Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 3 StR 212/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2269

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 28. August 2007 Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja ___________________ StGB §§ 331, 333 Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von [X.] durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im [X.] an [X.], 275). [X.], [X.]. vom 28. August 2007 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Vorteilsannahme zu 2.: Vorteilsgewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 9. August 2007 in der Sitzung am 28. August 2007, an denen teilgenommen ha-ben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.] beim [X.] in der Verhandlung, Oberst[X.]tsanwalt beim [X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten [X.], [X.]in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das [X.]eil des [X.] vom 16. März 2006 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der St[X.]tskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: [X.] 1. Das [X.] hatte den Angeklagten Dr. [X.] vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen und den Angeklagten [X.]wegen Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt (NJW 2003, 1405). Nachdem der Senat dieses [X.]eil aufgehoben hatte ([X.], 275) und das Verfahren gegen den Angeklagten [X.] teilweise abgetrennt worden ist, hatte das zur Entscheidung berufene [X.] nur noch über die Vorwürfe der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung zu entscheiden. Es hat die beiden Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der St[X.]tsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das vom Ge-neralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 2. Das [X.] hat aufgrund der erneuten Hauptverhand-lung folgende Feststellungen getroffen: 2 - 4 - Der Angeklagte Dr. [X.]war im Jahr 1996 zum hauptamtlichen Oberbürgermeister der [X.]

gewählt worden. Er stellte sich für die [X.] ([X.]) bei der Kommunalwahl 1999, bei der erstmals eine Direktwahl des Oberbürgermeisters anstand, zur Wieder-wahl. Der Unterbezirk [X.] der [X.] benötigte im [X.] 1998 für den Wahlkampf erhebliche Geldmittel. Der Zeuge [X.], der sowohl als [X.] wie auch Angehöriger des Stadtrates erheblichen Einfluss hatte, ent-schloss sich deshalb, den Angeklagten [X.]

, einen Unternehmer im [X.], um Unterstützung zu bitten. Dieser zeigte sich dazu bereit, obwohl er selbst Mitglied der [X.] ([X.]) war. Er wollte die Wiederwahl des Oberbürgermeisters sicherstellen, weil er sich von diesem Planungssicherheit und eine Fortführung der investorenfreundlichen Politik versprach. Dabei erwartete er auch, dass der Angeklagte Dr. [X.]ihm im Gegenzug für die Wahlkampfunterstützung bei der Verwirklichung eines von ihm seit kurzer [X.] verfolgten Projekts, der Errichtung eines Factory Outlet Centers ([X.]) in [X.], durch Einfluss-nahme auf den [X.] und die Verwaltung helfen werde. 3 Der Angeklagte [X.] lud für den 10. November 1998 zu einem [X.] in sein Haus ein, an dem neben anderen auch der Angeklagte Dr. [X.]teilnahm. In dessen Anwesenheit erklärte er, der Wahlkampf müsse im "Bundesligaformat" geführt werden und er sei bereit, Mittel dafür zur Verfügung zu stellen. Von Seiten der [X.] wurde mitgeteilt, ein optimaler Wahl-kampf werde ca. 1 Mio. DM kosten, was der Angeklagte [X.]für übertrieben hielt. Er sagte aber seine Unterstützung in Höhe eines "namhaften sechsstelli-gen [X.]" zu und bot seinen Pressesprecher als Unterstützung für die Wahlkampfkommission an. Der Angeklagte [X.]

verwies darauf, dass die Zahlungen für den Wahlkampf über die [X.] abgewickelt werden [X.] - 5 - ten. Als er nach ca. einer Stunde das Abendessen verließ, wusste er, dass der Wahlkampf der [X.] ohne die Leistungen des Unternehmers nicht wie geplant würde durchgeführt werden können. In der [X.] zahlte der Angeklagte [X.]knapp 500.000 DM an die [X.] [X.]. Damit finanzierte er den kompletten Kommunalwahl-kampf des [X.]-Unterbezirks W. und des Angeklagten Dr. [X.] . Dieser wurde Ende September 1999 als Oberbürgermeister der [X.]

wiedergewählt. 5 Während der Angeklagte [X.] mit seinen Zahlungen die konkrete Er-wartung verband, der Angeklagte [X.]

