Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.11.2016, Az. 7 ABR 3/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 1952

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Gegenstand

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 6. November 2014 - 10 [X.] 933/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

[X.]. Die Beteiligten streiten über die [X.]irksamkeit der am 24. Juli 2013 durchgeführten [X.] sowie darüber, ob die [X.]ntragstellerinnen eigenständige oder einen gemeinsamen Betrieb führen.

2

Die [X.]ntragstellerinnen betreiben [X.]estaurants der Systemgastronomie. Die [X.]ntragstellerin zu 1. ist Komplementärin der [X.]ntragstellerinnen zu 2. bis 11. [X.]lleingesellschafter der [X.]ntragstellerin zu 1. und deren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ist [X.]. [X.]r ist zugleich Kommanditist der Beteiligten zu 2. bis 11. Vormals führte er die [X.]estaurants bis zum 1. September 2011 unter der Firma [X.] bis zu diesem Zeitpunkt war er auch Franchisenehmer der [X.]estaurants. In einem vor dem [X.]rbeitsgericht zum Geschäftszeichen - 27 [X.] - geführten Verfahren erklärte [X.] am 24. November 2011, dass die Übertragung der [X.]estaurants auf die [X.]ntragstellerinnen allein aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgt sei, in der Sache aber keine Veränderungen bewirkt habe.

3

Jedes der [X.]estaurants verfügt über einen eigenen Küchenbereich mit [X.]usstattung zur Zubereitung der Speisen und Getränke, die ausschließlich zur Bewirtung eigener Gäste bestimmt ist, über einen Kassenbereich sowie über einen Gastraum. [X.]n allen [X.]estaurants befindet sich ein Betreiberschild mit der Firma der jeweiligen [X.]ntragstellerin, die auf den [X.] als [X.]echnungsstellerin und Betreiberin ausgewiesen i[X.] Die [X.]estaurants am [X.], in der [X.] d K, in [X.]-F, in der [X.], in der [X.], in der [X.], im O, in der [X.], in der S [X.], am [X.] und in der [X.] werden vom Finanzamt für Körperschaften IV als selbständige Betriebsstätten geführt, die übrigen als unselbständige Betriebsstätten.

4

Im Jahr 2012 wurde für einige der im [X.]ntrag genannten sowie für weitere, zwischenzeitlich geschlossene [X.]estaurants ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Die [X.]ahl wurde arbeitgeberseitig angefochten. [X.]ufgrund des anschließenden [X.]bsinkens der Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die bei der [X.]ahl ermittelte [X.]nzahl wurde ein [X.]ahlvorstand bestellt, der am 11. Juni 2013 in den im [X.]ntrag bezeichneten [X.]estaurants das [X.]ahlausschreiben vom 10. Juni 2013 mit folgendem [X.]ortlaut aushängte:

        

„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

        

wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass der [X.]ahlvorstand zur [X.]ahl eines Betriebsrats im Betrieb [X.] und S GmbH in seiner Sitzung am 10.06.2013 den [X.]rlass folgenden [X.]ahlausschreibens beschlossen hat:

        

Die [X.] findet am 24.07.2013, 10:00-18:00 Uhr, [X.]ahlvorstands-/Betriebsratsbüro im [X.]estaurant [X.]-F statt.

        

...“   

5

Zur [X.]ahl standen laut [X.] vom 31. Juli 2013 die Vorschlagsliste mit den Kennworten „[X.]“ sowie „[X.]“. [X.]ls [X.]ahlbewerber auf der Liste „[X.]“ wurde Herr N geführt.

6

Die [X.]ahl eines aus elf Mitgliedern bestehenden Betriebsrats fand am 24. Juli 2013 statt. Der [X.]ahlvorstand leitete dem Geschäftsführer der [X.]ntragstellerin zu 1. am 31. Juli 2013 eine [X.] zu. Die Bekanntmachung der Gewählten wurde am 2. [X.]ugust 2013 vom Vorsitzenden des [X.]ahlvorstandes per [X.]-Mail als pdf-Datei an die einzelnen [X.]estaurants mit der Bitte um [X.]ushang übermittelt.

7

Mit dem am 14. [X.]ugust 2013 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen [X.]ntrag zu 1. haben die [X.]ntragstellerinnen die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.]ahl eines gemeinsamen Betriebsrats beantragt. Mit den Haupt- und Hilfsanträgen zu 2. bis 12. begehren die [X.]ntragstellerinnen die Feststellung, dass die einzelnen [X.]estaurants jeweils als Betriebe der bezeichneten [X.]ntragstellerinnen - teilweise unter Zuordnung sogenannter „[X.]“ - im Sinne des [X.] anzusehen sind.

8

Die [X.]ntragstellerinnen haben die [X.]uffassung vertreten, die [X.]estaurants stellten eigene betriebsratsfähige [X.]inheiten dar, soweit es sich nicht um unselbständige [X.]estaurants (sogenannte „[X.]“) handele, die bestimmten Hauptrestaurants zugeordnet seien. Gemeinsame [X.]rbeitsabläufe gebe es nicht. Die einzelnen [X.]estaurants würden - teilweise gemeinsam mit einem zugeordneten „Satellitenrestaurant“ - von [X.] geführt, die die einzigen [X.]nsprechpartner für die Mitarbeiter in personellen und [X.] [X.]ngelegenheiten seien. Seit dem 1. September 2011 seien die [X.]estaurantleiter für den [X.]bschluss von [X.]rbeitsverträgen, die [X.]rteilung von [X.]brechnungen und den [X.]usspruch von Kündigungen zuständig. Die [X.]rbeitsverträge würden in den Hauptrestaurants verwahrt. Nach der aktuellen Stellenbeschreibung seien [X.]estaurantleiter disziplinarische Vorgesetzte der gewerblichen Mitarbeiter und der Managementmitarbeiter des [X.]estaurants und diesen gegenüber zur Kündigung berechtigt. Nur in [X.]inzelfällen unterstützten Mitarbeiter der [X.]ntragstellerin zu 1. die [X.]estaurantleiter bei der Formulierung von [X.] oder [X.]bmahnungen. [X.]in [X.]estaurantleiter erstelle die Dienst- und Urlaubspläne eigenständig. [X.]ine übergeordnete Hierarchieebene sei in einen [X.]ersonalaustausch zwischen den [X.]estaurants nicht eingebunden. Jeder [X.]estaurantleiter entscheide eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang er auf die [X.]nfrage eines anderen [X.]estaurantleiters [X.]ersonal zur Verfügung stelle.

