Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2021, Az. B 11 AL 7/19 R

11. Senat | REWIS RS 2021, 8177

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - versicherungspflichtige Beschäftigung - Gleichstellung von Ausbildungsverhältnis in außerbetrieblicher Einrichtung - Umschulung zum technischen Produktdesigner - Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags - tatsächliches Vorliegen einer Berufsausbildung


Leitsatz

Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen besteht nicht bei Umschulungsverhältnissen, sondern setzt neben einem Berufsausbildungsvertrag eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auch in tatsächlicher Hinsicht voraus.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf [X.].

2

Der 1993 geborene Kläger begann ab September 2012 eine Ausbildung im Berufsbildungswerk (im Folgenden: [X.]), die von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ([X.]) gefördert wurde. Als "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und "zur dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung" wurden die Kosten einer "Umschulung zum technischen Produktdesigner" (Ausbildungskosten, Unterkunft und Verpflegung, Fahrkosten, [X.] und Sozialversicherungsbeiträge) für den [X.]raum vom 17.9.2012 bis 31.1.2016 bewilligt (Bescheid vom 30.3.2012). In der [X.] vom 13.1.2014 bis 28.1.2016 war der Kläger inhaftiert und währenddessen zeitweise in den Justizvollzugsanstalten beschäftigt. Die Ausbildung wurde unterbrochen und die Zahlung von [X.] Ende Mai 2014 eingestellt. Ab 23.1.2016 setzte er diese bis zu seiner Entlassung am 28.1.2016 als Freigänger mit Förderung durch die [X.] fort und beendete sie am 24.2.2017 mit der Abschlussprüfung. [X.] erhielt er erneut vom [X.] bis 24.2.2017.

3

Die [X.] lehnte den Antrag des [X.] auf [X.] vom 28.2.2017 mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab (Bescheid vom 28.6.2017; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die [X.] "unter Aufhebung des Bescheids vom 28.6.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 01.03.2017 für die gesetzliche Dauer zu bewilligen" (Urteil vom 10.10.2017). Innerhalb der erweiterten Rahmenfrist vom 1.3.2012 bis 28.2.2017 habe er als Gefangener für mindestens zwölf Monate Arbeitsentgelt erhalten, weil er vom 27.1.2014 bis [X.] unter Berücksichtigung von arbeitsfreien Wochenenden und Wochenfeiertagen durchgängig in den Justizvollzugsanstalten gearbeitet habe.

4

Das L[X.] hat die Berufung der [X.]n zurückgewiesen (Urteil vom 19.3.2019). Die Anwartschaftszeit werde innerhalb der Rahmenfrist vom [X.] bis 28.2.2017 bereits durch die Ausbildungszeiten zum technischen Produktdesigner erfüllt. Diese [X.]en seien [X.] nach § 25 Abs 1 Satz 2 [X.]B III. Das B[X.] habe bereits entschieden, dass eine betriebliche Umschulung einer Berufsausbildung gleichgestellt sei, wenn diese für einen anerkannten Ausbildungsberuf nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) durchgeführt werde. Dies gelte entsprechend für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen. Der Versicherungspflicht stehe nicht entgegen, dass der Kläger ein Umschulungsverhältnis durchlaufen habe. Es komme daher nicht darauf an, ob er aufgrund seiner Tätigkeiten während der Inhaftierung ab 13.1.2014 bis zur Fortsetzung der Umschulung am 23.2.2015 mindestens 360 Kalendertage versicherungspflichtig gewesen sei.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die [X.] ua eine Verletzung von § 25 Abs 1 [X.]B III. Nach § 25 Abs 1 Satz 2 [X.]B III würden nur Auszubildende im Rahmen eines [X.] nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Die von dem Kläger durchgeführte berufliche Umschulung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, die in den §§ 58 ff BBiG geregelt sei, setze keinen Berufsausbildungsvertrag voraus (Verweis auf BT-Drucks 14/6944 [X.]). Auch spreche gegen eine Versicherungspflicht des [X.] während der Umschulungsmaßnahme, dass nach § 26 Abs 1 Nr 1 [X.]B III versicherungspflichtig ausschließlich Jugendliche seien, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhielten.

