Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2015, Az. 3 C 7/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 893

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

ÖFFENTLICHES RECHT EUROPA- UND VÖLKERRECHT BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVERWG) LEBENSMITTEL BIO-LEBENSMITTEL

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Gegenstand

Verwendung von nitratreichen Gemüsekonzentraten als Zusatzstoffe bei der Fleischherstellung


Leitsatz

Konzentrate aus stark nitrathaltigen Gemüsen, die bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen aus Gründen der Farbstabilisierung (sog. Umrötung) und Haltbarmachung des Lebensmittels verwendet werden, sind als Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Lebensmittelzusatzstoff-Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 einzustufen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Fleischwaren herstellendes Unternehmen, wendet sich gegen eine lebensmittelrechtliche Untersagungsanordnung.

2

Sie ist Mitglied des [X.] e.V. und vermarktet ihre Produkte unter dem Siegel "Bioland". Als pflanzlichen Ersatz für das konventionell zum Pökeln verwendete Nitritpökelsalz setzt die Klägerin bei der Herstellung von Fleischwurst und Kochschinken eine trockene Gemüsemischung bzw. Gemüsesaftkonzentrate ein, die aus nitratreichen Gewürzen oder Gemüsen durch Entzug von Wasser gewonnen werden (im Folgenden: Gemüsekonzentrate). Zusätzlich wird eine Starterkultur aus Mikroorganismen zugegeben, die das Nitrat aus den Gemüsekonzentraten in Nitrit umwandeln. Durch diesen Vorgang erhalten die Fleischwaren ein [X.] sowie eine stabile rosa-rote Farbe (so genannte Umrötung). Die unter der Bezeichnung "Bio Gemüsemischung" und "[X.]" vertriebenen Zusätze sind nach der Produktbeschreibung der Herstellerfirma "für Fleischwaren, die ohne Nitritpökelsalz hergestellt werden", bestimmt.

3

Im Juli und August 2010 nahm der beklagte [X.] bei der Klägerin Proben des Kochschinken-Aufschnitts und der Fleischwurst sowie der beiden Gemüsekonzentrate und ließ sie durch das [X.] ([X.]) analysieren. Das [X.] teilte dem Beklagten im März 2011 als Untersuchungsergebnis mit, dass die Fleischwaren nicht verkehrsfähig seien, weil die bei ihrer Herstellung verwendeten Gemüsekonzentrate nicht als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen seien.

4

Nach Anhörung untersagte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Mai 2011 das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen. Das gelte insbesondere für die Verwendung von "Bio Gemüsekonzentrat" und "Bio Gemüsemischung". Die Untersagungsanordnung war gestützt auf § 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass es sich bei der Zugabe von nitrathaltigen Gemüsemischungen zur Umrötung und Ausbildung des [X.]s bei Fleischwaren um eine Zusatzstoffanwendung handele, die den Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe unterliege. Die von der Klägerin eingesetzten Gemüsekonzentrate verfügten nicht über die erforderliche Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff. Es liege daher ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 LFGB sowie gegen Art. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe vor.

5

Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. In dem Berufungsurteil des [X.] vom 25. März 2014 heißt es im Wesentlichen: Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung sei § 39 Abs. 1 und Abs. 2 LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 VO Nr. 1333/2008. Die Verwendung der Gemüsekonzentrate zur Herstellung der Fleischwaren sei unzulässig, da sie nicht nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1333/2008 als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen seien. Die Gemüsekonzentrate erfüllten die Voraussetzungen des Zusatzstoffbegriffs im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1333/2008. Sie wirkten bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse farbstabilisierend und als Antioxidationsmittel und würden damit aus technologischen Gründen zugesetzt. Ebenso beruhe das [X.] auf einer technologischen Wirkung, da es Folge des [X.] von Nitrat in Nitrit sei. Die Gemüsekonzentrate seien auch weder Stoffe, die in der Regel selbst als Lebensmittel verzehrt würden, noch handele es sich um Stoffe, die üblicherweise als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet würden. Schließlich seien sie auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziffer [X.] 1333/2008 von dem Zusatzstoffbegriff ausgenommen. Sie würden den [X.] weder aus ernährungsphysiologischen Gründen noch wegen ihrer geschmacklichen oder aromatisierenden Eigenschaften beigegeben. Das [X.] entstehe nicht durch eine Aroma- oder Geschmackssubstanz der Gemüsekonzentrate, sondern sei Folge der Reduktion von Nitrat zu Nitrit. Zudem hätten die Gemüsekonzentrate auch keine färbende Nebenwirkung im Sinne des [X.]. Aus den Erwägungsgründen der Verordnung ergebe sich nichts Abweichendes. Es komme auch nicht darauf an, ob im [X.] ein geringerer Nitritgehalt vorhanden sei als in [X.], die unter Verwendung des als Zusatzstoff zugelassenen Nitritpökelsalzes ([X.] und [X.]) hergestellt würden. Die Einstufung der Gemüsekonzentrate als Lebensmittelzusatzstoff entspreche auch der Auffassung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie der Kommissionsarbeitsgruppe "Lebensmittelzusatzstoffe".

6

Mit der von dem Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Vorbringen weiter, die von ihr verwendeten Gemüsekonzentrate seien keine Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1333/2008. Fraglich sei bereits die [X.]. Die Gemüsekonzentrate seien ähnlich wie z.B. gepresster Apfelsaft in einem naturbelassenen Zustand. Solche Erzeugnisse habe der Verordnungsgeber nicht unter den Zusatzstoffbegriff fassen wollen. Es fehle zudem an der Voraussetzung des Zusatzes aus technologischen Gründen. Die Gemüsekonzentrate würden primär wegen des [X.]s zugegeben, das durch einen von Starterkulturen unterstützten natürlichen Fermentationsprozess entstehe. Die Umrötung der Fleischerzeugnisse sei ein der Aromatisierung nachgeordneter sekundärer Zweck und Nebeneffekt. Eine färbende Nebenwirkung sei aber, wie die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziffer [X.] 1333/2008 zeige, unschädlich. Maßgeblich für die [X.] sei allein die jeweilige Hauptfunktion der Zutat. Die Gemüsekonzentrate stellten zwar eine Alternative zu der Verwendung der Zusatzstoffe [X.] (Natriumnitrit) und [X.] (Natriumnitrat) dar. Das bedeute jedoch nicht, dass auch die technologischen Wirkungen dieser Zusatzstoffe bezweckt seien. Im Gegenteil könne die durch die Zugabe von Nitritpökelsalz bezweckte Konservierung mit der Beigabe der Gemüsekonzentrate nicht erzielt werden, weil der Nitritgehalt zu niedrig sei. Der Einstufung als Lebensmittelzusatzstoffe stehe darüber hinaus entgegen, dass es sich bei den Gemüsekonzentraten um Erzeugnisse handele, die in der Regel selbst als Lebensmittel verzehrt oder als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet würden. Die Herstellerfirma vertreibe die Produkte in identischer Form als Getränk unter der Bezeichnung "[X.]". Gemüsesaftkonzentrate und Gemüsemischungen würden weltweit als ein natürliches Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel verwendet. Die Annahme des [X.], es könne ausgeschlossen werden, dass die Gemüsekonzentrate in der Regel selbst als Lebensmittel verzehrt würden, sei deshalb nicht nachvollziehbar und begründe einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht. Die von ihr beigebrachte gutachterliche Stellungnahme sei übergangen worden. Da die Gemüsekonzentrate ihren Produkten den typischen Pökelgeschmack verliehen, seien sie auch ein charakteristischer Bestandteil des Lebensmittels. Eine einheitliche Verwendungspraxis in der gesamten "Bio-Branche" sei dafür nicht erforderlich. Es genüge, dass sie für die zahlreichen [X.] und damit für einen wesentlichen Teil der Branche charakteristisch sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass Gemüsemischungen und -brühen zusammen mit nitratreduzierenden Bakterien seit Jahrhunderten als natürliche Nitrat- und [X.] zum Pökeln eingesetzt würden. Die Stellungnahmen der Kommissionsarbeitsgruppe "Lebensmittelzusatzstoffe" und des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit beträfen einen anderen Sachverhalt. Der Untersagungsanordnung fehle außerdem die notwendige inhaltliche Bestimmtheit, weil unklar sei, welche Stoffe im Einzelnen verboten würden. Überdies sei der Bescheid fehlerhaft auf § 39 Abs. 2 LFGB und nicht auf Art. 54 VO Nr. 882/2004 gestützt worden.