9

Die [X.]ntragstellerinnen haben behauptet, dass der in der [X.] als [X.]ahlbewerber in der Liste „[X.]“ aufgeführte Herr N ohne seine Bereitschaft in die Liste der [X.]ahlbewerber aufgenommen worden sei.

Die [X.]ntragstellerinnen haben beantragt,

        

1.    

die [X.] für die [X.] & S GmbH vom 24. Juli 2013 für unwirksam zu erklären;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.] der Beteiligten zu 1. in der S [X.] und in der G Straße einen Betrieb im Sinne des [X.] bilden;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass die [X.] der Beteiligten zu 1. in der S [X.] und der G Straße jeweils einen Betrieb im Sinne des [X.] bilden;

        

3.    

festzustellen, dass die [X.] der Beteiligten zu 2. am [X.] und in der Schstraße ein Betrieb im Sinne des [X.] sind;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass die [X.] der Beteiligten zu 2. am [X.] und in der Schstraße jeweils ein Betrieb im Sinne des [X.] sind;

        

4.    

festzustellen, dass das [X.] der Beteiligten zu 3. in der [X.] d K ein Betrieb im Sinne des [X.] ist;

        

5.    

festzustellen, dass die [X.] der Beteiligten zu 4. in [X.]-F und der Beteiligten zu 6. in der [X.]estraße ein Betrieb im Sinne des [X.] sind;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass die [X.] der Beteiligten zu 4. in [X.]-F ein Betrieb im Sinne des [X.] sind;

        

6.    

festzustellen, dass das [X.] der Beteiligten zu 5. [X.]m [X.] ein Betrieb im Sinne des [X.] ist;

        

7.    

festzustellen, dass die [X.] der Beteiligten zu 6. in der B Straße und im [X.] ein Betrieb im Sinne des [X.] sind;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass die [X.] der Beteiligten zu 6. in der B Straße und im [X.] jeweils ein Betrieb im Sinne des [X.] sind;

        

8.    

festzustellen, dass das [X.] der Beteiligten zu 7. in der Hstraße ein Betrieb im Sinne des [X.] ist;

        

9.    

festzustellen, dass die [X.] der Beteiligten zu 8. in der K-Straße und im [X.] ein Betrieb im Sinne des [X.] sind;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass die [X.] der Beteiligten zu 8. in der K-Straße und im [X.] jeweils ein Betrieb im Sinne des [X.] sind;

        

10.     

festzustellen, dass das [X.] der Beteiligten zu 9. im O ein Betrieb im Sinne des [X.] ist;

        

11.     

festzustellen, dass das [X.] der Beteiligten zu 10. in der [X.] ein Betrieb im Sinne des [X.] ist;

        

12.     

festzustellen, dass das [X.] der Beteiligten zu 11. in der [X.] ein Betrieb im Sinne des [X.] i[X.]

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

die [X.]nträge zurückzuweisen,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass die [X.] der Beteiligten zu 6. in der B Straße, im [X.] und der [X.]estraße 22 ein Betrieb im Sinne des [X.] sind.

Der Betriebsrat hat die [X.]uffassung vertreten, eine rechtliche Verbundenheit der [X.]ntragstellerinnen durch eine gemeinsame Führung sei bereits dadurch gegeben, dass die [X.]ntragstellerinnen durch die [X.]ntragstellerin zu 1. vertreten würden, deren Geschäftsführer [X.] sei.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, die [X.]estaurantleiter verfügten nur über beschränkte Befugnisse im [X.]ahmen vorgegebener [X.]nweisungen. Der Betriebsmittelerwerb und [X.]eparaturarbeiten, die [X.]ersonalverwaltung und Lohnbuchhaltung würden unverändert zentral koordiniert. Der [X.]ersonalaustausch zwischen den [X.]estaurants erfolge nach einem von der Geschäftsführung vorgegebenen Konzept. Dienstpläne würden nach tagesbezogenen Vorgaben erstellt. Nach zentralen Vorgaben erstellte Urlaubspläne müssten von [X.], [X.] oder Herrn [X.] genehmigt werden. Die [X.]rbeitsverträge der Mitarbeiter würden nicht nur in den [X.]estaurants, sondern zusätzlich auch in der zentralen Verwaltung geführt. [X.]ntlassungen und [X.]bmahnungen von gewerblichen [X.]rbeitnehmern würden nach vorheriger [X.]bstimmung von dem Gebietsleiter S oder von einem anderen Mitarbeiter der übergeordneten Führungsebene formuliert; nur die Unterzeichnung und Übergabe des Kündigungs- oder [X.]bmahnungsschreibens obliege den [X.]. Zur [X.]instellung, [X.]ntlassung und [X.]bmahnung von [X.]n und [X.]ssistant Managern seien ausweislich der weiterhin geltenden Stellenausschreibungen nicht die [X.]estaurantleiter, sondern der „Gebietsleiter, Operations Manager, [X.]rbeitgeber“ befugt.

Das [X.]rbeitsgericht hat dem [X.]ahlanfechtungsantrag sowie den [X.] stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der [X.]echtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine [X.]bweisungsanträge weiter. Die [X.]ntragstellerinnen beantragen die Zurückweisung der [X.]echtsbeschwerde.

B. Die zulässige [X.]echtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung der angefochtenen [X.]ntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Die Hilfsanträge sind dem [X.] nicht zur [X.]ntscheidung angefallen.

I. Die [X.]echtsbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie genügt den [X.]nforderungen des § 94 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]rbGG.

1. Nach § 94 [X.]bs. 2, § 72 [X.]bs. 5 [X.]rbGG iVm. § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Z[X.]O gehört zum notwendigen Inhalt der [X.]echtsbeschwerdebegründung die [X.]ngabe der [X.]echtsbeschwerdegründe. Bei einer Sachrüge nach § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.] a Z[X.]O muss die [X.]echtsbeschwerdebegründung den [X.]echtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und [X.]ichtung des [X.]echtsbeschwerdeangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die [X.]echtsbeschwerdebegründung eine [X.]useinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen [X.]ntscheidung enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. B[X.]G 27. Mai 2015 - 7 [X.]B[X.] 20/13 - [X.]n. 12 mwN). Verfahrensrügen müssen nach § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.] b Z[X.]O die Bezeichnung der [X.]atsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die [X.]echtsbeschwerde stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und [X.]rgebnis des [X.] dargelegt werden (vgl. zur [X.]evision: B[X.]G 28. September 2016 - 7 [X.]Z[X.] 377/14 - [X.]n. 12; 10. März 2015 - 3 [X.]Z[X.] 56/14 - [X.]n. 16 mwN).