6

Die [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. März 2019 sowie das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit eines Vertreters bzw Bevollmächtigten des [X.] verhandeln und entscheiden, weil er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 110 Abs 1 Satz 2 SGG). Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 28.6.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], mit dem die Beklagte [X.] abgelehnt hat. Der [X.]läger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), gerichtet auf die Aufhebung der Ablehnungsbescheide und Bewilligung von [X.] dem Grunde nach.

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der [X.]läger ab 1.3.2017 einen Anspruch auf [X.] hat. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Darlegungen sind weitere Feststellungen des [X.] erforderlich.

a) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit ist § 136 Abs 1 [X.] iVm §§ 137 ff [X.] (sämtliche Vorschriften des [X.] anwendbar in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.]). Dies setzt Arbeitslosigkeit, eine Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus. Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden ([X.]), und 3. den Vermittlungsbemühungen der [X.] zur Verfügung steht (§ 137 Abs 1 [X.], § 138 Abs 1 iVm Abs 5 [X.]). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) hat sich der [X.]läger mit Wirkung zum 1.3.2017 arbeitslos gemeldet und war arbeitslos iS des § 138 [X.]. Er stand nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, bemühte sich, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und stand den Vermittlungsbemühungen der [X.] zur Verfügung.

Allein streitig ist, ob er die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach § 142 Abs 1 [X.] hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 [X.]) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] (§ 143 Abs 1 [X.]). Sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaft erfüllt hatte (§ 143 Abs 2 [X.]). Abweichend hierzu bestimmt § 143 Abs 3 Satz 1 [X.], dass in die Rahmenfrist diejenigen [X.]en nicht eingerechnet werden, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger [X.] wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn (§ 143 Abs 3 Satz 2 [X.]). Zutreffend hat das [X.] zunächst ausgehend von der zweijährigen Rahmenfrist vom [X.] bis 28.2.2017 geprüft, ob der [X.]läger in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (vgl zur nachrangigen Prüfung einer Anwartschaftszeit innerhalb einer erweiterten Rahmenfrist unter c).

[X.]en eines Versicherungspflichtverhältnisses im Sinne des [X.] können auch während des Bezugs von [X.] wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation vorliegen. Ihrer Berücksichtigung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Verlängerung der Rahmenfrist nach § 143 Abs 3 [X.] davon ausgegangen ist, dass [X.]en des Bezugs von [X.] wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation entgegen der vorherigen Rechtslage nicht mehr zu neuen Versicherungspflichtansprüchen führen sollten (vgl zur historischen Entwicklung dieses Tatbestands zur Verlängerung der Rahmenfrist Söhngen in [X.], [X.] nF, § 143 Rd[X.] 33, Stand September 2019). Bei § 143 Abs 3 [X.] handelt es sich jedoch nicht um eine verdrängende Spezialregelung, die auch die Anwendung von Vorschriften sperrt, nach denen Versicherungspflicht gegeben sein kann. Hierfür wäre eine klare gesetzliche Regelung erforderlich, die der Gesetzgeber ansonsten für Tatbestände, die zu [X.]onkurrenzen oder [X.]ollisionen bei der Anwendung verschiedener Vorschriften zur Versicherungspflicht oder -freiheit führen, regelmäßig geschaffen hat (vgl etwa § 26 Abs 3 [X.], § 27 Abs 5 [X.]).

b) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.]läger innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vom [X.] bis 28.2.2017 nicht bereits nach § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] versicherungspflichtig war (vgl hierzu aa). Allerdings könnte eine Versicherungspflicht nach § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] vorgelegen haben, wovon das [X.] ausgegangen ist. Insofern sind für eine abschließende Bewertung aber noch weitere Feststellungen erforderlich (vgl hierzu [X.]). Diese Feststellungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der [X.]läger bereits aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig war (vgl hierzu cc).

