Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. X ZR 90/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10496

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[X.]:[X.]:BGH:2017:230517UXZR90.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 90/15
Verkündet am:

23. Mai 2017

Hartmann

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in der Patentni[X.]htigkeitssa[X.]he
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 23.
Mai 2017 dur[X.]h [X.]
[X.], Dr.
Grabinski, [X.] und Dr.
Dei[X.]hfuß sowie die Ri[X.]hterin Dr.
[X.]r-Dehm
für Re[X.]ht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 5.
Senats (Ni[X.]h-tigkeitssenats) des [X.] vom 15.
April 2015 wird zurü[X.]kgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Re[X.]htsstreits.
Von Re[X.]hts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
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177 (Streitpatents), das am 22.
Januar 2001 unter Inanspru[X.]hnahme einer Priorität vom 20.
Januar 2000 angemeldet wurde. Patentanspru[X.]h
1 lautet in der Verfahrensspra[X.]he:
"A method for redu[X.]ing visual artefa[X.]ts in a frame of a digital video signal, whi[X.]h is [X.]oded by blo[X.]ks and then de[X.]oded, [X.], the method [X.]omprising performing an adaptive blo[X.]k boundary fil-tering operation on a blo[X.]k boundary formed between a first de[X.]oded image blo[X.]k on a first side of the blo[X.]k boundary and a se[X.]ond de[X.]oded image blo[X.]k on a se[X.]ond side of the blo[X.]k boundary, [X.]hara[X.]terized in that the first de[X.]oded image blo[X.]k have been en[X.]oded using a first type of predi[X.]tion en[X.]oding meth-od and the se[X.]ond de[X.]oded image blo[X.]k have been en[X.]oded using a se[X.]ond type of predi[X.]tion en[X.]oding method, wherein at least one parameter of the filter-ing operation is determined based on the types of the first and se[X.]ond predi[X.]-tion en[X.]oding methods, and the first and se[X.]ond type of predi[X.]tion en[X.]oding methods are sele[X.]ted from a group of predi[X.]tion en[X.]oding methods [X.]omprising at least: intra [X.]oding, [X.] [X.]oding, motion-[X.]ompensated predi[X.]tion [X.]oding, and not-[X.]oded [X.]oding."
Patentanspru[X.]h
16 s[X.]hützt eine Vorri[X.]htung, mit der das ges[X.]hützte Ver-fahren ausgeführt werden kann, Patentanspru[X.]h
35 ein Spei[X.]hermedium zum Spei[X.]hern eines entspre[X.]henden [X.]. Die übrigen [X.] sind auf einen dieser drei Ansprü[X.]he zurü[X.]kbezogen.
Die Klägerin hat geltend gema[X.]ht, der Gegenstand des Streitpatents ge-he über den ursprüngli[X.]hen Inhalt der Anmeldungsunterlagen hinaus und sei ni[X.]ht patentfähig. Die Beklagte hat das
Streitpatent in der erteilten und [X.] in 17 geänderten Fassungen verteidigt.
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Das Patentgeri[X.]ht hat das Streitpatent für ni[X.]htig erklärt, soweit sein [X.] über die mit dem 12.
Hilfsantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wenden si[X.]h beide Parteien mit der Berufung.
Die Klägerin strebt weiterhin die vollständige Ni[X.]htigerklärung des [X.] an. Die Beklagte beantragt die vollständige Abweisung der Klage und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in zehn geänderten Fassungen, wobei die Fassung von Hilfsantrag
V mit derjenigen des angefo[X.]htenen Urteils überein-stimmt.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten führt hingegen zur vollständigen Abweisung der Klage.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorri[X.]htung zum Fil-tern von digitalen Videobildern.
1.
Na[X.]h der Bes[X.]hreibung des Streitpatents waren im Stand der [X.] für digital komprimierte Videosignale na[X.]h den [X.] und [X.] bekannt, bei denen die Daten blo[X.]kweise [X.]odiert und in aufeinanderfolgenden Rahmen (Frames) angeordnet werden. Jeder Rahmen entspri[X.]ht einem einzelnen Videobild und ist in mehrere Blö[X.]ke unterteilt, die zu Blo[X.]kregionen
zusammengefasst werden. Ein Blo[X.]k umfasst typis[X.]herweise die Daten von 8x8 Bildpunkten (Pixel). Diese werden übli[X.]herweise mittels einer diskreten [X.] [X.]odiert und ans[X.]hließend quantisiert. Beim [X.] kann es zu Rundungsfehlern kommen, die eine Diskontinuität an der Grenze zwis[X.]hen zwei bena[X.]hbarten Blö[X.]ken (Blo[X.]kartefakte) zur Folge haben können. Im Stand der Te[X.]hnik bekannte Filterverfahren zur Korrektur 4
