Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. II ZR 29/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6267

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 31. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 705, 731, 734 a) Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der [X.], ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird. b) Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint. [X.], Beschluss vom 31. Mai 2010 - [X.] - [X.] LG Düsseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 481.925,00 • festgesetzt. Gründe: Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die [X.] für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts nicht. Die für die Auseinandersetzung einer [X.] maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Se-nats geklärt. Danach ist die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht be-grenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich na-he liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberufler-sozietät ([X.].Urt. v. 6. Dezember 1993 - [X.], [X.], 378, 380; v. 6. März 1995 - [X.], [X.], 833, 834; v. 29. Januar 1996 - [X.], [X.], 1254; v. 8. Mai 2000 - [X.], [X.], 1337, 2 - 3 - 1338; v. 7. April 2008 - [X.], [X.], 1276 [X.]. 20). Gehen die Gesell-schafter in dieser Weise vor, ist damit der Geschäftswert abgegolten. Eine wei-tergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung ([X.].Urt. v. 6. März 1995 - [X.] aaO). Dass diese Grundsätze nicht nur dann gelten, wenn ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät ausscheidet - wie der [X.]at mehrfach ausgespro-chen hat -, sondern auch dann, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflö-sung auseinandergesetzt wird, steht außer Zweifel. Denn nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem ausscheidenden Gesellschafter gerade dasjenige zu [X.], was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die [X.] aufgelöst worden wäre. Abgesehen davon redu-ziert sich mit der Auflösung einer Freiberuflersozietät und deren Zerschlagung der Wert ihres [X.] für die Gesellschafter ohnehin auf [X.], um die Mandanten zu werben. 32. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Ausgleichsanspruch des Klägers für den Goodwill der Sozietät nach § 734 BGB verneint. 4 a) Das Berufungsgericht hat in Ausschöpfung seines tatrichterlichen Be-urteilungsspielraums die Feststellung getroffen, dass sich die Parteien auch nicht durch schlüssiges Verhalten über eine Verteilung der Mandate geeinigt haben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht auf, sondern möchte - in III. Instanz unzulässig - lediglich die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzen. 5 - 4 - 6 b) Haben sich die Parteien nicht über eine Aufteilung der Mandate geei-nigt, bestand für den Kläger ebenso wie für seine Mitgesellschafter die rechtlich unbeschränkte Möglichkeit, in einen Wettbewerb um alle Mandanten der [X.] zu treten. Dies schließt nach den dargestellten Grundsätzen der [X.]ats-rechtsprechung eine zusätzliche Entschädigung für den Goodwill der Sozietät grundsätzlich aus. c) Entgegen der Auffassung der Revision war die Möglichkeit der Gesell-schafter, um die Mandanten der Sozietät zu werben, nicht durch die gesell-schafterliche Treuepflicht beschränkt. Dass das Werben um die von den [X.] betreuten Mandanten - wie die Revision meint - eine steuerneutra-le Realteilung der Sozietät oder eine Überleitung der Mandanten auf die [X.] Gesellschafter gefährden konnte, genügt hierfür nicht. Hätten die Gesell-schafter dies vermeiden wollen, blieb es ihnen unbenommen, sich über eine andere Art der Auseinandersetzung des [X.] zu einigen. Ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, verbleibt es dabei, dass die Gesellschafter uneingeschränkt um die Mandanten der Sozietät werben durften, um sich den in der Vergangenheit geschaffenen Wert der Mandanten-beziehungen wirtschaftlich nutzbar zu machen. 7 d) Die gleichberechtigte Möglichkeit für die Gesellschafter, um die [X.] der Sozietät zu werben, stellt sich entgegen der Meinung der Revision nicht ausnahmsweise als unzureichend dar, weil ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten der Sozietät wegen ih-rer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters nicht Erfolg verspre-chend war. Darauf kommt es nicht an. Die Mandanten der Sozietät können grundsätzlich nicht gezwungen werden, ihre Geschäftsbeziehung mit der [X.] oder bestimmten Gesellschaftern fortzuführen. Deshalb besteht auch dann kein zusätzlicher Ausgleichsanspruch, wenn es einem Gesellschafter nicht 8 - 5 - gelingt, die Mandanten der aufgelösten oder durch sein Ausscheiden beendeten Sozietät in einem seiner Beteiligung an der [X.] für sich zu gewinnen und diese sich überwiegend für einen anderen [X.]er entscheiden (vgl. [X.]. Urt. v. 6. Dezember 1993 - [X.], [X.], 378, 380; [X.]/[X.] in [X.] 5. Aufl. § 734 Rdn. 9). Beschränkte der Kläger seine Bemühungen darauf, die bisher von ihm [X.] Mandanten an sich zu binden, weil er einem Werben um die anderen [X.] der Sozietät wegen der starken Personengebundenheit der Steuerbera-tungsmandate von vornherein keine Erfolgsaussicht beigemessen hat, wird- 6 - hieraus nur erkennbar, dass nach seiner eigenen Einschätzung dem [X.] kein weitergehender, finanziell messbarer Wert zukam, dessen Aus-gleich er fordern könnte. [X.]Strohn Reichart

Drescher

[X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.]. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.03.2007 - 5 O 618/04 - [X.], Entscheidung vom 30.12.2008 - I-15 U 64/07 -

Meta

II ZR 29/09

31.05.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. II ZR 29/09 (REWIS RS 2010, 6267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6267

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II ZR 29/09

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