Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZR 140/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5005

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 140/10

vom

7. Juli 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
die Richter
Raebel, [X.], [X.] und die Richterin
Möhring

am 7. Juli 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] Ham-burg vom 22.
Juli 2010 wird auf Kosten des [X.].

Der Streitwert wird auf 440.000

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Teilforderung über 400.000

a) Insoweit scheiden Verstöße gegen Art.
103 Abs.
1 GG und Art.
3 Abs.
1 GG aus. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des maßgeblichen [X.] ausweislich seiner Entscheidungsgründe berücksichtigt und in seine rechtliche Würdigung, die keinen Willkürverstoß (Art.
3 Abs.
1 GG) erkennen lässt, einbezogen.
Art.
103 Abs.
1 GG gibt keinen Anspruch darauf, 1
2
3
-

3

-
dass sich das Gericht mit Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinander-setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen
([X.], Beschluss
vom
21.
Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, DStRE
2009, 328 Rn.
5 mwN).

b) Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage hinsichtlich der Teilforderung über 400.000

auf den weiteren
Gesichtspunkt der Entreiche-rung gestützt. Insoweit werden von der Beschwerde keine [X.] vorgebracht.

Wird das angefochtene Urteil durch zwei voneinander unabhängige Be-gründungen getragen, ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe nach §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO dargelegt werden ([X.], Beschluss vom 7.
Januar 2003 -
X
ZR 82/02, [X.]Z 153, 254, 255
f; zur Rechtsbeschwerde [X.], Beschluss vom 29.
September 2005 -
IX
ZB 430/02, [X.], 59, 60; vom 30.
März 2006 -
IX ZB 171/04, [X.], 1409).

2. Auch im Blick auf die weitere Teilforderung in Höhe von 40.000

ein Zulassungsgrund nicht durch.

Soweit die Beschwerde Feststellungen vermisst, ob der Jahresabschluss unter Berücksichtigung der freien Rücklagen die Zahlung einer Ausschüttung gestattete, kann bereits nicht festgestellt werden, ob das Berufungsurteil auf dem vermeintlichen Rechtsfehler beruht. Denn die Beschwerde macht nicht geltend, dass ein entsprechend positives Jahresergebnis nicht vorhanden ge-wesen sei. Im Übrigen fehlt es im Blick auf den geltend gemachten Zulas-sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 4
5
6
7
-

4

-
Nr.
2 Fall
2 ZPO) an jeder Darlegung einer Wiederholungs-
oder Nachah-mungsgefahr.

Kayser
Raebel
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2009 -
418 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
9 [X.] -

Meta

IX ZR 140/10

07.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZR 140/10 (REWIS RS 2011, 5005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5005

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