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PDF anzeigen [X.][X.] 121/09 vom 11. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 11. August 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Gründe: Prozesskostenhilfe kann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 1 Hat das [X.] Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. Hieran fehlt es in dem vorliegenden Fall. 2 - 3 - Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig [X.] werden. 3 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 23 C 42/07 - [X.], Entscheidung vom 05.05.2009 - 10 S 3/09 -
Meta
11.08.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2009, Az. IX ZB 121/09 (REWIS RS 2009, 2169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2169
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