Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2023, Az. IX ZR 157/21

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6203

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren in dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Parteien stritten über die Rückgewähr von an den Beklagten ausgereichten Darlehen. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und rechnete hilfsweise mit bereicherungsrechtlichen Gegenansprüchen auf. Das [X.] gab der im [X.] erhobenen Klage durch Urkundenvorbehaltsurteil bis auf einen Teil der Nebenforderungen statt. Auf die Berufung des Beklagten ermäßigte das Berufungsgericht die zu zahlenden Zinsen, wies die weitergehende Berufung des Beklagten zurück und ließ die Revision zu. Die Klägerin und der Beklagte legten jeweils Revision gegen das Berufungsurteil ein. Der Senat wies die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zurück.

2

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 4.451.268 € (Klageforderung 1.929.000 €, erste Hilfsaufrechnung 1.404.000 €, zweite Hilfsaufrechnung 1.118.268 €, § 45 Abs. 3 GKG) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Beklagte mit einer Gegenvorstellung. Er meint, bei einem Urkundenvorbehaltsurteil scheide eine Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG aus.

II.

3

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren in dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2023 ist zwar statthaft, da der Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2022 - [X.], [X.], 368 Rn. 2). Sie gibt aber keine Veranlassung dazu, weil der Streitwert zutreffend festgesetzt worden ist.

4

1. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich gemäß § 45 Abs. 3 GKG der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

5

2. Der Senat hat nicht lediglich eine Entscheidung über die Begründetheit der Klageforderungen getroffen (vgl. Urteil des Senats vom 4. Mai 2023, [X.] ff), sondern auch über die von dem Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Forderungen wegen der von ihm erbrachten Zahlungen auf die [X.] in Höhe von 1.963.139 € und auf die Mietverträge in Höhe von 1.118.268 € (vgl. Urteil des Senats vom 4. Mai 2023, [X.] ff) entschieden. Dabei hat der Senat erkannt, dass die mit den Hilfsaufrechnungen verfolgten Forderungen, soweit diese in dem [X.] geltend gemacht worden sind, nicht bestehen und nicht etwa die Aufrechnung nach § 598 ZPO als im Urkundsprozess unstatthaft zurückgewiesen (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 1971 - [X.], NJW 1973, 2226).

6

Wird der Klage stattgegeben, weil die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung unbegründet ist, wird zugleich die Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO auch mit der Wirkung für ein etwaiges Nachverfahren aberkannt (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1000, 1001; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 322 Rn. 17 mwN).

III.

7

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht niederzuschlagen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter [X.] in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1230 mwN). Ein solcher liegt nicht vor, denn die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 1979 - [X.], [X.], 203).

Schoppmeyer     

      

Lohmann     

      

Röhl   

      

Schultz     

      

Weinland     

      

Meta

IX ZR 157/21

27.07.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 4. Mai 2023, Az: IX ZR 157/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2023, Az. IX ZR 157/21 (REWIS RS 2023, 6203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6203

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 221/10 (Bundesgerichtshof)

Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne Antrag und bei Zurückweisung einer Hilfsaufrechnung als unzulässige Rechtsausübung


IV ZR 221/10 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 44/18 (Bundesgerichtshof)

Streitwertfestsetzung: Revisionsverfahren gegen ein Teil-Vorbehaltsurteil


IV ZB 1/22 (Bundesgerichtshof)

Rechtskraftfähige Sachentscheidung bei Nichtberücksichtigung einer Eventualaufrechnung mangels Gegenseitigkeit


VII ZR 296/17 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren eines Architektenhonorarstreits bei hilfsweise erklärter Aufrechnung mit …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.