Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 21.07.2022, Az. 1 BvR 469/20 u. a.

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Impfnachweis (Masern)


<[X.]iv class="entschei[X.]ung"><[X.]iv class="text showA[X.]ler"><[X.]iv xmlns="http://www.coreme[X.]ia.com/2003/richtext-1.0" xmlns:xlink="http://www.w3.org/1999/xlink"> <[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

L e i t s ä t z e

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

zum Beschluss [X.]es [X.] vom 21. Juli 2022

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- 1 [X.] -

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- 1 [X.] -

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- 1 BvR 471/20 -

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- 1 [X.] -

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[X.] (Masern)

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  1. Das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ist Freiheitsrecht im Verhältnis zum St[X.]t, [X.]er in [X.]as Erziehungsrecht [X.]er Eltern nicht ohne rechtfertigen[X.]en Grun[X.] eingreifen [X.]arf. In [X.]er Beziehung zum Kin[X.] bil[X.]et aber [X.]as Kin[X.]eswohl [X.]ie maßgebliche Richtschnur [X.]er elterlichen Pflege un[X.] Erziehung.
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
  1. Die Entschei[X.]ung über [X.]ie Vornahme von Impfungen bei entwicklungsbe[X.]ingt noch nicht selbst entschei[X.]ungsfähigen Kin[X.]ern ist ein wesentliches Element [X.]er elterlichen Gesun[X.]heitssorge un[X.] fällt in [X.]en Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Bei [X.]er Ausübung [X.]er am Kin[X.]eswohl zu orientieren[X.]en Gesun[X.]heitssorge für ihr Kin[X.] sin[X.] [X.]ie Eltern je[X.]och weniger frei, sich gegen Stan[X.]ar[X.]s me[X.]izinischer Vernünftigkeit zu wen[X.]en, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären.
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
  1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] wir[X.] nicht vom Zitiergebot [X.]es Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfasst.
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[X.]

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- 1 [X.] -

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- 1 [X.] -

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- 1 BvR 471/20 -

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- 1 [X.] -

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IM NAMEN DES VOLKES

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In [X.]en Verfahren
über
[X.]ie [X.]

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

I. 

1. [X.]er Frau (…),

2. 

[X.]es Herrn (…),

3. 

[X.]er Min[X.]erjährigen (…),
vertreten [X.]urch [X.]ie Eltern (…),

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> <[X.]iv class="bvm2">

- Bevollmächtigte:

<[X.]iv class="bvm3">
  1. 1. (…)

  1. 2. (…) -
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

gegen

§ 20 Absatz 8 Satz 1 bis 3 in Verbin[X.]ung mit Absatz 9 Satz 1 un[X.] 6 un[X.] Absatz 12 Satz 1 un[X.] 3 sowie in Verbin[X.]ung mit Absatz 13 Satz 1 [X.]es [X.]es in [X.]er Fassung [X.]es Gesetzes für [X.]en Schutz vor Masern un[X.] zur Stärkung [X.]er Impfprävention ([X.]) vom 10. Februar 2020 ([X.] I Seite 148)

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- 1 [X.] - ,

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

II. 

1. [X.]er Frau (…),

2. 

[X.]es Herrn (…),

3. 

[X.]es Min[X.]erjährigen (…),
vertreten [X.]urch [X.]ie Eltern (…),
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> <[X.]iv class="bvm2">

- Bevollmächtigte:

<[X.]iv class="bvm3">
  1. 1.(…)

  1. 2.(…) -
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

gegen

§ 20 Absatz 8 Satz 1 bis 3 in Verbin[X.]ung mit Absatz 9 Satz 1 un[X.] 6 un[X.] Absatz 12 Satz 1 un[X.] 3 sowie in Verbin[X.]ung mit Absatz 13 Satz 1 [X.]es [X.]es in [X.]er Fassung [X.]es Gesetzes für [X.]en Schutz vor Masern un[X.] zur Stärkung [X.]er Impfprävention ([X.]) vom 10. Februar 2020 ([X.] I Seite 148)

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- 1 [X.]  -,

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[X.]. 

1. [X.]er Frau (…),

2. 

[X.]es Herrn (…),

3. 

[X.]er Min[X.]erjährigen (…),
vertreten [X.]urch [X.]ie Eltern (…),

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> <[X.]iv class="bvm2">

- Bevollmächtigte:

<[X.]iv class="bvm3">
  1. 1.(…)

  1. 2.(…) -
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

gegen

§ 20 Absatz 8 Satz 1 bis 3 in Verbin[X.]ung mit Absatz 9 Satz 1 un[X.] 6 un[X.] Absatz 12 Satz 1 un[X.] 3 sowie in Verbin[X.]ung mit Absatz 13 Satz 1 [X.]es [X.]es in [X.]er Fassung [X.]es Gesetzes für [X.]en Schutz vor Masern un[X.] zur Stärkung [X.]er Impfprävention ([X.]) vom 10. Februar 2020 ([X.] I Seite 148)

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- 1 BvR 471/20 - ,

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

IV. 

1. [X.]er Frau (…),

2. 

[X.]es Herrn (…),

3. 

[X.]es Min[X.]erjährigen (…),
vertreten [X.]urch [X.]ie Eltern (…),

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> <[X.]iv class="bvm2">

- Bevollmächtigte:

<[X.]iv class="bvm3">
  1. 1.(…)

  1. 2.(…) -
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

gegen

§ 20 Absatz 8 Satz 1 bis 3 in Verbin[X.]ung mit Absatz 9 Satz 1 un[X.] 6 un[X.] Absatz 12 Satz 1 un[X.] 3 sowie in Verbin[X.]ung mit Absatz 13 Satz 1 [X.]es [X.]es in [X.]er Fassung [X.]es Gesetzes für [X.]en Schutz vor Masern un[X.] zur Stärkung [X.]er Impfprävention ([X.]) vom 10. Februar 2020 ([X.] I Seite 148)

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- 1 [X.] -

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

hat [X.]as [X.] ‒ Erster Senat ‒

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

unter Mitwirkung [X.]er Richterinnen un[X.] Richter

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Präsi[X.]ent [X.],

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Baer,

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Britz,

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

[X.],

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Christ,

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

[X.],

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Härtel

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

am 21. Juli 2022 beschlossen:

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  1. Die [X.] wer[X.]en mit [X.]er Maßgabe zurückgewiesen, [X.]ass [X.]er [X.]urch [X.]as Gesetz für [X.]en Schutz vor Masern un[X.] zur Stärkung [X.]er Impfprävention vom 10. Februar 2020 ([X.] I Seite 148) eingefügte § 20 Absatz 8 Satz 3 [X.]es Gesetzes zur Verhütung un[X.] Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen in Übereinstimmung mit [X.]en Grün[X.]en [X.]ieser Entschei[X.]ung (C II 4 a) verfassungskonform auszulegen ist.
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G r ü n [X.] e :

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A.
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Die [X.] richten sich gegen Bestimmungen, [X.]ie [X.]urch [X.]as am 1. März 2020 in [X.] getretene Gesetz für [X.]en Schutz vor Masern un[X.] zur Stärkung [X.]er Impfprävention ([X.]) vom 10. Februar 2020 (BGBl I S. 148) in [X.]as Gesetz zur Verhütung un[X.] Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ([X.] ‒ [X.]) eingefügt wur[X.]en. Die von sämtlichen Beschwer[X.]eführen[X.]en angegriffenen Regelungen [X.]es [X.]es verlangen in § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 [X.] für bestimmte Personen [X.]en Aufweis eines ausreichen[X.]en Impfschutzes o[X.]er einer Immunität gegen Masern sowie in § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 [X.] bei Betreuung in Kin[X.]ertageseinrichtungen o[X.]er [X.]er [X.] einen im Gesetz konkretisierten Nachweis über [X.]ie Impfung o[X.]er [X.]ie Masern-immunität. Auf Anfor[X.]erung ist [X.]er Nachweis gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 [X.] [X.]em [X.] vorzulegen, [X.]as bei ausbleiben[X.]er Vorlage [X.]as Betreten bestimmter [X.]seinrichtungen untersagen kann. Für [X.]ie noch min[X.]erjährigen Beschwer[X.]eführen[X.]en erlegt § 20 Abs. 13 Satz 1 [X.] ihren sorgeberechtigten Eltern, [X.]en übrigen Beschwer[X.]eführen[X.]en, auf, [X.]ie Nachweis- un[X.] Vorlagepflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 un[X.] Abs. 12 Satz 1 [X.] zu erfüllen.

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Die min[X.]erjährigen Beschwer[X.]eführen[X.]en sehen sich [X.]a[X.]urch in ihrem Grun[X.]recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], [X.]ie übrigen Beschwer[X.]eführen[X.]en in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt. Ferner wir[X.] eine Verletzung [X.]es allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 [X.] gerügt.

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I.
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Die Bestimmungen [X.]es [X.]es in [X.]er ursprünglich angegriffenen Fassung [X.]es Art. 1 [X.]es Gesetzes für [X.]en Schutz vor Masern un[X.] zur Stärkung [X.]er Impfprävention ([X.]) vom 10. Februar 2020 (BGBl I S. 148) lauten wie folgt:

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§ 20 Schutzimpfungen un[X.] an[X.]ere Maßnahmen [X.]er spezifischen Prophylaxe

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(8) 1 Folgen[X.]e Personen, [X.]ie nach [X.]em 31. Dezember 1970 geboren sin[X.], müssen entwe[X.]er einen nach [X.]en Maßgaben von Satz 2 ausreichen[X.]en Impfschutz gegen Masern o[X.]er ab [X.]er Vollen[X.]ung [X.]es ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:

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1. Personen, [X.]ie in einer [X.]seinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut wer[X.]en,

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2. Personen, [X.]ie bereits vier Wochen

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a) in einer [X.]seinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut wer[X.]en o[X.]er

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b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sin[X.], un[X.]

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3. Personen, [X.]ie in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 o[X.]er § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sin[X.].

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2 Ein ausreichen[X.]er Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab [X.]er Vollen[X.]ung [X.]es ersten Lebensjahres min[X.]estens eine Schutzimpfung un[X.] ab [X.]er Vollen[X.]ung [X.]es zweiten Lebensjahres min[X.]estens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei [X.]er betroffenen Person [X.]urchgeführt wur[X.]en. 3 Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, [X.]ie auch Impfstoffkomponenten gegen an[X.]ere Krankheiten enthalten. 4 Satz 1 gilt nicht für Personen, [X.]ie auf Grun[X.] einer me[X.]izinischen Kontrain[X.]ikation nicht geimpft wer[X.]en können.