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sol[X.]her Fehler können na[X.]h der Bes[X.]hreibung des Streitpatents dazu führen, dass au[X.]h Linien entfernt werden, die zum realen Bild gehören.
2.
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das te[X.]hnis[X.]he Prob-lem, ein Filterverfahren zur Verfügung zu stellen, das eine mögli[X.]hst originalge-treue Darstellung ermögli[X.]ht.
3.
Zur Lösung dieses Problems s[X.]hlägt das Streitpatent in Patentan-spru[X.]h
1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale si[X.]h wie folgt gliedern lassen:
1.
Das Verfahren dient dem Reduzieren visueller Fehler in einem Rahmen eines digitalen Videosignals,
2.
wel[X.]hes blo[X.]kweise [X.]odiert und dann de[X.]odiert wird.
2.1
Entspre[X.]hend (a[X.][X.]ording to) dem Prognose[X.]odierverfahren für einen Blo[X.]k wird ein Blo[X.]ktyp definiert, der aus einem vorher-bestimmten Satz von [X.] ausgewählt
ist.
3.
Das Verfahren umfasst die Dur[X.]hführung einer adaptiven Blo[X.]kgrenzenfilteroperation an einer Blo[X.]kgrenze,
3.1
die zwis[X.]hen einem ersten de[X.]odierten [X.] auf einer [X.] Seite der Blo[X.]kgrenze und einem zweiten de[X.]odierten [X.] auf einer zweiten Seite der Blo[X.]kgrenze gebildet ist.
4.
Der erste de[X.]odierte [X.] wird mit einem ersten Progno-se[X.]odierverfahrenstyp [X.]odiert,
5.
der zweite de[X.]odierte [X.] mit einem zweiten Prognose-[X.]odierverfahrenstyp.
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6.
Mindestens ein Parameter der Filteroperation wird auf Basis der ersten und zweiten Prognose[X.]odierverfahrenstypen be-stimmt.
7.
Die ersten und zweiten [X.] aus einer Gruppe von [X.], die mindestens Intra[X.]odierung, Kopier[X.]odierung, Prog-nose[X.]odierung mit Bewegungskompensation und ni[X.]ht-[X.]odierte Codierung umfasst.
Die Vorri[X.]htung na[X.]h Patentanspru[X.]h
16 und das auf dem [X.] na[X.]h Patentanspru[X.]h
35 gespei[X.]herte Softwareprogramm dienen der An-wendung dieses Verfahrens.
4.
Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung
a)
Die in Merkmal
3 vorgesehene adaptive Blo[X.]kgrenzenfilteroperation (adaptive blo[X.]k boundary filter operation)
ist ein [X.], der an der [X.] zwis[X.]hen zwei Blö[X.]ken stattfindet, also ein oder mehrere Pixel betrifft, die an einer sol[X.]hen Grenze liegen.
Wie das Patentgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat und au[X.]h die Beklagte im Ansatz ni[X.]ht in Zweifel zieht, s[X.]hließt Patentanspru[X.]h
1 ni[X.]ht aus, zusätzli[X.]h zu dem ges[X.]hützten Verfahren au[X.]h Pixel im Inneren eines Blo[X.]ks einem Filter-vorgang zu unterziehen. Eine Blo[X.]kgrenzenfilteroperation im Sinne von Merk-mal
3 setzt aber voraus, dass ein oder mehrere Pixel an den Blo[X.]kgrenzen [X.] zum Teil mit anderen Maßgaben gefiltert werden als die übrigen Pixel des jeweiligen Blo[X.]ks.
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b)
[X.] ist ein [X.] im Sinne von Merkmal
3, wenn die Art und Weise, in der die Filterung dur[X.]hgeführt wird, in Abhängigkeit von bestimm-ten Voraussetzungen unters[X.]hiedli[X.]h ausgestaltet ist.
Bei dem im Streitpatent ges[X.]hilderten Ausführungsbeispiel erfolgt die Anpassung des
Filters in bestimmten Situationen dergestalt, dass die zu filtern-den Daten ni[X.]ht verändert werden. Mangels abwei[X.]hender Festlegungen im Patentanspru[X.]h ist au[X.]h dies als Adaption im Sinne von Merkmal
3 anzusehen. Ob dieses Ergebnis dur[X.]h situationsbedingtes Absehen von einer Filterung oder dur[X.]h Filterung mit einer "Filterstärke 0"
dur[X.]hgeführt wird, ist unerhebli[X.]h, weil Patentanspru[X.]h
1 keine näheren Anforderungen für die Ausgestaltung des Fil-tervorgangs vorsieht.
Entgegen der Auffassung des Patentgeri[X.]hts folgt hieraus indes, dass eine Filteroperation au[X.]h dann adaptiv ist, wenn sie für bestimmte Situationen eine Filterung und für andere Situationen
ledigli[X.]h
das Absehen von einer Filte-rung vorsieht. Au[X.]h bei einer sol[X.]hen Ausgestaltung findet eine Adaption im Sinne von Merkmal
3 statt, weil ni[X.]ht in jeder Situation na[X.]h derselben Regel gefiltert wird.
[X.])
Von zentraler Bedeutung ist die in mehreren Merkmalen [X.] oder vorausgesetzte Einteilung der Blö[X.]ke in vers[X.]hiedene Blo[X.]ktypen.
[X.])
Die Blo[X.]ktypen werden gemäß Merkmal
2.1 anhand der Art und Weise
definiert, in der der jeweilige Blo[X.]k [X.]odiert ist.

