Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. AK 4/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9424

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
____________
AK 4/12
vom
7. Februar 2012
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine ausländische
terroristische Vereinigung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 7. Februar 2012 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-ters des [X.] vom 19. Juli 2011 (2 [X.] 378/11) am 20. Juli 2011 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersu-chungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in der [X.] vom 11. Juli 2010 bis zum 22. Juni 2011 in

W.

und an anderen Orten in der [X.] über [X.]en im [X.]
durch 21 rechtlich selbständige Handlungen für Vereinigungen im Ausland auße[X.]alb der Mitgliedst[X.]ten der [X.], deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen ([X.] und [X.] -
[X.]), um Mitglieder und Unterstützer geworben und sich hierdurch gemäß § 129a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB strafbar gemacht.
1
-
3
-
Der [X.] hat gegen den Angeschuldigten wegen des bezeichneten Geschehens -
ausgenommen die Tat Nr. 7 des Haftbefehls -
am 2. Januar 2012 Anklage beim St[X.]tsschutzsenat des [X.] e[X.]oben.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der
Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der vom Haftbefehl und von der Anklage er-fassten Taten jedenfalls in dem nachfolgend dargestellten Umfang dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Verfahrensstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachve[X.]alt auszugehen:

[X.]) Die 1988 von [X.] und weiteren [X.]isten gegründete [X.] verfolgt das Ziel, die [X.] Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort [X.]esst[X.]ten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt sie einen "Heiligen [X.]" ("[X.]") gegen die den eigenen Glauben und die [X.] bedrohenden "Feinde des [X.]", zu de-nen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen pro-westlichen Regime in den muslimischen St[X.]ten zählt. Den "[X.]" versteht [X.] als gewaltsamen Kampf; sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuel-le Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des "[X.]" hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes" durch terroris-tische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Men-schen abzielen.

2
3
4
5
6
-
4
-
Vor diesem ideologischen Hintergrund entwickelte sich [X.] ab 1996 zu einer hierarchisch
aufgebauten, auf eine zentrale Führung ausgerichteten Organisation, die vor allem in [X.] zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekrutierter "[X.]isten" unte[X.]ielt. Die von [X.] in der Folgezeit verüb-ten Anschläge -
wie die vom 11. September
2001 in den Vereinigten St[X.]ten von Amerika und zuvor am 7. August 1998 auf die [X.] Bot-schaften in Ostafrika -
waren mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant.

Im Zuge der Militärintervention in [X.] nach dem 11. September 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. [X.] in ein Netz-werk aus einem im [X.] operierenden Kern und aus Mitgliedern, die in einer Vielzahl anderer St[X.]ten agieren, besteht [X.] indes bis heute fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs-, Koordinations-
und Mobilisierungsmechanismen auch den ge-waltsamen "[X.]" weiter. In den afghanisch-pakistanischen Grenzregionen unte[X.]ält die Kernorganisation weite[X.]in Ausbildungslager, in denen insbeson-dere neu geworbene Mitglieder aus anderen St[X.]ten auf den Einsatz in ihren Herkunftsländern vorbereitet werden. Im Übrigen versteht sich die [X.] nunmehr in erster Linie als gemeinsames Dach für zahlreiche Unternetzwerke, regionale "[X.]"-Gruppen und autonome Zellen, denen sie Strategie und Ziele vorgibt, deren Aktivitäten sie steuert und [X.] und die sie finanziell und logistisch unterstützt. Zu diesen Gruppierungen zählen etwa die Organisationen "[X.] im Zweistromland", "[X.] auf der [X.]" sowie die algerische frühere "[X.]", die sich mittlerweile in "Organisation [X.] im [X.]" umbenannt hat. Von [X.] auf diese Weise [X.] Anschläge sind etwa die auf eine Synagoge auf der Insel [X.] am 11. April 7
8
-
5
-
2002, auf das [X.] Nahverkehrssystem am 7. Juli 2005 und auf die däni-sche Botschaft in [X.] am 2. Juni 2008. Spätestens Anfang 2010 ent-schloss sich die
Führungsebene von [X.], auch die [X.] mit terroristischen Anschlägen zu überziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in [X.] zu rechtfertigen versucht.

An der Spitze der Organisation stand zunächst weite[X.]in [X.]; nach dessen Tod am 2. Mai 2011 hat [X.] die Führung übernommen. Dieser Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die [X.] für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und [X.]/Propaganda mit jeweils eigenen Organisationsstrukturen.

