Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2008, Az. II ZR 290/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5883

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[X.]/06 vom 28. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GmbHG § 34 Ist in einem Vorprozess zwischen der GmbH und Gesellschaftern, hinsichtlich derer der Ausschluss und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile [X.] beschlossen wurden, rechtskräftig festgestellt worden, dass diese noch bis zur Zahlung des [X.] Gesellschafter sind, so kann aufgrund der - 2 - Bindungswirkung dieses Urteils in einem Folgeprozess nicht abweichend [X.] ein früherer Verlust der Gesellschafterstellung unabhängig vom Eintritt die-ser Bedingung festgestellt werden. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2008 - [X.]/06 - [X.] [X.]

- 3 - [X.] [X.] hat am 28. Januar 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat [X.], die Revision der Klägerin gemäß § 552 a ZPO durch Be-schluss zurückzuweisen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). [X.] Das Berufungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Grundsatzfrage einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil vom 1. April 1953 ([X.] 9, 157) abgeleiteten sog. [X.] auf die hier vorliegende Konstellation einer "reinen" [X.] ge-mäß § 34 GmbHG in Verkennung der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles zu Unrecht angenommen. Denn das [X.] hat bereits - wie das [X.] selbst hervorgehoben, dann aber nicht verwertet hat - durch Urteil vom 2. Juni 2004 mit [X.] zwischen den Par-teien des hiesigen Rechtsstreits festgestellt, dass die Beklagten "noch bis zur Zahlung des [X.] in Höhe von jeweils 6.376,77 •" Gesellschaf-terinnen der Klägerin sind. Angesichts der Verbindlichkeit jener Entscheidung - von der im Übrigen die Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit als selbst-verständlich ausgegangen sind - war die dafür vom [X.] im 1 2 - 4 - [X.] an die sog. Bedingungstheorie gegebene Begründung im vorliegen-den Rechtsstreit keiner revisionsrechtlichen Prüfung mehr zugänglich und dem-entsprechend auch die umfängliche - wenngleich unvollständige - Darstellung und Erörterung des [X.] durch das Berufungsgericht überflüssig; zugleich stellte sich für das Berufungsgericht auch nicht in entscheidungserheb-licher Weise die Frage einer etwaigen Divergenz zu einer Entscheidung des [X.]s Hamm (GmbHR 1993, 743, 746). Denn für die im [X.] Rechtsstreit von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagten seit dem 9. Oktober 2004, hilfsweise seit dem 5. Januar 2005 nicht mehr [X.] der Klägerin sind, war auf der Grundlage jenes Urteils des [X.] vom 2. Juni 2004 lediglich noch tatrichterlich zu [X.], ob die Klägerin zu den genannten Zeitpunkten die geschuldeten [X.] an die Beklagten erbracht hat oder diese sich gemäß § 162 Abs. 1 BGB wegen treuwidriger Vereitelung der Erfüllung der [X.] so behandeln lassen müssen, als seien die Zahlungen erfolgt. Die Beantwortung dieser allein entscheidungserheblichen Frage betraf nur den konkreten Einzelfall, ohne dass insoweit die Voraussetzungen des § 543 ZPO vorgelegen hätten. I[X.] Das Berufungsgericht hat die Sache auch ohne revisionsrechtlich be-achtlichen Rechtsfehler entschieden. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Revisionsrügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, der §§ 139, 286 ZPO sowie der §§ 162, 242 BGB sind unbegründet. 1. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin zwar bei Beschlussfassung im Jahr 2001, nicht jedoch im [X.] dazu in der Lage, das von den Beklagten schließlich eingeklagte Abfindungs-entgelt unter Wahrung des Kapitalerhaltungsgebots (§§ 30, 31 GmbHG) zu [X.]; daher sahen sich die Beklagten veranlasst, in dem Rechtsstreit gegen die 3 4 - 5 - hiesige Klägerin vor dem [X.] (4 O 379/03) die - rechtskräftig gewordene - Feststellung zu erwirken, dass die Beklagten noch bis zur Zahlung des [X.] in Höhe von jeweils 6.376,77 • Gesellschafterinnen der Klägerin sind. Angesichts dessen ist das Berufungsgericht aufgrund revisi-onsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeugung ge-langt, dass die Beklagten in der Folgezeit nicht verpflichtet gewesen seien, [X.] der Klägerin oder der anderen Gesellschafter ohne deren ein-deutige Klarstellung anzunehmen, dass derartige Zahlungen "ohne wenn und aber" ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals der Klägerin, etwa aus dem Privatvermögen der Gesellschafter erbracht würden. Insbesondere lässt - entgegen der Ansicht der Revision - die aus dem wechselseitigen Schrift-wechsel gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei jedenfalls eine etwaige Bereitschaft der Gesellschafter S.