[X.])
Na[X.]h Merkmal
4 und 5 weisen der erste [X.] einen ersten und der bena[X.]hbarte zweite [X.] einen zweiten [X.] auf. Diese [X.] können bei einzelnen Blo[X.]kp[X.]ren unters[X.]hiedli[X.]h, bei anderen hingegen glei[X.]h sein.
Na[X.]h Merkmal
6 muss mindestens ein Parameter der Filteroperati-on auf Basis der beiden [X.] bestimmt sein.
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Das bedeutet, dass die Bestimmung von der jeweiligen Kombination aus erstem und zweitem [X.] abhängt. Bei dem in der Streitpatents[X.]hrift ge-s[X.]hilderten Ausführungsbeispiel erfolgt dies dergestalt, dass ein Parameter für die Filterung -
im Ausführungsbeispiel die Anzahl der bei dem [X.] un-tersu[X.]hten Pixel auf den beiden Seiten der Blo[X.]kgrenze
-
für jede mögli[X.]he Kombination zweier [X.] gesondert festgelegt wird. Eine sol[X.]he [X.] -
bei der die Zahl der untersu[X.]hten Pixel zusätzli[X.]h dur[X.]h einen Hö[X.]hst-wert
n begrenzt ist
-
wird beispielhaft in Tabelle
1 der Streitpatents[X.]hrift (Abs.
31) und in Patentanspru[X.]h
9 dargestellt:

Diesem Beispiel ist mangels abwei[X.]hender Festlegungen in Patentan-spru[X.]h
1 zu entnehmen, dass
ni[X.]ht zwingend für jede Kombination ein unter-s[X.]hiedli[X.]her Parameter bestimmt werden muss. So sind in der Tabelle etwa für die Kombinationen "intra/[X.]"
und "not [X.]oded/[X.]"
dieselben Parameter vor-gesehen.
Dass in Tabelle
1 abwei[X.]hend von der oben wiedergegebenen [X.] in Patentanspru[X.]h
9 und abwei[X.]hend von der Darstellung in der Anmel-dung für die Kombination "not [X.]oded/intra" das Wertep[X.]r "4/n" (statt "2/n") an-gegeben wird, führt s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zu einer abwei[X.]henden Beurteilung, weil die Festlegung der [X.] au[X.]h in dieser Ausgestaltung der auf-gezeigten Regel entspri[X.]ht.
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d)
Na[X.]h Merkmal
7 sind die beiden [X.] aus einer Gruppe [X.], die mindestens vier näher festgelegte Codierverfahren (intra, [X.], motion-[X.]ompensated [[X.]oded], not [X.]oded) umfasst.
[X.])
Die grundlegende Funktionsweise dieser Typen ist in Abs.
3 der [X.] erläutert:

Bei [X.] wird ein Blo[X.]k ohne Bezugnahme auf an-dere Rahmen oder andere Blö[X.]ke [X.]odiert.

Bei [X.]-Codierung stimmt ein Blo[X.]k vollständig mit einem an der glei[X.]hen Stelle gelegenen Blo[X.]k eines in Bezug genom-menen Rahmens überein.

Bei [X.]oded-Codierung wird die Bezugnahme auf einen Blo[X.]k in einem anderen Rahmen ergänzt dur[X.]h Bewegungsinformatio-nen (motion [X.]ompensated predi[X.]tion) und dur[X.]h zusätzli[X.]he Korrekturinformationen (predi[X.]tion
error).