Die Rekrutierung von neuen Mitgliedern betreibt die Kernorganisation im Wesentlichen durch die Verbreitung von Video-
und Audiobotschaften oder schriftlichem Material über das [X.], aber auch über Rundfunk und Fernse-hen, in denen die Adressaten sinngemäß aufgefordert werden, sich als Anhä-nger des "wahren [X.]" zu beweisen und sich unter dem gemeinsamen Dach der [X.] dem gewaltsamen "[X.]" anzuschließen, sei es durch Teilnahme an Kampfhandlungen in [X.] oder
[X.], sei es durch terroristische Anschläge im Heimatland. Der Entwicklung und Verbreitung solchen Propa-gandamaterials dient die von der Kernorganisation eingerichtete und unte[X.]al-tene Medienstelle "[X.]".

bb) Die [X.] ([X.]) wurde 1998 in [X.] durch die [X.] überwiegend usbekischer [X.]isten als Befreiungsbewegung für das nach dem [X.] unter den damaligen Sowjetrepubliken [X.], [X.] und [X.] aufgeteilte, aber einheitlich zum usbekischen Kulturkreis gehörende zentralasi-9
10
11
-
6
-
atische [X.] gegründet. Die von [X.] aus operierende, hierar-chisch aufgebaute Organisation mit militärischer Führungsstruktur sah ihren Schwerpunkt zunächst im bewaffneten
Kampf gegen das säkulare Regime in [X.] mit dem Ziel der Errichtung eines [X.]n St[X.]tes. Ihre [X.] erreichten dort in den Jahren 1999 bis 2001 einen Höhe-punkt in einer Serie von Anschlägen, darunter am 16. Februar 1999 in [X.] ein versuchter Mordanschlag auf den usbekischen Präsidenten [X.], bei dem 13 Menschen starben und über 100 verletzt wurden. Daneben richteten sich einzelne Aktionen auch gegen die Regimes in [X.] und [X.]. Die [X.] Militärschläge in [X.] ab Oktober 2001 fügten der Organisation schwere Verluste zu, worauf sie sich auf die [X.] Seite des afghanisch-pakistanischen [X.] zurückzog, im [X.] nach Nord-
und Südwaziristan. Dort halten sich derzeit noch mehrere Hundert Kämpfer der [X.] auf, auch befinden sich dort ihr logistisches Zentrum und einzelne Ausbildungslager.

Die in der afghanisch-pakistanischen Grenzregion gebotene Rücksicht-nahme auf die örtlichen Paschtunenstämme und auf die eingesickerten Kräfte von [X.] und [X.] führte zu Auseinandersetzungen über die künftige strategische und ideologische Ausrichtung der [X.], im Zuge derer sich 2004 die einem globaleren Verständnis vom gewaltsamen "[X.]" anhängende Isla-mische [X.] Union ([X.]) abspaltete. Aber auch inne[X.]alb der [X.] kam es zu einer Neuorientierung. So nahmen in der Folge Kämpfer der [X.] auch auf [X.] der [X.] an Aktionen gegen die westliche Präsenz in [X.] teil; schließlich konzentrierte sich die Organisation auf den Kampf gegen die [X.]. Seit dem Jahre 2008 setzt sich nunmehr auch die [X.] die weltweite Vo[X.]errschaft des [X.] zum Ziel. Sie tritt ein für die Abkehr von der "westlichen Moderne" und die Schaffung einer ausschließlich auf religiösen 12
-
7
-
Grundlagen beruhenden Gesellschaftsform. Im Mittelpunkt ihres Feindbilds stehen die westlichen St[X.]ten, in erster Linie die [X.], aber auch die [X.]. Im Juli 2009 hat sich die [X.] zu einem Selbstmordatten-tat auf einen pakistanischen Militärstützpunkt in [X.] bekannt, bei dem ein Soldat und sieben Zivilisten getötet wurden. Mit den anderen terroristi-schen Vereinigungen im [X.] kooperiert die [X.] partnerschaftlich; schlagkräftigeren Organisationen wie der [X.] ordnet sie sich bei einzelnen Aktionen unter, so bei einem Anschlag am 2. April 2010 in der afghanischen [X.], bei dem drei Soldaten der [X.] getötet und vier weitere verletzt wurden.

