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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 122/11
vom
23. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] und die
Richterin Möhring
am 23. Februar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 29.
Juli 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 1.433.100,74
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Es fehlt bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung eines [X.].
Im Blick auf die von der Beschwerde alternativ angeführten Zulassungs-gründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO), der Rechtsfortbildung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO) und der Sicherung
1
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3
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einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) ist den [X.] nicht genügt. Zwar ist es unschädlich, wenn der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlüssig dargelegt, aber irrig eine grundsätzliche Bedeutung der Sache reklamiert wird ([X.], Beschluss vom 31.
Oktober 2002 -
V
ZR 100/02, NJW 2003, 754
f). [X.] verhält es sich hingegen, wenn -
wie hier
-
nebeneinander mehrere Zulas-sungsgründe alternativ in den Raum gestellt werden und keiner von ihnen nä-her ausgeführt wird ([X.], Beschluss vom 10.
November 2011 -
IX
ZR 22/11, Rn.
11).
2. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall ein Zulas-sungsgrund eingreifen könnte.
a) Soweit das Berufungsgericht im Blick auf das den Beklagten vorge-worfene Versäumnis, eine Mahnung des von dem Kläger beauftragten [X.] als Voraussetzung für die Geltendmachung sowohl eines Verzugs-schadens als auch einer Vertragsstrafe unterlassen zu haben, einen Schaden-eintritt für den Zeitpunkt, in dem durch eine pflichtgemäße Mahnung Verzug eingetreten wäre, zugrunde legt, befindet es sich in Einklang mit der höchstrich-terlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Februar 1977 -
VI
ZR 43/75, [X.], 617). Dementsprechend vollendet sich der Schaden, wenn ein Anwalt eine Forderung pflichtwidrig verjähren lässt, bereits mit dem Verjäh-rungseintritt ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2001 -
IX
ZR 73/00, [X.], 1677, 1678). Durch die Untätigkeit der Beklagten wurden Ansprüche wegen der ver-
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-
4
-
zögerten Fertigstellung des Rohbaus dauerhaft vereitelt (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 2005 -
IX
ZR 197/01, [X.], 1869, 1870
f).
Würde man -
wie die Beschwerde geltend macht
-
die den Beklagten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit darin sehen, keine kalendergemäß bestimmten [X.] zu haben, würde verjährungsrechtlich nichts anderes gelten.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, die primäre Verjäh-rungsfrist sei
auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsge-richts
erst mit dem 6.
August 1993 angelaufen, weil der Rohbau erst für diesen Zeitpunkt fertiggestellt worden sei. Insoweit wird nicht dargetan, dass die Fest-stellung des Berufungsgerichts
mit dem Parteivorbringen nicht in Einklang steht.
c) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf einen [X.].
Der [X.] entsteht nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist ([X.], Urteil vom 13.
November 2008 -
IX
ZR 69/07, [X.], 283 Rn.
11 mwN). Der spätes-
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-
5
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tens am 18.
Juli 1993 entstandene [X.] war bereits verjährt, als der Beklagten zu
1 am 24.
Juli 1996 das [X.] erteilt wurde.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2010 -
10 O 106/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.07.2011 -
I-22 [X.] -
Meta
23.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZR 122/11 (REWIS RS 2012, 8873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8873
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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