würde ihn später bei seinem Vorhaben, in [X.]ein [X.] zu errichten, unterstützen, hatte dieser bis zu seiner Wiederwahl davon keine Kenntnis. Zwar war ihm seit Februar 1998 [X.], dass ein ausländischer Investor in Zusammenarbeit mit dem Zeugen [X.] ein [X.] errichten wollte, von dem Engagement des Angeklagten [X.] in dieser Sache wusste er indes nichts. Demzufolge war ihm auch nicht [X.], dass sich der Angeklagte [X.]

von seinen Zahlungen die Unterstützung gerade dieses Vorhabens versprach. Die tatsächlichen Hintergründe der [X.] erkannte er spätestens im Mai 2000. Im September 2000 beschloss der [X.], ein ergebnisoffenes Prüfungsverfahren für ein [X.] in [X.] einzuleiten. Im Oktober 2000 zog der Angeklagte [X.] seinen Projektentwurf zurück. 6 - 6 - I[X.] Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 7 1. Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Dr. [X.]nicht wegen Vorteilsannahme strafbar [X.]. 8 a) Das gilt - was die Revision nicht in Zweifel zieht - zunächst für das Verhalten dieses Angeklagten bis zum Mai 2000. 9 [X.]) Allerdings hat das [X.] die rechtlichen Erwägungen, die der Senat in seinem [X.]eil vom 28. November 2004 ([X.], 275, 291 ff.) zur Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 331 StGB in den Fällen angestellt hat, in denen ein Amtsträger, der sich in einer Direktwahl um ein Wahlamt bewirbt und Wahlkampfspenden annimmt, möglicherweise missver-standen. 10 Dazu heißt es in jenem [X.]eil unter anderem: Der Amtsträger macht sich nicht strafbar, "sofern diese Förderung allein dazu dienen soll, dass er nach [X.] Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers entspricht: In diesem Fall ist wegen des vorrangigen Verfassungsprinzips der Chancengleichheit bei der Wahl das erforderliche rechtswidrige Gegenseitig-keitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung, die Unrechtsvereinba-rung, zu verneinen. Zeigt sich der Amtsträger dagegen bereit, als Gegenleis-tung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den [X.] - 7 - ressen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu tref-fen oder zu beeinflussen, macht er sich der Vorteilsannahme schuldig." Ersichtlich auf diese Formulierungen, insbesondere darauf, dass in ihnen darauf abgestellt wird, ob als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung "eine konkrete Entscheidung" im Raum steht, hat das [X.] seine rechtliche Bewertung des festgestellten Geschehens maßgeblich gestützt: Die [X.] habe - wie es in dem angefochtenen [X.]eil heißt - nicht feststellen können, dass "der Angeklagte [X.] bis zur Kommunalwahl Kenntnis darüber hatte, dass der Angeklagte [X.] ein [X.]-Projekt in [X.] betrieb und sich von seinen Zahlungen eine konkrete Gegenleistung in Form der Unterstüt-zung durch den Angeklagten Dr. [X.] versprach". Mangels Vorteilsge-währung für "eine konkrete Diensthandlung, die nicht in ihren Einzelheiten aber doch dem Grundsatz nach erkennbar sein" müsse, habe er den Tatbestand der Vorteilsannahme nicht erfüllt. 12 Mit diesen Erwägungen hat das [X.] § 331 StGB restriktiver [X.], als es nach Auffassung des Senats erforderlich ist. Hierzu das Folgen-de: 13 Anliegen des Senats war es, den neuen Tatrichter nicht im [X.] zu lassen, dass eine Anwendung der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art je nach den Umständen an verfassungsrechtliche, sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit bei der Wahl ergebende Grenzen stoßen kann und sie einer einschränkenden Auslegung bedarf. 14 Von der Notwendigkeit einer derartigen einschränkenden Auslegung geht der Senat - dessen [X.]eil im Schrifttum im Ergebnis durchweg auf Zustimmung 15 - 8 - gestoßen ist (vgl. [X.] 2005, 519; [X.]