Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.12.2010, Az. IV ZR 221/10

4. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 48

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne Antrag und bei Zurückweisung einer Hilfsaufrechnung als unzulässige Rechtsausübung


Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 24. November 2010 wie folgt geändert:

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 137.270,85 €.

Gründe

1

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Anträge sind für den Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestellt worden. Für einen solchen Fall bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend ist. Der Kläger ist aber durch das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2010, mit dem die Klage als im [X.] unstatthaft abgewiesen wurde, nur in Höhe von 137.270,85 € beschwert.

2

Die von den Beklagten erklärte [X.] ist bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, mit der der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung erklärt hat, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) über sie ergeht. Das ist nicht anzunehmen, wenn die [X.] als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. nur [X.], Beschluss vom 31. Juli 2001 - [X.], NJW 2001, 3616; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Aufrechnung"; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. Rn. 568 f., 573, jeweils m.w.N.).

3

So liegt der Fall hier. Das [X.] hat die Geltendmachung der [X.] als unzulässige Rechtsausübung i.S. von § 242 BGB gewertet und damit als unzulässig angesehen (vgl. dazu [X.], [X.]. § 387 Rn. 37; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 387 Rn. 57; [X.]/[X.], BGB [2006], § 387 Rn. 264). Das Berufungsgericht hat infolge der Abweisung der Klage als im [X.] unstatthaft ebenfalls nicht über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch der Beklagten entschieden.

[X.]                                              Dr. [X.]

                  [X.]                                            Dr. [X.]

Meta

IV ZR 221/10

22.12.2010

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 24. November 2010, Az: IV ZR 221/10, Beschluss

§ 45 Abs 3 GKG, § 47 Abs 1 GKG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.12.2010, Az. IV ZR 221/10 (REWIS RS 2010, 48)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 48


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 221/10

Bundesgerichtshof, IV ZR 221/10, 22.12.2010.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 205/18

VIII ZR 17/15

VIII ZR 17/15

IV ZR 221/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.