Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. AK 5/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8703

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[X.]BESCHLUSS ___________ AK 5/11 vom 10. März 2011 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 10. März 2011 gemäß §§ 121, 122 [X.] beschlossen: Die Untersuchungshaft hat [X.]. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen. Gründe: [X.] Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-ters des [X.] vom 7. April 2010 (2 [X.] 94/10) - neu gefasst durch Beschlüsse vom 21. Juni 2010 (2 [X.] 162/10) und vom 18. Februar 2011 (2 [X.] 59/11) - am 25. August 2010 anlässlich seiner Überstellung aus [X.] festgenommen und befindet sich seit dem 26. August 2010 ununter-brochen in Untersuchungshaft. 1 Gegenstand des Haftbefehls - in der Fassung vom 18. Februar 2011 - ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als [X.] Staatsangehöriger im Mai 2009 in der pakistanischen Provinz [X.] zum Zwecke der Teil-nahme am bewaffneten "[X.]" der dort operierenden Vereinigung "[X.]" 2 - 3 - angeschlossen und ihr bis zu seiner Festnahme durch die pakistanischen Si-cherheitskräfte am 21. Juni 2010 angehört. Er habe sich zunächst an verschie-denen Kriegswaffen ausbilden lassen; ab September 2009 habe er auch an Kampfeinsätzen der Organisation gegen die pakistanischen Regierungstruppen teilgenommen. Im Juni 2010 habe er sich gegenüber dem für die [X.] der "[X.]" zuständigen Scheich

bereiterklärt, nach [X.] zurückzukehren, um an einem [X.] Netzwerk [X.], das insbesondere der Beschaffung von Finanzmitteln für die Vereini-gung, aber auch der Ausführung einzelner Aktionen dienen sollte. Damit habe sich der Angeschuldigte als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). 3 I[X.] Die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor (§§ 121, 122 [X.]). 4 1. Der Angeschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens drin-gend verdächtig. 5 Zu den Strukturen und den Zielen der "[X.]" sowie zu den Tathand-lungen des Angeschuldigten im Einzelnen wird auf die eingehende Darstellung im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] in der Fassung vom 18. Februar 2011 Bezug genommen. Der dringende Tatverdacht ergibt 6 - 4 - sich aus den Erkenntnissen des [X.] und des Bundesnachrich-tendienstes zur Vereinigung "[X.]" ([X.] und II) sowie aus den umfangreichen geständigen Einlassungen des Beschuldigten bei seinen polizeilichen Vernehmungen ([X.] 2. 1. und 2. 2.). 2. Danach besteht der dringende Verdacht, der Angeschuldigte habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] beteiligt, deren Zwecke und deren Tä-tigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand erfüllt "[X.]" auch für den hier in Frage stehenden Tatzeitraum die [X.] Voraussetzungen einer Vereinigung (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14. [X.] 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69, 107 ff.). Die Ermittlungen belegen den Fortbestand einer hierarchisch gegliederten und handlungsfähigen Organisation im Grenzgebiet zwischen [X.] und [X.], die jedenfalls die unmittel-bare Verantwortung für die dort unterhaltenen Ausbildungslager innehat, nach einer dem [X.] geschuldeten Anpassung ihrer Steuerungs-, [X.] und [X.] auch den gewaltsamen "[X.]" [X.] und in ihrer Struktur weiterhin auf die Begehung von schwerwiegenden Straftaten bis hin zu Tötungsdelikten angelegt ist. Nach dem [X.] hat sich der Angeschuldigte durch seine intensive Mitwirkung willentlich in die Organisation eingegliedert. 7 Das [X.] hat am 16. März 2009 die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen [X.] aller begangenen und zukünftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung "[X.]" erteilt. 8 - 5 - 3. Es besteht der Haftgrund des § 112 Abs. 3 [X.]. Nach den [X.] kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersu-chungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre (vgl. hierzu [X.], [X.], 53. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN). Der Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit einer nicht unerhebli-chen Freiheitsstrafe zu rechnen. Über ausreichende [X.] Bindungen, die dem daraus entspringenden Fluchtanreiz entgegenwirken könnten, verfügt er nicht. Zwar ist der Angeschuldigte nach islamischem Ritus mit einer [X.] Staatsangehörigen verheiratet; diese unterhält zusammen mit einem nunmehr knapp zweijährigen gemeinsamen Kind einen ständigen Wohnsitz in der Bun-desrepublik [X.]. Seine familiären Beziehungen haben den berufs- und erwerbslosen Angeschuldigten jedoch nicht davon abgehalten, nach [X.] auszureisen, um sich dort dem bewaffneten "[X.]" anzuschließen. Vor diesem Hintergrund können auch weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft nicht erreichen (§ 116 [X.]). 9 4. Die weiteren Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen. 10 Nach der Festnahme wurde der Angeschuldigte zwischen Anfang Sep-tember und Ende Dezember 2010 in Absprache mit seinem Verteidiger an [X.] neun Tagen polizeilich vernommen; eine Nachvernehmung fand am 3. Februar 2011 statt. Dabei hat der Angeschuldigte jeweils umfangreiche An-gaben zur Sache gemacht, die zunächst mit den bereits gewonnenen Erkennt-nissen aus der Überwachung einer Vielzahl von Telekommunikationsanschlüs-sen in seinem Umfeld abzugleichen waren. Daneben musste die Auswertung 11 - 6 - der teilweise fremdsprachigen Asservate aus der Durchsuchung von insgesamt sieben Objekten im Juni 2010 fortgesetzt werden. Den [X.] umfas-senden Aktenbestand hat das sachbearbeitende [X.] am 22. Dezember 2010 dem [X.] vorgelegt, der bereits am 25. Februar 2011 Anklage zum Staatsschutzsenat des [X.] erhoben hat. Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung geführt worden. 12 5. Die Dauer der Untersuchungshaft ist in Anbetracht der Straferwartung auch nicht unverhältnismäßig. [X.]

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AK 5/11

10.03.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. AK 5/11 (REWIS RS 2011, 8703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8703

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