Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2015, Az. III ZR 66/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5887

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 66/14

Verkündet am:

3. September 2015

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 115 Abs. 3, § 167

a)
Die Zusage eines leistungsfähigen und leistungsbereiten [X.], einen beabsichtigten Prozess zu finanzieren, stellt verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 1 des [X.] dar und beseitigt die Bedürftig-keit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren.

b)
Im Rahmen der Prüfung der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr.
1 BGB i.V.m. §
167 ZPO ist bei der Beurteilung der Frage, ob die dem Kläger zuzurechnende [X.] noch als geringfügig anzusehen ist, auf die [X.]spanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche [X.]raum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des [X.] verzögert hat (im [X.] an [X.], Urteile vom 10. Februar 2011 -
VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 und vom 10. Juli 2015 -
V [X.], NJW 2015, 2666).

c)
Dem [X.] zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig
geringfügig und deshalb hinzunehmen.

d)
Die Zustellung einer Klage erfolgt noch "demnächst", wenn der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gerichtskostenanforderung und Ablauf einer angemessenen Erle-digungsfrist einen [X.] stellt, sofern sich nach Zugang der [X.] ergibt, dass eine zunächst zuverlässig zugesagte Prozessfinanzierung durch ei-nen [X.] nicht zustande kommt.

[X.], Urteil vom 3. September 2015 -
III ZR 66/14 -
[X.]

[X.]
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2015 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil
des 21. Zivilsenats des [X.] vom 28. Januar 2014 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von [X.] in [X.]. Im Revisionsverfahren streiten die [X.]en nur darüber, ob etwaige Ansprüche verjährt sind.

Die [X.]en schlossen am 10. September 2004 einen Vertrag über die Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Paketdienstes. Für die vertragsgemäße Beratung sollte der Kläger ein [X.] war bis zum 30. August 2007 befristet. Die Beklagte nahm die 1
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Dienste des [X.] bis einschließlich Mai 2005 in Anspruch. Unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs verlangt der Kläger von der Beklagten für den [X.]raum von August 2005 bis August 2007 [X.] in Höhe von insgesamt

Die Klageschrift ist am 30. Dezember 2011 per Telefax beim [X.] eingegangen. Mit [X.] vom 4. Januar 2012
hat das [X.] am 23. Januar 2012 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz hat der Klä-ger unter Beifügung vollständiger Unterlagen Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antrag ist sodann am 2. Februar 2012 an die Beklagte zur Stellungnahme [X.] zwei Wochen zugestellt worden.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2012 hat das [X.] dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 9. März 2012 hat es die Zustellung der Klageschrift verfügt, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 7. März 2012 mitgeteilt hatte, an den bisherigen Klageanträgen festzuhal-ten. Die Klageschrift ist am 16. März 2012 zugestellt worden.

Das [X.] hat der Klage -
mit Abstrichen lediglich bei der Zinsfor-derung -
stattgegeben.

Nach Berufungseinlegung durch die Beklagte
hat der Kläger -
als Reakti-on auf einen rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts zur etwaigen Verjäh-rung
-
mit Schriftsatz
vom 6. Januar 2014 vortragen lassen, er habe mit dem Zeugen J.

S.

im Dezember 2011 noch vor Klageeinreichung verein-bart, dass dieser persönlich oder die R.

GmbH (Geschäftsführer: J,

S.

) den Prozess finanziere. Erst daraufhin sei die Klage angefertigt und eingereicht worden.
Die gerichtliche [X.]
sei seinem Prozessbevollmächtigten am
9. Januar 2012 zugegangen. Mit 3
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E-Mail vom selben Tag
habe dieser die Kostenrechnung
an den Kläger und den Zeugen S.

mit der Aufforderung weitergeleitet, den Vorschuss zeitnah [X.]. Der Zeuge S.

habe daraufhin
am 11. Januar 2012 zugesichert, die Absprache einzuhalten und die Gerichtskosten in den nächsten Tagen [X.]. Nachdem die Einzahlung bis zum 16. Januar 2012 noch nicht getätigt worden sei, habe der Prozessbevollmächtigte des [X.] mehrere Telefonate mit dem Zeugen S.

geführt. Dieser habe mitgeteilt, die wirtschaftliche Si-tuation bei der R.

