Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2007, Az. II ZR 263/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1463

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[X.]/06 vom 15. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2; BGB § 362 a) Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und [X.] liegt auch dann vor, wenn die [X.] - wie von vornherein beabsichtigt - "in [X.]" (hier: 2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den [X.] zurückfließt. b) In den Fällen des Hin- und [X.]s tilgt eine - grundsätzlich zulässige - nach-trägliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann, wenn sich diese spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lässt.
[X.], Beschluss vom 15. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 15. Oktober 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss [X.]. Gründe: Die Revision der [X.] hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Vor-aussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.] mit Recht - bis auf die Höhe des Zinssatzes der Nebenforderung - zurückgewiesen, ohne dass ein entschei-dungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des § 543 ZPO vorgelegen hätte. 2 1. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter von der [X.] ([X.]) Leistung der von ihr übernommenen Stammeinlage in Höhe von 12.500,00 • verlangen, weil sie mit dem entsprechenden Teil der Einzahlung vom 14. März 2001 nicht - wie für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung erforderlich - zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin geleis-tet und damit ihre Einlageschuld nicht wirksam getilgt hat. 3 a) Das Berufungsgericht hat aufgrund rechtsbedenkenfreier tatrichterli-cher Würdigung die nahe liegende - und damit revisionsrechtlich [X.] - 3 - de - Überzeugung gewonnen, dass die bereits am 12. April 2001 [X.] Rücküberweisung von 10.000,00 DM und die weitere Überweisung von 15.000,00 DM am 31. Mai 2001, die sie selbst im Rahmen der eidesstattlich versicherten Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht als "Rückzahlung" [X.] hat, zu ihren Lasten die - nicht widerlegte - Vermutung einer vorabge-sprochenen objektiven Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und [X.] des [X.] begründen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei im Rahmen seiner Würdigung der Gesamtumstände für die verstrichenen Zeiträume von 29 Tagen hinsichtlich der ersten Rückzahlung bzw. 2,5 Monaten hinsichtlich der zweiten Rückzahlung den erforderlichen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Einzahlung auf das [X.] als aussagekräftiges Indiz für die Umgehung der Kapitalaufbringung [X.]. Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums von knapp einem Monat ent-spricht dies - wie die Revision selbst nicht verkennt - der Senatsrechtsprechung in einer vergleichbaren Konstellation ([X.] 166, 8, 12, [X.]. 13 - "Cash-Pool"), in der zwischen Hin- und Rückfluss der Einlagemittel ebenfalls eine Zeitdistanz von knapp einem Monat lag. Angesichts dessen hält es sich im Rahmen zuläs-siger tatrichterlicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht den erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auch für die Rückzahlung des zwei-ten Teilbetrages von 15.000,00 DM circa eineinhalb Monate nach der ersten Zahlung als gegeben angesehen hat; denn es handelte sich danach faktisch um eine "fortgesetzte", von vornherein beabsichtigte Rückführung der gesamten [X.] "in [X.]". b) [X.] einwandfrei hat das Berufungsgericht die späteren Deutungsversuche der [X.] hinsichtlich ihrer unmissverständlichen, in Gegenwart ihres anwaltlichen Vertreters vor dem Insolvenzgericht abgegebe-nen Erklärungen über die "Rückzahlung" der Einlage zurückgewiesen. In die-sem Zusammenhang geht die Tatsache, dass das Firmenkonto der [X.] - 4 - schuldnerin mit Billigung der [X.] in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als deren Geschäftsführerin auch zu undurchsichtigen Geldtransaktionen ihres Ehemannes von einer ihm gehörenden [X.] Firma benutzt wurde, zu ihren Lasten. 6 c) Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Berufungsgericht auch eine nachträgliche Tilgungswirkung der von der [X.] behaupteten eigenen Einzahlungen vom 4. Mai 2001 in Höhe von 12.000,00 DM und vom 28. August 2001 in Höhe von 3.000,00 DM revisionsrechtlich einwandfrei verneint, weil mit jenen Zahlungen weder eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung der [X.] in Bezug auf eine "Wiedereinzahlung" der in [X.] zurückgezahlten [X.] verbunden noch eine derartige Zweckbestimmung in sonstiger Weise ob-jektiv erkennbar war. Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar - worauf die [X.] im Ansatz zutreffend hinweist - die nachträgliche Erfüllung der Einlage-verbindlichkeit durch eine spätere Leistung auch in den Fällen des Hin- und [X.]s möglich (vgl. nur [X.] 165, 113); das setzt jedoch - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - voraus, dass spätere Zuflüsse sich eindeu-tig der fortbestehenden Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lassen. [X.] gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts erst recht für die Einzahlungen des Ehemannes der [X.] vom 16. Mai 2001 über [X.], vom 13. Juli 2001 über 50.000,00 DM und vom 1. August 2001 über 50.000,00 DM auf das Geschäftskonto der Insolvenz-schuldnerin, bei denen ein (objektiver) Zusammenhang mit einer etwaigen nachträglichen Erfüllung der Einlageschuld der [X.] schon im Ansatz nicht erkennbar ist. 2. Angesichts dessen hat die Rechtssache als typische Einzelfallent-scheidung - trotz ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht - keine grundsätz-liche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat 7 - 5 - denn auch selbst den (angeblichen) Anlass für seine Zulassungsentscheidung nur - vorsichtig einschränkend - dahingehend umschrieben, dass die (generelle) "Frage nach dem höchstzulässigen Zeitraum, innerhalb dessen die Rückzah-lung der Stammeinlage an einen einlagepflichtigen Gesellschafter einer GmbH zum Wegfall der Tilgungswirkung der ursprünglich geleisteten Einzahlung der Stammeinlage führe, bislang höchstrichterlich nicht entschieden sei und der vorliegende Fall Veranlassung dafür geben könnte, die hierfür maßgeblichen Kriterien im Rahmen einer Grundsatzentscheidung näher zu umschreiben". [X.] Beantwortung dieser Frage ist jedoch - mangels Entscheidungsrelevanz für die vorliegende besondere Fallgestaltung - nicht veranlasst. [X.]Strohn

Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.]. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2005 - 413 O 8/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

II ZR 263/06

15.10.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2007, Az. II ZR 263/06 (REWIS RS 2007, 1463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1463

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