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PDF anzeigen [X.][X.] vom 25. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. September 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juni 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen, wird zurückgewiesen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entschei-dung des [X.] weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre verfristet. Der Antragsteller hat innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist auch keinen zulässigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand könnte nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller spätestens durch Schreiben des Gerichts vom 17. September 2007 auf die Notwendigkeit der Vorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks mit den entsprechenden Be-legen hingewiesen worden ist und diese gleichwohl bis heute nicht vorgelegt hat. 2 Ganter Raebel [X.]
[X.] Pape
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
25.09.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZA 23/07 (REWIS RS 2008, 1772)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1772
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