Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. X ZR 68/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3444

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:251016UXZR68.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 68/15
Verkündet am:
25. Oktober 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Grabinski, [X.] und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Anschlussberufung und unter Zurückweisung der Berufung wird das Urteil des 5.
Senats ([X.]) des Bundespa-tentgerichts vom 21.
Januar 2015 abgeändert.
Das [X.] Patent
1
206
881 wird mit Wirkung für die Bun-desrepublik [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche die Fassung des angefochtenen Urteils er-halten, wobei Patentanspruch
17 nach den Wörtern "Auswählen eines der [X.]e entsprechend" weiter wie folgt lautet: "Auswahlinformation, die in den codierten Informationen, die das Segment des momentanen Rahmens der Videosequenz darstel-len, empfangen wurde, wobei eine Anzahl empfangener Bits der Auswahlinformation verringert ist in Abhängigkeit von einer Verrin-gerung der Anzahl der [X.]e, und Rekonstruieren des Segments des momentanen Rahmens der Videosequenz
un-ter Verwendung eines zweiten [X.]s auf der Grundlage eines [X.]s, das für das ausgewählte [X.] bestimmt worden ist.", in den Patentansprü-chen
19 und 46 die Wörter "das wenigstens eine [X.]" durch "die Auswahlinformation" ersetzt werden, in Patentan-spruch
44 die Wörter "wenigstens einem [X.] auswählen, welches [X.]" durch "Auswahlinformation auswählen, die" -
3
-
ersetzt werden und dieser Patentanspruch nach den Wörtern "empfangen wurde, wobei" weiter wie folgt lautet: "eine Anzahl empfangener Bits der Auswahlinformation verringert ist in Abhän-gigkeit von einer Verringerung der Anzahl der [X.]e, und die das Segment des momentanen Rahmens der Videose-quenz unter Verwendung eines zweiten [X.]s auf der Grundlage eines [X.]s, das für das aus-gewählte [X.] bestimmt worden ist, rekonstruieren, falls die identifizierte [X.] die zweite [X.] ist."
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits bleiben [X.] aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes-republik [X.] erteilten [X.]n Patents
1
206
881 ([X.]), das am 10.
August
2000 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11.
August
1999 angemeldet wurde. Patentanspruch
17, dem die Patentan-sprüche
18 bis 28 nachgeordnet sind, lautet in der [X.] wie folgt:
"A method of decoding encoded information representative of a video sequence, which has been encoded according to the meth-od of claim
1, [X.], [X.] by:
receiving encoded information representative of a segment of a current frame of said video sequence;
identifying a coding mode of the encoded information, the coding mode being one of at least a first coding mode and a second cod-ing mode;
if the identified coding mode is said first coding mode, [X.] field model derived using motion compensated pre-diction with respect to a [X.] frame of the video sequence;
if the identified coding mode is said second coding mode, recon-structing the segment of the current frame of said video sequence using a second motion field model based on a motion field model determined for an adjacent [X.] segment of the current frame."
Patentanspruch
46, dem die Patentansprüche
47 bis 56 nachgeordnet sind, ist auf eine entsprechende Vorrichtung gerichtet. Die Klägerin hat erstin-stanzlich das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche
17 bis
28 sowie
46 bis
56 angegriffen und insoweit geltend gemacht, dem Gegenstand des [X.] fehle die Patentfähigkeit und das Streitpatent gehe über die Anmeldung 1
2
-
5
-
in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Weiterhin sei der Gegen-stand des Patentanspruchs
46 nicht
ausführbar.
Das Patentgericht hat das Streitpatent unter