7

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Der Vertreter des [X.] weist in Übereinstimmung mit dem [X.] darauf hin, dass die Kommissionsarbeitsgruppe "Lebensmittelzusatzstoffe" bei der Einstufung [X.] als Lebensmittelzusatzstoffe nicht danach unterscheide, ob Nitrite [X.] unmittelbar zugesetzt oder erst durch eine mikrobiologische Fermentation aus Nitraten gebildet würden.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefo[X.]htene Urteil beruht ni[X.]ht auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass si[X.]h die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 16. Mai 2001 als re[X.]htmäßig erweist und die Anfe[X.]htungsklage deshalb keinen Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bei der angegriffenen Untersagungsanordnung handelt es si[X.]h um einen Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 3 C 34.06 - [X.] 418.32 [X.] Rn. 19 und vom 18. Oktober 2012 - 3 C 25.11 - BVerwGE 144, 355 Rn. 10). Für die Beurteilung der Re[X.]htmäßigkeit ist daher auf die im Zeitpunkt der Ents[X.]heidung des erkennenden Senats geltende Re[X.]htslage abzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 15.12 - BVerwGE 148, 28 Rn. 9 m.w.N.).

Entgegen dem angefo[X.]htenen Urteil findet die Untersagungsanordnung ihre Re[X.]htsgrundlage ni[X.]ht in § 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbu[X.]hs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu[X.]h - [X.]). Als Ermä[X.]htigungsgrundlage heranzuziehen ist vielmehr Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Bu[X.]hst. b und h der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über amtli[X.]he Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelre[X.]hts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tiers[X.]hutz ([X.] [X.]), im hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt zuletzt geändert dur[X.]h Verordnung ([X.]) Nr. 652/2014 vom 15. Mai 2014 ([X.] [X.]; im Folgenden: [X.] 882/2004).

a) Gemäß Art. 54 Abs. 1 [X.] 882/2004 trifft die zuständige Behörde (vgl. Art. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] 882/2004) bei Feststellung eines Verstoßes gegen das Lebensmittelre[X.]ht die erforderli[X.]hen Maßnahmen, um si[X.]herzustellen, dass der Lebensmittelunternehmer Abhilfe s[X.]hafft (Satz 1). Sie berü[X.]ksi[X.]htigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit [X.]i[X.]k auf Verstöße (Satz 2). Na[X.]h Art. 54 Abs. 2 [X.] 882/2004 kann die Behörde unter anderem das Inverkehrbringen von Lebensmitteln eins[X.]hränken oder untersagen (Bu[X.]hst. b) sowie sonstige Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen era[X.]htet (Bu[X.]hst. h). Art. 2 Satz 2 Nr. 10 [X.] 882/2004 definiert als Verstoß gegen das Lebensmittelre[X.]ht jede Ni[X.]hteinhaltung des Lebensmittelre[X.]hts. Unter dem Begriff des Lebensmittelre[X.]hts sind die unionsre[X.]htli[X.]hen und nationalen Re[X.]hts- und Verwaltungsvors[X.]hriften für Lebensmittel und Lebensmittelsi[X.]herheit zu verstehen, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln einbezogen sind (Art. 2 Satz 1 [X.] 882/2004 i.V.m. Art. 3 Nr. 1 der Verordnung <[X.]> Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelre[X.]hts, zur Erri[X.]htung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsi[X.]herheit <[X.] L 31 S. 1>, zuletzt geändert dur[X.]h Verordnung <[X.]> Nr. 652/2014 vom 15. Mai 2014 <[X.] [X.]; im Folgenden: [X.] 178/2002). Demzufolge erstre[X.]kt si[X.]h die Ermä[X.]htigung des Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 882/2004 au[X.]h auf Verstöße gegen die hier inmitten stehende Verordnung ([X.]) Nr. 1333/2008 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe ([X.] L 354 S. 16), zuletzt geändert dur[X.]h Verordnung ([X.]) 2015/1832 vom 12. Oktober 2015 ([X.] L 266 S. 27; im Folgenden: [X.] 1333/2008). Die Verordnung Nr. 1333/2008 wird hier ni[X.]ht dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologis[X.]he/biologis[X.]he Produktion und die Kennzei[X.]hnung von ökologis[X.]hen/biologis[X.]hen Erzeugnissen ([X.] [X.]; im Folgenden: [X.] 834/2007) verdrängt. Der angegriffene Bes[X.]heid ist ni[X.]ht darauf geri[X.]htet, der Klägerin das Inverkehrbringen ihrer Fleis[X.]herzeugnisse als Bio-Produkte zu untersagen. Nur dafür bietet die Verordnung Nr. 834/2007 aber eine Ermä[X.]htigungsgrundlage (vgl. Art. 30). Die Untersagungsanordnung des Beklagten geht darüber hinaus und zielt auf ein Verwendungsverbot der in Rede stehenden [X.]. Insoweit besteht kein Anwendungsvorrang der Verordnung Nr. 834/2007 (a.A. Ze[X.]hmeister, [X.] 2014, 609 <612 ff.>). Die Vermarktung eines Lebensmittels unter dem Siegel "Bio" im Sinne der Verordnung Nr. 834/2007 lässt die Geltung sonstiger lebensmittelre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften unberührt (vgl. Art. 1 Abs. 4 [X.] 834/2007).

