Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. VI ZR 188/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3082

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 1. Juli 2008 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 3 Nr. 1 [X.] § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 StVG § 7 Abs. 1, § 17 Kommt es in [X.] zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit [X.] Kennzeichen ein Teil löst, und hat der [X.] Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit lu-xemburgischen Kennzeichen die im [X.] Karte regulierten [X.] der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein [X.] des [X.]n Versicherers gegen das [X.] Karte. [X.], Urteil vom 1. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein in [X.] ansässiger Versicherer, nimmt den [X.], das [X.] Karte, auf Ausgleich von Aufwendungen zur Schadensregulierung in Anspruch, die der Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherer infolge eines Verkehrsunfalls entstanden sind. 1 Am Morgen des 1. Dezember 2003 überfuhren auf der [X.] in [X.] [X.] hinter dem [X.] mehrere Fahrzeuge eine auf dem rechten Fahrstreifen liegen gebliebene Karkasse, was Beschädigungen der Fahrzeuge und der Mittelschutzplanke der Autobahn sowie Verletzungen eines der Fahrzeugführer zur Folge hatte. Die Karkasse hatte sich kurz zuvor von einem Auflieger mit [X.] Kennzeichen gelöst, der zu diesem [X.] - 3 - punkt mit einer vom Fahrer [X.] gesteuerten Sattelzugmaschine mit luxemburgi-schen Kennzeichen verbunden war. Die Klägerin ist [X.] der Sattelzugmaschine; ihre Versicherungsnehmerin ist eine in [X.] ansässige Firma [X.] Die Geschädigten machten ihre zwischen den Parteien unstreitigen Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 95.171,05 • gegen den [X.] geltend. Die Schadensregulierung erfolgte durch die rechtlich für den Beklagten handelnde Firma S. [X.] GmbH, der die Klägerin daraufhin die entstandenen Aufwendungen direkt in voller Höhe erstattete. 3 Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf vollständige Erstat-tung der von ihr bisher verauslagten 95.171,05 • sowie auf Feststellung seiner Ersatzpflicht für sämtliche der Klägerin etwa noch entstehende Aufwendungen zur Schadensregulierung in Anspruch. Sie beruft sich auf den Übergang der Forderungen ihrer Versicherungsnehmerin nach Art. 41 [X.] und ist der Auffassung, den Beklagten treffe als [X.] des [X.] Aufliegers die volle Ein-standspflicht im Innenverhältnis der Parteien. 4 Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. 5 - 4 -
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 17 Abs. 1, 4 StVG [X.] m. § 2 Abs. 1 lit. b [X.]. Mit Einführung einer selbstständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und der [X.] in § 17 StVG durch das [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.]. 2002 Teil I, [X.]) habe lediglich die Position der Geschädigten im [X.] verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine Betriebseinheit bildeten, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage her-beigeführt werden sollen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung sei § 3 KfzPflVV sowie § 10 a AKB allgemein die vorrangige Einstandspflicht des [X.] des ziehenden Kraftfahrzeugs im Verhältnis zum Versicherer des [X.] entnommen worden für Schäden, die durch einen Anhänger verursacht wurden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden war oder sich während des Gebrauchs von diesem löste und sich noch in Bewegung befand. Daran habe sich nach dem Willen des Gesetzgebers nichts geändert, was insbesondere die unveränderte Fortgeltung von § 3 Abs. 1 KfzPflVV belege, dessen Vorausset-zungen im Streitfall erfüllt seien. 6 Zur Klärung der Frage, ob für die durch ein Kraftfahrzeuggespann nach dem 31. Juli 2002 (vgl. § 8 Abs. 1 Art. 229 EGBGB) verursachten Schäden ein Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem des Anhängers bzw. zwischen den jeweiligen Versicherern in Betracht komme, hat das [X.] die Revision zugelassen. 