Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. 3 StR 301/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 986

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 301/03 vom 28. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen zu 1.: Vorteilsannahme zu 2.: Beihilfe zum Betrug u. a.
zu 3.: Vorteilsgewährung u. a.
hier: Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und des Angeklagten [X.] - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 12. August 2004 in der Sitzung am 28. Oktober 2004, an denen teilgenommen haben: [X.] am [X.]

Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]

Dr. [X.],

[X.],

[X.],

[X.]

als [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 12. August 2004 -, Rechtsanwältin

als Verteidiger des Angeklagten Dr. [X.].
,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 12. August 2004 -

als Verteidiger des Angeklagten [X.] ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: - 3 - - 4 - 1. Das [X.]eil des [X.] vom 19. Dezember 2002 wird mit den Feststellungen aufgehoben a) auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft, soweit es den Ange-klagten Dr. [X.]. betrifft, b) auf die Revision des Angeklagten [X.] , soweit es diesen Angeklagten und den Angeklagten [X.]. betrifft. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.], dessen Entscheidung auszugsweise in NJW 2003,
1405 veröffentlicht ist, hat den Angeklagten Dr. [X.].

vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen. Den Angeklagten [X.]

hat es wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Ge-samtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Gegen den Mitangeklagten [X.], der seine Revision im Verlauf des Verfahrens vor dem Senat zurückge-nommen hat, hat es wegen Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. - 5 - Mit ihrer Revision wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft gegen den Frei-spruch des Angeklagten Dr. [X.]. . Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte [X.] beanstandet mit seinem [X.] allein die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben Erfolg. Die [X.] zugunsten des Angeklagten [X.]

ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten [X.]zu erstrecken. [X.] 1. Das [X.] hat festgestellt: Der Angeklagte Dr. [X.]. war im Jahre 1996 auf Vorschlag der [X.], deren Mitglied er ist, vom Stadtrat der [X.] zum ersten haupt- amtlichen Bürgermeister gewählt worden. Der Mitangeklagte [X.]hatte sich in den neunziger Jahren zu einem der größten Bauinvestoren in dieser Stadt ent-wickelt. Im Vorfeld der Kommunalwahl 1999, bei der der Oberbürgermeister erstmals direkt gewählt wurde, gewann die [X.]er [X.] aufgrund des aufwendigen Vorwahlkampfes der [X.] den Eindruck, daß man deren Wahlkampagne nur durch den Einsatz erheblicher Mittel wirk-sam werde entgegentreten können und es daher notwendig sei, Großspender für den Wahlkampf zu gewinnen. Der Zeuge [X.] (Stadtverordneter und bauplanungspolitischer Spre-cher der [X.] in [X.]), der als Berater des Angeklagten Dr. [X.]. in allen wichtigen Baufragen galt, sprach daraufhin den Mitangeklagten [X.]wegen einer Spende an. Dieser zeigte sich - obwohl selbst [X.] - da-- 6 - zu bereit, weil er wollte, daß der Angeklagte Dr. [X.].

, dessen [X.] Politik er schätzte und mit dessen Amtsführung er "Planungssi-cherheit" verband, weiterhin Oberbürgermeister blieb. Diese Spendenbereit-schaft beruhte auch darauf, daß der Mitangeklagte [X.]

bemüht war, ein Factory Outlet Center ([X.]) in [X.] zu errichten. Für dieses Vorhaben erschien es ihm wichtig, daß der Angeklagte Dr. [X.].

wiedergewählt würde. Denn obwohl dieser sich bereits öffentlich gegen ein derartiges Projekt ausgesprochen hatte, war das Vorhaben aus Sicht des Mitangeklagten [X.] noch eher unter einem Oberbürgermeister Dr. [X.].

zu verwirklichen, da der Gegenkandidat der [X.] im Bürgermeisterwahlkampf R.

als Prokurist einer überregionalen Einzelhandelskette mit mehreren Filialen in [X.] ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran haben mußte, daß dort kein [X.] er-richtet würde. Auf Initiative von führenden Mitgliedern der örtlichen [X.] kam es am 10. November 1998 zu einem Abendessen im Hause [X.] , an dem auf [X.] seiner [X.]freunde auch der Angeklagte Dr. [X.].

teilnahm. Ihm war zuvor gesagt worden, es solle über ein Sponsoring für einen Sportverein und eine Unterstützung der [X.] im anstehenden Kommunalwahlkampf ge-sprochen werden. In Anwesenheit des Angeklagten Dr. [X.].

brachte der Mitangeklagte [X.]zum Ausdruck, daß er den Wahlkampf der [X.] [X.] unterstützen wolle, aber Wert darauf lege, daß das Geld nur für den Wahl-kampf des Oberbürgermeisters verwendet werde. Für diesen Wahlkampf, der nach Worten des Mitangeklagten [X.] "Bundesligaformat" haben sollte, bot er darüber hinaus die Mithilfe seines für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen [X.]. an. Der Angeklagte Dr. [X.].

erkannte, daß sich der Mitangeklagte [X.] aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Oberbürger-meister und seiner investorenfreundlichen Politik engagieren wollte. Ihm war klar, daß konkrete Projekte des Mitangeklagten [X.] auch zukünftig - 7 - daß konkrete Projekte des Mitangeklagten [X.] auch zukünftig Gegenstand seiner Amtstätigkeit sein würden. Er reagierte auf dessen Ausführungen mit dem Hinweis, daß die [X.] bereits eine Werbeagentur beauftragt habe. [X.] lehnte er es ab, durch direkte Zahlungen unterstützt zu werden, und [X.] den "rechtlich vorgesehenen Weg" in Form von Spenden an seine [X.] unter Beachtung der Vorschriften des [X.]es (PartG). Der Mitangeklagte [X.] wertete dies als Einverständnis des Angeklagten Dr. [X.]. . Er wollte, daß dieser die Spende als Gegenleistung für die von ihm - [X.]- geschätzte Amtsführung verstand. Der Angeklagte Dr. [X.]. verließ das Treffen vorzeitig. Er war im weiteren mit der Finanzierung des Wahlkampfes nicht mehr befaßt und hatte auch keine Kenntnis von der tatsächlichen Handhabung der vom [X.]n [X.] später an die [X.] geleisteten Zahlungen. Er wußte und billigte aber, daß für den Wahlkampf ein Betrag von über einer halben Million [X.] auf-gewendet wurde, der größtenteils von dem Mitangeklagten [X.] stammte. Auch der [X.] des [X.] [X.]. war ihm bekannt. Der Mitangeklagte [X.] zahlte im Jahre 1999 über seine Bau-trägergesellschaft mbH (im folgenden: GmbH) insgesamt 500.000 [X.] an die [X.] [X.]. Er wollte damit den überwiegenden Teil der Kosten für den Oberbürgermeisterwahlkampf abdecken. Tatsächlich finanzierte er auf [X.] weitgehend den gesamten Kommunalwahlkampf der [X.]. Der Ange-klagte [X.] war als Angestellter des Mitangeklagten [X.] in die [X.] von drei Zahlungen an die [X.] über 36.000, 34.800 und 185.600 [X.], da er die entsprechenden Überweisungsträger vorbereitete. Hierbei nahm er billigend in Kauf, daß es sich um Leistungen für die dienstliche Tätig-keit des Angeklagten Dr. [X.]. handelte. - 8 - Der Mitangeklagte [X.] hatte bereits kurz nach dem 10. November 1998 von seinem Mitarbeiter [X.]. erfahren, daß er aufgrund der Publizie-rungspflicht nach dem [X.] bundesweit als Großspender für die [X.] bekannt würde. Es lag ihm indessen daran, daß er im Rechenschaftsbericht der [X.] nicht mit dem gesamten von ihm geleisteten Betrag als Spender auf-geführt wurde. Er wollte zunächst erreichen, daß er lediglich als Spender von 100.000 [X.] in Erscheinung trat. Dieser Betrag entsprach etwa der Summe von 125.000 [X.], die er im Jahr 1999 der [X.] [X.] zugewandt hatte. Schließlich gelang es ihm, die Zeugen [X.]
, [X.]und [X.]zu veranlassen, sich zum Schein als Spender von 100.000, 200.000 bzw. 50.000 [X.] benennen zu lassen. Die übrigen 150.000 [X.] sollten als Spende der GmbH erscheinen. Im Auftrag des Mitangeklagten [X.] gab der Angeklagte [X.] die Namen der Scheinspender an den früheren [X.]. , den Schatzmeister der [X.]er [X.], weiter. Der An-geklagte [X.] wußte, daß jedenfalls die Zeugen [X.] und [X.]

tatsächlich nicht gespendet hatten. Er hielt es, ebenso wie der [X.] [X.] , für möglich und nahm billigend in Kauf, "daß die [X.] durch die [X.] Angaben Zahlungsansprüche st[X.]tlicher Stellen gegen sich vermeiden und gleichzeitig diesen Stellen ein entsprechender Schaden entstehen konnte". Auch der frühere Mitangeklagte [X.]. hielt es für möglich, daß die ihm genannten Spendernamen falsch waren. Er nahm sie dennoch in den [X.] des [X.]-Unterbezirks [X.] auf, der an die Bundes-[X.] weitergegeben wurde. Dabei ging es ihm zum einen darum zu vermeiden, daß die Zuwendung des Mitangeklagten [X.] wegen ihrer Eigenschaft als sogenannte Einflußspende an den Präsidenten des [X.] weitergeleitet werden mußte, wie dies im [X.] vorgesehen ist. Zum - 9 - anderen wollte er seiner [X.] die in diesem Gesetz vorgesehenen st[X.]tlichen Zuschüsse auf die Spenden natürlicher Personen sichern. Die Bundes-[X.] ließ durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen [X.] bei den sogenannten Großspendern nachfragen, ob sie tatsächlich gespendet hatten. Hierauf offenbarte der Zeuge [X.]

