Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 33/10

10. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3789

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Gegenstand

Patentverletzungsstreit: Erzeugnisschutz für eine Datenfolge bzw. Datenträger zur Videobildcodierung und Erschöpfungseinwand - MPEG-2-Videosignalcodierung


Leitsatz

MPEG-2-Videosignalcodierung

1. Eine Videobilder repräsentierende Folge von Videobilddaten kann als unmittelbares Ergebnis eines Herstellungsverfahrens anzusehen sein und als solches Erzeugnisschutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG genießen.

2. Ist eine Datenfolge als unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines Videobildcodierungsverfahrens anzusehen, wird vom Erzeugnisschutz auch ein Datenträger erfasst, auf dem die erfindungsgemäß gewonnene Datenfolge gespeichert worden ist oder der eine Vervielfältigung eines solchen Datenträgers darstellt.

3. Ist ein derartiger Datenträger (hier: digitales Videomasterband) mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gebracht worden, hält sich auch die Herstellung weiterer Datenträger (hier: DVDs), die die erfindungsgemäß codierte Datenfolge enthalten, im Rahmen der aus der Erschöpfung des Patentrechts folgenden Befugnis zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der erzeugten Datenfolge.

4. Die Lieferung von Datenträgern mit der erfindungsgemäßen Datenfolge, die nicht rechtswidrig ist, weil sie der Patentinhaber im Rahmen einer Testbestellung durch Zurverfügungstellung der Datenfolge veranlasst hat, kann die Gefahr künftiger patentverletzender Handlungen begründen, wenn der Lieferant in Unkenntnis der Erschöpfung handelt.

5. Ein optischer Datenträger, der Daten enthält, die mittels eines patentgeschützten Decodierungsverfahrens in Videobilddaten umgewandelt werden können, stellt nicht schon wegen dieser Eignung ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element des Decodierungsverfahrens bezieht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] im Umfang der nachfolgenden Änderung des [X.] aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil der 4a-Zivilkammer des [X.] vom 7. Oktober 2008 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt und die Klage nicht zurückgenommen oder der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des am 3. Dezember 1991 angemeldeten, für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten und inzwis[X.]hen wegen Ablaufs der S[X.]hutzdauer erlos[X.]henen [X.] Patents 630 157, das Systeme und Verfahren zur Codierung alternierender Halbbilder in [X.] von Videobildern betrifft. Die ein Codierungs- und De[X.]odierungsverfahren betreffenden Patentansprü[X.]he 11 und 25 lauten in der Verfahrensspra[X.]he:

"11. A method for en[X.]oding video data representative of su[X.][X.]essive frames of video images, [X.], the method [X.]omprising the steps of (a) re[X.]eiving a sequen[X.]e of frames of video data and (b) separating the data for ea[X.]h frame into its first and se[X.]ond fields, [X.]hara[X.]terized in that the method further [X.]omprises the steps of:

([X.]) deriving [X.] first motion ve[X.]tors ([X.]) ea[X.]h asso[X.]iated with a respe[X.]tive blo[X.]k of pixel data from the first field of a [X.]urrent frame (Ei(t)) and with a [X.]orresponding blo[X.]k of pixel data from the se[X.]ond field of the [X.]urrent frame (O[X.]1(t));

(d) deriving [X.] se[X.]ond ve[X.]tors ([X.]) ea[X.]h asso[X.]iated with a respe[X.]tive blo[X.]k of pixel data from the first field of the [X.]urrent frame (Ei(t)) and with a [X.]orresponding blo[X.]k of pixel data from the first field of the immediately pre[X.]eding frame ([X.]));

(e) storing the se[X.]ond field of the [X.]urrent frame (O[X.]1(t)), the first field of the [X.]urrent frame (Ei(t)), the first field of the immediately pre[X.]eding frame ([X.])), [X.] first motion ve[X.]tors derived in step ([X.]), and [X.] se[X.]ond motion ve[X.]tors derived in step (d);

(f) determining from the [X.] stored first motion ve[X.]tors and/or the [X.] stored se[X.]ond motion ve[X.]tors, best mode information for predi[X.]ting [X.] blo[X.]ks of pixel data, ea[X.]h asso[X.]iated with a respe[X.]tive stored first or se[X.]ond motion ve[X.]tor, and ea[X.]h having the least pixel error when [X.]ompared with the [X.]orresponding blo[X.]k of pixel data of the first field of the [X.]urrent frame;

(g) determining pixel error data representative of any pixel error between the [X.] predi[X.]ted blo[X.]ks of pixel data and the [X.] [X.]orresponding blo[X.]ks of pixel data of the first field of the [X.]urrent frame; and

(h) providing signals representing the se[X.]ond field of the [X.]urrent frame, the best mode motion ve[X.]tor data, and the pixel error data.

25. A de[X.]oding method for en[X.]oded video data representing a sequen[X.]e of frames of video images, [X.], the method [X.]omprising the step of (a) re[X.]eiving en[X.]oded video data for su[X.][X.]essive frames, [X.]hara[X.]terized in that the method further [X.]omprises the steps of:

(b) separating the en[X.]oded data for ea[X.]h frame into (i) first motion ve[X.]tor data, [X.], asso[X.]iated with [X.] blo[X.]ks of pixel data of the se[X.]ond field of a [X.]urrent frame (O[X.](t)) and with [X.] [X.]orresponding blo[X.]ks of pixel data of a first field of the [X.]urrent frame (E[X.](t)), (ii) se[X.]ond motion ve[X.]tor data, [X.], asso[X.]iated with [X.] blo[X.]ks of pixel data of the first field of an immediately pre[X.]eding frame ([X.])) and with [X.] [X.]orresponding blo[X.]ks of pixel data of the first field of the [X.]urrent frame, ([X.]) pixel error data representative of any pixel error in ea[X.]h blo[X.]k of pixel data asso[X.]iated with the first and/or se[X.]ond motion ve[X.]tor data when [X.]ompared with the [X.]orresponding blo[X.]k of pixel data of the first field of the [X.]urrent frame (E[X.](t)), and (iv) the se[X.]ond field of the [X.]urrent frame;

([X.]) sele[X.]ting [X.] blo[X.]ks of pixel data of the se[X.]ond field of the [X.]urrent frame asso[X.]iated with the first motion ve[X.]tor data and/or [X.] blo[X.]ks of pixel data of the first field of an immediately pre[X.]eding frame asso[X.]iated with the motion ve[X.]tor data asso[X.]iated with the se[X.]ond motion ve[X.]tor data;

(d) deriving from the blo[X.]k or blo[X.]ks of pixel data sele[X.]ted in step ([X.]), [X.] blo[X.]ks of pixel data ea[X.]h having the lowest pixel error when [X.]ompared with the [X.]orresponding blo[X.]k of pixel data of the first field of the [X.]urrent frame;

(e) generating a predi[X.]ted first field of the [X.]urrent frame (E[X.]1(t)) from the [X.] blo[X.]ks of pixel data derived in step (d) and the pixel error data for the same [X.] blo[X.]ks of pixel data; and

(f) generating the [X.]urrent frame of video image data from the predi[X.]ted first field of the [X.]urrent frame and the se[X.]ond field of the [X.]urrent frame separated from the re[X.]eived en[X.]oded video data."