2. Diesen [X.]nforderungen wird die [X.]echtsbeschwerdebegründung des Betriebsrats gerecht. [X.]ntgegen der [X.]uffassung der [X.]ntragstellerinnen setzt sich die [X.]echtsbeschwerde mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in gebotener [X.]eise auseinander.

a) Das [X.] hat dem [X.]ahlanfechtungsantrag sowie den [X.] im [X.]esentlichen mit der Begründung stattgegeben, der [X.]ahlvorstand habe den [X.] verkannt. Die bezeichneten [X.]estaurants stellten eigene Betriebe dar, soweit nicht die dort genannten „[X.]“ bestimmten Hauptrestaurants zuzuordnen seien. [X.]usgangspunkt der Beurteilung sei, dass grundsätzlich jedes [X.]estaurant ein Betrieb eines Unternehmens sei. Nur bei einem gemeinsamen [X.]insatz von Betriebsmitteln und [X.]rbeitnehmern durch eine zentrale Leitung sei von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen. Das [X.] hat angenommen, dass die [X.]estaurants der [X.]ntragstellerinnen nicht einheitlich geleitet würden und somit keinen gemeinsamen Betrieb bildeten. [X.]s hat festgestellt, dass die [X.]rbeitnehmer und die jeweils genutzten sächlichen Betriebsmittel stets nur einem [X.]estaurant ggf. einschließlich des ihm zugeordneten „[X.]“ zugeteilt gewesen seien. Sie würden generell nur dort und nicht betriebsübergreifend eingesetzt. [X.]rbeitsverträge, Kündigungen und [X.]bmahnungen von gewerblichen [X.]rbeitnehmern würden von den jeweiligen [X.] unterzeichnet und die [X.]rbeitsverträge in den jeweiligen Hauptrestaurants verwahrt. Soweit entsprechende Schriftstücke durch einen Mitarbeiter der zentralen Verwaltung vorformuliert worden seien, handele es sich allein um Unterstützungsleistungen. [X.]atsachen, aus denen sich ergäbe, dass damit auch eine [X.]ntscheidungsbefugnis auf [X.] läge, seien weder dem Vortrag des Betriebsrats zu entnehmen noch ansonsten zu erkennen. Die [X.]estaurantleiter nähmen die ihnen im [X.]ußenverhältnis zu den [X.]rbeitnehmern zukommende Vertretungsmacht weitgehend weisungsfrei wahr. Vorgaben bestimmter [X.]ichtlinien stünden der [X.]nnahme einer dezentralen Leitungsebene nicht entgegen. Die [X.]ersonalbefugnis der [X.]estaurantleiter erstrecke sich auf das [X.].

b) Der Betriebsrat hat mit der [X.]echtsbeschwerde eingewandt, den [X.]ntragstellerinnen fehle bereits die [X.]ntragsberechtigung für das [X.]ahlanfechtungsverfahren, weil sie nicht [X.] seien, sondern [X.]. Fehlerhaft sei auch der in dem Beschluss eingenommene „[X.]usgangspunkt“, dass jedes [X.]estaurant grundsätzlich als eigener Betrieb anzusehen sei. [X.]uf die sogenannten „[X.]“ treffe dies schon nach der eigenen Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht zu. Das [X.] sei zudem verfahrensfehlerhaft zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass die [X.]ntragstellerinnen die ihnen gehörenden [X.]estaurantbetriebe selbständig leiteten. [X.]s habe eine einheitliche Leitung der [X.]estaurantbetriebe durch [X.] in personellen und [X.] [X.]ngelegenheiten verneint, ohne die vom Betriebsrat vorgetragenen Indizien zu den eingeschränkten Befugnissen der [X.]estaurantleiter insbesondere bei der [X.]instellung, [X.]ntlassung und [X.]bmahnung von Mitarbeitern vollständig zu würdigen und dem entsprechenden Beweisangebot des Betriebsrats nachzugehen. Damit sind Gegenstand und [X.]ichtung der [X.]echtsbeschwerdeangriffe eindeutig erkennbar. Das Vorbringen ist geeignet, die angefochtene [X.]ntscheidung in Frage zu stellen.

II. Die [X.]echtsbeschwerde ist hinsichtlich des [X.]ahlanfechtungsantrags zu 1. begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann diesem [X.]ntrag nicht stattgegeben werden. Der [X.]echtsfehler führt zur [X.]ufhebung der angefochtenen [X.]ntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Der auf [X.]nfechtung der [X.]ahl gerichtete, nach § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 Z[X.]O hinreichend bestimmte [X.]ntrag zu 1. ist zulässig. Die [X.]ntragstellerinnen haben ausschließlich die [X.]nfechtbarkeit der [X.] vom 24. Juli 2013 geltend gemacht. [X.]nhaltspunkte für eine Nichtigkeit der [X.]ahl bestehen nicht (vgl. zu den strengen [X.]nforderungen an die Nichtigkeit einer [X.] B[X.]G 21. September 2011 - 7 [X.]B[X.] 54/10 - [X.]n. 26 mwN, B[X.]G[X.] 139, 197).

2. Der [X.] kann aufgrund der bisherigen [X.]atsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die zulässig angefochtene [X.] unwirksam i[X.]

a) Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen [X.]ahlanfechtung nach § 19 [X.]bs. 2 [X.] sind erfüllt.

aa) Zutreffend hat das [X.] erkannt, dass die [X.]ntragstellerinnen und nicht [X.] nach § 19 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] zur [X.]ahlanfechtung berechtigt waren.

(1) Nach § 19 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] sind zur [X.]nfechtung berechtigt mindestens drei [X.]ahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene [X.] oder „der [X.]rbeitgeber“. [X.]ine ausdrückliche [X.]egelung dazu, wer im Falle eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer [X.]rbeitgeber für die Unternehmerseite zur [X.]ahlanfechtung berechtigt ist, sieht das Gesetz nicht vor (für eine nur gemeinsame Berechtigung zur [X.]nfechtung: L[X.]G Niedersachsen 14. Januar 2016 - 5 [X.]aBV 33/15 - zu II [X.] 3 a und b der Gründe; Fitting 28. [X.]ufl. § 19 [X.]n. 32; [X.] GK-[X.] 10. [X.]ufl. § 19 [X.]n. 74; DKK[X.]/[X.] 15. [X.]ufl. § 19 [X.]n. 28; [X.]rfK/[X.] 17. [X.]ufl. § 19 [X.] [X.]n. 11; Bonanni/Mückl BB 2010, 437, 440; offengelassen B[X.]G 10. November 2004 - 7 [X.]B[X.] 17/04 - zu [X.] a der Gründe). Dazu bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden [X.]ntscheidung. Die [X.]ahl wurde von den hierzu berechtigten [X.]ntragstellerinnen gemeinsam angefochten. Sie haben geltend gemacht, die bei allen [X.]ntragstellerinnen beschäftigten [X.]rbeitnehmer hätten keinen gemeinsamen Betriebsrat wählen dürfen.