GmbH habe sich ver-schlechtert. Er wolle dennoch zu der Vereinbarung stehen und den Prozess finanzieren. Allerdings brauche er noch [X.], um die finanziellen Mittel bereitzu-stellen. Erst am 20. Januar 2012 habe der Zeuge mitgeteilt, dass er nunmehr die erforderlichen Gelder doch nicht aufbringen
könne. Der [X.] habe sodann den Kläger gefragt, ob dieser den Prozess aus eigenen Mit-teln finanzieren können, was verneint worden sei. Daraufhin seien die Unterla-gen für das Prozesskostenhilfegesuch des [X.] zusammengestellt und am 23. Januar 2012 per Fax beim [X.] eingereicht worden.

Das Berufungsgericht hat
die Klage
unter Abänderung des [X.] abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.

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I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Die Honoraransprüche des [X.]
seien verjährt.
Sie
unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. In Überein-stimmung mit den Feststellungen des [X.]s gehe der Senat von einem Beginn der [X.] aus. Die Zustellung der Klageschrift am 16. März 2012 sei jedoch nicht mehr "demnächst"
im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, so dass Verjährung trotz Klageeinreichung am 30. Dezember 2011 mit Ablauf des 2. Januar 2012 eingetreten sei.

Nach Erhalt der gerichtlichen Aufforderung zur Einzahlung des [X.] habe dem Kläger neben der ohnehin erforderlichen Erledi-gungsfrist ein [X.]raum von weiteren 14 Tagen für die Einzahlung zur Verfü-gung gestanden, da derart geringfügige Verzögerungen dem [X.] nicht zum Nachteil gereichten. Eine Einzahlung am 23. Januar 2012 [X.] daher -
sogar bei einem unterstellten Zugang der Kostenrechnung am [X.] -
eventuell noch als rechtzeitig angesehen werden können. Der Klä-ger habe jedoch innerhalb der maximal zulässigen Frist den Vorschuss nicht einbezahlt, sondern am letzten [X.] (23. Januar 2012) [X.] beantragt. Er habe nicht davon ausgehen können, dass über diesen Antrag unmittelbar entschieden und die Klage daraufhin zeitnah zugestellt werde. Denn das gemäß § 118 Abs. 1 ZPO durchzuführende Prozesskostenhilfeprüfungsver-fahren erfordere, dass dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Durch das Prüfungsverfahren ergebe sich auch bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang ein erheblich längerer [X.]raum als bei einer
Einzahlung des [X.]. Der Kläger habe es zudem unterlassen, auf die 8
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drohende Verjährung hinzuweisen. Auf die Finanzierungszusage des Zeugen S.

habe er sich nicht verlassen dürfen. Dass die zugesagte Finanzierung nicht zustande gekommen sei, falle allein in die Risikosphäre des [X.]. Er hätte sich daher darauf einstellen müssen, die Prozesskosten selbst aufzubrin-gen
oder direkt Prozesskostenhilfe zu beantragen. Es könne dahinstehen, ob es ausgereicht hätte, wenn der Kläger seinen [X.] [X.] nach Erhalt der Anforderung des [X.] gestellt [X.]. Es wäre dann -
im Vergleich zur Stellung des Gesuchs sogleich
bei Klage-einreichung -
nur zu einer noch hinzunehmenden Verzögerung gekommen.
Der Antrag hätte unter Wahrung des 14-Tage-[X.]raums bis zum 13. Januar 2012 gestellt werden können. Auch diese Frist sei nicht eingehalten worden.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Zustellung der am 30. Dezember 2011 beim [X.] eingegan-gen Klageschrift ist am 16. März 2012 noch "demnächst"
im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Damit trat die Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche des [X.] gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit Eingang der Klageschrift ein.