Als religiöser Führer und militärischer Befehlshaber fungierte bis zu [X.] Tötung am 27. August 2009 [X.] ("[X.]"). Seine Nachfolge hat mittlerweile [X.] übernommen. Die [X.] ist hierarchisch strukturiert und bindet ihre Mitglieder durch einen
Gefolg-schaftseid gegenüber dem Führer. Der Führungsspitze ist beratend ein "[X.]" zugeordnet, der aus den Verantwortlichen für die Organisationsbereiche Siche[X.]eit, Ausbildung, Finanzen, Medien/Propaganda, militärische Operatio-nen u.a. besteht. Für den gewaltsamen "[X.]" rekrutierte Mitglieder werden in einem eigenen Ausbildungslager in [X.], aber auch in [X.] anderer terroristischer Vereinigungen im Umgang mit Waffen und in der "takti-schen [X.]sführung" geschult. Neben dieser Kernorganisation haben sich in europäischen St[X.]ten, so in [X.] und [X.], Netzwerke heraus-gebildet, die für die Beschaffung von Finanzmitteln, die Schleusung von "[X.]willigen" und die Beschaffung falscher Personaldokumente verantwortlich sind.

13
-
8
-
Die Rekrutierung neuer Mitglieder geschieht in erster Linie durch [X.] in Videobotschaften, die über die eigene [X.]seite "f.

" ver-breitet werden. Für die Produktion und die Verbreitung der Botschaften ist die von der [X.] eingerichtete und betriebene Medienstelle "[X.]" zuständig.

cc) Der Angeschuldigte war seit spätestens Mitte 2010 Administrator der von ihm zusammen mit weiteren Personen über einen Server in der [X.] be-triebenen, allgemein zugänglichen [X.]seite "i.

". [X.] bestand im Wesentlichen aus der Einrichtung eines sog. Weblog ("Tage-buch") unter der Bezeichnung "[X.]

", in welches der Angeschul-digte unter dem Namen "M.

" in [X.]foren verfügbare Video-, Audio-
und Textdateien mit Propagandamaterial der [X.] und der [X.]i-schen Bewegung [X.]s einstellte. Der aus dem Inhalt so verbreiteter Botschaften auch nach seiner Auffassung im Einzelfall hervorgehenden [X.] an die Adressaten, sich an der Seite einer der genannten Organisatio-nen am gewaltsamen "[X.]" zu beteiligen, schloss er sich in begleitenden Kommentaren oder dadurch an, dass er sich unter Einfügung des von der
"[X.]

" für sich verwendeten Symbols -
ein [X.] mit e[X.]obenem Säbel unter dem [X.]n Glaubensbekenntnis in [X.] Schrift -
er-kennbar damit identifizierte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende von der Anklage und vom Haftbefehl umfasste [X.]en:

(Nr.
1) Am 11. Juli 2010 veröffentlichte er die von "[X.]" herausge-gebene Videobotschaft "Ruhiger Dialog mit [X.]", in der sich der Al
Qaida-Propagandist [X.] [X.]etorisch an den Präsiden-ten der Vereinigten St[X.]ten und an die anderen am [X.] gegen die "[X.]" in [X.] teilnehmenden
"Regenten" wendet. Die Standhaf-tigkeit und Unbesiegbarkeit der "[X.]" beruhe auf deren Bevorzugung 14
15
16
-
9
-
des Märtyrertods, denn das Leben eines Muslim beginne erst nach dem Tod. Mit diesen Worten wollte der in der Hierarchie der [X.] hochrangige [X.] in erster Linie für die Teilnahme am gewaltsamen "[X.]" unter dem Dach der von ihm repräsentierten Organisation werben. Der Angeschuldigte, der dies erkannt hatte, versah die Botschaft mit folgendem zustimmenden Kommentar: "Eine Botschaft der Mudschahidien an [X.] [X.] [X.]. die Ratten (kuffar) erniedrigen und die [X.] (Mudschahidien) zum Siege ve[X.]elfen! Unterstützt die Mudschahidien mit eurem Besitz und euren Bittgebe-ten, verteidigt die [X.] [X.] mit WORT und TAT!"

(Nr. 2) Am 4. August 2010 veröffentlichte er eine von ihm überarbeitete Version des [X.] "Eine Botschaft an die [X.]" des früheren [X.]-Befehlshabers [X.]. [X.]n ruft [X.] zum bewaffneten "[X.]" in [X.] auf, appelliert an die Ehre der Muslime und fordert sie auf, ge-gen die [X.] zu kämpfen und sie zu besiegen. Ziel sei es, die [X.] wieder aufzubauen. Diese im Aufruf ihres Anführers zum Aus-druck kommenden [X.] der [X.] machte sich der [X.] dadurch zu Eigen, dass er das in [X.] gehaltene Original mit deut-schen Untertiteln versah und es mit dem Symbol der "[X.]

" un-terlegte.