Bei not-[X.]oded-Codierung wird die Bezugnahme auf einen Blo[X.]k in einem anderen Rahmen ledigli[X.]h dur[X.]h Bewegungs-informationen (motion [X.]ompensated predi[X.]tion) ergänzt.
[X.])
Entgegen der Auffassung des Patentgeri[X.]hts ist das in Merkmal
7 aufgestellte Mindestkriterium ("[X.]omprising at least") dahin auszulegen, dass das Verfahren mindestens dazu geeignet sein muss, eine Unters[X.]heidung zwis[X.]hen
jedem dieser vier Typen vorzunehmen.
Der Wortlaut von Merkmal
7, wona[X.]h
die Gruppe, aus der die beiden [X.] ausgewählt sind, mindestens die vier genannten Typen umfassen
muss, mag bei isolierter Betra[X.]htung das Verständnis zulassen, dass es aus-24
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rei[X.]ht, wenn das Filterverfahren zumindest einzelne dieser Typen berü[X.]ksi[X.]h-tigt.
Merkmal
7 steht aber in engem Zusammenhang mit Merkmal
2.1. Da-na[X.]h werden die in das Verfahren einbezogenen Blö[X.]ke einem Blo[X.]ktyp zuge-ordnet, der aus einer vordefinierten Gruppe ausgewählt wird. Auf diese Gruppe beziehen si[X.]h die näheren Festlegungen in Merkmal
7. Der dort definierten Vorgabe, wona[X.]h die Gruppe mindestens vier [X.] umfassen
muss, ist folgli[X.]h zu entnehmen, dass das Verfahren dazu geeignet sein muss, eine Zu-ordnung zu jedem dieser vier Typen vorzunehmen.
Dass Merkmal
6 wie bereits erwähnt die Mögli[X.]hkeit offenlässt, für meh-rere Kombinationen von [X.] dieselben [X.] vorzusehen, führt ni[X.]ht zu einer abwei[X.]henden Beurteilung. Aus Merkmal
2.1 ergibt si[X.]h, dass jeder in das Verfahren einbezogene Blo[X.]k ungea[X.]htet dieser Mögli[X.]hkeit einem [X.] zugeordnet werden muss
und dass mindestens ein Filterpa-rameter auf der Basis dieser Zuordnung festzulegen ist -
wenn au[X.]h ni[X.]ht zwin-gend in der Weise, dass für jede Kombination ein anderer Parameter festgelegt wird.