aa) Nach § 2 Abs 2 [X.] sind in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dabei ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher [X.]enntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung (§ 7 Abs 2 SGB IV). Nach den §§ 24 ff [X.], die als speziellere Regelungen des [X.] vorgehen (vgl [X.] in [X.]Voelzke, [X.], 3. Aufl 2016, § 2 Rd[X.] 15), stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs 1 [X.]). § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass versicherungspflichtig Personen sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Auszubildende, die im Rahmen eines [X.] nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten im Sinne des Satzes 1 gleich (§ 25 Abs 1 Satz 2 [X.] idF des [X.] vom 10.12.2001 <[X.] 3443>; seit 1.7.2020 geregelt in § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] 1 idF des Gesetzes vom 12.6.2020 <[X.] 1248>).

Der [X.]läger stand nicht bereits nach § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] in einem Versicherungspflichtverhältnis, weil er während seiner Ausbildung im BBW nicht "beschäftigt" war. Eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, die Einordnung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf [X.], Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung voraus (vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] R 11/18 R - [X.]E 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 42, Rd[X.] 14). "Beschäftigt" iS des § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] sind daher nur diejenigen Auszubildenden, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- oder [X.] eines Arbeitgebers zum Erwerb von praktischen [X.]enntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind. Daran fehlt es, wenn die Ausbildung und der Lernort keinem Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet werden können (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]R 7/00 R - [X.] 3-2600 § 1 [X.] 7 S 11; [X.] in [X.] [X.]omm, § 1 [X.], Rd[X.] 24a, Stand April 2012). An einer solchen betriebsgebundenen Beschäftigung des [X.] in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis, auch etwa in Form einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des [X.] ([X.] vom 29.1.2008 - [X.]/7a [X.] 70/06 R - [X.] 4-4300 § 25 [X.] 2 Rd[X.] 13), fehlte es vorliegend nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG).

[X.]) Allerdings könnte der [X.]läger während seiner Ausbildung zum Produktdesigner nach § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] versicherungspflichtig gewesen sein. Im Unterschied zu § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] verknüpft § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] die Versicherungspflicht nicht mit einer "Beschäftigung" zur Berufsausbildung, sondern verlangt die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung "im Rahmen eines [X.] nach dem Berufsbildungsgesetz". Nach dem Wortlaut der Regelung wird zunächst ein schriftlich zu vereinbarender Berufsausbildungsvertrag (§ 10 BBiG) als tatbestandliche Voraussetzung einer Anerkennung der Versicherungspflicht formuliert. Als weiteres Erfordernis muss die Ausbildung auch in tatsächlicher Hinsicht den Anforderungen an eine Berufsausbildung nach dem BBiG entsprechen.

(1) Dieses Verständnis des mit Wirkung vom 1.1.2002 eingeführten § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] folgt neben dem Wortlaut der Regelung auch aus deren Entstehungsgeschichte. Mit ihr wollte der Gesetzgeber auf das Urteil des 12. Senats vom [X.] ([X.] [X.]R 7/00 R - [X.] 3-2600 § 1 [X.] 7) reagieren (BT-Drucks 14/6944 [X.]). In der entschiedenen Fallgestaltung stand der Annahme der Versicherungspflicht eines ehemaligen Soldaten auf [X.] während seiner Umschulung in den Ausbildungsberuf des Datenverarbeitungskaufmanns in einer außerbetrieblichen verselbständigten Bildungseinrichtung auf der Grundlage eines [X.], nicht jedoch eines [X.], nach Ansicht des [X.] allein entgegen, dass es an einer Beschäftigung, also der Eingliederung in den Produktions- oder [X.] des Betriebs, fehlte (vgl hierzu auch [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.], § 25 Rd[X.] 40 ff, Stand Juli 2020; [X.] in [X.], [X.] nF, § 25 Rd[X.] 214, 221, Stand Juli 2020). Seiner älteren Rechtsprechung zur besonderen Schutzbedürftigkeit auch von Umschülern in betriebsgebundenen Ausbildungen folgend legte der 12. Senat dabei (nicht tragend) zugrunde, dass einer Berufsausbildung iS des § 168 Abs 1 Satz 1 [X.] (nunmehr § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] bzw - seit 1.7.2020 - § 25 Abs 1 Satz 2 [X.]) eine Umschulung gleichzustellen sei, "wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG (§ 1 Abs 4 und § 47) durchgeführt wird" (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]R 7/00 R - [X.] 3-2600 § 1 [X.] 7 S 9 mit Verweis auf [X.] vom 26.6.1985 - 12 R[X.] 12/84 - [X.]E 58, 218, 220 = [X.] 2200 § 165 [X.] 82 S 139; vgl auch [X.] vom 27.7.2011 - [X.] R 16/09 R - [X.]E 109, 22 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 14, Rd[X.] 19 zu einer betriebsgebunden durchgeführten Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf).