stillschweigender

Abwei-sung der weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es Patentanspruch
17 auf den ersten Hilfsantrag der Beklagten hin die nachfol-gende beschränkte
Fassung gegeben hat:
"Verfahren zum Decodieren von codierten Informationen, die eine Videosequenz darstellen, die gemäß dem Verfahren nach An-spruch
1 codiert worden ist, wobei die Videosequenz mehrere Vi-deorahmen enthält, wobei das [X.] gekenn-zeichnet ist durch:
Empfangen codierter Informationen, die ein Segment eines mo-mentanen Rahmens der Videosequenz darstellen;
Identifizieren einer [X.] der codierten Informati-onen, wobei die [X.] eine Betriebsart aus we-nigstens einer ersten bewegungskompensierten prädiktiven [X.] und einer zweiten bewegungskompensierten prädiktiven [X.] ist;
falls die identifizierte [X.] die erste Codierungs-betriebsart ist, Rekonstruieren des Segments des momentanen Rahmens der Videosequenz unter Verwendung eines [X.], das unter Verwendung einer bewegungs-kompensierten Prädiktion in Bezug auf einen vorher codierten Rahmen der Videosequenz abgeleitet wird; und
falls die identifizierte [X.] die zweite [X.] ist, Berechnen von Anzahl und Ort von [X.], wobei ein [X.] ein angrenzendes [X.] codiertes Segment ist, dessen [X.] ungleich Null ist, Auswählen eines der [X.]e entsprechend wenigstens einem [X.], welches in den codierten Informati-onen, die das Segment des momentanen Rahmens der Videose-quenz darstellen, empfangen wurde, wobei die Anzahl der emp-fangenen [X.]s verringert ist in Abhängigkeit von einer Ver-ringerung der Anzahl der [X.]e, und Rekonstruieren des Segments des momentanen Rahmens der Videosequenz un-ter Verwendung eines zweiten [X.]s auf der 3
-
6
-
Grundlage eines [X.]s, das für ein angrenzen-des vorher codiertes Segment des momentanen Rahmens be-stimmt wird, unter Verwendung des ausgewählten Anwärterseg-ments."
Patentanspruch
46 ist (als Patentanspruch
44) in einer Patentan-spruch
17 entsprechenden Weise beschränkt worden. Die Patentansprüche
19, 20, 48 und 49 sind weggefallen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstin-stanzliches Begehren
auf Nichtigerklärung des [X.] im Umfang der an-gegriffenen Patentansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte hat sich der Berufung der Klägerin mit dem Ziel einer weitergehenden Klageabweisung angeschlos-sen und verteidigt hierzu das Streitpatent mit einem neuen Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft Verfahren zur komprimierten Codierung und Decodierung einer Videosequenz und hierfür geeignete Vorrichtungen.
1.
Das Streitpatent beschreibt, dass Videosequenzen sich aus einer Folge von Bildern zusammensetzen, die in schneller Folge (15-30
Videoframes pro Sekunde) den Eindruck einer Bewegung hervorrufen. Gleichwohl besteht typischerweise zwischen den einzelnen Bildern häufig ein nur geringer [X.]. Oft bleibt der Hintergrund statisch und unverändert, während nur ein-zelne Objekte des Bildes eine gewisse Bewegung vollziehen. Die im jeweils nächsten Bild für den Hintergrund übermittelte Information ist daher redundant, was für eine Reduktion der effektiv zu übermittelnden Daten genutzt werden 4
5
6
7
-
7
-
kann, indem nur die Unterschiede codiert und übermittelt werden. Der [X.] rekonstruiert das aktuelle Bild anhand der Daten für das zuvor übermittelte Bild (Referenzrahmen) und addiert dazu
die übertragenen Unterschiede, was als zeitliche Prädiktion bekannt und im Streitpatent als [X.] be-zeichnet wird.
In Erweiterung
zur zeitlichen Prädiktion ist die bewegungskompensierte Codierung bekannt. Hierfür werden
der aktuelle Bildrahmen in Segmente unter-teilt und diese mit einem Vergleich zum Referenzrahmen auf eine bestmögliche Ähnlichkeit zwischen den Pixeln im aktuellen Segment und [X.] an gegebenenfalls nicht der gleichen Stelle im Referenzrahmen untersucht. Sofern eine solche Gruppe gefunden ist, wird die Korrespondenz zwischen dem aktuel-len Segment und dem Segment des Referenzrahmens mittels eines Bewe-gungsvektors beschrieben, der beispielsweise als Verschiebevektor die hori-zontale und die vertikale Distanz zwischen den beiden Segmenten angibt. Auf diese Weise wird für jedes Segment versucht,