Dieses Verständnis de[X.]kt si[X.]h mit dem bereits erwähnten und in Tabel-le
1 sowie Anspru[X.]h
9 der Streitpatents[X.]hrift illustrierten Ausführungsbeispiel. Dieses sieht nur vor, dass bei bestimmten [X.] derselbe [X.] zum Einsatz kommt, der au[X.]h für andere [X.] vor-gesehen ist, ni[X.]ht aber, dass ein einzelner [X.] in jeder Situation glei[X.]h behandelt wird wie ein anderer [X.]. So ist wie bereits erwähnt etwa für die Kombinationen "intra/[X.]"
und "not [X.]oded/[X.]"
derselbe Parameter vor-gesehen. Dies ma[X.]ht die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen den [X.] "intra"
und "not [X.]oded"
aber ni[X.]ht entbehrli[X.]h. Sie ist zum Beispiel bei der Kombination mit dem [X.] "[X.]oded"
von Bedeutung, weil für "intra/[X.]oded"
ein anderer Pa-rameter vorgesehen ist als für "not [X.]oded/[X.]oded".
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[X.][X.])
Für Patentanspru[X.]h
16 gilt trotz des abwei[X.]henden Wortlauts
im Er-gebnis ni[X.]hts anderes.
Na[X.]h dem Wortlaut dieses Anspru[X.]hs genügt es zwar, wenn die beiden Blö[X.]ke na[X.]h einem der vier Verfahren [X.]odiert sind. Aus dem Zusammenhang mit Merkmal
2.1 ergibt si[X.]h denno[X.]h
au[X.]h hier, dass die Aufzählung der vier Verfahren dazu dient, die Gruppe von Codierverfahren zu ums[X.]hreiben, zu de-ren Erkennung und Berü[X.]ksi[X.]htigung bei der Adaption des [X.] die Vorri[X.]htung in der Lage sein muss.
II.
Das Patentgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung der Klägerin gehe der Gegenstand des [X.] in der erteilten Fassung ni[X.]ht über den Inhalt der ursprüngli[X.]h einge-rei[X.]hten Unterlagen hinaus. Dieser Gegenstand sei aber in den Entgegenhal-tungen
[X.] und [X.], die als Einheit zu behandeln seien, vollständig offenbart.
In [X.] werde ein Filterverfahren zur Reduzierung von Blo[X.]kartefakten in Videodaten na[X.]h dem Standard
[X.] vorgestellt. Dieser
Filterung, bei der mit-tels eines [X.] Pixel identifiziert würden, die auf einer Kan-te lägen,
würden zwar alle Pixel eines Blo[X.]ks unterzogen. Denno[X.]h handle es si[X.]h um eine Blo[X.]kgrenzenfilterung, weil in [X.] für die Blo[X.]kränder ein anderer S[X.]hwellenwert herangezogen werde als für das Blo[X.]kinnere. Die in die Filterung einbezogenen Blö[X.]ke seien na[X.]h einem der in Merkmal
7 aufgezählten Verfah-ren [X.]odiert, weil der Standard
[X.] alle vier [X.] vorsehe. Der Codier-typ werde zur Festlegung
eines [X.]s herangezogen, weil der her-angezogene S[X.]hwellenwert bei Blö[X.]ken, die ni[X.]ht intra-[X.]odiert seien, davon abhänge, ob der bena[X.]hbarte Blo[X.]k intra-[X.]odiert sei. Dass hierbei keine weiter-gehende, alle vier [X.] berü[X.]ksi[X.]htigende Unters[X.]heidung erfolge, sei 31
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unerhebli[X.]h, weil Merkmal
7 s[X.]hon dann verwirkli[X.]ht sei, wenn das Verfahren mit mindestens einem der darin genannten [X.] umgehen könne.
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 in den mit den Hilfsanträgen
1 bis 11 verteidigten Fassungen gehe über den Gegenstand der ursprüngli[X.]hen [X.] hinaus.
Das na[X.]h Hilfsantrag
12 vorgesehene Merkmal, wona[X.]h die Anzahl der zu filternden Pixel zunä[X.]hst anhand einer Differenz von Pixelwerten über die Blo[X.]kgrenze hinweg sowie anhand des zur Transformations[X.]odierung benutz-ten Quantisierungss[X.]hritts und nur zusätzli[X.]h anhand der [X.] bestimmt werde, sei hingegen ursprungsoffenbart. Der mit diesem Antrag verteidigte [X.] sei au[X.]h patentfähig. In [X.] und [X.] sei eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des Quantisierungss[X.]hritts ni[X.]ht offenbart. In der Entgegenhaltung
[X.], deren Vor-veröffentli[X.]hung dahingestellt bleiben könne, sei die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer [X.] von Pixelwerten über die Blo[X.]kgrenze hinweg ni[X.]ht offenbart. Eine [X.] von [X.] oder [X.]/[X.] mit der Entgegenhaltung
[X.] habe für den [X.], einen
Diplomingenieur der Elektrote[X.]hnik oder Diplominformatiker mit Ho[X.]hs[X.]hulausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung in der Codierung von Videodaten, ni[X.]ht nahegelegen, weil sowohl [X.] als
au[X.]h [X.]/[X.] eine abge-s[X.]hlossene Lehre komplexer Filteralgorithmen enthielten,
die eine Verknüpfung mit [X.] ni[X.]ht ohne weiteres zulasse.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren ni[X.]ht stand.
1.
Die Ausführungen des Patentgeri[X.]hts zu der Frage, ob der Gegen-stand des Streitpatents in der erteilten Fassung über den Inhalt der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Unterlagen hinausgeht, greift die Klägerin ni[X.]ht an. Fehler in der Beurteilung sind insoweit ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
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2.
Entgegen der
Auffassung des Patentgeri[X.]hts ist der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 in der erteilten Fassung patentfähig.
a)
In den von einer Arbeitsgruppe der [X.] ([X.], Study Group
15, [X.], [X.] et al) veröffentli[X.]hten Entgegenhaltungen
[X.] ([X.]-202) und [X.] ([X.]-322) sind ni[X.]ht alle Merkmale von Patentanspru[X.]h
1 offenbart.
[X.])
In [X.] ist ein Verfahren zur Korrektur von Blo[X.]kartefakten und Über-s[X.]hwingraus[X.]hen (blo[X.]king and ringing effe[X.]ts) in Videodaten na[X.]h dem Stan-dard
