.
November 1986 -
1 [X.], [X.]St 34, 221, 223; Urteil vom 17.
Dezember 1991 -
5 [X.], [X.]R [X.] § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Beschluss vom 14.
Dezember 1999 -
5 [X.], [X.], 206, 207; zustimmend [X.], [X.],
12.
Aufl.,
§
14 Rn. 50; im [X.]rgebnis auch NK-[X.]-Kindhäuser,
3. Aufl.,
vor §
283 Rn. 56; [X.], [X.],
12.
Aufl.,
vor § 283 Rn. 85;
[X.]/[X.],
§
283 Rn. 103 f.
[Stand: März 2002]; S/[X.]
[X.],
28.
Aufl.,
§
14 Rn. 26; [X.], [X.],
58. Aufl.,
§ 283 Rn. 4d; differenzierend Münch-Komm[X.]/[X.],
vor §
283 Rn. 55).

b) Die von der Rechtsprechung entwickelte [X.] ist in der Literatur auf Ablehnung gestoßen, weil sie für die Insolvenzdelikte nur einen geringen Anwendungsbereich lässt, wenn Schuldner im Sinne des § 283 [X.] eine Handelsgesellschaft ist (LK/[X.] aaO vor § 283 Rn. 80; [X.]/[X.] aaO §
283 Rn. 103; [X.]/[X.] aaO vor § 283 Rn.
55; [X.],
wistra 1985, 1, 6 ff.; jeweils mwN). Dieser Kritik ist zuzugeben, dass die in § 283 [X.] aufgezählten Bankrotthandlungen ganz überwiegend 15
-
10
-
dem wirtschaftlichen Interesse der [X.] widersprechen und der vom Gesetzgeber intendierte Gläubigerschutz in der wirtschaftlichen Krise insbe-sondere von Kapitalgesellschaften bei Anwendung der [X.] weit-gehend leerläuft (vgl. [X.],
[X.] 16/2009 [X.].
1). Besonders au-genfällig wird dies in Fällen der [X.]in-Mann-GmbH, in denen der [X.]/Geschäftsführer der [X.] angesichts der drohenden Insolvenz zur Benachteiligung der Gläubiger Vermögen entzieht und auf seine privaten [X.] umleitet, nach wirtschaftlicher Betrachtung also aus eigennützigen Motiven handelt. Nach der [X.] ist er nicht des Bankrotts schuldig, obwohl er die Insolvenz gezielt herbeigeführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 1981 -

3 [X.], [X.]St 30, 127, 128 f.; kritisch dazu LK/[X.] aaO vor
§ 283 Rn. 80, 85).

Während [X.]inzelkaufleute in vergleichbaren Fällen regelmäßig wegen Bankrotts strafbar sind, entstehen so [X.] für Vertreter oder Or-gane von Kapitalgesellschaften. Angesichts der besonderen Insolvenzanfällig-keit von in der Rechtsform der GmbH betriebenen Unternehmen wird der Schutzzweck der Insolvenzdelikte dadurch konterkariert (vgl.
[X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO). Dies gilt insbesondere, wenn man die Interessenformel konsequent auch auf die Bankrotthandlungen anwendet, die die Verletzung von Buchführungs-
oder [X.] sanktionieren (§
283 Abs. 1 Nr. 5-7 [X.]): [X.]ntfällt wegen des fehlenden Interesses der [X.] die Bankrottstrafbarkeit, scheitert eine Verurteilung wegen Untreue regelmäßig am nicht festzustellenden oder nicht nachzuweisenden Vermö-gensschaden der [X.] (vgl. [X.],
NStZ 1990, 570, 572; LK/[X.] aaO vor § 283 Rn. 84). Über diese nicht gerechtfertigte Privile-gierung von GmbH-Geschäftsführern gegenüber [X.]inzelkaufleuten hinaus wird der Zweck der §
283 Abs.
1 Nr. 5-7, § 283b [X.] unterlaufen, der Verstöße 16
-
11
-
gegen Buchführungs-
und Bilanzierungsvorschriften wegen der besonderen Gefahr von Fehleinschätzungen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen als eigenständiges Unrecht erfassen will (vgl. [X.],
NStZ 1990, 570, 572).

