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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 10. Oktober 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 155, 156 Abs. 3 Eine Versi[X.]herungssumme ist regelmäßig dann ni[X.]ht ausrei[X.]hend, um alle [X.] zu befriedigen, wenn na[X.]h Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprü[X.]he, die keine Rentenansprü[X.]he sind, die verbleibende Versi[X.]he-rungssumme geringer ist als die Summe der [X.] (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats [X.] 84, 151 ff.). [X.], Urteil vom 10. Oktober 2006 - [X.] - [X.]
LG Stade - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 10. Oktober 2006 dur[X.]h die Vizepräsidentin Dr. [X.], die [X.] Dr. [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Zoll für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 2 wird das Urteil des 14. Zivil-senats des [X.] vom 3. Februar 2005 aufge-hoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung - au[X.]h über die Kosten der Revisionsinstanz - an das [X.] zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Beklagte zu 2 war [X.] des [X.] zu 1. Die-ser war an einem Verkehrsunfall vom 8. Oktober 1995 beteiligt, bei dem der Kläger verletzt worden ist. Mit re[X.]htskräftigem Urteil des Berufungsgeri[X.]hts vom 10. Februar 1999 ist die Beklagte zu 2 zum Ersatz von ¾ des materiellen S[X.]ha-dens des [X.] und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung eines Mitvers[X.]huldens des [X.] von ¼ zum Ersatz des immateriellen S[X.]hadens des [X.] verpfli[X.]htet worden. Die Haftung der [X.] zu 2 ist auf die [X.] von damals 1,5 Millionen DM bes[X.]hränkt. 1 - 3 - Der Kläger ma[X.]ht nun vermehrte Bedürfnisse/Pflegekosten, Fahrtkosten und Verdienstausfall für die [X.] vom 1. März 1997 bis 28. Februar 2002 gel-tend. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung der [X.] zu 2 zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 2 weiterhin die Klageab-weisung. 2 Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat den geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h des [X.] aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 [X.] in voller Höhe bejaht. Der [X.] der [X.] zu 2, es habe ein Verteilungsverfahren gemäß § 156 Abs. 3 [X.] stattfinden müssen und stattgefunden, weil dem Kläger kein Befrie-digungsvorre[X.]ht gemäß § 116 Abs. 4 SGB X zustehe, sei unbere[X.]htigt. Selbst unter Zugrundelegung der Bere[X.]hnung der [X.] zu 2 stehe dem Kläger no[X.]h mehr als die im vorliegenden Verfahren geltend gema[X.]hte Summe zu. Für das Verlangen der [X.] zu 2, den Kläger auf eine monatli[X.]he geringe Rentenzahlung statt einer Kapitalzahlung zu verweisen, gebe es keine Re[X.]hts-grundlage. 