Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. 3 StR 265/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 442

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BUNDESGERI[X.][X.]TS[X.]OF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
265/14
vom
11. Dezember 2014
Nachschlagewerk:
ja
BG[X.]St:

ja
Veröffentlichung:
ja

___________________________________

StGB § 266
PartG § 25 Abs. 2 und 4, § 31c, § 31d

Werden Gelder, die einer Fraktion des [X.] aus dem Lan-deshaushalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewendet worden sind, gesetzwidrig für Zwecke der die Fraktion tragenden [X.] ausgegeben, so stehen der Würdigung dieses Vorgangs als Untreue im Sinne des § 266 StGB zum Nachteil der Fraktion nicht die Bestimmungen des Fraktionsgesetzes [X.] über die Folgen ei-ner gesetzwidrigen Verwendung von [X.] entgegen.

Dem Vorsitzenden einer Parlamentsfraktion kann dieser gegenüber eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB zur Betreuung deren Vermögens obliegen, die er verletzt, wenn er veranlasst, dass das Fraktionsvermögen gesetzeswidrig verwendet wird.

-
2
-

Nimmt eine [X.] geldwerte Leistungen aus dem Vermögen einer von ihr getrage-nen Parlamentsfraktion entgegen, ohne diese als Spende dem Präsidenten des [X.] anzuzeigen und deren Wert an diesen weiterzuleiten, so stehen der Würdigung dieses Vorgangs als Untreue im Sinne des § 266 StGB zum Nachteil der [X.] nicht die Bestimmungen des [X.]engesetzes, insbesondere dessen § 31c Abs. 1 Satz 1 und § 31d PartG, entgegen.

Dem Vorsitzenden einer [X.] kann dieser gegenüber eine Pflicht im Sinne des §
266 StGB zur Betreuung deren Vermögens obliegen, die er verletzt, wenn er eine rechtswidrige Spende annimmt und sie nicht gegenüber dem Präsidenten des [X.] anzeigt und an diesen weiterleitet.

In diesem Fall wird der notwendige Zusammenhang zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass die unrechtmäßige [X.]spende zunächst noch entdeckt werden muss und die Zahlungspflicht der [X.] aufgrund der gesetzlichen Sanktion des § 31c PartG noch einen feststellenden Verwaltungsakt des [X.] erfordert.

Zum Verhältnis von gemäß § 266 StGB strafbarer Untreue und einem anschließen-den Verstoß gegen § 31d PartG.

BG[X.], Urteil vom 11. Dezember 2014 -
3 [X.] -
LG Mainz

-
3
-

in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Untreue u.a.

zu 2.: Beihilfe zur Untreue

-
4
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der [X.]auptverhandlung
vom 27.
November 2014 in der Sitzung am 11.
Dezember 2014, an denen
teil-genommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

die [X.] am [X.]
[X.]ubert,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

-
nur in der [X.]auptverhandlung am 27.
November 2014 -

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
5
-
1. Die Revisionen der Angeklagten [X.].

und [X.]

gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2013 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten [X.].

und [X.]

freigesprochen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.].

wegen Untreue in zwei "besonders schweren" Fällen zum Nachteil der [X.]-Fraktion des [X.] jeweils in Tateinheit mit Untreue "in besonders schwerem Fall" zum Nachteil des [X.] sowie we-gen eines Verstoßes gegen § 31d Abs. 1 Nr. 1 PartG zu einer [X.]
-
6
-
strafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten [X.]

hat es wegen Beihilfe zur Untreue "in einem besonders schweren Fall" eine Geldstrafe in [X.]öhe von 150 Tagessätzen [X.]n [X.].

und [X.].

hat es wegen Untreue in drei Fällen bzw. wegen Untreue in einem Fall sowie eines Verstoßes gegen das [X.]engesetz auf Bewährungsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. acht Monaten erkannt. Vom Vorwurf, einen versuchten Betrug zum Nachteil des [X.] begangen zu haben, hat es die Angeklagten [X.].

und [X.]

sowie den Mitangeklagten [X.].

freigesprochen. Die Angeklag-ten wenden sich im Wesentlichen mit der Sachrüge gegen ihre Verurteilungen. Die St[X.]tsanwaltschaft greift mit materiellrechtlichen Einwendungen den [X.] B.

und [X.]

an. Die Revisionen der Ang[X.]n sind nicht begründet; das Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft hat [X.].
Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte [X.].

von 1996 bis 2006 Vorsitzender des [X.] [X.] und von 2002 bis 2006 stellvertretender Vorsitzender der [X.] [X.]; im November 2004 wurde er zum Spitzenkandidaten für die [X.] in [X.] am 26. März 2006 gewählt. Daneben hatte er mit einer kurzen Unterbrechung in den Jahren 1996/1997 von 1994 bis 2006 das Amt des Vor-sitzenden der [X.]-Fraktion des [X.] inne. [X.] dieser Fraktion war seit April 2003 der Mitangeklagte [X.].

. Dieser war mit dem Angeklagten [X.].

freundschaftlich verbunden und in den Jahren 2004 bis 2006 dessen engster Mitarbeiter. Der Mitangeklagte [X.].

, der den Angeklagten [X.].

bereits aus gemeinsamen [X.]en bei der [X.] kannte, war von 1999 bis 2010 Geschäftsführer und von 1999 bis 2006 Generalsekretär des [X.] [X.]. 2
-
7
-
[X.] [X.]

, der bereits als Jugendlicher in die [X.] einge-treten war, war seit dem Jahre 1997 Gründungspartner und Geschäftsführer der Unterbehmensberatungsagentur [X.]

Gmb[X.] (im Folgenden: [X.]
). Die Verurteilungen gründen im Wesentlichen darauf, dass der Angeklagte Dr.
B.

sowie die Mitangeklagten [X.].

und [X.].

Beratungsleis-tungen der [X.]
, die im Wahlkampf anlässlich der [X.] im März 2006 für die [X.] geleistet wurden, mit [X.] vergüteten. Darüber hinaus wurden diese Leistungen der Fraktion an die [X.] in deren [X.] nicht aufgeführt und nicht an den Präsidenten des [X.] weiter-geleitet, was zu einer Strafzahlung führte. Im Einzelnen hat die [X.] hierzu folgende Feststellungen getroffen:
[X.] [X.].

trat im November 2004 an den Angeklagten [X.]

heran und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Konzepts für die Strategie im Wahlkampf im [X.]inblick auf die anstehende [X.] im März 2006 für den [X.]-Landesverband [X.]. [X.] [X.]

ge-wann sodann die [X.].

, die eine PR-Agentur betrieb, zur Mitarbeit. Die beiden entwarfen in den nächsten Monaten das gewünschte Konzept, das sie "Wahlsieg 2006" nannten. Mit E-Mail vom 20. Januar 2005 fasste der Ang[X.] [X.]

gegenüber dem Angeklagten [X.].

und dem Mitangeklagten [X.].

die von ihm zu erbringenden Leistungen zusammen. Termin zur Vorla-ge des Endkonzepts sollte der 19. Februar 2005 sein. Die mündlich bereits ver-t-der Angeklagte [X.]

und die [X.].

, dass beide jeweils die [X.]älfte dieses Entgelts
erhalten sollten. Sämtliche Abreden wurden mündlich getroffen, schriftliche Verträge wurden weder zwischen dem Angeklagten [X.].

und dem Angeklagten [X.]

noch zwischen diesem und der [X.].

ge-schlossen. Da dem Angeklagten [X.].

sowie den Mitangeklagten [X.].

3
-
8
-
und [X.].

bewusst war, dass der [X.]-Landesverband [X.] die Gesamtkosten für das Konzept nicht würde finanzieren können, be-schlossen sie, dass die sollte von der [X.]-Fraktion geleistet werden, deren Konto zu dieser [X.] ein Verfahrensweise gegen die einschlägigen Bestimmungen verstieß. Ihnen war auch bewusst, dass es sich bei dem Auftrag um ein Strategiekonzept für die Werbung für den Spitzenkandidaten [X.].

handelte. Um zu verschleiern, dass die [X.]-Fraktion von den Gesamtkosten einen Teilbetrag in [X.]öhe von

tragen würde, kamen der Angeklagte [X.].

und der Mitangeklagte [X.].

überein, dass [X.]

ausstellen solle. Für den restlichen Betrag sollte keine Rechnung gestellt wer-den. Dem [X.] entsprechend überwies der Mitangeklagte [X.].

am 14.

-Fraktion bei der Landesbank [X.] auf eine Bankverbindung der [X.]

und unterschrieb den hierfür fraktionsintern erforderlichen Begleitzettel. Die nach den Regeln der [X.] erforderliche zweite Unterschrift wurde in der Form geleistet, dass eine eingescannte Unterschrift des [X.]

, dem damaligen parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktion, angebracht wurde, ohne dass dieser über den Sachverhalt informiert wurde. Unter dem 4.
März 2005 stellte [X.]

mit Wissen des Angeklagten [X.]

dem Landesver-[X.].

veranlasste die Überweisung dieses Betrages auf ein Konto der [X.]
.
Die Agentur der [X.].

und ein Subunternehmer stellten [X.]

im März und April 2005 vier [X.] wurden bis zum 11. März 2005 überwiesen. Obwohl der Ang[X.] [X.].

und der Mitangeklagte [X.].

wussten, dass die [X.] der Fraktion an [X.]

ner Forde--
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-
rung gegen den Landesverband der [X.] geleistet worden waren, zeigten sie diesen Sachverhalt nicht unverzüglich dem Präsidenten des [X.] an. Ihnen war klar, dass sie hierzu nach den Regelungen des [X.]-engesetzes verpflichtet waren.
Am 15. Februar 2005 besprachen die Angeklagten [X.].

und [X.]