(Nr. 3) Am 22. August
2010 veröffentlichte er die usbekischsprachige Vi-deo-Verlautbarung der Medienstelle "[X.]" zum Tode von [X.]. Die [X.]equenzen zeigen neben Aufnahmen des Verstorbenen an vielen Stellen bewaffnete Kämpfer und Kampfhandlungen. Unter der Über-schrift "Schahied [X.] ([X.])" fügte der Angeschuldigte, der um Unterstützung der vormals von [X.]
repräsentierten [X.] werben [X.], folgenden Kommentar bei: "[X.], wie wir bereits berichteten, 17
18
-
10
-
ist vor einiger [X.] unser edler Bruder [X.], [X.] als edler Märtyrer von uns gegangen. [X.], [X.] war der [X.] der [X.]n Bewegung [X.]s und nahm in [X.] in vielen Gebieten ([X.], [X.], [X.] und
zuletzt im Süden von [X.], [X.]) seit seiner Jugend am [X.] gegen die [X.] teil. Hier die Links zu dem, von [X.] Studio präsentierten Video, welches kann es
nicht übersetzen. Doch die Bilder sprechen eine ganz klare Sprache für sich. [X.] [X.]. diesen edlen Schahied mit der höchsten Stufe des Paradies belohnen und uns auf dem Weg leiten, den er gegangen ist."

(Nr. 4) Am 28. August 2010 veröffentlichte er das von "[X.]" her-ausgegebene, in [X.] gehaltene Video "Labbaik" ("Dir zu Diens-ten"). Als Darsteller und Sprecher agieren u. a. die aus [X.] stammen-den Mo.

und Y.

C.

("A.

A.

" und "A.

[X.]

").
"A.

[X.]

" trat
in den [X.]en der [X.]ischen Bewegung [X.]s gewöhn-lich als deren Repräsentant für "[X.]willige" aus [X.] auf. Beide reden die Zuschauer mehrfach mit "Meine lieben Geschwister in [X.]"
an.
Das Video zeigt zunächst [X.], bei denen die "[X.]", darunter auch Mo.

und Y.

C.

, Maschinengewehre und andere schwere Waffen wie Granat-
und Raketenwerfer einsetzen. In einer Szene sitzt Y.

C.

an einem Wasserfall und erklärt: "Der Gesandte [X.] -
salla allahu [X.] -
sagte, der Urlaub meiner Gemeinde ist der [X.]. Wie ihr sehen könnt, [X.]!". Später erzählt er von den Erfolgen der Gruppe und der [X.]sbeute, die ihre "Geschwister in [X.]" gemacht hätten. Weiter stellt ein Sprecher den "Stützpunkt" vor, in dem "sie zur [X.] leben". Dieser sei "mitten in [X.] von [X.]" in einer "sehr schönen Landschaft". Der Angeschuldig-19
-
11
-
te
machte sich diese [X.] der [X.] mit folgendem Be-gleittext zu Eigen: "Die [X.] Bewegung [X.], [X.] Studio präsentiert "[X.]". Die Kämpfe fanden In [X.] und [X.], Süd-[X.] statt. Da es oft vorkommt, dass die verfluchten [X.] unsere Kon-ten sperren, werden wir in Zukunft derartige [X.] nicht auf unseren [X.] feinde [X.] [X.]. unsere Channels löschen umso öfter werden wir die [X.] verbreiten insha'allah."

(Nr. 6) Am 7. Oktober 2010 veröffentlichte er das von "[X.]" her-ausgegebene Video "Mutter bleibe standhaft". Es besteht aus einer deutsch-sprachigen Rede des zu Nr. 4 bereits erwähnten Y.

C.

("A.

[X.]

"). Er richtet sich, um die Bedenken potentieller "[X.]williger" zu zerstreuen, [X.]etorisch an seine Mutter und an alle Eltern, die unglücklich über die "Aus-wanderung" ihrer Kinder in den "[X.]" seien. Er ermahnt sie, sich selbst zu tadeln, weil sie sich von [X.] entfernt hätten. Wie sollte er "sitzen bleiben", ob-wohl seine muslimischen Geschwister in den Gefängnissen des Feindes [X.] seien und gefoltert würden, die Ungläubigen den gesegneten Boden ih-res Propheten beträten und der "[X.]" individuelle Pflicht sei? Wäre er "sitzen geblieben", so wäre dies eine gewaltige Unachtsamkeit gegenüber dem Jüngs-ten Tag gewesen. Also sei er hinausgegangen, um gute Taten zu verrichten. Der Angeschuldigte versah diese Werbung um Kämpfer für die [X.] mit folgen-der befürwortender Bemerkung: "Oh [X.], die Prüfung [X.] ([X.]) ist zu euch gekommen, verschwendet nicht eure [X.]."