Die Klägerin ist au[X.]h Unternehmer im Sinne von Art. 54 Abs. 1 [X.] 882/2004. Dazu gehören alle natürli[X.]hen oder juristis[X.]hen Personen, die dafür verantwortli[X.]h sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelre[X.]hts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden (Art. 2 Satz 1 [X.] 882/2004 i.V.m. Art. 3 Nr. 3 [X.] 178/2002). Lebensmittelunternehmen ist jedes Unternehmen, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt. Das ist bei der Klägerin der Fall. Die von ihr hergestellten Fleis[X.]hwaren sind Lebensmittel im Sinne der genannten Verordnungen (Art. 2 Satz 1 [X.] 882/2004 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 [X.] 178/2002).

b) Na[X.]h Art. 288 Abs. 2 A[X.]V ist die Verordnung in allen ihren Teilen verbindli[X.]h und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Art. 54 Abs. 1 und 2 [X.] 882/2004 stellt eine umfassende und abs[X.]hließende Re[X.]htsgrundlage für die streitige Untersagungsanordnung dar und geht den nationalen Vors[X.]hriften vor (§ 39 Abs. 2 Satz 3 [X.]; vgl. amtli[X.]he Begründung zu § 39 Abs. 2 Satz 3 [X.], [X.]. 16/8100 S. 20; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 2014 - 13 B 1250/14 - [X.] 2015, 219 <221>; [X.], Urteil vom 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13 - [X.] 2015, 95 Rn. 21 ff. m.w.N.; [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Januar 2015 - 20 CS 14.2521 - juris Rn. 3). Das gilt au[X.]h, soweit der Klägerin neben dem Inverkehrbringen das Herstellen und Behandeln von Fleis[X.]herzeugnissen mit den streitigen [X.]n untersagt worden ist. Art. 4 Abs. 1 [X.] 1333/2008 regelt unter anderem die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln. Das s[X.]hließt, wie die Definition der Lebensmittelzusatzstoffe in Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 1333/2008 deutli[X.]h ma[X.]ht, den Vorgang der Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln ein. Na[X.]h Art. 54 Abs. 2 Bu[X.]hst. h [X.] 882/2004 gehören zu den erforderli[X.]hen Maßnahmen na[X.]h Absatz 1 gegebenenfalls au[X.]h Herstellungs- und Behandlungsverbote.

[X.]) Dass die angegriffene Untersagungsverfügung auf § 39 Abs. 2 [X.] und - neben Art. 5 [X.] 1333/2008 - auf die Verbotstatbestände des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a und Nr. 2 [X.] gestützt ist, führt ni[X.]ht zu ihrer Re[X.]htswidrigkeit. Erweist si[X.]h die in einem Bes[X.]heid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Re[X.]htsvors[X.]hriften und Gründen als re[X.]htmäßig, ohne dass sie dur[X.]h den Austaus[X.]h der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt ni[X.]ht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO re[X.]htswidrig (BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <98>, vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 - [X.] 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5 S. 11 und vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 - [X.] 451.20 § 33[X.] GewO Nr. 8 Rn. 16). So liegt der Fall hier. Der We[X.]hsel der Ermä[X.]htigungsgrundlage und der Normen, mit denen das Vorliegen eines Verstoßes begründet wird, lässt den Regelungsgehalt der Untersagungsanordnung unberührt. Insbesondere ergeben si[X.]h wegen der inhaltli[X.]hen und strukturellen Parallelen der Vors[X.]hriften au[X.]h in Bezug auf die Ermessensbetätigung keine wesentli[X.]hen Änderungen ([X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 2014 - 13 B 1250/14 - [X.] 2015, 219 <221>; [X.], Urteil vom 16. Juni 2014 - 9 S 1273/13 - [X.] 2015, 95 Rn. 25 ff.; [X.], Urteil vom 24. März 2015 - 14 K 150.12 - [X.] 2015, 411 Rn. 16 f.). Ebenso wenig wirft der Austaus[X.]h der Re[X.]htsgrundlagen im Hinbli[X.]k auf die Zuständigkeit des Beklagten na[X.]h § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf vers[X.]hiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr - [X.] - vom 18. Oktober 1994 ([X.]. GV[X.]. 1994, 457; i.d.F. der Änderungsverordnung vom 23. Februar 2015 <[X.]. GV[X.]. 2015, 16>) Bedenken auf. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.] bestimmte Sa[X.]hzuständigkeit für die Aufgabe na[X.]h § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass damit au[X.]h Maßnahmen na[X.]h Art. 54 [X.] 882/2004 erfasst sind (vgl. den Verweis auf das Unionsre[X.]ht in § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 [X.]).

2. [X.] vom 16. Mai 2011 ist inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Er lässt na[X.]h seinem objektiven Erklärungsinhalt und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] keinen Zweifel an seinem Regelungsgehalt. Die Klägerin kann dem Bes[X.]heidtenor und der Begründung unmissverständli[X.]h entnehmen, dass ihr untersagt wird, in ihrem Betrieb Lebensmittel unter Verwendung der beanstandeten nitrathaltigen [X.] herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen. Die Formulierung "Dies gilt insbesondere für die Verwendung von 'Bio [X.]' und 'Bio Gemüsemis[X.]hung'." (Satz 2 des Bes[X.]heidtenors) steht dem ni[X.]ht entgegen. Sie ist bei verständiger Würdigung ni[X.]ht dahin (miss-)zu-verstehen, die Untersagungsanordnung bezöge si[X.]h auf eine ni[X.]ht abs[X.]hließend bestimmte Gruppe von Zusatzstoffen. Die Formulierung "insbesondere" ist der Regelungste[X.]hnik des Bes[X.]heidtenors ges[X.]huldet. Der Klägerin wird zunä[X.]hst allgemein unter Wiederholung des wesentli[X.]hen Wortlauts des § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.] und der eins[X.]hlägigen Verbotstatbestände untersagt, ni[X.]ht zugelassene Zusatzstoffe zu verwenden (Satz 1). Im [X.] (Satz 2) wird die Anordnung konkretisiert, indem die Stoffe namentli[X.]h benannt werden, die als ni[X.]ht zugelassene Zusatzstoffe im Sinne des Satz 1 angesehen werden. Im Kontext mit den na[X.]hfolgenden Bes[X.]heidgründen wird hinrei[X.]hend klar, dass die Untersagungsverfügung darauf zielt, der Klägerin die Verwendung der [X.] zu verbieten, die au[X.]h Gegenstand der Untersu[X.]hung dur[X.]h das [X.] gewesen sind. Ausführungen dazu, dass au[X.]h andere Stoffe erfasst sein sollen, enthält der Bes[X.]heid ni[X.]ht.