, dass dieser ein Angebot zur Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" abge-ben solle. Ein solches Angebot wurde am 17. Februar 2005 anlässlich eines Medientrainings des Angeklagten [X.].

erstellt. Es belief sich insgesamt auf l-ten. [X.] [X.]

und die [X.].

stellten das Konzept am 19. Februar 2005 bei einer gemeinsamen Klausurtagung des [X.]-Landesvorstandes, der [X.]sfraktion sowie der Landesgruppen im [X.] und im [X.] vor. Die Anwesenden waren mit der Beauftragung einverstanden. Sie besprachen nicht, ob der Auftrag für die [X.] oder die Fraktion erteilt werden sollte. Auch über die Kosten und die genaue Tätigkeit von [X.]

und der Agentur der [X.].

wurde nicht dis-kutiert. Formelle Beschlüsse zu diesen Punkten wurden nicht gefasst. Am 21.
Februar 2005 schrieb der Mitangeklagte [X.].

dem Angeklagten [X.].

, das Angebot des Angeklagten [X.]

sei von der [X.] "mit Sicher-heit auch nicht einmal ansatzweise aufzubringen. Allein die [X.]onorarforderun-gen von [X.]errn [X.]

bis zum Jahresende würden rund 50% des gesamten [X.] verzehren!!!" [X.] [X.].

und der Mitangeklagte [X.].

beschlossen daraufhin mit Wissen des Mitangeklagten [X.].

, die Umsetzung des Konzepts durch die Fraktion zu finanzieren, obwohl ihnen bewusst war, dass es sich dabei um wahlkampfbezogene Leistungen und damit um reine [X.]aufgaben handelte. Den Genannten war -
u.a. aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens, das sich an die jeweils hälftige Finanzierung eines Prospekts mit einem Spielplan für die [X.] durch die 4
-
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-
Fraktion und die [X.] angeschlossen hatte -
die Notwendigkeit bekannt, die Trennung von [X.]-
und Fraktionstätigkeiten einzuhalten und genau zu doku-mentieren. Gleichwohl beauftragte der Angeklagte [X.].

am 28. Februar 2005 [X.]

mündlich mit der Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" gemäß dem Angebot vom 17. Februar 2005. Ein schriftlicher Vertrag wurde bewusst nicht geschlossen. [X.] [X.]

und die [X.].

vereinbar-ten mündlich, dass diese die [X.]älfte des [X.]onorars erhalten sollte. Der Angeklag-te [X.]

berechnete der [X.]-Fraktion für [X.]

am 31. März, 30. April und 31.
Mai 200t-wickZweck dieses Rechnungstextes, der auch in den weiteren sechs im Jahre 2005 ausgestellten Rechnungen über jeweils 23.20außen wider besseres Wissen zu suggerieren, es hätten ausschließlich [X.] für die Fraktion stattgefunden. Die Fraktion zahlte diese [X.] in der bereits beschriebenen Weise unter Gebrauch der eingescannten Un-terschrift des [X.]

; die [X.].

erhielt anschließend verein-barungsgemäß die [X.]älfte des Entgelts. Im Juni 2005 stellte der Mitangeklagte [X.].

fest, dass die Fraktion nicht weiter in der Lage sein würde, die [X.]en monatlichen [X.]onorare pünktlich zu zahlen. Es kam daher am 8. Juni 2005 zu einem persönlichen Gespräch zwischen den Angeklagten [X.].

und [X.]

sowie dem Mitangeklagten [X.].

. Dabei wurde ein Zahlungsplan ver-einbart, der unter anderem vorsah, dass die monatlichen Raten sich nur noch .

ihren [X.]onoraranteil in dem [X.]-Landesverband in Rechnung stellen sollte. Dieses Vorgehen war zuvor mit dem Mitangeklagten [X.].

abgesprochen worden. In [X.] dieses Plans erstellte die [X.].

ein auf den 3. Juni 2005 rück-datiertes Angebot an den Landesverband der [X.] [X.], das von -
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-
dem Mitangeklagten [X.].

am 24. August 2005 -
und damit nach [X.] der ersten Rechnung am 1. August 2005 -
angenommen wurde. [X.] überwies die [X.] an die Agentur der [X.].

bis zum 13.

.

festgestellt hatte, dass für die Zahlungen für die Erstellung des Konzepts in [X.]öhe von [X.] [X.]

der [X.]-Fraktion unter dem 30. Juni 2005 eine neue Rechnung -mitumfasste. Im Januar 2006 belief sich der Zahlungsrückstand der Fraktion gegenüber [X.]

ngeklagte [X.].

,
i-nen Anspruch auf dieses Geld hatte. Der Mitangeklagte [X.].

wurde u.a. wegen dieser Tat durch das [X.] rechtskräftig zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Angeklagte [X.]

die Zahlung der noch [X.] Forderung bis zum 17. Februar
2006 angemahnt hatte, überwies der
Mitangeklagte [X.].

vom Konto Auf dem Begleitzettel unterschrieb für diese Anweisung auch der Angeklagte [X.].

persönlich. Für die Tätigkeiten von [X.]

und der Agentur der [X.].

in der [X.] von März 2005 bis Ende Dezember 2005 zahlte die [X.]-Angelegenheiten tätig, die dem [X.]-Landesverband [X.] zugute-kamen. [X.]

war die "Leadagentur" im Wahlkampf der [X.] für die [X.] 2006. [X.] [X.]

agierte dabei als persönlicher Wahlkampfbe-rater des Spitzenkandidaten, des Angeklagten [X.].

. Obwohl dieser und der Mitangeklagte [X.].

wussten, dass die Zahlungen der [X.]-Fraktion an [X.]

tatsächlich Leistungen betrafen, die dem [X.]-Landesverband zu--
12
-
gutegekommen waren, zeigten sie diesen Sachverhalt nicht unverzüglich dem Präsidenten des [X.] an. Ihnen war auch in diesem Zu-sammenhang klar, dass sie hierzu nach den Regelungen des [X.]engesetzes verpflichtet
waren.
In der [X.] von Januar bis März 2006 waren der Angeklagte [X.]

und die [X.].

weiterhin für den [X.]-Landesverband und den Angeklag-ten [X.].

tätig. [X.] [X.]

berechnete der [X.]-Fraktion hierfür in vier Rechnungen

h-nungen nicht mehr begleichen, da der Kreditrahmen ihres Kontos in [X.]öhe von bei der die [X.] weniger als 33% der abgegebenen Stimmen
erhielt, fand am 11. April 2006 ein Abschlussgespräch zwischen den Angeklagten [X.].

und [X.]

sowie dem Mitangeklagten [X.].

statt. In diesem wurde u.a. [X.], dass die [X.].

die noch nicht beglichene Januar-Rechnung von [X.]

stellen sollte. Nachdem dies geschehen war, überwies der [X.]-Landesverband [X.] am 12. Juni 2006 durch den Mitangeklagten [X.].

den Rechnungsbetrag an die Agentur der [X.].

.
Am 12. Juli 2006 fand eine Fraktionssitzung statt, bei der die Fraktions-mitglieder den bisherigen Fraktionsvorstand auf der Grundlage eines Berichts zweier ehrenamtlicher Rechnungsprüfer, welche die Finanzunterlagen der Frak-tion lediglich stichpunktartig durchgesehen und keine inhaltliche Überprüfung der Rechnungen vorgenommen hatten, einstimmig die Entlastung erteilten. In dem Rechenschaftsbericht der [X.]-Fraktion für das [X.] wurden unter dem Konto "Gutachten und [X.]onorare" Zahlungen an [X.]

in [X.]öhe von [X.]. Beide Berichte wurden bei der Verwaltung des [X.]s [X.] 5
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-
eingereicht. Die noch offenen Rechnungen von [X.]

an die [X.]-Fraktion über-nahm letztlich die [X.]

, deren Geschäftsführer der [X.] [X.].

geworden war. Die Stiftung überwies im Juli 2006 an die Agentur der [X.].

auf zwei fingierte Rechnungen insgesamt 46.400

n den Angeklagten [X.]

weitergeleitet [X.]n. Das in diesem Zusammenhang gegen die [X.].

geführte Straf-verfahren wurde nach deren Geständnis und Zahlung einer Geldbuße gemäß §
153a StPO eingestellt.
Der [X.]-Fraktion drohte im Mai 2006
die Zahlungsunfähigkeit. In den nächsten Jahren prüfte der Landesrechnungshof, ob die u.a. an [X.]

gezahlten Gelder tatsächlich für Fraktionsaufgaben verwendet worden waren. Im Verlauf des Verfahrens erklärte der Angeklagte [X.].

in einem [X.]reiben vom
12.
Juni 2008, das Angebot von [X.]

und der Agentur der [X.].

sei in seine Leistungsbestandteile zerlegt und den gesetzlichen Vorgaben entspre-chend zwischen der Fraktion und der [X.] aufgeteilt worden. In einem Ver-merk vom 9. Oktober 2008 gab er u.a. an, nach seiner Erinnerung habe [X.]

ausschließlich Leistungen für die [X.]sfraktion erbracht. [X.] [X.]

machte in einem [X.]reiben vom 21. Juli 2009 ergänzende Angaben und trug ebenfalls vor, nach seinem Verständnis seien im [X.] alle Leistungen für die [X.]-Fraktion erbracht worden. Den Angeklagten war bewusst, dass die [X.]reiben dem Landesrechnungshof im Rahmen des Prüfungsverfahrens vor-gelegt werden würden. Sie hatten sich jedoch nicht abgesprochen und verfolg-ten zum [X.]punkt der Absendung der [X.]reiben ausschließlich das Ziel, ihre eigenen [X.]andlungen zu rechtfertigen. Keiner der Angeklagten dachte an die Möglichkeit, der Fraktion durch ihre Aussagen einen Bescheid der [X.]s-verwaltung über die Rückzahlung des Geldes zu ersparen, zumal der Ang[X.] [X.]

zu diesem [X.]punkt in [X.]amburg seine eigene politische Karriere aufbaute und der Angeklagte [X.].

im Jahre 2009 aus dem [X.] aus-7
-
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-
schied. Der Landesrechnungshof kam in seinem im April 2010 veröffentlichten Bericht
zu dem Ergebnis, dass für sämtliche Zahlungen der Fraktion an [X.]

in belegt werden konnte. Daraufhin zahlte die damalige Fraktionsführung im Mai 2010 den Betrag vollständig an den [X.] zurück.
Am 24. Juni 2006 wurde der Rechenschaftsbericht des [X.] [X.] für das [X.], unterschrieben durch den Angeklagten [X.].

und den Mitangeklagten [X.].