/[X.] NJW 2005 1073, 1075 f.; ferner auch - mehr oder weniger kritisch zum Begründungsweg - [X.] NStZ 2005, 512, 513 und [X.], 503, 512, gegen die Kritik [X.] [X.]O S. 520) - auch nach erneuter Prüfung aus. Dass sich ein Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, der Vorteilsannahme schuldig macht, wenn er im Wahlkampf etwa eine 500-•-Spende einer Initiative annimmt, die sich wegen seiner umwelt-, kindergarten- oder radfahrerfreundlichen Kommunalpolitik für seine Wahl engagiert, kann nicht sein. Ob dieses Ergebnis rechtlich zutreffen-der über eine restriktive Auslegung der Vorschrift mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit bei der Wahl zu erreichen ist oder sich unmittelbar aus § 331 StGB ableiten lässt - durch die Betonung, dass in einem solchen Fall der Vorteil nicht für die Dienstausübung gegeben und genommen wird, sondern bloße Unterstützung für die angestrebte Wiedererlangung der Amtsstellung darstellt -, ist eine Frage von zweitrangiger Bedeutung. Die im Einzelfall erfor-derliche Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von [X.] kann - wie der Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache näher ausgeführt hat ([X.], 275, 295) - je nach den Um-ständen schwierig sein. Diese Schwierigkeiten ergeben sich unabhängig von dem rechtlichen Begründungsansatz; eindeutige Ergebnisse kann weder der Ansatz des Senats noch der abweichende von Teilen des Schrifttums bieten. Was die Kriterien anbelangt, nach denen zu entscheiden ist, ob die An-nahme einer Wahlkampfspende im Einzelfall - ungeachtet der grundsätzlich gebotenen restriktiven Auslegung des § 331 in Fällen dieser Art - tatbestands-mäßig ist, hat der Senat in seinem [X.]eil notwendigerweise keine abschließen-den Aussagen getroffen. Diese Entscheidung darf aber jedenfalls nicht - wie vom [X.] im angefochtenen [X.]eil - dahin verstanden werden, dass eine tatbestandsmäßige Vorteilsannahme nur dann in Betracht kommt, wenn der 16 - 9 - Amtsträger sich bereit zeigt, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen. Die entsprechende Passage in den Gründen des früheren [X.] hat ihren Grund darin, dass nach den Feststellungen des ersten tatrichterlichen [X.]eils der Angeklagte Dr. [X.] bei der Annahme der Wahlkampfspende des Mitangeklagten [X.]von dessen [X.]-Projekt wusste und die Annahme eines Zusammenhangs zwischen diesem konkreten Projekt und in seiner Um-setzung anfallenden Entscheidungen einerseits sowie der Wahlkampfspende andererseits - zumal angesichts ihrer außergewöhnlichen Höhe - bei [X.] Betrachtung ausgesprochen nahe lag. Indes hat der Senat nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine strafbare Vorteilsannahme in Fällen der vorliegenden Art ausscheidet, wenn der Spender sich zu der Spende nicht durch ein konkretes - in seinen Umrissen schon vorgezeichnetes - Objekt ver-anlasst sieht. Das belegt schon sein Hinweis darauf, dass die Abgrenzung zwi-schen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von [X.] im Einzelfall erhebliche Probleme bereiten kann. Hätte er die Strafbarkeit auf Fälle einer Wahlkampfspende für eine konkrete, in der kommenden Amtszeit anstehende Entscheidung beschränken wollen, wären [X.] nicht zu be-fürchten gewesen, denn für eine solche Fallkonstellation kann die Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht zweifelhaft sein. 17 [X.] amtlicher Entscheidungen, dessen [X.] Schutzzweck des § 331 StGB auch mit Blick auf Fälle der vorliegen-den Art ist (vgl. [X.], 275, 294), entsteht auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders - sei es schon 18 - 10 - projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Ent-scheidungen nehmen will. Insbesondere bei Spenden von außergewöhnlicher Höhe wird es regelmäßig nahe liegen, dass der Spender nicht nur - straffrei - die allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterstützen will, sondern sich - strafbar - dessen Gewogenheit auch im Blick auf eigene konkret geplante oder zu erwartende Vorhaben sichern und seine Individualinteressen fördern will. [X.]) Ungeachtet des Missverständnisses, das beim [X.] mögli-cherweise auch aufgrund von Formulierungen in der Entscheidung des Senats entstanden ist, weil diese mit Blick auf die Feststellungen des damals angefoch-tenen [X.]eils gewählt worden sind, hat der Freispruch des Angeklagten Dr. [X.] Bestand. 19 Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, die das [X.] seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat, wusste der Angeklagte Dr. [X.] bei der Annahme der Spende und bis zu seiner Wiederwahl nicht nur nichts von dem Engagement des Mitangeklagten [X.] für das ge-plante [X.]-Projekt. Vielmehr ging er davon aus, dass dieser mit seiner Spende - ohne irgendein Interesse an etwaigen eigenen Vorhaben - im Interesse der [X.] und der Wirtschaft ganz allgemein nur seine, [X.]