3. Ohne Re[X.]htsfehler hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht angenommen, dass die Verwendung der streitigen [X.] zur Herstellung von Fleis[X.]hwaren gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 [X.] 1333/2008 verstößt, weil es si[X.]h um ni[X.]ht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe handelt.

a) Mit der Verordnung Nr. 1333/2008 wird im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Verbrau[X.]hers[X.]hutzes die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der [X.] harmonisiert (Art. 1 Unterabs. 1; Erwägungsgründe 1 bis 4). Zu diesem Zwe[X.]k legt die Verordnung anhand von [X.]n die Zusatzstoffe fest, die bei Lebensmitteln zugelassen sind, und bestimmt die Bedingungen für ihre Verwendung (Art. 1 Unterabs. 2). Sie regelt außerdem die Kriterien für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die [X.] (Art. 6 ff.). Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Zusatzstoff in der vorgesehenen Dosis für den Verbrau[X.]her gesundheitli[X.]h unbedenkli[X.]h ist, es eine te[X.]hnologis[X.]he Notwendigkeit für seine Verwendung gibt und er dem Verbrau[X.]her einen Nutzen bringt, z.B. weil der Zusatzstoff der Erhaltung der ernährungsphysiologis[X.]hen Qualität des Lebensmittels dient oder dessen glei[X.]hbleibende Qualität oder Stabilität fördert (Art. 6 Abs. 1 und 2; Erwägungsgrund 7). Die Aufnahme in die [X.] vollzieht si[X.]h na[X.]h einem einheitli[X.]hen Bewertungs- und Zulassungsverfahren, das in der Verordnung ([X.]) Nr. 1331/2008 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2008 ([X.] L 354 S. 1; im Folgenden: [X.] 1331/2008) geregelt ist. Das Verfahren kann auf Initiative der [X.] oder auf Antrag eines Mitgliedstaates oder einer betroffenen Person eingeleitet werden. Zuständig für die Ents[X.]heidung über die Aufnahme eines Zusatzstoffes ist die [X.] (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 [X.] 1331/2008), die dabei von dem Ständigen Auss[X.]huss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt wird (Art. 14 [X.] 1331/2008; Art. 28 Abs. 1 [X.] 1333/2008).

Auf dieser Grundlage regeln Art. 4 und Art. 5 [X.] 1333/2008 die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Lebensmittelzusatzstoffen. Na[X.]h Art. 4 Abs. 1 [X.] 1333/2008 dürfen in Lebensmitteln nur die in der [X.] in [X.] aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe und nur unter den darin festgelegten Bedingungen verwendet werden. Art. 5 [X.] 1333/2008 verbietet das Inverkehrbringen eines Lebensmittels, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, wenn die Verwendung des Zusatzstoffs ni[X.]ht mit dieser Verordnung in Einklang steht. Dana[X.]h hat der Beklagte der Klägerin die Verwendung der beanstandeten [X.] zu Re[X.]ht untersagt. Sie sind Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 1333/2008 (dazu na[X.]hfolgend unter b)). Die erforderli[X.]he Zulassung als Zusatzstoff für die Herstellung von Fleis[X.]herzeugnissen fehlt (dazu na[X.]hfolgend unter [X.])).

b) Ein Lebensmittelzusatzstoff ist na[X.]h Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 1333/2008 ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt no[X.]h als [X.]harakteristis[X.]he Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus te[X.]hnologis[X.]hen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpa[X.]kung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodur[X.]h er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. Verlangt wird im [X.] also zweierlei: Der Stoff muss dem Lebensmittel zu einem te[X.]hnologis[X.]hen Zwe[X.]k zugesetzt werden (positives [X.]) und er darf ni[X.]ht übli[X.]herweise selbst als Lebensmittel verzehrt oder als [X.]harakteristis[X.]he Zutat zu einem Lebensmittel verwendet werden (negatives [X.]). Für die Beurteilung ist auf den fragli[X.]hen Stoff in der Zusammensetzung und Bes[X.]haffenheit abzustellen, die er im maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Zusatzes aufweist (Zipfel/[X.], Lebensmittelre[X.]ht, [X.], Stand: März 2015, [X.], Art. 3 Rn. 18a). Hierna[X.]h ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die [X.] als Lebensmittelzusatzstoffe eingestuft hat.

aa) Der Stoffbegriff des Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 1333/2008 ist weit zu verstehen. Er erstre[X.]kt si[X.]h sowohl auf unverarbeitete als au[X.]h auf be- oder verarbeitete Stoffe, auf zusammengesetzte Stoffe und Stoffgemis[X.]he genauso wie auf Einzelstoffe, auf feste Stoffe ebenso wie auf flüssige oder gasförmige Substanzen (Zipfel/[X.], Lebensmittelre[X.]ht, [X.], Stand: März 2015, [X.], Art. 3 Rn. 14 f.; [X.], [X.], 2010, § 2 Rn. 130). Die [X.] der [X.] ist daher ni[X.]ht zweifelhaft. Soweit die Klägerin daran unter Verweis auf eine Kommentierung Bedenken hegt, unterliegt sie einem Missverständnis. Die von ihr zitierte [X.] (Zipfel/[X.], a.a.[X.]. 3 Rn. 15) verneint die [X.] für "natürli[X.]he Bestandteile, die si[X.]h no[X.]h in dem natürli[X.]hen Verbund befinden". Damit ist gemeint, dass im Fall des Zusatzes eines Stoffes, der si[X.]h aus mehreren natürli[X.]hen Bestandteilen zusammensetzt (z.B. Rote Beete mit dem natürli[X.]hen Bestandteil Saft, Kieselerde mit dem natürli[X.]hen Bestandteil Siliziumdioxid oder Apfelsaft mit dem natürli[X.]hen Bestandteil Fru[X.]htzu[X.]ker), der [X.] (Rote Beete, Kieselerde, Apfelsaft) der Beurteilung na[X.]h Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 1333/2008 unterliegt und ni[X.]ht ein einzelner Bestandteil ([X.], Siliziumdioxid, Zu[X.]ker). Die Fundstelle gibt somit für die Auffassung der Klägerin ni[X.]hts her, sondern bestätigt vielmehr die Einstufung der [X.] als "Stoff" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 1333/2008.

bb) Die Klägerin verwendet die Gemüsemis[X.]hung und das Gemüsesaftkonzentrat bei der Herstellung ihrer Fleis[X.]hwaren aus te[X.]hnologis[X.]hen Gründen.

Ein Stoff wird einem Lebensmittel aus te[X.]hnologis[X.]hen Gründen zugesetzt, wenn er einem oder mehreren der in Art. 6 Abs. 2, Art. 7 und Art. 8 [X.] 1333/2008 genannten Zwe[X.]ke dient, die im Anhang I der Verordnung dur[X.]h Auflistung so genannter [X.] konkretisiert werden. Bei diesen [X.] handelt es si[X.]h um na[X.]h der te[X.]hnologis[X.]hen Funktion in Lebensmitteln geordnete Gruppen von Zusatzstoffen (Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 1333/2008), wie beispielsweise Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Emulgatoren oder Ges[X.]hma[X.]ksverstärker.