, eingereicht. In diesem wurden die Zahlungen der Fraktion an [X.]

nicht erwähnt, obwohl beide Angeklagten wussten, dass die Tätigkeit von [X.]

nahezu ausschließlich der [X.] zugutegekommen waren. Sie unterließen die Angabe bewusst, da ihnen bekannt war, dass es sich bei den von der Fraktion bezahlten Tätigkeiten von [X.]

für die [X.] um
Spenden der Fraktion an diese handelte und die [X.] solche nicht annehmen durfte. Das Gebot des § 25 PartG, keine Spenden von Fraktionen anzunehmen und alle Spenden [X.] zu verbuchen, wurde von dem [X.]-Landesverband [X.] als besonders wichtige Pflicht von Funktionsträgern angesehen und in der Satzung verankert. Der Rechenschaftsbericht des [X.] [X.] für das [X.] wurde am 11. Mai 2007 von der neuen [X.]führung erstellt. Auch in diesem Bericht wurden die
im [X.] durch die Fraktion an [X.]

Angeklagte [X.].

, der bis März 2006 [X.]vorsitzender war, hatte diese nicht angegeben. Nach Veröffentlichung des Berichts des Landesrechnungsho-fes [X.] im April 2010 prüfte die Bundestagsverwaltung, ob durch den [X.]-Landesverband [X.] unzulässige Spenden der Fraktion angenommen worden waren. Der damalige Generalsekretär der [X.] Rhein-land-Pfalz nahm Einsicht in die Unterlagen und kam zu der Überzeugung, dass es sich bei den Zahlungen der Fraktion an [X.]

um eine unzulässige [X.]enfi-8
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nanzierung gehandelt habe. Der Vorstand des [X.] Rhein-land-Pfalz beschloss daraufhin im Dezember 2010 einstimmig, eine durch die Bundestagsverwaltung festgesetzte Strafzahlung zu akzeptieren. Am 23.
Dezember 2010 erließ die Bundestagsverwaltung einen Bescheid, in dem sie feststellte, dass u.a. die hier gegenständlichen Zahlungen der Fraktion an [X.]

als Verstoß gegen das [X.]engesetz zu werten seien, und eine Strafzah-lung des [X.]-Bundesverbandes in [X.]öhe des dreifachen Betrages festsetzte. Der [X.]-Bundesvorstand akzeptierte die Anordnung der Strafzahlung und ließ den Bescheid rechtskräftig werden. Am 6. Januar 2011 überwies der [X.]-Landesverband [X.] den vollen festgesetzten Betrag in [X.]öhe von .

in -Bundesverband; die Summe wurde u.a. durch den Verkauf eines dem Landesverband gehörenden Grundstücks finanziert.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das [X.] das [X.] der Angeklagten [X.].

und [X.]

wie folgt strafrechtlich gewürdigt:

die Fraktion an [X.]

für den Angeklagten [X.].

als besonders schweren Fall der Untreue zum Nachteil der [X.]-Fraktion gewertet, wobei die zwei Überweisungen von 20.000

Abs.
3 Satz 2 Nr.
2 StGB). [X.] hierzu stehe eine Untreue zu Lasten des [X.] [X.]; die Zahlung durch die Fraktion sei eine Spende an den Landesverband gewesen, die der Angeklagte angenom-men habe, ohne sie dem Präsidenten des [X.] anzuzeigen. Der Ang[X.] [X.].

habe eine weitere Untreue in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Fraktion dadurch begangen, dass er [X.]

für die Fraktion mit der Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" beauftragt habe. Die Zahlung 9
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-
von insgesin diesem Fall komme [X.] eine Untreue im besonders schweren Fall zum Nachteil des [X.] [X.] hinzu.
[X.] [X.]

habe sich durch die Ausstellung der Rechnungen im [X.] mit dem Text "Für die konzeptionelle Entwicklung parlamentari-n-treue in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze sei er als Mittäter einzustufen. Da ihn jedoch keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Fraktion getroffen habe, fehle ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, so dass er nur als Gehilfe anzusehen sei.
[X.] [X.].

sei wegen der Einreichung des Rechenschafts-berichts der [X.] [X.] für das [X.] ohne Angabe der Zahlun-gen der Fraktion an [X.]

wegen eines Verstoßes gegen das [X.]engesetz (§
31d Abs. 1 Satz 1 PartG) strafbar.
Soweit den Angeklagten [X.].

und [X.]

vorgeworfen worden sei, durch ihre falschen Angaben im Rahmen des Prüfungsverfahrens vor dem Landesrechnungshof einen versuchten Betrug begangen zu haben, seien sie freizusprechen gewesen. Die [X.] habe nicht feststellen können, dass die Angeklagten bei ihren Äußerungen einen anderen Zweck verfolgt hätten, als ihre eigenen [X.]andlungen zu rechtfertigen. Der Vorsatz, dem St[X.]tshaushalt des [X.] durch ihre Angaben einen [X.]aden zuzufügen, habe nicht
nachgewiesen werden können.
11
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A. Revisionen der Angeklagten
I. Revision des Angeklagten [X.].

Die Revision des Angeklagten [X.].

ist nicht begründet.
1. Die von der Revision "vorsorglich" geltend gemachte Beanstandung der Verletzung formellen Rechts, namentlich des Rechts des Angeklagten auf ein rechtsst[X.]tliches, faires Verfahren, ist ausschließlich auf die zuvor ausge-führten sachlichrechtlichen Einwendungen gegen das Urteil gestützt; sie stellt deshalb keine in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Ver-fahrensrüge dar.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang[X.]n; ein solcher wird auch durch das Vorbringen der Revision nicht aufge-zeigt. Der ausdrücklichen Erörterung bedürfen mit Blick auf die Ausführungen des [X.]s und des [X.], auf die der Senat ergänzend Bezug nimmt, lediglich die folgenden Gesichtspunkte:
a) Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.
[X.]) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen
(§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der [X.]auptverhandlung ein Urteil über die [X.]uld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine [X.]lussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es ge-nügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in [X.] [X.]insicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-rungssätze verstößt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsge-14
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richt die tatgerichtliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BG[X.], Urteile vom 9. Juni 2005 -
3 [X.], NJW 2005, 2322, 2326; vom 20.
September 2012 -
3 [X.], [X.], 75, 77 und 3 [X.], [X.], 89, 90; vom 12. Juni 2014 -
3 [X.], [X.], 507, 508).
bb) Gemessen an diesem Maßstab ist gegen die Würdigung der in der [X.]auptverhandlung erhobenen Beweise durch das [X.] nichts zu erin-nern. Das [X.] hat seine Überzeugung
insbesondere auf die umfassen-de Einlassung des Mitangeklagten [X.].

gestützt, der zu allen Anklagepunk-ten in vollem Umfang geständig gewesen ist. Dieses Geständnis wird gestützt durch die Aussage der [X.].

sowie weitere Beweismittel, etwa
meh-rere in der [X.]auptverhandlung verlesene E-Mails. Das [X.] hat die Ein-lassungen der Angeklagten [X.].

und [X.]

, welche die Tatvorwürfe bestrit-ten haben, sowie die erhobenen Beweise, darunter auch die Aussagen zahlrei-cher Zeugen, ausführlich gewürdigt und nicht nur -
was genügen würde -
mögli-che, sondern jedenfalls weitgehend sogar nahe liegende [X.]lüsse gezogen. Damit genügen die Urteilsgründe den von Rechts wegen insoweit an sie zu stellenden Anforderungen. Demgegenüber erschöpft sich die Begründung des Rechtsmittels in weiten Teilen in urteilsfremdem und damit im Rahmen der Sachrüge unbeachtlichem Vortrag sowie, etwa soweit darin auf das beigefügte schriftliche Plädoyer des Verteidigers oder die Einlassung des Angeklagten Dr.
B.

in der [X.]auptverhandlung vor dem [X.] verwiesen wird, in der Vornahme einer eigenen Beweiswürdigung. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
21
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b) Der [X.]uldspruch wegen Untreue zum Nachteil der [X.]-Fraktion des [X.]s [X.] in Tateinheit mit Untreue zu Lasten des [X.] [X.] im Zusammenhang mit der Vergütung von [X.]

für die Erstellung des Konzepts "Wahlsieg 2006" weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
[X.]) Dies gilt zunächst für die Verurteilung
wegen Untreue zum Nachteil der [X.]-Fraktion des [X.] durch Anweisung der Zah-.

