Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. IX ZA 31/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1834

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[X.][X.] vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 23. September 2008 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2008 wird [X.]. Gründe: Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist jedenfalls wegen Verfristung unzulässig. 1 [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2 - 3 - 2180; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, [X.], 1522, st.Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von [X.] erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde ge-stellt. Diese Frist beträgt einen Monat (§ 15 Abs. 2 [X.]). Der angefochtene [X.]uss ist der Antragstellerin am 25. Januar 2008 zugestellt worden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am 25. März 2008 beim [X.] eingegangen. Die Versäumung der Frist zur formge-rechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. [X.][X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.09.2007 - 2 O 3248/07 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - 25 W 2594/07 -

Meta

IX ZA 31/08

23.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. IX ZA 31/08 (REWIS RS 2008, 1834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1834

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