7 - 5 - I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen den Beklagten keine Ansprüche auf anteiligen Ausgleich ihrer Aufwendungen zur [X.] zustehen. Auf die [X.] kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an. 8 1. Die Klägerin hat - jedenfalls gegen den Beklagten - keine Ansprüche aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin [X.] 9 a) Dabei kann dahinstehen, ob Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen dem Fahrer bzw. den [X.] von Zugmaschine und Auflieger des verunfallten Gespanns bestehen und ob diese Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. Denn jedenfalls ist eine Direkthaftung des Beklagten für derartige Ansprüche nicht gegeben. Zwar bestanden im Streitfall Direktansprü-che der Geschädigten gegen den Beklagten aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 [X.], § 3 Nr. 1 [X.] in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (vgl. etwa Senatsurteil [X.] 57, 265, 270 f.; [X.], [X.], 1040 f.; [X.]/von [X.], BGB, Bearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 464; [X.]/[X.]/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 2 [X.] Rn. 3 f., § 6 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 3 [X.] Rn. 3). Die Direkthaftung des Beklagten ist jedoch nur insoweit gegeben, wie ein Versicherer im Inland [X.] nach § 3 Nr. 1 [X.] ausgesetzt wäre, bestünde für das Fahr-zeug des Haftpflichtigen eine Haftpflichtversicherung im Inland. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 lit. b [X.], wonach der Beklagte neben dem ausländischen Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines [X.] nach dem [X.] übernimmt, sowie aus § 6 Abs. 1 [X.], wonach § 3 Nr. 1 [X.] anzuwenden ist. Der selbst haftpflichtige Schädiger 10 - 6 - kann seinen Regressanspruch gegen einen ihm zum Ausgleich verpflichteten [X.] jedoch auch dann nicht nach § 3 Nr. 1 [X.] direkt gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des [X.] geltend ma-chen, wenn dessen Fahrzeug im Inland haftpflichtversichert ist. Der [X.] [X.] ist kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift ([X.], [X.], 508, 509; KG, [X.], 435, 436; [X.], [X.], 82, 83; [X.], [X.], 155, 156; [X.]/[X.] aaO, § 3 Nr. 1, 2 [X.] Rn. 2; [X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 15 Rn. 8; Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 [X.] Rn. 26; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 3 [X.] Rn. 5; vgl. auch [X.], [X.] 20, 371, 376 f.; a. A. [X.], [X.], 651 f.; [X.] in [X.]/Sieg, [X.], 8. Aufl., Kraftfahrtversiche-rung, [X.] [X.] [S. 18], [X.] [S. 24], [X.] [S. 108 m.w.N.]). Das Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gewährung des Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, die den Risiken des [X.] ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteil [X.] 57, 265, 272 f.; KG aaO). Hingegen dient die Direkthaftung des Versicherers nicht dem Schutz der Schädiger (vgl. [X.] aaO). Wird ein Schädiger durch die Inanspruch-nahme eines Geschädigten über seine interne Haftungsquote hinaus belastet, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsge-setzes genießt ([X.]/[X.] aaO). Soweit die [X.] im Außenverhältnis haften, bleiben sie nach allgemeinen Regeln auf den Regress gegen den oder die anderen [X.] beschränkt. Selbst wenn im Streitfall Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der haftenden Schädiger entstanden und diese auf die Klägerin übergegangen sein sollten, kann die Klägerin solche Ansprüche somit nicht direkt nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 [X.], § 3 Nr. 1 [X.] gegen den Beklagten geltend machen. 