für die Erstellung des Konzepts "Wahlsieg 2006"; die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 266 StGB sind nach den Feststellungen des [X.]s erfüllt.
(1) Der [X.] des § 266 StGB ist auf Sachverhalte der vor-liegenden Art anwendbar, die im Wesentlichen durch eine zweckwidrige Ver-wendung von [X.] geprägt sind. Die Anwendbarkeit der Norm wird in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision nicht durch das Regelungsgefüge des Fraktionsgesetzes [X.], insbesondere nicht durch § 6 [X.] RP berührt, wonach eine [X.]sfraktion die ihr aus dem Landeshaushalt zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zugewendeten Geldmittel nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die [X.]erausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung rückzuerstatten hat, wenn sie die Mittel zweckwidrig verwendet (insoweit unklar VG[X.] RP, Urteil vom 19. August 2002
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VG[X.] O 3/02, [X.], 75, 80
f.). Für eine derartige Einschränkung eines bundesrechtlichen Strafgesetzes fehlt es bereits an der Kompetenz des [X.] (Art. 31, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). § 6 [X.] RP be-trifft außerdem in der Sache allein die finanziellen Beziehungen zwischen Frak-tion und [X.]. Die Norm enthält demgegenüber keine Einschränkung des objektiven Tatbestands des § 266 StGB, der im hier relevanten Kontext aus-schließlich die Vermögensinteressen der Fraktion im Verhältnis zu denjenigen 22
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Personen strafrechtlich schützt, die bezüglich dieses Vermögens verfügungsbe-fugt oder sonst betreuungspflichtig sind. Soweit die Revision weiter auf in der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs [X.] enthal-tene Ausführungen zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 266 Abs. 1 StGB abstellt, sind die insoweit in erster Linie zur Entscheidung berufenen Fachgerichte nicht an die dort geäußerten [X.] gebunden.
(2) [X.] [X.].

hatte aufgrund seiner Stellung als Frakti-onsvorsitzender eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB gegenüber der [X.]-[X.]sfraktion.
Eine solche Vermögensbetreuungspflicht ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den
Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrneh-mung fremder Vermögensinteressen treffen. [X.]ierbei ist in erster Linie von [X.], ob sich die fremdnützige [X.] als [X.]auptpflicht, mithin als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung darstellt. Diese besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermö-gen muss über allgemeine vertragliche Sorgfalts-
und Rücksichtnahmepflichten ebenso hinausgehen wie über eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Es muss hinzukommen, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit be-lassen wird. [X.]ierbei ist nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums
abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und 25
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Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 -
2 BvR 2559/08 u.a., [X.]E 126, 170, 208 ff.; BG[X.], Beschlüsse
vom 1. April 2008 -
3 [X.], [X.], 427, 428 mwN; vom 13. September 2010 -
1 [X.], BG[X.]St 55, 288, 297 f. mwN; Urteil vom 28. Juli 2011
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4 [X.], NJW 2011, 2819; Beschluss vom 5. März 2013 -
3 [X.], BG[X.]R StGB § 266 Abs. 1 Ver-mögensbetreuungspflicht 52). Das Treueverhältnis kann auf Gesetz, behördli-chem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen (BG[X.], Urteil vom 13. April 2010
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5 [X.], BG[X.]R StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 47).
Diese Voraussetzungen liegen vor, wie bereits das [X.] in seiner rechtlichen Würdigung zutreffend dargelegt hat (vgl. BG[X.], Urteil vom 24. Juni 2010 -
3 [X.], [X.], 445, 446
für den Vorstand einer Stiftung; Urteil vom 12. Dezember 2013 -
3 [X.], [X.], 186, 188
für den Vorste-her eines als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten [X.]). [X.] war als Fraktionsvorsitzender befugt, über das Ver-mögen der Fraktion zu verfügen. Er vertrat die Fraktion nach innen und außen (§ 21 Abs. 1 der Satzung für die [X.]-Fraktion des [X.]) und war gegenüber dem Fraktionsgeschäftsführer und den [X.] weisungsbefugt (§ 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 2
der Satzung für die [X.]-Fraktion des [X.]). Er entschied als Mitglied des [X.] über den [X.]aushaltsplan (§ 18 Nr. 4, § 19 Abs. 1, § 28 Abs.
1 der Satzung für die [X.]-Fraktion des [X.]). Nach den
Feststellungen hatte er auch tatsächlichen Zugriff auf die Finanzen der Fraktion, weil er die gemäß § 28 Abs. 2 der Satzung für die [X.]-Fraktion des [X.] bei Zahlungsanweisungen notwendige Un-terschrift des [X.] und/oder des [X.]
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schäftsführers ersetzen konnte und mit diesen gleichermaßen zeichnungsbe-rechtigt war.
Bei der Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Fraktion han-delte es sich -
auch mit Blick auf die weit darüber hinausgehenden Aufgaben eines Fraktionsvorsitzenden -
um eine [X.]auptpflicht in dem umschriebenen Sin-ne (vgl. schon BG[X.], Urteil vom 27. Februar 1975 -
4 [X.], NJW 1975, 1234 für einen Vereinsvorsitzenden). Den Angeklagten traf mit Blick auf die große Bedeutung der wirtschaftlichen Möglichkeiten einer Fraktion für deren parlamentarische Arbeit nicht nur beiläufig die Verpflichtung, bei finanziellen Transaktionen, die das Fraktionsvermögen betrafen, die Belange der Fraktion zu wahren und insbesondere darauf zu achten,
dass [X.] nicht ent-gegen den gesetzlichen Vorgaben ausgegeben wurden.
(3) [X.] hat diese [X.]auptpflicht durch die Veranlassung der Zahlungen an [X.]

in klarer, evidenter und schwer wiegender Weise (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 -
2
BvR 2559/08, u.a., [X.]E 126, 170, 210; BG[X.], Urteil vom 6. Dezember 2001 -
1 [X.], BG[X.]St 47, 187, 197; Beschluss vom 13. September 2010 -
1 [X.], BG[X.]St 55, 288, 300; Urteil vom 28. Mai 2013 -
5 [X.], NStZ 2013, 715) verletzt. Die an [X.]

gezahlten Gelder dienten der Bezahlung der Erarbeitung des Konzepts "[X.] 2006", bei dem es sich -
wie bereits der [X.] zutreffend dargelegt hat -
nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Land-gerichts um ein Strategiekonzept für den [X.]-Landesverband [X.] im [X.]inblick auf die [X.] 2006 handelte, das keinen Bezug zur parla-mentarischen Arbeit der Fraktion aufwies. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] RP ist eine Verwendung der Mittel, welche die Fraktion zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat, für [X.]aufgaben ausdrücklich untersagt. Diese ein-28
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deutige gesetzliche Regelung setzt die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben um. Fraktionen sind als Gliederungen des Parlaments der organisier-ten
St[X.]tlichkeit eingefügt. Diese Zuordnung rechtfertigt es, ihnen zur Deckung ihrer im Rahmen der parlamentarischen Arbeit entstehenden Aufwendungen Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu gewähren ([X.], Urteil vom 19.
Juli 1966 -
2 BvF 1/65, [X.]E 20, 56, 104 f.; zu den Grundlagen der Fraktionsfi-nanzierung vgl. auch [X.], [X.] 2002, 159; [X.], in Festschrift [X.], 143, 146 ff.). St[X.]tliche finanzielle Mittel, die den Fraktionen über solche Zu-schüsse zufließen, werden grundsätzlich von allen St[X.]tsbürgern ohne Anse-hung ihrer politischen Anschauungen oder Zugehörigkeiten erbracht und sind dem St[X.]t zur Verwendung für das gemeine Wohl anvertraut. Diese Zweckbin-dung schließt es aus, dass bei einem so entscheidend auf das St[X.]tsganze bezogenen Vorgang wie der Wahl der Volksvertretung die von der [X.] erbrachten und getragenen finanziellen Mittel des St[X.]tes zu Gunsten oder zu Lasten von politischen [X.]en oder Bewerbern in parteiergreifender Weise eingesetzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 1977 -
2 [X.], [X.]E 44, 125, 143, 146). [X.]ieraus folgt, dass es einer Parlamentsfraktion verfas-sungsrechtlich verwehrt ist, ihr als Teil eines St[X.]tsorgans aus öffentlichen Mit-teln zur Verfügung gestellte Zuschüsse zur Finanzierung des Wahlkampfes ei-ner [X.] zu verwenden. Tut sie dies dennoch, so wird damit zugleich das Recht der übrigen [X.]en und Wahlbewerber auf gleiche Wettbewerbschan-cen verletzt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Wahlvorbereitung und erstreckt sich in diesem Rahmen auf die
Wahlwerbung ([X.], Beschluss vom 19. Mai 1982 -
2 BvR 630/81, NVwZ 1982, 613 mwN). Vor diesem verfassungsrechtli-chen und einfachgesetzlichen [X.]intergrund stellt der Einsatz von Fraktionsgel-dern zu [X.]zwecken im Vorfeld einer [X.] einen besonders gravie-renden Pflichtenverstoß dar. Der vorliegende Fall liegt auch nicht in einem Grenzbereich, in dem die Abgrenzung zwischen Fraktions-
und [X.]aufgaben -
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schwierig sein kann (vgl. hierzu etwa BT-Drucks. 14/6710, [X.] f.). Vielmehr diente die Finanzierung der Wahlkampfaktivitäten eindeutig allein den Interes-sen des [X.] [X.] und dessen Spitzenkandida-ten, nicht aber der Parlamentsarbeit der [X.]-Fraktion; sie stellt deshalb einen klaren Fall einer unzulässigen verdeckten [X.]enfinanzierung dar (so auch VG[X.] RP [X.]O, [X.], 75, 78 ff.), die auch durch die einschlägigen [X.]en des [X.]engesetzes gerade verhindert werden soll (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG).
Im vorliegenden Fall ist es deshalb zum einen ohne entscheidende [X.], ob die in dem genannten Sinne vorgenommene Gewichtung der Pflichtverletzung überhaupt ein nach der ratio legis sinnvolles Kriterium zur Ein-schränkung des objektiven Tatbestandes des § 266 StGB darstellt (vgl. hierzu etwa BG[X.], Urteile
vom 21. Dezember 2005 -
3 [X.], BG[X.]St 50, 331, 336; vom 22. November 2005 -
1 [X.], [X.], 221, 222; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 266 Rn. 66 mwN). Zum anderen kommt es nicht [X.] an, ob -
wovon das [X.] ausgegangen ist -
die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) vorliegen, oder -
wie es der [X.] vertritt -
diejenigen des Treubruchtatbestandes (§
266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) gegeben sind (zum Verhältnis der beiden Tatbe-standsalternativen vgl. BG[X.], Urteil vom 21. Dezember 2005 -
3 [X.], BG[X.]St 50, 331, 342).
(4) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Pflichtwidrigkeit des [X.]andelns des Angeklagten nicht eine "mutmaßliche Einwilligung" der Fraktion in die Zahlung an [X.]

