Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZR 122/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8873

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 122/11

vom

23. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] und die
Richterin Möhring

am 23. Februar 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 29.
Juli 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.433.100,74

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Es fehlt bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung eines [X.].

Im Blick auf die von der Beschwerde alternativ angeführten Zulassungs-gründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO), der Rechtsfortbildung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO) und der Sicherung

1
2
3
-

3

-
einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) ist den [X.] nicht genügt. Zwar ist es unschädlich, wenn der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlüssig dargelegt, aber irrig eine grundsätzliche Bedeutung der Sache reklamiert wird ([X.], Beschluss vom 31.
Oktober 2002 -
V
ZR 100/02, NJW 2003, 754
f). [X.] verhält es sich hingegen, wenn -
wie hier
-
nebeneinander mehrere Zulas-sungsgründe alternativ in den Raum gestellt werden und keiner von ihnen nä-her ausgeführt wird ([X.], Beschluss vom 10.
November 2011 -
IX
ZR 22/11, Rn.
11).

2. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall ein Zulas-sungsgrund eingreifen könnte.

a) Soweit das Berufungsgericht im Blick auf das den Beklagten vorge-worfene Versäumnis, eine Mahnung des von dem Kläger beauftragten [X.] als Voraussetzung für die Geltendmachung sowohl eines Verzugs-schadens als auch einer Vertragsstrafe unterlassen zu haben, einen Schaden-eintritt für den Zeitpunkt, in dem durch eine pflichtgemäße Mahnung Verzug eingetreten wäre, zugrunde legt, befindet es sich in Einklang mit der höchstrich-terlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Februar 1977 -
VI
ZR 43/75, [X.], 617). Dementsprechend vollendet sich der Schaden, wenn ein Anwalt eine Forderung pflichtwidrig verjähren lässt, bereits mit dem Verjäh-rungseintritt ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2001 -
IX
ZR 73/00, [X.], 1677, 1678). Durch die Untätigkeit der Beklagten wurden Ansprüche wegen der ver-

4
5
-

4

-
zögerten Fertigstellung des Rohbaus dauerhaft vereitelt (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 2005 -
IX
ZR 197/01, [X.], 1869, 1870
f).
Würde man -
wie die Beschwerde geltend macht
-
die den Beklagten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit darin sehen, keine kalendergemäß bestimmten [X.] zu haben, würde verjährungsrechtlich nichts anderes gelten.

b) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, die primäre Verjäh-rungsfrist sei
auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsge-richts

erst mit dem 6.
August 1993 angelaufen, weil der Rohbau erst für diesen Zeitpunkt fertiggestellt worden sei. Insoweit wird nicht dargetan, dass die Fest-stellung des Berufungsgerichts
mit dem Parteivorbringen nicht in Einklang steht.

c) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf einen [X.].

Der [X.] entsteht nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist ([X.], Urteil vom 13.
November 2008 -
IX
ZR 69/07, [X.], 283 Rn.
11 mwN). Der spätes-

6
7
8
-

5

-
tens am 18.
Juli 1993 entstandene [X.] war bereits verjährt, als der Beklagten zu
1 am 24.
Juli 1996 das [X.] erteilt wurde.

Kayser

Raebel

Gehrlein

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2010 -
10 O 106/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.07.2011 -
I-22 [X.] -

Meta

IX ZR 122/11

23.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZR 122/11 (REWIS RS 2012, 8873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8873

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.