Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2018, Az. I ZB 24/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 121

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ERLEDIGUNG KOSTENENTSCHEIDUNG

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Gegenstand

Zwangsvollstreckungsverfahren wegen eines auf die Zahlung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen gerichteten behördlichen Leistungsbescheids: Zulässigkeit der auf ein Rechtsmittel bezogenen einseitigen Erledigungserklärung; Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren


Tenor

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 1. Februar 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 1.191,71 €

Gründe

1

A. Der Gläubiger ist der [X.]. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gebühren für Abfallbeseitigung, Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 1.191,71 €.

2

Der Gläubiger richtete an das [X.] - [X.] - ein Vollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner beantragte. Dem Ersuchen war die Ausfertigung eines [X.] vom 21. Juni 2016 beigefügt, die von der Sachbearbeiterin S. unterschrieben war. Die Ausfertigung enthielt außerdem folgenden, vom [X.] H. unterschriebenen Vermerk:

Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.

3

Das Ausstandsverzeichnis wurde dem Schuldner am 29. Juni 2016 durch Einlegung in den Briefkasten seiner Wohnung zugestellt. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Gerichtsvollzieher den Schuldner vergeblich zur Zahlung auf. Der Gerichtsvollzieher lud den Schuldner sodann mit Schreiben vom 8. November 2016 zur Abgabe der Vermögensauskunft. Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erklärte der Schuldner, nicht zahlen zu können.

4

Mit Beschluss vom 5. Januar 2017 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis gerichtete Erinnerung des Schuldners vom 5. Dezember 2016 sowie seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Einwände gegen die Zwangsvollstreckung gemäß dem Ausstandsverzeichnis vom 21. Juni 2016 weiter.

5

Während des [X.] hat der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger die [X.] zurückgesandt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat daraufhin die Erinnerung des Schuldners für erledigt erklärt und beantragt, dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Gläubiger hat der Erledigungserklärung widersprochen.

6

B. Der in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Schuldners liegende Antrag, die Erledigung des [X.] festzustellen und dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist unbegründet, weil die Rechtsbeschwerde von Anfang an unbegründet war.

7

I. Der Schuldner hat das Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings in zulässiger Weise für erledigt erklärt.

8

1. [X.] betrifft abweichend von ihrem auf die "Erinnerung" gerichteten Wortlaut bei interessengerechter Auslegung das beim Senat anhängige Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner sein Begehren weiterverfolgt hat, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 21. Juni 2016 zu verhindern. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar, wenn es sich - wie im Streitfall - um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 170, 378 Rn. 6 f.; Beschluss vom 29. März 2018 - [X.], [X.], 1701 Rn. 8 ff.).

9

2. [X.] ist einseitig geblieben. Der Gläubiger hat ihr mit Schreiben vom 26. April 2018 widersprochen. Diese Erklärung ist trotz des im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] grundsätzlich geltenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wirksam, weil eine Erledigungserklärung im Sinne von § 78 Abs. 3 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 688; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 15. Aufl., § 91a Rn. 12). Gleiches gilt für die Erklärung des Prozessgegners (vgl. [X.] in Musielak/[X.] aaO § 91a Rn. 12).

3. Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des [X.]s jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist ([X.], Beschluss vom 20. Januar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 855 Rn. 4 mwN), und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.] 2005, 3992, 3993 [juris Rn. 5]; [X.], NJW-RR 2009, 855 Rn. 6). So liegt es hier.

a) Für den Schuldner besteht ein besonderes Bedürfnis, eine ihn belastende Kostenentscheidung durch die einseitige Erledigungserklärung des Rechtsmittels zu vermeiden.

aa) Der Gläubiger hat den Vollstreckungsauftrag nach Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die seine Erinnerung zurückweisende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zurückgenommen. Daraufhin hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger die [X.] zurückgesandt. Damit fehlt es an einem gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die hier in Rede stehende Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners im Sinne von § 802c ZPO erforderlichen Vollstreckungsauftrag. Die [X.] führt zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme (MünchKomm.ZPO/Wagner, 5. Aufl., § 802a Rn. 6). Dadurch ist die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels notwendige Beschwer nachträglich weggefallen. Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu dessen Verwerfung ([X.], Beschluss vom 29. März 2018 - [X.], [X.], 1701 Rn. 12 mwN).

bb) Dem Schuldner bleibt allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmittels, um der durch eine Verwerfung des Rechtsmittels drohenden Kostenlast zu entgehen ([X.], Beschluss vom 29. März 2018 - [X.], [X.], 1701 Rn. 10).