In der Rechtsprechung des [X.] ist die [X.] bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, dass die [X.]er der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu [X.],
wistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus wirtschaftlicher Sicht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertre-tenen [X.] steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft gleichwohl von dem durch das [X.]inverständnis erweiterten Auftrag des Schuldners -
also der [X.] -
gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt ([X.], Urteil vom 6.
November 1986 -
1 [X.], [X.]St 34, 221, 223 f. = [X.] StV 1988, 14, 15 m. [X.]. [X.]). Die [X.]inschränkung der [X.] sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten ([X.], Urteil vom 6. November 1986 -
1 [X.], [X.]St 34, 221, 224). Diese Rechtspre-chung hat der [X.] in der Folge auch auf Fälle der [X.] erstreckt, in denen der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH die Bankrotthandlungen mit Zustimmung der [X.]er dieser Kapitalgesell-schaft und damit der Komplementärin vorgenommen hatte ([X.], Urteil vom 12.
Mai 1989 -
3 [X.], [X.], 264, 267; aA [X.], Urteil vom 29.
November 1983 -
5 [X.], [X.], 71; [X.], Urteil vom 17.
März 1987 -
5 [X.], [X.] 1988, 254, 255 f. m. abl. [X.]. [X.]; offen gelassen von [X.], Urteil vom 3.
Mai 1991 -
2 StR 613/90, NJW 1992, 250, 252). Der Gläubigerschutz hat aber bei den in der Rechtsform der GmbH betriebenen [X.]en kein geringeres Gewicht als bei Personengesellschaften oder insbesondere der Mischform der [X.], so dass mit dieser Argumen-tation nicht nachvollziehbar erscheint, warum die Zustimmung der [X.]
-
12
-
ter einer Komplementär-GmbH den Auftrag des Geschäftsführers erweitern kann, das [X.]inverständnis der [X.]er bei einer reinen Kapitalgesell-schaft für die Frage, ob der Geschäftsführer als Organ oder im Auftrag der [X.] handelt, hingegen bedeutungslos sein soll.

Der [X.]nat will deshalb von der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abweichen und die Abgrenzung zwischen den [X.] der §§ 283 ff. [X.] und insbe-sondere der Untreue nach § 266 [X.], aber auch den [X.]igentumsdelikten ge-mäß §§ 242, 246 [X.] nicht mehr nach der Interessenformel vornehmen, zu-mal das Abstellen auf das Interesse des Vertretenen und damit auf ein subjek-tives [X.]lement vom Wortlaut des § 14 [X.] nicht gefordert wird ([X.],
NStZ 1990, 570, 574; LK/[X.] aaO vor § 283 Rn. 84). [X.]r will vielmehr für die Zurechnung der [X.] im Sinne der §§ 283 ff. [X.] maßgeb-lich daran anknüpfen, ob der Vertreter im Sinne des §
14 [X.] im [X.] tätig geworden ist. Dies wird bei rechtsgeschäftlichem Handeln zu bejahen sein, wenn der Vertreter entweder im Namen des [X.] auftritt oder letzteren wegen der bestehenden Vertretungsmacht [X.] im Außenverhältnis die Rechtswirkungen des Geschäfts unmittelbar treffen (vgl. [X.]/[X.]
vor § 283 Rn. 58; [X.],
GmbHR 2009, 875, 876; [X.],
[X.], 233, 237; S/[X.] aaO § 14 Rn. 26; [X.],
wistra 1985, 59, 60). Gleiches gilt, wenn sich der Vertretene zur [X.]rfüllung seiner au-ßerstrafrechtlichen, aber gleichwohl strafbewehrten Pflichten (vgl. §
283 Abs.
1 Nr. 5-7 [X.]) eines Vertreters bedient (LK/[X.] aaO vor § 284 Rn. 84, S/[X.] aaO; [X.]/[X.]
vor § 283 Rn. 58; [X.],
NStZ 1990, 570, 572; Winkelbauer,
[X.] 1988, 33, 34). Bei faktischem Handeln muss die Zustimmung des Vertretenen -
unabhängig von der Rechtsform, in der die-ser agiert -
ebenfalls dazu führen, dass der Vertreter in seinem
Auftrag handelt 18
-
13
-
und ihm die Schuldnerstellung zugerechnet wird ([X.]/[X.],
vor § 283 Rn. 58; [X.]/[X.] aaO § 283 Rn. 106).