Na[X.]h den Feststellungen des Oberverwaltungsgeri[X.]hts erfüllen die nitrathaltigen [X.] mehrere der im Anhang I aufgeführten te[X.]hnologis[X.]hen Funktionen. Dur[X.]h die Zugabe des Konzentrats wird in dem behandelten Fleis[X.]h Nitrat eingelagert, das ans[X.]hließend mit Hilfe der zugesetzten Bakterien (Starterkultur) in Nitrit umgewandelt wird. Dadur[X.]h erhält das Fleis[X.]herzeugnis eine stabile Färbung ([X.]). Dieser Vorgang erfüllt die Merkmale der [X.] der Stabilisatoren na[X.]h Nr. 24 des Anhangs I [X.] 1333/2008. Zu den Stabilisatoren zählen na[X.]h der Definition in Anhang I au[X.]h Stoffe, dur[X.]h die die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird. Uns[X.]hädli[X.]h ist, dass die te[X.]hnologis[X.]he Wirkung der [X.] ni[X.]ht unmittelbar dur[X.]h das zugesetzte [X.] herbeigeführt wird, sondern erst dur[X.]h ein Reaktionsprodukt (Nitrit). Es rei[X.]ht aus, dass der zugesetzte Stoff Ausgangsstoff für die bezwe[X.]kte te[X.]hnologis[X.]he Wirkung ist. Das folgt aus der Definition des Lebensmittelzusatzstoffes, wona[X.]h es genügt, wenn der zugesetzte Stoff oder seine Nebenprodukte mittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen der [X.] der [X.]smittel vor. Dazu zählen Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den s[X.]hädli[X.]hen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen s[X.]hützen (Nr. 4 des Anhangs I [X.] 1333/2008). Die [X.] haben diese Funktion; denn das aus dem Nitrat gebildete Nitrit wirkt dem Fettverderb entgegen.

Dahinstehen kann dana[X.]h, ob au[X.]h die Ausbildung des [X.] als te[X.]hnologis[X.]he Wirkung anzusehen ist. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat das mit der Erwägung bejaht, das Aroma werde ebenfalls dur[X.]h den [X.]hemis[X.]hen Umwandlungsprozess von Nitrat in Nitrit hervorgerufen. Dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht ist darin zu folgen, dass mikrobielle Prozesse kein Auss[X.]hlusskriterium für eine te[X.]hnologis[X.]he Funktion sind. Ob ein Stoff aus te[X.]hnologis[X.]hen Gründen zugesetzt wird, beurteilt si[X.]h allein dana[X.]h, ob er si[X.]h im Sinne der in Anhang I [X.] 1333/2008 ni[X.]ht abs[X.]hließend bes[X.]hriebenen te[X.]hnis[X.]hen Funktionen auf das Lebensmittel auswirkt. Beruht die Aromabildung wie hier auf einem te[X.]hnologis[X.]hen Vorgang und ni[X.]ht auf den aromatisierenden oder ges[X.]hma[X.]kli[X.]hen Eigens[X.]haften des zugesetzten Stoffes selbst, ist es daher vertretbar, von einer te[X.]hnologis[X.]h begründeten Wirkung zu spre[X.]hen. Die Zuordnung zu den te[X.]hnologis[X.]hen Funktionen kann aber deshalb Zweifel aufwerfen, weil glei[X.]hzeitig eine aroma- und ges[X.]hma[X.]ksgebende Wirkung im [X.] festzustellen ist. Der Verordnungsgeber hat berü[X.]ksi[X.]htigt, dass es zu Übers[X.]hneidungen kommen kann und nimmt die Abgrenzung dana[X.]h vor, ob die aromatisierenden und ges[X.]hma[X.]kli[X.]hen Eigens[X.]haften im Vordergrund stehen und die te[X.]hnologis[X.]he Wirkung nur Nebenzwe[X.]k ist oder ob Letzterer eine Hauptfunktion zukommt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ziffer ii sowie Art. 9 Abs. 1 [X.] 1333/2008). Dem muss hier aber ni[X.]ht abs[X.]hließend na[X.]hgegangen werden. Unabhängig von der Beurteilung des [X.] als te[X.]hnologis[X.]he oder ni[X.]ht te[X.]hnologis[X.]he Wirkung ist in Bezug auf die [X.] das Merkmal "aus te[X.]hnologis[X.]hen Gründen" bereits dadur[X.]h erfüllt, dass sie zum Zwe[X.]k der [X.] und [X.] zugesetzt werden. Auf diese te[X.]hnis[X.]hen Funktionen kommt es der Klägerin neben der Erzielung des [X.] au[X.]h wesentli[X.]h an, wie das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ohne Verstoß gegen Denkgesetze und somit für das Revisionsverfahren verbindli[X.]h festgestellt hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das re[X.]htfertigt zuglei[X.]h, (au[X.]h) in der [X.] eine Haupt- und ni[X.]ht nur eine Nebenwirkung der [X.] zu sehen.

[X.][X.]) Na[X.]h den in dem angefo[X.]htenen Urteil getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen sind die [X.] keine Stoffe, die in der Regel selbst als Lebensmittel verzehrt werden. Die Verfahrensrüge der Klägerin bleibt ohne Erfolg (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Ein Stoff wird "in der Regel" als Lebensmittel verzehrt, wenn der Verzehr übli[X.]h, also gebräu[X.]hli[X.]h oder gängig ist (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 3 C 15.11 - [X.] 418.710 [X.] Nr. 8 Rn. 20). Erforderli[X.]h ist eine Ernährungspraxis, die bereits über einen gewissen Zeitraum andauert (zeitli[X.]hes Moment) und bei einer nennenswerten Zahl von Verbrau[X.]hern anzutreffen ist (quantitatives Moment). Gegenstand der Beurteilung ist au[X.]h in diesem Zusammenhang der zugesetzte Stoff in der Bes[X.]haffenheit, die er bei seiner Verwendung als Zusatz aufweist. Das legt bereits der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 1333/2008 nahe und wird bestätigt dur[X.]h die Erläuterung zum Anwendungsberei[X.]h der Verordnung in Art. 2 Abs. 2. Dana[X.]h gilt die Verordnung für die dort aufgeführten Stoffe nur, wenn sie als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden. Die Regelung hat multifunktionale Stoffe im [X.]i[X.]k (vgl. zu dem Begriff [X.], [X.], 2010, § 2 Rn. 137 und 178), die je na[X.]h [X.] zu te[X.]hnologis[X.]hen Zwe[X.]ken oder aus sonstigen Gründen eingesetzt werden können. Art. 2 Abs. 2 [X.] 1333/2008 stellt klar, dass für die Einstufung des Stoffes die konkret in Rede stehende Verwendung maßgebli[X.]h ist (Zipfel/[X.], Lebensmittelre[X.]ht, [X.], Stand: März 2015, [X.], Art. 3 Rn. 18a, 28). Demzufolge ist hier weder auf die Ausgangsstoffe der [X.] abzustellen, no[X.]h kommt es darauf an, ob andere Gemüsemis[X.]hungen oder Gemüsesaftkonzentrate, die si[X.]h na[X.]h den Ausgangsstoffen und der Zusammensetzung von den streitigen Erzeugnissen unters[X.]heiden, übli[X.]herweise als Lebensmittel verzehrt werden. Eine abwei[X.]hende Betra[X.]htung ist ni[X.]ht deshalb geboten, weil es si[X.]h um Lebensmittel (Gemüse) in getro[X.]kneter und konzentrierter Form handelt. Das lässt si[X.]h aus der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ziffer ii [X.] 1333/2008 ableiten, die si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h auf sol[X.]he Lebensmittel bezieht. Daraus ergibt si[X.]h im Umkehrs[X.]hluss, dass jenseits dieses [X.] die Zuordnung zu den Zusatzstoffen ni[X.]ht s[X.]hon deshalb ausges[X.]hlossen sein soll, weil die Ausgangsstoffe als Lebensmittel verzehrt werden.