, daß er lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt hatte. Den auf diesen Zeugen entfallen-den Spendenbetrag von 100.000 [X.] übernahm der Mitangeklagte [X.] dar-aufhin auf die Gmb[X.] Dementsprechend benannte die Bundes-[X.] in ihrem Rechenschaftsbericht für 1999, den sie beim Präsidenten des [X.] einreichte, die GmbH als Spenderin von 250.000 [X.], den Zeugen [X.] als Spender von 200.000 [X.] und den [X.]als Spen-der von 50.000 [X.]. 2. Das [X.] hat durch das Verhalten des Angeklagten Dr. [X.]. im Grundsatz die Voraussetzungen einer Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in den Begehungsformen des [X.] und der Annahme eines Vorteils als erfüllt angesehen. Es hat aber in Anleh-nung an Rechtsprechung des [X.]s zur Einwerbung von [X.] im Hochschulbereich ([X.]St 47, 295), deren Grundgedanken - wie im [X.] [X.]eil näher ausgeführt ist - mit Blick auf die Regelungen der Par-teienfinanzierung durch das [X.] auch auf die Einwerbung von [X.] durch der jeweiligen [X.] angehörende Amtsträger zuträfen, eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes vorgenommen. Ausgehend von dieser hat es den Angeklagten Dr. [X.]. mangels Tatvorsatzes nicht wegen Vorteilsannahme verurteilt, weil dieser "bei Begehung der Tat" davon ausgegangen sei, das [X.] werde bei der Entgegennahme der Spende des Mitangeklagten [X.] eingehalten werden. - 10 - Den Mitangeklagten [X.] hat das [X.] dagegen der Vorteils-gewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in den [X.] des [X.] und des Gewährens eines Vorteils für schuldig erachtet. Ihm könne eine entsprechende Einschränkung des Tatbestandes nicht zugute kommen, weil er sich bei dem Treffen am 10. November 1998 über die Einhaltung des [X.]en-gesetzes keine Gedanken gemacht und später durch die Gewinnung von "Scheinspendern" die Vorschriften des Gesetzes gerade unterlaufen habe. Durch die Veranlassung der Mitteilung der Namen der Scheinspender an den Schatzmeister der [X.]er [X.] habe er überdies Beihilfe zu dem Betrug geleistet, den dieser in mittelbarer Täterschaft "zum Nachteil der [X.]-verwaltung" begangen habe. Der Angeklagte [X.] wiederum habe durch die Vorbereitung der Überweisungsträger Beihilfe zu der Vorteilsgewährung des Mitangeklagten [X.] und durch die Weitergabe der Namen der Scheinspender Beihilfe zu dem Betrug des früheren Mitangeklagten [X.]. geleistet. I[X.] Revision der St[X.]tsanwaltschaft Das Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines [X.] auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht bedarf. Das [X.] hat zwar im Grundsatz zutreffend erkannt, daß der Tatbestand der Vorteilsannahme für die hier zu beurteilende Sachverhaltskon-stellation einer einschränkenden Auslegung bedarf. Sein Lösungsansatz wird jedoch der Rechtslage und insbesondere den für die rechtliche Bewertung von - 11 - Wahlkampfspenden zugunsten von Amtsträgern maßgeblichen Rechtsprinzipi-en nicht gerecht. Daher hat es die erhobenen Beweise vor einem unzutreffen-den rechtlichen Hintergrund gewürdigt bzw. die Sachaufklärung nicht in ausrei-chendem Maße auf die tatsächlich entscheidungserheblichen Gesichtspunkte gerichtet. Der Freispruch des Angeklagten Dr. [X.].

kann daher keinen Bestand haben. Im einzelnen: 1. Vor dem Hintergrund einer Häufung aufsehenerregender [X.] in der öffentlichen Verwaltung und der wachsenden Besorgnis, daß organisierte [X.]iminalität mit korruptiven Mitteln in verstärktem Maße in st[X.]tli-che Strukturen eindringt (vgl. Bauer/Gmel in LK 11. Aufl. Nachtrag zu §§ 331 - 338 Rdn. 2 m. w. N.), hat der Gesetzgeber, um das Vertrauen der Bürger in die Integrität des St[X.]tes als einen der Eckpfeiler der Gesellschaft auch für die Zukunft sicherzustellen (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen von [X.]/CSU und [X.] vom 24. September 1996, [X.]. 13/5584 S. 1 und 8, den die Bundesregierung unverändert übernommen hat, s. [X.]. 13/6424), durch das [X.] vom 13. August 1997 ([X.]) u. a. nicht nur die Strafandrohungen der einschlägigen Strafvorschriften in §§ 331 ff. StGB verschärft, sondern auch die Bestimmungen gegen die [X.] (§ 331 Abs. 1 StGB) und die Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) tatbestandlich erweitert. Gemäß § 331 Abs. 1 StGB aF machte sich ein Amtsträger wegen Vorteilsannahme nur strafbar, wenn er als Gegenleistung für eine vergangene oder künftige Diensthandlung einen Vorteil für sich selbst for-derte, sich versprechen ließ oder annahm. Nach der Neufassung der Vorschrift reicht es nunmehr zum einen auch aus, wenn der Amtsträger den Vorteil für einen [X.] fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Zum anderen muß der Vorteil nicht mehr als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare (vgl. [X.]St 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; [X.] NStZ - 12 - 2001, 425, 426) Diensthandlung des Amtsträgers gedacht sein. Vielmehr [X.] es, wenn er von [X.] und [X.] allgemein im Sinne ei-nes Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird. [X.] wurde der Tatbestand der Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in gleicher Weise neu gefaßt. Mit dieser Erweiterung von § 331 Abs. 1 StGB und § 333 Abs. 1 StGB sollten zum einen die Fälle, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohl-wollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird, in den Tatbestand einbezogen sowie die Schwierigkeiten überwunden werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften in ihrer ursprünglichen Fassung daraus ergaben, daß vielfach die Bestimmung des Vorteils als Gegen-leistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Dienst-handlung aufgrund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar waren (vgl. den Bericht und die Be-schlußempfehlung des Rechtsausschusses des [X.] vom 26. Juni 1997, [X.]. 13/8079 S. 15). Zum anderen sollten auch die - strafwürdigen - Fälle erfaßt werden, in denen der Amtsträger den Vorteil zwar für eine Diensthandlung, aber, oftmals auch zur Umgehung der einschlägigen Strafvor-schriften, zugunsten eines [X.] - insbesondere für "Personenvereinigun-gen" - fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, ohne daß erkennbar bzw. nachweisbar ist, daß die Zuwendung auch den Amtsträger zumindest mittelbar besserstellt; denn - so die Begründung - die geschützten Rechtsgüter seien durch derartige Zuwendungen in gleicher Weise beeinträchtigt wie bei [X.], die dem Amtsträger selbst zugute kommen (Gesetzentwurf der Fraktionen von [X.]/CSU und [X.] vom 24. September 1996, [X.]O S. 16). - 13 - 2. Als Folge dieser erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit ist die An-nahme des [X.]s, daß das Verhalten des Angeklagten Dr. [X.]. - vorbehaltlich der Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung - ohne weiteres vom Tatbestand der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB nF erfaßt würde, nicht zu beanstanden. Der Angeklagte Dr. [X.]. war aufgrund seiner Wahl durch den Rat der [X.] im Jahre 1996 zum hauptamtlichen Bürgermeister (Art. VII Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung - NW vom 17. Mai 1994, GVBl. NW [X.]) kommunaler [X.] (Art. VII Abs. 4 KommVerfÄndG-NW i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 GO-NW nF) und damit Amtsträger im Sinne von § 331 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB ge-worden. Durch die Annahme des Angebots des Mitangeklagten [X.], seinen Wahlkampf für die erste Direktwahl des Oberbürgermeisters am 12. September 1999 zu finanzieren sowie darüber hinaus die Dienste des Mitarbeiters [X.]. zur Wahlkampfunterstützung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, hat er sich Vorteile versprechen lassen; ob und in welcher Weise er diese Vorteile auch angenommen hat, bedarf für die Frage seiner Strafbarkeit deshalb keiner nähe-ren Erörterung. Dabei handelte es sich entgegen der Ansicht des [X.]s nicht nur um [X.] im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB nF für die [X.] Wup-pertal, weil diese von den Kosten des Oberbürgermeisterwahlkampfes entlastet wurde. Vielmehr kam der Vorteil auch dem Angeklagten Dr. [X.]. selbst zugute, da er durch die finanzielle und personelle Unterstützung des Mitange-klagten [X.] einen effektiveren Wahlkampf gewährleistet bekam, als ihn die [X.] [X.] ansonsten mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln hätte bewerkstelligen können. - 14 - Diese Vorteile hat sich der Angeklagte Dr. [X.].

für seine Dienst-ausübung versprechen lassen. Hierfür ist es nach der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB ausreichend, daß er die Absicht des Mitangeklagten [X.]erkann-te, ihm die Wahlkampfunterstützung "aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Oberbürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik" zukommen zu lassen. Damit war das auch nach § 331 Abs. 1 StGB nF in der Tatvariante des [X.] von Vorteilen erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung - die [X.] - hergestellt. Einer weiteren Konkretisierung der als Gegenleistung für die Vorteile zu erbrin-genden dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten Dr. [X.].

bedurfte es nicht. Insbesondere war ohne Belang, in welcher Form die "investorenfreundli-che Politik" im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten des [X.] Dr. [X.]. als Leiter der Geschäfte der Stadtverwaltung (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GO-NW) im einzelnen zur Geltung gebracht werden sollte. Auch sein - vom [X.] ausdrücklich festgestellter - innerer Vorbehalt, sich durch die Zuwendungen des Mitangeklagten [X.] nicht in seiner dienstlichen Tätigkeit beeinflussen zu lassen, ändert an der [X.] nichts; denn hierdurch wird der Eindruck der Käuflichkeit dienstlichen Tätigwerdens nicht beseitigt und daher die Beeinträchtigung eines der Schutzgüter des § 331 Abs. 1 StGB, des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung, nicht ausgeräumt. Ebensowenig wird das erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes dadurch in Frage gestellt, daß sich der Angeklagte Dr. [X.].