(Nr. 7 = Nr. 8 des Haftbefehls) Am 10. Oktober 2010 veröffentlichte er die Audio-Datei "Zweite Botschaft an die [X.]". Der Redner, vorgestellt als der frühere [X.]-Befehlshaber "[X.]", bekräftigt, dass der Kampf für 20
21
-
12
-
die Sache [X.]es im "[X.]" ein religiöser Akt sei. Dem Muslim, der sich dem "[X.]"
verweigere, drohe die Strafe [X.]es. Um dieser Aufforderung zum be-waffneten Kampf an der Seite der [X.] Nachdruck zu verleihen, unterlegte der Angeschuldigte das Dokument im Standbild mit dem Symbol der "[X.]

", versah es mit [X.] Untertiteln und fügte ihm den [X.] bei: "Aus einer Rede des ehemaligen [X.] der [X.]ischen Bewegung von [X.]. [X.] [X.]. ihn als Märtyrer akzeptieren."

(Nr. 9) Am 18. Oktober 2010 veröffentlichte er das Video "[X.]" der Medienstelle "[X.]". Es beschreibt und ve[X.]errlicht das [X.] auf ein [X.] Militärlager. Vorgeführt werden bewaffnete Kämpfer, die den weltlichen Versu-chungen abgeschworen und sich dem bewaffneten "[X.]"
zugewandt hätten, um die [X.] zu befreien. Auch Selbstmordattentate werden dargestellt und erläutert. Der sich auf seinen Einsatz vorbereitende [X.] al-Kuwayti fordert die Zuschauer auf, in den "[X.]"
zu ziehen oder notfalls die [X.] auf anderem Wege, durch Spenden und Gebete, zu unterstützen. Dem hieran erkenntlichen Zweck des [X.], für [X.] Kämpfer und Selbstmord-attentäter anzuwerben, billigte der Angeschuldigte mit folgendem Zusatz: "[X.] präsentiert Eine gewaltige Märtyreroperation von unserem edlen Bruder [X.] ([X.]), mit der Erlaubnis [X.] ([X.]) ist er zum [X.] geworden. Schmutzige, verfluchte [X.] werden in ihrer Besat-zungsbasis in [X.] vernichtet."

(Nr. 12 = Nr. 13 des Haftbefehls) Am 27. Februar 2011 veröffentlichte er den von "[X.]" herausgegebenen Textbeitrag "Die [X.] Bewegung [X.]s -

Mutter mögen für Dich geopfert werden, o Gesandter [X.]"]. Der mit "Euer 22
23
-
13
-
Bruder A.

[X.]

" gezeichnete Artikel wendet sich
an die "geehrten Ge-schwister in [X.]". "A.

[X.]

" führt darin u.a. aus: "Die mächtigen St[X.]ten der [X.] und ihre schrecklichen Gefängnisse schüchtern die islami-sche Jugend nicht ein, sich den Feinden [X.] gegenüber stellen zu wollen. Die
Jugend ist bereit auszuziehen, ganz egal was sie auf diesem Weg auch treffen mag. Doch erstaunlicherweise sind es sehr häufig zwei Personen, die die Jugend daran hindern die Schlachtfelder zu besiedeln. Ja richtig geehrte Geschwister, unsere lieben Eltern; sie sind eine Fitnah [Versuchung]. Viele [X.] sind auf Grund ihrer Eltern daheim geblieben, ernten nicht die gewal-tige Belohnung im "[X.]"
und wissen gleichzeitig, dass sie sich in [X.]. Und wie die am Anfang gestellte Frage zeigt, wissen die Jugendlichen nicht nur, dass der "[X.]"
verpflichtend ist, sondern auch, dass der [X.] (das gute Ve[X.]alten gegenüber den Eltem), die Pflicht des [X.]es nicht aufhebt. Und dennoch bringen sie es nicht übers Herz ihre Eltern zu verlassen. e-mals bereut hat, seine Eltern hinter sich gelassen zu haben. [X.] füllt das Herz des Mujaheds mit der Sakina [etwa: Seelenfrieden] und mehrt den zurückge-lassenen Eltern, durch die
gewaltige Aufopferung ihrer Kinder an Verständnis in der Religion. Und es kommt häufig vor, dass die Mütter und Väter nach einer kurzen Phase der Verzweiflung den eingeschlagenen Weg ihrer Kinder akzep-tieren und manche folgen ihnen sogar bis in den "[X.]". Der [X.] ist die völli-ge Hingabe zu [X.]. So mache das, was [X.] will und nicht das, was deine Mutter will. So gehe dort hin wo [X.] dich sehen will und nicht auf die Universi-tät oder auf den Arbeitsplatz wo deine Mutter dich gerne sehen will. Keine
Ge-horsamkeit zu einer Schöpfung in der [X.] zum Schöpfer." Damit wollte der Verfasser, wie auch der Angeschuldigte erkannte, Bedenken insbe-sondere junger Menschen gegen die Teilnahme am gewaltsamen "[X.]" zer-streuen
und diese zum bewaffneten Kampf auf der Seite der in [X.] -
14
-
von "A.