seinen Ursprung im Referenz-rahmen zu finden. Die so erhaltene Menge an [X.]en kann als [X.]enfeld betrachtet werden.
Die Codierung eines gesamten Rahmens mit Hilfe von Bewegungsvekto-ren erzeugt eine sehr effiziente Beschreibung des aktuellen Bildes, für die im Vergleich zu einer vollständigen Übertragung der Information für jedes einzelne Pixel nur wenige Bits benötigt werden. Da der [X.] jedoch nur auf ein ähnliches, nicht notwendig gleiches Segment im Referenzrahmen hinweist, sei, so erläutert die Patentschrift,
das mit Hilfe eines [X.]feld re-konstruierte Bild fehlerbehaftet, weshalb zusätzlich ein Prädiktionsfehlerrahmen erstellt wird, der den Unterschied zwischen dem codierten und dem originalen aktuellen Rahmen wiedergibt.
8
9
-
8
-
Gleichwohl war mit diesen
im Stand der Technik bekannten Maßnahmen immer noch eine signifikante Menge an Daten zu übertragen, um eine Videose-quenz zu übermitteln.
Das Streitpatent stellt sich der Aufgabe, Videosequenzen mit einer noch weiter reduzierten Menge an Daten zu codieren und dabei gleichzeitig
die [X.] gering zu halten.
2.
Das in Patentanspruch
17 in der Fassung des [X.] der Beklagten angegebene [X.] lässt sich wie folgt gliedern:
1.
Es werden Informationen decodiert, die eine nach dem Co-dierungsverfahren nach Patentanspruch
1 codierte Videose-quenz mit mehreren Videorahmen darstellen.
2.
Es werden codierte Informationen empfangen, die ein Seg-ment eines (momentanen) Rahmens der Videosequenz dar-stellen.
3.
Es wird die [X.] der codierten Informatio-nen identifiziert, die
3.1
eine von wenigstens einer ersten und einer zweiten Be-triebsart ist und
3.2
auf einer Bewegung kompensierenden Vorhersage be-ruht ("bewegungskompensiert prädiktiv" ist [using moti-on compensated prediction]).
4.
Bei der ersten [X.] wird ein erstes Bewe-gungsfeldmodell
4.1
mittels einer Bewegung kompensierenden Vorhersage aus einem zuvor codierten Rahmen abgeleitet und
10
11
12
-
9
-
4.2
dazu verwendet, das Segment des momentanen Rah-mens zu rekonstruieren.
5.
Bei der zweiten [X.] werden
5.1
Anzahl und Ort von [X.]en [candidates] berechnet,
5.1.1
die angrenzende zuvor codierte Segmente sind und
5.1.2
deren [X.] ungleich Null ist;
5.2
ein [X.] entsprechend einer Auswahlin-formation ausgewählt,
5.2.1
die mit den das Segment des momentanen Rahmens darstellenden codierten Informationen empfangen wurde und
5.2.2
bei der die Anzahl der empfangenen Bits bei [X.] geringeren Anzahl von [X.]en verringert ist;
5.3
aus dem ausgewählten [X.] [winning candidate] das Segment des momentanen Rahmens unter Verwendung eines zweiten [X.]mo-dells auf der Grundlage eines für das ausgewählte An-wärtersegment bestimmten [X.]s re-konstruiert.
3.
Die erfindungsgemäße Lehre bedarf im Hinblick auf einige [X.] näherer Erläuterung.
13
-
10
-
a)
[X.] der Neuerung bildet die Bestimmung und Verwendung von "[X.]en". Bei der zweiten [X.] werden An-zahl und Ort von Segmenten ermittelt, die
im aktuellen Rahmen vor dem zu re-konstruierenden Segment codiert wurden und typischerweise links neben oder über diesem liegen (Merkmal
5.1.1).
Anstelle für jedes aktuelle Segment einen gesonderten [X.] entsprechend dem Merkmal
4.1 zu bestimmen, wird der [X.] von den
bereits für die [X.]e übermit-telten [X.]en übernommen.
Von diesen [X.]en wer-den jedoch nur diejenigen als [X.]e berücksichtigt, deren Bewe-gungsfeldmodell ungleich Null ist (Merkmal
5.1.2). Hierdurch kann sich eine Verringerung der Anzahl der [X.]e ergeben.
b)
Dies
führt dazu, die Auswahlinformation, die angibt, welches An-wärtersegment bei der zweiten [X.] zur Rekonstruktion der Sequenz (Merkmal
5.3)
verwendet werden soll, mit einer geringeren Anzahl von Bits zu codieren (Merkmal
5.2.2). Es sollen nicht mehr Bits für die Auswahlin-formation übertragen werden, als in Abhängigkeit von der Zahl der für eine sol-che Auswahl in Frage kommenden [X.]e erforderlich ist. Der [X.] und der nachfolgenden Figur
5 des [X.]