1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gel-tend gemachten Honoraransprüche der regelmäßigen
dreijährigen
Verjährungs-frist nach §
195 BGB unterliegen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die von der Revision nicht
in Frage gestellt werden, waren die den [X.] auslösenden subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst im Verlauf des Jahres 2008 gegeben. Demgemäß endete die dreijäh-rige Regelverjährungsfrist mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag).
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2.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die am 16. März 2012 bewirkte Zustellung der bereits am 30. Dezember 2011 eingereichten Klageschrift habe die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO ge-hemmt, ist von [X.] beeinflusst.

a) Ob eine Zustellung "demnächst"
im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die [X.] bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch [X.] innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Da-gegen sind der [X.] die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Pro-zessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst"
nach Eingang des
An-trags oder der
Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die [X.] oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles [X.] für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst"
erfolgt, wenn die [X.], der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch [X.] -
auch leicht fahrlässiges -
Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetra-gen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 -
III ZB
22/06, [X.]Z 170, 108 Rn. 6 und vom 28. Februar 2008 -
III ZB 76/07, [X.] 175, 360 Rn. 11, [X.] mwN; [X.], Urteil vom 28. November 2006 -
I-4 [X.], juris Rn. 16; s. auch [X.], NJW 2010, 3083 Rn. 14; [X.], ZPO, 6. Aufl., § 167 Rn. 6; [X.], 4. Aufl., § 167 Rn. 9 f; Musielak/[X.]/
[X.], ZPO, 12. Aufl., § 167 Rn. 6; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 167 Rn.
10). Hat der [X.] die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt
ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine 14
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Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (MüKoZPO/
Häublein aaO). Dem [X.] zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig "geringfügig"
und deshalb hinzunehmen. Das Merkmal "demnächst"
wird dadurch nicht in Frage gestellt (Senats-beschluss
vom 28. Februar 2008 aaO; [X.], Urteile vom 10. Februar
2011
-
VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 und vom 10. Juli 2015 -
V [X.], NJW 2015, 2666
Rn. 5, jeweils mwN).

b) Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen beträgt die dem Klä-ger zuzurechnende Verzögerung weniger als 14 Tage, wobei dahinstehen kann, ob die [X.] seinem Prozessbevollmächtigten
am 6. oder 9. Januar 2012 zugegangen ist.

aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte trotz konkre-ter Finanzierungszusage eines [X.] einen [X.] gleich-zeitig mit Einreichung der Klage oder unmittelbar nach Eingang der Gerichts-kostenanforderung (spätestens bis zum 13. Januar 2012) stellen müssen, über-sieht, dass zu diesen [X.]punkten die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorlagen, da der Kläger
nicht bedürftig im Sinne der §§
114 ff ZPO war. Das Berufungsgericht hat den bestrittenen Vortrag des [X.], er habe mit dem Zeugen S.

im Dezember 2011 vor Klageeinreichung vereinbart, dass dieser persönlich oder die R.

GmbH (deren Geschäftsführer der Zeuge war) den Prozess finanziere, und die mangelnde Leistungsfähigkeit des Zeugen sowie der R.

GmbH habe sich erst am 20. Januar 2012 herausgestellt, ausdrücklich offen gelassen. Bei der [X.] Nachprüfung ist deshalb zugunsten des [X.] dieses [X.] als wahr zu unterstellen. Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m § 90 Abs. 1 des [X.] muss eine [X.] die Kosten der Prozess-16
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führung aus ihrem Vermögen aufbringen, soweit ihr das zumutbar ist. Zum Vermögen
gehören
auch Forderungen
jedweder Art, insbesondere ein
alsbald realisierbarer
Vorschussanspruch gegen einen [X.] (HK-ZPO/[X.] aaO §
115 Rn. 55, 62 und 68; Musielak/[X.]/[X.] 115 Rn. 37 und 54; [X.]/[X.] aaO §
115 Rn. 49, 66). Nach dem im Revisionsverfahren maßgebli-chen Vorbringen des [X.] war der Vorschussanspruch aus der Finanzie-rungszusage des Zeugen S.

fällig. Die Leistungsunfähigkeit des
leistungs-willigen Zeugen stand erst am 20. Januar 2012 fest. Dementsprechend hätte der Kläger mangels Bedürftigkeit weder bei Einreichung der Klage noch [X.] nach Erhalt der gerichtlichen [X.] einen Prozesskos-tenhilfeantrag mit Aussicht auf Erfolg stellen können.

bb) Für die Frage, ob die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung den noch hinnehmbaren [X.]raum von 14 Tagen nicht überschreitet, ist es ohne Be-deutung, ob die Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten am 6. oder 9.
Januar 2012 zugegangen ist.