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(9) 1 Personen, [X.]ie in [X.]seinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut o[X.]er in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 o[X.]er § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig wer[X.]en sollen, haben [X.]er Leitung [X.]er jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung o[X.]er ihrer Tätigkeit folgen[X.]en Nachweis vorzulegen:

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1. eine [X.] nach § 22 Absatz 1 un[X.] 2 o[X.]er ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 [X.]es Fünften Buches Sozialgesetzbuch, [X.]arüber, [X.]ass bei ihnen ein nach [X.]en Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichen[X.]er Impfschutz gegen Masern besteht,

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2. ein ärztliches Zeugnis [X.]arüber, [X.]ass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt o[X.]er sie aufgrun[X.] einer me[X.]izinischen Kontrain[X.]ikation nicht geimpft wer[X.]en können o[X.]er

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3. eine Bestätigung einer st[X.]tlichen Stelle o[X.]er [X.]er Leitung einer an[X.]eren in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung [X.]arüber, [X.]ass ein Nachweis nach Nummer 1 o[X.]er Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

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[…]

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

6 Eine Person, [X.]ie ab [X.]er Vollen[X.]ung [X.]es ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, [X.]arf nicht in [X.]seinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut o[X.]er in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 o[X.]er § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt wer[X.]en.

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[…]

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

(12) 1 Folgen[X.]e Personen haben [X.]em [X.], in [X.]essen Bezirk sich [X.]ie jeweilige Einrichtung befin[X.]et, auf Anfor[X.]erung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzulegen:

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1. Personen, [X.]ie in [X.]seinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut wer[X.]en,

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2. Personen, [X.]ie bereits acht Wochen

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

a) in [X.]seinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut wer[X.]en o[X.]er

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

b) in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sin[X.] un[X.]

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

3. Personen, [X.]ie in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 o[X.]er § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sin[X.].

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

[…]

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

3 Das [X.] kann einer Person, [X.]ie trotz [X.]er Anfor[X.]erung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, [X.]ass sie [X.]ie [X.]em Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung [X.]ienen[X.]en Räume betritt o[X.]er in einer solchen Einrichtung tätig wir[X.]. […]

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

(13) 1 Wenn eine nach [X.]en Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person min[X.]erjährig ist, so hat [X.]erjenige für [X.]ie Einhaltung [X.]er [X.]iese Person nach [X.]en Absätzen 9 bis 12 treffen[X.]en Verpflichtungen zu sorgen, [X.]em [X.]ie Sorge für [X.]iese Person zusteht. […]

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
II.
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1. Seit Beginn [X.]es Jahres 2001 bestimmt § 34 Abs. 10 [X.], [X.]ass in bestimmten [X.]seinrichtungen betreute Personen o[X.]er [X.]eren Sorgeberechtigte über [X.]ie Be[X.]eutung eines vollstän[X.]igen, altersgemäßen, [X.]en Empfehlungen [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (Stän[X.]ige Impfkommission ‒ [X.]) entsprechen[X.]en, ausreichen[X.]en Impfschutzes un[X.] über [X.]ie Prävention übertragbarer Krankheiten aufgeklärt wer[X.]en sollen. Seit Juli 2015 müssen [X.]ie Sorgeberechtigten bei [X.]er Erstaufnahme in eine Kin[X.]ertageseinrichtung nach § 34 Abs. 10a [X.] einen schriftlichen Nachweis [X.]arüber erbringen, [X.]ass zeitnah vor [X.]er Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen nach [X.]en Empfehlungen [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission ausreichen[X.]en Impfschutz [X.]es Kin[X.]es erfolgt ist. Wir[X.] [X.]ieser Nachweis nicht erbracht, kann [X.]as [X.] [X.]ie Sorgeberechtigten zu einer Beratung la[X.]en. Der Verstoß gegen [X.]ie Pflicht, einen Nachweis einer Impfberatung zu erbringen, ist nach § 73 Abs. 1a Nr. 17a [X.] bußgel[X.]bewehrt.

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Daneben gilt § 20 Abs. 6 un[X.] 7 [X.], wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt un[X.] mit ihrer epi[X.]emischen Verbreitung zu rechnen ist. In einem solchen Fall kann [X.]urch Rechtsveror[X.]nung angeor[X.]net wer[X.]en, [X.]ass be[X.]rohte Teile [X.]er Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben. Hiervon wur[X.]e bislang kein Gebrauch gemacht. Auch [X.]ie nach § 28 Abs. 1 [X.] möglichen Schutzmaßnahmen, [X.]ie im Zuge [X.]er [X.] weiter konkretisiert wur[X.]en, gelangen erst zur Anwen[X.]ung, wenn „Kranke […] festgestellt“ wur[X.]en. In [X.]iesem Fall können [X.]seinrichtungen geschlossen o[X.]er Personen verpflichtet wer[X.]en, bestimmte Orte nicht zu betreten, bis [X.]ie notwen[X.]igen Schutzmaßnahmen [X.]urchgeführt wor[X.]en sin[X.]. Speziell für [X.]en Fall, [X.]ass eine Person in einer [X.]seinrichtung an Masern erkrankt, [X.]essen ver[X.]ächtig o[X.]er ansteckungsver[X.]ächtig ist, bestimmt § 28 Abs. 2 [X.], [X.]ass Personen, [X.]ie we[X.]er einen Impfschutz noch eine Immunität gegen Masern nachweisen können, [X.]er Zutritt in [X.]ie [X.]seinrichtung untersagt wer[X.]en kann, bis eine Weiterverbreitung [X.]er Krankheit in [X.]er [X.]seinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

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2. a) Diesen Maßnahmenkatalog hat [X.]er Gesetzgeber mittlerweile um [X.]as Erfor[X.]ernis eines Auf- un[X.] Nachweises [X.]er Impfung gegen Masern ergänzt. Dazu erstellte [X.]as [X.]esministerium für Gesun[X.]heit im Frühjahr 2019 einen Referentenentwurf eines [X.]es mit einer Vorfassung [X.]es hier unter an[X.]erem angegriffenen § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 un[X.] 6 [X.]. 29 Verbän[X.]e unterschie[X.]licher Fachrichtungen nahmen [X.]ie Gelegenheit zur Stellungnahme wahr.

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b) Die [X.]esregierung beschloss am 17. Juli 2019 [X.]en Entwurf [X.]es [X.]es un[X.] legte ihn [X.]em [X.]esrat vor (BTDrucks 19/13452). Dieser begrüßte, [X.]ass [X.]ie [X.]esregierung mit [X.]em Gesetzentwurf einen besseren in[X.]ivi[X.]uellen Schutz vor Maserninfektionen – insbeson[X.]ere von vulnerablen Personengruppen in [X.]s- un[X.] Gesun[X.]heitseinrichtungen – umzusetzen beabsichtige. Im Detail for[X.]erte er aller[X.]ings Än[X.]erungen (vgl. [X.] 358/19), [X.]enen [X.]ie [X.]esregierung in einer Gegenäußerung teilweise zustimmte; im Übrigen versprach [X.]ie [X.]esregierung eine Prüfung [X.]er Vorschläge (vgl. BTDrucks 19/13826).

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Der Ausschuss für Gesun[X.]heit [X.]es [X.] führte am 23. Oktober 2019 eine öffentliche Anhörung [X.]urch (Wortprotokoll [X.]er 68. Sitzung [X.]es Ausschusses für Gesun[X.]heit, [X.]. 19/68) un[X.] empfahl [X.]ie Annahme [X.]es Gesetzentwurfs in geän[X.]erter Fassung (BTDrucks 19/15164, S. 7). Die mit [X.]en [X.] angegriffenen Vorschriften waren unter an[X.]erem insoweit betroffen, als empfohlen wur[X.]e, [X.]en Personenkreis [X.]es § 20 Abs. 8 [X.] auf Personen zu begrenzen, [X.]ie nach [X.]em 31. Dezember 1970 geboren sin[X.], un[X.] eine Definition für einen ausreichen[X.]en Impfschutz in § 20 Abs. 8 Satz 2 [X.] aufzunehmen. Der [X.] stimmte am 14. [X.]vember 2019 auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Beschlussempfehlungen [X.]es genannten Ausschusses für [X.]as Gesetz. Am 10. Februar 2020 wur[X.]e es im [X.] verkün[X.]et (BGBl I S. 148), am 1. März 2020 trat es in [X.].

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3. Dieses Gesetz gibt in § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 [X.] vor, [X.]ass Personen, [X.]ie in einer [X.]seinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 [X.] betreut wer[X.]en, einen ausreichen[X.]en Impfschutz gegen Masern o[X.]er eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Nach § 20 Abs. 8 Satz 2 [X.] besteht ein ausreichen[X.]er Impfschutz, wenn ab [X.]er Vollen[X.]ung [X.]es ersten Lebensjahres min[X.]estens eine Schutzimpfung un[X.] ab [X.]er Vollen[X.]ung [X.]es zweiten Lebensjahres min[X.]estens zwei Schutzimpfungen gegen Masern [X.]urchgeführt wur[X.]en. Die Pflicht, einen Impfschutz gegen Masern aufzuweisen, gilt nach § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] auch, wenn ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, [X.]ie auch Impfstoffkomponenten gegen an[X.]ere Krankheiten enthalten. Für Personen, [X.]ie auf Grun[X.] einer me[X.]izinischen Kontrain[X.]ikation nicht geimpft wer[X.]en können, gilt Satz 1 nicht (§ 20 Abs. 8 Satz 4 [X.]).

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Kin[X.]er, [X.]ie in [X.]seinrichtungen betreut wer[X.]en sollen, müssen [X.]er Leitung [X.]er Einrichtung nach § 20 Abs. 9 Satz 1 [X.] vor Beginn ihrer Betreuung einen Nachweis [X.]arüber vorlegen, [X.]ass ein ausreichen[X.]er Impfschutz o[X.]er eine Immunität gegen Masern besteht o[X.]er sie aufgrun[X.] einer me[X.]izinischen Kontrain[X.]ikation nicht geimpft wer[X.]en können. Wir[X.] [X.]ieser Nachweis nicht erbracht, hat [X.]ie Leitung unverzüglich [X.]as [X.] zu benachrichtigen. Wir[X.] für Kin[X.]er ab [X.]er Vollen[X.]ung [X.]es ersten Lebensjahres kein solcher Nachweis vorgelegt, [X.]ürfen sie nach § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.] nicht in [X.]seinrichtungen betreut wer[X.]en. In Abweichung hiervon [X.]arf aller[X.]ings ein Kin[X.], [X.]as einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, in Schulen betreut wer[X.]en (§ 20 Abs. 9 Satz 9 [X.]). Die Gesun[X.]heitsämter können von Personen, [X.]ie einen ausreichen[X.]en Impfschutz o[X.]er eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, einen Nachweis anfor[X.]ern (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Ein Verstoß gegen [X.]iese Nachweispflicht ist gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7[X.] [X.] bußgel[X.]bewehrt. Das [X.] kann außer[X.]em gegenüber [X.]enjenigen, [X.]ie trotz Auffor[X.]erung keinen Nachweis vorlegen, Betretungsverbote erteilen, soweit sie nicht [X.]er Schulpflicht unterliegen (§ 20 Abs. 12 Satz 3 [X.] in [X.]er Fassung [X.]es [X.]es vom 10. Februar 2020 <BGBl I S. 148> bzw. § 20 Abs. 12 Satz 4 [X.] i.[X.].F. [X.]es Gesetzes zur Stärkung [X.]er Impfprävention gegen COVID-19 un[X.] zur Än[X.]erung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit [X.]er [X.] vom 10. Dezember 2021 <BGBl I S. 5162>). Nach § 20 Abs. 13 [X.] haben bei Min[X.]erjährigen [X.]eren Sorgeberechtigte für [X.]ie Einhaltung [X.]er Verpflichtungen zu sorgen.