2

Wegen des Wortlauts von Patentanspru[X.]h 21, der ein das De[X.]odierungsverfahren betreffendes De[X.]odierungssystem betrifft, wird auf die Klagepatents[X.]hrift Bezug genommen.

3

Die Klägerin hatte das Klagepatent in einen von der M.                              , [X.](im Folgenden: [X.]), verwalteten [X.] eingebra[X.]ht. Die Poolpatente beziehen si[X.]h auf einen internationalen Standard der internationalen Standardisierungsorganisation ([X.]) für Codierungsverfahren im Zusammenhang mit der Übertragung und Spei[X.]herung von Videosignalen ([X.]). Die Inhaber der einzelnen eingebra[X.]hten S[X.]hutzre[X.]hte haben der [X.] eine weltweite einfa[X.]he Patentlizenz erteilt. Die [X.] gewährt Unternehmen für die Codierung von Videodaten na[X.]h dem [X.] in standardisierten Verträgen weltweite einfa[X.]he Unterlizenzen.

4

Die Beklagte ist ein in Grie[X.]henland ansässiges Unternehmen, das optis[X.]he Videodatenspei[X.]her (Digital Video Dis[X.]s - DVDs) herstellt und vertreibt. Einen [X.] hat sie bisher ni[X.]ht abges[X.]hlossen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Re[X.]hnungslegung in Anspru[X.]h genommen und die Feststellung ihrer Verpfli[X.]htung zum S[X.]hadensersatz begehrt. Der Klageerhebung liegt eine von der Klägerin initiierte Testbestellung dur[X.]h eine Frau P. zugrunde, die unter dem Briefkopf "E.    M. P." in [X.] im Februar 2007 von der Beklagten ein Angebot für die Herstellung von 500 DVDs "Erdbebenmessung in Deuts[X.]hland" erbat. Na[X.]hdem die Beklagte ihre Preise genannt hatte, übermittelte Frau P. ihr für die Herstellung als [X.] ein Digital Linear Tape ([X.]) mit den bereits [X.]odierten Videodaten. Die Beklagte stellte die DVDs in einem übli[X.]hen Verfahren her, bei dem die Daten zunä[X.]hst in einen Glassmaster eingeprägt werden, von dem ein Abdru[X.]k auf einem Stempel (Stamper) gefertigt wird, mit dem die optis[X.]h auslesbare Datenstruktur in [X.] gepresst wird, und sandte sie an die angegebene Lieferans[X.]hrift "E.    M. P." in Köln.

5

Das Landgeri[X.]ht hat die Beklagte, soweit im Revisionsverfahren no[X.]h von Interesse, unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen, optis[X.]he Datenträger mit [X.]odierten Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren und bei denen die Videodaten für jedes Vollbild vers[X.]ha[X.]htelte erste und zweite Teilbilder besitzen, als unmittelbares Erzeugnis eines Verfahrens mit den in Patentanspru[X.]h 11 genannten Verfahrenss[X.]hritten anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau[X.]hen oder zu den genannten Zwe[X.]ken entweder einzuführen oder zu besitzen und/oder optis[X.]he Datenträger anzubieten und/oder zu liefern, die für De[X.]odierungssysteme für [X.]odierte Videodaten geeignet und bestimmt sind, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite vers[X.]ha[X.]htelte Teilbilder besitzen und das System die Merkmale von Patentanspru[X.]h 21 aufweist, und/oder sol[X.]he optis[X.]hen Datenträger anzubieten und/oder zu liefern, die für ein De[X.]odierungsverfahren für sol[X.]he [X.]odierten Videodaten geeignet und bestimmt sind, das die S[X.]hritte von Patentanspru[X.]h 25 aufweist. Ferner hat das Landgeri[X.]ht die Beklagte zur Re[X.]hnungslegung na[X.]h näher bezei[X.]hneter Maßgabe für das Verfahren na[X.]h Patentanspru[X.]h 11 betreffende Verletzungshandlungen verurteilt und insoweit ihre Verpfli[X.]htung zur Leistung von S[X.]hadensersatz festgestellt sowie s[X.]hließli[X.]h der Klägerin einen Auskunftsanspru[X.]h wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung zugespro[X.]hen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung der Beklagten zurü[X.]kgewiesen.

6

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag zunä[X.]hst in vollem Umfang weiterverfolgt; na[X.]hdem das Klagepatent im Verlauf des Revisionsverfahrens wegen Ablaufs der S[X.]hutzdauer erlos[X.]hen ist, haben die Parteien den Re[X.]htsstreit hinsi[X.]htli[X.]h des Unterlassungsanspru[X.]hs mit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt; im Übrigen tritt die Klägerin dem Re[X.]htsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg und führt zur Klageabweisung, soweit keine Erledigung in der Hauptsa[X.]he eingetreten ist.

8

I. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage als zulässig angesehen.

9

1. Es hat re[X.]htsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte na[X.]h Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bejaht. Die Klage ist auf eine Verletzung des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 630 157 dur[X.]h Lieferung von DVDs in die [X.] gestützt. Es wird mithin die Verletzung eines inländis[X.]hen S[X.]hutzre[X.]hts dur[X.]h eine Handlung geltend gema[X.]ht, deren den Geri[X.]htsstand der unerlaubten Handlung begründender Erfolgsort im Inland liegt. Ob die Handlungen der [X.] tatsä[X.]hli[X.]h die geltend gema[X.]hte Patentverletzung begründen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1554-1558).

10

2. Die Klage ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb unzulässig, weil die [X.] auf der Grundlage des [X.] glei[X.]hzeitig in a[X.]ht weiteren Verfahren, in denen die Ents[X.]heidungen des Berufungsgeri[X.]hts ebenfalls mit der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde angegriffen worden sind, von anderen, dem [X.] angehörenden Patentinhabern ebenfalls wegen Patentverletzung in Anspru[X.]h genommen worden ist. Entgegen der Meinung der Revision re[X.]htfertigt dieser Umstand allein ni[X.]ht die Annahme, die Re[X.]htsverfolgung dur[X.]h die Klägerin sei re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h.