Nachfolgend zu dieser Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] sowie den Parallelregelungen in den anderen Zweigen der Sozialversicherung (§ 5 Abs 4a [X.], § 1 Satz 1 [X.] 3a [X.]) "klarstellen", dass "Auszubildende, denen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb - auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen - nicht vermittelt werden kann und die allein wegen in ihrer Person liegenden Gründen (Lernbeeinträchtigung oder [X.] Benachteiligung) in einer außerbetrieblichen Einrichtung auf der Grundlage eines [X.] nach § 1 Abs 2 BBiG im Rahmen der Benachteiligtenförderung ausgebildet werden, zum Personenkreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören und damit in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden" (BT-Drucks 14/6944 [X.]; vgl auch [X.]/[X.], [X.], 2002, 35 f). Dagegen erfolge "die Förderung der beruflichen Weiterbildung" anders als bei Auszubildenden "nicht auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages" (BT-Drucks aaO). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist davon auszugehen, dass der im BBiG nicht ausdrücklich verwandte Begriff der "Weiterbildung" ebenso wie im [X.] als Oberbegriff für Fortbildung und Umschulung (vgl zum Begriff der Weiterbildung im [X.] nur B. [X.] in [X.], [X.] nF, § 81 Rd[X.] 43, Stand Dezember 2019) verstanden werden muss. Hieraus folgt, dass - bezogen auf Ausbildungsverhältnisse in außerbetrieblichen Einrichtungen - ausdrücklich nur Berufsausbildungen, nicht jedoch Bildungsverhältnisse der beruflichen Weiterbildung (Fortbildung bzw Umschulung), mit einer versicherungspflichtigen betrieblichen Berufsausbildung gleichgestellt sind. Die Versicherungspflicht knüpft an den Abschluss eines [X.] an, der bei [X.] regelmäßig nicht vorliegt. Bei einer außerbetrieblichen Weiterbildung, auch mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Umschulung) nach § 60 BBiG, fehlt es regelmäßig an einem Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG. Der [X.] zwischen dem Umschüler und dem [X.] steht dem Berufsausbildungsvertrag in dieser Hinsicht nicht gleich (vgl [X.], [X.] Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, März 2020, [X.] 3.2. "Außerbetriebliche Berufsausbildung").

(2) Das [X.] hat den [X.] des § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] abweichend von diesen Maßstäben so verstanden, dass auch berufliche Umschulungen in außerbetrieblichen Einrichtungen erfasst seien, wenn sie für einen anerkannten Ausbildungsberuf nach den Vorschriften des BBiG, jedoch ohne Abschluss eines [X.], erfolgten. Es ist davon ausgegangen, dass - in Anlehnung an die Rechtsprechung des 12. Senats zur Gleichstellung einer betrieblichen Umschulung mit einer betrieblichen Berufsausbildung im Rahmen des § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] - eine solche Gleichstellung auch bei Umschulungen in außerbetrieblichen Einrichtungen erfolgen müsse. Der Versicherungspflicht gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] stehe - so das Berufungsgericht - auch nicht entgegen, dass es sich "um keine erstmalige Berufsausbildung des [X.] gehandelt habe". Dieses Verständnis ist jedoch mit der beschriebenen, vom Gesetzgeber ausdrücklich nur teilweise vorgenommenen Gleichstellung bei außerbetrieblichen Ausbildungen nicht vereinbar.

Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat das Berufungsgericht die von ihm festgestellten Umstände nicht vollständig verwertet und weitere Feststellungen unterlassen. Zwar hat es in den Tatbestand des Urteils aufgenommen, dass der [X.]läger einen Berufsausbildungsvertrag vorgelegt habe. Es hat aber dessen Ausbildung zum technischen Produktdesigner als "Umschulungsverhältnis" eingeordnet, "das den Vorschriften des BBiG für [X.] und der Ausbildungsordnung für den Beruf des technischen [X.] entsprach". Hierbei hat sich das Berufungsgericht möglicherweise an der Bezeichnung dieser Ausbildung als "Umschulung" in den Bescheiden der [X.] orientiert; für die versicherungsrechtliche Einordnung ist dies jedoch nicht erheblich.

(3) Da also nach § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] ein anderer rechtlicher Maßstab anzulegen ist, muss noch festgestellt werden, ob der [X.]läger tatsächlich eine Berufsausbildung durchlaufen hat und dem ein regulärer Berufsausbildungsvertrag iS des § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] zugrunde lag.

Insofern fehlen eindeutige Feststellungen zu der einzelvertraglichen Ausgestaltung der Ausbildung des [X.] entweder als Berufsausbildung nach den §§ 4 ff BBiG oder als Umschulungsverhältnis. Nach § 1 Abs 3 BBiG hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, [X.]enntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Dagegen soll die Umschulung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs 5 BBiG). Auf [X.] sind die Vorschriften des BBiG über das Berufsausbildungsverhältnis in den §§ 4 ff BBiG nicht anwendbar; bezogen auf diese Vertragsverhältnisse hat sich die Gesetzgebung darauf beschränkt, in den §§ 58 ff BBiG allgemeine Grundsätze aufzustellen (vgl [X.] vom [X.] - 6 [X.] - [X.]E 117, 20 = AP [X.] 7 zu § 623 BGB - juris Rd[X.] 21; [X.] vom 12.2.2013 - 3 [X.] - [X.], 31, 32; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]R 7/00 R - [X.] 3-2600 § 1 [X.] 7 S 10). Auch aus der Dauer der konkreten Ausbildung des [X.] zum technischen Produktdesigner, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe erfasst ist (§ 4 Abs 1 BBiG, § 90 Abs 3 [X.] 3 BBiG; vgl Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner ua vom 21.6.2011 <[X.] 1215> idF der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 17.10.2014 <[X.] 1630>), können sich Anhaltspunkte für deren Einordnung als Berufsausbildung oder als Umschulung ergeben. Das [X.] hat zu Recht betont, dass es ohne Bedeutung für die Annahme einer Versicherungspflicht ist, dass der [X.]läger währenddessen keine Ausbildungsvergütung iS des § 17 BBiG erhalten, sondern [X.] bezogen hat. In einem öffentlichen (von der [X.] oder einem anderen Sozialleistungsträger) finanzierten, dreiseitigen Ausbildungsverhältnis zwischen einer überbetrieblichen Bildungseinrichtung und einem beruflichen Rehabilitanden können Vergütungsansprüche eines Auszubildenden ganz entfallen (vgl [X.] vom 15.11.2000 - 5 [X.] - [X.]E 96, 237, 245 ff = AP [X.] 9 zu § 10 BBiG S 1046 ff).