, die [X.] uneingeschränkt und ohne vorbehaltenen Rückgriff auf das Gesellschaftsvermögen selbst zu leisten, nicht in der erforderlichen eindeutigen Weise kommuniziert worden, revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision vermag - trotz umfangreicher Ausführungen - kein tat-sächliches Vorbringen der Klägerin zu bezeichnen, das vom Berufungsgericht zu Unrecht übergangen worden wäre. Für die Beklagten lag insbesondere mit dem nicht näher erläuterten Hinweis auf einen richterlichen Vorschlag in einem Vorprozess keineswegs auf der Hand, dass die Gesellschafter [X.]

bereit gewesen wären, das Abfindungsentgelt uneingeschränkt aus ihrem Privatver-mögen zu leisten; dies gilt um so mehr, als nach einem der verschiedenen rich-terlichen Vorschläge zwar die Zahlungsverpflichtung der Klägerin durch die verbleibenden Gesellschafter übernommen, jedoch zugleich die Rückgriffsfor-derung gestundet werden sollte, bis sie bei verbesserter Vermögenslage aus dem ungebundenen Vermögen der Klägerin bezahlt werden könnte. Anstatt sich lediglich auf nicht näher konkretisierte richterliche Vergleichsvorschläge in - 6 - einem Vorprozess zu beziehen, hätte die Klägerin unmissverständlich mitteilen müssen, dass die Gesellschafter [X.]

die Abfindung aus ihrem Privat-vermögen aufbringen wollten, wenn dies tatsächlich uneingeschränkt so [X.] gewesen wäre. Mit ihrer gegenteiligen Bewertung der festgestellten Umstände versucht die Klägerin lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die einwandfreie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; eine zulässige und begründete Rüge aus § 286 ZPO lässt sich darauf nicht stützen. 2. Haben danach die Beklagten angesichts des nicht eindeutigen Verhal-tens der Klägerin und der restlichen Gesellschafter jedenfalls zu den im Rah-men der Klageanträge maßgeblichen Zeitpunkten des 9. Oktober 2004 bzw. des 5. Januar 2005 nicht grundlos und damit auch nicht treuwidrig die Entge-gennahme von Zahlungen der Gesellschafter auf die von der Klägerin geschul-deten Abfindungen verweigert, so kommt es nicht mehr darauf an, ob etwa im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine diesbezügliche Bereitschaft der Ge-sellschafter [X.]

bestanden hat. Abgesehen davon, dass ausweislich des entsprechenden Sitzungsprotokolls von deren Seite die Erklärung abgegeben wurde, dass sie bzw. ihre Eltern nicht mehr zu einer entsprechenden Zahlung bereit seien, ist es daher irrelevant, ob - wie die Revision rügt - ein Hinweis des Berufungsgerichts angebracht gewesen wäre, dass es derartige Umstände bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen wollte. Dass es solche Umstände - wie geschehen - zumindest als Indizien für das frühere Verhalten der Klägerin bzw. 5 - 7 - der Gesellschafter [X.] heranziehen durfte, lag ohnehin auf der Hand und bedurfte daher auch keines besonderen richterlichen Hinweises.
[X.]Strohn

Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.10.2005 - 7 O 94/05 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - [X.] [X.] -

Meta

II ZR 290/06

28.01.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2008, Az. II ZR 290/06 (REWIS RS 2008, 5883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5883

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