(2) Nicht anfechtungsberechtigt ist hingegen, wer nicht als [X.]echtsträger in einer unmittelbaren [X.]echtsbeziehung zu dem Betriebsrat steht (vgl. B[X.]G 28. November 1977 - 1 [X.]B[X.] 36/76 - zu II 2 a der Gründe, B[X.]G[X.] 29, 392). [X.]ntgegen der [X.]uffassung des Betriebsrats ist daher nicht [X.] als alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer und [X.]lleingesellschafter der [X.]ntragstellerin zu 1. und Kommanditist der [X.]ntragstellerinnen zu 2. bis 11. [X.]rbeitgeber iSv. § 19 [X.]bs. 2 [X.]. [X.]r war nach den Feststellungen des [X.]s, die der Betriebsrat nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, seit dem 1. September 2011 und damit im Zeitpunkt der [X.]ahl am 24. Juli 2013 nicht mehr als [X.]inzelkaufmann Inhaber der [X.]estaurants. Inhaberinnen der Betriebe sind seither allein die [X.]ntragstellerinnen.

[X.]) Die [X.] wurde rechtzeitig binnen zwei [X.]ochen nach Bekanntgabe des [X.]ahlergebnisses angefochten. Der [X.]ahlvorstand leitete dem Geschäftsführer der [X.]ntragstellerin zu 1. am 31. Juli 2013 eine [X.] zu. Die Bekanntmachung der Gewählten wurde am 2. [X.]ugust 2013 vom Vorsitzenden des [X.]ahlvorstandes per [X.]-Mail als pdf-Datei an die einzelnen [X.]estaurants mit der [X.]ufforderung des [X.]ushangs übermittelt. Hierauf fochten die [X.]ntragstellerinnen mit der am 14. [X.]ugust 2013 per Fax und am 15. [X.]ugust 2013 im Original beim [X.]rbeitsgericht Berlin eingegangenen [X.]ntragsschrift die [X.]ahl an. [X.] ist, dass die [X.]ntragsschrift dem Betriebsrat nach den Feststellungen des [X.]s erst am 5. September 2013 (nach der [X.]ostzustellungsurkunde zutreffend am 31. [X.]ugust 2013) und damit nach [X.]blauf der [X.]nfechtungsfrist zugestellt wurde. [X.]s genügt, dass die [X.]ntragsschrift innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] beim [X.]rbeitsgericht eingeht, wenn die Zustellung - wie hier - „demnächst“ iSd. § 167 Z[X.]O erfolgt ist (vgl. B[X.]G 13. März 2013 - 7 [X.]B[X.] 67/11 - [X.]n. 9).

b) Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann dem [X.]ahlanfechtungsantrag nicht stattgegeben werden. Die [X.]nfechtbarkeit der [X.]ahl nach § 19 [X.]bs. 1 [X.] hängt im vorliegenden Fall davon ab, ob im Zeitpunkt der [X.]ahl des Betriebsrats am 24. Juli 2013 die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen iSd. § 1 [X.]bs. 2 [X.] vorlagen. Das [X.] hat angenommen, dass die [X.]ntragstellerinnen im Zeitpunkt der [X.] keinen gemeinsamen Betrieb iSd. § 1 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] geführt haben. Gegen die Feststellungen hat der Betriebsrat mit einer Verfahrensrüge zu [X.]echt geltend gemacht, dass die tatsächlichen [X.]ntscheidungsbefugnisse der [X.]estaurantleiter nicht vollständig aufgeklärt sind.

aa) Nach § 19 [X.]bs. 1 [X.] kann die [X.]ahl eines Betriebsrats angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das [X.]ahlrecht, die [X.]ählbarkeit oder das [X.]ahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das [X.]ahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden. [X.]in solcher Verstoß liegt ua. vor, wenn bei der [X.]ahl der betriebsverfassungsrechtliche [X.] verkannt wurde (vgl. B[X.]G 19. November 2003 - 7 [X.]B[X.] 25/03 - zu [X.] der Gründe mwN).

(1) [X.]in Betrieb iSv. § 1 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ist eine organisatorische [X.]inheit, innerhalb derer der [X.]rbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten [X.]rbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche [X.]rbeitskraft von einem einheitlichen [X.] gesteuert werden (vgl. zur [X.] [X.]spr.: B[X.]G 13. Februar 2013 - 7 [X.]B[X.] 36/11 - [X.]n. 27; 9. Dezember 2009 - 7 [X.]B[X.] 38/08 - [X.]n. 22; 13. [X.]ugust 2008 - 7 [X.]B[X.] 21/07 - [X.]n. 18 mwN; 17. Januar 2007 - 7 [X.]B[X.] 63/05 - [X.]n. 15, B[X.]G[X.] 121, 7).

(2) [X.]in Betrieb kann auch von mehreren [X.]rbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden mit der Folge, dass ein (gemeinsamer) Betriebsrat zu wählen i[X.]

(a) Davon geht das [X.] in seinem § 1 [X.]bs. 1 Satz 2 und [X.]bs. 2 in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur [X.]eform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 aus. Nach der [X.]srechtsprechung vor dem Inkrafttreten von § 1 [X.] in der jetzigen Fassung war von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt wurden und der [X.]insatz der menschlichen [X.]rbeitskraft von einem einheitlichen [X.] gesteuert wurde. Dazu mussten sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung musste sich auf die wesentlichen Funktionen eines [X.]rbeitgebers in [X.] und personellen [X.]ngelegenheiten erstrecken. [X.]ine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügte dagegen nicht. Vielmehr mussten die Funktionen des [X.]rbeitgebers in den [X.] und personellen [X.]ngelegenheiten des [X.] institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. B[X.]G 13. Februar 2013 - 7 [X.]B[X.] 36/11 - [X.]n. 28; 13. [X.]ugust 2008 - 7 [X.]B[X.] 21/07 - [X.]n. 19 mwN). Für die Frage, ob [X.] der [X.]rbeitgeberfunktionen in [X.] und personellen [X.]ngelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, war vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender [X.]ersonaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. B[X.]G 22. Juni 2005 - 7 [X.]B[X.] 57/04 - zu [X.] der Gründe mwN). Daran hat sich durch das [X.] vom 23. Juli 2001 nichts geändert. Die von der [X.]echtsprechung entwickelten Grundsätze gelten weiter (vgl. B[X.]G 13. Februar 2013 - 7 [X.]B[X.] 36/11 - [X.]n. 28; 13. [X.]ugust 2008 - 7 [X.]B[X.] 21/07 - [X.]n. 23 mwN).