11

Die von der Revision gezogene Parallele zu der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur missbräu[X.]hli[X.]hen Mehrfa[X.]hverfolgung ein und desselben wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.], [X.]Z 144, 165 - Missbräu[X.]hli[X.]he Mehrfa[X.]hverfolgung; vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, [X.]Z 149, 371 - Missbräu[X.]hli[X.]he Mehrfa[X.]habmahnung; vom 26. Juni 2008 - I ZR 221/05, [X.], 915 - 40 Jahre Garantie) ist verfehlt. Die [X.] wird ni[X.]ht von mehreren Klägern in getrennten Prozessen wegen derselben Re[X.]htsverletzung in Anspru[X.]h genommen, sondern allein die Klägerin ma[X.]ht - wie die Kläger der weiteren Verfahren - die Verletzung eines ihrer S[X.]hutzre[X.]hte dur[X.]h die angegriffenen Handlungen der [X.] geltend. Dies kann ihr au[X.]h dann ni[X.]ht verwehrt werden, wenn die Klagen - wie ersi[X.]htli[X.]h der Fall - koordiniert und gemeinsam vorbereitet worden sind, da die Verletzung jedes Patents gesondert zu prüfen und au[X.]h die re[X.]htli[X.]he Beurteilung sowohl des geltend gema[X.]hten S[X.]hutzes des unmittelbaren [X.] als au[X.]h der geltend gema[X.]hten mittelbaren Patentverletzung davon abhängt oder jedenfalls abhängen kann, was im Einzelfall Gegenstand des Patents[X.]hutzes ist. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn ohne vernünftigen Grund eine Vielzahl von S[X.]hutzre[X.]hten geltend gema[X.]ht würde, bedarf im Streitfall keiner Ents[X.]heidung.

12

II. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Codieren von Videodaten (Patentanspru[X.]h 11), die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren,

(1) bei dem die Videodaten für jedes Vollbild vers[X.]ha[X.]htelte erste und zweite Teilbilder besitzen und

(2) das Verfahren die folgenden S[X.]hritte enthält:

(a) Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und

(b) Separieren der Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder;

([X.]) Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren ([X.]), wovon jeder einem jeweiligen Blo[X.]k von [X.] des ersten Teilbildes eines momentanen [X.] ([X.]]) und einem entspre[X.]henden Blo[X.]k von [X.] des zweiten Teilbildes des momentanen [X.] ([X.]]) zugeordnet ist;

(d) Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren ([X.]), wovon jeder einem Blo[X.]k von [X.] des ersten Teilbildes des momentanen [X.] und einem entspre[X.]henden Blo[X.]k von [X.] des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden [X.] ([X.]]) zugeordnet ist;

(e) Spei[X.]hern des zweiten sowie des ersten Teilbildes des momentanen [X.] und des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden [X.], eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im S[X.]hritt ([X.]) abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, die im S[X.]hritt (d) abgeleitet wurden;

(f) Bestimmen von Informationen bezügli[X.]h des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespei[X.]herten ersten Bewegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespei[X.]herten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blö[X.]ke von [X.] vorherzusagen, wovon jeder einem entspre[X.]henden gespei[X.]herten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Verglei[X.]h zum entspre[X.]henden Blo[X.]k von [X.] des ersten Teilbildes des momentanen [X.] besitzt;

(g) Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwis[X.]hen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blö[X.]ken von [X.] und dem einen oder den mehreren entspre[X.]henden Blö[X.]ken von [X.] des ersten Teilbildes des momentanen [X.] repräsentieren; und

(h) Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen [X.], die [X.] bezügli[X.]h des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren.

13

Das Klagepatent betrifft des Weiteren ein De[X.]odierungsverfahren (Patentanspru[X.]h 25) für [X.]odierte Videodaten, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite vers[X.]ha[X.]htelte Teilbilder besitzen und das Verfahren folgende S[X.]hritte umfasst:

(a) Empfangen [X.]odierter Videodaten für aufeinander folgende Vollbilder;

(b) Separieren der [X.]odierten Daten für jedes Vollbild in

(i) erste [X.], die in einem oder mehreren Blö[X.]ken von [X.] des zweiten Teilbildes des momentanen [X.] und einem oder mehreren entspre[X.]henden Blö[X.]ken von [X.] eines ersten Teilbildes des momentanen [X.] zugeordnet sind,

(ii) zweite [X.], die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blö[X.]ken von [X.] des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden [X.] und einem oder mehreren entspre[X.]henden Blö[X.]ken von [X.] eines ersten Teilbildes des momentanen [X.] zugeordnet sind,

(iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Blo[X.]k von [X.], der den ersten und/oder zweiten [X.] zugeordnet ist, im Verglei[X.]h zu dem entspre[X.]henden Blo[X.]k von [X.] des ersten Teilbildes des momentanen [X.] repräsentieren, sowie

([X.]) das zweite Teilbild des momentanen [X.];

([X.]) Auswählen eines oder mehrerer Blö[X.]ke von [X.] des zweiten Teilbildes des momentanen [X.], die den ersten [X.] zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blö[X.]ke von [X.] des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden [X.], die den zweiten [X.] zugeordnet sind;

(d) Ableiten aus dem Blo[X.]k oder den Blö[X.]ken von [X.], die im S[X.]hritt ([X.]) ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blö[X.]ke von [X.], wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Verglei[X.]h zu dem entspre[X.]henden Blo[X.]k von [X.] des ersten Teilbildes des momentanen [X.] besitzt;

(e) Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen [X.] aus dem einen oder den mehreren Blö[X.]ken von [X.], die im S[X.]hritt (d) abgeleitet werden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Blo[X.]k oder dieselben mehreren Blö[X.]ke von [X.]; und

(f) Erzeugen des momentanen [X.] von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen [X.] und dem zweiten Teilbild des momentanen [X.], die aus den empfangenen [X.]odierten Videodaten separiert werden.

14

Das Klagepatent betrifft des Weiteren ein De[X.]odierungssystem (Patentanspru[X.]h 21) für [X.]odierte Videodaten, das sinngemäß die Merkmale von Patentanspru[X.]h 25 aufweist.