die von dem Mitan-geklagten [X.] geleisteten Spenden nach den getroffenen Feststellungen nicht für die Ausübung seines Amtes in der zur [X.] und der tatsächlichen Zahlungen laufenden Amtszeit hat versprechen lassen. Zwar be-- 15 - stand der unmittelbare Zweck der versprochenen Vorteile darin, die Er-folgsaussichten des Angeklagten Dr. [X.]. bei der anstehenden Wie-derwahl zu erhöhen, so daß die Zahlungen - anders gewendet - zunächst [X.] dazu dienen sollten, ihm den erneuten Zugang zum Amt des Oberbürger-meisters zu eröffnen, dessen Ausübung im Sinne einer investorenfreundlichen Politik in der auf die Wahl folgenden neuen Amtszeit für den Mitangeklagten [X.] Motiv seiner Spendenbereitschaft war. Das schließt ein tatbestandsmä-ßiges Verhalten aber nicht aus. Denn auch, wenn es sich bei dem Amt des Oberbürgermeisters um ein Wahlamt mit begrenzter Amtszeit handelt, hatte der Angeklagte Dr. [X.]. das Amt, zu dessen Ausübung die in Frage stehen-den Vorteile in Beziehung standen, bereits inne, als er sich diese von dem Mit-angeklagten [X.]versprechen und gewähren ließ. Die Wahlkampfunterstüt-zung wurde für die Erhaltung gerade der Amtsstellung und damit für die [X.] Ausübung desselben Dienstes versprochen, den der Angeklagte Dr. [X.]. schon bisher ausübte. Die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese werden durch das Sichverspre-chenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon beeinträchtigt, ob die Amtsträgerstellung und damit die Möglichkeit der Dienstausübung erst durch erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen im einzelnen § 331 StGB auch auf einen Amtsträger anwendbar sein kann, der als Kandidat für ein anderes Wahlamt als das innegehabte sich Wahlkampfspenden versprechen läßt oder solche annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden. 3. Der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB bedarf aber mit Blick auf die hier in Frage stehenden Fälle einer Wahlkampfunterstützung zugunsten eines Amtsträgers, der sich bei einer anstehenden Direktwahl um seine Wiederwahl bewirbt, der einschränkenden Auslegung. - 16 - a) Allerdings kann entgegen der Auffassung des [X.]s die [X.] nicht - mit der von ihm angenommenen Folge der Straflosigkeit des Angeklagten Dr. [X.]. - daraus hergeleitet werden, daß dieser im Zeitpunkt des [X.] der Wahlkampfunterstüt-zung durch den Mitangeklagten [X.] davon ausgegangen ist, seine [X.] werde mit dieser Unterstützung ordnungsgemäß nach dem [X.] um-gehen. Dieser Ansatz ist unter verschiedenen Aspekten rechtlich nicht tragfä-hig. [X.]) Das [X.] hat seine Rechtsauffassung an die - nicht entschei-dungstragenden - Erwägungen in [X.]eilen des 1. Strafsenats des Bundesge-richtshofs ([X.]St 47, 295, 303 ff.; [X.] NJW 2003, 763, 766, insoweit in [X.]St 48, 44 nicht abgedruckt) zur Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und Forschung im Hochschulbereich angelehnt (vgl. auch - 5. Strafsenat - [X.] NStZ-RR 2003, 171). Danach unterliegt der Tatbestand der Vorteilsannahme einer Einschränkung in den Fällen, in denen es die hochschulrechtlich veran-kerte Dienstaufgabe des Hochschullehrers ist, derartige Drittmittel - und damit zugleich (Eigen- oder Dritt-) Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB nF - ein-zuwerben, wenn er bei der Einwerbung das hierfür vorgeschriebene rechtliche Verfahren (Anzeige und Genehmigung) einhält. Denn - so die Begründung - durch die hierdurch bewirkte Transparenz des Verfahrens werde sichergestellt, daß das durch § 331 Abs. 1 StGB geschützte Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachgerechtigkeit und Nichtkäuflichkeit dienstlichen Handelns nicht in dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten strafwürdigen Umfang beeinträchtigt werde. Auf diese Weise werde Strafrecht mit Hochschulrecht in Einklang gebracht und ein Wertungsbruch vermieden. - 17 - [X.]) Damit sind die Sachverhalte der hier zu beurteilenden Art indessen nicht vergleichbar: [X.]) Das [X.] weist zwar zutreffend darauf hin, daß das [X.] die St[X.]tsfreiheit der [X.]en voraussetzt und es daher untersagt, de-ren Tätigkeit überwiegend aus st[X.]tlichen Quellen zu finanzieren. Spenden an die [X.]en sind daher nicht nur erlaubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 4 Nr. 3 und 4 PartG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG), sondern - wie auch andere Einnahmen der [X.]en (vgl. § 24 Abs. 4 Nr. 1 - 7 und 9 PartG) - verfassungs-rechtlich erwünscht; denn hierdurch wird nicht nur die erforderte Unabhängig-keit der [X.]en, sondern auch deren Charakter als frei gebildete, im gesell-schaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppierungen bewahrt, die nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben. Es ist daher unzulässig, ihnen durch die Gewährung öffentlicher Mittel das Risiko des Fehlschlagens ihrer Bemühungen um hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft abzu-nehmen ([X.] 85, 264, 287 m. w. N.). Demgemäß dürfen ihnen st[X.]tliche Mittel nur bis zur Höhe einer relativen Obergrenze zugeführt werden, die das Gesamtvolumen der von ihnen selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht über-schreitet ([X.] 85, 264, 289). Aus diesem - durch die Vorschriften des [X.] über die st[X.]tliche [X.]enfinanzierung einfachrechtlich umge-setzten - Verfassungsgebot resultiert das besondere Interesse der [X.]en daran, daß ihre Mitglieder Spenden einwerben. Dieses Interesse wird in be-stimmtem Umfang noch dadurch verstärkt, daß die Spenden natürlicher Perso-nen - im Rahmen der absoluten und relativen Obergrenze der st[X.]tlichen Par-teienfinanzierung (§ 18 Abs. 2 und 5 PartG) - bis zu einer Höhe von 3.300 • je natürliche Person mit 0,38 • pro rechtmäßig gespendetem Euro bezuschußt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG; zur Tatzeit: 0,50 [X.] - 18 - für jede rechtmäßig gespendete [X.], § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF; mit [X.] ist hier wie im gesamten folgenden das [X.] in seiner zur Tatzeit maßgeblichen, vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 2002 gül-tigen Fassung bezeichnet). Als Folge aus all dem werden sich - wie das Land-gericht im [X.] ebenfalls zutreffend dargelegt hat - gerade [X.]mitglieder, die - vor allem durch Wahl - Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 331 Abs. 1 StGB erworben haben, vielfach einem erheblichen Erwartungs-druck ausgesetzt sehen und sich in gesteigertem Maße aufgefordert fühlen, sich um das Einwerben von Spenden zu bemühen und entsprechende Zuwen-dungen an die [X.] weiterzuleiten (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG). Denn diese Personen haben aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung in der Regel in be-sonderem Maße die Möglichkeit und den Einfluß, Dritte zu Zahlungen oder sonstigen Zuwendungen an ihre jeweilige [X.] zu veranlassen. Hierdurch wird für parteigebundene Amtsträger - insbesondere für [X.] - in besonderer Weise die Gefahr begründet, mit den [X.] in Konflikt zu geraten. Denn da es - wie bereits ausgeführt - nach der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB zur Begründung der Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme nunmehr ausreicht, wenn der Amtsträger allgemein für seine Dienstausübung einen Vorteil für einen [X.] - hier: seine [X.] - fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, und daher auch Zuwen-dungen zur "allgemeinen Klimapflege" oder zur Gewinnung generellen Wohl-wollens des Amtsträgers den Tatbestand erfüllen, kann die Abwicklung einer [X.]spende über einen Amtsträger dem § 331 Abs. 1 StGB unterfallen, ob-wohl ihre Annahme der [X.] aus keinem der Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 PartG verboten ist, es sich insbesondere nicht um eine Einflußspende handelt, die der [X.] erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines - 19 - bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt wird (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG). [X.]b) Das dargestellte Spannungsverhältnis kann jedoch nicht dadurch aufgelöst werden, daß der Amtsträger, der für seine Dienstausübung eine nach dem [X.] zulässige [X.]spende als Drittvorteil fordert, sich ver-sprechen läßt oder annimmt, von der Strafbestimmung des § 331 Abs. 1 StGB freigestellt wird. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber Amtsträger hin-sichtlich der Einwerbung von [X.]spenden von der Strafandrohung des § 331 StGB ausnehmen wollte, ergeben sich weder aus dem reformierten Recht der Korruptionsdelikte noch aus nachfolgenden Änderungen des [X.]es. Im Gegenteil: [X.]spenden sind nicht [X.] zulässig. So hat es der Ge-setzgeber den [X.]en aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten [X.], bestimmte Spenden anzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 - 8 PartG). In glei-cher Weise steht ihm die Befugnis zu, aus übergeordneten Interessen [X.] Personen die Einwerbung von [X.]spenden unter bestimmten Voraus-setzungen zu untersagen. Wenn er daher zum Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens der Allgemeinheit in diese Lauterkeit Amtsträgern unter Strafbewehrung verbietet, [X.]spenden als Gegenleistung für ihre Dienstausübung zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, bewegt er sich grundsätzlich (zur Ausnahme s. unten) in dem ihm verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum. Es ist in einem solchen Fall nicht Sache der Gerichte, insoweit eine Normenkorrektur vorzunehmen. Eine solche ist hier insbesondere nicht unter dem Aspekt geboten, daß der Angeklagte Dr. [X.]. sich widersprechenden [X.] ausgesetzt gesehen hätte. Das [X.] gebot ihm gerade nicht, [X.]spenden einzuwerben. Er war lediglich mit der allgemeinen - 20 - Er war lediglich mit der allgemeinen Erwartung innerhalb seiner [X.] konfron-tiert, sich um Spenden zur Finanzierung des Kommunalwahlkampfes zu [X.]