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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 27/11
vom
10. November 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am 10. November 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 21.
Januar 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 1.138.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Im Streitfall kann bereits nicht von einer ordnungsgemäßen Darlegung des aus einer Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG hergeleiteten [X.] der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) ausgegangen werden.
Die Beschwerde rügt eingangs der Beschwerdebegründung unter der Überschrift "Revisionsgründe" eine "Verletzung des §
286 ZPO und des materi-ellen Rechts schlechthin". Am Ende des Schriftsatzes wird unter dem Gesichts-punkt "Zulassungsgründe"
ausgeführt, dass der Kläger "durchweg den Zulas-1
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sungsgrund der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) geltend" mache. Die vermeintliche Gehörsverletzung wird jedoch nicht auf bestimmte der zuvor erhobenen Beanstandungen, die auch das mate-rielle Recht betreffen und daher nicht insgesamt unter den Schutzbereich des Art.
103 Abs.
1 GG fallen, bezogen. Es ist nicht Aufgabe des [X.], die
von einer [X.] im einzelnen angeführten Revisionsrügen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde darauf zu untersuchen, ob auch eine etwaige Grundrechtsverletzung nach Art.
103 Abs.
1 GG vorliegt.
2. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass nach Prüfung des Senats eine Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG nicht festgestellt werden kann.
a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Vor-trag des [X.], der Zeuge K.
habe bereits im Mai des Jahres 2001 im Rahmen einer Gestaltungsberatung an dem [X.], nicht berücksichtigt. Vielmehr hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Zeuge K.
über den Vorgang unterrichtet war und tatsächlich ge-wisse Zuarbeiten leistete, aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass er an der Vorbereitung der Verschmelzung auf der Grundlage einer zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden vertraglichen Vereinbarung mitgewirkt hat. Überdies ist nicht vorgetragen, dass der Zeuge K.
aufgrund ihm erteil-ter Vollmacht (§
164 Abs.
1 Satz 1, §
167 Abs.
1 BGB) für den Beklagten ver-tragliche Bindungen im Sinne einer Erweiterung des bestehenden Mandats ein-gehen konnte.
b) Das Berufungsgericht hat nicht unter Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG den Antrag des [X.] auf Vernehmung des Zeugen M.
unberücksichtigt gelassen. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass sich die nach 4
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dem Inhalt des Beweisantrages
von dem Zeugen M.
wahrge-nommene Äußerung des Zeugen K.
auf den Zeitraum des Jahres 2001 bezog. Im Übrigen hat der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen M.
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konkludent verzichtet. Ein solcher Verzicht kann darin gesehen werden, dass
die [X.], welche noch nicht vernommene Zeugen benannt hat, nach
durchgeführter Beweisaufnahme ihren Beweisantrag nicht wiederholt. Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die [X.] aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht -
wie hier
das Be-rufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugen H.
und K.
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mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine [X.] als [X.] angesehen hat ([X.], Urteil vom 2.
November 1993 -
VI
ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7.
April 2011 -
IX
ZR 206/10, Rn.
6).
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c) Die weiteren [X.] des [X.] betreffen die Beweiswürdigung und die Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht und berüh-ren folglich nicht den Schutzbereich des Art.
103 Abs.
1 GG.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2009 -
4 O 23733/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.01.2011 -
15 U 4487/09 -
7
Meta
10.11.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. IX ZR 27/11 (REWIS RS 2011, 1479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1479
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