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§ 20 Abs. 10 Satz 1 [X.] in [X.]er Fassung [X.]es [X.]es vom 10. Februar 2020 (BGBl I S. 148) sah für bereits in einer Einrichtung betreute Kin[X.]er eine Übergangsregelung vor, nach [X.]er sie [X.]en Nachweis bis zum Ablauf [X.]es 31. Juli 2021 vorlegen mussten. Durch [X.]as Gesetz zur Fortgeltung [X.]er [X.]ie epi[X.]emische Lage von nationaler Tragweite betreffen[X.]en Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl I S. 370) wur[X.]e [X.]ie Übergangsfrist zunächst bis zum Ablauf [X.]es 31. Dezember 2021 un[X.] [X.]urch [X.]as Gesetz zur Stärkung [X.]er Impfprävention gegen COVID-19 un[X.] zur Än[X.]erung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit [X.]er [X.] vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5162) nunmehr bis 31. Juli 2022 verlängert, um – so [X.]ie Begrün[X.]ung [X.]es Gesetzentwurfs – [X.]en Umstän[X.]en [X.]er [X.] Rechnung zu tragen (BTDrucks 20/188, S. 36).

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§ 20 Abs. 14 [X.] nennt [X.]as Grun[X.]recht [X.]er körperlichen Unversehrtheit unter Angabe von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], welches [X.]urch § 20 Abs. 6 bis 12 [X.] eingeschränkt wer[X.]e.

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[X.].
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1. Das Masernvirus ist seit langem bekannt. Seit [X.]en 1960er Jahren gibt es einen Impfstoff. Die Folgen einer Masernerkrankung un[X.] [X.]ie Wirksamkeit einer Impfung, [X.]ie Impfreaktionen un[X.] [X.] sin[X.] wissenschaftlich gut erforscht.

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Der Gesetzgeber hat ferner mit [X.]er Aufgabenzuweisung an [X.]as [X.] ([X.]) nach § 4 Abs. 1 [X.] im Grun[X.]satz institutionell [X.]afür Sorge getragen, [X.]ass [X.]ie zur Beurteilung von Maßnahmen [X.]er Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben un[X.] evaluiert wer[X.]en. Zu [X.]en Aufgaben [X.]es [X.]s gehört es, [X.]ie Erkenntnisse zu solchen Krankheiten [X.]urch Auswertung un[X.] Veröffentlichung [X.]er Daten zum Infektionsgeschehen in [X.] un[X.] [X.]urch [X.]ie Auswertung verfügbarer Stu[X.]ien aus aller Welt fortlaufen[X.] zu aktualisieren un[X.] für [X.]ie [X.]esregierung un[X.] [X.]ie Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. [X.], Beschlüsse [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 178 ‒ [X.]esnotbremse I un[X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 138 ‒ [X.] COVID-19). Das Robert Koch-Institut gibt zu[X.]em regelmäßig Epi[X.]emiologische Bulletins un[X.] Ratgeber heraus, worin für Fachkreise Informationen zu wichtigen Infektionskrankheiten wie [X.]en Masern aktuell un[X.] konzentriert [X.]argestellt wer[X.]en. Die Beiträge wer[X.]en in Zusammenarbeit mit [X.]en [X.], Konsiliarlaboren sowie weiteren Expertinnen un[X.] Experten erarbeitet.

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Masern sin[X.] nach als gesichert gelten[X.]en Erkenntnissen eine [X.]er anstecken[X.]sten Infektionskrankheiten beim Menschen. Die [X.], [X.]ie angibt, wie viele weitere Personen eine erkrankte Person in einer gänzlich ungeschützten Bevölkerung anstecken wür[X.]e, liegt für Masern bei etwa 12 bis 18, eine Person mit Masern steckt also [X.]urchschnittlich bis zu 18 weitere Personen an. Damit liegt [X.]ie [X.] [X.]eutlich oberhalb an[X.]erer Infektionskrankheiten. Für [X.]ie (inzwischen wohl nicht mehr vorkommen[X.]e) Wil[X.]virusvariante von SARS-CoV-2 wur[X.]e zuletzt von einer [X.] zwischen 2,8 un[X.] 3,8 ausgegangen. Masern wer[X.]en [X.]urch [X.]as Einatmen infektiöser Tröpfchen, [X.]ie beim Sprechen, Husten o[X.]er Niesen entstehen, o[X.]er über Tröpfchenkerne in [X.]er Luft sowie [X.]urch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase o[X.]er Rachen übertragen. Da sich infektiöse Tröpfchen längere [X.] in [X.]er Luft befin[X.]en können, kann eine Übertragung von [X.] auch ohne [X.]irekten Kontakt mit einer infektiösen Person stattfin[X.]en. Die Übertragungsfähigkeit [X.]es [X.] ist sehr hoch; [X.]er Kontagiositätsin[X.]ex liegt bei [X.]en Masern über 0,95. Der Manifestationsin[X.]ex, [X.]er [X.]ie Wahrscheinlichkeit angibt, mit [X.]er eine mit einem Erreger infizierte Person manifest, also erkennbar erkrankt, liegt bei fast 100 %. Folglich erkranken nahezu alle [X.] Menschen, wenn sie mit [X.]em [X.] in Kontakt kommen. Die höchste Wahrscheinlichkeit, sich anzustecken, besteht bereits in [X.]er Vorphase, in [X.]er nur einer Krankheit vorausgehen[X.]e, meist nicht charakteristische Symptome auftreten, wie Fieber, Schnupfen, Bin[X.]ehautentzün[X.]ung sowie [X.]er gleichzeitigen Entzün[X.]ung [X.]er Schleimhäute in [X.]er Luftröhre un[X.] [X.]er Lunge. Der für Masern charakteristische Ausschlag (Exanthem) [X.]er Haut entsteht am zweiten bis vierten Tag [X.]anach. Nach überwun[X.]ener Erkrankung hinterlässt [X.]ie Infektion in [X.]er Regel eine lebenslange Immunität. Masern bewirken für zwölf Monate o[X.]er länger eine Einschränkung [X.]er Funktion [X.]es Immunsystems, [X.]ie für an[X.]ere Infektionskrankheiten anfällig macht (vgl. [X.], [X.] 44/1999, S. 325 ff.; 2/2020, S. 5; [X.] 10/2020, S. 3; [X.]-Ratgeber Masern, Stan[X.]: 23. Juli 2021).

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Nach Schätzungen [X.]er [X.] ([X.] ‒ [X.]) starben im Jahr 2018 weltweit über 140.000 Menschen an Masern. In [X.]en 1950er un[X.] 1960er Jahren vor Einführung [X.]er Impfung kamen in [X.]er [X.]esrepublik [X.] je[X.]es Jahr zwischen 50 un[X.] 470 Menschen [X.]urch Masern zu To[X.]e. Aktuell liegt [X.]ie Sterblichkeitsrate bei Masern in Län[X.]ern mit einem hohen Durchschnittseinkommen zwischen 0,01 un[X.] 0,1 % [X.]er Erkrankten. Masern können, insbeson[X.]ere bei Kin[X.]ern unter fünf Jahren un[X.] seltener bei Erwachsenen, zu schweren Komplikationen führen. Zu [X.]en häufigen Komplikationen einer akuten Masernerkrankung in [X.] gehören eine Mittelohrentzün[X.]ung (7 bis 9 %), eine bakterielle Lungenentzün[X.]ung (1 bis 6 %) sowie Durchfall (8 %). In einem von 1.000 bis 2.000 Fällen (0,05 bis 0,1 %) tritt im weiteren Verlauf [X.]er Infektion eine akute o[X.]er postinfektiöse Entzün[X.]ung [X.]es Gehirns (Enzephalitis) auf. Eine regelmäßig tö[X.]lich verlaufen[X.]e Spätfolge [X.]er Masern ist eine subakute sklerosieren[X.]e Panenzephalitis ([X.]), bei [X.]er es sich ebenfalls um eine Schä[X.]igung [X.]es Gehirns han[X.]elt. Diese wir[X.] nach Angaben [X.]er [X.] bei vier bis elf von 100.000 Masernfällen beobachtet un[X.] tritt [X.]urchschnittlich etwa sieben Jahre nach einer akuten Maserninfektion auf (vgl. [X.], Epi[X.]emiologische Bulletins 10/2015, S. 72 f. un[X.] 2/2020, S. 6 f.).

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Kin[X.]er haben ein [X.]eutlich höheres Risiko für schwere Folgen. So wur[X.]e für Kin[X.]er, [X.]ie im Alter unter fünf Jahren an Masern erkranken, [X.]as Risiko, eine [X.] zu entwickeln, auf 30 bis 60 von 100.000 Masernfällen (0,03 bis 0,06 %), für Kin[X.]er, [X.]ie im ersten Lebensjahr erkranken, sogar auf run[X.] 170 von 100.000 Masernfällen (0,17 %) geschätzt. Die Gefahr von Komplikationen in Folge einer Masernerkrankung ist bei Kin[X.]ern im ersten Lebensjahr beson[X.]ers hoch, gleichzeitig weisen Kin[X.]er [X.]ieser Altersgruppe [X.]ie höchste Wahrscheinlichkeit auf, an Masern zu erkranken. Personen mit einer Immun[X.]efizienz o[X.]er Immunsuppression tragen ein beson[X.]ers hohes Risiko, schwere Organkomplikationen zu entwickeln un[X.]/o[X.]er an [X.]en Masern zu versterben. Erkenntnisse aus kontrollierten Stu[X.]ien im Rahmen von Masernausbrüchen [X.]euten [X.]arauf hin, [X.]ass auch schwangere Frauen ein erhöhtes Risiko haben, Komplikationen [X.]urch Masern zu erlei[X.]en. Bei [X.]iesen [X.]rei Gruppen mit erhöhtem Komplikationsrisiko besteht gleichzeitig eine Kontrain[X.]ikation hinsichtlich einer Masernschutzimpfung (vgl. [X.], [X.] 10/2015, S. 72 f.; [X.] 2/2020, S. 5).

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Dem [X.] wur[X.]en im [X.], wohl beeinflusst [X.]urch [X.]ie Schutzmaßnahmen zur Ein[X.]ämmung [X.]er [X.] nur 76 Masernfälle, in [X.]en Jahren [X.]avor jährlich zwischen 327 un[X.] 2.465 Masernfälle übermittelt ([X.], [X.] 15/2021, S. 6).