. Dieser faktische Erwartungsdruck ist jedoch nicht geeignet, den [X.] des § 331 Abs. 1 StGB außer [X.]aft zu setzen, und begründet zu diesem auch keinen rechtlichen Widerspruch. Darüber hinaus ist die - ohnehin erst ab einem bestimmten Umfang der Spende - vorgeschriebene Publizierungspflicht (§ 25 Abs. 3 PartG) und die hierdurch in gewissem Umfang gewährleistete Transparenz des Vorgangs nicht geeignet, dem Schutzzweck des § 331 Abs. 1 StGB in hinreichender Weise Genüge zu tun, denn sie enthüllt die individuelle Beziehung zwischen dem Spender und dem die Spende einwerbenden [X.] gerade nicht. Durch all dies unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt entscheidend von dem Fall des beamteten Hochschullehrers, dem durch das Hochschulgesetz die Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und For-schung - unterworfen unter eine Anzeige- und Genehmigungspflicht - als Dienstaufgabe übertragen wird, während ihm durch das Strafgesetz ein ent-sprechendes Tätigwerden als kriminelles Handeln angelastet würde, so nicht auf Tatbestandsebene ein Ausgleich der konträren [X.] vollzogen wür-de. [X.]) Darüber hinaus hätte der vom [X.] befürwortete [X.] eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen [X.] und parteilosen Amtsträgern zur Folge. Dem [X.] und den dar-in enthaltenen Bestimmungen über [X.]spenden unterfallen nur solche [X.], die in Abständen von höchstens sechs Jahren mit eigenen Wahlvorschlägen an einer [X.]- oder Landtagswahl teilnehmen (§ 2 Abs. 2 PartG). Der vom [X.] dem Amtsträger aufgezeigte Weg, als Gegenleistung für die eigene Dienstausübung der politischen Gruppierung, der er zugehört, auf legalem Wege Zuwendungen zu beschaffen, wäre danach nur solchen Amtsträgern eröffnet, die einer [X.] angehören, die den dargelegten - 21 - Amtsträgern eröffnet, die einer [X.] angehören, die den dargelegten [X.] genügt. Amtsträger, die etwa Mitglied einer kommunalen Wählerverei-nigung sind oder gar keiner auf Dauer angelegten politischen Organisation an-gehören, wären dagegen von vornherein von dieser Möglichkeit ausgeschlos-sen. Dies ist schon allgemein mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) un-vereinbar, verletzt aber darüber hinaus dann in besonderer Weise verfas-sungsrechtliche Garantien, wenn es um die Beschaffung von Mitteln für die Wahlkampffinanzierung - hier im Kommunalwahlkampf - geht. Für die Beset-zung eines Amtes auf [X.] durch demokratische Wahlen der [X.] gilt zwar nicht der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil er durch den Vorrang des [X.] Prinzips verdrängt wird ([X.] in: [X.], Grundgesetz 3. Aufl. 2002, Art. 33 Rdn. 25; Lü[X.]e-Wolff in: Dreier (Hrsg.), [X.], [X.], 1998, Art. 33 Rdn. 39). Damit gilt aber der zum Demokratieprinzip gehörende Grundsatz der Wahlgleichheit (vgl. [X.] in: [X.] [X.]O Art. 38 Rdn. 90 f.). Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GO-NW wird der Bürgermeister in [X.], unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern [X.]. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die Umsetzung eines Verfas-sungsgebots (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die Kommunalvertretungen), das in engem Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip steht (s. nur [X.], 92, 105 f. m. w. N.). Die Wahlrechtsgleichheit gilt auch für das passive Wahlrecht und sichert den zur Wahl antretenden [X.]en bzw. den einzelnen Kandidaten gleiche [X.] (vgl. etwa [X.] 44, 125, 146; 78, 350, 357 f.). Da diese [X.] wesentlich auch davon abhängen, in welchem Umfang [X.]en und Kandidaten finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um durch Wahlkampfmaßnahmen und Wahlwerbung die Wähler für sich einzunehmen, ist die Zulässigkeit gesetzlicher Bestimmungen, die einzel-- 22 - nen [X.]en oder Bewerbern im Vergleich zu ihren Konkurrenten in der Ein-werbung von finanziellen Mitteln zur Finanzierung des Wahlkampfes rechtliche Schranken auferlegen, am Maßstab der Gleichheit der Wahl und des Demokra-tieprinzips zu messen. Sie können nur Bestand haben, soweit gleichrangige sachliche Gesichtspunkte - etwa der auch verfassungsmäßig verbürgte straf-rechtliche Rechtsgüterschutz - eine derartige Differenzierung zu rechtfertigen geeignet sind. Nach diesen Grundsätzen wäre die Chancengleichheit der zur Wahl ste-henden Kandidaten, die bereits ein Amt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 331 Abs. 1 StGB innehaben, in grundgesetzwidriger Weise verletzt, wenn nur der für eine [X.] kandidierende Amtsträger für seine Dienstausübung legal eine Wahlkampffinanzierung durch Dritte über die ihn tragende politische Gruppie-rung aufbringen könnte, während eine derartige Möglichkeit dem als Mitglied einer kommunalen [X.] oder eines nur losen [X.] bzw. als Einzelbewerber kandidierenden Amtsträger verwehrt wäre. Denn ei-nen Grund, der eine derartige Differenzierung sachlich rechtfertigen könnte, gibt es nicht. [X.]) Da die Auffassung des [X.]s, § 331 StGB sei in Fortführung der Rechtsprechung zur Drittmitteleinwerbung durch Hochschullehrer auf die Einwerbung von [X.]spenden durch Amtsträger nicht anwendbar, nach allem einer tragfähigen Grundlage entbehrt, kann dahinstehen, ob auf die Wahl-kampfspenden des Mitangeklagten [X.]überhaupt die Vorschriften des [X.] Anwendung finden. Auch insofern bestünden indes zumindest Bedenken. [X.]spenden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG sind nur solche Zuwendungen, die der [X.] im Ergebnis zur freien Verwendung zufließen. - 23 - Wird die Unterstützung dagegen von dem Zuwendenden - wie hier von dem Mitangeklagten [X.] - mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung verbunden, daß die Mittel zur Finanzierung des Wahlkampfes eines bestimmten von der [X.] aufgestellten Kandidaten zu verwenden sind, liegt, wie jedenfalls für das Steuerrecht anerkannt ist, keine - nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 [X.] erbschafts-steuerfrei bleibende - [X.]spende, sondern eine Direktzuwendung an den Kandidaten im Sinne einer Schenkung vor (vgl. [X.] DStR 1989, 254). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuwendung zunächst der [X.] oder [X.] dem Begünstigten zufließt ([X.], [X.]/[X.] 13. Aufl. § 13 Rdn. 57; [X.] in Troll/[X.]/[X.], [X.]/[X.] - Stand 31. März 2002 - § 13 Rdn. 236 f.). Eine [X.]spende ist erst dann anzunehmen, wenn der Zuwendende lediglich einen nicht verpflichtenden [X.] äußert ([X.] [X.]O; s. auch den Erlaß des [X.] über die Behandlung von Wahlkampfspenden vom 14. November 1985 - S 3812 - 18 - [X.] = [X.] 1986, 621; insg. - kritisch - [X.] DÖV 2003, 451, 453). Nichts anderes ergibt sich aus den Regelungen über Direktzuwendun-gen an Abgeordnete (vgl. § 4 der Verhaltensregeln für Mitglieder des [X.] [Anlage 1 zur Geschäftsordnung des [X.]] sowie entsprechende Vorschriften der Länderparlamente). Danach sind zwar - in Umsetzung entsprechender Vorgaben des [X.] ([X.] 85, 264, 325) - Direktzuwendungen an Abgeordnete der Rechnungs-legung sowie - ab einem bestimmten Umfang - der Anzeige an den Präsidenten des [X.] und der Publizierung unterworfen worden; zudem müssen unzulässige Direktzuwendungen an den Präsidenten des [X.] weitergeleitet werden (§ 4 Abs. 4 der Anlage 1 zur [X.], - 24 - § 25 Abs. 2 und 4 PartG). Indes finden diese Verhaltensregeln, abgesehen da-von, daß die Folgen ihrer Verletzung weit hinter denjenigen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des [X.]es zurückbleiben (vgl. § 8 der Anlage 1 zur [X.]), auf kommunale Wahlbeamte von vornherein keine Anwendung. Für diese bleibt es allenfalls bei innerparteilichen Regelungen über die Pflicht zur Weiterleitung derartiger Spenden an die [X.] (s. etwa § 3 Abs. 3 der Finanzordnung der [X.] oder § 4 Abs. 1 Satz 3 der Finanz- und [X.] der [X.], zit. bei [X.] [X.]O [X.]. 13). b) Jedoch muß der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB für die hier vor-liegende Fallgestaltung aus anderen Gründen einschränkend ausgelegt wer-den, um vor der oben (2. a) [X.])) dargestellten verfassungsrechtlich garantierten Wahlgleichheit Bestand haben zu können. [X.]) Ein Wahlkandidat, der keine Amtsträgerstellung innehat, ist in unbe-schränkter Weise befugt, Mittel zur Finanzierung seines Wahlkampfes einzu-werben. Ihm ist es mangels Amtsträgereigenschaft sogar möglich, zur Erlan-gung entsprechender Mittel ohne das Risiko strafrechtlicher Verfolgung für den Fall seiner Wahl dem Zuwendenden künftige pflichtwidrige Diensthandlungen im Sinne des § 332 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in Aussicht zu stellen oder sich bereit zu zeigen, sich bei Ermessensentscheidungen wegen der [X.] zugunsten seines Förderers beeinflussen zu lassen (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB; [X.] in [X.] § 331 Rdn. 7). Die [X.], die Korruptionstatbestände könnten auch auf denjenigen Anwendung finden, der Handlungen im Sinne des § 331 Abs. 1, § 332 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 StGB zu einem Zeitpunkt vornimmt, in dem er zwar noch nicht Amtsträ-ger ist, aber kurz vor seiner Ernennung steht ([X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 34; s. auch [X.] in LK [X.]O § 331 Rdn. 27), ist - 25 - mit dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht vereinbar (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. für den umgekehrten Fall des aus dem Amt geschiedenen Amtsträgers [X.] NStZ 2004, 564). Sie würde darüber hinaus auf den hier gegebenen Fall, daß das Erreichen des Amtes eine erfolgreiche öffentliche Wahl voraussetzt, ohnehin nicht übertragbar sein. Wäre demgegenüber der sich um die Wiederwahl bewerbende Amtsträ-ger rechtlich völlig davon ausgeschlossen, sich für die Dienstausübung nach der Wahl im Wahlkampf von [X.] finanziell unterstützen zu lassen, würde sein grundrechtlicher Anspruch auf gleiche Wahlchancen in verfassungsrecht-lich nicht mehr zu rechtfertigender Weise eingeschränkt, da er gegenüber son-stigen Mitbewerbern generell in den Möglichkeiten der Wahlkampffinanzierung und damit in der Effizienz seines Wahlkampfes benachteiligt wäre. Die Korruptionsdelikte müssen daher für diese Sondersituation in einer Weise ausgelegt werden, die der grundrechtlich garantierten Gleichheit des passiven Wahlrechts gerecht wird. [X.]) Dies bedeutet indessen nicht, daß der Amtsträger für die Einwer-bung von [X.] sonstigen Bewerbern uneingeschränkt gleichge-stellt werden müßte. Er befindet sich aufgrund seiner Amtsposition in einer be-sonderen Pflichtenstellung, die eine Differenzierung erlaubt und erfordert. So scheidet es von vornherein aus, den Amtsträger, der von einem [X.] eine Wahlkampfunterstützung als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, oder sich bereit zeigt, sich aufgrund der Zuwen-dung bei einer künftigen Ermessensentscheidung zugunsten des Gebers be-einflussen zu lassen, von der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 und 3 StGB) freizustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine künftige [X.] 26 - handlung bzw. dienstliche Ermessensentscheidung schon vor oder erst nach der Wahl vorgenommen werden soll. Zwar kann - wie dargelegt - ein sonstiger Wahlbewerber für den Fall seines Wahlerfolges sanktionslos ein derartiges Verhalten in Aussicht stellen. Dies ändert indessen nichts an der [X.] eines solchen Vorgehens und kann es nicht rechtfertigen, den Amtsträger insoweit aus seiner Pflichtenbindung zu entlassen und damit für diese Sonder-konstellation den Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und des [X.] in diese Lauterkeit preiszugeben. Allein der Umstand, daß der Gesetzgeber das an sich ebenfalls strafwürdige Sichbereitzeigen ei-nes sonstigen Wahlbewerbers, seine möglichen künftigen Dienstpflichten zu-gunsten seines Gönners außer acht zu lassen, bisher nicht unter Strafe gestellt hat, gebietet eine Gleichstellung des Amtsträgers nicht. [X.]b) Die tatbestandliche Einschränkung kann damit nur § 331 Abs. 1 StGB betreffen. Sie muß sich daran ausrichten, welche finanziellen Leistungen zur Förderung einzelner Politiker bzw. [X.]en der Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen als mit [X.] und rechtsst[X.]tlichen Maßstäben für vereinbar, wenn nicht sogar erwünscht erachtet. Einen gewissen ersten Anhalt kann hierfür, wenn sie auch nach ihrem Regelungsgegenstand andere Sachverhalte betrifft, die Vorschrift des § 108 e StGB über die [X.]bestechung bieten. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im [X.] oder in einer Volksvertretung auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen. Der Gesetzgeber knüpft somit die Strafbarkeit an den versuchten oder vollendeten (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Kauf oder Verkauf der Stimme des [X.] für eine konkrete Entscheidung. Erlaubt sind hingegen Zuwendungen an einen [X.], - 27 - um dessen allgemeine politische Einstellung zu unterstützen und seine Arbeit zu fördern. Spenden für die [X.] oder den Wahlkampf sind von der Vorschrift nicht erfaßt ([X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 108 e Rdn. 8 a). In dieselbe Richtung weisen die Regelungen des [X.]es über Einflußspenden. Während Spenden an eine [X.] zur allgemeinen Förderung von deren Tätigkeit und Politik erlaubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PartG) und sogar verfassungsrechtlich erwünscht sind, ist es den [X.]en ausdrücklich [X.], Spenden anzunehmen, die ihnen erkennbar in Erwartung oder als Ge-genleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG). Darin wird das Anliegen des Gesetzgebers deutlich, die allgemeine Förderung der Politik einzelner Personen oder [X.]-en zuzulassen, während eine Einflußnahme interessierter Dritter auf konkrete Sachentscheidungen durch finanzielle Zuwendungen abgewehrt werden soll. Diese Differenzierung gilt auch für die Wahlkampffinanzierung, so daß es sich in besonderem Maße anbietet, sie für die Abgrenzung von strafbarer und er-laubter Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch Amtsträger im [X.] zwischen Vorteilsannahme einerseits und verfassungsrechtlich ge-währleisteter Chancengleichheit bei der Bewerbung um ein Wahlamt [X.] ebenfalls fruchtbar zu machen. [X.]) Daraus folgt: Ein Amtsträger macht sich nicht wegen [X.] strafbar, wenn er sich erneut um das von ihm derzeit ausgeübte, aufgrund einer Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewirbt und für seinen Wahlkampf die finanzielle oder sonstige Unterstützung eines [X.] für sich und/oder die ihn tragende [X.] bzw. [X.] fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, sofern diese Förderung allein dazu dienen soll bzw. dient, daß er nach erfolgreicher Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, - 28 - die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des [X.] entspricht. In diesem Fall ist wegen des vorrangigen Verfassungs-prinzips der Chancengleichheit bei der Wahl das erforderliche rechtswidrige Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung, die [X.], zu verneinen. Zeigt sich der Amtsträger dagegen bereit, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine [X.], den Interessen des [X.]s förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen, macht er sich der Vorteilsannahme schuldig, obwohl wegen der Unsicherheit des [X.] noch gar nicht feststeht, ob er überhaupt in die Lage versetzt werden wird, im Interesse seines Förderers aktiv zu werden. Hier überwiegt die Pflichtenbindung des [X.] aus seinem bisherigen Amt sein Interesse, seine Chancengleichheit mit anderen Wahlbewerbern gegebenenfalls auch dadurch herzustellen, daß er seine Wahlkampffinanzierung durch Zusagen einwirbt, die zwar kein [X.] oder ermessensfehlerhaftes Vorgehen in Aussicht stellen, aber dennoch den Makel der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen tragen und daher unlau-ter und verwerflich sind. Eine Gleichstellung des Amtsträgers insoweit ist auch nicht deswegen geboten, weil der nicht amtsgebundene Wahlbewerber ohne strafrechtliches Risiko entsprechend vorgehen kann. Denn auch in diesem [X.] rechtfertigt die Pflichtenstellung des Amtsträgers noch seine unterschied-liche Behandlung im Vergleich zu nicht amtsgebundenen Mitbewerbern. Der Senat verkennt nicht, daß die Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch einen Amtsträger nach diesen Maßstäben nicht für alle Fälle einfach erscheint. Dies ist jedoch der derzeitigen Rechtslage geschuldet, die - als Folge der weiten Tatbestands-fassung einerseits und der durch das verfassungsrechtliche Gebot der passi-ven Wahlgleichheit bedingten Notwendigkeit restriktiver Auslegung anderer-- 29 - seits - eine schärfere Grenzziehung nicht zuläßt. Um die Voraussehbarkeit st[X.]tlichen Strafens (Art. 103 Abs. 2 GG) zu gewährleisten, muß § 331 Abs. 1 StGB (ebenso wie § 333 Abs. 1 StGB) daher in einschränkender Auslegung auf die Fälle beschränkt werden, in denen die oben aufgezeigte Grenze eindeutig überschritten ist. Grundvoraussetzung für die unerlaubte Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch einen Amtsträger ist, daß er sich im Gegenzug bereit zeigt, im Falle seiner Wahl seinem Gönner einen bestimmten Vorteil [X.] zu lassen oder sich in bestimmten anstehenden Einzelentscheidun-gen durch die Gewährung der Spende beeinflussen zu lassen. Dies reicht [X.] nicht aus. Hinzu kommen muß, daß dieser Vorteil allein dem [X.] nutzt oder nur bestimmten Individualinteressen förderlich ist. Denn an-sonsten würde auch die Wahlkampfförderung für einen Amtsträger, die allein der Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele oder dem einer bestimmten [X.] zugute kommenden Anliegen dient, in die Strafbarkeit wegen [X.] bzw. -gewährung einbezogen, nur weil der [X.] im Falle der Umsetzung der Maßnahme zu dem [X.]eis der potentiell Begünstigten zählt. Daß die erforderliche Abgrenzung auch mit diesen Maßgaben nicht für alle Fälle eindeutig vorauszusagende Ergebnisse der Rechtsanwendung [X.] kann, versteht sich. Gerade etwa im kommunalen Bereich werden die Erwartung einer bestimmten politischen Ausrichtung des unterstützten Wahlbewerbers (etwa seiner familien- und kinderfreundlichen Politik), die mit einer Wahlkampfspende verbunden werden darf, ohne diese zu einer tatbe-standsmäßigen Vorteilsgewährung zu machen, und die Erwartung einer be-stimmten Maßnahme (Einrichtung oder Erweiterung einer Kindertagesstätte, für die der Spender einen Bauauftrag erwartet), die zur Unzulässigkeit der Spende an den Wiederwahlkandidaten führt, oft eng miteinander verknüpft sein. Von - 30 - daher stößt die Suche nach abstrakten, trennscharfe Abgrenzungen erlauben-den [X.]iterien auf vorgegebene Grenzen. Daran ist nichts zu ändern. [X.] läßt sich aber immerhin folgendes: Die verfassungsrechtlich begründete Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Tatbestände der [X.] bzw. -gewährung für die Fälle von Wahlkampfspenden zugunsten von Amtsträgern, die zu ihrer Wiederwahl antreten, hat zur Folge, daß die durch die Reform des Korruptionsrechts in den §§ 331 und 333 StGB vorgenommene Ausweitung der Strafbarkeit in diesen Sachverhalten nicht uneingeschränkt greifen kann. Im allgemeinen wird es nicht genügen, daß der Vorteil für die Ausübung des angestrebten Wahlamtes (nach erfolgreicher Wiederwahl) als solche gegeben wird; vielmehr werden zumindest im Regelfall [X.] und [X.] einen Zusammenhang des Vorteils zu konkreten - wenn auch nicht notwendig schon im einzelnen bestimmten - Diensthandlungen im Rahmen des künftigen Amtes sehen müssen. Darüber hinaus reicht es zur Strafbarkeit des Amtsträgers nicht aus, daß er das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Wahlkampfunterstützung und der von ihm hierfür erwarteten zukünftigen dienstlichen Maßnahme zugunsten des Zuwendenden lediglich hätte erkennen können (vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG). § 331 Abs. 1 StGB ist [X.] (§ 15 StGB). Elemente fahrlässigen Verschuldens dürfen zur Begründung der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht herangezogen werden. Der Amtsträger muß daher bezüglich des [X.] zumindest bedingt vorsätzlich handeln. [X.]) Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stehen der vom Senat vorgenommenen einschränkenden Auslegung nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber die §§ 331, 333 StGB auch deshalb tatbestandlich erweitert, um die als Handlungen im Vorfeld der Korruption für gefährlich er-- 31 - achteten Leistungen zur "allgemeinen Klimapflege" zu erfassen (vgl. [X.]. 13/8079 S. 15). Die besondere Situation eines Amtsträgers, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, und die sich im Hinblick darauf ergebende verfas- sungsrechtliche [X.] hat er indessen erkennbar nicht bedacht (vgl. [X.] NJW 2004, 1305, 1312 zur entsprechenden Problematik bei der Ausle-gung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). 4. Im Ergebnis kann der Freispruch des Angeklagten Dr. [X.]. danach mit der vom [X.] gegebenen Begründung keinen Bestand ha-ben. Die bisherigen Feststellungen, die das [X.] vor dem Hintergrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung getroffen hat, sind auch nicht geeignet, den Freispruch des Angeklagten nach den oben dargelegten Maßstäben mit anderer Begründung zu bestätigen. Nach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte Dr. [X.].