15

III. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die [X.] habe den Gegenstand von Patentanspru[X.]h 11 des [X.] unmittelbar benutzt, weshalb der Klägerin Ansprü[X.]he auf Unterlassung, S[X.]hadensersatz und Re[X.]hnungslegung aus § 139 Abs. 1 und 2, § 140b [X.], §§ 259, 260 BGB, § 9 Satz 2 Nr. 3 [X.] zustünden. Dies hat es im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet: Aufgrund der vom Landgeri[X.]ht festgestellten Befolgung des [X.] sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es bei der Codierung der Daten zu einer patentgemäßen Verfahrensführung gekommen sei, denn der Standard kenne ein Verfahren zur Vorhersage[X.]odierung eines [X.], wie es das Klagepatent lehre. Eine DVD mit sol[X.]hen Daten sei als unmittelbares Erzeugnis des mit diesem Patentanspru[X.]h unter S[X.]hutz gestellten Verfahrens i.S. von § 9 Satz 2 Nr. 3 [X.] anzusehen. Patentanspru[X.]h 11 betreffe kein Arbeits-, sondern ein Herstellungsverfahren. Ob au[X.]h ni[X.]htkörperli[X.]he Verfahrenserzeugnisse unter den Erzeugniss[X.]hutz fielen, könne dahinstehen, weil mit der Klage optis[X.]he Datenträger angegriffen würden, auf denen die Daten mithilfe von entlang einer Aufzei[X.]hnungsspur vorgesehenen Vertiefungen und Erhebungen gespei[X.]hert seien. Unmittelbarkeit im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 [X.] sei zu bejahen, wenn si[X.]h das angegriffene Erzeugnis als ein Zwis[X.]henprodukt darstelle, das im Ans[X.]hluss an das patentges[X.]hützte Verfahren zwar weiteren Behandlungsmaßnahmen unterzogen worden sei, das patentierte Verfahren aber zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgemäß und na[X.]h der Verkehrsans[X.]hauung wesentli[X.]h beigetragen habe und das dur[X.]h die Erfindung ges[X.]haffene Erzeugnis seine [X.]harakteristis[X.]hen Eigens[X.]haften und seine Selbständigkeit dur[X.]h die weiteren Behandlungss[X.]hritte ni[X.]ht eingebüßt habe. So verhalte es si[X.]h hier. Na[X.]h der Codierung würden die in das [X.] übertragenen Videodaten dur[X.]h Spei[X.]herung im Re[X.]hner dauerhaft materialisiert. Während der ans[X.]hließenden S[X.]hritte bis zur Herstellung der DVDs behielten die Daten ihre dur[X.]h das Verfahren erhaltenen [X.]harakteristis[X.]hen Eigens[X.]haften unverändert bei.

16

Für den S[X.]hutz aus § 9 Satz 2 Nr. 3 [X.] sei allein ents[X.]heidend, dass das fragli[X.]he Produkt (DVD) als unmittelbares Resultat des patentges[X.]hützten Herstellungsverfahrens anzusehen sei. Es bleibe den Verbietungsre[X.]hten des S[X.]hutzre[X.]htsinhabers au[X.]h dann ausgesetzt, wenn es si[X.]h ni[X.]ht mehr in der Hand desjenigen befinde, der das patentgemäße Verfahren dur[X.]hgeführt habe. Deshalb werde die [X.] ni[X.]ht dadur[X.]h entlastet, dass die in ihren DVDs erhalten gebliebene Aufzei[X.]hnungsstruktur ni[X.]ht von ihr selbst, sondern von dritter Seite aufgebra[X.]ht worden sei.

17

Die Re[X.]hte aus dem Klagepatent seien ni[X.]ht ers[X.]höpft. Ers[X.]höpfung sei ni[X.]ht im Hinbli[X.]k darauf eingetreten, dass - na[X.]h dem Vortrag der [X.] - zur Herstellung des der [X.] übersandten [X.]es ([X.]) ein von [X.] lizenziertes Codiergerät und Codierungsprogramm verwendet worden seien. Aus dieser Lizenz könnten gewerbli[X.]he Kunden der [X.] ni[X.]ht die Erlaubnis zur Codierung von [X.] herleiten; dafür benötigten sie vielmehr, was re[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h sei, eine eigene Lizenz. Das [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h in einer die Re[X.]hte aus dem Klagepatent konsumierenden Weise in den Verkehr gelangt, dass die Testkäuferin es der [X.] mit Billigung der Klägerin zur Verfügung gestellt habe. Ein zur Ers[X.]höpfung führendes Inverkehrbringen liege (nur) vor, wenn ein erfindungsgemäßer Gegenstand begeben werde und der S[X.]hutzre[X.]htsinhaber hierdur[X.]h den wirts[X.]haftli[X.]hen Wert der Erfindung realisiere. Die Verfügungsgewalt an dem [X.] sei der [X.] jedo[X.]h auss[X.]hließli[X.]h zum Zwe[X.]k eines [X.] übertragen worden, um deren Re[X.]htstreue zu verifizieren.

18

IV. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand.

19

1. Dem Berufungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis allerdings darin beizupfli[X.]hten, dass die [X.] ein vom Verbietungsre[X.]ht des [X.] aus § 9 Satz 2 Nr. 3 [X.] und von den Klageanträgen der Klägerin erfasstes unmittelbares Verfahrenserzeugnis in den Verkehr gebra[X.]ht hat. Dieses ist in der Gesamtheit der na[X.]h Anwendung des Verfahrens na[X.]h Patentanspru[X.]h 11 des [X.] erhaltenen und in die gelieferten DVDs eingeprägten [X.]odierten Videodaten zu sehen.

20

a) Patentanspru[X.]h 11 des [X.] stellt, wie das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen angenommen hat, ein Herstellungsverfahren unter S[X.]hutz, das auf analog oder digital gespei[X.]herte Videobildsequenzen angewendet wird, um diese entspre[X.]hend den Vorgaben des [X.] zu [X.]odieren und dabei auf einen Bru[X.]hteil der Ausgangsdatenmenge zu komprimieren (vgl. dazu [X.], [X.] 7, 70 Rn. 46). Na[X.]h Dur[X.]hlaufen der in Patentanspru[X.]h 11 vorgesehenen Verfahrenss[X.]hritte werden als unmittelbares Verfahrenserzeugnis [X.]odierte Videodaten gewonnen, die den Vorgaben dieses Standards entspre[X.]hen und in den erhaltenen Informations- und Aufzei[X.]hnungsstrukturen na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts zunä[X.]hst im Arbeitsspei[X.]her von En[X.]oderste[X.]kkarten und dana[X.]h in einem für eine DVD geeigneten Format auf der Festplatte eines Re[X.]hners gespei[X.]hert werden. In der Folge bleibt die Gesamtheit der auf diese Weise dauerhaft materialisierten, [X.]odierten [X.] als sol[X.]he unverändert. Im Laufe des Herstellungsprozesses der DVDs werden die Daten zum Zwe[X.]ke ihrer optis[X.]hen Auslesbarkeit in Form von Vertiefungen ("pits") und ni[X.]ht vertieften Berei[X.]hen ("lands") dur[X.]h Einpressen des spiegelverkehrt auf dem Stamper vorhandenen Profils in die als DVDs verwendeten Kunststoffs[X.]heiben eingepresst. Dass die Daten dafür zunä[X.]hst auf dem [X.] und dem Glassmaster zwis[X.]hengespei[X.]hert wurden, ist allein den Erfordernissen der [X.] ges[X.]huldet, lässt na[X.]h den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts aber die Identität und Charakteristik der [X.] hergestellten Datenstruktur als des gewonnenen [X.] unberührt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat in diesem Zusammenhang ans[X.]hauli[X.]h metaphoris[X.]h von der (we[X.]hselnden) Verpa[X.]kung (Datenträger) einer Ware ([X.]odierte Videodaten) gespro[X.]hen.