s, investorenfreundliche Politik fördern wollte. Da die Entgegennahme einer solchen Spende aus den dargestellten Gründen aber aus dem Anwendungsbe-reich des § 331 StGB herausfällt, hat sich der Angeklagte - mangels Vorsat- zes - nicht nach dieser Vorschrift strafbar gemacht. 20 - 11 - cc) Die Feststellungen des [X.]s beruhen auf einer revisions-rechtlich unangreifbaren Beweiswürdigung. Wenn der Tatrichter von bestimm-ten, die Strafbarkeit begründenden Umständen nicht die erforderliche Überzeu-gung gewinnen kann, ist das Revisionsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicher-tem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre ([X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14). 21 Dass der Angeklagte Dr. [X.] nach den nunmehr getroffenen Feststellungen - abweichend von der Überzeugung, die das ursprünglich mit der Sache befasste [X.] gewonnen hatte - von den konkre-ten wirtschaftlichen Absichten und Interessen des Angeklagten [X.] in Bezug auf das [X.] keine Kenntnis hatte und ausschließlich von einer uneigennützi-gen Förderung der investorenfreundlichen Ausrichtung seiner Politik ausging, mag zwar wenig plausibel erscheinen. Auch leuchtet nicht von vornherein ein, dass der Angeklagte Dr. [X.] nicht nachfragte, warum der Mitange-klagte [X.]- obwohl dieser Mitglied der im Wahlkampf konkurrierenden [X.] war - den außergewöhnlich aufwendigen Wahlkampf der [X.] [X.] mit einem sechsstelligen [X.] finanzierte. Eine Beweiswürdigung, die aus der Höhe der Spende auf ein erhebliches Eigeninteresse des Mitangeklagten [X.] und eine entsprechende Vorstellung des Angeklagten Dr. [X.] ge-schlossen hätte, wäre sicher ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen. Das [X.] aber nichts daran, dass die Beweiswürdigung des [X.]s einen 22 - 12 - Rechtsfehler in dem beschriebenen Sinne nicht erkennen lässt. Einen solchen macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Angeklagte Dr. [X.] auch in der [X.] nach Mai 2000 von dem Angeklagten [X.] keinen Vorteil angenommen. 23 Zwar kann - worauf die Beschwerdeführerin im Ansatz zutreffend hin-weist - ein Amtsträger einen Vorteil, den er zunächst gutgläubig erlangt hat, auch noch nachträglich annehmen und damit tatbestandsmäßig handeln, wenn er die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Absicht des Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält und dadurch zu erkennen gibt, dass er den Vorteil nunmehr für die Diensthandlung behalten will, oder eine Übereinkunft hierüber mit dem Geber erzielt (vgl. für einen Fall der Bestechlichkeit [X.]St 15, 88, 102 f.; zuvor schon [X.] MDR 1960, 156; [X.] in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 6; [X.] in [X.]/ [X.], StGB 27. Aufl. § 331 Rdn. 25; [X.] in [X.] § 331 Rdn. 26; Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 331 Rdn. 20; [X.] in MünchKomm-StGB § 331 Rdn. 57). 24 Ein solchermaßen "verspätetes" Annehmen des Vorteils kommt jedoch nur in Betracht, wenn der gewährte Vorteil in dem [X.]punkt, zu dem der [X.] die Hintergründe der Zuwendung erkannt hat, noch vorhanden ist, wobei es ausreicht, wenn der Vorteil zwar nicht in der ursprünglichen, jedoch in einer anderen Form zur Verfügung steht. Hat der Amtsträger hingegen den Vorteil gutgläubig so verbraucht, dass kein gegenständlich greifbarer Ersatz mehr vor-handen ist, bleibt für die Vorteilsannahme kein Raum mehr (vgl. [X.] MDR 25 - 13 - 1960, 156; ihm folgend die einheitliche Meinung in der Literatur). So liegt es aber hier. Der dem Angeklagten Dr. [X.] - und der [X.] [X.] als Drittem (vgl. [X.], 275, 282) - gewährte Vorteil bestand in den Zahlungen, mit denen der Angeklagte [X.] den Kommunalwahlkampf unterstützte. Dieses Geld ist insgesamt zweckgebunden vor der Wahl im September 1999 ausgege-ben worden. Damit war der Vorteil verbraucht. 