(b) Nach § 1 [X.]bs. 2 [X.] in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur [X.]eform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die [X.]rbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der [X.]echtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird. Die [X.] dienen dem Zweck, [X.] und [X.]ahlvorständen den in der [X.]raxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. B[X.]-Drs. 14/5741 S. 33). Die von der [X.]echtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher auch nach dem Inkrafttreten des [X.]es weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen [X.]s unter den Voraussetzungen des § 1 [X.]bs. 2 [X.] vermutet wird. Greifen die [X.] nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben (B[X.]G 13. Februar 2013 - 7 [X.]B[X.] 36/11 - [X.]n. 29; 17. [X.]ugust 2005 - 7 [X.]B[X.] 62/04 - zu [X.] 2 der Gründe mwN).

(3) Bei den Begriffen des Betriebs und des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen handelt es sich um unbestimmte [X.]echtsbegriffe. Bei der Beurteilung, ob Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden, steht dem Gericht der [X.]atsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die [X.]ürdigung des [X.]s ist in der [X.]echtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den [X.]echtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte [X.]uslegungsgrundsätze oder allgemeine [X.]rfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer [X.]cht gelassen hat (B[X.]G 13. Februar 2013 - 7 [X.]B[X.] 36/11 - [X.]n. 31; 18. Januar 2012 - 7 [X.]B[X.] 72/10 - [X.]n. 28 mwN; 13. [X.]ugust 2008 - 7 [X.]B[X.] 21/07 - [X.]n. 26 mwN).

[X.]) Diesem eingeschränkten [X.]rüfungsmaßstab hält die [X.]nnahme des [X.]s, die [X.]estaurants der [X.]ntragstellerinnen seien im Zeitpunkt der [X.]ahl am 24. Juli 2013 nicht als gemeinsamer Betrieb geführt worden, nicht stand.

(1) Nicht zu beanstanden ist allerdings die [X.]nnahme des [X.]s, es spreche gegen eine einheitliche Leitung der [X.]estaurants durch die [X.]ntragstellerinnen, dass die [X.]rbeitnehmer jeweils nur in einem [X.]estaurant ggf. einschließlich des zugeordneten „[X.]“ eingesetzt würden. [X.]in ausnahmsweise betriebsübergreifender [X.]ersonaleinsatz erfolgte nach den Feststellungen des [X.]s nur auf [X.]nfrage eines sowie mit Bewilligung des „abgebenden“ [X.]estaurantleiters, ohne dass eine übergeordnete Hierarchieebene daran beteiligt war. Diese Feststellungen hat der Betriebsrat nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. [X.]ird der [X.]ersonaleinsatz auch zwischen Haupt- und „Satellitenrestaurant“ jeweils durch die jeweilige Leitung des (Haupt-)[X.]estaurants und ohne Beteiligung einer übergeordneten Führungsebene gesteuert, liegt darin ein starkes Indiz gegen das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs aller [X.]ntragstellerinnen.

[X.]ntgegen der [X.]uffassung des Betriebsrats hat das [X.] auch zutreffend angenommen, die dauerhafte Versetzung von [X.]ersonal nach der Schließung eines [X.]estaurants spreche nicht für einen wechselseitigen, dauerhaften [X.]ersonaleinsatz. [X.]ird [X.]ersonal aus bestimmten [X.]estaurants bei Neueröffnung oder Schließung anderer [X.]estaurants dauerhaft in einem anderen [X.]estaurant eingesetzt, liegt darin kein [X.]nhaltspunkt für eine fortwährend gemeinsame Leitung in personellen [X.]ngelegenheiten in Form einer gemeinsamen [X.]ersonaleinsatzplanung.

[X.]echtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist die weitere [X.]nnahme des [X.]s, die Vorgabe von [X.] bei der Dienstplanung spreche nicht für eine betriebsübergreifende einheitliche Leitung, weil erst die konkrete Dienstplanung für die [X.]nnahme eines Gemeinschaftsbetriebs entscheidend sei. Nach den Feststellungen des [X.]s lag die Dienstplangestaltung im [X.]ufgabenbereich der [X.]estaurantleiter, selbst wenn diese nach dem Vortrag des Betriebsrats durch die zentrale, tagesbezogene Vorgabe von [X.] stark eingeschränkt gewesen sein sollte.

(2) Die weitere [X.]nnahme des [X.]s, die [X.]estaurantleiter nähmen die ihnen im [X.]ußenverhältnis zu den [X.]rbeitnehmern zukommende Vertretungsmacht auch bei [X.]instellungen, [X.]ntlassungen und [X.]bmahnungen weitgehend weisungsfrei wahr, beruht jedoch auf einem unvollständig aufgeklärten Sachverhalt. Darauf hat sich der Betriebsrat mit der [X.]üge einer unterlassenen Beweisaufnahme zu [X.]echt berufen.

(a) Nach § 286 [X.]bs. 1 Z[X.]O hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der [X.]nhörungen und des [X.]rgebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten i[X.] Diese [X.]ürdigung ist grundsätzlich Sache des [X.]atrichters. In rechtsbeschwerderechtlicher Hinsicht ist allein zu überprüfen, ob der [X.]atrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die [X.]ürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder [X.]rfahrungssätze verstößt (B[X.]G 13. Februar 2013 - 7 [X.]B[X.] 36/11 - [X.]n. 41). Bei der [X.]üge einer unterlassenen Beweiserhebung muss angegeben werden, über welches [X.]hema Beweis hätte erhoben werden müssen, wo konkret das entsprechende Beweisangebot gemacht worden ist, welches [X.]rgebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die angefochtene [X.]ntscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (B[X.]G 13. Februar 2013 - 7 [X.]B[X.] 36/11 - [X.]n. 42).

(b) Danach greifen die vom Betriebsrat gegen die Feststellungen des [X.]s zum Fehlen einer zentralen Leitungsebene erhobenen Verfahrensrügen durch.

(aa) Das [X.] hat festgestellt, dass [X.]rbeitsverträge, Kündigungen und [X.]bmahnungen von den [X.] unterzeichnet und die [X.]rbeitsverträge in den jeweiligen Hauptrestaurants verwahrt würden. Soweit entsprechende Schriftstücke durch einen Mitarbeiter der zentralen Verwaltung vorformuliert würden, handele es sich allein um eine Unterstützungsleistung. [X.]atsachen, aus denen sich ergeben würde, dass damit auch eine [X.]ntscheidungsbefugnis auf [X.] läge, seien weder dem Vortrag des Betriebsrats zu entnehmen noch ansonsten zu erkennen. Die [X.]estaurantleiter nähmen die ihnen im [X.]ußenverhältnis zu den [X.]rbeitnehmern zukommende Vertretungsmacht weitgehend weisungsfrei wahr. Da sie nicht der Unternehmer selbst seien, stünde die Vorgabe bestimmter [X.]ichtlinien der [X.]nnahme einer dezentralen Leitungsebene nicht entgegen.