[X.] offenbart.
Um das genannte Ziel zu errei[X.]hen, werden die Daten einer S[X.]hleifenfil-terung (loop filtering) unterzogen. Hierzu werden alle Bildpunkte darauf [X.], ob die Abwei[X.]hung von
bena[X.]hbarten Punkten einen von zwei vordefi-nierten S[X.]hwellenwerten übers[X.]hreitet. Sofern dies der Fall ist, wird der Punkt als zu einer Kante gehörend angesehen. Für diesen Verglei[X.]h werden ein an-hand des [X.]s des gesamten Bilds ermittelter globaler S[X.]hwellenwert und ein anhand des [X.]s eines jeden Blo[X.]ks ermittelter lokaler [X.] herangezogen. Letzterer entspri[X.]ht dem globalen S[X.]hwellenwert, wenn der Blo[X.]k homogen ist,
und wird umso kleiner, je komplexer das [X.] des Blo[X.]ks ist. Für die am äußeren Rand eines (aus 8x8 Punkten bestehenden) Blo[X.]ks gelegenen Punkte (28 von 64
Punkten) wird nur der globale [X.] herangezogen.
Zur Filterung werden ein Mittelwertfilter und ein gewi[X.]hteter Filter heran-gezogen und jeweils auf einen
Berei[X.]h von 3x3 Punkten angewendet. Bei der Filterung werden drei Konstellationen unters[X.]hieden:
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-
Wenn der mittlere Punkt auf einer Kante liegt, wird ni[X.]ht gefil-tert.
-
Wenn das [X.] keine Kante enthält, wird der Mittel-wertfilter angewendet.
-
Wenn mindestens einer
der außen gelegenen Punkte, ni[X.]ht aber der mittlere Punkt auf einer Kante liegt, wird der gewi[X.]h-tete Filter angewendet. Die Gewi[X.]htung der einzelnen Punkte wird an die jeweilige Lage der [X.] angepasst.
[X.])
Damit sind neben Merkmal
1 au[X.]h die Merkmale
2, 4 und
5 offenbart, weil der Standard
[X.] na[X.]h den insoweit ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Patentgeri[X.]hts eine blo[X.]kweise Codierung und De[X.]odierung und die vier in Merkmal
7 aufgezählten Codierverfahren vorsieht.
[X.][X.])
Zu Re[X.]ht hat das Patentgeri[X.]ht au[X.]h die Merkmale
3 und 3.1 als of-fenbart angesehen.
In [X.] wird die Filterung zwar für alle Punkte des Bildes dur[X.]hgeführt. Damit werden aber jedenfalls au[X.]h die Punkte an der Grenze zwis[X.]hen zwei Blö[X.]ken gefiltert. Diese werden anders behandelt als die übrigen Punkte, weil für sie nur der globale S[X.]hwellenwert herangezogen wird.
dd)
Ni[X.]ht offenbart sind hingegen die Merkmale
2.1,
6
und 7.
Na[X.]h den ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Patentgeri[X.]hts sieht nur [X.] eine Anpassung an den [X.] des betroffenen Blo[X.]ks vor, ni[X.]ht aber [X.].
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15
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b)
Die
ergänzende Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] führt ni[X.]ht zu einer abwei-[X.]henden Beurteilung.
[X.])
Zu Re[X.]ht hat das Patentgeri[X.]ht die Entgegenhaltungen [X.] und [X.] bei der Prüfung auf Neuheit als Einheit behandelt.
In [X.] wird ebenfalls ein S[X.]hleifenfilter zur Reduzierung von Blo[X.]kartefak-ten und Übers[X.]hwingraus[X.]hen bei Videobildern na[X.]h dem Standard
[X.] of-fenbart. Zur detaillierten Bes[X.]hreibung der S[X.]hleifenfilterung wird in [X.] aus-drü[X.]kli[X.]h auf [X.] Bezug genommen. Dur[X.]h diese Bezugnahme werden die in [X.] enthaltenen Ausführungen zum grundlegenden Aufbau des [X.] zum Bestandteil von [X.].
Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass das in [X.] offenbarte Verfahren in ein-zelnen Aspekten von dem in [X.] bes[X.]hriebenen Verfahren abwei[X.]ht. Dass es sol[X.]he Abwei[X.]hungen gibt, ers[X.]hließt si[X.]h dem Fa[X.]hmann s[X.]hon aus dem in [X.] enthaltenen Hinweis, das Verfahren aus [X.] sei verändert worden, um die Bere[X.]hnung zu vereinfa[X.]hen. Hieraus folgt indes ni[X.]ht, dass die Ausführungen in [X.] insgesamt irrelevant wären. Der [X.] von [X.] bleibt vielmehr insoweit maßgebli[X.]h, als si[X.]h aus [X.] weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h implizit Abwei[X.]hungen davon ergeben.
[X.])
Auf dieser Grundlage hat das Patentgeri[X.]ht zutreffend angenommen, dass in [X.] ein Filterverfahren na[X.]h dem Vorbild von [X.] offenbart ist, bei dem der S[X.]hwellenwert zur Identifizierung von Kanten für intra-[X.]odierte Blö[X.]ke an-ders bere[X.]hnet wird als für anders [X.]odierte Blö[X.]ke, wobei für Blö[X.]ke, die an intra-[X.]odierte Blö[X.]ke angrenzen, wiederum eine andere Regel gilt.
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[X.][X.])
Hieraus ergibt si[X.]h indes keine vollständige Offenbarung der Merk-male
2.1, 6
und 7.
Zwar hängt die Bere[X.]hnung des S[X.]hwellenwerts, der jedenfalls mittelbar als Parameter für die Filterung herangezogen wird, in [X.] unter bestimmten Umständen davon ab, in wel[X.]her Weise die betroffenen Blö[X.]ke [X.]odiert sind. Hierbei werden aber ni[X.]ht alle vier in Merkmal
7 aufgezählten [X.]. Damit fehlt es an einer vollständigen Offenbarung der genannten Merkmale, weil Merkmal
7 aus den oben angeführten Gründen dahin auszule-gen ist, dass eine Anpassung an alle vier aufgeführten [X.] erfolgen muss.
[X.])
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 in der erteilten Fassung ist in der Veröffentli[X.]hung von [X.] (Tagungsband der International Con-feren[X.]e on Image Pro[X.]essing vom 24. bis 28.
Oktober 1999 in [X.], Band
1, S.
94
ff., [X.]) ebenfalls ni[X.]ht vollständig offenbart.