14
15
-
11
-
ist hierzu für ein Ausführungsbeispiel zu entnehmen, dass, wenn nur ein Anwär-tersegment unter den angrenzenden Segmenten für eine Rekonstruktion in Frage kommt ("Number of candidates from up" =
0 und "Number of candidates from left" =
1 oder umgekehrt), weil das [X.] aller weiteren, bereits codierten angrenzenden Segmente gleich Null ist, [X.]s nicht
übertragen werden müssen (Streitpatent, S.
14
f. Abs.
100
f.).
c)
Damit die Decodierungsvorrichtung eine solche (reduzierte) [X.] richtig interpretieren kann, muss sie ihrerseits Anzahl und Ort der mit den Merkmalen
5.1.1 und 5.1.2 definierten [X.]e berech-nen (Merkmal
5.1).
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung

soweit für das Beru-fungsverfahren von Bedeutung

wie folgt begründet:
Die beschränkte Verteidigung des [X.] mit dem vom [X.] als rechtsbeständig erachteten Hilfsantrag sei zulässig, insbesondere gehe dessen Gegenstand nicht über den Inhalt der Ursprungsunterlagen

für die auf die [X.] der internationalen Anmeldung
WO
01/11891 Bezug ge-nommen werden kann

hinaus. Merkmal
3.1 sei in den in der Anmeldung for-mulierten Ansprüchen
48 und
49 offenbart, wonach das [X.] aufgrund einer entsprechenden Information aus einer von zwei Rekonstrukti-onsweisen ausgewählt werde. Indem die in der Anmeldung formulierten An-sprüche
48, 49 und
55 die Verwendung eines ersten oder zweiten [X.]s zeigten, wobei der erste Rekonstruktionsmodus ein [X.] nutze, welches aus dem das erste Segment repräsentierenden [X.] abgeleitet werde, und der zweite Rekonstruktionsmodus die Koeffizienten eines [X.]s und damit ein anderes [X.]-modell nutze, seien auch Mittel zur Durchführung dieser Rekonstruktionsmodi 16
17
18
-
12
-
angegeben. Weiterhin sei in der Patentanmeldung offenbart, dass eine Auswahl des zu verwendenden [X.]s anhand von [X.]s stattfinde. Es werde beschrieben, dass die Übersendung eines bestimmten Bits beim De-coder einen Betriebszustand auslöse, in dem sodann ein oder zwei [X.]s ausgewertet würden, um den geeigneten Kandidaten aus den [X.] zu bestimmen.
Der Gegenstand des [X.] sei für den Fachmann

einen Diplom-ingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulausbildung, der [X.] mit der Übertragungstechnik in der Video-
und Fernsehtechnik befasst sei