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die trotz gleichartiger Verhal-tensweisen mit der [X.] verbundene Ungleichbehandlung zwi-schen [X.]inzelkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern ebenso vermieden wer-den (vgl. [X.] aaO) wie [X.] bei Verstoß gegen Buchfüh-rungs-
und [X.], wodurch der Gläubigerschutz verbessert wird [X.],
[X.] 2009, 341, 343; [X.],
[X.]WiR 2009, 589, 590; [X.],
[X.], 2228; [X.],
[X.], 8). Soweit der Vertreter eigennützig handelt, wird häufiger als bisher eine Verurteilung wegen Bankrotts in Tatein-heit mit Untreue oder einem [X.]igentumsdelikt in Betracht kommen, [X.] wenn die Zustimmung der [X.]er (oder des alleinigen [X.]s/Geschäftsführers) einer GmbH wegen des damit verbundenen existenzge-fährdenden [X.]ingriffs in das [X.]svermögen kein tatbestandsausschlie-ßendes [X.]inverständnis mit der nachteiligen Vermögensverfügung darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 24.
August 1988 -
3 [X.], [X.]St 35, 333; [X.], Urteil vom 13.
Mai 2004
-
5 [X.], [X.]St 49, 147, 158; [X.], Urteil
vom 11.
[X.]ptember 2003 -
5 [X.], [X.], 457, 460; [X.], Urteil vom 22.
März 2006 -
5 [X.], [X.], 265). Dieses [X.]rgebnis ist jedoch gerechtfertigt, weil in diesen Fällen durch dieselbe Handlung unterschiedliche Rechtsgüter -
der Schutz der Gläubiger einerseits und das Vermögen bzw. das [X.]igentum der [X.] andererseits -
beeinträchtigt werden.

Der [X.]nat gibt deshalb seine entgegenstehende Rechtsprechung (Urteil vom 20.
Mai 1981 -
3 [X.], [X.]St 30, 127) auf.

19
20
-
14
-
c) Der beabsichtigten Verwerfung der Revision stehen jedoch [X.]ntschei-dungen anderer Strafsenate des [X.]
entgegen (u.a. 1.
Strafsenat: Beschluss vom 21.
Oktober 1980 -
1 [X.]; Urteil vom 6.
November 1986 -
1 [X.], [X.]St 34, 221; 2.
Strafsenat: Urteil vom 3.
Mai 1991 -
2 StR 613/90, NJW 1992, 250; 4.
Strafsenat: Beschluss vom 10.
Juli 1979 -
4 [X.]; 5.
Strafsenat: Urteil vom 29.
November 1983
-
5 [X.], [X.], 71; Urteil vom 17.
Dezember 1991 -
5 [X.], [X.]R [X.] §
283 Abs.
1 Konkurrenzen 3; Beschluss vom 14.
Dezember 1999 -
5 [X.], [X.], 206). Der [X.]nat fragt an, ob an der diesen und ge-gebenenfalls weiteren [X.]ntscheidungen zugrundeliegenden Rechtsansicht [X.] wird.

[X.]

Schäfer

Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker Menges
21

Meta

3 StR 118/11

15.09.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. 3 StR 118/11 (REWIS RS 2011, 3346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3346

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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