21

b) Die [X.] gewonnene [X.] ist als unmittelbares Verfahrenserzeugnis Gegenstand des Verbotsre[X.]hts des [X.] aus § 9 Satz 2 Nr. 3 [X.], au[X.]h wenn sie selbst ni[X.]ht als ein körperli[X.]her Gegenstand anzusehen ist, sondern ein sol[X.]her erst dur[X.]h ihre Verbindung mit einem Datenträger entsteht.

22

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] können unkörperli[X.]he Signalfolgen, die für die Übersendung über das [X.] geeignete Daten repräsentieren, trotz Fehlens eines körperli[X.]hen Substrats (Datenträgers) Sa[X.]hs[X.]hutz beanspru[X.]hen. Der Bundesgeri[X.]htshof hat dabei darauf abgestellt, dass zwis[X.]hen [X.], die auf einem Datenträger gespei[X.]hert sind, und sol[X.]hen, die ledigli[X.]h über das [X.] übermittelt werden, für die Erfordernisse der Datenverarbeitung kein erhebli[X.]her Unters[X.]hied besteht ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. Februar 2004 - [X.], [X.]Z 158, 142 - Signalfolge). Dies trägt dem Umstand Re[X.]hnung, dass dem Datenträger für die bestimmungsgemäße Nutzung der Daten selbst in der Datenverarbeitung keine Bedeutung zukommt, sondern er ledigli[X.]h als Spei[X.]hermedium fungiert. Bei dem im Streitfall vorliegenden Ergebnis des Herstellungsverfahrens na[X.]h Patentanspru[X.]h 11 des [X.] verhält es si[X.]h ni[X.]ht anders. Die vers[X.]hiedenen eingesetzten Datenträger sind für die Verarbeitung und Nutzung der [X.] gewonnenen Gesamtheit [X.]odierter und komprimierter Videodaten ebenfalls nur in der Funktion als Spei[X.]hermedium von Bedeutung, während Gegenstand der bestimmungsgemäßen (datenverarbeitungsmäßigen) Nutzung allein die [X.]odierte, auf dem Datenträger ledigli[X.]h materialisierte [X.] bleibt.

23

Dass in der Fa[X.]hliteratur Erzeugniss[X.]hutz na[X.]h § 9 Satz 2 Nr. 3 [X.] für unkörperli[X.]he Verfahrensergebnisse wie Li[X.]ht, Wärme, elektris[X.]he Energie oder S[X.]hall dur[X.]hweg - von vereinzelten, in älteren Beiträgen geäußerten Ansi[X.]hten abgesehen - abgelehnt wird (vgl. [X.]/S[X.]haren, Patentgesetz, 10. Aufl., § 9 Rn. 53; Busse/Keukens[X.]hrijver 6. Aufl. § 9 Rn. 100 mwN), begründet keinen Widerspru[X.]h zur Beurteilung des Streitfalls. Diese Auffassung hat ersi[X.]htli[X.]h den unmittelbar mit der Erzeugung zusammenfallenden Ge- oder Verbrau[X.]h von Elektrizität, Wärme, Li[X.]ht und gegebenenfalls au[X.]h S[X.]hallwellen im Bli[X.]k. Damit ist das Abspielen von in eine DVD eingeprägten oder in anderer Form gespei[X.]herten Gesamtheiten von Videodaten s[X.]hon deshalb ni[X.]ht verglei[X.]hbar, weil diese mittels der dafür vorgesehenen Geräte und unter Einsatz entspre[X.]hender De[X.]odierungsvorri[X.]htungen und -verfahren als Videoereignisse ausgelesen und wahrnehmbar gema[X.]ht und auf diese Weise wie körperli[X.]he Gegenstände beliebig oft bestimmungsgemäß genutzt werden können. Es ers[X.]heint wegen dieser Eignung, wie eine Sa[X.]he genutzt und als Gegenstand des Handelsverkehrs dienen zu können, au[X.]h sa[X.]hli[X.]h angemessen, der dur[X.]h das Verfahren hervorgebra[X.]hten [X.] den S[X.]hutz eines unmittelbaren [X.] zuzubilligen.

24

2. Mit Erfolg wendet die Revision si[X.]h gegen die Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts, eine Ers[X.]höpfung der Re[X.]hte aus dem Klagepatent sei ni[X.]ht eingetreten.

25

a) Allerdings kann eine Bere[X.]htigung zur Benutzung der Erfindung seitens Frau [X.], die na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts selbst keine MPEG-2-Poollizenz und keine von der Klägerin erteilte [X.] besaß, ni[X.]ht, wie die Revision meint, aus der Standardlizenz abgeleitet werden, über die der Hersteller der [X.] verfügte, mit der die Videodaten auf dem der [X.] überlassenen [X.] [X.]odiert worden waren. Das Berufungsgeri[X.]ht hat diesen Vertrag re[X.]htsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass er den Herstellern von Codierungsgeräten und -software verwehrt, ihren gewerbli[X.]hen Abnehmern die Nutzung der Geräte und Software für das gewerbli[X.]he Codieren eines oder mehrerer [X.] zur Aufnahme auf einem MPEG2-gepa[X.]kten Medium zu gestatten. Soweit die Revision meint, dass eine weitere Lizenz ledigli[X.]h für einen Handel mit DVDs erforderli[X.]h sei, den Frau [X.] ni[X.]ht betrieben habe, hat das Berufungsgeri[X.]ht dem Standardlizenzvertrag na[X.]h dem Zusammenhang der Ents[X.]heidungsgründe in re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise entnommen, dass ohne eigene Lizenznahme nur ein persönli[X.]h-pr[X.]ater Gebrau[X.]h gestattet sei. Davon kann bei der von Frau [X.] erstellten [X.] s[X.]hon in Anbetra[X.]ht ihres Gegenstands und der Anzahl der bei der [X.] in Auftrag gegebenen Vervielfältigungen ni[X.]ht die Rede sein.

26

b) Den Umstand, dass die Testkäuferin mit Zustimmung der Klägerin das erfindungsgemäße Verfahren angewendet und das [X.] mit den [X.]odierten Daten angefertigt und dur[X.]h Lieferung an die [X.] in den Verkehr gebra[X.]ht hat, hat das Berufungsgeri[X.]ht unzutreffend gewürdigt.