entgegen. Da der [X.] den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen, ist die [X.] des § 266 Abs. 1 StGB zwar in der Regel nicht verletzt, 30
31
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wenn der [X.] sein Einverständnis mit der [X.] Pflichtverletzung erklärt hat; eine nachträgliche Genehmigung genügt dagegen nicht (BG[X.], Urteil vom 21. Dezember 2005 -
3 [X.], BG[X.]St 50, 331, 342
f.; S/[X.], 29. Aufl., § 266 Rn. 21). Ein solches zum [X.]punkt der Pflichtverletzung vorliegendes Einverständnis wird jedoch durch die [X.] nicht belegt. Dort wird insoweit lediglich aus-geführt, die Fraktionsversammlung habe dem Angeklagten und den weiteren handelnden Personen am 12. Juli 2006 -
und damit im Nachhinein -
eine Ent-lastung für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 erteilt. Diese Entscheidung be-ruhte zudem lediglich auf dem Bericht zweier ehrenamtlicher Rechnungsprüfer, welche die betreffenden Finanzunterlagen nicht inhaltlich, sondern nur stich-punktartig z.B. darauf durchgesehen hatten, ob überhaupt eine Rechnung für belegte Ausgaben vorlag. Die Art der Tätigkeit von [X.]

wurde auf der Versamm-lung nicht thematisiert, Nachfragen zur [X.]öhe der an [X.]

gezahlten Gelder be-antwortete der Mitangeklagte [X.].

unter [X.]inweis auf die hohen Kosten der "[X.]". [X.]inzu kommt, dass das Einverständnis der Frak-tion gegen die eindeutigen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen hätte und deshalb keine tatbestandsausschließende Wirkung hätte entfalten können (vgl. BG[X.], Urteile
vom 21. Dezember 2005 -
3 [X.], BG[X.]St 50, 331, 342; vom 17. September 2009 -
5 [X.], BG[X.]St 54, 148, 158); selbst die Gesamtheit der Fraktionsmitglieder hätte ihre finanziellen Mittel mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] RP nicht in rechtlich zulässiger Weise für [X.]zwecke einsetzen können.

der [X.]-Fraktion an [X.]

entstand der Fraktion ein entsprechender wirtschaftli-cher Nachteil. Da die Leistung der Agentur ausschließlich der [X.] zu [X.] kam, nicht aber der Erfüllung von Aufgaben der Fraktion diente, ergibt der [X.]
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gleich der Vermögenslage der Fraktion vor und nach der treuwidrigen [X.]andlung einen Minderwert in der genannten [X.]öhe.
Der durch die Pflichtverletzung hervorgerufenen Vermögensminderung stand kein Vermögensvorteil
gegenüber, welcher den Nachteil vollständig oder auch nur teilweise hätte ausgleichen können. Entgegen der Auffassung der Re-vision ist ein solcher Vorteil nicht deswegen anzunehmen, weil der Fraktion in [X.]öhe der geleisteten Zahlungen ein Erstattungsanspruch gegen die [X.] er-wachsen sei. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass nach ständiger Recht-sprechung der Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen ist, so dass es an einem Nachteil im Falle einer [X.] Kompensation fehlt. Eine solche liegt vor, wenn und soweit der durch die Tathandlung verursachte Nachteil durch zu-gleich bzw. unmittelbar eintretende wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen wird (BG[X.], Beschluss vom 17. August 2006 -
4 [X.], [X.], 378, 379; Urteil vom 23. Mai 2002 -
1 [X.], BG[X.]St 47, 295, 301 f.). Ein derar-tiger Vorteil ist allerdings nur dann als wirtschaftlich vollwertig und kompensati-onsfähig anzusehen, wenn seine Realisierung jederzeit ohne nennenswerte [X.]wierigkeiten, etwa ohne besonderen [X.]-
und Kostenaufwand und ohne Mitwirkung des [X.]uldners, zu erwarten ist (vgl. [X.], StGB,
12.
Aufl., § 263 Rn. 167 mwN). Deshalb kann letztlich offen bleiben, ob -
wofür vieles spricht -
mit dem [X.] anzunehmen ist, dass zivilrecht-lich betrachtet aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens des Angeklagten und [X.]

ohnehin lediglich ein nicht in die Bewertung des Vermögensnachteils einzubeziehender Bereicherungsanspruch der [X.]-Fraktion gegen [X.]
, nicht aber ein Erstattungsanspruch der Fraktion gegen den [X.]-Landesverband [X.] entstand. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung brachte die Zahlung an [X.]

für die [X.]-Fraktion keinen den Verlust auch nur teilweise auf-33
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wiegenden Vermögenszuwachs. Das Vorgehen des Angeklagten diente nach den Feststellungen des [X.]s vielmehr gerade dazu, dem [X.]-Landesverband [X.] Leistungen zukommen zu lassen, die dieser selbst aufgrund seiner damals aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht
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jeden-falls nicht ohne Weiteres -
finanzieren konnte. Danach ist bereits fraglich, ob eine zivilrechtliche Forderung der Fraktion gegen die [X.] -
ihr Bestehen un-terstellt -
ausreichend werthaltig gewesen wäre. Maßgebend kommt hinzu, dass es von dem Angeklagten und den übrigen handelnden Personen gerade nicht intendiert war, den [X.]-Landesverband [X.] nach den Zahlungen durch die [X.]-Fraktion in Anspruch zu nehmen und so das Vermögen der Fraktion wieder zu mehren; vielmehr sollte die Fraktion
die Ansprüche von [X.]

dauerhaft befriedigen, weil auf andere Weise die Leistungen der Agentur für den [X.]kampf, auf die es der Angeklagte abgesehen hatte, nicht zu erlangen waren. Damit war das Vermögen der [X.]-Fraktion auf Dauer in [X.]öhe der geleisteten Zahlungen gemindert; die entsprechenden Gelder standen zur Erfüllung der Fraktionsaufgaben nicht mehr zur Verfügung.
(6) Die Feststellungen des [X.]s belegen den Vorsatz des Ang[X.]n. Die [X.] hat im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung insoweit alle wesentlichen Gesichtspunkte abgehandelt und insbesondere rechtsfehler-frei u.a. darauf abgestellt, dass dem Angeklagten die Notwendigkeit der Tren-nung der Finanzierung von [X.]-
und Fraktionsaufgaben aufgrund früherer, eigene [X.]andlungen des Angeklagten betreffende Gerichtsentscheidungen, [X.] derjenigen des Verfassungsgerichtshofs [X.] vom 19. August 2002 (VG[X.] RP [X.]O), bewusst war.
(7) [X.] ist jedenfalls nicht dadurch beschwert, dass das [X.] die zwei Zahlungen an [X.]

zu einer Tat im materiellrechtlichen Sin-34
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ne zusammengefasst hat; denn das [X.] hat auch die Untreue zum Nachteil des [X.] der [X.] als hierzu in Tateinheit stehend ange-sehen (s. sogleich bb), so dass schon deswegen der Strafrahmen der §
266 Abs.
2, §
263 Abs.
3 Satz 1 und 2 Nr.
2 StGB eröffnet war.
bb) Der [X.]uldspruch wegen Untreue zum Nachteil des [X.] [X.] erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen des auch insoweit anwendbaren § 266 StGB sind gege-ben, weil der Angeklagte die Zahlung der Fraktion an [X.]