Liegt ein regulärer Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG vor, ist im Sinne einer für die Versicherungspflicht praktikablen Abgrenzbarkeit im Regelfall auch vom tatsächlichen Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des BBiG auszugehen. Anderes gilt nur dann, wenn sich im Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich - im Ausnahmefall - dennoch um eine Umschulung handelt. Bei der insofern eingeschränkten Prüfung ist zugrunde zu legen, dass sich der Begriff der Berufsausbildung iS des § 25 Abs 1 [X.] - einheitlich mit den gleichlautenden weiteren Tatbeständen der Versicherungspflicht in den anderen [X.] (§ 5 Abs 4a [X.], § 1 Satz 1 [X.] 3a [X.]) - grundsätzlich nach dem BBiG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.] bestimmt (vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.]R 7/00 R - [X.] 3-2600 § 1 [X.] 7 S 9 mwN). Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen des [X.] könnten sich bei einer (etwaigen) vorangegangenen Berufsausbildung ergeben. Insofern könnte es sich bei der Ausbildung zum technischen Produktdesigner aber auch um eine (zweite) Berufsausbildung nach dem BBiG handeln (vgl zu [X.]onstellationen einer zweiten Berufsausbildung nach einer nur kurzen Beschäftigung im [X.] an eine erste Berufsausbildung [X.] vom [X.] - 5 [X.] - [X.], 66; [X.] vom [X.] - 9 [X.] - AP [X.] 1 zu § 26 BBiG - juris Rd[X.] 26; [X.] in [X.], 20. Aufl 2020, § 1 BBiG Rd[X.] 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]alb, Arbeitsrecht, 9. Aufl 2020, § 1 BBiG Rd[X.] 3; [X.]/Günther in [X.]/Pepping, BBiG, 2. Aufl 2020, § 1 Rd[X.] 25; [X.] in [X.]/[X.], Berufsbildungsrecht, § 1 BBiG Rd[X.] 31, Stand Mai 2014; vgl zu den [X.] [X.]/[X.], BBiG, 2. Aufl 2008, § 1 Rd[X.] 18). Eine solche würde bei Vorhandensein eines regulären [X.] zur Annahme der Versicherungspflicht nach § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] führen. Vergleichbar regelt § 57 Abs 2 [X.], dass eine zweite Berufsausbildung nach dem [X.] gefördert werden kann, es sich also - auch im Leistungsrecht des [X.] - nicht stets um eine Weiterbildung handelt.

(4) Anders als die Beklagte meint, spricht gegen eine Versicherungspflicht des [X.] nach § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] nicht, dass nach § 26 Abs 1 [X.] ua versicherungspflichtig nur Jugendliche sind, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 [X.] Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und der [X.]läger nicht zu dem in dieser Norm begünstigten Personenkreis gehört. § 26 Abs 1 [X.] entspricht weitgehend § 168 Abs 1 Satz 2 [X.] idF des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 13.5.1975 ([X.] 1061). In die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden sollten jugendliche Behinderte, die sich in Einrichtungen für behinderte Jugendliche, insbesondere in Berufsbildungswerken, befinden und an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnehmen (vgl BT-Drucks 7/1992 S 14 ff; BT-Drucks 7/3237 [X.], 21). Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen schließt dies jedoch nicht aus, in einer später geschaffenen Regelung in gleicher Weise als schutzbedürftig angesehene Personen unabhängig von Altersgrenzen und beruflichen Vortätigkeiten in die Versicherungspflicht einzubeziehen, wie dies der Gesetzgeber mit § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] umgesetzt hat.