Es ist allgemein anerkannt,
dass der Kläger den Gerichtskostenvor-schuss nach § 12 Abs. 1 GKG nicht von sich aus mit der Klage einzuzahlen braucht. Er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (z.B. [X.], Urteil vom 18. November 2004
-
IX ZR 229/03, [X.], 291, 292; [X.] vom 13. September 2012 -
IX [X.], NJW-RR 2012, 1397 Rn. 10 und vom 10. Juli 2013 -
IV ZR 88/11, [X.], 1457 Rn. 14; MüKoZPO/
Häublein aaO § 167 Rn. 11; Musielak/[X.]/[X.] aaO § 167 Rn. 10; Prüt-ting/Gehrlein/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 167 Rn. 15; [X.]/[X.] aaO §
167 [X.], jeweils mwN). Von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegen-heiten bedachten [X.] kann auch nicht verlangt werden, an Wochenend-
und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Rechnung zu tragen 18
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([X.], Urteil vom 10. Juli 2015 aaO Rn. 9). Angesichts der beträchtlichen Höhe r-ledigungsfrist von mehreren Tagen zur Bereitstellung und Einzahlung des [X.] zuzubilligen (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2006 aaO Rn. 17). Erst für die [X.] danach kann von einer dem Kläger zuzurechnenden Verzögerung gesprochen werden. Denn bei der Berechnung der [X.]dauer der Verzögerung ist auf die [X.]spanne abzustellen, um die sich der ohnehin erfor-derliche [X.]raum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des [X.] verzögert ([X.], Urteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 8
mwN). Dies bedeutet, dass die noch hinnehmbare Verzögerung von 14 Tagen sich nicht nach der [X.]spanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichts-kosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse beurteilt, sondern danach, um wie viele Tage sich die Zustellung der Klage infolge nachlässigen Verhaltens des [X.] verzögert hat ([X.], Urteil vom 10. Juli 2015 aaO unter ausdrückli-cher Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, wonach der 14-Tage-[X.]raum ab Eingang der [X.] zu berechnen war, vgl. Urteil vom 30. März 2012 -
V [X.], [X.], 643 f).

Geht man im Streitfall davon aus, dass die [X.] dem Pro-zessbevollmächtigten des [X.], wie dieser mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 vorgetragen hat, am 6. Januar 2012 (Freitag) zugegangen ist, hätte der Kläger frühestens am 9. Januar 2012 (Montag) tätig werden müssen, da die Rechnung an diesem Tag an ihn weitergeleitet worden ist. Ihm war sodann eine angemessene Erledigungsfrist zuzubilligen. Nachdem der Zeuge S.

schließlich am 20. Januar 2012 mitgeteilt hatte, zu einer Bezahlung des [X.] aus wirtschaftlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage zu sein, hat der Kläger am 23. Januar 2012 -
also noch innerhalb des vierzehntägigen Toleranz-rahmens
nach
Zugang der Kostenrechnung bei ihm
und Ablauf der [X.]
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gungsfrist
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einen vollständigen [X.] eingereicht. Damit hatte er alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der [X.] an die Beklagte im Sinne von § 167 ZPO zu ermöglichen. Der anschlie-ßende [X.]ablauf lag in der Sphäre des Gerichts und ist ihm nicht zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2014 -
III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 16).