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In [X.]er Bevölkerung sin[X.] von [X.]en Masern insbeson[X.]ere 0- bis 5-jährige Kin[X.]er, Jugen[X.]liche un[X.] jüngere Erwachsene betroffen. In [X.]en Jahren 2014 bis 2018 wur[X.]en [X.]em [X.] Daten von insgesamt 430 Masern-Ausbrüchen mit 3.178 Masernfällen übermittelt. Als Ausbrüche gelten Häufungen von zwei un[X.] mehr Fällen. Run[X.] 21 % solcher Ausbrüche un[X.] run[X.] 28 % aller Masernfälle erfolgten im Umfel[X.] einer me[X.]izinischen Einrichtung, Betreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen für Asylsuchen[X.]e ([X.], [X.] 2/2020, S. 8).

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2. Es existiert keine ursächliche Behan[X.]lung von Masern. Le[X.]iglich Krankheitssymptome wie Fieber o[X.]er Schmerzen können [X.]urch entsprechen[X.]e Me[X.]ikamente gelin[X.]ert wer[X.]en. Bakterielle Folgeinfektionen, [X.]ie als [X.] vorkommen können, wer[X.]en mit Antibiotika behan[X.]elt (vgl. [X.], [X.] 44/1999, S. 326; [X.]-Ratgeber Masern, Stan[X.]: 23. Juli 2021).

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3. a) Die Masernschutzimpfung bietet einen sicheren Schutz gegen eine akute Masernerkrankung. Die Impfung bewirkt eine Immunantwort, [X.]ie mit [X.]erjenigen nach einer natürlichen Infektion vergleichbar ist. Für [X.]ie zweifache Impfung gegen Masern geht [X.]as [X.] nach Berechnungen, [X.]eren Qualität auch von Seiten [X.]er [X.] als hoch eingeschätzt wir[X.], von einer mittleren Impfeffektivität von 95 bis 100 % aus ([X.], [X.] 2/2020, S. 10; vgl. auch Positionspapier [X.]er [X.] zu Masern, Weekly epi[X.]emiological recor[X.], [X.]. 17, 2017, 92, S. 205 <213 ff.>). Die nur einmalige Impfung erreicht eine Impfeffektivität von min[X.]estens 92 % bei Kin[X.]ern un[X.] Jugen[X.]lichen im Alter bis zu 15 Jahren ([X.], [X.] 2/2020, S. 9). Die zweite Impfung erzeugt bei fast allen Personen, [X.]ie nach einer ersten Impfung noch nicht reagiert haben, eine Immunität un[X.] sollte möglichst zeitnah im Min[X.]estabstan[X.] von vier Wochen nach [X.]er ersten Impfung gegeben wer[X.]en. Nach erfolgreicher Impfung mit [X.]em Leben[X.]impfstoff wir[X.] ein lebenslanger Schutz gegen Masern angenommen ([X.], [X.] 2/2020, S. 10; Positionspapier [X.]er [X.] zu Masern, Weekly epi[X.]emiological recor[X.], [X.]. 17, 2017, 92, S. 205 <215>).

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b) Nach fachwissenschaftlicher Einschätzung soll eine Impfung gegen Masern nicht vorgenommen wer[X.]en, soweit hinreichen[X.]e Erkenntnisse zur Impfung fehlen o[X.]er wenn bekannt ist, [X.]ass [X.]ie Impfung negative Folgen hat, also eine Kontrain[X.]ikation vorliegt.

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Für eine Impfung von Säuglingen unter neun Monaten fehlen umfassen[X.]e Daten zur Sicherheit un[X.] Wirksamkeit [X.]er verwen[X.]eten Impfstoffe. Nach [X.]en vorliegen[X.]en Erkenntnissen sin[X.] [X.]iese [X.]urch [X.]as Vorhan[X.]ensein mütterlicher Antikörper un[X.] [X.]urch [X.]ie Unreife [X.]es kin[X.]lichen Immunsystems häufig stark vermin[X.]ert. Mit [X.]er Impfung [X.]es Kin[X.]es kann [X.]aher erst zu einem [X.]punkt begonnen wer[X.]en, in [X.]em [X.]ie Antikörper vollstän[X.]ig abgebaut sin[X.], was bei [X.]er Masernerkrankung nach etwa einem Jahr [X.]er Fall ist (vgl. [X.], [X.] 34/2019, S. 327). Die Stän[X.]ige Impfkommission empfiehlt [X.]aher, [X.]ie erste Masernschutzimpfung erst im Alter von elf bis vierzehn Monaten [X.]urchzuführen. Die vollstän[X.]ige Grun[X.]immunisierung mit zwei Impfungen kann nach [X.]em empfohlenen Impfkalen[X.]er [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission frühestens ab einem Lebensalter von 15 bis 23 Monaten erfolgen ([X.], [X.] 34/2019, S. 316).

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Die Stän[X.]ige Impfkommission ist ein politisch un[X.] weltanschaulich neutrales (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]er Geschäftsor[X.]nung [X.]er [X.]), 1972 gegrün[X.]etes Expertengremium beim [X.] (hierzu [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 139). Es soll einen optimalen Einsatz verfügbaren Impfstoffes gewährleisten. An [X.]en Sitzungen [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission nehmen auch Expertinnen un[X.] Experten [X.]er Gesun[X.]heitsministerien von [X.] un[X.] Län[X.]ern, [X.]es Gemeinsamen [X.]esausschusses [X.]er Krankenkassen, [X.]es [X.]s un[X.] [X.]es [X.] mit beraten[X.]er Stimme teil. Bei ihrer Arbeit nutzt sie Kriterien [X.]er evi[X.]enzbasierten Me[X.]izin, bezieht insbeson[X.]ere [X.]ie Bewertungen [X.]es [X.] zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein un[X.] be[X.]ient sich [X.]er – fachlichen un[X.] a[X.]ministrativen – Unterstützung [X.]es [X.]s. Dabei steht weniger eine wirtschaftliche Kosten-Nutzen-Bewertung im Vor[X.]ergrun[X.], son[X.]ern [X.]ie Nutzen-Risiko-Abwägung [X.]er Wirksamkeit von Impfstoffen un[X.] möglichen Impfrisiken. Demnach hat [X.]ie Stän[X.]ige Impfkommission nicht nur [X.]en Nutzwert einer Impfung für Einzelne, son[X.]ern auch für [X.]ie Gesamtbevölkerung in [X.]en Blick zu nehmen (vgl. § 1 Abs. 3 [X.]er Geschäftsor[X.]nung [X.]er [X.]). Nach § 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] hat [X.]ie [X.] [X.]ie Kernaufgabe, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen un[X.] an[X.]erer Maßnahmen [X.]er Vorsorge gegen übertragbare Krankheiten zu geben un[X.] Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion un[X.] einer [X.]arüber hinausgehen[X.]en gesun[X.]heitlichen Schä[X.]igung zu entwickeln. Ihre Empfehlungen gelten als me[X.]izinischer Stan[X.]ar[X.]; sie sin[X.] auch Grun[X.]lage für [X.]ie Erstattung von Kosten (vgl. § 20i Abs. 1 Satz 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V). Nach § 20 Abs. 3 [X.] sollen [X.]ie obersten Gesun[X.]heitsbehör[X.]en [X.]er Län[X.]er ihre öffentlichen Empfehlungen auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er jeweiligen Empfehlungen [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission aussprechen.

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Eine Impfung ist währen[X.] einer Schwangerschaft un[X.] für Personen mit schweren Einschränkungen [X.]es Immunsystems nicht angezeigt (vgl. [X.]-Ratgeber Masern, Stan[X.]: 23. Juli 2021). Die im [X.] enthaltenen abgeschwächten, aber vermehrungsfähigen [X.] können sich einerseits bei Menschen mit bestimmten angeborenen o[X.]er erworbenen Störungen [X.]es Immunsystems unkontrolliert vermehren un[X.] somit schwere Infektionen hervorrufen. An[X.]ererseits können Patienten mit eingeschränktem Immunsystem auch ein erhöhtes Risiko für eine schwer verlaufen[X.]e Masernerkrankung aufweisen un[X.] in beson[X.]erer Weise von einer Impfung profitieren. Eine Impfung kann [X.]aher bei Patienten mit bestimmten Formen [X.]er Immun[X.]efizienz nach in[X.]ivi[X.]ueller Absprache nur [X.]ann in Betracht gezogen wer[X.]en, wenn [X.]er Nutzen [X.]er Impfung [X.]ie Risiken überwiegt (vgl. [X.], [X.] - Z, Masern, Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen Masern, Masernimpfung: Wirksamkeit, Sicherheit un[X.] Kontrain[X.]ikationen, Stan[X.]: 4. Juni 2020). Als me[X.]izinische Kontrain[X.]ikation gelten auch Allergien gegen Bestan[X.]teile [X.]es Impfstoffes.

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c) In [X.] sin[X.] ‒ wie auch in [X.]r[X.]amerika un[X.] weiten Teilen [X.] (vgl. [X.] et al., [X.], Measles: An [X.] in Chil[X.]ren an[X.] Immunocompromise[X.] Patients, 2020, 8, 276, S. 9) ‒ schon seit längerer [X.] keine allein gegen Masern wirksamen, sogenannten [X.]e auf [X.]em Markt mehr verfügbar un[X.] nicht mehr zugelassen, son[X.]ern nur Masern-, [X.]- un[X.] Röteln-Kombinationsimpfstoffe beziehungsweise Masern-, [X.]-, Röteln- un[X.] Varizellen ([X.] (vgl. [X.], [X.]esinstitut für Impfstoffe un[X.] biome[X.]izinische Arzneimittel, [X.], Stan[X.]: 25. September 2020). Aller[X.]ings können auf [X.]er Grun[X.]lage von § 73 Abs. 3 Halbsatz 1 AMG im Inlan[X.] nicht zugelassene Fertigarzneimittel, [X.]ie zur Anwen[X.]ung bei Menschen bestimmt sin[X.], über Apotheken im Wege [X.]er [X.] eingeführt wer[X.]en, wenn sie im ausführen[X.]en St[X.]t zugelassen sin[X.] un[X.] im Inlan[X.] keine vergleichbaren Arzneimittel hinsichtlich Wirkstoff un[X.] Wirkstärke vorhan[X.]en sin[X.]. Derzeit ist in [X.] ein Masern-[X.] „Measles Va[X.]ine Live B.P.“ zugelassen, [X.]er auf eigene Kosten nach [X.] eingeführt un[X.] hier verimpft wer[X.]en kann (siehe [X.]azu auch [X.], Beschluss vom 5. Mai 2022 - [X.] -).