ausführbar. Insbesondere könne der Fachmann die Begriffe [X.], Bewegungsmodell, [X.]feld und [X.] sowie [X.] zwanglos mit technischen Inhalten belegen.
Der Gegenstand des [X.] sei neu. Er werde nicht in dem Aufsatz von [X.],
[X.] und [X.] "Image sequence coding using multiple-level segmentation and affine motion estimation" in [X.], Dezember 1997 ([X.]), vollständig offenbart, denn dieses Dokument zeige jedenfalls nicht den Ausschluss von angrenzenden Segmen-ten, deren [X.] ungleich Null ist, aus dem Kreis der zu [X.] [X.]e (Merkmal
5.1.2).
Die [X.] gehe davon aus, dass Codecs mit fester Blockgröße sowie auch Codecs mit variabler Blockgröße zur Codierung von Videosequenzen mit einer reduzierten Bitrate bekannt und weiterentwickelt worden seien. Es seien jedoch bislang nur translatorische Bewegungsmodelle verwendet worden, was bei komplexeren Bewegungen eines großen Blocks zu größeren [X.] führe. Hierfür schlage die [X.] einen verbesserten Algorithmus für eine Bewe-gungseinschätzung und eine mehrstufige Struktur der [X.] vor. 19
20
21
-
13
-
Hierbei würden Vorder-
und Hintergrundobjekte getrennt, indem bewegte [X.] vom Hintergrund separiert
würden. Die Hintergrundobjekte würden mit ihrer Lauflänge codiert, während für die Vordergrundobjekte eine Interblock[X.]sage und eine Differenzcodierung zur Codierung der Bewegungsparameter genutzt werde. Nach der [X.] sei es sehr wahrscheinlich, dass zwei benachbarte Blöcke denselben [X.] hätten. Es reiche dann aus, dem [X.] mitzuteilen, welcher der bereits codierten [X.] sich mit derselben Geschwindigkeit bewege. Der [X.] sei jedoch nicht zu entnehmen, dass dabei für die Auswahl der in Frage kommenden [X.] danach unterschieden würde, ob sie dem Vorder-
oder dem Hintergrund zugehörten oder ob ihr [X.] gleich Null sei.
Der Gegenstand des [X.] gemäß dem der Entscheidung des Patentgerichts zugrunde liegenden Hilfsantrag beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Keine
der vorgelegten Entgegenhaltungen offenbare das Merk-mal
5.1.2. Die darin liegende Weiterentwicklung sei auch nicht eine reine fach-männische Routine. Auch wenn es dem allgemeinen Fachwissen entsprochen haben dürfte, unbewegte Segmente anders zu codieren als bewegte, bedeute dies nicht, unbewegte Segmente als [X.]e auszuschließen. Im Stand der Technik sei es nicht angelegt gewesen, die Zahl der [X.] dynamisch zu bestimmen,
indem Segmente mit einem [X.] Null von vorneherein ausgeschieden würden. Dieses [X.] trage auch zur Lösung eines technischen Problems bei, nämlich zur Reduzierung der zu übertragenden Bitrate.
Der Gegenstand des Patentanspruchs
46 sei
in der Sache nichts [X.] als die Formulierung der im Verfahrensanspruch
17 niedergelegten Lehre in Form eines Vorrichtungsanspruchs. Die Gesichtspunkte, die die Schutzfähigkeit 22
23
-
14
-
des Patentanspruchs
17 trügen, gälten daher ebenso für den Patentan-spruch
44.
III.
Der mit der Anschlussberufung verfolgte Hauptantrag ist zulässig. Er ist im Berufungsverfahren als sachdienlich zuzulassen (nachfolgend zu
1) und genügt auch allen weiteren Zulässigkeitsanforderungen; insbesondere ist er weder unklar (zu
2) noch
enthält er eine unzulässige Erweiterung (zu
3).
1.
Der neue Hauptantrag entspricht sachlich im Wesentlichen der Fassung, die das Patentgericht dem Streitpatent gegeben hat, mit der Maßga-be, dass der Bezug auf "[X.]s", den die Klägerin im Zusammenhang die-ser Anspruchsfassung als nicht ursprungsoffenbart beanstandet, durch den [X.] auf "Auswahlinformation" ersetzt worden ist, um dieser Beanstandung Rechnung zu tragen. Dies ist sachgerecht und war in erster Instanz noch nicht geboten, da das Patentgericht die Beanstandung der Klägerin nicht geteilt hat (§
116 Abs.
2 [X.]).
2.
Die Anspruchsformulierung des zweitinstanzlichen [X.] ist hinreichend klar
und genügt den Anforderungen aus Art.
84 Satz
2 EPÜ. Sie trägt in zulässiger Form den Bedenken Rechnung, die die Klägerin gegen eine Anspruchsfassung erhoben hat, bei der anstelle der Auswahlinformation (Merkmal