[X.]

" maßgeblich repräsentierten [X.] bewogen werden. So weist der Angeschuldigte anlässlich der [X.] darauf hin: "[X.] ([X.].) hat durch die Publikationen der Mudschahidien sehr viele Geschwister rechtgeleitet".

(Nr. 15 = Nr. 16 des Haftbefehls) Am 21. April 2011 veröffentlichte er den Videobeitrag "Der kompromisslose Bräutigam" der Medienstelle "[X.]". In dem Video wendet sich wiederum Y.

C.

("A.

[X.]

") an seine "Geschwister in [X.]". Er beglückwünscht die "[X.]" zum "Märtyer-tod" eines angeblich aus [X.] stammenden, der [X.] zugehörigen Selbstmordattentäters namens Fa.

. Dieser habe seine Heimat [X.] verlassen, um seinen Herrn zu treffen. In der nächsten Sequenz wendet sich der angebliche Fa.

auf [X.] an seine "lieben Brüder in [X.]". Er bemängelt, dass einige Brüder zu Hause blieben, während andere den "[X.]"
verrichteten, der eine individuelle Pflicht sei: "Wie könnt ihr damit zufrieden sein, dass das [X.] hier eintretet in [X.] und versucht, die Mu'minin [Gläubigen] und die Muslimin zu befehlen?" Schließlich führt Y.

C.

aus: "Wenn das,
woran ihr glaubt ... die [X.], ihr, die Gefährten des Friedenseinsatzes, die Gefährten von Ei-nigkeit und Recht und Freiheit, die sogenannten Hilfstruppen, die Leute der Aufklärung, ihr
werdet hier aufgefordert, aber [X.] weiß, dass ihr nicht wahr-.

und die Wah[X.]aftigen wünschen, ist das, vor dem ihr flieht. Ihr seid alles andere als wah[X.]aftig, ihr seid Lügner, Lügner, die zu den Toren der Hölle rufen und ein erniedrigtes, gottloses Leben führen und dabei die Gefährten der Wah[X.]eit tadelt und bekämpft. Doch der Tod, den wir lieben und vor dem ihr flieht, wird Euch gewiss einholen." Das darin zum Ausdruck kommende Werben des als "[X.]-Repräsentant" der [X.] auf-24
-
15
-
tretenden Y.

C.

um Mitglieder oder Unterstützer für diese Organisati-on machte sich der Angeschuldigte dadurch zu Eigen, dass er das Kennzei-chen der "[X.]

" über das Video legte.

(Nr. 17 = Nr. 18 des Haftbefehls) Am 6. Juni 2011 veröffentlichte der An-geschuldigte das Video "Der afghanische [X.]itz" der Medienstelle "[X.]". [X.]n wendet sich Y.

C.

("A.

[X.]

") an die "lieben Geschwister in [X.]" und grüßt insbesondere die "Geschwister aus der Stadt [X.]

". Diese könnten stolz sein auf ihren ursprünglich aus [X.] stammenden "Bruder al-mujahid ash-shahid
Miqd[X.]d [X.]", gef[X.] am 20. März 2011 in [X.] bei einem Gefecht gegen [X.] Soldaten. Aufgrund seines kurzen,
aber "erfolgreichen Auftritts" habe er den Beinamen "Der afghanische [X.]itz" e[X.]alten. [X.] wird eine Sequenz, in der der angebliche Miqd[X.]d mit vermummtem Gesicht und mit einer Schusswaffe in der Hand alle "Ge-schwister weltweit" und "speziell die in [X.]" grüßt. Er preist [X.], dass er vor kurzem in [X.] und [X.] angekommen sei und den Auftrag e[X.]alten habe, in [X.] gegen die [X.]en und gegen die [X.] zu kämp-fen. Die Stimmung sei sehr gut. Er rät [X.], sich den [X.] in [X.] und [X.] anzuschließen.
Danach wendet sich Y.

C.

an die "af-ghanischen Geschwister, die in [X.] leben". Der Kampf sei in [X.] und wo seien sie? Er kritisiert diejenigen, die dem Schlachtfeld den "Rü-cken gekehrt" haben und "nach vergänglichen Gütern des Diesseits und dies im [X.]" streben. Der Angeschuldigte
erkannte und billigte, dass die [X.] mit dieser Erklärung des gegenüber den Adressaten in [X.] als ihr Repräsentant auftretenden Y.