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[X.]) Die Masernimpfung ruft wie alle Impfungen unmittelbare Reaktionen hervor, in seltenen Fällen treten auch Komplikationen auf. An [X.]er Injektionsstelle wer[X.]en Rötungen, Schwellungen un[X.] Schmerzen für ein bis [X.]rei Tage beobachtet. Ferner können Allgemeinsymptome wie Kopfschmerzen, Mattigkeit un[X.] Fieber auftreten. Etwa 5 bis 15 % [X.]er Geimpften zeigen mäßiges bis hohes Fieber zwischen [X.]em siebten un[X.] zwölften Tag nach [X.]er Impfung, welches ein bis zwei Tage anhält. Der für Masern typische Ausschlag kann bei etwa 5 % [X.]er Geimpften in [X.]er zweiten Woche nach [X.]er Impfung auftreten. Hierbei han[X.]elt es sich um eine mil[X.]e, selbstlimitieren[X.]e Symptomatik, [X.]ie nicht anstecken[X.] ist un[X.] ein bis [X.]rei Tage an[X.]auert. Etwa 1 % [X.]er Geimpften berichten nach [X.]er Impfung über Gelenkschmerzen, insbeson[X.]ere Erwachsene. Die beschriebenen Symptome treten nach [X.]er zweiten Impfung nur noch selten auf ([X.], [X.] 2/2020, S. 11).

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Schwere unerwünschte Wirkungen [X.]er Impfung sin[X.] selten. Ein in [X.]er Regel selbstlimitieren[X.]er Mangel an Blutplättchen (Thrombozytopenie) o[X.]er eine i[X.]iopathische thrombozytopenische Purpura (eine Autoimmunkrankheit, bei [X.]er ebenfalls ein Mangel an Blutplättchen herrscht) wur[X.]e bei [X.]rei von 100.000 Geimpften (0,03 ‰) innerhalb von zwei Monaten nach [X.]er ersten Impfung beobachtet. Die Impfungen erhöhen bei Kin[X.]ern im Alter zwischen 10 un[X.] 24 Monaten [X.]as Grun[X.]risiko für Fieberkrämpfe um [X.]as Zwei- bis Dreifache. In ein bis vier Fällen pro einer Million Geimpfte (0,001 bis 0,004 ‰) wir[X.] eine Anaphylaxie (akute, allergische Reaktion [X.]es Immunsystems) nach [X.]er Impfung beobachtet. Ob [X.]ie Impfung gegen Masern eine Entzün[X.]ung [X.]es Gehirns (Enzephalitis) auslösen kann, wir[X.] kontrovers beurteilt. Eine Inzi[X.]enz von etwa eins pro eine Million Geimpfte (0,001 ‰) wir[X.] teilweise beschrieben. Fallberichte [X.]euten aber [X.]arauf hin, [X.]ass angeborene o[X.]er erworbene Immun[X.]efekte [X.]afür verantwortlich waren. Vereinzelt wur[X.]en bei Patienten mit einer Immunsuppression progressive Verläufe mit schweren Komplikationen, wie einer Einschlusskörper-Enzephalitis o[X.]er Pneumonie, beschrieben. Die Impfung ist [X.]aher für Personen mit schwerer Immunsuppression kontrain[X.]iziert. Dagegen besteht kein Zusammenhang zwischen [X.]er Impfung un[X.] [X.]em Auftreten einer chronisch-entzün[X.]lichen Darmerkrankung, von Autismus o[X.]er einer aseptischen Meningitis (vgl. [X.], [X.] 2/2020, S. 11; [X.] u.a., [X.]esgesun[X.]heitsblatt 2013, 1253 <1256>).

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In ihren Stellungnahmen, [X.]ie auf [X.]er Auswertung von [X.]rei zwischen 1981 un[X.] 2001 [X.]urchgeführten Stu[X.]ien beruhen, haben im Ergebnis übereinstimmen[X.] [X.]as [X.] un[X.] [X.]ie [X.]esärztekammer ausgeführt, [X.]ass keine wesentlichen Unterschie[X.]e bei [X.]en Impfreaktionen un[X.] Nebenwirkungen zwischen Masernmonoimpfstoffen un[X.] [X.]en untersuchten [X.] bestehen. Auf [X.]ie Ausführungen [X.]es [X.] hat [X.]as [X.] in seiner im Verfahren eingeholten Stellungnahme verwiesen. Angesichts [X.]er Häufigkeit [X.]es Auftretens un[X.] [X.]er Schwere [X.]er Komplikationen bei einer Wil[X.]virus-Infektion im Vergleich zu [X.]en beschriebenen Nebenwirkungen besteht auch für eine Masernkombinationsimpfung eine positive [X.] un[X.] wir[X.] [X.]iese Impfung insbeson[X.]ere bei Kin[X.]ern empfohlen. Das gilt für [X.]ie [X.], [X.]as Europäische Zentrum für [X.]ie Prävention un[X.] [X.]ie Kontrolle von Krankheiten (eine Agentur [X.]er Europäischen Union), [X.]ie Stän[X.]ige Impfkommission beziehungsweise [X.]as [X.], [X.]as [X.] sowie [X.]as Ärztliche Zentrum für Qualität in [X.]er Me[X.]izin, [X.]ie Kassenärztliche [X.]esvereinigung un[X.] [X.]ie [X.]esärztekammer (vgl. Positionspapier [X.]er [X.] zu Masern, Weekly epi[X.]emiological recor[X.], [X.]. 17, 2017, 92, S. 205 <220>; European Centre for Disease Prevention an[X.] Control. [X.] in the EU/[X.]? I[X.]entifying susceptible groups to close immunity gaps towar[X.]s measles elimination, 2019; [X.], [X.] 32/2010, S. 1; Patienteninformation Masernimpfung bei Kin[X.]ern, Mai 2015, herausgegeben vom Ärztlichen Zentrum für Qualität in [X.]er Me[X.]izin, [X.]er Kassenärztlichen [X.]esvereinigung un[X.] [X.]er [X.]esärztekammer; [X.] u.a., [X.]esgesun[X.]heitsblatt 2013, 1253 <1259>; [X.]azu auch Demicheli et al., [X.], mumps an[X.] rubella in chil[X.]ren, [X.], Issue 2, Art. [X.].: [X.], S. 2).

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e) Die Anzahl [X.]er gegen Masern Geimpften in [X.]er Bevölkerung ist in [X.] nie[X.]riger als in vielen an[X.]eren, insbeson[X.]ere europäischen Län[X.]ern. Nach einer vom [X.] [X.]urchgeführten Stu[X.]ie zur Gesun[X.]heit von Kin[X.]ern un[X.] Jugen[X.]lichen in [X.] ([X.]) sin[X.] in [X.] 93,6 % [X.]er 3- bis 17-Jährigen (Geburtenjahrgänge 1985 bis 2013) zweifach gegen Masern geimpft. Die Quote ist bei Kin[X.]ern ohne Migrationshintergrun[X.] nie[X.]riger als bei Kin[X.]ern mit einem „einseitigen“ Migrationshintergrun[X.] (93,6 zu 95,9 %). In [X.]er Gruppe [X.]er 3- bis 6-Jährigen beträgt [X.]ie Impfquote 91,9 %, un[X.] zum En[X.]e [X.]es zweiten Lebensjahrs liegt [X.]ie Quote einer zweifachen Masernimpfung für [X.]ie Geburtenjahrgänge 2010 bis 2013 bei le[X.]iglich 64,4 %. Ausweislich einer Impfsurveillance [X.]er Kassenärztlichen Vereinigung aus [X.]em [X.] liegt [X.]ie Quote [X.]er zweifach gegen Masern geimpften Kin[X.]er bei Vollen[X.]ung [X.]es zweiten Lebensjahrs bei [X.]em Geburtenjahrgang 2014 bei 70,6 % un[X.] bei [X.]en Geburtenjahrgängen 2015 bis 2016 bei 69,9 %. Bis zur Vollen[X.]ung [X.]es [X.]ritten Lebensjahrs erhöht sich [X.]ie Quote auf 81,7 % (Geburtsjahr 2010) bis 82,8 % (Geburtsjahr 2014). Ausweislich [X.]er [X.] 2018 lag [X.]ie Quote bei [X.]en 4- bis 7-Jährigen (Geburtenjahrgänge 2010 bis 2013) so[X.]ann bei 93,1 % (vgl. Poethko-Müller u.a., [X.]esgesun[X.]heitsblatt 2019, 410 <412, 416>; [X.], [X.] 32/33/2020, S. 14).

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Mit [X.]en bisher erreichten [X.] bleibt [X.] hinter Zielen zurück, [X.]eren Erreichen im Rahmen internationaler Kooperationen zugesagt wur[X.]e. So verfolgen [X.]ie Mitglie[X.]st[X.]ten [X.]er Europäischen Region [X.]er [X.] bereits seit 1984 [X.]as Ziel [X.]er schrittweisen Eliminierung [X.]er Masern, seit 2005 auch [X.]er Röteln. [X.] hat sich seit längerem un[X.] wie[X.]erholt zu [X.]iesen Zielen bekannt. Für [X.]as [X.] war bereits [X.]ie Elimination von Masern un[X.] Röteln angestrebt (vgl. zum Vorstehen[X.]en [X.]esministerium [X.]er Gesun[X.]heit <Hrsg.>, [X.]-2020 zur Elimination [X.]er Masern un[X.] Röteln in [X.], 2015, [X.] un[X.] 10). Um [X.]ie Verbreitung von Masern zu verhin[X.]ern, sin[X.] [X.] von mehr als 95 % [X.]er Gesamtbevölkerung erfor[X.]erlich. Bei einer Immunität in [X.]er Bevölkerung von 95 % un[X.] mehr können auch wirksam Personen geschützt wer[X.]en, [X.]ie (noch) nicht geimpft wer[X.]en können (vgl. [X.], [X.] 10/2020, S. 3). Daher haben sich [X.]ie 53 Mitglie[X.]st[X.]ten [X.]er Europäischen Region [X.]er [X.] auf eine Strategie zur Eliminierung [X.]er Masern un[X.] Röteln geeinigt, wonach in je[X.]er Population min[X.]estens 95 % [X.]urch zwei Dosen Impfstoff o[X.]er [X.]urch eine frühere Infektion mit [X.]em [X.] immun sein sollen, [X.]amit alle Mitglie[X.]er [X.]er [X.] geschützt sin[X.], also insbeson[X.]ere auch [X.]ie vulnerablen Personen. Währen[X.] es bis En[X.]e 2017 insgesamt 37 von 53 Mitglie[X.]st[X.]ten gelungen ist, [X.]ie Masern zu eliminieren, un[X.] weiteren sechs Mitglie[X.]st[X.]ten, zumin[X.]est [X.]ie en[X.]emische Übertragung über einen [X.]raum von ein bis zwei Jahren zu unterbrechen, wur[X.]e [X.] 2019 von [X.]er [X.] – als einer von nur fünf [X.] [X.]er Europäischen Union – nach wie vor als St[X.]t mit en[X.]emischer Übertragung [X.]er Masern eingestuft (European Centre for Disease Prevention an[X.] Control. [X.] in the EU/[X.]? I[X.]entifying susceptible groups to close immunity gaps towar[X.]s measles elimination, 2019, S. 3 f.).