5.2) auf [X.]s Bezug genommen wird.
Mit dem Begriff der "Auswahlinformation" wird deutlich, dass davon auch der Fall erfasst wird, bei dem nur eines der zu prüfenden [X.]e ein [X.] ungleich Null aufweist, somit nur dieses für eine Über-nahme von dessen [X.] verbleibt und deshalb -
mangels Aus-wahlmöglichkeiten
-
die Übermittlung eines [X.]s nicht erforderlich ist. In diesem Fall ergibt sich die Auswahlinformation aus dem vom Decodierer selbst ermittelten Umstand, dass nur ein [X.] in Frage kommt und des-24
25
26
27
-
15
-
halb für dieses kein [X.] übertragen wird. Die anhand der Figur
5 aufge-zeigten Alternativen für dieses Verfahren lassen insoweit keinen Zweifel zu, weshalb es im Patentanspruch keiner weiteren Präzisierung in dieser Hinsicht bedarf.
3.
Aufgrund des insoweit übereinstimmenden Inhalts der Anmeldung (WO 01/11891, S.
32 Z.
20
bis 22, S.
32 Z.
29 bis
S.
33 Z.
17 mit Figur
5) mit der Beschreibung des [X.] scheidet auch eine
unzulässige Erweiterung aus.
Aus dem Umstand, dass in der Beschreibung des [X.] wie auch im Beschreibungsteil der Anmeldung die Übersendung eines Indikationsbits für die Unterscheidung der ersten [X.] gemäß Merkmalsgrup-pe
4 von der zweiten [X.] gemäß Merkmalsgruppe
5 unmit-telbar vor dem Absatz erläutert wird, in dem die Übersendung von [X.]s zur Bestimmung des zu verwendenden [X.]s im Falle der zweiten [X.] beschrieben wird (Streitpatent, S.
14 Abs.
99
f.), folgt nicht die zwingende Verwendung eines Indikationsbits zur Unterscheidung bei-der Betriebsarten entsprechend Merkmalsgruppe
3. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche technische Aspekte, die unabhängig voneinander [X.] gelöst werden können.
IV.
Der zu
I erläuterte Gegenstand des Patentanspruchs
17 in der Fassung des zweitinstanzlichen [X.] der Beklagten
ist aus den vom Patentgericht (für den Gegenstand des Patentanspruchs
17 in der Fassung des angefochtenen Urteils)
angegebenen Gründen patentfähig. Für den Gegen-stand von Patentanspruch
46 gilt Entsprechendes. Damit erweist sich zugleich die Berufung der Klägerin als unbegründet.
28
29
30
-
16
-
1.
Dieser Gegenstand wird nicht von der [X.] vorweggenommen.
a)
Die Schrift offenbart zwar ein Verfahren mit den Merkmalen
1 bis
4.2.
b)
Es fehlt aber, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, an der Offenbarung einer der Merkmalsgruppe
5 entsprechenden zweiten [X.].
Die [X.] unterscheidet bei der Codierung der Segmente zwischen "[X.]", die sich bewegende Objekte darstellen, und "[X.]", die einen Hintergrund
des Videobildes betreffen, dessen Bildinhalt
typischerweise keiner Bewegung unterliegt. [X.] werden aufgrund ihrer Lauflänge codiert, während [X.] mit-tels einer Interblockprädiktion und einer Differenzcodierung zur Erfassung ihrer Bewegung codiert werden ([X.],
S.
1707
f.). Die [X.] führt an, es sei sehr wahr-scheinlich, dass zwei benachbarte Segmente denselben [X.] aufweisen. In diesem Falle sei es ausreichend zu kennzeichnen, welches der benachbarten Segmente sich mit der gleichen Bewegung bewegt ([X.],
S.
1708 re.
[X.]. oben). Dies entspricht dem Merkmal
5.3.
Die [X.] offenbart jedoch nicht das Konzept der [X.]e, deren Anzahl und Ort unter Ausschluss solcher Segmente, deren [X.]mo-dell gleich Null ist, aus den angrenzenden zuvor codierten Segmenten errech-net werden (Merkmalsgruppe
5.1). Wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, [X.] die [X.] ausdrücklich keinen Verfahrensschritt, nach dem beim Codieren oder beim Decodieren von [X.]n (oder anderen Segmenten) solche [X.] für eine Rekonstruktion von vorneherein ausgeschie-den würden, deren [X.] gleich Null wäre, deren Prädiktion also 31
32
33
34
35
-
17
-
auf der Grundlage des Segments des
vorherigen Bildrahmens an gleicher Stelle vorgenommen wird.
Eine entsprechende Anweisung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mitlesen. Aus dem Umstand, dass nach der [X.] Vorder-grund-
und [X.] unterschiedlich codiert werden, folgt nicht, dass [X.]