26 Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, stellt das Amt des Oberbürgermeisters kein Surrogat der Zahlungen dar. Diese haben zwar der [X.] [X.] einen sehr aufwendigen Kommunalwahlkampf ermöglicht und damit die Chancen des Angeklagten [X.] auf eine Wiederwahl - in einer im Einzelnen allerdings nicht näher feststellbaren Weise - erhöhen können. Die Wahl selbst ist jedoch ein Akt der [X.] Entscheidung, die Grundlage für das erlangte Amt ist. Dieses kann deshalb nicht als fortbeste-hender Vorteil im Sinne von § 331 StGB angesehen werden. Deswegen kommt dem Verbleiben des Oberbürgermeisters in seinem Amt nicht die Bedeutung zu, nachträglich einen Vorteil angenommen zu haben. Schon aus diesem Grunde kann - abgesehen von der fehlenden tatsächlichen und rechtlichen [X.] - der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Angeklagte hätte nach Erlangung der Kenntnis von den wahren Motiven des Angeklagten [X.] sein Amt jedenfalls teilweise ruhen lassen müssen, und dar-in, dass er es nicht getan hat, eine nachträgliche Vorteilsannahme sieht. 27 2. Der Angeklagte [X.] hat sich auf der Grundlage der Feststellungen nicht wegen Vorteilsgewährung strafbar gemacht. 28 - 14 - a) Dies gilt selbst für sein, dem Angeklagten Dr. [X.] gegenüber abgegebenes Angebot, diesen im Wahlkampf mit erheblichen Geldmitteln zu unterstützen. Zwar war dieses Angebot verbunden mit der Erwartung, später einmal die Unterstützung des Oberbürgermeisters bei der Verwirklichung seines [X.]-Projektes zu erhalten; damit wäre auch nach der einschränkenden Ausle-gung der §§ 331, 333 StGB in Fällen der vorliegenden Art die Grenze zur Straf-barkeit unzweifelhaft überschritten. Zudem ist bei der Vorteilsgewährung in der Variante des Anbietens eines Vorteils nicht erforderlich, dass zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber eine Unrechtsvereinbarung abgeschlossen wird, so dass eine Strafbarkeit nicht schon wegen der Unkenntnis des [X.] von den Hintergründen des Angebotes ausscheiden würde. Indes fehlt es an einer anderen Voraussetzung für die Strafbarkeit: Das Anbieten eines [X.] ist das Angebot zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung. Der [X.] muss daher nicht nur wollen, dass der Amtsträger sein Angebot zur Kenntnis nimmt; sein Vorsatz muss auch darauf gerichtet sein, dass der [X.] versteht, dass der angebotene Vorteil für die Dienstausübung (wegen der einschränkenden Auslegung im Fall der vorliegenden Art: für eine konkrete Diensthandlung) gedacht ist, dieser also den Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Diensthandlung erkennt (vgl. [X.]St 15, 88, 102). 29 Das angefochtene [X.]eil enthält dazu zwar keine ausdrücklichen Anga-ben. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]eilsgründe folgt indes ohne [X.], dass der Angeklagte [X.]nicht die Absicht hatte, dem Angeklagten schon bei dem Angebot der Wahlkampffinanzierung die damit verbundenen [X.] zu offenbaren: Danach wollte er eine Erörterung des [X.]-Projekts aus dem Wahlkampf gerade heraushalten und unterrichtete den Angeklagten Dr. [X.]deswegen nicht von seinen Plänen. 30 - 15 - b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten [X.] lässt sich aus den oben (I[X.] 1. b) genannten Gründen auch nicht daraus herleiten, dass der Angeklagte Dr. [X.] später Kenntnis von dessen Motiven erlangte. 31 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 212/07

28.08.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 3 StR 212/07 (REWIS RS 2007, 2269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2269

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