Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2010, Az. X ZR 193/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3745

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 30. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 30. August 2010 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Den Klägern wird hinsichtlich des mit [X.] vom 3. November 2009 geltend gemachten [X.] Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-währt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2003 zugelassen. Gründe: [X.] Die Kläger sind auf Widerklage hin wegen Verletzung des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten und von dritter Seite mittels Nichtigkeitsklage angegriffenen [X.] Patents 542 144 (Klagepatents) verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbe-schwerde, die - nach Fristverlängerung bis zum 13. April 2004 - mit am 6. April 2004 eingegangenem [X.] begründet worden ist. 1 - 3 - Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Mai 2004 die Entscheidung über die beantragte Zulassung der Revision bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent ausgesetzt. Mit Urteil vom 12. März 2009 hat der [X.] über die Nichtigkeitsklage rechtskräf-tig entschieden ([X.], [X.], 835 - Crimpwerkzeug II). Die Klä-ger haben daraufhin in Ergänzung ihrer Begründung vom 6. April 2004 mit [X.] vom 3. November 2009 geltend gemacht, die Revision sei auch zu-zulassen, weil das Klagepatent im Verletzungsprozess im Widerspruch zur Ent-scheidung im [X.] beurteilt worden sei. 2 Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2010 ([X.], zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) die [X.]en darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Entscheidung des [X.]s nachträglich ein Zulas-sungsgrund ergeben habe. 3 Die Kläger beantragen neben der Zulassung der Revision mit [X.] vom 15. Juli 2010 nunmehr auch, ihnen Wiedereinsetzung in die Frist zur [X.] zu gewähren. 4 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nach Wiedereinsetzung der Klä-ger in die hinsichtlich des mit [X.] vom 3. November 2009 geltend ge-machten [X.] versäumte Frist zur Beschwerdebegründung nach § 544 Abs. 2 ZPO Erfolg. 5 1. Im Streitfall hat sich nachträglich ein Grund zur Zulassung der Revision ergeben, weil der [X.] seiner Entscheidung vom 12. März 2009 hin-sichtlich eines patentgemäßen Merkmals eine Auslegung des Klagepatents zugrunde gelegt hat, die in einem für den [X.] entschei-dungserheblichen Punkt von derjenigen abweicht, die das [X.] 6 - 4 - seinem zuvor mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil zu-grunde gelegt hatte (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2010 - [X.] - [X.] Rn. 11 ff.). Dies erfüllt die Voraussetzungen des [X.] einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2010 - [X.] - [X.] Rn. 14 ). Da es sich nicht um einen Zulas-sungsgrund handelt, der im Wege richterlicher Rechtsfortbildung neu geschaf-fen worden ist, kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke vorliegt, die eine solche richterliche Rechts-fortbildung gestattet hätte, nicht an. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es der Zulassung der Revi-sion auch nicht entgegen, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, die Kläger hätten die Patentauslegung hinsichtlich des betreffenden Merkmals durch das Berufungsgericht mit ihrer Begründung vom 6. April 2004 nicht bean-standet. Selbst wenn die Kläger anfänglich auf die Richtigkeit des vom [X.] zugrunde gelegten Verständnisses vertraut haben sollten, wäre dieses Vertrauen nach der abweichenden Beurteilung durch den [X.] in der Entscheidung vom 12. März 2009 und wegen des dadurch entstandenen offenkundigen Widerspruchs zu der dieselbe Frage betreffenden höchstrichter-lichen Rechtsauffassung entfallen. Nicht nur das enttäuschte Vertrauen der Klä-ger, sondern auch das allgemeine Interesse an der Verhinderung [X.] erfordert, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden kann (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2010 - [X.] - [X.] Rn. 14). Zudem hätten die Kläger, solange die abweichende Beurteilung in der Entscheidung des [X.]s nicht er-gangen war, allein darlegen können, die vom [X.] im Patentver-letzungsprozess vorgenommene Auslegung des Patents sei rechtsfehlerhaft gewesen. Mangels [X.] besonderer Umstände hätten sie mit diesem 7 - 5 - Vortrag innerhalb der zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gesetz-ten Frist einen Revisionszulassungsgrund jedoch nicht hinreichend begründen können (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2010 - [X.] - [X.] Rn. 10). 8 3. Mit der erstmaligen Darlegung des [X.] im [X.] vom 3. November 2009 sind die Kläger nicht ausgeschlossen. Denn ihnen ist auf ihren Antrag vom 15. Juli 2010 hin insoweit Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen. a) Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen [X.] einer Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass die Frist versäumt ist (§ 233 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1290 Rn. 5). So verhält es sich hier, weil die Kläger den [X.] erstmals im [X.] vom 3. No-vember 2009 dargetan haben, die Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO aber be-reits am 14. April 2004 und damit schon bei der erst am 18. Mai 2004 ergange-nen Entscheidung des Senats über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens abgelaufen war, so dass sie nach der Beendigung der Aussetzung nicht gemäß § 249 Abs. 1 ZPO wieder von neuem zu laufen begonnen hat. 9 b) Auch im Übrigen ist das Wiedereinsetzungsgesuch zulässig. 