11 - 7 - b) Aus einer etwaigen Direkthaftung des Beklagten gegenüber den Un-fallgeschädigten nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1, 8 a Abs. 1 und 2 [X.], § 3 Nr. 1 [X.] für die durch den Betrieb des Aufliegers möglicherweise ent-standenen Schadensersatzansprüche kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich herleiten. Derartige [X.] wären nicht infolge der durchgeführten Regulierung auf Versicherte oder Begünstigte im Sinne von Art. 41 [X.] übergegangen, weshalb auch ein Übergang solcher Ansprüche auf die Klägerin im Wege der Legalzession nicht stattgefun-den haben kann. Dies folgt schon daraus, dass im Streitfall nach den tatsächli-chen Feststellungen des Berufungsgerichts die Abwicklung des Schadens durch die rechtlich für den Beklagten handelnde Firma S. [X.] GmbH zum Erlöschen der gegen den Beklagten gerichteten Ersatzansprüche der [X.] geführt hat (§ 362 BGB), und zwar auf Grund der bestehenden An-spruchskonkurrenz (vgl. etwa [X.] Kommentar/BGB-Kramer, 5. Aufl., § 241 Rn. 24; zur Erfüllungswirkung bei mehreren [X.]n auch Jo-hannsen in [X.]/Sieg aaO, [X.] [X.] [S. 37]) sowohl derjenigen aus der Direkthaftung des Beklagten für Ansprüche gegen den Halter bzw. Führer des Sattelzugs wie auch etwaiger Ansprüche aus einer Direkthaftung für [X.] gegen den Halter bzw. Führer des Aufliegers. Die später erfolgte [X.] der Klägerin löste folglich schon deswegen keinen Übergang von Ansprü-chen gegen den Beklagten aus seiner Direkthaftung für das Unfallereignis aus, weil jegliche derartige Ansprüche bereits erloschen waren. 12 c) Darüber hinaus kann die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten Aus-gleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulierung deshalb nicht erlangen, weil in diesem Verhältnis sie selbst diese Aufwendungen vollständig zu tragen hat. 13 - 8 - aa) Die dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbü-ros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen asso-ziierten [X.] (vgl. die Anlage zur Entscheidung 2003/564/EG der Kommissi-on vom 28. Juli 2003, veröffentlicht in [X.], [X.] ff. vom 31. Juli 2003) als Anhang 1 beigegebene und in Art. 1 des Übereinkommens für verbindlich erklärte Geschäftsordnung des [X.] (im Folgenden: Geschäftsord-nung) enthält eine Regressregelung, wonach die Kosten einer über den [X.] - ggf. unter Einschaltung eines Korrespondenten (vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 4 der Geschäftsordnung) - erfolgten Regulierung eines Unfallschadens im [X.] Karte im Verhältnis zum Beklagten grundsätzlich dem für das Fahrzeug des [X.] zuständigen Büro zur Last fallen, das seinerseits für die Rückerstattung durch seine Mitglieder garantiert, zu der diese letztlich verpflichtet sind (vgl. Art. 5, 6 und 10 der Geschäftsordnung). [X.] traf grundsätzlich auch im Streitfall die Klägerin selbst im Verhältnis zum Beklagten die letztendliche Einstandspflicht in ihrer Eigenschaft als Haftpflicht-versicherer des verunfallten Sattelzugs, der den Unfallschaden zu decken hatte (vgl. auch [X.], [X.], 277, 278; [X.], [X.], 2, 7). Dem trug die Klägerin mit ihrer Zahlung an die Firma S. [X.] GmbH auch Rechnung. 14 [X.]) Dies steht im Einklang mit den Grundgedanken des [X.] Karte sowie des Direktanspruchs, der gegen das Büro des [X.] gerichtet ist. Die Unfallregulierung nach den Grundsätzen des [X.] Karte bzw. die sich aus dem Recht des [X.] etwa ergebende Gewährung eines Direktanspruchs gegen das jeweilige Büro des [X.] bezwecken den Schutz von [X.], die nicht gezwungen sein sollen, wegen des Schadensfalles Schädiger bzw. Versicherer außerhalb des [X.] in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete (vgl. Senatsurteil [X.] 57, 265, 272 f.; [X.], [X.], 530, 531 f.; [X.], [X.], 15 - 9 - 1115, 1116; [X.] in [X.]/Sieg aaO, [X.] [X.] [S. 162]); außer-dem sollen ihnen Ansprüche gegen den Versicherer des [X.] in dem Umfang zukommen, wie sie sich ergäben, wäre das Fahrzeug im [X.] haftpflichtversichert (vgl. [X.]/von [X.] aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 460; [X.], Internationales Straßenverkehrsunfallrecht, 2002, [X.]). Hierzu dienen die Einrichtung der jeweiligen [X.]büros und die Gewährung von Mindestdeckungsschutz nach den Regeln des [X.] wie auch die Statuierung eines Direktanspruchs nach dem [X.] Aus-l[X.]