und damit eine [X.] im Sinne des [X.]engesetzes für die [X.] annahm, nicht in dem Rechen-schaftsbericht des [X.] aufführte und auch nicht veranlasste, dass sie unverzüglich an den Präsidenten des [X.] weitergeleitet [X.], was zu einer Sanktion nach § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG führte (vgl. [X.] in: [X.], PartG, § 31d Rn. 99: "[X.]enuntreue im engeren Sinne"). Im Einzelnen:
(1) § 266 StGB ist
auch bezüglich der Untreue zum Nachteil des [X.] [X.], mithin der [X.], anwendbar.
(1.1) Der am 1. Juli 2002 in [X.] getretene § 31d PartG ist im Verhältnis zu § 266 StGB kein spezielles, eine abschließende Regelung enthaltendes und die Anwendbarkeit des § 266 StGB ausschließendes Gesetz (BG[X.], Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 -
3 [X.], [X.], 176; vom 13. April 2011 -
1 [X.], BG[X.]St 56, 203, 222; Lampe in [X.]/[X.], Strafrechtli-che Nebengesetze, 180. [X.]. 2010, PartG § 31d Rn. 43; [X.]/[X.], [X.]enG, § 31d Rn. 134; [X.] in: [X.], PartG, § 31d Rn. 98; [X.], [X.]engesetz, § 31d PartG Rn. 42; [X.], [X.]engesetz und Strafrecht, S.
663 ff.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 -
2 BvR 2559/08
u.a., [X.]E 126, 170, 202). Bereits die Gesetzesmaterialien sprechen in 36
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deutlicher Weise für die uneingeschränkte Anwendbarkeit des allgemeinen Strafrechts. Danach sollten mit der [X.]affung des § 31d PartG Strafbarkeitslü-cken geschlossen werden, die sich daraus ergaben, dass eine angemessene Aufklärung von unerlaubten [X.]andlungen im Rahmen st[X.]tlicher [X.]enfinan-zierung nicht immer möglich war (BT-Drucks. 14/8778 S. 17). Bei dieser [X.] handelt es sich auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht um eine gemäß §
2 Abs.
3 StGB zu beachtende Privilegierung gegenüber den Straftatbestän-den der Untreue und des Betruges (§
263 StGB). Vielmehr schützt diese Straf-norm andere Rechtsgüter; sie tritt deshalb neben die genannten Regelungen. §
31d PartG hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der [X.]. 21 Abs.
1 Satz 4 GG im Blick (vgl. BT-Drucks. [X.]O; Lampe in [X.]/[X.] [X.]O, PartG § 31d Rn. 2); demgegenüber dienen die §§ 266, 263 StGB dem [X.]utz des Vermögens.
(1.2) § 31c PartG, der für rechtswidrig erlangte Spenden unter bestimm-ten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht der betreffenden [X.] in [X.]öhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages normiert, lässt trotz seines sanktionsähnlichen [X.]harakters die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit der vermögensschädigend handelnden [X.] Personen nach § 266 StGB unberührt. Dies folgt schon daraus, dass die Zahlungspflicht nach § 31c PartG die [X.] trifft, der die Spende zugeflossen ist, nicht aber die pflichtwid-rig handelnde Person (vgl. [X.]/Koch, [X.]enG, § 31c Rn. 6). Im Übrigen schließt etwa das Erfordernis zumindest bedingt vorsätzlichen [X.]andelns im Rahmen des subjektiven Tatbestandes die Strafbarkeit wegen Untreue aus, wenn [X.]-
und Fraktionsaufgaben -
anders als im vorliegenden Fall -
lediglich
in fahrlässiger Weise vermischt werden. Es ist somit auch nicht mit Blick [X.], dass der hier festgestellte Sachverhalt in gewisser Weise im
([X.] Raum zu verorten ist und die Abgrenzung von [X.]-
und Fraktionsaufgaben nicht immer einfach vorgenommen werden kann, angezeigt 39
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oder gar geboten, den strafrechtlichen Anwendungsbereich des § 266 StGB über die ansonsten allgemein geltenden Grenzen hinaus weiter einzuschränken und auf diese Weise gewisse Tätergruppen privilegierende [X.] zu schaffen.
(2) Als Vorsitzender des [X.] [X.] hatte der Angeklagte eine Betreuungspflicht in dem umschriebenen Sinne für das Vermögen sowohl dieses [X.] als auch des [X.]-Bundesverbandes; denn ihn traf vor dem [X.]intergrund der ihm eingeräumten, vom [X.] im Einzelnen dargelegten, auch für das Vermögen der [X.]-organisationen bedeutsamen Befugnisse die herausgehobene Verpflichtung, die jeweiligen Vermögensinteressen zu wahren (BG[X.], Beschlüsse
vom 13. [X.] 2011 -
1 [X.], BG[X.]St 56, 203, 210 f.; vom 5. September 2012 -
1 [X.], NJW 2012, 3797, 3798; s. auch [X.], [X.]engesetz und Strafrecht, S. 37 ff.).
[X.]ierin inbegriffen war auch die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften des [X.]engesetzes zum Umgang mit [X.]spenden, um die jeweilige [X.]-gliederung vor der finanziellen Belastung durch Strafzahlungen wegen der ge-setzwidrigen Behandlung von [X.]spenden zu bewahren. Dies ergibt sich zwar nicht bereits allein aus den einschlägigen Normen des [X.]engesetzes; denn diese dienen vornehmlich nicht dem [X.]utz des [X.]vermögens, son-dern der Sicherung der Transparenz der st[X.]tlichen [X.]enfinanzierung. Die Beachtung der Vorschriften des [X.]engesetzes war hier im Verhältnis der [X.] zu dem Angeklagten gleichwohl Gegenstand einer selbstständigen [X.]auptpflicht zum [X.]utze des [X.]vermögens; denn die [X.]en können [X.] durch ihre Satzungen bestimmen, dass die Befolgung dieser Vorschriften für die Funktionsträger der [X.] eine selbstständige, das [X.]vermögen 40
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schützende [X.]auptpflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellt. [X.]ieran [X.] mit Blick auf die bei Verstößen gegen das [X.]engesetz im Raum [X.] erheblichen Folgen ein anerkennenswertes Interesse der [X.]en; der hinreichende funktionale Zusammenhang zwischen den Aufgaben der [X.] und dem zu schützenden [X.]vermögen ist gegeben (BG[X.], [X.] vom 13. April 2011 -
1 [X.], BG[X.]St 56,
203, 211 f.).
Von dieser Möglichkeit hatte der [X.]-Landesverband [X.] Gebrauch gemacht und durch seine Satzung gegenüber seinen mit Finanzen befassten Funktionsträgern die Pflicht, keine Spenden von Fraktionen [X.], unzulässige Spenden
dem Präsidenten des [X.] unverzüg-lich anzuzeigen und ordnungsgemäße Rechenschaftsberichte abzugeben, als [X.]auptpflicht ausgestaltet. Bestandteil der Landessatzung ist
gemäß Abschnitt VI Bemerkung
(5) auch die Finanz-
und Beitragsordnung (im Folgenden: [X.]) der [X.] [X.]. § 5 Abs. 2 [X.] berechtigt die [X.] grundsätzlich zur Annahme von Spenden. [X.]iervon ausdrücklich ausgenommen sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 [X.] jedoch Spenden von [X.]. Nach § 3 [X.] ist ein ordnungsgemäßer Rechenschaftsbericht zu erstellen; nach § 6 Abs. 2 [X.] sind alle Spenden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen einzuneh-men und öffentlich zu verzeichnen. Die Einhaltung der Vorschriften des [X.]-engesetzes wird in § 6 Abs.
2 [X.] ausdrücklich vorgeschrieben. Die besonde-re Bedeutung dieser Verpflichtung wird auch dadurch betont, dass den [X.] Rechenschaftsberichten des [X.] eine gesondert zu unter-schreibende Erklärung beizufügen ist, in der die Nichtannahme von unzulässi-gen Spenden, etwa von
[X.], ausdrücklich versichert wird. Bei diesem Regelungsgefüge handelt es sich entgegen der Auffassung der [X.] nicht um eine bloße inhaltlich nichtssagende Wiederholung der gesetzlichen Vorschriften; es macht vielmehr vor dem [X.]intergrund der bei einem Verstoß 42
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gegen das [X.]engesetz für das [X.]vermögen drohenden Sanktionen die große Bedeutung des gesetzeskonformen Umgangs mit den Finanzen der [X.] deutlich.
(3) Gegen die ihm somit auferlegte [X.]auptpflicht, die Finanzen der [X.] in [X.] Weise zu betreuen, verstieß der Angeklagte, indem er die Finanzierung der Leistungen von [X.]

an die [X.] durch die Fraktion für die [X.] als Spende annahm, sie nicht im Rechenschaftsbericht des [X.] als solche aufführte und nicht veranlasste, dass diese Spende unver-züglich an den Präsidenten des [X.] weitergeleitet wurde (§ 25 Abs. 4 PartG).
(3.1) Die Finanzierung der Leistungen von [X.]

stellt eine Spende der Fraktion an die [X.] dar.
[X.]spenden sind
nach § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 PartG alle freiwilligen und unentgeltlichen Zahlungen sowie sonstige geldwerte Zuwendungen aller Art, die über Mitglieds-
und Mandatsträgerbeiträge hinausgehen. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst sämtliche Vorgänge, die für die [X.] einen wirt-schaftlichen, in Geld messbaren Vorteil begründen. Abzustellen ist dabei auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche die tatsächlichen Gege-benheiten erfasst; nicht maßgebend ist demgegenüber die zivilrechtliche Wirk-samkeit der vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Eine geldwerte Zuwendung kann auch in Form selbst erbrachter oder eingekaufter Dienstleistungen der Fraktion an die hinter ihr stehende [X.] geleistet werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2004 -
2 A 146/03, NVwZ 2005, 1101, 1102; [X.]/[X.], [X.]enG, § 27 Rn. 8 ff.; [X.] in: [X.], PartG, § 27 Rn. 8 ff.;
Lampe in [X.]/[X.] [X.]O, PartG § 27 Rn. 2 f.; [X.], [X.]engesetz, §
27 Rn. 5 ff.; [X.], [X.]engesetz und Strafrecht, S. 78
ff.).
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die geldwerten (Dienst-)Leistungen von [X.]

kamen ausschließlich der [X.] zu [X.]. Ihre Finanzierung durch die Fraktion begründete somit einen wirtschaftlichen Vorteil für die [X.] in [X.]öhe der an [X.]

gezahlten Vergütung. Die Zahlungen durch die Fraktion wurden [X.] geleistet; eine Gegenleistung der [X.] an die Fraktion war gerade nicht vorgesehen und wurde auch tatsächlich nicht erbracht.
(3.2) Spenden von Fraktionen sind nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG von der Befugnis der [X.]en, Spenden anzunehmen, ausgeschlossen. Gemäß § 25 Abs. 4 PartG sind derartige unzulässige Spenden unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr an den Präsi-denten des [X.] weiterzuleiten. Entgegen diesen Vorgaben nahm der Angeklagte als Landesvorsitzender die Spende für den [X.] an, führte sie nicht im Rechenschaftsbericht des [X.] auf und veranlasste nicht, dass sie an den Präsidenten des [X.] weiterge-leitet wurde.