C.

um Unterstützer des von ihr ge-führten bewaffneten "[X.]s"
wirbt.

25
-
16
-
(Nr. 18 = Nr. 19 des Haftbefehls) Am 6. Juni 2011 veröffentlichte er unter der Überschrift "Du bist nur für dich selbst verantwortlich" das von der Medien-stelle "[X.]" in [X.] Sprache produzierte Video "Du hast nur die Last für deine eigenen Handlungen zu tragen".
Zu Wort kommen Angehörige der Führungsebene von [X.], so [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Der "individuelle [X.]" durch Attentate auf Repräsentanten des "Feindes" wird zur religiösen Pflicht erklärt; [X.] und [X.] heben entsprechende Beispiele lobend hervor. [X.] gibt zu bedenken, dass sich in je-dem Land wichtige und leicht erreichbare Ziele für Anschläge befinden. Solche Gelegenheiten sollte man nicht verstreichen lassen, indes müssten Aktionen nach religiösen Richtlinien organisiert sein und den allgemeinen strategischen Interessen der [X.] dienen. Grundsätzlich sei zu raten, sich an die Füh-rung der [X.] zu wenden. [X.] betont, dass derjenige, der eine individuelle Operation in den [X.], [X.], [X.] oder in ei-nem anderen Land durchführt, das die Muslime bekämpft, seinen "[X.]", den [X.], hilft. Schließlich rät ein Sprecher denjenigen, die sich "für ihre Religion einsetzen" wollten, sich vor einer Operation gründlich zu [X.], auch anhand des [X.]s, und insbesondere den Siche[X.]eitsmaßnahmen der [X.] zu folgen. Der Angeschuldigte bekräftigte die darin liegende [X.], sich dem "[X.]" unter dem Dach von [X.] anzuschließen, durch Beifügung des dem Titel zu Grunde liegenden [X.]: "Kämpfe darum für [X.] Sache du wirst für keinen verantwortlich gemacht außer für dich selbst und feuere die Gläubigen zum Kampf
an. Vielleicht wird [X.] die Gewalt derer, die ungläubig sind, aufhalten; und [X.] Gewalt ist viel größer und Er ist strenger im Strafen. [4:84]"

26
-
17
-
(Nr. 19 = Nr. 20 des Haftbefehls) Am 13. Juni 2011 veröffentlichte er das von "[X.]" in [X.] mit [X.] Untertiteln herausgegebene Video "Nur durch das [X.]ut von hunderttausend Sternen wird die Morgenröte erscheinen". Nach der Darstellung angeblicher Gräueltaten insbesondere der [X.] in [X.] und im [X.] wird anhand des [X.] 4:75 zur Verteidigung der Unterdrückten und zum Kampf gegen die Feinde der Muslime aufgerufen: "Und was ist mit euch, dass ihr nicht auf [X.] Weg kämpft und für die hilflosen Männer Frauen und Kinder, die da sprechen: Unser Herr führe uns aus dieser Stadt hinaus, deren Einwohner Unterdrücker sind. Und gib uns von Dir einen Beschützer und einen Helfer." Anschließend fordert ein Sprecher die Zuhörer zum Schwur auf, [X.], dem [X.] und seinem Land [[X.]] zu die-nen, es von unrechtmäßigen Herrschern zu befreien und die [X.] zu [X.], bis die Sharia eingeführt sei. Der Angeschuldigte schloss sich [X.] von ihm als Aufforderung der [X.] erkannten Ausführungen, sie in ih-rem Kampf zu unterstützen, mit folgendem Kommentar an: "Diese Veröffentli-chung soll den heuchlerischen, satanischen Predigern und sogenannten "Mus-limen" in [X.] und auf der gesamten Welt ein Beweis für ihre Lügen sein: [X.] ([X.]) hat eure Herzen versiegelt, indem ihr seine Worte verdreht und die Mudschahidien und den Dschihad verteufelt. [X.] werdet ihr vor den nächsten erfolgreichen Generationen der tapferen und siegreichen Muslime erniedrigt dastehen und ebenso am Tage der [X.] vor [X.] ([X.]). Ihr verfluchten Diener des schmutzigen und verfluchten [X.] seid im [X.] und im [X.] erniedrigt und mit euren Marionettengelehrten, die für Geld jede art von Fatwa geben, im Höllenfeuer."

