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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Zivildienstleistender - Versicherungspflichtigkeit oder -freiheit der vorhergehenden Beschäftigung - Geringfügigkeit - Prognose - einheitliche Beurteilung
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
[X.] ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ([X.]) für die [X.] ab 4.7.2002.
Der 1981 geborene Kläger legte im [X.]ai 2001 das Abitur ab. Im April, Juli und August 2000 arbeitete er bei der Firma [X.] Nach dem Abitur war er bis Ende August als Lageraushilfe bei einer Spedition tätig. In der [X.] vom 3.9.2001 bis [X.] leistete der Kläger Zivildienst und nahm zum Wintersemester 2002/2003 ein Studium auf.
Seinen Antrag auf Gewährung von [X.] lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die für den Bezug von [X.] erforderliche Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, weil der Kläger innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist nicht mindestens zwölf [X.]onate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Der Zivildienst begründe keine Versicherungspflicht, weil der Kläger nicht unmittelbar vor dessen Beginn, sondern nur im Juli 2001, versicherungspflichtig tätig gewesen sei (Bescheid vom 18.9.2002; Widerspruchsbescheid vom 21.1.2003).
Während das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger ab 4.7.2002 [X.] zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 13.4.2004), hat das [X.] ([X.]) die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des [X.] vom 13.4.2004 abgewiesen (Urteil vom 10.12.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die für den Bezug von [X.] erforderliche Anwartschaftszeit, weil er innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren weder mindestens zwölf [X.]onate eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt noch als Zivildienstleistender mindestens sechs [X.]onate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Eine Versicherungspflicht für Zivildienstleistende, die - wie der Kläger - während der Ableistung des Dienstes nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig seien, bestehe nur, wenn sie unmittelbar vor Beginn des Zivildienstes versicherungspflichtig gewesen seien, eine Entgeltersatzleistung nach dem [X.] - ([X.]) bezogen oder eine Beschäftigung gesucht hätten. Von einer Beschäftigung unmittelbar vor Dienstantritt könne nur ausgegangen werden, wenn - anders als hier - zwischen der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Dienstantritt kein [X.]raum von mehr als vier Wochen liege.
[X.]it der Revision macht der Kläger geltend, er erfülle die Anwartschaftszeit, weil der Zivildienst als versicherungspflichtige und daher anwartschaftsbegründende [X.] zu berücksichtigen sei. Die in § 26 Abs 1 Nr 2 [X.] enthaltene gesetzliche Formulierung "unmittelbar vor Dienstantritt" sei weit auszulegen. Es müsse ausreichen, dass er mit Beginn des übernächsten [X.]onats nach Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung den Zivildienst angetreten habe. Dabei könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass der Zivildienst statt am 1.9. am 3.9.2001 begonnen habe. Dies sei lediglich darauf zurückzuführen, dass es sich bei dem 1. und 2.9.2001 um ein Wochenende gehandelt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
Nach § 117 Abs 1 [X.] (in der Normfassung des Art 1 des Gesetzes vom [X.] - [X.]) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf [X.], wenn sie arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt (jetzt [X.]) arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach den Feststellungen des [X.] war der [X.]läger nach Absolvierung des Zivildienstes arbeitslos iS des § 117 Abs 1 [X.] iVm § 118 [X.] und hat sich am 3.7.2002 persönlich arbeitslos gemeldet (§ 117 Abs 1 [X.] iVm § 122 [X.]). Ob er die erforderliche Anwartschaftszeit (§ 117 Abs 1 [X.] iVm § 123 [X.]) erfüllt, kann hingegen nicht beurteilt werden.
Nach § 123 Satz 1 [X.] (in der Normfassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der [X.] <[X.]neuausrichtungsgesetz> vom 20.12.2001 - [X.]) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate, als Wehrdienst- oder Zivildienstleistender mindestens zehn oder als Saisonarbeiter mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Ob für den [X.]läger die ab 1.1.2002 erfolgte Verkürzung von zehn auf sechs Monate für Wehr- und Zivildienstleistende gilt (vgl dazu § 434e [X.]), kann dahinstehen; denn der [X.]läger weist zehn Monate (= 300 Tage; vgl § 339 Satz 2 [X.]) Zivildienst innerhalb der Rahmenfrist auf. Diese beträgt gemäß § 124 Abs 1 [X.] (in der Normfassung des [X.]
Maßgebend hierfür ist § 26 Abs 1 [X.] [X.] aF (Normfassung des [X.] behinderter Menschen -
Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung darüber, wie der Begriff der Unmittelbarkeit im [X.] an ein Versicherungspflichtverhältnis auszulegen ist (vgl: [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 26 Rd[X.], Stand November 2008;
[X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 26 Rd[X.]8, Stand Januar 2009;
Wagner in Gemeinschaftskommentar [X.], § 26 Rd[X.]8, Stand Februar 2009;
[X.] in Praxiskommentar [X.] , 2. Aufl 2004, § 26 Rd[X.]9;
Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Meta
14.09.2010
Urteil
Sachgebiet: AL
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 13. April 2004, Az: S 41 AL 71/03, Gerichtsbescheid
§ 26 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB 3 vom 19.06.2001, § 27 Abs 2 SGB 3, § 123 S 1 Nr 2 SGB 3 vom 20.12.2001, § 8 SGB 4
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.09.2010, Az. B 7 AL 3/09 R (REWIS RS 2010, 3437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3437
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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