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IV.
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Die vier [X.] richten sich jeweils gegen [X.]ieselben gesetzlichen Vorschriften [X.]es [X.]es zum Impfschutz gegen Masern in bestimmten Einrichtungen.

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1. Die Beschwer[X.]eführen[X.]en halten [X.]ie von ihnen angegriffenen Regelungen für verfassungswi[X.]rig, weil [X.]iese unverhältnismäßig sowohl in [X.]as Grun[X.]recht [X.]er körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) [X.]er min[X.]erjährigen Beschwer[X.]eführen[X.]en als auch in [X.]as Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) [X.]er übrigen Beschwer[X.]eführen[X.]en eingriffen sowie sämtliche Beschwer[X.]eführen[X.]en in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzten.

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a) Die Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 1) un[X.] zu 2) im Verfahren 1 BvR 469/20 sin[X.] [X.]ie gemeinsam sorgeberechtigten Eltern [X.]er im April 2019 geborenen Beschwer[X.]eführerin zu 3), [X.]ie ab April 2020 eine kommunale Kin[X.]ertagesstätte besuchen sollte. Die Gemein[X.]e hatte [X.]em Aufnahmeantrag entsprochen un[X.] mit geson[X.]ertem Schreiben [X.]arauf hingewiesen, [X.]ass [X.]er Nachweis einer erfolgten Impfung bis 11. Mai 2020 vorgelegt wer[X.]en müsse.

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Die Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 1) un[X.] zu 2) im Verfahren 1 BvR 470/20 sin[X.] [X.]ie gemeinsam sorgeberechtigten Eltern [X.]es im Januar 2019 geborenen Beschwer[X.]eführers zu 3) [X.]es genannten Verfahrens. Er sollte ab Mai 2020 aufgrun[X.] eines bereits abgeschlossenen [X.] von einer Tagesmutter, [X.]ie [X.]ie Erlaubnis zur [X.] nach § 43 SGB V[X.] besitzt, betreut wer[X.]en.

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Die Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 1) un[X.] zu 2) im Verfahren 1 BvR 471/20 sin[X.] [X.]ie gemeinsam sorgeberechtigten Eltern [X.]er im April 2017 geborenen Beschwer[X.]eführerin zu 3). Das Kin[X.] sollte ab Mai 2020 eine kommunale Kin[X.]ertagesstätte besuchen. Die Gemein[X.]e hatte sich zur Aufnahme bereit erklärt, aber mitgeteilt, [X.]ass vorher eine Impfung o[X.]er Immunität gegen Masern o[X.]er eine Kontrain[X.]ikation zu [X.]er Impfung nachzuweisen sei.

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Die Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 1) un[X.] zu 2) im Verfahren 1 BvR 472/20 sin[X.] [X.]ie gemeinsam sorgeberechtigten Eltern [X.]es im April 2018 geborenen Beschwer[X.]eführers zu 3), [X.]er ab Mai 2020 aufgrun[X.] eines bereits abgeschlossenen [X.] von einer Tagesmutter, [X.]ie [X.]ie Erlaubnis zur [X.] nach § 43 [X.] besitzt, betreut wer[X.]en sollte.

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Die min[X.]erjährigen Beschwer[X.]eführen[X.]en in [X.]en Verfassungsbeschwer[X.]everfahren sin[X.] nicht gegen Masern geimpft un[X.] verfügen über keine Immunität. Me[X.]izinische Kontrain[X.]ikationen zu einer Masernimpfung bestehen bei ihnen nicht.

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b) Die beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er seien bei Aufnahme in [X.]ie [X.]seinrichtung verpflichtet, eine Masernschutzimpfung aufzuweisen (§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Für [X.]ie übrigen Beschwer[X.]eführen[X.]en be[X.]eute [X.]ies, [X.]ass sie aufgrun[X.] ihrer elterlichen Sorge, [X.]ie auch [X.]ie Gesun[X.]heitssorge umfasse, [X.]iese Impfungen herbeiführen müssten un[X.] nach § 20 Abs. 9 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 [X.] nachzuweisen hätten. Ohne Nachweis trete kraft Gesetzes (§ 20 Abs. 9 Satz 6 [X.]) ein Betreuungs- un[X.] ein Aufnahmeverbot ein, [X.]as mittels einer Untersagungsverfügung im Einzelfall [X.]urch [X.]as [X.] (§ 20 Abs. 12 Satz 3 [X.] in [X.]er Fassung [X.]es [X.]es bzw. § 20 Abs. 12 Satz 4 [X.] in [X.]er aktuellen Fassung) verstärkt wer[X.]en könne. Bei[X.]es wirke auch zulasten [X.]er Eltern. Die Kin[X.]er wür[X.]en ohne Nachweis einer Impfung ihren Anspruch auf För[X.]erung in einer [X.] beziehungsweise einer Kin[X.]ertagesstätte aus § 24 Abs. 2 Satz 1 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 SGB V[X.] verlieren. Dieser [X.] betreffe [X.]ie übrigen Beschwer[X.]eführen[X.]en bei [X.]er Ausübung ihrer elterlichen Sorge. Die jeweiligen Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 1) un[X.] zu 2) müssten ihre Kin[X.]er impfen lassen, um [X.]ie außerfamiliäre Betreuung zu ermöglichen. Diese Pflicht zur Herbeiführung un[X.] zum Nachweis [X.]er Masernimpfung greife je[X.]och unverhältnismäßig in [X.]as Grun[X.]recht auf körperliche Unversehrtheit [X.]er min[X.]erjährigen Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 3) ein, insbeson[X.]ere wegen [X.]er Pflicht, sich nicht nur gegen Masern impfen zu lassen (vgl. § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.]), son[X.]ern aufgrun[X.] [X.]er Nichtverfügbarkeit von [X.]en auch gegen an[X.]ere Krankheiten als Masern. Dies wür[X.]e [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen zu 3) in [X.]en Verfahren 1 BvR 469/20 un[X.] 1 BvR 471/20 aufgrun[X.] [X.]er me[X.]izinischen Beson[X.]erheiten [X.]er weiblichen Gesun[X.]heit im Lebenslauf beson[X.]ers nachteilig betreffen.

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Damit schiebe [X.]as Gesetz zugleich in unverhältnismäßiger Weise [X.]as Elternrecht beiseite. Die nach [X.]em elterlichen Erziehungsplan vorgesehene Betreuung in einer [X.] beziehungsweise in einer Kin[X.]ertagesstätte könnten sie nicht mehr verwirklichen, son[X.]ern seien statt[X.]essen gezwungen, eine unverhältnismäßige me[X.]izinische Maßnahme zulasten ihres Kin[X.]es zu [X.]ul[X.]en. Auf ihre – mithilfe ärztlicher Beratung gebil[X.]ete – elterliche Entschei[X.]ung über [X.]as „Ob“ [X.]er Impfung komme es überhaupt nicht mehr an, an[X.]ers als [X.]ies bis vor Inkrafttreten [X.]es [X.]es [X.]er Fall gewesen sei.

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Schließlich wür[X.]en [X.]ie beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er [X.]urch [X.]as Gesetz einer Pflicht ausgesetzt, [X.]ie unter Verstoß gegen [X.]en Gleichheitssatz nicht folgerichtig umgesetzt wor[X.]en sei. Sie wür[X.]en in sachlicher un[X.] zeitlicher Hinsicht insbeson[X.]ere mit Blick auf Übergangsfristen mit [X.]er Pflicht belastet, Impfungen auf- un[X.] nachzuweisen, ohne [X.]ass sich ihre Situation von Situationen wesentlich unterschei[X.]e, in [X.]enen [X.]er Gesetzgeber von [X.]er Pflicht, Impfungen auf- un[X.] nachzuweisen, abgesehen habe.

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2. Die [X.] sin[X.] [X.]em Deutschen [X.]estag, [X.]em [X.]esrat, [X.]er [X.]esregierung un[X.] allen Lan[X.]esregierungen zur Stellungnahme zugeleitet wor[X.]en.

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Die [X.]esregierung hält [X.]ie [X.] für unbegrün[X.]et. Soweit [X.]urch [X.]ie angegriffenen Regelungen in [X.]as Recht auf körperliche Unversehrtheit [X.]er min[X.]erjährigen Beschwer[X.]eführen[X.]en überhaupt eingegriffen wer[X.]e, sei [X.]ies [X.]urch [X.]ie verfolgten [X.] verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbeson[X.]ere erfor[X.]erlich un[X.] angemessen. Das gelte auch, soweit [X.]er Nachweis im Falle [X.]er Nichtverfügbarkeit eines [X.]s nur [X.]urch Nutzung eines Kombinationsimpfstoffes erbracht wer[X.]en könne. Die mit [X.]er gesetzlichen Neuregelung im Falle einer Ablehnung [X.]er Masernimpfung verbun[X.]enen Beschränkungen [X.]er sorgeberechtigten Eltern in ihrem [X.]urch Art. 6 Abs. 1 un[X.] Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährleisteten Recht zur Gestaltung [X.]er Betreuung ihrer Kin[X.]er unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Lebensplanungen un[X.] inner-familiären Vereinbarungen sowie [X.]er elterlichen Sorge seien ebenfalls gerechtfertigt. Soweit eine unterschie[X.]liche Ausgestaltung [X.]es [X.] in Bezug auf [X.]en Schulbesuch un[X.] [X.]ie häusliche [X.] im Vergleich zu [X.]en Kin[X.]ertageseinrichtungen un[X.] [X.]er erlaubnispflichtigen [X.] sowie bei [X.]er Ausgestaltung [X.]er Fristen bei [X.]en Übergangsregelungen gerügt wer[X.]e, seien [X.]iese [X.]urch hinreichen[X.] gewichtige Sachgrün[X.]e gerechtfertigt un[X.] mit [X.]em allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar.

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3. Der Senat hat auf [X.]er Grun[X.]lage von § 27a [X.]G sachkun[X.]igen [X.] Gelegenheit gegeben, zu [X.]en [X.] un[X.] ausgewählten Fachverbän[X.]en auch zu [X.]en nachfolgen[X.]en Fragen Stellung zu nehmen:

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Frage 1: Welche Möglichkeiten gibt es, um in [X.]er Gruppe [X.]er Personen, [X.]ie [X.]as zweite Lebensjahr vollen[X.]et haben, [X.]ie Quote [X.]erjenigen, [X.]ie zweifach gegen Masern geimpft sin[X.] o[X.]er [X.]urch eine frühere Infektion mit [X.]em [X.] immun sin[X.], auf 95 Prozent [X.]er Gesamtbevölkerung o[X.]er höher zu steigern?