27

aa) Das vom Berufungsgeri[X.]ht in Anlehnung an eine markenre[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung des [X.] ([X.], Urteil vom 15. Februar 2007- [X.], [X.], 882 - Parfümtester) für im Streitfall ents[X.]heidend era[X.]htete Kriterium, ob mit dem Inverkehrbringen der wirts[X.]haftli[X.]he Wert des S[X.]hutzre[X.]hts realisiert worden ist, trägt die Verneinung einer Ers[X.]höpfung ni[X.]ht. Wenn die Testkäuferin das erfindungsgemäße Verfahren mit Zustimmung der Klägerin angewandt hat, kann diese gegenüber der Testkäuferin aus dem Klagepatent insoweit keine Re[X.]hte mehr herleiten, und zwar weder wegen der Anwendung des Verfahrens selbst no[X.]h wegen des - bestimmungsgemäß und mit ihrem Willen - hierdur[X.]h unmittelbar hervorgebra[X.]hten [X.]. Indem sie der Testkäuferin - zu wel[X.]hem Zwe[X.]k au[X.]h immer - die Benutzung des Verfahrens gestattet hat, hat die Klägerin den wirts[X.]haftli[X.]hen Wert der Erfindung realisiert. Ist aber hinsi[X.]htli[X.]h des unmittelbaren [X.] Ers[X.]höpfung eingetreten, kann si[X.]h hierauf au[X.]h die [X.] berufen, die das [X.] von der Testkäuferin erhalten hat. Dass Frau [X.] die auf diesem Band gespei[X.]herte, erfindungsgemäß [X.]odierte [X.] mit Zustimmung der Klägerin erzeugt hat, zieht die Revisionserwiderung zu Unre[X.]ht in Zweifel. Frau [X.] hat die Bestellung na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts auf Veranlassung der Klägerin vorgenommen ([X.], 47). Dass sie das dafür benötigte [X.] glei[X.]hwohl ohne Kenntnis und Billigung der Klägerin hergestellt haben könnte, ist na[X.]h Lage der Dinge ausges[X.]hlossen und so sind die Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts im Zusammenhang der Ents[X.]heidungsgründe au[X.]h zu verstehen. Im Übrigen genügt es für die Ers[X.]höpfung, dass die Klägerin jedenfalls dem Inverkehrbringen des für die [X.] bestimmten [X.]es mit der darauf enthaltenen na[X.]h dem erfindungsgemäßen Verfahren [X.]odierten [X.] zugestimmt hat.

28

bb) Die aus der Ers[X.]höpfung des Patentre[X.]hts folgende Befugnis zum bestimmungsgemäßen Gebrau[X.]h des unmittelbaren [X.] de[X.]kt au[X.]h die Vervielfältigung dur[X.]h Pressung von 500 DVDs ab.

29

Die zur freien Benutzbarkeit führende Ers[X.]höpfung der Re[X.]hte aus einem mit Wirkung für die [X.] erteilten Patent tritt bei einem na[X.]h § 9 Satz 2 Nr. 3 [X.] ges[X.]hützten unmittelbaren Verfahrenserzeugnis grundsätzli[X.]h ein, wenn es dur[X.]h den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Deuts[X.]hland in den Verkehr gebra[X.]ht worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 1979 - [X.], [X.], 39 - Fullplastverfahren; [X.]/S[X.]haren, [X.], 10. Aufl., § 9 Rn. 25 mwN). Der Erwerber eines sol[X.]hen in dieser Weise in den Verkehr gebra[X.]hten [X.] und seine eventuellen Re[X.]htsna[X.]hfolger können dieses grundsätzli[X.]h in beliebiger Weise nutzen. Die Fabrikation der von Frau [X.] in Auftrag gegebenen 500 DVDs ist davon ni[X.]ht ausgenommen. Für ihre Herstellung musste der als sol[X.]her identis[X.]h gebliebene [X.]odierte [X.] ledigli[X.]h auf einen Stempel übertragen werden, mit dem die Daten in optis[X.]h auslesbarer Struktur in die gewüns[X.]hte Anzahl von DVD-Rohlingen eingepresst werden konnten (oben [X.]). Die erneute Anwendung des Verfahrens na[X.]h Patentanspru[X.]h 11 des [X.] war dafür ni[X.]ht erforderli[X.]h, sondern dazu rei[X.]hte die Verwendung der auf dem [X.] gespei[X.]herten bereits erfindungsgemäß [X.]odierten [X.] aus. Dana[X.]h kann von der unbere[X.]htigten Hervorbringung (weiterer) unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse mangels erneuter Nutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens ni[X.]ht gespro[X.]hen werden.

30

V. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ferner angenommen, in der Lieferung der angegriffenen DVDs liege zuglei[X.]h eine mittelbare Verletzung der Ansprü[X.]he 21 und 25 des [X.]. Dies hat es im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet: Bei den hergestellten DVDs handele es si[X.]h um Mittel i.S. von § 10 Abs. 1 [X.], die si[X.]h auf ein wesentli[X.]hes Element der Erfindung bezögen. Unter S[X.]hutz gestellt seien die mittels der patentgemäßen Vorri[X.]htung zu de[X.]odierenden und dekomprimierenden Informations- und Aufzei[X.]hnungsstrukturen, die auf den Aufzei[X.]hnungsträgern physis[X.]h vorhanden und erst dadur[X.]h für die De[X.]odierungsvorri[X.]htung verarbeitbar seien. Bei der na[X.]h Patentanspru[X.]h 21 ges[X.]hützten Vorri[X.]htung würden komprimierte digitale Videosignale mit Informationen über die Reihenfolge der Anzeige dekomprimierter Halbbilder empfangen, identifiziert und in die ri[X.]htige Reihenfolge eingeordnet. Die ges[X.]hützte Vorri[X.]htung setze damit eine Aufzei[X.]hnungsstruktur mit physikalis[X.]hen Eigens[X.]haften voraus, wel[X.]he die optis[X.]he Verwertbarkeit der gespei[X.]herten Informationen verbesserten. Werde eine den maßgebli[X.]hen Teilen des [X.] entspre[X.]hende DVD in ein serienmäßig mit einer erfindungsgemäßen De[X.]odierungsvorri[X.]htung ausgestattetes Abspielgerät eingelegt, werde diese erfindungsgemäße Vorri[X.]htung unvermeidbar und unter Verwendung des ebenfalls ges[X.]hützten De[X.]odierungsverfahrens in Funktion genommen. Gebrau[X.]h des na[X.]h Patentanspru[X.]h 21 ges[X.]hützten Gegenstands und Anwendung des na[X.]h Patentanspru[X.]h 25 unter S[X.]hutz gestellten Verfahrens seien unmittelbare Benutzungshandlungen i.S. von § 9 Satz 2 Nrn. 1 und 2 [X.]. Die von der [X.] hergestellten DVDs seien ni[X.]ht als Mittel anzusehen, die für die Verwirkli[X.]hung der ges[X.]hützte Lehre allenfalls von völlig untergeordneter Bedeutung seien, sondern veranlassten Gebrau[X.]h und Anwendung des ges[X.]hützten Gegenstands und Verfahrens ents[X.]heidend. Die Erfindung könne mittels der DVDs aufgrund der darauf bereitgestellten Aufzei[X.]hnungsstrukturen im Zusammenwirken mit anderen Mitteln unmittelbar ausgeführt werden. DVDs mit den in bestimmter Weise komprimierten Videosignalen auf der einen und De[X.]odierungsvorri[X.]htung bzw. -verfahren auf der anderen Seite seien speziell aufeinander abgestimmt, weshalb die Ersteren ni[X.]ht einem bloß zu verarbeitenden Rohstoff glei[X.]hgesetzt werden dürften.