Gemessen daran handelt es si[X.]h bei den von der Klägerin verwendeten [X.]n ni[X.]ht um Stoffe, die in der Regel als Lebensmittel verzehrt werden. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat festgestellt, dass und warum es für eine entspre[X.]hende [X.] keine Anhaltspunkte gibt. Es hat insbesondere darauf abgestellt, dass weder ges[X.]hma[X.]kli[X.]he no[X.]h ernährungsphysiologis[X.]he Gründe für einen regelhaften [X.] spre[X.]hen und dass die Produkte ni[X.]ht als Lebensmittel für den Endverbrau[X.]her vermarktet werden. Es hat des Weiteren auf den stark erhöhten Nitratgehalt und gesundheitli[X.]he Erwägungen verwiesen, die es als ausges[X.]hlossen ers[X.]heinen lassen, dass die [X.] übli[X.]herweise selbst als Lebensmittel verzehrt werden. Aussagekräftige Belege für das Gegenteil hat die Klägerin weder im erstinstanzli[X.]hen no[X.]h im berufungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren beigebra[X.]ht. Vielmehr weist der von der Klägerin herangezogene Guta[X.]hter in seiner Stellungnahme selbst darauf hin, dass ein Verzehr des Gemüsepulvers und des Saftkonzentrats in unverdünnter Form unübli[X.]h ist. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, die Konzentrate ließen si[X.]h in aufbereiteter Form als Gemüsesaft verzehren, hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ebenfalls mit s[X.]hlüssiger Argumentation ausgeführt, dass si[X.]h eine entspre[X.]hende regelhafte [X.] ni[X.]ht feststellen lässt.

Die hiergegen erhobene Aufklärungsrüge der Klägerin greift ni[X.]ht dur[X.]h. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat seine Pfli[X.]ht, den Sa[X.]hverhalt aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), ni[X.]ht verletzt. Einen förmli[X.]hen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht ausweisli[X.]h der Nieders[X.]hrift ni[X.]ht gestellt. Entgegen ihrem [X.] musste si[X.]h dem Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht aufdrängen, ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten dazu einzuholen, ob Gemüsemis[X.]hungen und [X.] in Deuts[X.]hland und anderen Ländern im Allgemeinen als Lebensmittel verzehrt werden. Na[X.]h der für den gebotenen Umfang der Sa[X.]haufklärung maßgebli[X.]hen Si[X.]ht des Oberverwaltungsgeri[X.]hts - die, wie gezeigt, ni[X.]ht zu beanstanden ist - ist allein darauf abzustellen, ob übli[X.]herweise nitratrei[X.]he [X.], wie sie die Klägerin nutzt, als Lebensmittel konsumiert werden. Das hat das Geri[X.]ht na[X.]hvollziehbar verneint. Aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin eins[X.]hließli[X.]h der von ihr vorgelegten guta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahme ergeben si[X.]h keine greifbaren Anhaltspunkte, die diese Bewertung in Frage stellen und dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht deshalb Anlass hätten sein müssen, Beweis zu erheben. Soweit sie im Revisionsverfahren ihren Vortrag um neue tatsä[X.]hli[X.]he Gesi[X.]htspunkte ergänzt hat, ist dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz unbea[X.]htli[X.]h (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984 - 9 C 981.81 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 S. 51 f.).

dd) Bei den [X.]n handelt es si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht um Stoffe, die in der Regel als [X.]harakteristis[X.]he Lebensmittelzutat verwendet werden.

Eine Zutat ist [X.]harakteristis[X.]h im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 1333/2008, wenn sie prägender Bestandteil des Lebensmittels ist, also dem Lebensmittel besondere, typis[X.]he Eigens[X.]haften verleiht (BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2007 - 3 C 21.06 - [X.] 418.710 [X.] Nr. 4 Rn. 44 und vom 1. März 2012 - 3 C 15.11 - [X.] 418.710 [X.] Nr. 8 Rn. 16; [X.], [X.], 2010, § 2 Rn. 156). Zusätzli[X.]h bedarf es einer regelhaften Verwendung als [X.]harakteristis[X.]he Zutat, was eine gefestigte, dauerhafte Herstellungs- und [X.] voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 3 C 15.11 - a.a.[X.] Rn. 20 ff.). Na[X.]h den Feststellungen der Vorinstanzen sind die [X.] kein prägender Bestandteil der Fleis[X.]hwaren. An den Zusätzen "Bio" und "Bioland" im Produktnamen der Waren lässt si[X.]h eine prägende Wirkung ni[X.]ht festma[X.]hen, weil die alternative Verwendung von nitrathaltigen [X.]n anstelle der Lebensmittelzusatzstoffe [X.] und [X.] innerhalb der "Bio-Bran[X.]he" unters[X.]hiedli[X.]h gehandhabt wird. Unter dem Siegel "Bio" werden au[X.]h Fleis[X.]hwaren vertrieben, zu deren Herstellung konventionelles Nitritpökelsalz verwendet wird. Na[X.]h Art. 19 Abs. 2 Bu[X.]hst. b und Art. 21 [X.] 834/2007 und Art. 27 i.V.m. [X.] Abs[X.]hnitt A der zugehörigen Dur[X.]hführungsverordnung ([X.]) Nr. 889/2008 der [X.] vom 5. September 2008 ([X.] [X.]) sind Natriumnitrit ([X.]) und Kaliumnitrat ([X.]) zur Verwendung in der ökologis[X.]hen/biologis[X.]hen Produktion zugelassen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat deshalb die Verwendung der [X.] als Ersatz für [X.] ledigli[X.]h als [X.]harakteristis[X.]h für Produkte des Anbauverbandes "Bioland" angesehen und dazu festgestellt, dass dies für die Annahme einer regelhaften, [X.]harakteristis[X.]hen Zutat ni[X.]ht ausrei[X.]ht. Dagegen ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern. Da die [X.] in ihren Wirkungen ([X.], [X.], [X.]) ni[X.]ht von dem abwei[X.]hen, was herkömmli[X.]h dur[X.]h den Zusatz von Nitritpökelsalz erzielt wird, verleihen sie den Fleis[X.]hwaren s[X.]hließli[X.]h au[X.]h sonst keine besonderen, [X.]harakteristis[X.]hen Eigens[X.]haften.

Die Aufklärungsrüge der Klägerin hat aus denselben Gründen wie unter [X.][X.]) keinen Erfolg. Na[X.]h der für den Umfang der Sa[X.]haufklärung maßgebli[X.]hen Re[X.]htsauffassung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts kommt es ni[X.]ht darauf an, ob andere Gemüsemis[X.]hungen oder Gemüsesaftkonzentrate bei anderen Gruppen von Lebensmitteln als [X.]harakteristis[X.]he Zutat eingesetzt werden.

ee) Die [X.] sind au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ziffer ii [X.] 1333/2008 von der Einstufung als Lebensmittelzusatzstoffe ausgenommen.