Gegen diese Feststellung hat der Betriebsrat mit einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge geltend gemacht, er habe bereits in der Beschwerdebegründung vom 16. Juli 2014 unter Beweisantritt vorgebracht, dass [X.]ntlassungen von gewerblichem [X.]ersonal und die [X.]rteilung von [X.]bmahnungen nur in [X.]bsprache mit [X.], [X.] bzw. Herrn [X.] habe durchgeführt werden sollen. [X.]s habe sich hierbei nicht nur um Unterstützungsleistungen gehandelt. Zu dieser Behauptung wären die vom Betriebsrat benannten [X.]estaurantleiter/innen [X.], L [X.], [X.], [X.] und [X.] G als Zeugen zu hören gewesen. Der Betriebsrat hat den übergangenen Beweisantritt in der Beschwerdebegründung genau bezeichnet und dargelegt, dass ein entsprechendes Beweisergebnis das [X.] bei einer neuen [X.]ürdigung aller Umstände zu einem anderen [X.]rgebnis hätte führen können. Die Verfahrensrüge des Betriebsrats ist erheblich. [X.]ürden die [X.]ntscheidungen über [X.]bmahnungen und den Bestand des [X.]rbeitsverhältnisses mit dem gewerblichen [X.]ersonal erst nach einer [X.]bsprache mit dem Geschäftsführer oder den Mitarbeitern der [X.]ntragstellerin zu 1. getroffen, könnte eine bloße Unterstützungsleistung nicht angenommen werden. Die Feststellung, dass [X.]rbeitsverträge, Kündigungen und [X.]bmahnungen von gewerblichen [X.]rbeitnehmern von den jeweiligen [X.] unterzeichnet und in den jeweiligen Hauptrestaurants verwahrt würden, spricht nur dann entscheidend gegen eine gemeinsame Leitung der [X.]estaurants, wenn die zugrunde liegenden [X.]ntscheidungen tatsächlich auch von den [X.] getroffen und nicht nur weisungsgemäß vollzogen wurden.

([X.]) Soweit das [X.] weiter angenommen hat, dass sich die [X.]ersonalbefugnis der [X.]estaurantleiter auf das [X.] der ihnen unterstellten [X.]estaurants erstrecke, hat der Betriebsrat gerügt, er habe in der Beschwerdebegründung vom 16. Juli 2014 unter Beweisantritt geltend gemacht, dass die [X.]estaurantleiter zur [X.]instellung, [X.]ntlassung und [X.]bmahnung von [X.]n und [X.]ssistant Managern nicht befugt seien.

Die zulässige [X.]üge ist begründet. Zu [X.]echt erkennt das [X.] zwar einen [X.]nhaltspunkt gegen das Bestehen eines zentralen Leitapparats, von dem aus die wesentlichen betriebsverfassungsrechtlichen [X.]ufgaben in [X.] und personellen [X.]ngelegenheiten gesteuert werden, in der von den [X.]ntragstellerinnen vorgelegten Stellenbeschreibung für [X.]estaurantmanager. Diese sieht vor, dass [X.]estaurantleiter nicht nur den gewerblichen Mitarbeitern, sondern auch den [X.] disziplinarisch vorgesetzt und diesen gegenüber zur Kündigung berechtigt sind. Soweit sich demgegenüber aus der vom Betriebsrat vorgelegten Stellenbeschreibung für [X.] sowie für [X.]ssistant Manager ergibt, dass nicht die [X.]estaurantmanager, sondern Gebietsleiter und andere übergeordnete und betriebsübergreifend tätige [X.]ersonen zur Kündigung berechtigt sind, besteht allerdings ein [X.]iderspruch, den das [X.] im [X.]ege der Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen weiter hätte aufklären müssen. Die Beweisaufnahme ist entgegen der [X.]uffassung des [X.]s nicht deshalb entbehrlich, weil der Betriebsrat dem Vortrag der [X.]ntragstellerinnen nicht entgegengetreten ist, die Stellenbeschreibungen aus dem [X.] fänden keine [X.]nwendung mehr. Dies trifft nicht zu. Der Betriebsrat hat mit der Beschwerde vorgetragen, die Stellenbeschreibungen seien nach wie vor gültig und entsprächen weiterhin der Handhabung. Soweit das [X.] davon ausgegangen ist, Vorgänge zur Leitungsstruktur vor dem 1. September 2011 seien „allenfalls indiziell“ bedeutsam, tatsächlich aber „wohl“ für die Beurteilung der [X.]irksamkeit der [X.] am 24. Juli 2013 unerheblich, hat es nicht gewürdigt, dass der Geschäftsführer der [X.]ntragstellerin zu [X.] in dem vor dem [X.]rbeitsgericht (- 27 [X.] -) geführten Verfahren am 24. November 2011 erklärt hat, die Übertragung der [X.]estaurants auf die [X.]ntragstellerinnen sei allein aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgt, habe in der Sache aber keine Veränderungen bewirkt. Diese [X.]rklärung spricht für - und nicht gegen - die Vermutung einer Führungsvereinbarung in personellen und [X.] [X.]ngelegenheiten nach § 1 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.].

[X.]uch die vom [X.] exemplarisch festgestellten Fälle, in denen die [X.]estaurantleiter [X.]nstellungsverträge, [X.]bmahnungen, Kündigungen und [X.]ufhebungsverträge unterzeichnet sowie eine Betriebsratsanhörung durchgeführt haben, widerlegen nicht den Vortrag des Betriebsrats, es bedürfe unverändert einer vorherigen [X.]bstimmung mit der übergeordneten Leitung sämtlicher [X.]estaurants in personellen und [X.] [X.]ngelegenheiten, zumal das [X.] selbst unterstellt hat, dass in „[X.]inzelfällen“ [X.]ufhebungsverträge durch [X.] abgeschlossen worden seien.

(cc) Die [X.]üge der unterlassenen Beweisaufnahme ist schließlich hinsichtlich des Vortrags des Betriebsrats begründet, die [X.]estaurantleiter hätten die Urlaubspläne [X.], [X.] oder Herrn [X.] zur Genehmigung vorlegen müssen. [X.]räfe dies zu, könnte auch die vom [X.] als [X.]inzelfall gewürdigte Urlaubsbewilligung durch [X.] am 4. Oktober 2013 in einem anderen Licht erscheinen.