31

VI. Die Bewertung der Lieferung der angegriffenen DVDs als mittelbare Verletzung der Ansprü[X.]he 21 und 25 des [X.] hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

32

1. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] s[X.]hützt § 10 Abs. 1 [X.] als Patentgefährdungstatbestand den Patentinhaber im Vorfeld drohender Verletzung vor dem Eingriff in den Gegenstand seines S[X.]hutzre[X.]hts ([X.], Urteil vom 4. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 76, 84 - Flügelradzähler; Urteil vom 27. Februar 2007 - [X.], [X.], 773 Rn. 18 - Rohrs[X.]hweißverfahren). Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwe[X.]ks bes[X.]hränkt das Tatbestandsmerkmal der "Mittel, die si[X.]h auf ein wesentli[X.]hes Element der Erfindung beziehen", das Vorfeldverbot auf die Lieferung sol[X.]her Mittel, die na[X.]h ihrer Wirkungsweise geeignet sind, einen Eingriff in den S[X.]hutzgegenstand na[X.]h si[X.]h zu ziehen. Ein Mittel bezieht si[X.]h in der erforderli[X.]hen Weise auf ein wesentli[X.]hes Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, bei der Verwirkli[X.]hung des ges[X.]hützten [X.] mit einem sol[X.]hen Element funktional zusammenzuwirken. Von einem sol[X.]hen funktionalen Zusammenwirken des Mittels mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspru[X.]hs kann aber nur die Rede sein, wenn der ges[X.]hützte Erfindungsgedanke dur[X.]h Einsatz des Mittels tatsä[X.]hli[X.]h verwirkli[X.]ht wird. Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentli[X.]hen Element der Erfindung bei der Verwirkli[X.]hung des ges[X.]hützten [X.] funktional zusammenzuwirken, s[X.]hließt demgegenüber sol[X.]he Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirkli[X.]hung der te[X.]hnis[X.]hen Lehre der Erfindung aber ni[X.]hts beitragen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 76 - Flügelradzähler, Urteil vom 27. Februar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 168 Rn. 18 - Pipettensystem).

33

2. An dem für die Verwirkli[X.]hung einer mittelbaren Patentverletzung erforderli[X.]hen funktionalen Zusammenwirken mit einem oder mehreren Merkmalen der Patentansprü[X.]he 21 und 25 des [X.] fehlt es bei einer für die De[X.]odierung na[X.]h dem erfindungsgemäßen Verfahren geeigneten DVD.

34

Das Verfahren na[X.]h Patentanspru[X.]h 25 des [X.] besteht im Wesentli[X.]hen darin, erfindungsgemäß [X.]odierte Daten in bestimmter Weise zu de[X.]odieren, um die Bildwiedergabe dur[X.]h das Wiedergabegerät zu ermögli[X.]hen. Die erfolgrei[X.]he Anwendung des De[X.]odierungsverfahrens setzt somit zwar voraus, dass die Daten in geeigneter, hier ebenfalls erfindungsgemäßer Weise [X.]odiert sind; insofern müssen DVD und das De[X.]odierungssystem und -verfahren, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausführt, aufeinander abgestimmt sein. Dies ändert aber ni[X.]hts daran, dass das Verfahren auss[X.]hließli[X.]h darin besteht, die Folge [X.]odierter Daten zu verarbeiten. Der erfindungsgemäße Erfolg besteht demgemäß, wie Patentanspru[X.]h 25 es ausdrü[X.]kt, in der Erzeugung des aus den de[X.]odierten Daten gewonnenen [X.]. Zu diesem Verarbeitungsvorgang und seinem Ergebnis leisten die na[X.]h Maßgabe von Patentanspru[X.]h 11 [X.]odierten Daten selber keinen Beitrag. Sie wirken ni[X.]ht mit dem De[X.]odierungssystem bei der De[X.]odierung zusammen, sondern bilden deren Gegenstand und Ausgangspunkt, ni[X.]ht anders als das Videobild den Gegenstand und Ausgangspunkt der Codierung bildet. Dieser Zusammenhang rei[X.]ht für eine Einbeziehung in den mittelbaren Erfindungss[X.]hutz na[X.]h § 10 [X.] ni[X.]ht aus. Die mittelbare Patentverletzung setzt voraus, dass das gelieferte Mittel glei[X.]hsam als Element oder Baustein Verwendung findet, um wie ein "Räd[X.]hen im Getriebe", die ges[X.]hützte Erfindung vollständig ins Werk zu setzen. Das Mittel muss dementspre[X.]hend in der Weise zur Verwirkli[X.]hung der ges[X.]hützten Erfindung beitragen, dass diese dur[X.]h das Mittel oder mit Hilfe des Mittels vollständig verwirkli[X.]ht werden kann. Einen sol[X.]hen Stellenwert haben die gelieferten DVDs bzw. die darauf gespei[X.]herten Videodaten für das na[X.]h den Patentansprü[X.]hen 21 und 25 ges[X.]hützte System und Verfahren ni[X.]ht. Beide sind ohne das Einlegen einer DVD in das Abspielgerät weder unvollständig no[X.]h funktionsuntaugli[X.]h, sondern es fehlt dann ledigli[X.]h an Bedarf und Anlass für die Inbetriebnahme des Systems und den Ablauf des Verfahrens.

35

Die Lieferung einer DVD stellt mithin keine Lieferung eines "Mittels" im Sinne des § 10 [X.] dar. Es kann daher offenbleiben, ob eine mittelbare Patentverletzung au[X.]h deshalb verneint werden müsste, weil die mit den DVDs belieferte Frau [X.] zwar insofern ni[X.]ht zur Benutzung des erfindungsgemäßen De[X.]odierungsverfahrens bere[X.]htigt gewesen ist, als ihr, wie das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt hat, hierfür keine Lizenz eingeräumt war, die Lieferung der DVDs glei[X.]hwohl eine unmittelbare Verletzung nur dann zur Folge hätte haben können, wenn die [X.]odierten Videobilddaten mittels eines Wiedergabegeräts de[X.]odiert worden wären, das ohne Zustimmung der Klägerin hergestellt worden ist, die Lieferung der DVDs mithin ni[X.]ht geeignet gewesen ist, die Gefahr einer unmittelbaren Patentverletzung zu erhöhen oder eine sol[X.]he unmittelbare Patentverletzung zu erlei[X.]htern und damit diejenige Re[X.]htsverletzung zu fördern, deren Abwehr der Patentgefährdungstatbestand des § 10 [X.] dient.