3 I[X.] Das angefo[X.]htene Urteil hält einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand. 4 1. Re[X.]htsfehlerhaft hat das Berufungsgeri[X.]ht vor der Ents[X.]heidung über die Höhe der Ansprü[X.]he des [X.] für die [X.] vom 1. März 1997 bis zum 5 - 4 - 28. Februar 2002 ni[X.]ht geklärt, sondern offen gelassen, ob ein den Vorausset-zungen von § 156 Abs. 3 [X.] genügendes Verteilungsverfahren dur[X.]hgeführt worden ist. 6 a) Der geltend gema[X.]hte [X.] des [X.] aus § 3 Nr. 1 [X.] gegen die Beklagte zu 2 als [X.] setzt eine Leistungs-pfli[X.]ht des Versi[X.]herers aus dem Versi[X.]herungsverhältnis voraus. Der Umfang des Versi[X.]herungss[X.]hutzes ergibt si[X.]h aus den zwis[X.]hen den Parteien des [X.] getroffenen Vereinbarungen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2006 - IV ZR 316/04 - z. [X.]). Dana[X.]h ist der [X.] des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h seiner Geltendma[X.]hung insbesondere dur[X.]h das versi-[X.]herte Risiko und die vereinbarte Versi[X.]herungssumme na[X.]h näherer Maßgabe des jeweiligen Versi[X.]herungsvertrages begrenzt. Der Versi[X.]herer soll dur[X.]h die unmittelbare Inanspru[X.]hnahme aus dem [X.] des außerhalb des [X.] stehenden [X.] ni[X.]ht über das hinaus belastet werden, was er aus dem Versi[X.]herungsvertrag zu regulieren verpfli[X.]htet ist (vgl. Senatsurteile [X.] 57, 265, 269 f.; 84, 151, 153; vom 7. November 1978 - [X.] ZR 86/77 - VersR 1979, 30 ff.). Soweit es um die Ers[X.]höpfung der Versi[X.]herungssumme geht, ist des-halb in Teilen au[X.]h der [X.] - unbes[X.]hadet einer Eigenständigkeit als gesetzli[X.]her Haftpfli[X.]htanspru[X.]h gegenüber den vertragli[X.]hen Ansprü[X.]hen aus dem Versi[X.]herungsverhältnis - dur[X.]h die Regeln festgelegt, die für die [X.] aus dem Versi[X.]herungsverhältnis gelten. Obwohl das Pfli[X.]htversi[X.]herungsgesetz sie ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h in Bezug genommen hat, sind daher na[X.]h der in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum ganz überwiegenden Meinung (vgl. Senatsurteil [X.] 84, 151, 153 m. w. N.) unter anderen die [X.] der §§ 155,156 [X.] au[X.]h für den [X.] maßgebend. Ein Haftpfli[X.]htversi[X.]herer, der aus demselben S[X.]hadensereignis mehreren "[X.]" 7 - 5 - verantwortli[X.]h ist, darf deshalb ni[X.]ht den Gläubiger, der als erster seinen [X.] geltend ma[X.]ht, zu Lasten der später kommenden "[X.]" voll befriedi-gen, wenn die Versi[X.]herungssumme ni[X.]ht zur Befriedigung aller Direktan-sprü[X.]he ausrei[X.]ht (kein Prioritätsprinzip; § 156 Abs. 1 [X.]). Vielmehr ist die Versi[X.]herungssumme auf die Forderungen aller beteiligten "[X.]" verhältnis-mäßig zu verteilen (§ 156 Abs. 3 Satz 1 [X.]). "Dritte" im Sinne dieser Vor-s[X.]hrift sind ni[X.]ht nur der Ges[X.]hädigte selbst, sondern au[X.]h die [X.], auf die Ansprü[X.]he des Ges[X.]hädigten ganz oder teilweise überge-gangen sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 27. Auflage, § 156 Rn. 17). Ob die Forderungen dieser "[X.]" bereits tituliert sind, ist unerheb-li[X.]h; au[X.]h erst in Zukunft fällig werdende Ansprü[X.]he sind von Anfang an in die Verteilung einzubeziehen (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 24). Jedo[X.]h können sol[X.]he Gläubiger keine anteilige Befriedigung beanspru[X.]hen, mit deren Forderungen der Haftpfli[X.]htversi[X.]herer na[X.]h näherer Maßgabe von § 156 Abs. 3 Satz 2 [X.] bis zu der Verteilung ni[X.]ht re[X.]hnen musste. b) Voraussetzung für eine Anwendung des § 156 [X.] ist hierna[X.]h, dass erkennbar die zur Verfügung stehende Versi[X.]herungssumme