unterstellt, diese hätten einen [X.] Null

als potentiell für die Codierung eines Vordergrundsegments geeignete [X.] ausgeschlossen werden. Dazu müssten sie auch bei der Errechnung der Anzahl der "[X.]e" beim Decodieren als solche erfasst werden. Aus der [X.] ergibt sich hierfür aber kein Anhalt. Unabhängig von der Frage, ob es für die Komprimierung eines Videobildes
nach
logischen Ge-sichtpunkten
einen Sinn ergeben kann, für die Rekonstruktion den Bewegungs-vektor eines [X.] zu nutzen, wenn dieser gleich Null ist, kann es in technischer Hinsicht bereits deshalb sinnvoll erscheinen, einen solchen Ver-fahrensschritt nicht zu vollziehen, um die Rechenleistung der Codierungs-
und Decodierungseinrichtungen hierfür nicht zu beanspruchen. Auch wenn es in der Praxis praktisch niemals vorkäme, dass ein Vordergrundsegment entsprechend einem benachbarten Hintergrundsegment oder sonstigem Segment mit einem [X.] Null rekonstruiert würde, bedeutete dies nicht, dass dies dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt ohne weiteres bewusst gewesen wäre und er quasi selbstverständlich den Decoder zum Herausrechnen solcher Segmente aus der Zahl der [X.]e eingerichtet hätte.
2.
Die erfindungsgemäße Lehre war dem Fachmann, den das [X.] zutreffend definiert hat,
auch nicht nahegelegt.
a)
Merkmal
5.1.2 ist bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen, auch wenn es mit der Programmierung des Decoders realisiert 36
37
38
-
18
-
wird und dieser dabei als Datenverarbeitungsanlage fungiert. Der [X.] gemäß Art.
52 Abs.
2 Buchst.
c EPÜ gebietet nicht
das Ge-genteil. Denn mit dem in Merkmal
5.1.2 liegenden Verfahrensschritt wird ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst.
Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, erlaubt der Ausschluss von benachbarten [X.]en, deren [X.] gleich Null ist, die Menge der zu übertragenden Bits insgesamt zu reduzieren und damit den Detailreichtum der Videosequenz insgesamt zu erhöhen,
weil bei [X.] mehr Videodaten zum Inhalt der Videosequenz übertragen werden
können. Damit betrifft die Programmierung eines Verfahrensschritts entsprechend dem Merkmal
5.1 nicht nur den Programmablauf in der Daten-verarbeitungsanlage (Decoder) als solchen, sondern vor allem auch die Effizi-enz der Datenübertragung zwischen Codierungs-
und Decodierungseinrichtung sowie die Decodierungsleistung des nur mit einer begrenzten Empfangsbitrate arbeitenden Decoders in Bezug auf die Qualität der darzustellenden Videose-quenz. Hierauf ist die Frage einer erfinderischen Tätigkeit gemäß Art.
56 EPÜ uneingeschränkt zu prüfen (vgl. statt vieler [X.], Urteil vom 25.
August 2015 -
X
ZR
110/13, [X.], 1184 Rn.
18 mwN -
Entsperrbild; Urteil vom 24.
Februar 2011