36

[X.]. Auf der Grundlage des vorstehend Ausgeführten kann die Klägerin die begehrte Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht wegen unmittelbarer Patentverletzung und die zur Bezifferung eines sol[X.]hen S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs dienende Re[X.]hnungslegung ebenso wenig verlangen wie die auf die geltend gema[X.]hte unmittelbare und mittelbare Patentverletzung gestützte Auskunft na[X.]h § 140b [X.], weil es an einer (vollendeten) Verletzungshandlung fehlt. Die begehrte Feststellung setzt ebenso wie die Ansprü[X.]he auf Auskunft und Re[X.]hnungslegung eine tatbestandsmäßig vollendete Verletzungshandlung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1964 - [X.], [X.], 496, 497 - [X.]; Urteil vom 7. Juni 2005 - [X.], [X.], 848, 854 - Antriebss[X.]heibenaufzug; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 139 Rn. 40; Busse/Keukens[X.]hrijver 6. Aufl. § 139 [X.] Rn. 87; [X.], [X.] [X.], 3. Aufl. § 139 [X.] Rn. 118). Soweit na[X.]h teilweiser Klagerü[X.]knahme in der Berufungsinstanz und Erledigung in der Hauptsa[X.]he no[X.]h re[X.]htshängig, ist die Klage deshalb als unbegründet abzuweisen. Der [X.] kann die Klageabweisung in diesem Umfang selbst ausspre[X.]hen, weil die Sa[X.]he na[X.]h dem festgestellten Sa[X.]hverhalt zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

37

[X.]I. Die Kostenents[X.]heidung ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des teilweisen Unterliegens und Obsiegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) und dabei hinsi[X.]htli[X.]h der für erledigt erklärten Unterlassungsansprü[X.]he na[X.]h den si[X.]h aus § 91a ZPO ergebenden Grundsätzen na[X.]h billigem Ermessen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des bisherigen Sa[X.]h- und Streitstands zu treffen. Dafür ist der voraussi[X.]htli[X.]he Ausgang des Verfahrens maßgebli[X.]h, sofern er mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit prognostiziert werden kann ([X.], Bes[X.]hluss vom 16. November 1999 - KVR 10/98, [X.]/[X.] 420-422 = NJW-RR 2000, 776 - Erledigte Bes[X.]hwerde), was hier der Fall ist, weil es dafür nur auf Re[X.]htsfragen ankommt. Dana[X.]h sind die auf den Unterlassungsanspru[X.]h wegen unmittelbarer Patentverletzung (Patentanspru[X.]h 11) entfallenden Kosten der [X.] aufzuerlegen. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte die Klage insoweit im Ergebnis Erfolg gehabt. Zwar stand der Klägerin dieser Anspru[X.]h aus den dargelegten Gründen (oben [X.] und vorstehend [X.]) ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Wiederholungsgefahr zu. Na[X.]h dem festgestellten Sa[X.]hverhalt war jedo[X.]h die Gefahr zukünftiger Verletzungshandlungen (Erstbegehungsgefahr) gegeben, die den Ausspru[X.]h des [X.] getragen hätte. Diese Gefahr ergab si[X.]h daraus, dass die [X.] bereit war, den von Frau [X.] erteilten Auftrag zur Lieferung der gewüns[X.]hten DVDs auszuführen, obwohl sie die Gründe, aus denen si[X.]h die Ers[X.]höpfung der Re[X.]hte aus dem Klagepatent ergab, ni[X.]ht kannte und sie au[X.]h sonst keinen Anlass zu der Annahme hatte, dass Frau [X.] bere[X.]htigt sein könnte, das patentierte Codierungsverfahren zu nutzen. Diese Zusammenhänge re[X.]htfertigen die Prognose, dass die [X.] ni[X.]ht anders gehandelt hätte als im Streitfall, wenn ihr ein Angebot zur Herstellung von DVDs unter Umständen unterbreitet worden wäre, unter denen keine Ers[X.]höpfung der Re[X.]hte aus dem Klagepatent eingetreten wäre. Für die Kostenents[X.]heidung unerhebli[X.]h ist deshalb au[X.]h der Einwand der [X.], das Testges[X.]häft sei re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h gewesen, weil keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Re[X.]htsverletzung dur[X.]h die [X.] bestanden hätten - was das Berufungsgeri[X.]ht im Übrigen allerdings mit re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Erwägungen verneint hat.

38

Die Gefahr einer zukünftigen Begehungshandlung dur[X.]h die [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht entfallen. Zwar kann die Erstbegehungsgefahr, anders als regelmäßig die Wiederholungsgefahr, ni[X.]ht nur dur[X.]h Abgabe einer uneinges[X.]hränkten, bedingungslosen und dur[X.]h das Verspre[X.]hen einer angemessenen Vertragsstrafe gesi[X.]herten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2005 - [X.], [X.], 848 - Antriebss[X.]heibenaufzug). Glei[X.]hwohl kann der Wegfall der einmal begründeten Gefahr erstmaliger Begehung s[X.]hutzre[X.]htsverletzender Handlungen nur dann angenommen werden, wenn die Umstände entfallen sind, die diese Gefahr begründet haben, oder wenn aus anderen Gründen aus diesen Umständen ni[X.]ht mehr auf eine drohende S[X.]hutzre[X.]htsverletzung ges[X.]hlossen werden kann. Dafür kommt im Streitfall im Wesentli[X.]hen nur die von der [X.] vorprozessual abgegebene und im Re[X.]htsstreit wiederholte Unterlassungserklärung infrage. Diese rei[X.]hte aber aus denselben Gründen zur Ausräumung der Erstbegehungsgefahr ni[X.]ht aus, wie sie na[X.]h der re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Würdigung dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht ausrei[X.]hte, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Denn zur Beseitigung der Begehungsgefahr wäre mangels anderer von der [X.] ergriffener Maßnahmen zur wirksamen Vermeidung von Lieferungen, wie sie an Frau [X.] vorgenommen wurden, ebenfalls nur eine in der Sa[X.]he so konkret wie der Klageantrag oder ein entspre[X.]hender [X.] gefasste Unterlassungserklärung geeignet gewesen. Daran fehlt es aus den vom Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommenen und für die Begehungsgefahr glei[X.]hermaßen geltenden Gründen.

39

Die von der [X.] geltend gema[X.]hten S[X.]hadensersatz-, Auskunfts- und Re[X.]hens[X.]haftslegungs- sowie (nur erstinstanzli[X.]h) Verni[X.]htungsansprü[X.]he fallen na[X.]h den gesamten Umständen des Streitfalls wertmäßig i.S. von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ni[X.]ht erhebli[X.]h ins Gewi[X.]ht, so dass es na[X.]h allem angemessen ist, die Kosten des Re[X.]htsstreits gegeneinander aufzuheben.

Meier-Be[X.]k                                             Gröning                                        [X.]

                              [X.]

Meta

X ZR 33/10

21.08.2012

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Januar 2010, Az: I-2 U 129/08, Urteil

§ 9 S 2 Nr 3 PatG, § 10 Abs 1 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 33/10 (REWIS RS 2012, 3789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3789

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