([X.]) Hätte sich der Vortrag des Betriebsrats nach einer Beweisaufnahme als zutreffend erwiesen, wäre es nicht ausgeschlossen, dass das [X.] bei einer [X.]ürdigung der Gesamtumstände zu einem anderen [X.]rgebnis gelangt wäre.

cc) Die begründeten Verfahrensrügen führen zur [X.]ufhebung der angefochtenen [X.]ntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur neuen [X.]nhörung und [X.]ntscheidung über den [X.]ntrag zu 1. (§ 562 [X.]bs. 1, § 563 [X.]bs. 1 Satz 1 Z[X.]O). Das [X.] hat im [X.]ege der gebotenen Beweisaufnahme ergänzend aufzuklären, ob die [X.]estaurantleiter im Zeitpunkt der [X.] am 24. Juli 2013 nicht nur formal, sondern auch tatsächlich entscheidungsbefugt waren. [X.]eiter aufzuklären ist auch, ob die Urlaubspläne der einzelnen [X.]estaurants zentral genehmigt werden mussten.

Sollte die gebotene Beweisaufnahme den Vortrag des Betriebsrats zur Überzeugung des [X.]s (§ 286 Z[X.]O) ganz oder teilweise bestätigen, hätte es unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses nach einer vollständigen Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs vorlagen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die [X.]ntragstellerinnen oder [X.] persönlich Franchisenehmer war. Dies betrifft im [X.] zunächst nur eine Vertragsfrage. [X.]s ist nicht erkennbar, welche konkreten [X.]uswirkungen sich für die Betriebsorganisation daraus ergeben. [X.]benso wenig lässt der Umstand, dass sich an den [X.]estaurants ein Betreiberschild mit der Firma der Betreiber befindet und die [X.] die [X.]ntragstellerinnen als [X.]echnungssteller und Betreiber ausweisen, darauf schließen, ob die [X.]estaurants betriebsorganisatorisch eigenständig oder zentral geleitet werden. Nicht entscheidend ist dafür auch, unter welcher Firma Zahlungen, [X.]echnungen gestellt werden und Lohnabrechnungen erfolgen. Indizien für die Feststellung einer einheitlichen oder gemeinsamen Leitung der [X.]estaurants können sich hingegen aus den Bestellvorgängen der [X.]are sowie daraus ergeben, ob und inwieweit die einzelnen [X.]estaurantleiter für den Zahlungsverkehr und die [X.]rstellung von Lohnabrechnungen verantwortlich sind.

c) Die Zurückverweisung ist schließlich nicht deshalb entbehrlich, weil sich die angefochtene [X.]ntscheidung aus anderen Gründen als im [X.]rgebnis richtig erweist (§ 561 Z[X.]O). [X.]nhand der getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob die [X.]ahlvorschlagsliste gegen § 8 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] verstößt und die [X.]ahl vom 24. Juli 2013 deshalb anfechtbar i[X.]

aa) Nach § 8 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] sind Vorschlagslisten ungültig, wenn eine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur [X.]ufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt und dieser Mangel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei [X.]rbeitstagen beseitigt worden i[X.]

[X.]) Nach der Begründung des [X.]s bedurfte es keiner Feststellungen dazu, ob Herr N ohne sein [X.]inverständnis auf einer [X.]ahlliste aufgeführt war. Zwar kann der [X.] anhand der vom Betriebsrat zur [X.]kte gereichten Kopie der betreffenden Vorschlagsliste entnehmen, dass sich neben dem Namen des Herrn N eine Unterschrift in der Spalte befindet, die mit „Zustimmung zur Bewerbung (Unterschrift)“ überschrieben i[X.] Damit steht aber noch nicht fest, ob es sich hierbei um die Unterschrift des Herrn N handelt. Dies wird das [X.] ggf. aufzuklären haben.

III. Die [X.]echtsbeschwerde ist auch begründet, soweit das [X.] den [X.] zu 2. bis 12. stattgegeben hat. Die [X.]nnahme des [X.]s, bei den [X.]estaurants handele es sich um Betriebe iSv. § 1 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] - teilweise einschließlich zugeordneter „[X.]“ - hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. [X.]ufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht beurteilen, ob die den [X.]ntragstellerinnen zugeordneten [X.]estaurants - teilweise einschließlich bestimmter „[X.]“ - eigenständige Betriebe sind.

1. Die Hauptfeststellungsanträge zu 2. bis 12. sind nach der gebotenen [X.]uslegung zulässig. Mit den [X.]nträgen soll festgestellt werden, dass die dort bezeichneten [X.]estaurants - teilweise unter Berücksichtigung bestimmter „[X.]“ - im Zeitpunkt der letzten mündlichen [X.]nhörung in der [X.]atsacheninstanz eigenständige Betriebe im Sinne des [X.] bilden. Die Feststellungsanträge sind mit diesem Inhalt hinreichend bestimmt iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 Z[X.]O und nach § 18 [X.]bs. 2 [X.] zulässig.

a) Nach dieser Bestimmung kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der [X.]rbeitgeber eine [X.]ntscheidung des [X.]rbeitsgerichts beantragen. Die [X.]ntscheidung des [X.]rbeitsgerichts kann außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer [X.] herbeigeführt werden. Gegenstand und Ziel des Verfahrens nach § 18 [X.]bs. 2 [X.] bestehen nicht nur darin, Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, die zum [X.]eil von der [X.]nzahl der in dem Betrieb beschäftigten [X.]rbeitnehmer abhängen, zu entscheiden. Das Verfahren nach § 18 [X.]bs. 2 [X.] dient auch dazu, die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße [X.] zu schaffen. Die gerichtliche [X.]ntscheidung in einem Verfahren nach § 18 [X.]bs. 2 [X.] klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen [X.]nhörung in der [X.]atsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Für die Zulässigkeit eines [X.]ntrags nach § 18 [X.]bs. 2 [X.] kommt es daher nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. Damit ist die betriebsverfassungsrechtliche Situation allenfalls für die laufende [X.]mtszeit der Betriebsräte geklärt. Für künftige [X.]en besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (B[X.]G 24. [X.]pril 2013 - 7 [X.]B[X.] 71/11 - [X.]n. 22, B[X.]G[X.] 145, 60; 17. [X.]ugust 2005 - 7 [X.]B[X.] 62/04 - zu [X.] 1 der Gründe).

b) Durch die begehrte [X.]ntscheidung lässt sich für die Zukunft rechtsverbindlich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage klären, ob die jeweiligen [X.]estaurants - ggf. unter Zuordnung bestimmter „[X.]“ - eigenständige Betriebe darstellen.

