Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2022, Az. 1 BvR 336/21

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 6781

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern (hierzu bereits Beschluss vom 21.06.2022, 1 BvR 469/20)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die näher bezeichneten [X.] des Infektionsschutzgesetzes ([X.]), die ursprünglich durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 ([X.]) dort eingefügt wurden.

2

1. Die minderjährigen Beschwerdeführenden besuchten jedenfalls bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde entweder eine Schule oder wurden in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 [X.] betreut; bei einem Teil von ihnen war eine solche Betreuung von den jeweiligen Sorgeberechtigten gewünscht. Bei den übrigen Beschwerdeführenden handelt es sich ‒ jedenfalls bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde ‒ entweder um allein oder gemeinsam sorgeberechtigte Eltern der zum vorgenannten Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführenden. Die beschwerdeführenden Eltern sehen sich vor allem in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG sowie in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt; für die minderjährigen Beschwerdeführenden werden Verletzungen von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG sowie in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend gemacht.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

4

a) Die Verfassungsbeschwerde des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers zu 2) ist unzulässig, weil entgegen der Notwendigkeit, bei veränderten Umständen nachträglich zum Fortbestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7 f.), sowohl Ausführungen dazu fehlen, ob der Beschwerdeführer weiterhin von den angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, als auch dazu, ob er die Verfassungsbeschwerde im eigenen Namen fortführen will, nachdem er nicht mehr durch seine Mutter, die Beschwerdeführerin zu 1), gesetzlich vertreten wird. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) die Verletzung in eigenen Grundrechten gerade darauf gestützt hat, dass sie Sorgeberechtigte des Beschwerdeführers zu 2) war, ist der genannten Darlegungslast ebenfalls nicht genügt.

5

b) Ob für die Beschwerdeführenden zu 17) und 31) in der Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) zur gegenwärtigen Betroffenheit durch die angegriffenen Regelungen vorgetragen worden ist und ob wegen unterbliebenen Vortrags zur weiteren Entwicklung der zunächst nicht näher konkretisierten Betreuung in Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 [X.] der nachträglichen Darlegungslast entsprochen wurde, bedarf keiner Entscheidung. Denn ihre Verfassungsbeschwerde ist aus den Gründen des Beschlusses des [X.] vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/20 u.a.) und mit der dortigen Maßgabe jedenfalls unbegründet. Das gilt auch für die übrigen minderjährigen Beschwerdeführenden, die in Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 [X.] betreut werden, und insoweit für ihre beschwerdeführenden Eltern beziehungsweise Elternteile.

6

c) Soweit die übrigen (noch) minderjährigen Beschwerdeführenden eine Schule besuchen, ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil deren Begründung die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt. Für die schulpflichtigen Kinder wird bereits der [X.] der angegriffenen Vorschriften wesentlich verkannt, weil angenommen wird, bei Ausbleiben des Auf- und Nachweises einer Masernimpfung trete ein Betreuungs- und [X.] ein. Das ist nicht der Fall. Entsprechendes gilt auch für die Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Eltern (auch) schulpflichtiger Kinder. Auf den hier ersichtlich für die verfassungsrechtliche Beurteilung bedeutsamen Umstand, dass die Eltern nicht wie bei Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 [X.] durch ein drohendes Betreuungsverbot, sondern durch eine Bußgeldbewehrung zur Vornahme der Masernimpfung veranlasst werden sollen, gehen die Beschwerdeführenden in der Verfassungsbeschwerde selbst nicht ein.

7

Da die Verfassungsbeschwerde ohnehin aus den vorgenannten Gründen erfolglos bleibt, bedarf keiner Entscheidung, ob sie schon deshalb insgesamt unzulässig ist, weil sie nicht an die seit ihrer Einlegung erfolgten Änderungen der angegriffenen Vorschriften (vgl. dazu [X.], Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 50) angepasst worden ist.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 336/21

30.09.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 20 Abs 8 S 1 IfSG vom 10.02.2020, § 20 Abs 8 S 2 IfSG vom 10.02.2020, § 20 Abs 8 S 3 IfSG vom 10.02.2020, § 20 Abs 8 S 4 IfSG vom 10.02.2020, § 20 Abs 9 IfSG vom 10.02.2020, § 20 Abs 10 IfSG vom 10.02.2020, § 20 Abs 11 IfSG vom 10.02.2020, § 20 Abs 12 IfSG vom 10.02.2020, § 20 Abs 13 IfSG vom 10.02.2020, § 33 Nr 1 IfSG vom 10.02.2020, § 33 Nr 2 IfSG vom 10.02.2020

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2022, Az. 1 BvR 336/21 (REWIS RS 2022, 6781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6781

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern - Grundrechtseingriffe bei verfassungskonformer …


1 BvR 437/21 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern - Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde …


1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines Eilantrags gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung (§§ 20 Abs 8, …


7 L 1981/23 (Verwaltungsgericht Köln)


1 BvR 469/20 u. a. (Bundesverfassungsgericht)

Impfnachweis (Masern)


Referenzen
Wird zitiert von

7 L 1981/23

Zitiert

1 BvR 1416/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.