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Frage 2: Unterschei[X.]et sich [X.]ie Gefahr, Impfreaktionen un[X.] unerwünschte Nebenwirkungen zu erlei[X.]en, bei einer Masernschutzimpfung mit einem [X.] von [X.]er Gefahr bei einer solchen Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff? Wenn ja, inwiefern?

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Frage 3: Haben Sie Erkenntnisse, welche Strategien in an[X.]eren europäischen Län[X.]ern zur Bekämpfung [X.]er Masern un[X.] zur Erreichung einer Masernimpfquote (im Sinne einer zweifachen Impfung) bzw. eine Immunität [X.]urch frühere Infektion von min[X.]estens 95 Prozent [X.]er Gesamtbevölkerung verfolgt wer[X.]en?

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Von [X.]er Möglichkeit zur Stellungnahme haben Gebrauch gemacht: [X.]ie Ärztinnen un[X.] Ärzte für in[X.]ivi[X.]uelle Impfentschei[X.]ung e.V., [X.]ie [X.]esarbeitsgemeinschaft Lan[X.]esjugen[X.]ämter, [X.]ie [X.]esärztekammer, [X.]ie [X.]eselternvertretung, [X.]er Berufsverban[X.] [X.]er Ärzte für Mikrobiologie, Virologie un[X.] Infektionsepi[X.]emiologie e.V., [X.]er [X.]esverban[X.] [X.]er Ärztinnen un[X.] Ärzte [X.]es Öffentlichen Gesun[X.]heits[X.]ienstes e.V., [X.]er [X.]esverban[X.] privater Träger [X.]er freien Kin[X.]er-, Jugen[X.]- un[X.] Sozialhilfe e.V., [X.]ie Deutsche Aka[X.]emie für Kin[X.]er- un[X.] Jugen[X.]me[X.]izin e.V., [X.]ie Deutsche Gesellschaft für Allgemeinme[X.]izin un[X.] Familienme[X.]izin e.V., [X.]ie Deutsche Gesellschaft für Arbeitsme[X.]izin un[X.] Umweltme[X.]izin e.V., [X.]ie Deutsche Gesellschaft für Virologie e.V. – auch im Namen [X.]er Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung [X.]er [X.]erkrankungen e.V. –, [X.]er Spitzenverban[X.] [X.] [X.]er Krankenkassen, [X.]ie Stän[X.]ige Impfkommission beim [X.] unter Verweis auf eine Stellungnahme [X.]es [X.].

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B.
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die [X.] sin[X.] zulässig.

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I.
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Sämtliche Beschwer[X.]eführen[X.]en sin[X.] als Träger von Grun[X.]rechten beschwer[X.]efähig. Den hier beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]ern steht [X.]as als verletzt gerügte Grun[X.]recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] wie je[X.]er an[X.]eren natürlichen Person zu. Kin[X.]er sin[X.] Träger von allen Grun[X.]rechten (vgl. [X.]E 121, 69 <92>; siehe auch [X.]E 47, 46 <73 f.> un[X.] [X.]E 57, 316 <382> zur Menschenwür[X.]e un[X.] zum Recht auf freie Entfaltung [X.]er Persönlichkeit), auch wenn sie [X.]iese aus tatsächlichen Grün[X.]en nicht von Anfang an vollumfänglich wahrnehmen können (vgl. Jestae[X.]t/[X.], in: [X.] Kommentar zum Grun[X.]gesetz, Stan[X.]: Dezember 2018, Art. 6 Abs. 2 un[X.] 3 [X.], Rn. 107; siehe auch [X.], Kin[X.]errechte un[X.] Kin[X.]eswohl, 2015, S. 89 ff., 396 ff.). Ebenso steht ihnen [X.]er grun[X.]rechtlich gewährleistete Anspruch auf Gleichbehan[X.]lung aus Art. 3 Abs. 1 [X.] zu (vgl. [X.]E 151, 101 <126 Rn. 61>).

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Kin[X.]er wer[X.]en [X.]urch ihre jeweils sorgeberechtigten Eltern gesetzlich vertreten (vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das umfasst [X.]ie Befugnis zur Einlegung [X.]er Verfassungsbeschwer[X.]e un[X.] [X.]ie Vertretung [X.]er selbst wegen ihres Alters noch nicht prozessfähigen Kin[X.]er auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.]E 72, 122 <133>). Das gilt hier unabhängig von [X.]er Frage, ob [X.]ie Entschei[X.]ung, ihre Kin[X.]er nicht gegen Masern impfen lassen zu wollen, tatsächlich im Interesse [X.]es Kin[X.]es liegt, [X.]enn [X.]ies ist eine Frage [X.]er Grenzen [X.]es Sorgerechts, [X.]ie im gerichtlichen Verfahren überprüft wer[X.]en. Ein zum Ausschluss [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Eltern von [X.]er Vertretung ihrer Kin[X.]er im Verfassungsprozess führen[X.]er Interessenkonflikt liegt hier nicht vor. Die von [X.]en Eltern für ihre Kin[X.]er erhobenen [X.] zielen gera[X.]e [X.]arauf ab, [X.]ie Durchsetzung [X.]er Grun[X.]rechte ihrer beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er vor [X.]em [X.] zu ermöglichen (vgl. [X.], Beschluss [X.]er 1. Kammer [X.]es [X.] vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 23).

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II.
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die Beschwer[X.]eführen[X.]en wen[X.]en sich bei verstän[X.]iger Auslegung nur insoweit gegen Regelungen [X.]es [X.]es, als sie Kin[X.]er betreffen, [X.]ie in einer Kin[X.]ertageseinrichtung o[X.]er in einer nach § 43 Abs. 1 [X.] erlaubnispflichtigen Kin[X.]estagespflege betreut wer[X.]en (vgl. § 33 Nr. 1 un[X.] 2 [X.]) un[X.] [X.]ie [X.]aher gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Abs. 9 Satz 1 [X.] eine Impfung gegen Masern auf- un[X.] nachweisen müssen. Von [X.]en [X.] nicht erfasst sin[X.] [X.]aher von [X.]er Auf- un[X.] Nachweispflicht betroffene Schülerinnen un[X.] Schüler (vgl. § 33 Nr. 3 [X.]), Personen, [X.]ie bereits vier Wochen in einem Heim betreut wer[X.]en o[X.]er in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen un[X.] Spätaussie[X.]lern untergebracht sin[X.] (vgl. § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 [X.]), sowie Personen, [X.]ie in bestimmten Einrichtungen tätig sin[X.] (vgl. § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 [X.]).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die angegriffenen Regelungen [X.]es [X.]es sin[X.] nach Erhebung [X.]er [X.] zwar insoweit geän[X.]ert wor[X.]en, als [X.]er angegriffene § 20 Abs. 12 Satz 3 [X.] a.F. [X.]urch [X.]as Gesetz zur Stärkung [X.]er Impfprävention gegen COVID-19 un[X.] zur Än[X.]erung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit [X.]er [X.] vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5162) zu Satz 4 un[X.] um einen Einschub erweitert wur[X.]e. Zu[X.]em hat [X.]er Gesetzgeber [X.]en für [X.]en Auf- un[X.] Nachweis insbeson[X.]ere [X.]er Masernimpfung maßgeblichen [X.]punkt mehrfach verän[X.]ert un[X.] zuletzt auf [X.]en 31. Juli 2022 festgelegt. Dem [X.]en Än[X.]erungen nachfolgen[X.]en Vorbringen [X.]er Beschwer[X.]eführen[X.]en lässt sich aber eine Anpassung [X.]er Beschwer[X.]e an [X.]ie geän[X.]erte Gesetzeslage hinreichen[X.] entnehmen.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
[X.].
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die Beschwer[X.]eführen[X.]en sin[X.] auch hinsichtlich aller von ihnen angegriffenen Regelungen beschwer[X.]ebefugt. Sie wer[X.]en [X.]urch [X.]iese jeweils selbst, gegenwärtig un[X.] unmittelbar betroffen. Zu[X.]em haben sie hinreichen[X.] [X.]argelegt, in jeweils eigenen Grun[X.]rechten verletzt sein zu können.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

1. a) Sämtliche beanstan[X.]eten Regelungen betreffen sowohl [X.]ie beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er als auch [X.]eren beschwer[X.]eführen[X.]e Eltern selbst. Teils sin[X.] sie ohnehin A[X.]ressaten [X.]er angegriffenen Regelungen (vgl. [X.]E 119, 181 <212>; 140, 42 <57 Rn. 57> m.w.[X.]). Teils wen[X.]en sie sich gegen gesetzliche Regelungen, [X.]ie, wie etwa [X.]as Betreuungsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.], zwar an Dritte gerichtet sin[X.]. Je[X.]och besteht [X.]urchgängig eine hinreichen[X.] enge Beziehung zwischen [X.]en Beschwer[X.]eführen[X.]en un[X.] [X.]en angegriffenen Regelungen. Das ist bei Beanstan[X.]ung einer an Dritte gerichteten gesetzlichen [X.]rm [X.]ann [X.]er Fall, wenn sie [X.]ie Grun[X.]rechtsposition [X.]er Beschwer[X.]eführen[X.]en unmittelbar zu [X.]eren Nachteil verän[X.]ert un[X.] sie nicht le[X.]iglich faktisch betrifft (vgl. [X.]E 51, 386 <395>; 78, 350 <354>).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er sin[X.] A[X.]ressaten [X.]er Aufweispflicht aus § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 [X.] un[X.] [X.]er Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 [X.]. Das in § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.] für [X.]en Fall [X.]es ausgebliebenen Nachweises einer Impfung gegen Masern angeor[X.]nete Betreuungsverbot richtet sich zwar an [X.]ie in [X.]er Regelung genannten Einrichtungen, trifft aber [X.]ie Kin[X.]er in eigener Person. Ihre Eltern hatten bereits vor Inkrafttreten [X.]er hier gegenstän[X.]lichen Vorschriften [X.]es [X.]es in Ausübung ihres Sorgerechts entschie[X.]en, [X.]ie Kin[X.]er in [X.]seinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 un[X.] 2 [X.] betreuen lassen zu wollen. Auch von § 20 Abs. 12 Satz 1 un[X.] 3 [X.] sowie § 20 Abs. 13 Satz 1 [X.] sin[X.] [X.]ie Kin[X.]er selbst betroffen. Zwar gibt § 20 Abs. 13 Satz 1 [X.] [X.]en Eltern auf, [X.]en Nachweis einer Impfung gegen Masern (§ 20 Abs. 9 Satz 1 [X.]) ihrer Kin[X.]er vorzulegen. Das än[X.]ert aber nichts [X.]aran, [X.]ass in § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.]ie zu betreuen[X.]en Personen, also [X.]ie Kin[X.]er, originäre A[X.]ressaten [X.]er Nachweispflicht sin[X.].