übers[X.]hritten wird. Die Beklagte zu 2 haftet nur im Rahmen der Mindestversi[X.]herungssumme, wie das Berufungsgeri[X.]ht bereits in seinem ersten Urteil re[X.]htskräftig [X.] hat. Dass diese Summe übers[X.]hritten werden wird, war und liegt zwar an-gesi[X.]hts des [X.] des zum Unfallzeitpunkt erst vierzehnjährigen [X.] (lebensgefährli[X.]he [X.], seitdem Bewegungs-eins[X.]hränkungen, Eins[X.]hränkungen der Spra[X.]he und der Feinmotorik, [X.] auf den Rollstuhl, s[X.]hweres hirnorganis[X.]hes Psy[X.]hosyndrom) nahe, wird aber unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Grundsätze der Re[X.]htspre[X.]hung [X.] sein (vgl. § 287 Abs. 1 ZPO; Sprung, [X.], 657, 658). Die Versi-[X.]herungssumme rei[X.]ht im Einzelfall dann ni[X.]ht aus, um alle [X.] zu befriedigen, wenn die na[X.]h Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprü[X.]he, die 8 - 6 - keine Rentenansprü[X.]he sind, verbleibende Versi[X.]herungssumme geringer ist als die Summe der [X.] aller zu erbringenden Rentenleistun-gen (vgl. [X.], Urteile vom 28. November 1979 - [X.] - [X.], 132, 135; vom 12. Juni 1980 - [X.] - [X.], 817, 818, 819; vom 22. Januar 1986 - [X.]/84 - [X.], 392, 395). In einem sol[X.]hen Fall muss der Haftpfli[X.]htversi[X.]herer die Versi[X.]herungssumme verhältnismäßig ver-teilen (§ 156 Abs. 3 Satz 1 [X.]). [X.]) Der Anwendung von § 156 [X.] steht au[X.]h ni[X.]ht ein grundsätzli[X.]h mögli[X.]hes Quotenvorre[X.]ht des Ges[X.]hädigten gegenüber den [X.]n entgegen. Die Bere[X.]hnung und Aufteilung der auf die [X.] übergehenden und der dem Ges[X.]hädigten verbleibenden Ansprü-[X.]he bei dem Zusammentreffen von Mitvers[X.]hulden und gesetzli[X.]hen Haftungs-hö[X.]hstbeträgen ist auf der Grundlage der in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X veran-kerten relativen Theorie vorzunehmen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 SGB X; vgl. Se-natsurteil [X.] 146, 84, 88 ff.). Es besteht allseits Einigkeit darüber, dass eine bu[X.]hstäbli[X.]he Anwendung dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, weil sie zu dem unannehmbaren Ergebnis führen würde, dass der dem Ges[X.]hädigten verbleibende Anspru[X.]h betragsmäßig um so höher wäre, je höher der Mitver-s[X.]huldensanteil des Ges[X.]hädigten ist (vgl. insbesondere v. [X.], [X.], 1108, 1110; derselbe [X.], 936 ff.). Zur Vermeidung eines sol-[X.]hen Widerspru[X.]hs wird von der überwiegenden Meinung im S[X.]hrifttum die re-lative Theorie in modifizierter Form angewendet; dem hat si[X.]h der erkennende Senat in der oben erwähnten Ents[X.]heidung anges[X.]hlossen ([X.] 146, 84, 90 ff. m. w. N.). Dana[X.]h ist zunä[X.]hst eine Aufteilung der auf die [X.] übergehenden und der dem Ges[X.]hädigten verbleibenden Ansprü[X.]he na[X.]h der relativen Theorie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X ohne Berü[X.]ksi[X.]h-tigung der Haftungshö[X.]hstgrenze vorzunehmen. Übers[X.]hreitet der um den Mit-vers[X.]huldensanteil des Ges[X.]hädigten gekürzte Gesamts[X.]hadensanspru[X.]h die 9 - 7 - gesetzli[X.]he Haftungshö[X.]hstsumme, so ist ans[X.]hließend das Ergebnis der [X.] zwis[X.]hen Sozialleistungsträgern und Ges[X.]hädigtem