[X.])
In [X.] sind ein S[X.]hleifenfilter und ein Na[X.]hfilter zum Korrigieren von Blo[X.]kartefakten, E[X.]kenausreißern und Übers[X.]hwingraus[X.]hen (blo[X.]king arte-fa[X.]ts, [X.]orner outliers, [X.]) bei Videodaten na[X.]h dem Standard
[X.] offenbart.
Zum Vorbereiten des [X.]s werden blo[X.]kweise Markierungen für horizontale und vertikale Blo[X.]kartefakte (blo[X.]king flags [X.] und [X.]) und für Übers[X.]hwingraus[X.]hen (ringing flag, bestehend aus [X.] and [X.]) gesetzt. Hierzu werden die Daten der [X.] ausgewertet, d.h. die Koeffizienten, die si[X.]h aufgrund der diskreten [X.] ergeben haben. Diese Daten sind ebenfalls in Blö[X.]ken zu 8x8 Werten angeordnet. Diese
Werte [X.] si[X.]h aber ni[X.]ht auf einzelne Pixel, sondern jeweils auf den Blo[X.]k insgesamt.
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In Abhängigkeit von den gesetzten Markierungen und der
Codierungsart wird entweder eine starke, eine s[X.]hwa[X.]he oder keine Filterung dur[X.]hgeführt:
-
Bei Intra-Frames wird in horizontaler Ri[X.]htung stark gefiltert, wenn die Markierungen
[X.] und [X.] bei beiden Blö[X.]ken den Wert
0 aufweisen; ansonsten wird s[X.]hwa[X.]h gefiltert.
-
In [X.] wird ni[X.]ht gefiltert, wenn beide Blö[X.]ke not [X.]oded sind; das entspri[X.]ht der Codierart "[X.]"
im Sinne des Streitpatents.
-
Wenn in einem Inter-Frame beim ersten Blo[X.]k die Markie-rung
[X.] den Wert
0 und bei beiden Blö[X.]ken die Markierung [X.] den Wert
1 aufweist, wird stark gefiltert, sofern beide Blö[X.]ke intra-[X.]odiert sind oder
sofern bei beiden Blö[X.]ken die Markierung
[X.] den Wert
1 aufweist; ansonsten wird s[X.]hwa[X.]h gefiltert.
Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte die Bedingung "[X.] = 0"
au[X.]h bei intra-[X.]odierten Blö[X.]ken auftreten können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für intra-[X.]odierte Blö[X.]ke überhaupt eine [X.]-Markierung gesetzt wird. Selbst wenn dies ni[X.]ht der Fall ist, dürften die Erläuterungen zum Filter-verfahren dahin zu verstehen sein, dass das Fehlen einer [X.]-Markierung mit dem Ergebnis "[X.] = 0"
glei[X.]hgesetzt wird.
[X.])
Damit sind ebenso wie bei [X.] die Merkmale
1, 2, 3, 3.1, 4 und 5 of-fenbart.
[X.][X.])
Ni[X.]ht vollständig offenbart sind hingegen die Merkmale
2.1,
6 und 7.
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-
Für die Kombination "intra/intra"
und wohl au[X.]h für die Kombination "[X.]/[X.]"
sind zwar jeweils besondere Einstellungen des Filters vorgesehen. Eine weitergehende Unters[X.]heidung, die es ermögli[X.]ht, für jede mögli[X.]he [X.] eine unters[X.]hiedli[X.]he Einstellung vorzusehen, ist aber ni[X.]ht offenbart.
d)
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 in der erteilten Fassung ist au[X.]h in der von einer Studiengruppe der [X.] veröf-fentli[X.]hten Entgegenhaltung
[X.] (ITU Study Group
16, Nokia Resear[X.]h Center, Question
15, [X.]) ni[X.]ht vollständig offenbart.
[X.])
In
[X.] ist ein Post-Filter zum Entfernen von Blo[X.]kartefakten in blo[X.]k-weise [X.]odierten Videodaten offenbart.
Eingesetzt wird eine adaptive Version eines Mittelwertfilters. Auf beiden Seiten einer Blo[X.]kgrenze werden jeweils bis zu drei Pixel in die Korrektur [X.]. Wie bei dem im Streitpatent ges[X.]hilderten Ausführungsbeispiel hängt die Anzahl unter anderem ab von der [X.] über die Grenze hin-weg und der Größe des Quantisierungss[X.]hritts.
In Abhängigkeit von der Anzahl der zu korrigierenden Pixel wird ein Un-terstützungsfenster (support window) festgelegt. Einem zu korrigierenden Pixel wird jeweils der Mittelwert der im Unterstützungsfenster liegenden Pixel zuge-wiesen.
[X.])
Damit sind die Merkmale
1, 2, 3, 3.1, 4 und 5 offenbart.
[X.][X.])
Ni[X.]ht offenbart sind die Merkmale
2.1, 6 und 7. Ein Zusammenhang zwis[X.]hen den [X.]n und der Codierart wird in [X.] ni[X.]ht erwähnt.
e)
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 in der erteilten Fassung ist dem Fa[X.]hmann dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik ni[X.]ht nahegelegt.
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[X.])