cc) Demgegenüber liegt kein [X.] nach § 24 Abs 1 [X.] iVm § 26 Abs 2 [X.] vor. Hiernach sind versicherungspflichtig ua Personen in der [X.], für die sie von einem Träger der medizinischen Rehabilitation [X.] beziehen. Aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass § 26 Abs 2 [X.] ausschließlich [X.]en des Bezugs von [X.] während der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erfasst (vgl [X.] vom 21.3.2007 - B 11a [X.] 171/06 B - [X.] 4-4300 § 26 [X.] 5 Rd[X.] 7 - zustimmend [X.] jurisPR-[X.] 17/2007 [X.] 2; [X.] vom 4.12.2014 - [X.] [X.] 1/14 R - [X.] 4-4300 § 28a [X.] 9 Rd[X.] 16). Denn nach § 143 Abs 3 Satz 1 [X.] werden in die Rahmenfrist gerade diejenigen [X.]en nicht einbezogen, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger [X.] wegen einer berufsfördernden Maßnahme erhält. Diese Privilegierung wäre nicht erforderlich, wenn es sich bereits um eine [X.] der Versicherungspflicht handeln würde. Auch enthalten die Gesetzesmaterialien zu § 26 Abs 2 [X.] die eindeutige Aussage, dass [X.]en des Bezugs von [X.] während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation weder als [X.]en einer Beschäftigung zu behandeln noch sonst als [X.]en eines Versicherungspflichtverhältnisses zu berücksichtigen sind (vgl BT-Drucks 13/4941 S 158).

c) Die Frage, ob der [X.]läger innerhalb einer ggf erweiterten Rahmenfrist mit seinen während der Inhaftierung ab Januar 2014 durch Beschäftigung erworbenen Versicherungszeiten trotz Unterbrechungen der Tätigkeiten in den verschiedenen Justizvollzugsanstalten die Anwartschaftszeit erfüllt hat (vgl Urteil des Senats vom [X.] [X.] 18/16 R - NZS 2018, 315; vgl hierzu [X.]/Bließen, NZS 2017, 327 und [X.], [X.], 321), stellt sich erst nach abschließender Verneinung einer Versicherungspflicht nach § 25 Abs 1 Satz 2 [X.]. Zwar kommt eine Verlängerung der Rahmenfrist nach § 143 Abs 3 [X.] grundsätzlich in Betracht, weil er in der [X.] vom [X.] bis 24.2.2017 [X.] wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation bezogen hat. Die ihm bewilligte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ist eine berufsfördernde Maßnahme (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 143 Rd[X.] 38, Stand März 2020). Der Bezug von [X.] kann die Rahmenfrist aber nur verlängern, soweit die Betreffenden in diesen [X.]en nicht zugleich in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des [X.] stehen (vgl [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2019, § 143 Rd[X.] 37; Söhngen in [X.], [X.] nF, § 143 Rd[X.] 37, Stand September 2019; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 143 Rd[X.] 38 f, Stand März 2020). In Fallgestaltungen, in denen die [X.]en des Bezugs von [X.] zugleich als Beschäftigungszeiten eine Versicherungspflicht begründen, bedarf es einer Verlängerung der Rahmenfrist nicht. Dem ist durch eine teleologische Reduktion des § 143 Abs 3 [X.] Rechnung zu tragen, weil der Gesetzgeber die sich insbesondere aus den Änderungen des § 25 Abs 1 Satz 2 [X.] mit dem erweiterten Versicherungsschutz für Auszubildende ergebende Folge, dass [X.]en des Bezugs von [X.] gleichzeitig Beschäftigungszeiten sein können, nicht bedacht und geregelt hat. Besteht kein Anspruch auf [X.], könnte grundsätzlich auch ein Anspruch auf [X.] in Betracht kommen (§ 51 Abs 4 [X.] aF).

3. Die [X.]ostenentscheidung bleibt - auch wegen der [X.]osten des Revisionsverfahrens - dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 11 AL 7/19 R

04.03.2021

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Karlsruhe, 10. Oktober 2017, Az: S 17 AL 2363/17, Urteil

§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 25 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 10.12.2001, § 142 Abs 1 S 1 SGB 3, § 143 Abs 3 SGB 3, § 60 BBiG 2005

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2021, Az. B 11 AL 7/19 R (REWIS RS 2021, 8177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8177

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3 AZR 120/11

9 AZR 78/14

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