Na[X.]h dieser Bestimmung gelten "Lebensmittel, getro[X.]knet oder in konzentrierter Form, eins[X.]hließli[X.]h Aromen, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, ges[X.]hma[X.]kli[X.]hen oder ernährungsphysiologis[X.]hen Eigens[X.]haften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben", ni[X.]ht als Lebensmittelzusatzstoffe. Dadur[X.]h werden Stoffe aus dem Anwendungsberei[X.]h der Verordnung herausgenommen, die vorrangig zu ni[X.]ht te[X.]hnologis[X.]hen Zwe[X.]ken zugesetzt werden und zuglei[X.]h in dem [X.] als te[X.]hnologis[X.]he Nebenfunktion eine färbende Wirkung entfalten. Ist die Färbung hingegen Hauptzwe[X.]k, gilt der Stoff als Lebensmittelzusatzstoff, außer es handelt si[X.]h um einen Stoff, der in der Regel selbst als Lebensmittel verzehrt oder als [X.]harakteristis[X.]he Lebensmittelzutat verwendet wird (vgl. Erwägungsgrund 5 und Anhang I Nr. 2 [X.] 1333/2008; ebenso die Vorgängerregelung des Art. 1 Abs. 3 Spiegelstri[X.]h 1 der Ri[X.]htlinie 94/36/[X.] des [X.] und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen <[X.] L 237 S. 13>, wo beispielhaft Paprika, Kurkuma und Safran angeführt werden). Dana[X.]h fallen die streitigen [X.] ni[X.]ht unter die in Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ziffer ii [X.] 1333/2008 genannte Stoffgruppe. Dabei kann offen bleiben, ob die [X.] im Sinne der Definition wegen ihrer aromatisierenden und ges[X.]hma[X.]kli[X.]hen Eigens[X.]haften beigegeben werden. Das unterliegt Zweifeln, da das [X.] - wie bereits ausgeführt - auf einem te[X.]hnologis[X.]hen Vorgang beruht und ni[X.]ht dur[X.]h eigene aromatisierende und/oder ges[X.]hma[X.]kli[X.]he Eigens[X.]haften der Konzentrate bewirkt wird. Unabhängig davon fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen jedenfalls deshalb, weil die [X.] na[X.]h den für den Senat bindenden berufungsgeri[X.]htli[X.]hen Feststellungen keine färbende Nebenwirkung haben. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat angenommen, dass die bezwe[X.]kte [X.] ni[X.]ht dur[X.]h eine Farbgebung mittels Farbstoff im Sinne der [X.] 2 des Anhangs I [X.] 1333/2008 erzielt wird, sondern dur[X.]h einen [X.]hemis[X.]hen Farbstabilisierungsprozess im Sinne der [X.] 24, indem der in den Fleis[X.]herzeugnissen vorhandene hitzelabile rote Muskelfarbstoff Myoglobin dur[X.]h Nitrit in das hitzestabile und na[X.]h Erhitzung rosafarbene Nitrosomyoglobin umgewandelt wird. Darüber hinaus ist der te[X.]hnologis[X.]he Vorgang der Farbstabilisierung au[X.]h ni[X.]ht nur Nebenwirkung, sondern eine Hauptwirkung des Zusatzes der [X.].

Aus dem Erwägungsgrund 5 der Verordnung Nr. 1333/2008 ergibt si[X.]h keine abwei[X.]hende Beurteilung. Aus dessen Satz 3 geht hervor, dass Stoffe, die zur Aromatisierung und/oder Ges[X.]hma[X.]ksgebung oder zu ernährungsphysiologis[X.]hen Zwe[X.]ken zugesetzt werden - wie z.B. [X.], Vitamine und Mineralstoffe - ni[X.]ht als Lebensmittelzusatzstoffe gelten sollen. Diese Zielsetzung wird dur[X.]h Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] und e sowie in Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 1333/2008 dur[X.]h das Tatbestandsmerkmal der Zugabe "aus te[X.]hnologis[X.]hen Gründen" umgesetzt. Na[X.]h Satz 4 des Erwägungsgrundes 5 [X.] 1333/2008 soll die Verordnung ni[X.]ht auf Stoffe Anwendung finden, die als Lebensmittel gelten und für einen te[X.]hnologis[X.]hen Zwe[X.]k verwendet werden, wie z.B. Natrium[X.]hlorid oder Safran zum Färben. Dem tragen sowohl die Definition des Begriffs des Lebensmittelzusatzstoffs dur[X.]h das Auss[X.]hlusskriterium "in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt no[X.]h als [X.]harakteristis[X.]he Lebensmittelzutat verwendet wird" Re[X.]hnung, als au[X.]h der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ziffer ii [X.] 1333/2008. S[X.]hließli[X.]h stellt Satz 5 des Erwägungsgrundes 5 [X.] 1333/2008 in Abgrenzung zu den in Satz 3 und Satz 4 angespro[X.]henen Fallgruppen klar, dass Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen natürli[X.]hen Ausgangsstoffen, die in dem [X.] eine te[X.]hnologis[X.]he Funktion erfüllen und die dur[X.]h selektive Extraktion von Bestandteilen (z.B. Pigmenten) im Verglei[X.]h zu ihren ernährungsphysiologis[X.]hen oder aromatisierenden Bestandteilen gewonnen werden, als Zusatzstoffe im Sinne der Verordnung gelten. Die Erwägung findet si[X.]h in der Definition des Farbstoffbegriffs na[X.]h der [X.] Nr. 2 im Anhang I der Verordnung wieder. Die Erläuterungen in Erwägungsgrund 5 bestätigen damit die Auffassung, dass Konzentrate aus natürli[X.]hen Ausgangsstoffen wie Gewürzen oder Gemüsen, die in der Hauptfunktion aus te[X.]hnologis[X.]hen Gründen in einem Lebensmittel verwendet werden, als Lebensmittelzusatzstoffe einzustufen sind.