(4) [X.]ierdurch ergab sich für den Landesverband ein Vermögensnachteil in [X.]öhe mindestens des [X.] des von der [X.] rechtswidrig erlangten Betrages, weil diese die Spende unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG ange-nommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des [X.] weitergeleitet hatte (§ 31c Abs. 1 Satz 1 PartG).
(4.1) Soweit in der Rechtsprechung ganz überwiegend gefordert wird, dass über die reine Kausalität hinausgehend der Vermögensnachteil unmittel-bar auf der Verletzung der vermögensbezogenen Treuepflicht beruhen muss (vgl. etwa BG[X.], Urteil vom 25. April 2006 -
1 [X.], BG[X.]St 51, 29, 33; Beschluss vom 27. März 2012 -
3 [X.], juris Rn. 18), ist auch diese
Voraussetzung erfüllt. Sie wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, 46
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dass die unrechtmäßige [X.]spende zunächst noch entdeckt und die [X.] aufgrund der parteiengesetzlichen Sanktion des § 31c PartG noch einen feststellenden Verwaltungsakt des [X.] erfordert. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit führt zunächst nicht dazu, dass Pflichtwidrigkeit und Nachteil in einem engen zeitlichen Verhältnis zueinander stehen müssen; denn unmittelbar in diesem Sinne bedeutet nicht zeitgleich, sofort oder auch nur alsbald (BG[X.], Beschluss vom 13. April 2011 -
1 [X.], BG[X.]St 56, 203, 221). In der Sache ist mit Blick auf die ratio legis sowie die Struktur des [X.] nach § 266 StGB der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und
Nachteilseintritt auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Sanktion erst verhängt wird und damit der Vollschaden erst eintritt, nachdem die Tathandlung entdeckt worden ist. Für die Bejahung der Unmittelbarkeit maßgebend ist vielmehr, dass der [X.]adenseintritt nicht von einer [X.]andlung eines Dritten abhängt, dem ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen einge-räumt ist. Der Anspruch auf eine Strafzahlung nach § 31c PartG tritt [X.] [X.] ein; der Bundestagspräsident hat bei Vorliegen der gesetzlich eindeutig umschriebenen Voraussetzungen die Verpflichtung der [X.] auf Zahlung des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages lediglich durch Verwaltungsakt festzustellen ([X.] in: [X.], PartG, § 31c Rn. 8, 17; [X.], [X.]-engesetz, § 31c Rn. 8; [X.], [X.]engesetz und Strafrecht, S. 670). Die Sanktion des § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ist sowohl bezüglich des "Ob" als auch bezüglich des "Wie" zwingend. Der [X.]adenseintritt ist somit dem Grunde und der [X.]öhe nach eine in keiner Weise disponible Folge der [X.] [X.]andlung, ohne dass insoweit ein rechtlich bedeutsamer [X.] notwendig ist; er vollzieht sich trotz der Notwendigkeit des Tätigwerdens des [X.] in der Sache materiell quasi von selbst (vgl. SSW-[X.], 2. Aufl., § 266 Rn.
75a; [X.], [X.]engesetz und Strafrecht,
S.
671 ff.).
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(4.2) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist damit das Ver-mögen der betroffenen [X.] unmittelbar um den sich aus § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ergebenden und damit bezifferbaren Betrag vermindert (BG[X.], Beschluss vom 13. April 2011 -
1 [X.], BG[X.]St 56, 213, 220); der [X.]aden ist hier auch endgültig bei dem von der zunächst belasteten Bundes-[X.] in [X.] genommenen Landesverband der [X.] [X.] eingetreten. Es kann dahinstehen, ob der Revision dahin zu folgen ist, dass der aus § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG folgende Betrag in [X.]öhe des Dreifachen der Spende, mithin der Spende zu vermindern ist. [X.]ierfür könnte die Regelung des § 31c
Abs. 1 Satz 1 [X.]albsatz
2
PartG sprechen, nach der von der [X.] bereits abgeführte Spenden auf die Strafzahlung angerechnet werden. Andererseits ist es fraglich, ob durch die Tat unmittelbar bzw. gleichzeitig auch ein Vorteil für die [X.] be-gründet wird; denn die Sanktion des § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG wird nicht schon allein durch die Annahme einer rechtswidrigen Spende ausgelöst. [X.], den [X.]aden verursachende und die Tat vollendende [X.]andlung ist vielmehr
das Nichtweiterleiten der Spende an den [X.]; denn nur unter dieser Voraussetzung wird
ein Verstoß gegen § 25 Abs. 4 PartG begrün-det, der wiederum Voraussetzung des Anspruchs nach § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ist ([X.], [X.]engesetz, § 31c Rn. 3). Jedenfalls wird durch diese Frage der [X.]uldspruch nicht berührt. Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzu-messungserwägungen sowie den Umstand, dass der Unrechts-
und [X.]uld-gehalt der Tat hier auch wesentlich durch die [X.] begangene Untreue zum Nachteil der Fraktion bestimmt wird, im konkreten Fall auch auszuschlie-ßen, dass das [X.] den sich aus § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz
1 und
2 Nr. 2 StGB ergebenden Strafrahmen nicht angewendet und bzw. oder eine noch geringere Strafe verhängt hätte, wenn es davon ausgegangen wäre, dass 50
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die [X.]öhe des [X.]adens der [X.] nicht das Dreifache,
sondern das Zweifache der Spende betrug.
[X.]) [X.] ist nicht dadurch beschwert, dass das [X.] die Untreue zum Nachteil der Fraktion und die Untreue zum Nachteil der [X.] als im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehend bewertet hat.
c) Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der [X.]-Fraktion des [X.]s [X.] in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des [X.] [X.] im Zusammenhang mit der Vergütung von [X.]

mit der Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" begegnet ebenfalls kei-nen rechtlichen Bedenken.
Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu den im [X.] mit der Erstellung des Konzepts "Wahlsieg 2006" verwirklichten [X.] Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Ergänzend ist auszufüh-ren:
[X.]) Der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der [X.]-Fraktion des [X.]s [X.] steht nicht entgegen, dass den Feststellungen nicht eindeutig entnommen werden kann, ob der Angeklagte den Auftrag an [X.]

zur Umsetzung des genannten Konzepts wie bei der [X.] im Namen der [X.] oder abweichend hiervon im Namen der Fraktion erteilte. Ebenso sind die zivilrechtliche Wirksamkeit einer eventuel-len Vereinbarung zwischen der Fraktion und [X.]

und die hiermit zusammen-hängende Frage, ob die Missbrauchs-
oder die Treubruchsalternative des
§ 266 Abs. 1 StGB gegeben ist, nicht von entscheidender Bedeutung. [X.] ist vielmehr, dass die Leistungen von [X.]

in der Sache die Umsetzung des [X.] und somit den Wirkungskreis der [X.] betrafen; sie dien-51
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ten demgemäß nicht der Erfüllung von Aufgaben der Fraktion. Der Fraktion war es mithin untersagt, sie mit den ihr zugewiesenen Mitteln zu finanzieren. Diese Mittel standen der Fraktion zur Erfüllung der ihr eigentlich im parlamentarischen System obliegenden Aufgaben nicht mehr zur Verfügung. Demnach veranlass-te der Angeklagte entweder, dass die Fraktion entgegen den verfassungsrecht-lichen und einfachgesetzlichen Vorgaben eine Verpflichtung gegenüber [X.]

ein-ging und erfüllte, oder seine [X.]andlungen bewirkten, dass die Fraktion auf eine Verpflichtung der [X.] gegenüber [X.]

für der [X.] zugute gekommene Leis-tungen zahlte. [X.] verletzte somit durch seine [X.]andlungen in jeder in Betracht kommenden Alternative die gegenüber der [X.]-Fraktion [X.] Treuepflicht und fügte dieser einen [X.]aden in [X.]öhe der von ihm veranlass-

bb) Die Wertung des [X.]s, die an [X.]

gezahlten Gelder
seien letztlich vollständig dem [X.]-Landesverband [X.] zu [X.] ge-kommen, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Revision insoweit auf Beiträge des Angeklagten [X.]

in Strategiekreisen zu den "[X.]" abstellt, kam diesen nach den Urteilsgründen mit Blick auf die im Einzelnen festgestellten umfangreichen Wahlwerbemaßnahmen, die [X.]

als "Lead-Agentur" für die [X.] und den Angeklagten als deren Spitzenkandidaten [X.], lediglich eine untergeordnete, nicht ins Gewicht fallende und von der [X.] zutreffend als "mittelbarer Effekt" qualifizierte Bedeutung zu.
[X.]) Die Zahlungen der Fraktion an [X.]