In [X.] und [X.] werden die Parameter der Filterung zwar in bestimm-ten Situationen in Abhängigkeit von der Codierart der zu filternden Blö[X.]ke fest-gelegt. Weder aus den beiden offenbarten Verfahren no[X.]h aus einer Zusam-mens[X.]hau beider Dokumente ergibt si[X.]h aber eine Anregung, die Zuordnung zu einzelnen [X.] so zu verallgemeinern, dass für jede mögli[X.]he Kombina-tion
der vier in Merkmal
7
aufgezählten [X.]
eine unters[X.]hiedli[X.]he [X.] mögli[X.]h ist.
Dabei kann offen bleiben, ob der Fa[X.]hmann ausgehend von [X.] Anlass hatte, bei bena[X.]hbarten Blö[X.]ken der [X.] "not [X.]oded" und "[X.]" von einer Filterung abzusehen, weil für sol[X.]he Blö[X.]ke keine diskrete Cosinustrans-formation erfolgt und deshalb im Verglei[X.]h zu den in Bezug genommenen
Blö-[X.]ken keine zusätzli[X.]hen quantisierungsbedingten Rundungsfehler auftreten können. Selbst wenn der Fa[X.]hmann sol[X.]he Überlegungen angestellt hätte, [X.] er allenfalls zu einer Unters[X.]heidung zwis[X.]hen drei der vier in Merkmal
7 aufgeführten [X.] gelangt. Für eine Unters[X.]heidung der [X.] "[X.]"
und "not
[X.]oded" ergab si[X.]h daraus hingegen keine Veranlassung.
Anlass, au[X.]h beim Aufeinandertreffen von not-[X.]oded-
oder [X.]-[X.]odierten Blö[X.]ken eine Filterung mit vom [X.] abhängigen Parametern entspre[X.]hend dem in der Streitpatents[X.]hrift ges[X.]hilderten Ausführungsbeispiel vorzunehmen, ergab si[X.]h nur aufgrund der zusätzli[X.]hen Überlegung, dass ein Blo[X.]k des [X.]s "not [X.]oded" oder "[X.]" ni[X.]ht notwendigerweise neben denselben Blö[X.]ken angeordnet sein muss wie der in Bezug genommene Blo[X.]k und dass si[X.]h daraus neue Artefakte ergeben können, die dur[X.]h die Filterung des in Bezug genommenen Blo[X.]ks ni[X.]ht ausrei[X.]hend korrigiert worden sind.
Dass es zu sol[X.]hen Effekten kommen kann, zieht
au[X.]h die Klägerin ni[X.]ht in Zweifel. Eine Veranlassung, diesbezügli[X.]he Überlegungen anzustellen, ergab si[X.]h aus [X.] oder anderen Entgegenhaltungen ni[X.]ht.
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[X.])
Eine Kombination von [X.], [X.]
und [X.] ist ebenfalls ni[X.]ht nahegelegt.
Na[X.]h den Feststellungen des Patentgeri[X.]hts
spri[X.]ht gegen eine sol[X.]he Kombination, dass alle Entgegenhaltungen in si[X.]h abges[X.]hlossene, ho[X.]h kom-plexe Verfahren offenbaren.
Diese Feststellungen werden dur[X.]h den Vortrag der Klägerin, die einzelnen Maßnahmen seien im Stand der Te[X.]hnik bekannt und gebräu[X.]hli[X.]h gewesen, ni[X.]ht in Frage gestellt. Sowohl in [X.] als au[X.]h in [X.] ist eine komplexe und individuell abgestimmte Kombination von Maßnahmen offenbart. Vor diesen Hintergrund gibt der Umstand, dass im Stand der Te[X.]hnik weitere Maßnahmen zur Filterung bekannt waren, no[X.]h keine Veranlassung, diese bei den offenbarten Verfahren zusätzli[X.]h einzusetzen.
Ausgehend von [X.] liegt eine Kombination mit einzelnen S[X.]hritten aus [X.] oder [X.] oder mit allgemeinem Fa[X.]hwissen zur Festlegung der Anzahl der zu filternden Pixel zudem deshalb fern, weil die Filterung in [X.] anhand der trans-formierten Daten vorgenommen wird, denen Informationen über die einzelnen Pixel ni[X.]ht unmittelbar entnommen werden können. In [X.] und [X.] werden die [X.] hingegen anhand der auf die einzelnen Pixel bezogenen Daten festgelegt. Woraus si[X.]h eine Anregung ergeben könnte, diese beiden Methoden zu kombinieren, ist weder vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.
Ausgehend von [X.] mag der Fa[X.]hmann Anlass gehabt haben, ergänzend [X.] oder [X.] in Betra[X.]ht zu ziehen. Aus keiner dieser Entgegenhaltungen ergab si[X.]h aber die Anregung, die [X.] ni[X.]ht nur in einzelnen Situationen, sondern grundsätzli[X.]h am [X.] der beiden Blö[X.]ke auszuri[X.]hten.
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-
21
-
IV.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] sowie §
97 Abs.
1 und §
91 Abs.
1 ZPO.
[X.]
Grabinski
[X.]

Dei[X.]hfuß
[X.]r-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgeri[X.]ht, Ents[X.]heidung vom 15.04.2015 -
5 Ni 11/13 (EP) -

80

Meta

X ZR 90/15

23.05.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. X ZR 90/15 (REWIS RS 2017, 10496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10496

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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