Das entspri[X.]ht au[X.]h der fa[X.]hkundigen Eins[X.]hätzung des Ständigen Auss[X.]husses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 14. Dezember 2006 ([X.] - [X.]/413447, [X.]. 42 d.GA), wona[X.]h der Zusatz eines stark nitrathaltigen Spinatextrakts zu Konservierungs- und/oder Farbstabilisierungszwe[X.]ken bei Würsten als Verwendung eines Lebensmittelzusatzstoffes anzusehen ist. Zu derselben Beurteilung kommt die [X.]sarbeitsgruppe "Lebensmittelzusatzstoffe" in Bezug auf Gemüsebrühen, bei denen das ursprüngli[X.]h enthaltene Nitrat fermentativ zu Nitrit umgewandelt worden ist und die zu te[X.]hnologis[X.]hen Zwe[X.]ken bei der Herstellung von Fleis[X.]herzeugnissen eingesetzt werden (vgl. [X.], Health & Consumer Dire[X.]torate-General, Dire[X.]torate E - Safety of the Food Chain, [X.]/E3/WD/km D (2010), [X.]. 40 d. GA; S[X.]hreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirts[X.]haft und Verbrau[X.]hers[X.]hutz vom 9. Juni 2010 an die für die Lebensmittelüberwa[X.]hung zuständigen obersten Landesbehörden, [X.]. 38 d. GA). Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die Stellungnahmen dieser Gremien dur[X.]h aktuellere Äußerungen überholt sind, die im Streitfall eine abwei[X.]hende Beurteilung nahelegen. Soweit die Klägerin eine Aktennotiz über ein Gesprä[X.]h der Internationalen Vereinigung der ökologis[X.]hen Landbaubewegungen ([X.]) mit der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsi[X.]herheit der [X.] (DG [X.]) vorgelegt hat, handelt es si[X.]h um den Vermerk eines Mitglieds der [X.] und ni[X.]ht um eine offizielle Verlautbarung der Generaldirektion. Zudem lässt si[X.]h daraus au[X.]h inhaltli[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass die DG [X.] [X.], die wegen ihres hohen [X.] zu te[X.]hnologis[X.]hen Zwe[X.]ken bei der Fleis[X.]hverarbeitung eingesetzt werden, generell aus dem Anwendungsberei[X.]h der Verordnung Nr. 1333/2008 ausnimmt.

Na[X.]h alledem bestehen keine vernünftigen Zweifel an der zutreffenden Auslegung und Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a eins[X.]hließli[X.]h Ziffer ii [X.] 1333/2008, so dass es keiner Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art. 267 A[X.]V bedarf. Das gilt au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der von der Klägerin angeregten Vorlagefragen. Ob es si[X.]h bei den in Rede stehenden [X.]n um Stoffe handelt, die übli[X.]herweise selbst als Lebensmittel verzehrt oder als [X.]harakteristis[X.]he Lebensmittelzutat verwendet werden, ist eine Tatsa[X.]henfrage und von den nationalen Tatsa[X.]hengeri[X.]hten zu beantworten. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Konzentrate aus te[X.]hnologis[X.]hen Gründen zugesetzt werden und ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ziffer ii [X.] 1333/2008 in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht erfüllt sind.

[X.]) Die dana[X.]h erforderli[X.]he zusatzstoffre[X.]htli[X.]he Zulassung liegt ni[X.]ht vor. In der [X.] der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe ([X.] zu der Verordnung Nr. 1333/2008 i.d.[X.] <[X.]> Nr. 1129/2011 der [X.] vom 11. November 2011 <[X.] L 295 S. 1>) sind die [X.] ni[X.]ht aufgeführt. In [X.] Teil B ("Liste aller Zusatzstoffe") unter Nr. 3 ("Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel") und Teil E ("Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen na[X.]h [X.]") unter Nr. 08 ("Fleis[X.]h") sind allein Kaliumnitrit ([X.]), Natriumnitrit ([X.]), [X.] ([X.]) und Kaliumnitrat ([X.]) als Zusatzstoffe benannt, die für die Verwendung in Fleis[X.]h zugelassen sind. Na[X.]h [X.] Teil A Nr. 2.1 [X.] 1333/2008 i.d.[X.] ([X.]) Nr. 2015/647 der [X.] vom 24. April 2015 ([X.]. [X.] S. 1) müssen sie zudem die Bedingungen einhalten, die si[X.]h aus der Verordnung ([X.]) Nr. 231/2012 der [X.] vom 9. März 2012 ([X.] [X.]) im Hinbli[X.]k auf Herkunft, Reinheitsgehalt und sonstige Spezifikationen ergeben. Dass anstelle dessen au[X.]h [X.] zugelassen sind, ergibt si[X.]h aus der [X.] ni[X.]ht.

Ni[X.]hts anderes gilt mit [X.]i[X.]k auf die Liste der Zusatzstoffe, die na[X.]h Art. 27 [X.] 889/2008 bei der Verarbeitung von ökologis[X.]hen/biologis[X.]hen Lebensmitteln verwendet werden dürfen. [X.] dieser Verordnung führt die Stoffe Natriumnitrit ([X.]) und Kaliumnitrat ([X.]) auf, ni[X.]ht aber [X.] als Ersatzstoffe. Na[X.]h Art. 27 Abs. 3 [X.] 889/2008 war vor dem 31. Dezember 2010 zu überprüfen, ob Natriumnitrit und Kaliumnitrat aus der Liste der zugelassenen Stoffe gestri[X.]hen werden sollten. Bei der Überprüfung sollte den Bemühungen der Mitgliedstaaten um si[X.]here Alternativen zu Nitriten/Nitraten Re[X.]hnung getragen werden. Zu einer Strei[X.]hung der beiden Stoffe aus dem [X.] ist es bislang ni[X.]ht gekommen.

Ohne Erfolg ma[X.]ht die Klägerin geltend, ihre Fleis[X.]hprodukte wiesen einen geringeren Nitritgehalt auf als Erzeugnisse, die unter Verwendung von Nitritpökelsalz hergestellt worden seien. Das erlaubt ni[X.]ht den S[X.]hluss, die Verwendung der [X.] als Ersatz für die Zusatzstoffe [X.] - 252 sei au[X.]h ohne gesonderte Zulassung erlaubt. Na[X.]h den Feststellungen des Oberverwaltungsgeri[X.]hts haben die [X.] ni[X.]ht die Funktion eines Konservierungsstoffs na[X.]h Anhang I Nr. 3 [X.] 1333/2008, da hierfür die erzielte [X.] zu niedrig ist. Die Europäis[X.]he [X.] hat jedo[X.]h bei der Zulassung von Nitriten ([X.] und [X.]) gerade auf deren te[X.]hnologis[X.]hen Nutzen als Konservierungsmittel in Fleis[X.]herzeugnissen abgestellt (vgl. Erwägungsgrund 6 [X.] 1129/2011). Entfällt dieser Nutzen bei der Verwendung der [X.], ist daher neu zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die [X.] na[X.]h Art. 6 [X.] 1333/2008 vorliegen (vgl. zur Verknüpfung der te[X.]hnis[X.]hen Notwendigkeit mit dem Gesundheitss[X.]hutz au[X.]h [X.], Urteile vom 20. März 2003 - C-3/00 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 82 und vom 10. September 2009 - [X.]/08 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 60). Diese Prüfung ist na[X.]h Art. 10 Abs. 1 [X.] 1333/2008 dem in der Verordnung Nr. 1331/2008 festgelegten Verfahren vorbehalten. Verglei[X.]hbares gilt für die Aufnahme in die Liste der bei der Verarbeitung von biologis[X.]hen Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 [X.] 834/2007).

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 7/14

10.12.2015

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 25. März 2014, Az: 13 LC 110/13, Urteil

Art 3 Abs 2 Buchst a EGV 1333/2008, Art 4 Abs 1 EGV 1333/2008, Art 5 EGV 1333/2008, Art 54 EGV 882/2004, Art 19 EGV 834/2007, Art 21 EGV 834/2007, Art 27 EGV 889/2008, § 39 LFGB, § 86 Abs 1 VwGO, § 37 Abs 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2015, Az. 3 C 7/14 (REWIS RS 2015, 893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 893

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