10 aa) Allerdings wahrte der [X.] der Kläger vom 15. Juli 2010 nicht die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb eines Monats angebracht werden muss und diese Frist mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, das der rechtzeitigen Darlegung des weiteren [X.] entgegenstand. Entgegen der Ansicht der 11 - 6 - Kläger war Letzteres nämlich nicht erst mit dem am 12. Juli 2010 bewirkten Zu-gang des [X.] vom 29. Juni 2010 der Fall. 12 (1) Vor Zugang des [X.] vom 29. Juni 2010 hätten die Kläger zwar nicht die Erkenntnis gewinnen müssen, dass sich aufgrund der Entscheidung des [X.]s vom 12. März 2009 ein weiterer, gesondert darzulegender Grund für die Zulassung der Revision ergeben hat. [X.] hieße, die anwaltlichen Sorgfaltspflichten zu überspannen, selbst wenn es zum Gebot anwaltlicher Vorsicht gehört, auch bei zweifelhafter Rechtslage ei-nen Rechtsbehelf einzulegen, um dessen Erfolgsaussichten klären zu lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2527/07, [X.], 2167 Rn. 28). Denn erstmals mit dem Beschluss vom 29. Juni 2010 hat der [X.] darauf hingewiesen, dass im [X.] ein Grund für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) entsteht, sobald der [X.] seiner Entscheidung im [X.] eine Auslegung des Patents zugrunde gelegt hat, die in einem für den [X.] entscheidungserheblichen Punkt von derjenigen abweicht, die das [X.] seinem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil zu-grunde gelegt hatte. Zuvor ist dieser Fall als Grund für die Zulassung der Revi-sion in Rechtsprechung und Literatur nicht erörtert worden, so dass insoweit weder eine eindeutige noch eine zweifelhafte Rechtslage bestand, der Rech-nung hätte getragen werden können oder müssen. (2) Die Kläger haben jedoch bereits mit [X.] vom 3. November 2009 vorgetragen, dass die Revision aufgrund der vom [X.] ab-weichenden Patentauslegung durch den [X.] zuzulassen sei. Damit hatten sie den maßgeblichen [X.] ungeachtet der [X.] - 7 - chen Einordnung der Sache nach erkannt, mit der Folge, dass ein Hindernis zur Darlegung dieses [X.] seitdem nicht mehr bestanden hat. 14 bb) Dies ist jedoch unschädlich. Denn den Klägern ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu gewähren (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). (1) Die Kläger waren offenkundig ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu wahren. Ohne den Hinweis des Senats im Beschluss vom 29. Juni 2010 mussten sie nämlich nicht erkennen, dass die Darlegung des nachträglich entstandenen [X.] mittels eines fristgebundenen Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend zu machen ist. Denn weder der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch der rechtswissenschaftlichen Literatur waren insoweit entsprechende Hinweise zu entnehmen. Erstmals der Beschluss vom 29. Juni 2010 hat die sich insoweit ergebende Notwendigkeit aufgezeigt. Obgleich fehlende Rechts-kenntnis im Regelfall als Wiedereinsetzungsgrund nicht genügt (vgl. Münch-Komm/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 56), ist den Klägern damit trotz [X.] Vertretung eine Verkennung der Rechtslage in der hier vorliegenden speziellen Fallkonstellation ausnahmsweise nicht anzulasten. 15 (2) Die Kläger haben die versäumte [X.] zudem rechtzeitig i.S.d. § 236 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO nachgeholt. Als sie mit [X.] vom 15. Juli 2010, eingegangen am selben Tag, das Wiedereinsetzungsgesuch gestellt haben, war die für die Wiedereinsetzung in die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO maßgebliche zweiwöchige Antragsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch im Lauf. Denn die Antragsfrist hat erst begonnen, als den Klägern mit Zugang am 12. Juli 2010 der Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 zur Kenntnis 16 - 8 - gelangt ist, weil erst damit das zuvor infolge der Verkennung der Rechtslage bestandene Hindernis behoben worden ist (vgl. § 234 Abs. 2 ZPO). 17 c) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch begründet. Die Kläger sind unverschuldet verhindert gewesen, den weiteren [X.] innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO geltend zu machen, da die Entscheidung des [X.]s erst am 12. März 2009 und damit nach Fristablauf ergangen ist (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2010 - [X.] - [X.] Rn. 16). d) Die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Es kann bereits fraglich sein, ob diese Be-stimmung überhaupt auf die hier gegebene, dadurch gekennzeichnete Fallges-taltung anwendbar ist, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde als solche gar nicht versäumt ist, sondern Wiedereinsetzung nur hin-sichtlich eines weiteren [X.] begehrt wird. Der Sinn und Zweck der Regelung, die formelle Rechtskraft sowie die an deren Eintritt geknüpfte prozessuale Position des Gegners zu schützen, ist in dieser Konstellation nicht direkt betroffen. Das kann indes auf sich beruhen. Denn obwohl diese Vorschrift nach ihrer Entstehungsgeschichte absoluten Charakter hat, ist sie ausnahms-weise jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der [X.] lag, sondern allein dem Gericht zuzuschreiben ist ([X.], Beschluss vom 20. Februar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 878 Rn. 15; Beschluss vom 7. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1651 Rn. 15). Ein derartiger Fall ist auch hier gegeben, weil - wie ausgeführt (vgl. oben I[X.] 2) - der [X.] erst durch die Entscheidung des [X.], wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht 18 - 9 - zu bewerten ist, entstanden ist, und diese Entscheidung erst nach Ablauf der Jahresfrist ergangen ist. 19 e) Da sie die versäumte Darlegung des nachträglich entstandenen [X.] bereits mit [X.] vom 3. November 2009 rechtzeitig (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO) nachgeholt haben, war den Klägern die begehrte Wiedereinsetzung zu bewilligen.
Scharen [X.]
Grabinski [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 O 483/99 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2003 - 6 U 153/00 -

Meta

X ZR 193/03

30.08.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2010, Az. X ZR 193/03 (REWIS RS 2010, 3745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3745

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