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den geständigen Einlas-sungen des Angeschuldigten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. Juli 2011 ([X.] Band [X.]1, [X.]. 42 ff.) und vor dem Ermittlungsrichter des 27
28
-
18
-
[X.] am 21. Juli 2011 (Haftsachakte [X.]. 94 ff.) sowie aus dem in den polizeilichen Ermittlungen festgestellten Inhalt der von ihm verfassten [X.] ([X.] 3.3.1). Der Angeschuldigte hat insbesondere eingeräumt, dass [X.] bzw. [X.] mit den Beiträgen nach seiner Auffassung neue [X.] für ihren Kampf werben wollen. Durch deren Einstellen in sein Weblog habe er dazu beitragen wollen, die Unterdrückung der Muslime in den besetz-ten [X.]n Ländern zu ve[X.]indern, was ohne Kampf nicht möglich sei. [X.] Proteste führten zu nichts.

c) Da bereits die oben beschriebenen Tathandlungen des Angeschuldig-ten den Haftbefehl sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft tragen, kann der Senat offenlassen, ob die Gesamtumstände auch in den weiteren Fällen, die Gegenstand des Anklagevorwurfs sind, die Annahme rechtfertigen, der [X.] habe mit seiner [X.] nicht nur allgemein den [X.] "[X.]" befürwortet, sondern darüber hinaus um
Mitglieder oder Unterstüt-zer einer konkreten terroristischen Organisation geworben
und entsprechend sein Handeln als eigenes derartiges
Eintreten gerade für diese Organisation verstanden (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 16. Mai 2007 -
AK 6/07, StB 3/07, [X.]St 51, 345).

d) Das [X.] hat die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung hinsicht-lich aller bereits begangenen und zukünftigen Taten im Zusammenhang mit [X.] am 16. März 2009 und hinsichtlich aller bereits begangenen und zukünf-tigen Taten im Zusammenhang mit der [X.]ischen Bewegung [X.]s am 23. Oktober 2009 erteilt.

29
30
-
19
-
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht une[X.]eblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Seine
sozialen Bindungen an die [X.] erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Zwar lebt der nicht vorbestrafte und geständige Angeschuldigte seit dem Jahre 2000 in [X.] und unte[X.]ält hier zusammen mit seinen Eltern einen [X.] Wohnsitz. Er verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist seit Ende 2010 arbeitslos. Aufgewachsen ist er in [X.]; er ist afghanischer St[X.]tsangehöriger und beherrscht die Sprachen [X.] und [X.]. Am 15. Juni 2011 hat er seinem Chat-Partner S.

mitgeteilt, dass er sich auch noch nach seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik [X.]-land mehrfach in [X.] und [X.] aufgehalten hat. Seiner Ausreise in diese Region stehen danach keine besonderen Erschwernisse entgegen. Wie aus Bemerkungen des Angeschuldigten in [X.]-Chats am 5. Juni 2011 mit F.

-K.

und am 20. Juni 2011 mit S.

hervorgeht, hat er sich
auch bereits mit dem Gedanken getragen, [X.] zugunsten eines "besseren [X.]" zu verlassen.

Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Um-fang des Verfahrens hat ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

31
32
33
-
20
-
Nach seiner Festnahme am 20. Juli 2011 hat sich der Angeschuldigte zu den im Haftbefehl gegen ihn e[X.]obenen Vorwürfen geständig eingelassen. [X.] Angaben mussten in der Folge abgeglichen werden mit dem in seiner Woh-nung sichergestellten umfangreichen Datenmaterial islamisch-fundamentalisti-
schen Inhalts. Außerdem waren noch ein Mitbeschuldigter und mehrere [X.] zu vernehmen. Das vollständige Aktenwerk lag dem [X.] am 24. November 2011 vor. Die unter dem 29. Dezember 2011 gefertigte [X.] ist am 2. Januar 2012
beim [X.] eingegangen. Noch am selben Tag verfügte der Vorsitzende des zuständigen 5. Strafsenats des [X.] deren Zustellung und bestimmte eine Äußerungsfrist von drei Wochen. Vorbehaltlich der Eröffnung des [X.] sind mit den Verfahrensbeteiligten bereits fünf Hauptve[X.]andlungstermine ab dem 23. Februar 2012 abgesprochen.

Das Verfahren ist danach bislang auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

34
35
-
21
-

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Ve[X.]ält-nis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarten-den Strafe.

[X.] Hubert Mayer

36

Meta

AK 4/12

07.02.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. AK 4/12 (REWIS RS 2012, 9424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9424

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 218/12 (Bundesgerichtshof)

Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung: Erforderlichkeit eines Organisationsbezugs; Abgrenzung zur bloßen …


AK 6/13 (Bundesgerichtshof)

Haftbefehl wegen Verdachts des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Al Qaida): …


AK 6/13 (Bundesgerichtshof)


AK 18/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 218/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.