für Leistungen, die als [X.] der [X.] zu [X.] kamen, stellen eine nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG rechtswidrige Spende der Fraktion an die [X.] dar. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG festgestellt sind und der [X.] einen entsprechenden feststellenden Bescheid erließ, hat die 55
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[X.] zutreffend einen [X.]aden der [X.] angenommen. Es kann auch in diesem Fall dahinstehen, ob dieser in [X.]öhe des Dreifachen der Spende, mit-bringen ist; denn auch hier wird der [X.]uldspruch durch diese Frage nicht be-rührt und ist u.a. mit Blick auf Verurteilung wegen [X.] begangener Un-treue zum Nachteil der Fraktion ein Beruhen des Strafausspruchs auf einem möglichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auszuschließen. [X.] wäre auch bei ein
r-mögensverlustes großen Ausmaßes im Sinne der § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB entsprechend der Wertung der [X.] weit
übertroffen gewesen.
dd) [X.] ist auch in diesem Zusammenhang unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt dadurch beschwert, dass das [X.] die Zahlungen an [X.]

zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zusammenge-fasst und Tateinheit zwischen der Untreue zu Lasten der Fraktion und derjeni-gen zu Lasten der [X.] angenommen hat.
d) Die Verurteilung wegen Bewirkens eines falschen Rechenschaftsbe-richts gemäß § 31d Abs. 1 Nr. 1 PartG ist rechtsfehlerfrei.
[X.]) [X.] bewirkte, indem er den Rechenschaftsbericht des [X.] [X.] für das [X.] unterschrieb und an die Bundes-[X.] weiterleitete, vorsätzlich und in Verschleierungsabsicht, dass in dem anschließend beim [X.] eingereichten Rechen-schaftsbericht der [X.] unrichtige Angaben enthalten waren. In dem Rechen-schaftsbericht des [X.] waren die Zahlungen der Fraktion in [X.]öhe 57
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r-bucht.
bb) Da § 31d PartG das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Rechnungslegung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und somit ein anderes Rechtsgut als der dem Vermögensschutz dienende § 266 StGB schützt, kommt dem Verstoß gegen die Norm ein eigenständiger Unwertgehalt zu, so dass es sich im Verhältnis zur Untreue nicht um eine straflose mitbestrafte [X.] handelt (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. BG[X.], Urteil vom 20.
Februar 2014 -
3 [X.], [X.], 579, 580) und der Grundsatz der [X.] der Verurteilung nicht entgegen steht (BG[X.], Urteil vom 18. Oktober 2006 -
2 [X.], BG[X.]St 51, 100, 116 f.).
II. Revision des Angeklagten [X.]

Die Revision des Angeklagten [X.]

hat ebenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die Ausführungen der Verteidigung in dem [X.]riftsatz vom 7. August 2014 sowie in der [X.]auptverhandlung zeigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Die Beweiswürdigung des [X.]s ist nach dem im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab auch in Bezug auf den An-geklagten [X.]

nicht zu beanstanden. [X.]insichtlich der [X.]aupttat des Angeklag-ten [X.].

, der Untreue zu Lasten der [X.]-Fraktion des [X.]s Rhein-land-Pfalz im Zusammenhang mit der Umsetzung des zuvor erstellten Wahl-kampfkonzepts, gilt das bereits Ausgeführte. [X.] [X.]

leistete hierzu Beihilfe, indem er die Rechnungen im Jahre 2005 mit dem Text "Für die konzeptionelle Entwicklung parlamentarischer Initiativen berechnen wir [X.] zu verbergen, dass die Leis-60
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tungen von [X.]

in Wahrheit der [X.] zu [X.] kamen. Die [X.] hat schließlich mit Blick auf das Gewicht der Tatbeiträge des Angeklagten [X.]

sowie sein großes Interesse am [X.] rechtsfehlerfrei angenommen, dass
dieser nach allgemeinen Maßstäben als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu qualifizieren gewesen wäre und nur deshalb gleichwohl eine Beihilfe ange-nommen, weil den Angeklagten im Verhältnis zur Fraktion keine besondere Treuepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1
StGB traf, ihm somit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB fehlte (vgl. BG[X.], [X.] vom 25. Oktober 2011 -
3 [X.], [X.], 630).
B. Revision der St[X.]tsanwaltschaft
Das wirksam beschränkte Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft hat [X.]. Die Beweiswürdigung des [X.]s, wonach die Angeklagten [X.].

und [X.]

vom Vorwurf des versuchten Betruges freizusprechen seien, weil ihnen die subjektive Tatseite -
insbesondere die Drittbereicherungsabsicht zu Gunsten der [X.]-[X.]sfraktion -
nicht nachgewiesen werden könne, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die [X.] hat zunächst maßgebend darauf abgestellt, die Ang[X.]n hätten bei Abgabe der falschen Erklärungen ausschließlich das Ziel verfolgt, ihre eigenen früheren [X.]andlungen zu rechtfertigen. Dabei hat sie nicht bedacht, dass allein dies die erforderliche Absicht, sich oder einen Dritten
-
hier: die [X.]-Fraktion -
rechtswidrig zu bereichern, nicht ausschließt. Denn Absicht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB bedeutet den auf Erlangung des [X.] zielgerichteten Willen. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil Triebfeder bzw. Endziel, Beweggrund oder Motiv des [X.] ist. Die Vorteilserlangung muss weder der einzige, der entscheidende, der überwiegende, noch der in erster Linie verfolgte Zweck gewesen sein. Es genügt vielmehr, wenn der Vor-64
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teil vom Täter neben anderen Zielen oder als notwendiges Mittel für einen da-hinter liegenden weiteren Zweck erstrebt wird (st. Rspr.; vgl. schon BG[X.], [X.]
vom 23. Februar 1961 -
4 [X.], BG[X.]St 16, 1, 3 ff.; vgl. auch S/[X.], 29. Aufl., § 263 Rn. 176; [X.]/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 58).
Vor dem [X.]intergrund dieses rechtsfehlerhaften Ansatzes greifen die Ausführungen des [X.]s zur Beweiswürdigung zu kurz. Spricht das [X.] einen Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, weil es seine Zweifel am Vorliegen der objektiven oder subjektiven Voraussetzungen eines [X.] nicht überwinden kann, so ist dies im Revisionsverfahren zwar grund-sätzlich hinzunehmen. Ein durchgreifender Rechtsfehler kann aber darin liegen, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit gestellt hat. Daneben ist es weder im [X.]inblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind. Dementsprechend kann ein Rechtsfehler auch darin liegen, dass das [X.] nach den Feststellungen nahe liegende [X.]lussfolgerungen nicht gezo-gen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen (st. Rspr.; vgl. etwa BG[X.], Urteil vom 23. Februar 2012 -
4 [X.], juris Rn. 10). [X.]ließlich ist es erforderlich, den Inhalt der Einlassung des Angeklagten so darzulegen, dass eine ausreichende revisionsrechtliche Überprüfung dahin [X.] wird, ob das Tatgericht den Anklagevorwurf zu Recht für nicht nach-weisbar erachtet hat (BG[X.], Urteile vom 20. Februar 2013 -
1 [X.], juris Rn.
16; vom 4. September 2013 -
5 [X.], [X.], 325, 326).
[X.]ieran gemessen bestehen im vorliegenden Fall durchgreifende rechtli-che Bedenken. Die Angeklagten waren langjährige Mitglieder der [X.], der An-geklagte [X.].

als Landes-
und Fraktionsvorsitzender in besonders [X.] Funktion. Bereits vor diesem [X.]intergrund liegt es fern, dass die An-67
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geklagten bei ihren Angaben in dem Prüfungsverfahren des [X.] nicht die Möglichkeit im Blick hatten, dass von dessen Ausgang auch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs gegen die Fraktion durch die [X.]sverwaltung abhing und sie diesen Ausgang durch ihre Angaben maß-geblich beeinflussen konnten. Tragfähige Gründe dafür, dass die [X.] gleichwohl den subjektiven Tatbestand des Betruges für nicht nachweisbar er-achtet hat, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die [X.] hat insoweit in erster Linie pauschal auf die von den Angeklagten anlässlich des Prüfungsverfahrens verfassten [X.]reiben abgestellt, ohne deren Inhalt näher zu würdigen. Daneben hat sie -
ebenfalls lediglich pauschal -
die damalige be-rufliche Situation der Angeklagten benannt. Demgegenüber findet eine sub-stantiierte Auseinandersetzung mit den sonstigen konkreten Umständen des vorliegenden Falles, die für einen Vorsatz der Angeklagten streiten, nicht statt. Insbesondere hat das [X.] dem Umstand keine Beachtung geschenkt, dass die Angeklagten den festgestellten Endzweck ihres Verhaltens -
die Ver-deckung des früheren Fehlverhaltens -
nur erreichen konnten, wenn die [X.] zu dem Ergebnis führte, dass Rückforderungsansprüche der [X.] nicht bestehen und der [X.] infolge dessen keinen Rückzahlungs-anspruch gegen die Fraktion nach § 6 [X.] RP geltend machte. [X.]inzu kommt, dass das [X.] lediglich mitgeteilt hat, die Angeklagten hätten diesen Tatvorwurf bestritten, ohne Einzelheiten der Einlassungen zu nennen. Auch dies wäre im vorliegenden Fall mit Blick auf die gesamte Beweissituation erforderlich gewesen.
-
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-
Aus diesen Gründen vermag die insgesamt zu diesem Anklagepunkt
eher rudimentäre, auf eineinhalb Seiten des schriftlichen Urteils abgehandelte Beweiswürdigung den Teilfreispruch der Angeklagten nicht zu tragen. Die Sa-che bedarf vielmehr insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

[X.] [X.]ubert [X.]äfer

[X.] Spaniol
69

Meta

3 StR 265/14

11.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. 3 StR 265/14 (REWIS RS 2014, 442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 442

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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