2. Über die Begründetheit der [X.]nträge kann der [X.] jedoch noch nicht abschließend entscheiden. Das [X.] hat die jeweilige Stattgabe der [X.] zu 2. bis 12. im [X.]esentlichen unter Bezugnahme auf die zuvor erfolgten [X.]usführungen hinsichtlich des [X.] eines gemeinsamen Betriebs der [X.]ntragstellerinnen begründet. Dies ist rechtsfehlerhaft.

a) Das folgt schon daraus, dass die [X.]nnahme des [X.]s, die [X.]ntragstellerinnen unterhielten keinen gemeinsamen Betrieb, auf einer unvollständigen Sachaufklärung beruht. Das [X.] hat außerdem nicht beachtet, dass die Stattgabe des [X.]ahlanfechtungsantrags nicht automatisch für die [X.]ntscheidung der [X.] zu 2. bis 12. maßgeblich i[X.] [X.]us der Verneinung eines gemeinsamen Betriebs der [X.]ntragstellerinnen zum Zeitpunkt der [X.] am 24. Juli 2013 folgt nicht zwangsläufig im Umkehrschluss, dass die einzelnen [X.]estaurants eigenständige Betriebe darstellen. Hierzu bedarf es zu dem für einen [X.]ntrag nach § 18 [X.]bs. 2 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen [X.]nhörung gesonderter Feststellungen.

b) Dieser [X.]echtsfehler führt zur [X.]ufhebung des Beschlusses über die [X.]nträge zu 2. bis 12. und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 [X.]bs. 1, § 563 [X.]bs. 1 Satz 1 Z[X.]O). Bei der neuen [X.]nhörung und [X.]ntscheidung der Sache wird sich das [X.] nicht auf Feststellungen beschränken können, ob die in den jeweiligen Betriebsstätten vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel von den verschiedenen Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt wurden und der [X.]insatz der menschlichen [X.]rbeitskraft der [X.]rbeitnehmer von einem einheitlichen [X.] gesteuert wurde, zu dem sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend rechtlich verbunden haben. Das [X.] muss auch feststellen, ob und ggf. welche der [X.]estaurants als eigenständige Betriebe oder als unselbständige Betriebsteile anzusehen und ggf. welchen Hauptbetrieben sie zuzuordnen sind. Dazu hat das [X.] bisher keine konkreten Feststellungen getroffen.

aa) [X.]in Betriebsteil kann einem Hauptbetrieb zuzuordnen sein oder als selbständiger Betrieb gelten, für den ein eigener Betriebsrat zu bilden i[X.]

(1) [X.]in Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. [X.]r ist allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die [X.]bgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum [X.]usdruck kommt. [X.]rstreckt sich die in der organisatorischen [X.]inheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des [X.]rbeitgebers in personellen und [X.] [X.]ngelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 [X.]bs. 1 [X.]. Für einen Betriebsteil genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen [X.]inheit überhaupt eine den [X.]insatz der [X.]rbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die [X.]eisungsrechte des [X.]rbeitgebers ausübt (vgl. B[X.]G 9. Dezember 2009 - 7 [X.]B[X.] 38/08 - [X.]n. 23; 17. Januar 2007 - 7 [X.]B[X.] 63/05 - [X.]n. 15, B[X.]G[X.] 121, 7).

(2) § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] bestimmt im [X.]ege einer gesetzlichen Fiktion, dass ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt, wenn er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (§ 4 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) oder durch [X.]ufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (§ 4 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Für einen solchen Betriebsteil ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen, es sei denn, die [X.]rbeitnehmer haben nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] beschlossen, an der [X.] im Hauptbetrieb teilzunehmen. Die für einen selbständigen Betriebsteil nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erforderliche relative [X.]igenständigkeit setzt keinen umfassenden eigenen [X.] voraus, erfordert aber, dass es in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung gibt, die in der Lage ist, die [X.]rbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (vgl. B[X.]G 9. Dezember 2009 - 7 [X.]B[X.] 38/08 - [X.]n. 24 mwN).

[X.]) Danach ist das [X.] für die Feststellung der betriebsratsfähigen [X.]inheit nach § 18 [X.]bs. 2 [X.] unzutreffend davon ausgegangen, für die Beurteilung des [X.]s könne „im [X.]usgangspunkt“ grundsätzlich angenommen werden, dass jedes [X.]estaurant als Betrieb eines Unternehmens anzusehen i[X.] Zwar verfügt jedes [X.]estaurant nach den Feststellungen des [X.]s über einen eigenen Küchenbereich mit [X.]usstattung zur Zubereitung der Speisen und Getränke ausschließlich für die dort zu bewirtenden Gäste, über einen Kassenbereich und einen Gastraum. In keinem [X.]estaurant werden Speisen oder Getränke für andere [X.]estaurants zubereitet oder verkauft. Dies trifft aber sowohl auf die Haupt- wie auch auf die „[X.]“ zu. [X.]s ist damit weder ausgeschlossen, dass es sich bei den [X.]estaurants um [X.]eile eines gemeinschaftlichen Betriebs handelt noch steht fest, dass alle oder einzelne mit anderen [X.]estaurants einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden. Die [X.]ntragstellerinnen selbst sehen bestimmte einzelne „[X.]“ als [X.]eile einzelner Hauptbetriebe an. [X.]uf den Zeitpunkt der letzten [X.]nhörung durch das [X.] bezogen bedarf es daher konkreter Feststellungen zu der Leitung jedes der in den [X.]nträgen zu 2. bis 12. bezeichneten [X.]estaurants.

IV. [X.] des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellten Hilfsanträge der [X.]ntragstellerinnen und des Betriebsrats fallen dem [X.] nicht zur [X.]ntscheidung an, da nicht feststeht, ob die hierfür erforderliche Bedingung des Unterliegens mit den [X.]n eingetreten i[X.]

        

    Kiel    

        

    M. [X.]ennpferdt    

        

    [X.]askow    

        

        

        

    Schiller    

        

    Donath    

                 

Meta

7 ABR 3/15

23.11.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 19. März 2014, Az: 39 BV 11809/13, Beschluss

§ 19 Abs 2 S 1 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 1 Abs 1 S 2 BetrVG, § 1 Abs 2 BetrVG, § 18 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.11.2016, Az. 7 ABR 3/15 (REWIS RS 2016, 1952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1952

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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14 TaBV 89/15 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


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Referenzen
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19 BVGa 20/19

3 TaBVGa 1/18

11 TaBV 82/18

11 Sa 214/21

8 TaBV 15/22

3 BV 9/21

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