Eine Rücknahme der Rechtsbeschwerde liegt nicht im Interesse des Schuldners. Sie hätte zur Folge, dass er die Kosten des Rechtsmittels unabhängig davon zu tragen hätte, ob es ursprünglich begründet war oder nicht ([X.], NJW-RR 2009, 855 Rn. 5). Die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären, hat lediglich der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger.

b) Das erledigende Ereignis als solches steht vorliegend außer Streit. Der Gläubiger hat den Vollstreckungsauftrag unstreitig zurückgenommen.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist jedoch von Anfang an unbegründet gewesen.

1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Schuldners für zulässig, aber unbegründet gehalten. Dazu hat es ausgeführt:

Die im [X.] (nachfolgend: [X.]) geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen lägen im Streitfall vor. Das vollstreckbare Ausstandsverzeichnis entspreche als Vollstreckungsanordnung einem zivilrechtlichen Vollstreckungsauftrag. An der Existenz der der Vollstreckungsanordnung zugrundeliegenden Gebührenbescheide bestünden keine Zweifel. Ob diese Bescheide - wie vom Schuldner bestritten - wirksam bekannt gegeben worden und die Forderungen fällig seien, habe allein die für die Vollstreckungsanordnung zuständige Behörde, nicht aber das Vollstreckungsorgan zu prüfen. Die vom Schuldner erhobenen Einwendungen der Verjährung, Aufrechnung mit einer Gegenforderung sowie der Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung seien im Vollstreckungsverfahren ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde hätten keine andere Entscheidung gerechtfertigt. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen im Streitfall vorlagen.

a) Rückständige Gebühren für die Abfallentsorgung werden im Bundesland [X.] durch den Landkreis auf Grund einer Abgabensatzung erhoben (vgl. Art. 7 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 des [X.]). Die [X.] werden im Wege der Beitreibung vollstreckt (Art. 26 Abs. 1 [X.]).

b) Verwaltungsakte, die vom Vollstreckungsschuldner entgegen seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt werden, können vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar oder vorläufig vollziehbar sind (Art. 19 [X.]). Neben diesen allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen ist gemäß Art. 23 Abs. 1 [X.] erforderlich, dass der Leistungsbescheid dem Leistungspflichtigen zugestellt ist (Nr. 1), die Forderung fällig ist (Nr. 2) und der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung: Nr. 3). Geht es - wie im Streitfall - um die Vollstreckung von Geldforderungen der Landkreise, ordnet die Anordnungsbehörde die Vollstreckung sodann dadurch an, dass sie auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines [X.] die Klausel setzt: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" (Art. 26, 24 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 und 946 bis 959 entsprechend anzuwenden (Art. 26 Abs. 7 [X.]).

3. Von diesen Rechtsgrundlagen ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat angenommen, dass das Ausstandsverzeichnis vom 21. Juni 2016 als Vollstreckungsanordnung den gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen entspricht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Die gemäß Art. 26 Abs. 7 [X.] in Verbindung mit § 750 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des [X.] lag vor. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass das Ausstandsverzeichnis vom 21. Juni 2016 dem Schuldner am 29. Juni 2016 zugestellt worden ist. Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

b) Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass das zugestellte Ausstandsverzeichnis vollstreckbar war.

aa) Das Vollstreckungsgericht, dessen Entscheidung das Beschwerdegericht für zutreffend erachtet hat, hat festgestellt, dass das Ausstandsverzeichnis auf seiner zweiten Seite den vom [X.] H. unterschriebenen Vermerk "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" enthielt. Dieser Vermerk entspricht der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorgeschriebenen Klausel.

bb) Im Streitfall ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Feststellung nicht den Tatsachen entspricht.

(1) Für das Verfahren der Erinnerung gelten die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze. So ist das Erinnerungsverfahren vom [X.] beherrscht. Der Tatsachenstoff ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen. Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen. Das Vollstreckungsgericht muss zwar von Amts wegen Umstände berücksichtigen, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet ([X.], Beschluss vom 26. Juli 2018 - [X.], [X.], 2281 Rn. 31).

(2) Die Rechtsbeschwerde hat keine diesen Anforderungen an die Darlegungslast des Schuldners genügenden [X.] erhoben.

Dem Schuldner ist das Ausstandsverzeichnis unstreitig zugestellt worden. Er war somit in der Lage, mit seiner Rechtsbeschwerde aus eigener Anschauung vorzutragen, dass das Ausstandsverzeichnis die erforderliche Vollstreckungsklausel nicht aufwies. Daran fehlte es im Streitfall.

Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass das Ausstandsverzeichnis keine [X.] enthielt. Sie hat lediglich die Ansicht vertreten, es sei "aufgrund der zu den Akten gelangten Kopie der [X.] nicht erkennbar", dass eine vollstreckbare Ausfertigung eines [X.] vorliege. Damit hat sie das Fehlen der Klausel nicht ordnungsgemäß gerügt. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist außerdem unschlüssig. Der Schuldner selbst hat seinem unter dem 6. Juli 2016 gestellten "Antrag gemäß § 80 V VwGO" eine Kopie der ihm am 29. Juni 2016 zugestellten, vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift der Urschrift des [X.] beigefügt, aus der die Vollstreckungsklausel ersichtlich war (Blatt 3 der Gerichtsakte). Das Vollstreckungsgericht hat zudem festgestellt, dass die [X.] vom [X.] H. unterzeichnet worden war. Dies deckt sich mit Inhalt des Schreibens des Schuldners vom 25. Juli 2016 gemäß Blatt 10 der Gerichtsakte, mit der er gerügt hat, der "anordnende [X.], [X.]" sei "nach Art. 20, 21 BayVwVrG" (gemeint sein dürfte die Bestimmung über ausgeschlossene Personen gemäß Art. 20 des [X.]) von einer entsprechenden Verfügung ausgeschlossen.

Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das Ausstandsverzeichnis sei außerdem nicht durch Beiziehung der Akten des Gerichtsvollziehers zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Diese Rüge ist nicht näher begründet und daher ins Blaue hinein erhoben worden. Sie steht zudem im Widerspruch zum Inhalt der [X.], in der sich ein Aktenanforderungsgesuch des Vollstreckungsgerichts vom 22. November 2016 findet. Ausweislich Blatt 61 der Gerichtsakte hat das Vollstreckungsgericht die Akten sodann dem Beschwerdegericht zur Entscheidung übersandt.

cc) Ohne Erfolg trägt die Rechtsbeschwerde ferner vor, die hier maßgebliche Gebührenforderung könne nur vollstreckt werden, wenn der Leistungsbescheid selbst mit einer Vollstreckungsklausel versehen sei. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann die [X.] nicht nur auf die Ausfertigung des Leistungsbescheids, sondern auch - wie im Streitfall geschehen - auf die Ausfertigung eines [X.] gesetzt werden.

4. Das Beschwerdegericht ist weiter davon ausgegangen, dass sowohl der Gerichtsvollzieher als auch das Vollstreckungs- und das Beschwerdegericht weitere Voraussetzungen nicht zu prüfen haben. Insbesondere seien die Einwendungen des Schuldners nicht zu prüfen, ob die im Streitfall unstreitig existierenden Gebührenbescheide der Anordnungsbehörde dem Schuldner wirksam bekanntgegeben worden seien und ob die [X.] fällig seien. Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Allerdings setzt die Vollstreckung eines auf die Zahlung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen gerichteten behördlichen Leistungsbescheids gemäß Art. 19 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 [X.] voraus, dass dieser unanfechtbar oder vorläufig vollziehbar und dem Leistungspflichtigen zugestellt worden, die Forderung fällig und der Leistungspflichtige gemahnt worden ist.

b) Diese Voraussetzungen der Vollstreckung sind jedoch nicht von den Vollstreckungsbehörden zu prüfen, sondern allein von der Anordnungsbehörde, das heißt der Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat (Art. 20 Nr. 1 [X.]). Denn gemäß Art. 24 Abs. 2 [X.] übernimmt die Anordnungsbehörde mit der von ihr getroffenen Vollstreckungsanordnung die Verantwortung dafür, dass die in Art. 19 und Art. 23 [X.] bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.

Dies entspricht dem im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht geltenden Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Danach hat das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2017 - [X.] 103/16, NJW 2018, 48 Rn. 13). Dieser Grundsatz ist aufgrund der in Art. 26 Abs. 7 Satz 1 [X.] vorgenommenen Verweisung auf die Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung auch für die vorliegende Vollstreckung eines Abfallgebührenbescheides maßgeblich (vgl. für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbeiträgen [X.], Beschluss vom 27. April 2017 - [X.] 91/16, [X.], 1868 Rn. 22).

Koch     

        

Schaffert     

        

Löffler

        

Schwonke     

        

Feddersen     

        

Meta

I ZB 24/17

20.12.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Traunstein, 1. Februar 2017, Az: 4 T 284/17

§ 91 ZPO, §§ 91ff ZPO, § 91a ZPO, § 574 ZPO, § 802a Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 802c ZPO, Art 19 VwZVG BY, Art 26 Abs 1 VwZVG BY, Art 23 Abs 1 VwZVG BY

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2018, Az. I ZB 24/17 (REWIS RS 2018, 121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 121

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