der Haftungshö[X.]hst-grenze anteilig anzupassen, um die Unterde[X.]kung proportional auf [X.] und Ges[X.]hädigten zu verteilen. Auf diese Weise kommt es zwi-s[X.]hen ihnen zu einer verhältnismäßigen Verteilung des gekürzten Ersatzan-spru[X.]hs. Au[X.]h ein Befriedigungsvorre[X.]ht des [X.] aus § 116 Abs. 4 SGB X s[X.]hließt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats (vgl. Senat, Be-s[X.]hluss vom 8. Juli 2003 - [X.] ZA 9/03 - [X.], 1295, 1296) ein Vertei-lungsverfahren ni[X.]ht aus, sondern kommt erst na[X.]h dessen Dur[X.]hführung zum Zuge. 10 d) Den Umfang der von der [X.] zu 2 zu erbringenden [X.] (dazu vgl. Stiefel/[X.], Kraftfahrtversi[X.]herung, 16. Aufl., § 10 [X.] Rn. 151 f.) bestimmt § 155 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 156 Abs. 3 [X.]. Na[X.]h diesen Vors[X.]hriften hat der Versi[X.]herer dann, wenn der Haftpfli[X.]htige mehreren [X.] Renten s[X.]huldet und der Gesamtkapitalwert dieser Renten die Versi[X.]herungssumme übersteigt, nur den Teil zu de[X.]ken, der zur jeweiligen Rente in demselben Verhältnis steht wie die Versi[X.]herungssumme zum Ge-samtkapitalwert der Renten. Dabei sind Personen-, Sa[X.]h- und Vermögens-s[X.]häden getrennt zu behandeln, soweit dafür unters[X.]hiedli[X.]he Versi[X.]herungs-summen vereinbart sind (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rn. 18). Der Versi[X.]herer kann demna[X.]h unter diesen Voraussetzungen - und zwar von [X.] an - die von ihm zu zahlende Rente kürzen; er ist aber ni[X.]ht bere[X.]htigt, die Zahlungen einzustellen, sobald die Summe der von ihm erbra[X.]hten [X.] die Versi[X.]herungssumme errei[X.]ht. Rentenzahlungen können grundsätz-li[X.]h ni[X.]ht dazu führen, dass die Versi[X.]herungssumme "ers[X.]höpft" wird (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 1980 - [X.] - aaO, 818). Das widersprä[X.]he 11 - 8 - dem Zwe[X.]k des § 155 [X.], au[X.]h im Interesse des Ges[X.]hädigten eine fortlau-fend glei[X.]hmäßige Beteiligung des Versi[X.]herers an den Rentenleistungen zu bewirken. 12 Diesen Grundsätzen widerspri[X.]ht die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dem Kläger könne der ihm na[X.]h der Bere[X.]hnung der [X.] zu 2 zustehen-de Gesamtkapitalbetrag an der Mindestversi[X.]herungssumme zugespro[X.]hen werden. Das Berufungsgeri[X.]ht ist offenbar von der weitverbreiteten, aber irrigen Auffassung ausgegangen, dass der Haftpfli[X.]htversi[X.]herer Rentenverpfli[X.]htun-gen so lange in voller Höhe zu erfüllen habe, bis die Summe seiner Zahlungen die Versi[X.]herungssumme (bzw. den dem Ges[X.]hädigten mindestens zustehen-den Anteil) errei[X.]he. Die Bestimmungen der §§ 155, 156 [X.] sind die vom Be-rufungsgeri[X.]ht vermisste re[X.]htli[X.]he Grundlage dafür, den Ges[X.]hädigten auf ei-ne nur anteilige Rentenzahlung zu verweisen. Das Verteilungsverfahren na[X.]h §§ 155, 156 [X.] soll einer "Ers[X.]höp-fung" der Versi[X.]herungssumme vorbeugen, indem es auf den Kapitalwert der Renten abstellt und dem Versi[X.]herer aufbürdet, über das Verteilungsverfahren eine anteilige, aber andauernde und uners[X.]höpfli[X.]he Befriedigung der Ansprü-[X.]he der [X.] si[X.]herzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 1980 - [X.] - aaO; vom 28. November 1990 - [X.] - [X.], 172 f.; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 39, 42). Kehrseite dieser Verpfli[X.]htung ist die fehlende Bere[X.]htigung eines [X.], vom [X.] die Beglei[X.]hung von Rentenansprü[X.]hen in voller Höhe bis zur Ers[X.]höpfung der Versi[X.]herungssumme zu verlangen. Vielmehr hat der Versi[X.]herer von jeder Rentenrate nur den Teil zu de[X.]ken, der zur vollen Rate im glei[X.]hen Verhältnis steht wie die Versi[X.]herungssumme zum Kapitalwert der Rente (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 1980 - [X.] - aaO). Dabei ist es entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung re[X.]htli[X.]h ohne Belang, ob die Rente wegen vermehrter 13 - 9 - Bedürfnisse oder wegen Verdienstausfalls zu zahlen ist, ebenso wie die Kür-zungsbere[X.]htigung des Haftpfli[X.]htversi[X.]herers unabhängig davon besteht, ob es si[X.]h um eine Rate für einen zeitli[X.]h zurü[X.]kliegenden oder für einen zukünfti-gen [X.]raum handelt. 14 e) Zwar kann die Verbindung mit dem Verteilungsverfahren na[X.]h § 156 Abs. 3 [X.] die geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung eines [X.]s vor allem dann erhebli[X.]h ers[X.]hweren, wenn - wie im Streitfall - bei Klageerhebung und im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung die S[X.]hadensentwi[X.]klung aus dem Unfall ni[X.]ht abges[X.]hlossen ist, deshalb die in die Verteilung einbezogenen Ersatzansprü[X.]he der Höhe na[X.]h no[X.]h ni[X.]ht feststehen und der auf die Forde-rung entfallende Anteil allenfalls annähernd ges[X.]hätzt werden kann. In diesen Fällen muss die Feststellung na[X.]h dem derzeitigen Erkenntnisstand, kann aber andererseits nur unter dem Vorbehalt mögli[X.]her Korrekturen na[X.]h oben oder unten aufgrund einer späteren genaueren Bere[X.]hnung getroffen werden. [X.] si[X.]h die dem ursprüngli[X.]hen Verteilungsverfahren zugrunde liegenden Summen na[X.]hträgli[X.]h erhebli[X.]h, muss der Haftpfli[X.]htversi[X.]herer seine Leistun-gen im Rahmen eines neu bere[X.]hneten Verteilungsverfahrens anglei[X.]hen (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 156 Rn. 22, 25; Sprung, [X.], 662). Über den Einwand einer Ers[X.]höpfung der Versi[X.]herungssumme und die si[X.]h hieraus gemäß § 3 Nr. 1 [X.] für die Höhe des geltend gema[X.]hten Di-rektanspru[X.]hs ergebenden Bes[X.]hränkungen ist grundsätzli[X.]h bereits im Er-kenntnisverfahren zu befinden (vgl. Senatsurteil [X.] 84, 151, 154; [X.], Ur-teil vom 6. Oktober 1982 - [X.] - [X.], 26, 27; Stiefel/[X.], aaO, § 10 [X.] Rn. 139). Insoweit gilt ni[X.]hts anderes als für die Haftungs-hö[X.]hstgrenzen aus § 12 StVG. 15 - 10 - 2. Na[X.]h allem muss si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht mit dem Vorbringen der [X.] zu 2 zur Ers[X.]höpfung der Versi[X.]herungssumme und den si[X.]h hieraus für die Höhe der Klageansprü[X.]he ergebenden Bes[X.]hränkungen no[X.]h im [X.] auseinandersetzen (zur Erstellung eines Verteilungsplans vgl. Sprung aaO 659 ff.; Dei[X.]hl/Küppersbus[X.]h/[X.], Kürzungs- und Verteilungsverfahren na[X.]h §§ 155 Abs. 1 und 156 Abs. 3 [X.] in der Kfz-Haftpfli[X.]htversi[X.]herung, S. 7 ff.). Dazu wird die Beklagte zu 2 das na[X.]h ihrem Vortrag dur[X.]hgeführte Verteilungsverfahren im Einzelnen darzulegen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 1980 - [X.] - aaO, 819) oder einen neuen Verteilungsplan zu erstellen haben; der Kläger wird seine Einwendungen ebenfalls im Einzelnen unter Be-a[X.]htung der Re[X.]htspre[X.]hung vorzutragen haben. Das Berufungsgeri[X.]ht wird gegebenenfalls die in den Urteilen des [X.] vom 28. November 1979 (- [X.] - aaO) und vom 12. Juni 1980 (- [X.] - aaO) näher dargelegten Grundsätze berü[X.]ksi[X.]htigen müssen. 16 Wie der Kapitalwert von Renten zu bere[X.]hnen ist, s[X.]hreibt § 155 [X.] ni[X.]ht vor (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1979 - [X.] - aaO; vgl. au[X.]h Urteil vom 22. Januar 1986 - [X.]/84 - aaO, 394). Vor Inkrafttreten der Verordnung über den Versi[X.]herungss[X.]hutz in der Kfz-Haftpfli[X.]htversi[X.]he-rung (KfzPflVV vom 29. Juli 1994) am 3. August 1994 bestimmte insoweit § 10 Abs. 7 S. 2 [X.] in der seit 1. Januar 1971 geltenden Neufassung (zum Wort-laut vgl. Stiefel/[X.], aaO, § 10 [X.]), dass der Verhältniswert des [X.] na[X.]h der hierzu gegenüber der Aufsi[X.]htsbehörde abgegebenen ges[X.]häftsplanmäßigen Erklärung der Versi[X.]herer bere[X.]hnet wird. Ob im [X.] na[X.]h § 8 KfzPflVV oder na[X.]h § 10 Abs. 7 [X.] zu bere[X.]hnen ist, wird davon abhängen, ob der dem [X.] zugrunde liegende Haft-pfli[X.]htversi[X.]herungsvertrag vor dem 1. Juli 1994 ges[X.]hlossen und seine Bedin-gungen ni[X.]ht an die geänderte Gesetzeslage angepasst worden sind; dann 17 - 11 - muss er nur den [X.] entspre[X.]hen und unterliegt ni[X.]ht den Bes[X.]hränkungen der Verordnung (vgl. [X.]/[X.], aaO, KfzPflVV [X.]. Rn. 2). 18 Ebenso wird si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht entspre[X.]hend den re[X.]htli[X.]hen Bere[X.]hnungsgrundlagen mit dem Ansatz der Forderungen von [X.]n und des [X.] dur[X.]h die insoweit für ihren Einwand darlegungs-belastete Beklagte zu 2 auseinanderzusetzen und diese - gegebenenfalls sa[X.]h-verständig beraten - auf ihre re[X.]hneris[X.]he Ri[X.]htigkeit und S[X.]hlüssigkeit zu überprüfen haben. Das Verteilungsverfahren na[X.]h §§ 155, 156 [X.] ist eine Bere[X.]hnungsmethode zur Verteilung eines dur[X.]h die Bes[X.]hränkung auf die Mindestversi[X.]herungssumme vorhersehbaren De[X.]kungsmangels, das insoweit vollständiger geri[X.]htli[X.]her Kontrolle unterliegt. Auf etwaige Bedenken hinsi[X.]ht-li[X.]h der Substantiiertheit des dazu erfolgten Vortrages hat na[X.]h § 139 ZPO ein - 12 - geri[X.]htli[X.]her Hinweis zu erfolgen (vgl. [X.], Urteile vom 25. Juni 2002 - [X.]/00 - NJW 2002, 3317, 3320 und vom 24. Februar 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 742, 743). [X.] [X.] [X.]
[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 04.06.2004 - 6 O 133/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]
Meta
10.10.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2006, Az. VI ZR 44/05 (REWIS RS 2006, 1441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1441
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