Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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