Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.09.2018, Az. 1 BvR 453/17

1. Senat 4. Kammer | REWIS RS 2018, 3460

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Aussicht auf Klärung einer Rechtsfrage in einem anderen zivilprozessualen Revisionsverfahren lässt das Allgemeininteresse an der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzw zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr nicht entfallen - Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz in Zivilsachen (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung des Zugangs zur Revisionsinstanz bei fehlender Sicherheit der höchstrichterlichen Klärung entscheidungserheblicher Fragen in anderem Revisionsverfahren


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2017 - 4 U 91/15 -, berichtigt durch Beschluss vom 1. März 2017, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil und der (Berichtigungs-)Beschluss werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

2. Das [X.] hat der Beschwerdeführerin deren notwendige Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilgerichtliche Entscheidung auf dem Gebiet des Darlehensrechts, durch welche die Beschwerdeführerin zur Freistellung von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde (Ausgangsverfahren).

2

1. Die Beschwerdeführerin, Beklagte des Ausgangsverfahrens, schloss am 18./22. Oktober 2007 mit den beiden Klägern des Ausgangsverfahrens einen Immobiliendarlehensvertrag mit einem Darlehensnennbetrag von 170.000,00 €, dem eine Widerrufsbelehrung beigefügt war. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 wandte sich deren am 24. Januar 2014 mit Vollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter erstmals an die Beschwerdeführerin und vertrat die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Mit Schreiben vom 14. oder 19. März 2014 belehrte die Beschwerdeführerin die Kläger mittels einer neuen Widerrufsbelehrung nach. Die Kläger des Ausgangsverfahrens veräußerten das durch das Darlehen finanzierte Hausgrundstück und lösten das Darlehen vorzeitig ab. Am 30. September 2014 zahlten sie eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.610,07 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beschwerdeführerin. Diese Vorfälligkeitsentschädigung verlangten sie dann im Weiteren von der Beschwerdeführerin zurück, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt hatten.

3

Mit am 3. Juli 2015 verkündetem Urteil des [X.] - 1 O 18/15 - wurde ihre auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.610,07 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.514,63 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legten sie zunächst umfassend Berufung ein. Das [X.] hielt die ursprüngliche Widerrufsbelehrung für fehlerhaft und die im März 2014 erfolgte Nachbelehrung für wirksam. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 15. Dezember 2016 nahmen die Kläger des Ausgangsverfahrens den auf Verurteilung zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichteten Klageantrag daraufhin zurück; der auf Freistellung von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten gerichtete ([X.] wurde zum Hauptantrag erhoben.

4

Mit angegriffenem Urteil vom 19. Januar 2017, berichtigt durch Beschluss vom 1. März 2017, verurteilte das [X.] - auf die Berufung der Kläger und unter Zurückweisung derselben im Übrigen - die Beschwerdeführerin, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2014 an deren Prozessbevollmächtigte freizustellen; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision zum [X.] ließ es nicht zu. Insoweit begründete es seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

5

Eine Zulassung der Revision komme auch bezüglich der Frage des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. Insoweit sei zwar in Gestalt des Urteils des [X.] vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16 - (veröffentlicht in juris) eine von der vorliegend vertretenen Auffassung abweichende Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts gegeben, ohne dass der [X.] die Frage bislang höchstrichterlich entschieden habe. Jedoch sei gleichwohl die Zulassung der Revision nicht erforderlich, weil das [X.] in dem zitierten Urteil die Revision zugelassen habe, so dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung des [X.]s bereits geschaffen seien. Die Gründe für die Zulassung der Revision verfolgten indes nicht das Interesse einer Partei, im Einzelfall eine erneute Überprüfung der Entscheidung herbeiführen zu können, sondern über den Einzelfall hinausgehende Interessen an der Klärung grundsätzlicher Fragen, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

6

2. Mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil. Die Nichtzulassung verletze sie in ihrer grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgarantie nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das [X.] schränke durch eine aus [X.] nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und [X.]. 2 ZPO den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar ein.

7

Dem [X.] haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Dem [X.] [X.] und den Klägern des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Ministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich nicht geäußert.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

9

1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. [X.] 85, 337 <345>; 97, 169 <185>; [X.]K 17, 196 <199>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. April 2016 - 1 BvR 2405/14 -, juris, Rn. 12). Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den [X.] aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. [X.] 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des [X.] bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. [X.] 54, 277 <291>; 107, 395 <401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.] 69, 381 <385>; 77, 275 <284>). Wird die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu den [X.] von den Fachgerichten also willkürlich, das heißt in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise falsch angewendet, kann der im [X.] unterlegenen Partei der Zugang zur Revision unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG versperrt sein (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG [X.] 125, 104 <137>; 134, 242 <319 Rn. 238>). Dies gilt sowohl für die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht als auch für die Entscheidung des [X.] selbst, mit dem es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, juris, Rn. 12). Hingegen genügt nicht bereits die nur einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften (vgl. [X.] 101, 331 <359 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. April 2016 - 1 BvR 2405/14 -, a.a.O.).

Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. [X.] 96, 27 <39>; [X.]K 6, 79 <81>; 18, 105 <111>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. [X.] 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel der Revision auch nach der [X.] sowohl [X.] der Einzelfallgerechtigkeit als auch Allgemeinbelange verfolgt (vgl. [X.]K 2, 213 <217>; 6, 79 <81>; 18, 105 <111>). Zwar weist § 543 Abs. 2 ZPO der Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung zu. Dies rechtfertigt aber nicht eine Auslegung dieser Norm, nach der die erfolgreiche Durchsetzung der [X.] dadurch vereitelt werden kann, dass die im [X.]punkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelange zwischenzeitlich in Folge einer gerichtlichen Entscheidung in anderer Sache entfallen. Dadurch würde das im Justizgewährungsanspruch enthaltene Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt (vgl. [X.]K 6, 79 <81 f.>; 18, 105 <111>). Folglich muss von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der [X.]punkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist, dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der [X.] - die grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wurde, die Revision aber in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.]K 6, 79 < 82 f.>; 18, 105 <111 f.>).

b) Ausgehend davon hat das [X.] im angegriffenen Urteil vom 19. Januar 2017 § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und [X.]. 2 ZPO in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise fehlerhaft angewendet, wenn es maßgeblich darauf abstellt, eine Zulassung der Revision im Berufungsurteil (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung komme in solchen Fällen nicht in Betracht, in denen in einem anderen Verfahren die Revision bereits wegen derselben Rechtsfrage zugelassen wurde. Zwar geht es bei der Zulassung der Revision im Berufungsurteil nicht um eine durch Einlegung einer aussichtsreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) erworbene, durch den Justizgewährungsanspruch geschützte Position, die auch dann Bestand hat, wenn das Allgemeininteresse an der Zulassung der Revision nachträglich entfallen ist, weil die maßgebliche Rechtsfrage bereits in einem anderen Verfahren geklärt wurde (vgl. [X.]K 6, 79 <82>; 18, 105 <112>). Nach der Rechtsauffassung des [X.]s entfiele das individuelle Interesse der Einzelfallgerechtigkeit allerdings schon in einem [X.]punkt, in dem die Rechtsfrage noch nicht in einem anderen Verfahren geklärt wurde, sondern nur eine Aussicht hierauf besteht. Die Aussicht auf eine Klärung der Rechtsfrage in einem anderen Verfahren lässt das Allgemeininteresse an der Zulassung der Revision aber nicht entfallen. Eine solche Aussicht ist nicht gesichert, weil das andere Verfahren anderweitig etwa durch Nichteinlegung der Revision oder durch Rücknahme- oder Vergleichserklärungen beendet werden kann, oder weil nicht auszuschließen ist, dass die Revisionsentscheidung letztlich auf andere rechtliche Aspekte gestützt wird. Bei noch fortbestehendem Allgemeininteresse ist es in jedem Fall sachwidrig, die erfolgreiche Durchsetzung der Individualinteressen durch eine Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil zu vereiteln.

2. Es ist auch nicht deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Zurückverweisung der Sache ihr vor dem [X.] verfolgtes Begehren nicht erreichen könnte (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>).

Soweit die Zulassung der Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Sache unterblieb, ist anzunehmen, dass das [X.] die Revision der Beschwerdeführerin wegen der Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten - mindestens möglicherweise - zugelassen hätte, wenn ihm die von ihm zur Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vertretene, sachlich in keiner Weise mehr zu rechtfertigende Rechtsansicht nicht den Blick dafür verstellt hätte. Die Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten bei wirksamem Widerruf von vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträgen war zum [X.]punkt der Verkündung des angegriffenen Urteils am 19. Januar 2017 höchstrichterlich noch nicht entschieden; der [X.] entschied diese Rechtsfrage nämlich erstmals mit Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 ([X.], juris, Rn. 23 ff. und 34 ff.), und zwar - wie auch in späteren Entscheidungen (vgl. [X.], Urteile vom 14. März 2017 - [X.] -, juris, Rn. 29 f., vom 25. April 2017 - [X.] -, juris, Rn. 14 f., vom 25. April 2017 - [X.] -, juris, Rn. 14 f., vom 9. Mai 2017 - [X.] -, juris, Rn. 14 f., vom 10. Oktober 2017 - [X.] -, juris, Rn. 29, vom 10. Oktober 2017 - [X.] -, juris, Rn. 30 f., vom 10. Oktober 2017 - [X.]/16 -, juris, Rn. 24 f., vom 10. Oktober 2017 - [X.] -, juris, Rn. 19, vom 10. Oktober 2017 - [X.] -, juris, Rn. 23, vom 7. November 2017 - [X.] -, juris, Rn. 19 und vom 21. November 2017 - [X.]/16 -, juris, Rn. 16) - jeweils zugunsten des Kreditinstituts. Dass sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Verfahren stellen würde und deswegen auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt war, war in Anbetracht der damals zahlreich streitigen Darlehenswiderrufsfälle aus jener [X.] ohne Weiteres anzunehmen.

1. [X.] [X.]s vom 19. Januar 2017 in der Fassung des ([X.] vom 1. März 2017 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben; die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 453/17

25.09.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 4. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 19. Januar 2017, Az: 4 U 91/15, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.09.2018, Az. 1 BvR 453/17 (REWIS RS 2018, 3460)

Papier­fundstellen: WM2018,2123 REWIS RS 2018, 3460

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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