Die vorstehenden Ausführungen zur Wahrung des 14-Tage-[X.]raums gelten erst recht, wenn man davon ausgeht, dass die [X.] dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 9. Januar 2012 zugegangen ist, wie dieser mit nachgelassenem Schriftsatz vom 6. Januar 2014 behauptet hat.

cc) Soweit das Berufungsgericht die für die Durchführung des Prozess-kostenhilfeverfahren erforderliche [X.] dem Kläger als
vorwerfbare Verzögerung zurechnen will, kann dem nicht gefolgt werden. Darauf, ob das Verfahren nach Stellung eines ordnungsgemäßen [X.] länger gedauert hat als bei einer Vorschusseinzahlung,
kommt es nicht an. Die nähere Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs und die Anhörung des Gegners nach Maßgabe des § 118 Abs. 1 ZPO stellen im Bewilligungsverfahren angelegte [X.] dar, die der Möglichkeit einer (späteren) Zustellung "demnächst"
im Sinne des § 167 ZPO nicht entgegenstehen. Deshalb hemmt die Einreichung der [X.] auch in diesem Fall rückwirkend die Verjährung, wenn die Klage nur unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den [X.] zugestellt wird (vgl. Senats-beschluss
vom 30. November 2006 -
III ZB 22/06, [X.]Z
170, 108 Rn. 7,
9; Musielak/[X.]/[X.] aaO
§ 167 Rn. 10; [X.]/[X.] aaO § 167 Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Prozesskostenhilfeverfahren weist keine (dem Kläger zuzurechnenden) Verzögerungen auf. Über das ordnungs-gemäße Prozesskostenhilfegesuch vom 23. Januar 2012 hat das [X.]
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nach Anhörung der Beklagten -
zeitnah mit Beschluss vom 28. Februar 2012 entschieden. Es kam auch anschließend zu keiner dem Kläger vorwerfbaren
Verfahrensverzögerung. Nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses
am 1.
März 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schriftsatz vom 7. März 2012 mitgeteilt, die
ursprünglichen Anträge weiterverfolgen zu wollen. Am 9. März 2012
hat das [X.] die Zustellung der Klageschrift verfügt. Die Zustellung selbst ist am 16. März 2012 erfolgt.

dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, es unterlassen zu haben, unter Hinweis auf die drohende Verjährung eine zeitnahe Veranlassung der Bekanntgabe des [X.] erbeten zu haben. Dieser Gesichtspunkt spielt im vor-liegenden Fall keine Rolle. Zum einen ist das Prozesskostenhilfeverfahren -
wie ausgeführt -
zügig betrieben worden. Zum anderen ist ein Hinweis auf die dro-hende Verjährung nur im Fall des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB erforderlich, da bei diesem [X.] die auf den [X.]punkt der Antragseinreichung bezogene Rückwirkung voraussetzt, dass die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe "demnächst"
nach der [X.] des Antrags veranlasst wird ([X.], NJW 2010, 3083 Rn. 14 ff).
Das Berufungsgericht verkennt, dass diese Vorschrift im konkreten Fall nicht ein-schlägig ist, weil
das Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf der [X.] eingereicht worden ist und damit von vornherein keine Hemmung der Verjährung mehr herbeiführen konnte, diese vielmehr bereits durch die [X.] der Klage und deren demnächst erfolgte Zustellung bewirkt wurde.
Im Fall des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Hinweis auf die drohende Verjährung entbehrlich, weil die Klageschrift -
anders als das Prozesskostenhilfegesuch -
gemäß § 270 Satz 1, § 271 Abs. 1 ZPO unverzüglich zuzustellen ist.

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13

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III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif
ist (§ 563 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das [X.] hat nunmehr die erfor-derlichen tatsächlichen Feststellungen zu der behaupteten Finanzierungszusa-ge des Zeugen S.

zu treffen und auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob die Zustellung der Klageschrift noch "demnächst"
im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. [X.] ist zu überprüfen, ob dem Kläger die geltend gemachten Honoraransprüche zustehen.

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2013 -
1 O 477/11 -

[X.], Entscheidung vom 28.01.2014 -
I-21 [X.] -

24

Meta

III ZR 66/14

03.09.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2015, Az. III ZR 66/14 (REWIS RS 2015, 5887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5887

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

III ZR 66/14

VII ZR 185/07

V ZR 154/14

IX ZB 143/11

IV ZR 88/11

V ZR 148/11

III ZR 559/13

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