X
ZR
121/09, [X.], 610 Rn.
20

Webseitenanzeige).
b)
Anhaltspunkte dafür, dass die erfindungsgemäße Errechnung von Anzahl und Ort von [X.]en dem Fachmann nahegelegt wäre, um die [X.]e mit einem [X.] gleich Null vorab aus-zuscheiden (Merkmal
5.1.2), sind weder dargetan noch erkennbar.
aa)
Das Patentgericht hat dies insbesondere ausgehend von der [X.] mit überzeugender Begründung verneint.
39
40
41
-
19
-
bb)
Gleiches gilt im Ergebnis auch, wenn der Fachmann den Aufsatz von [X.] und [X.] bitrate prediction" im [X.], PCS
97 S.
73 ([X.]) für eine Weiterentwick-lung berücksichtigt.
Dabei kann offen bleiben, aufgrund welcher der von der Klägerin einge-führten Entgegenhaltungen dem Fachmann ein Verfahren mit den Merkmalen
1 bis
4.2 und
5.3 im Stand der Technik bekannt war. Die [X.] gab ihm jedenfalls keine Anregung und keine Veranlassung, einen solchen Gegenstand mit dem Merkmal
5.1.2 zu kombinieren.
Die [X.] zeigt eine Weiterentwicklung für eine Videosequenzcodierung und -decodierung, die entsprechend dem Merkmal
5.3 einen [X.] für das aktuelle Segment anhand zuvor für den aktuellen Bildrahmen übertra-gener Nachsegmente ermittelt. Hierfür übernimmt die Entgegenhaltung jedoch den Wert für den [X.] eines der [X.] nicht zwingend unverändert,
sondern übermittelt -
ähnlich einer weiteren Ausführungsform der Lehre des [X.] (S.
7 Abs.
45)
-
zwei weitere Werte
([X.] und
MVDy_min_rate), die
eine horizontale und die vertikale Abweichung von diesem Wert
angeben, um damit den am besten passenden
[X.]
für ein Segment aus dem vorherigen Bildrahmen
bestimmen zu können
([X.], S.
73 re.
[X.]. bis S.
74 li.
[X.].).
Für dieses Verfahren entwirft die [X.] die Regel, dass von mehreren [X.] stets jenes zu wählen ist, bei dem die Bitrate
der [X.]e am geringsten ist, dieser
Wert also am kleinsten
ausfal-len kann. Ausgehend davon wird sodann für jedes der in
Frage kommenden [X.] geprüft, ob der übermittelte [X.] angewen-det auf das zu prüfende Nachbarsegment im Vergleich zu den übrigen Nach-42
43
44
45
-
20
-
barsegmenten den kleinsten Wert aufweist oder ob der danach bei dem jeweils zu prüfenden Nachbarsegment sich ergebende [X.] mit Hilfe ei-nes anderen [X.] und einem anderen
kleineren
[X.] hätte codiert werden können. Sofern Letzteres der Fall ist, stellt der [X.] wie auch im Falle des Empfangs der Decodierer fest, dass dieses [X.] nicht für die Codierung verwendet worden sein kann und für die Deco-dierung nicht zu verwenden ist. Soweit danach [X.]
für die Aus-wahl ausgeschieden sind, prüft der Codierer wie auch der Decodierer, wie viele [X.] für eine Bestimmung des [X.]s übrig geblieben sind. Entsprechend dieser Anzahl sendet der Codierer nur noch so viele [X.], wie für eine Auswahl unter den verbliebenen [X.] er-forderlich sind; sofern nur ein Nachbarsegment übrig geblieben ist, wird kein [X.] gesendet ([X.], S.
74 li.
[X.].).
Damit nimmt die [X.] ähnlich der Lehre des [X.] mit den Merkma-len
5.1, 5.1.1 und der Merkmalsgruppe
5.2 eine Selektion unter den in Frage kommenden [X.] vor, indem einzelne [X.] nach logischen, vordefinierten Kriterien ausgeschieden und anhand der verbliebenen [X.] die [X.] für die Auswahl dann auf das noch erforderliche Maß reduziert
werden.
Die Methode der Selektion ist indessen grundverschieden von der Lehre des [X.]. Die [X.] nutzt mit einem komplexen [X.] die Information zur Abweichung von dem jeweils sich aus dem verwendeten [X.] ergebenden [X.]
([X.]), um daraus eine logische Regel zu entwickeln,
anhand der gegebenenfalls Nachbarseg-mente ausgeschieden werden können. Diese Methode setzt nach ihrer Regel voraus, auch [X.] für den Vergleich zu berücksichtigen, deren [X.] gleich Null ist, wie dies auch das in der
[X.] dargestellte Bei-46
47
-
21
-
spiel zeigt ([X.],
S.
74 unten). Insbesondere kann auch mit Hilfe der Abwei-chungswerte MVD_min_rate ein [X.] ausgehend von einem Nachbarsegment bestimmt werden, deren eigener [X.] gleich Null ist. Nach der Lehre der [X.] und den dafür gezeigten logischen Regeln zur [X.] der [X.] war es deshalb kontraindiziert, [X.] mit einem [X.] bzw. [X.] gleich Null aus der Auswahl der in Frage kommenden [X.] auszuscheiden und dadurch die erforderliche Zahl an [X.]s zu reduzieren. Die [X.] offenbarte damit keine technische
Überlegung, von der
aus es naheliegend gewesen wä-re, auch das Merkmal
5.1.2 in das [X.] zu implementieren.
cc)
Auch den weiteren
Entgegenhaltungen ist weder ein solcher Ver-fahrensschritt noch ein Hinweis oder eine Anregung hierzu zu entnehmen.
Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer
ein solcher Ver-fahrensschritt als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in [X.] zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum Standardrepertoire des Fach-manns gerechnet werden könnte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 11.
März 2014 -
X
ZR
139/10, [X.], 647 Rn.
26 -
Farbversorgungssystem; Beschluss vom 25.
Februar 2014 -
X
ZB
5/13, [X.]Z 200, 229 Rn.
38 -
Kollagenase
I). Dies setzte zumindest voraus, dass allgemein in Programmen zur Komprimie-rung von Videosequenzen Segmente mit einem Codierungswert Null wiederholt herausgefiltert werden, um dadurch die zu übertragende Datenmenge insge-samt reduzieren zu können. Beispiele hierfür hat indessen weder das [X.] festgestellt noch sind sie von den Parteien vorgetragen worden oder all-gemein bekannt.
48
49
-
22
-
V.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der ersten Instanz auf §
99 [X.], §
92 Abs.
1 ZPO und hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf §
121 Abs.
2 [X.], §§
91, 97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
5 Ni 91/12 (EP) -

50

Meta

X ZR 68/15

25.10.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. X ZR 68/15 (REWIS RS 2016, 3444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3444

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Ni 49/16 (EP) (Bundespatentgericht)


X ZR 38/13 (Bundesgerichtshof)


X ZR 44/12 (Bundesgerichtshof)


X ZR 11/17 (Bundesgerichtshof)

Patentrechtsstreit über ein Verfahren zur Bitratenreduktion bei der Codierung von Bild- oder Videodaten - Bitratenreduktion …


2 Ni 6/16 (EP), verb. mit 2 Ni 48/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Rechtskraft von Entscheidungen im Patentnichtigkeitsverfahren – res judicata" - keine Abweichung von den …


Referenzen
Wird zitiert von

23 W (pat) 25/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.