er-kannt, daß sich der Mitangeklagte [X.] aufgrund seiner Stellung als Ober-bürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik engagieren wollte. Dem Mitangeklagten [X.] wiederum war gerade auch im Hinblick auf das von ihm geplante [X.] wichtig, daß der Angeklagte Dr. [X.].

sein Amt behielt. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte läßt das angefochtene [X.]eil eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der Angeklagte Dr. [X.]. -

auch die Erwartungen erkannt hat, die der Mitangeklagte [X.]für das von ihm geplante [X.] mit der Wahlkampfunterstützung verband. Insofern wird zwar mitgeteilt, es sei für den Angeklagten Dr. [X.].

- anders als für die Mitglieder des örtlichen [X.]-Vorstandes, die das [X.] weiter diskutier-ten - nicht einmal erkennbar gewesen, daß sich die Unterstützung des Mitan-geklagten [X.]mit Erwartungen für dieses konkrete Projekt verband. Diese - 32 - Würdigung des [X.] steht indessen in auffallendem Kontrast dazu, daß der Zeuge [X.]als Stadtverordneter der [X.]-Fraktion, Vorsitzen-der des [X.], planungspolitischer Sprecher der [X.] und Berater des Angeklagten Dr. [X.].

in allen wich-tigen Baufragen das Projekt [X.] zusammen mit dem Mitangeklagten [X.] vorantrieb, daß der Angeklagte Dr. [X.]. auch privat in näherem Kontakt mit dem Mitangeklagten [X.]stand und insbesondere, daß er bereits im April 1998 öffentlich zu dem Projekt [X.] Stellung bezogen hatte, was wohl nur vor dem Hintergrund erklärbar ist, daß die entsprechenden Ambitionen des Mitan-geklagten [X.] bereits ein größeres Ausmaß an Publizität erreicht hatten. Dieser Punkt wird daher in der neuen Verhandlung vertiefter Aufklärung und Behandlung bedürfen. Dabei wird auch die auffallende Höhe der angebo-tenen und geleisteten Wahlkampfunterstützung nicht außer Betracht bleiben können. Bei einer Spende von einer halben Million [X.] - mithin ei-ner Spende, die zur vollständigen Finanzierung des gesamten Wahlkampfs eines Oberbürgermeisterkandidaten in einer Großstadt ausreichte und sich in etwa auf das 25fache des Betrags belief, bei dessen Erreichen die einer [X.] gewährte Spende unter Nennung des [X.] im [X.] ausgewiesen werden muß (§ 25 Abs. 3 Satz 1 PartG) - versteht es sich jedenfalls nicht ohne weiteres, daß sie nur wegen der allgemeinen Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers gegeben wurde und nicht auch mit Blick auf ein von dem Spender konkret geplantes, kommunalpolitisch umstrittenes [X.] sowie die im Zusammenhang mit diesem anstehenden Entscheidungen. Entsprechend bedarf näherer Erklärung auch die Feststellung, daß jedenfalls der Amtsträger, der eine Spende in derartiger Höhe entgegennimmt, einen [X.] Bezug gegebenenfalls nicht erkannt hat. - 33 - II[X.] Revision des Angeklagten [X.] 1. Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zur Vor-teilsgewährung hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die für eine Verurteilung wegen Beihilfe notwendige entsprechende Haupttat des Mitangeklagten [X.] ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Allerdings ist es zunächst nicht zu beanstanden, daß das [X.] die drei Zahlungen des Mitangeklagten [X.] an die [X.] [X.] zur [X.] des Wahlkampfes des Angeklagten Dr. [X.].

, bei denen der Angeklagte [X.] durch Vorbereitung der entsprechenden Überweisungs-träger mitgewirkt hat, als das Gewähren von Vorteilen an den Angeklagten Dr. [X.]. angesehen hat. Wenn sich ein Amtsträger einen Vorteil hat versprechen lassen, der unmittelbar einem [X.] zugewandt werden soll, liegt ein tatbestandsmäßiges Gewähren auch dann vor, wenn der [X.] die Zuwendung absprachegemäß an den [X.] leistet. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistung ohne aktuelles Wissen des Amtsträgers vollzogen wird und [X.] dem Gewähren des Vorteils durch den Zuwendenden nach § 333 Abs. 1 StGB nicht unmittelbar dessen Annahme durch den Amtsträger im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB gegenübersteht, diese vielmehr noch der nachträglichen Kenntnisnahme und [X.]lligung durch den Amtsträger bedarf (so auch [X.]/ [X.] [X.]O § 331 Rdn. 16). Jedoch ist bisher nicht belegt, daß der Mitangeklagte [X.]

durch diese Zahlungen dem Angeklagten Dr. [X.]. Vorteile für die Dienstausübung - 34 - im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB gewährt hat. Auch diese Vorschrift muß nach den oben dargelegten Maßstäben in verfassungskonformer Weise einschrän-kend ausgelegt werden. Dies bedeutet in spiegelbildlicher Anwendung der für § 331 Abs. 1 StGB geltenden Grundsätze, daß sich, wer einem Amtsträger eine Zuwendung für seinen Wahlkampf anbietet, verspricht oder gewährt, um aus-schließlich dessen allgemeine zukünftige Dienstausübung nach einer erfolgrei-chen Wahl zu fördern, nicht wegen Vorteilsgewährung strafbar macht, da es an der erforderlichen - im Fall des Versprechens: erstrebten - rechtswidrigen Ver-knüpfung zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung des Amtsträgers fehlt. Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind in dem angefochtenen Ur-teil jedenfalls nicht in der gebotenen Eindeutigkeit getroffen. Die [X.]eilsgründe belegen zwar, daß der Mitangeklagte [X.] mit seiner Wahlkampfspende [X.] die Erwartung verband, eine Wiederwahl des Angeklagten Dr. [X.].