. Diese dem Schutz der Unfallopfer dienenden Regelungen begründen [X.] keine Pflicht der jeweiligen die Unfallregulierung übernehmenden Büros - hier des Beklagten -, die durch das Schadensereignis entstandenen Aufwen-dungen im Verhältnis zu deckungsverpflichteten Heimatversicherern zu tragen. Die Regulierung durch das Büro des [X.] erfolgt nicht auf Grund eines bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrags, sondern hat ein in den zwischen den Büros geschlossenen Abkommen enthaltenes Garantiever-sprechen zur Grundlage (vgl. [X.], [X.] Karte, 1968, [X.]; [X.], [X.], 1115, 1117 f.; [X.], Hat das [X.] [X.] eine Zukunft?, 1982, [X.]). Der Beklagte deckt die Haftpflichtansprüche von Unfallopfern auf Grund dieser Garantiezu-sage; es handelt sich nicht um eine Versicherungsleistung (vgl. [X.], [X.], 1115, 1117 f.; [X.] aaO, [X.]). Im [X.] Karte wird ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnis zum Büro des [X.] nicht begründet (vgl. [X.] aaO; [X.], [X.] Fragen bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 1973, [X.]). Vielmehr treten die Büros des [X.] wegen der Unfallereignisse, die sich in ihrem jeweiligen Gebiet ereignen, lediglich als Regulierungsstellen in Vorlage (vgl. [X.], [X.], 277, 278). Die Pflicht zur Kostenübernahme im Innenverhältnis 16 - 10 - trifft allein die [X.] bzw. die jeweiligen Heimatversicherer (vgl. [X.], [X.], 2, 7). [X.]) Diese Grundsätze gelten auch, soweit wegen eines Unfallereignisses im Inland den Geschädigten nebeneinander mehrere ausländische Schädiger haftpflichtig und mehrere ausländische Versicherer einstandspflichtig sind. Im Verhältnis zum Beklagten als Büro des [X.] haben die betroffenen aus-ländischen Büros bzw. Versicherer den Regulierungsaufwand nicht nur jeweils in Höhe eines Anteils zu tragen, der ggf. auf die einzelnen Schädiger bzw. [X.] in deren jeweiligem Innenverhältnis zu den [X.]n bzw. deren Versicherer entfällt. Für eine derartige Einschränkung der Kostentragung ist nichts ersichtlich. 17 2. Andere Ansprüche sind schon nicht Gegenstand der Klage, mit der [X.] nach Art. 41 [X.] übergegangenes Recht der Klägerin geltend gemacht ist, was insbesondere Ansprüche aus ei-genem Recht nicht einschließt (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 275, 277 m.w.N.). Abgesehen davon trifft den Beklagten der Klägerin gegenüber auch aus keinem anderen Rechtsgrund eine Einstandspflicht, und zwar im Wesentlichen aus den bereits dargelegten Grün-den. 18 a) Für etwaige Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen der Klä-gerin und einem etwaigen Haftpflichtversicherer des Aufliegers haftet der [X.] nicht. Seine Einstandspflicht beschränkt sich gemäß § 2 Abs. 1 lit. b [X.] auf die Übernahme der Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den Vorschriften des [X.], woraus sich seine Passivlegitimation für den Direktanspruch von Unfallgeschädigten nach § 6 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 3 Nr. 1 [X.] ergibt. Eine Direkthaftung für etwaige Ansprüche aus einem Innen-19 - 11 - regress zwischen ausländischen [X.] findet darin keine Grundlage. b) Die Klägerin kann sich auch aus keinem anderen rechtlichen Ge-sichtspunkt darauf berufen, dass der Beklagte den Geschädigten nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 [X.], § 3 Nr. 1 [X.] direkt auf Schadensersatz haf-tete. Dies gilt unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis die Direkt-haftung der Klägerin und diejenige des Beklagten gegenüber den Geschädigten zueinander standen. Auch ein unmittelbarer Regress der Klägerin gegen den Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass die Schadensregulierung durch die für den Beklagten handelnde Firma S. [X.] GmbH zum Erlöschen der gegen den Beklagten gerichteten [X.] geführt hat (oben 1 b) und 20 - 12 - abgesehen davon die Klägerin im Verhältnis der Parteien die für die Schadens-regulierung entstandenen Aufwendungen letztlich allein zu tragen hat (oben 1 c; vgl. auch [X.], [X.], 2, 7). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 21 [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 331 O 45/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 14 U 202/06 -

Meta

VI ZR 188/07

01.07.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. VI ZR 188/07 (REWIS RS 2008, 3082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3082

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