werde sich positiv auf sein Vorhaben [X.] auswirken. Dies allein vermag eine Strafbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB jedoch nicht zu begründen. Vielmehr mußte der Umstand, daß der Mitangeklagte [X.] sich als Gegenleistung für seine Zuwendung einen konkreten individuellen Vorteil erwartete, gegenüber dem Angeklagten Dr. [X.]. auch so deutlich zum Ausdruck gebracht werden, daß auf dieser Grundlage der Abschluß einer entsprechenden [X.] zustande kam und sich in der Folge die Zahlungen an die [X.] auch ohne unmittelbare Kenntnis des Angeklagten Dr. [X.]. für alle Beteiligten als Gewähren von Vorteilen an diesen darstellten. Hinzu kommt, daß das [X.] den Sachverhalt insgesamt vor dem Hintergrund [X.] rechtlicher Maßstäbe für die Zulässigkeit von Wahlkampfspenden [X.] hat und sich daher der Bedeutung einzelner Feststellungen für die zu-treffende rechtliche Bewertung nicht bewußt gewesen sein mag. - 35 - b) Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zur Vor-teilsgewährung muß daher aufgehoben werden. Da der Schuldspruch gegen den Mitangeklagten [X.] auf demselben sachlichen Rechtsfehler beruht, ist die [X.] insoweit auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO). c) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der Mitangeklagte [X.] gemäß § 333 Abs. 1 StGB - auch - in der Tatvariante des Gewährens von Vorteilen schuldig [X.] hat, wird sie sich näher mit der Frage des [X.] des Ange-klagten [X.] zu befassen haben. Dieser Angeklagte war bei dem [X.] vom 10. November 1998 nicht zugegen. Er erfuhr erst nachträglich von der [X.]. Die Überweisungen, die er vorbereitete, wurden zugun-sten der [X.] [X.] vorgenommen. Sonstige Feststellungen, daß er in die Hintergründe der Wahlkampfspende des Mitangeklagten [X.]

eingeweiht worden wäre, sind bisher nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund bedarf die Feststellung, daß er es bei Vorbereitung der Überweisungsträger für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, eine rechtswidrige Vorteilsgewährung des Mitangeklagten [X.] an den Angeklagten Dr. [X.].

zu fördern, nähe-rer Begründung, auch wenn sie im Ergebnis - schon wegen der [X.] zwischen den Projekten der Unternehmensgruppe [X.]

und der Dienstausübung des Angeklagten Dr. [X.]. - nicht fern liegen mag. 2. Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zum Be-trug hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. a) Zutreffend ist allerdings wiederum der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s. Wer in den Rechenschaftsbericht einer [X.] (§§ 23, 24 [X.]) tatsächlich nicht geleistete Spenden natürlicher Personen (s. § 24 Abs. 2 Nr. 2 PartG aF) oder - ohne entsprechenden Hinweis - Einflußspenden im [X.] 36 - ne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF aufnimmt, damit die [X.] nach Ein-reichung des Rechenschaftsberichts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 PartG aF) und des notwendigen Antrags auf st[X.]tliche Förderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF; vgl. nunmehr aber auch § 19 Abs. 1 Satz 5 PartG nF) st[X.]tliche Mittel in ihr tatsächlich nicht zustehender Höhe erhält, macht sich des vollendeten Betru-ges schuldig, wenn der Präsident des [X.] aufgrund der falschen Angaben für die [X.] st[X.]tliche Mittel in tatsächlich nicht berechtig-ter Höhe festsetzt (§ 19 Abs. 2 PartG aF) und auszahlt (vgl. allg. [X.] wistra 2004, 95). Im einzelnen: [X.]) Mit der Aufnahme in Wahrheit nicht geleisteter Spenden natürlicher Personen in den Rechenschaftsbericht wird zunächst die tatsächliche Grundla-ge für die Fehlvorstellung darüber geschaffen, bis zu welcher relativen Ober-grenze der [X.] für das jeweilige Rechnungsjahr st[X.]tliche Teilfinanzierung gewährt werden darf; denn diese Grenze wird um den vollen Betrag jeder Spende einer natürlichen Person erhöht (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 PartG aF). Hinzu kommt die Täuschung über die Voraussetzungen einer Bezuschussung der [X.] gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG aF mit 0,50 [X.] für jede von einer natürlichen Person rechtmäßig gespendeten [X.] bis zu der Grenze von 6.000 [X.] je natürlicher Person. Eine Einflußspende im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF ist unverzüglich an das Präsidium des [X.] weiterzuleiten (§ 25 Abs. 3 PartG aF; vgl. nunmehr § 25 Abs. 4 PartG nF). Unterbleibt dies, gilt sie als rechtswidrig erlangt (§ 23 a Abs. 2 PartG aF) und unterliegt darauf-hin der [X.] nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF. Aus dem Zu-sammenhang dieser Regelungen sowie der in § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG aF vorgesehenen Sanktionierung für rechtswidrig erlangte Spenden folgt, daß [X.] 37 - se nicht als Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PartG aF in den [X.] aufgenommen werden dürfen. Geschieht dies dennoch und liegt tatsächlich eine Einflußspende vor, wie es das [X.] hier - wenn auch ohne nähere Prüfung - angenommen hat, wird konkludent vorgespiegelt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einflußspende nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF nicht gegeben sind. Damit ist die Grundlage nicht nur für eine fehlerhafte Festlegung der relativen [X.] (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PartG aF), sondern auch für eine Täuschung über das Vorliegen der tatsächlichen Vor-aussetzungen für die Pflicht zur Abführung der Spende an das Präsidium des [X.] sowie für die Kürzung der st[X.]tlichen Förderung der [X.] um das Zweifache des Betrages der Spende (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG aF) gelegt. Die Täuschungshandlung i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB ist abgeschlossen, wenn sowohl der Rechenschaftsbericht als auch der Antrag auf st[X.]tliche För-derung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF) beim Präsidenten des [X.] eingereicht sind, da in dem Antrag konkludent auf den Rechen-schaftsbericht als Grundlage für die betragsmäßige Festsetzung der [X.] Bezug genommen wird (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 PartG aF) und erst durch ihn die allgemeine Prüfungspflicht des Präsidenten des [X.] (§ 23 Abs. 3 PartG) auch für die Festsetzung der Höhe der st[X.]t-lichen Fördermittel und deren spätere Auszahlung als Vermögensverfügung nach § 263 Abs. 1 StGB Relevanz gewinnt (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 1 PartG aF; im Ergebnis ebenso [X.] wistra 2004, 95 f. für das [X.]). [X.]) Bleiben die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts bei der [X.] durch den Präsidenten des [X.] unentdeckt, unterliegt - 38 - er - bzw. der mit der Prüfung beauftragte Mitarbeiter der [X.]verwal-tung - einem entsprechenden Irrtum. Die Intensität der Prüfung ist hierbei ohne Belang. Daß der Getäuschte bei intensiverer Nachforschung die Fehlvorstel-lung hätte vermeiden können, ändert an seinem Irrtum nämlich nichts (st. Rspr.; vgl. [X.]St 34, 199, 201; [X.] wistra 1992, 95, 97; [X.] NStZ 2003, 313, 314). Es hat daher keine strafrechtliche Bedeutung, daß im allgemeinen nur eine Plausibilitätsprüfung der Rechenschaftsberichte vorgenommen wird (s. den Bericht des Präsidenten des [X.] gemäß § 23 Abs. 5 PartG aF vom 21. November 2000, [X.]. 14/4747 S. 11). Diese Prüfung beschreibt nur die Praxis der [X.]verwaltung, nicht jedoch die [X.], nach der der Präsident des [X.] gerade nicht auf ei-ne solche Plausibilitätsprüfung beschränkt ist (vgl. [X.], [X.]. vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 Rdn. 200 ff.). [X.]) Setzt der Präsident des [X.] aufgrund dieses Irr-tums eine überhöhte st[X.]tliche Förderung für die [X.] für das entsprechende Jahr fest und zahlt sie aus, nimmt er vermögensschädigende [X.] vor. Hinsichtlich der Person des [X.]en und der Schadenshöhe ist zu differenzieren: [X.]) Wird in dem Festsetzungszeitraum die absolute Obergrenze der st[X.]tlichen [X.]enfinanzierung (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 6 Satz 1 PartG aF) nicht überschritten, ist durch die Auszahlung überhöhter st[X.]tlicher [X.]enfinanzierung die [X.] geschädigt, über deren Vermögen der Präsident des [X.] bei der Fest-setzung und Ausschüttung der Zuwendungen an die [X.]en verfügt. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF geleistete Zuschüsse auf tatsächlich nicht gewährte Spenden natürlicher Personen gehen in diesem Falle zunächst in - 39 - voller Höhe - von maximal 3.000 [X.] je natürlicher Person - in den [X.] ein. Da aber auch durch den überschießenden Betrag der vorge-täuschten Spende die relative Förderungsgrenze angehoben wird (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 PartG aF), entsteht ein weiterer Schaden in dem Umfang, in welchem auf diese Summe Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 PartG aF fließen. Letzteres gilt in gleicher Weise, soweit derartige Zuschüsse in [X.] auf den Betrag einer zu Täuschungszwecken in den [X.] aufgenommenen Einflußspende geleistet werden. Hierin erschöpft sich indessen der Vermögensschaden nicht, der durch die im Rechenschaftsbericht versteckte Einflußspende begründet wird. Da das Unterlassen der unverzügli-chen Weiterleitung der Einflußspende an den Präsidenten des [X.] (§ 25 Abs. 3 PartG aF) zur Folge hat, daß die der [X.] an sich [X.] zustehenden Fördermittel in Höhe des zweifachen Betrages der [X.] zu kürzen sind (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF), ist durch die Festsetzung und Auszahlung der ungekürzten st[X.]tlichen Teilfinan-zierung das [X.] in Höhe des an sich abzuziehenden [X.] geschädigt. Entgegen der Auffassung des [X.]s handelt es sich insoweit nicht um eine strafähnliche Sanktion nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. dazu [X.]/[X.] [X.]O § 263 Rdn. 62 m. w. N.), deren unterblie-bener Zufluß in die St[X.]tskasse einen Betrugsschaden nicht zu begründen vermag. Dies gilt vielmehr - wiederum entgegen der Meinung des [X.]s - nur, soweit durch das Verheimlichen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einflußspende verhindert wird, daß der Präsident des [X.] den "Anspruch" auf deren Weiterleitung (§ 25 Abs. 3 - 40 - bzw. § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF) durchsetzt. Dieser "Anspruch" dient allein der st[X.]tlichen Abschöpfung gesetzlich mißbilligter [X.] einer [X.]. Er beinhaltet eine Sanktion, die keine Beziehung zum [X.] aufweist und der eine wirtschaftliche Zweckbestimmung abgeht (vgl. [X.]St 38, 345, 351 f.). Ähnlich wie bei Verfall und Einziehung nach §§ 73 ff. bzw. §§ 74 ff. StGB (vgl. [X.] [X.]O § 263 Rdn. 78 a) führt das durch [X.] bewirkte Absehen von der Verhängung dieser Maßnahme daher nicht zu einer durch § 263 StGB sanktionierten Vermögenseinbuße des St[X.]tes. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die so eingenommenen Mittel vom Präsidium des [X.] gemäß § 23 a Abs. 3 PartG aF an ge-meinnützige Einrichtungen weiterzuleiten sind. [X.]b) Wird im Abrechnungsjahr dagegen - wie es praktisch die Regel ist (vgl. [X.] 104, 287, 301 m. w. N.; [X.], Die neue [X.]enfinanzierung, [X.]; [X.]. 13/4503 S. 6; [X.]. 13/8888 S. 27) - die st[X.]tliche Par-teienfinanzierung gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF gekappt, weil bei voller Auszahlung der den [X.]en unter Beachtung der relativen Ober-grenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden [X.] nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung überschritten würde, ist die [X.] nicht geschädigt. In diesem Fall steht fest, daß der Präsident des [X.] [X.] an die [X.]en in Höhe des Betrages der absoluten Obergrenze fest-zusetzen und auszuschütten hat. Das Vermögen der [X.] wird daher um diesen gesetzlich festgelegten Betrag unabhängig davon gemindert, ob eine der geförderten [X.]en sich durch einen unrichtigen Rechenschaftsbericht in diesem Rahmen einen überhöhten [X.] erschleicht (etwas anderes gilt nur dann, wenn bei Nichtberücksichtigung der unberechtigt in den Rechenschaftsbericht aufgenommenen Spende die absolute Fördergrenze nicht mehr überschritten würde). Es ist auch nicht unter - 41 - nicht mehr überschritten würde). Es ist auch nicht unter dem Aspekt der Dispo-sitionsfreiheit beeinträchtigt, denn die Höhe der Zuschüsse an die einzelnen [X.]en ist gesetzlich festgelegt (aA [X.] wistra 2004, 95, 96). [X.] werden vielmehr die anderen geförderten [X.]en. Da ihre Förderquote sich aus dem Verhältnis ihrer anrechnungsfähigen Einnahmen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) zu den anrechnungsfähigen Einnahmen der anderen [X.]en ergibt (§ 19 Abs. 5 und 6 [X.]), verringert sie sich proportional in dem Umfang, in welchem die Förderquote einer anderen [X.] sich dadurch erhöht, daß [X.] in ihrem Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben über ihre anrechnungs-fähigen Einnahmen einstellt. Mit der Festsetzung der Förderquoten der [X.] [X.]en nimmt der Präsident des [X.] eine Vermö-gensverfügung vor, durch welche das Vermögen der anderen [X.]en im [X.] einer Gefährdung des ihnen gesetzlich zustehenden [X.] in Höhe des Quotennachteils geschädigt, während gleichzeitig das Vermögen der "unlauteren [X.]" in Höhe des ihr nicht zustehenden [X.] er-höht wird, da ihr durch den Verwaltungsakt formell ein Auszahlungsanspruch gegen die Bundeskasse in nicht berechtigtem Umfang zuwächst. Die gebotene Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung sowie die notwendige Stoffgleich-heit zwischen dem Vermögensverlust auf der einen und der erstrebten rechts-widrigen Vermögensmehrung auf der anderen Seite sind daher gegeben. b) An der grundsätzlichen Strafbarkeit wegen Betruges würde sich auch dann nichts ändern, wenn die fragliche Spende überhaupt nicht den Bestim-mungen des [X.]es unterfiele, sondern als Schenkung des [X.] an ein einzelnes [X.]mitglied, insbesondere einen Wahlkandidaten der [X.] einzustufen wäre (s. o. I[X.] 2. a) [X.])). Eine derartige Schenkung [X.] weder die relative Förderobergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) zu er-höhen noch eine Bezuschussung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF aus-- 42 - [X.]. Soweit ihre Aufnahme in den Rechenschaftsbericht bedingt, daß auf-grund eines entsprechenden Irrtums der [X.]verwaltung die relative Förderobergrenze der [X.] zu hoch angesetzt sowie Zuschüsse gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF geleistet werden, entsteht daher nach den darge-stellten Grundsätzen ein Vermögensschaden der [X.] oder der anderen geförderten [X.]en. Dagegen findet § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF, selbst wenn die Zuwendung den Bestimmungen des § 4 der Anlage 1 zur [X.] bzw. den entsprechenden Regelungen der Län-derparlamente unterfällt, auf den [X.] keine Anwendung. [X.] kann das Unterlassen der Weiterleitung auch nicht zu einer Kürzung der st[X.]tlichen Zuschüsse um das Zweifache des Betrages der Schenkung nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF führen. Ein auf dem Unterlas-sen der Kürzung beruhender Betrugsschaden scheidet daher aus. Die Strafbarkeit desjenigen, der den Rechenschaftsbericht in der Absicht manipuliert, der [X.] ungerechtfertigte st[X.]tliche Zuschüsse zukommen zu lassen, wird nicht dadurch berührt, daß er irrtümlich davon ausgeht, daß es sich bei der Schenkung um eine [X.]spende handelt. Für den Tatvorsatz ist die Kenntnis ausreichend, daß die Zuwendung nicht in den [X.] aufgenommen werden darf, um der [X.] gesetzlich nicht gerechtfertigte Zahlungen im System der st[X.]tlichen [X.]enfinanzierung zu verschaffen. Nicht erforderlich ist dagegen, daß der Täter die rechtlichen Gründe hierfür in seiner Vorstellung im einzelnen zutreffend nachvollzieht. [X.] er durch [X.] auch die tatsächlich nicht in Betracht kommende Kürzung nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF abwenden, ist sein Vorsatz zwar insoweit auf ein zur Verwirklichung des § 263 Abs. 1 StGB untaugliches Verhalten gerichtet. Seine weitergehende ([X.] kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden (vgl. § 263 Abs. 2 StGB). - 43 - c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Annahme des Landge-richts, der frühere Mitangeklagte [X.]. habe sich eines Betrugs - began-gen in mittelbarer Täterschaft (durch den Bundesvorstand der [X.] [§ 23 Abs. 1 PartG aF] als undoloses Werkzeug) - schuldig gemacht, im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn auch die Ausführungen zur Vermögensverfügung und zu einzelnen Schadenspositionen nicht frei von rechtlichen Bedenken sind. Dagegen läßt sich dem angefochtenen [X.]eil - gerade mit Blick auf die äußerst komplexe Rechtslage - ein auf ein vollendetes Betrugsdelikt gerichteter Gehil-fenvorsatz des Angeklagten [X.] nicht entnehmen.

Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte [X.]

, daß die Zeu-gen [X.] und [X.] , deren Namen er dem früheren Mitangeklagten [X.]. als vermeintliche Spender mitteilte, tatsächlich keine Spenden ge-leistet hatten. Er hielt es zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf, "daß die [X.] durch die falschen Angaben Zahlungsansprüche st[X.]tlicher Stel-len gegen sich vermeiden und gleichzeitig diesen Stellen ein entsprechender Schaden entstehen konnte". Hiermit ist ein auf die Unterstützung eines (vollen-deten) Betruges gerichteter Gehilfenvorsatz nicht dargetan. Die [X.] Wupper-tal bzw. die Bundes-[X.] war allein dem Zahlungsanspruch auf Weiterleitung der Einflußspende nach § 25 Abs. 3 bzw. § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF aus-gesetzt. Dieser Anspruch fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des § 263 Abs. 1 StGB; wer seine Geltendmachung durch Täuschungshandlungen vereitelt, macht sich daher nicht wegen vollendeten Betruges strafbar (s. o.). Entsprechend kommt keine Beihilfe zu einer vollendeten Tat in Betracht. Demgegenüber hat das [X.] nicht festgestellt, daß der Angeklagte [X.] die Vorstellung gehabt habe, der [X.] würden aufgrund der Weiterleitung der falschen Spendernamen bzw. überhaupt der Aufnahme der tatsächlich allein vom Angeklagten [X.] aufgebrachten Spende in den Rechenschaftsbericht st[X.]tliche Zuschüsse in gesetzlich nicht vorgesehenem - 44 - che Zuschüsse in gesetzlich nicht vorgesehenem Umfang zufließen. Vielmehr machte er sich - wie es an anderer Stelle des [X.]eils heißt - über das [X.]en-gesetz keine Gedanken. Im übrigen trägt die Beweiswürdigung des [X.]s die Annahme vorsätzlichen Handelns des Angeklagten [X.] nicht. Das [X.] führt aus, der aufgrund seines beruflichen Werdeganges in wirtschaftlichen und fi-nanziellen Dingen sehr bewanderte Angeklagte [X.]

habe es zumindest für möglich halten müssen, daß die [X.] durch die falschen Angaben st[X.]tliche Gegenansprüche vermeiden und st[X.]tlichen Stellen ein entsprechender Scha-den entstehen konnte. Hiermit ist indessen nur fahrlässiges Handeln belegt. Die Sache bedarf daher insoweit ebenfalls neuer Verhandlung. d) Wegen der Identität der Erwägungen des [X.]s zum subjekti-ven Tatbestand war die Aufhebung des [X.]eils auf den Mitangeklagten [X.] zu erstrecken. IV. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.] Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja - 45 - Veröffentlichung: ja _________________

StGB §§ 263, 331, 333 1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt.
2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer [X.] im Zusam-men- hang mit der st[X.]tlichen Teilfinanzierung der [X.]en.

[X.], [X.]. vom 28. Oktober 2004 - 3 [X.] LG [X.]

Meta

3 StR 301/03

28.10.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. 3 StR 301/03 (REWIS RS 2004, 986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 986

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2 BvR 383/03

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