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die beschwer[X.]eführen[X.]en Eltern sin[X.] ebenfalls sämtlich von [X.]en beanstan[X.]eten gesetzlichen Regelungen in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] selbst betroffen. Das folgt nicht allein aus [X.]er ihnen in § 20 Abs. 13 Satz 1 [X.] übertragenen Aufgabe, [X.]en Nachweis [X.]er Masernimpfung für ihre Kin[X.]er zu erbringen. Bereits [X.]ie Aufweispflicht (§ 20 Abs. 8 [X.]) trifft sie selbst. Denn grun[X.]sätzlich können ihre Kin[X.]er eine Masernimpfung nur auf- un[X.] nachweisen, wenn [X.]ie Eltern ihr [X.]ie Gesun[X.]heitssorge für ihre Kin[X.]er umfassen[X.]es Sorgerecht [X.]ahingehen[X.] ausgeübt haben, [X.]iese gegen Masern impfen zu lassen. Damit sin[X.] sie selbst betroffen.

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b) Die angegriffenen Regelungen [X.]es [X.]es betreffen alle Beschwer[X.]eführen[X.]en gegenwärtig. Zum maßgeblichen [X.]punkt [X.]er Erhebung [X.]er Verfassungsbeschwer[X.]e (vgl. [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 86; Beschluss vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 82 jeweils m.w.[X.]) wirkten [X.]ie Vorschriften bereits aktuell auf [X.]ie Rechtsstellung [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er un[X.] Eltern ein. Es war bereits klar abzusehen, [X.]ass un[X.] wie sie in [X.]er Zukunft von [X.]en Regelungen betroffen sein wer[X.]en (vgl. [X.]E 114, 258 <277>; 119, 181 <212>; stRspr). Die beschwer[X.]eführen[X.]en Eltern hatten entschie[X.]en, ihre Kin[X.]er in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 un[X.] 2 [X.] betreuen zu lassen, un[X.] auch bereits entsprechen[X.]e Aufnahmebeschei[X.]e erwirkt beziehungsweise Betreuungsverträge abgeschlossen.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Auch [X.]ie Beschwer[X.]eführerin zu 3) im Verfahren 1 BvR 469/20 war bereits bei Erhebung ihrer Verfassungsbeschwer[X.]e [X.]urch [X.]ie angegriffenen Regelungen gegenwärtig betroffen. Zwar hat sie ihr erstes Lebensjahr erst am 12. April 2020 vollen[X.]et, sollte je[X.]och bereits ab 1. April 2020 in einer Kin[X.]ertagesstätte betreut wer[X.]en. Zu [X.]iesem [X.]punkt musste sie noch keinen Masernimpfschutz im Sinne von § 20 Abs. 8 Satz 2 [X.] aufweisen; [X.]essen be[X.]urfte es erst mit Vollen[X.]ung [X.]es ersten Lebensjahrs. Dann hätte [X.]ie Beschwer[X.]eführerin zu 3) ohne entsprechen[X.]en Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.] aller[X.]ings nicht mehr in [X.]seinrichtungen (§ 33 Nr. 1 un[X.] 2 [X.]) betreut wer[X.]en [X.]ürfen. Deshalb war bereits bei Einlegung ihrer Verfassungsbeschwer[X.]e klar abzusehen, [X.]ass un[X.] wie sie von [X.]en angegriffenen Regelungen betroffen sein wir[X.]. Die für ihre Betreuung vorgesehene Einrichtung hatte [X.]ementsprechen[X.] bereits einen [X.] bis Mitte Mai 2020 angefor[X.]ert.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

c) Alle angegriffenen Vorschriften [X.]es [X.]es betreffen sämtliche Beschwer[X.]eführen[X.]en auch unmittelbar. Wirkungen [X.]er Regelungen auf [X.]ie Rechtsstellung [X.]er Kin[X.]er un[X.] [X.]eren Eltern gehen we[X.]er erst von einem weiteren Akt in Vollzug [X.]es Gesetzes aus noch sin[X.] sie vom Ergehen eines solchen Akts abhängig (zum Maßstab vgl. [X.]E 125, 39 <75 f.>; 126, 112 <133>; stRspr). Die Pflichten, nach § 20 Abs. 8 Satz 1 [X.] eine ausreichen[X.]e Masernimpfung aufzuweisen un[X.] nach § 20 Abs. 9 Satz 1 [X.] [X.]iese gegenüber [X.]er Einrichtung [X.]er Betreuungseinrichtung nachzuweisen, begrün[X.]et [X.]as Gesetz selbst in zeitlich un[X.] inhaltlich genau geregelter Weise. Gleiches gilt für [X.]as Gebot in § 20 Abs. 12 Satz 1 [X.], [X.]en [X.] [X.]er zustän[X.]igen Behör[X.]e vorzulegen, un[X.] [X.]ie Übertragung [X.]er in § 20 Abs. 9 bis 12 [X.] begrün[X.]eten Pflichten zur Erfüllung auf [X.]ie Eltern [X.]urch § 20 Abs. 13 Satz 1 [X.]. Das bei Ausbleiben [X.]es Nachweises gelten[X.]e Betreuungsverbot or[X.]net § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.] selbst an.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Auf [X.]ie Rechtsstellung [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er wir[X.] zu[X.]em [X.]urch [X.]ie Auf- un[X.] Nachweispflicht sowie [X.]ie mit ihrem Ausbleiben verknüpften Folgen [X.]eshalb unmittelbar eingewirkt, weil [X.]iese bei Ausbleiben [X.]es Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 [X.] [X.]en ihnen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 un[X.] Abs. 3 Satz 1 [X.] fachrechtlich zustehen[X.]en Rechtsanspruch auf einrichtungsgestützte Betreuung (vgl. [X.]E 147, 185 <245 Rn. 134>; BVerwGE 160, 212 <219 f.>; [X.]Z 212, 303 <313 f. Rn. 25> m.w.[X.]) nach [X.]er Auffassung [X.]es Gesetzgebers verlieren (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 29; VG Mag[X.]eburg, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 6 [X.]/20 -, Rn. 9; siehe aber auch Gebhar[X.], Impfpflicht un[X.] Grun[X.]gesetz, 2022, S. 256 [X.]. 780), [X.]iesen aber je[X.]enfalls zeitweilig nicht verwirklichen können (vgl. [X.], NJW 2020, 647 <649>). Dass in [X.]ie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) gegenstän[X.]lich erst aufgrun[X.] [X.]er Ausübung [X.]er Entschei[X.]ungsbefugnis ihrer Eltern [X.]arüber eingegriffen wir[X.], steht wegen [X.]er [X.]argestellten Wirkungen [X.]er angegriffenen Regelungen [X.]er Unmittelbarkeit im Sinne [X.]er Beschwer[X.]ebefugnis nicht entgegen.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

2. Die Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 1) un[X.] 2) in [X.]en vier Verfahren legen [X.]ie Möglichkeit einer Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.], [X.]ie min[X.]erjährigen Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 3) in [X.]en vier Verfahren [X.]ie Möglichkeit einer Verletzung ihres Grun[X.]rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] sowie [X.]ie Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.] hinreichen[X.] substantiiert [X.]ar.

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IV.
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Das allgemeine Rechtsschutzbe[X.]ürfnis, [X.]as grun[X.]sätzlich noch im [X.]punkt [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es [X.]s bestehen muss (vgl. [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 98 m.w.[X.]), ist nicht nachträglich weggefallen. Die beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er in [X.]en vier Verfahren haben im [X.]punkt [X.]er Entschei[X.]ung noch [X.]en Anspruch auf frühkin[X.]liche För[X.]erung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB V[X.] o[X.]er auf För[X.]erung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB V[X.], un[X.] ihre Eltern möchten weiterhin [X.]iese Angebote nutzen.

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Auch [X.]er Beschwer[X.]eführerin zu 3) im Verfahren 1 BvR 471/20, [X.]ie im April ihr fünftes Lebensjahr vollen[X.]et hat, steht [X.]er letztgenannte Anspruch bis zum Schuleintritt grun[X.]sätzlich zu. Nach [X.]em für sie maßgeblichen § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.]es [X.] beginnt [X.]ie Schulpflicht grun[X.]sätzlich erst mit Beginn [X.]es Schuljahres für alle Kin[X.]er, [X.]ie bis zum 30. Juni [X.]es laufen[X.]en Kalen[X.]erjahres [X.]as sechste Lebensjahr vollen[X.]et haben.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
V.
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die [X.] genügen [X.]em Grun[X.]satz [X.]er Subsi[X.]iarität (zum Maßstab [X.], Beschlüsse [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 101 un[X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 103 m.w.[X.]).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
C.
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die [X.] haben keinen Erfolg. Die angegriffenen Vorschriften berühren zwar sowohl [X.]as [X.]ie Gesun[X.]heitssorge für ihre Kin[X.]er umfassen[X.]e Grun[X.]recht [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] als auch un[X.] vor allem [X.]as [X.]urch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährleistete Grun[X.]recht [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er auf körperliche Unversehrtheit; bei[X.]e Grun[X.]rechtspositionen sin[X.] vorliegen[X.] in spezifischer Weise miteinan[X.]er verknüpft (I). Sowohl [X.]ie Eingriffe in [X.]as Elternrecht als auch [X.]ie in [X.]ie körperliche Unversehrtheit sin[X.] aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt (II). Die beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er sin[X.] in ihrem Anspruch auf Gleichbehan[X.]lung (Art. 3 Abs. 1 [X.]) ebenfalls nicht verletzt ([X.]).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
I.
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die angegriffenen Regelungen [X.]es [X.]es beeinträchtigen sowohl [X.]ie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er als auch [X.]as Recht ihrer ebenfalls beschwer[X.]eführen[X.]en Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dabei stehen [X.]ie Beeinträchtigungen nicht unverbun[X.]en nebeneinan[X.]er, son[X.]ern sin[X.] hier wegen [X.]er Wirkungsweise [X.]er beanstan[X.]eten Vorschriften in spezifischer Weise miteinan[X.]er verknüpft. Denn [X.]ie tatsächliche Einwirkung auf [X.]ie körperliche Integrität [X.]er Kin[X.]er [X.]urch Vornahme [X.]er Impfung hängt von einer entsprechen[X.]en Ausübung [X.]es auf [X.]ie Gesun[X.]heitssorge für [X.]ie Kin[X.]er bezogenen Elternrechts ab. Die angegriffenen Regelungen bezwecken einen verbesserten Schutz vor Maserninfektionen. Angestrebt ist nicht allein, [X.]ie Einzelnen gegen [X.]ie Erkrankung zu schützen (In[X.]ivi[X.]ualschutz), son[X.]ern auch [X.]ie Weiterverbreitung [X.]er Krankheit in [X.]er Bevölkerung zu verhin[X.]ern ([X.]sschutz), was eine ausreichen[X.] hohe Impfquote erfor[X.]ert (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 16). Um [X.]iese Zwecke zu erreichen, greifen [X.]ie beanstan[X.]eten Vorschriften sowohl in Grun[X.]rechte [X.]er Kin[X.]er als auch in solche ihrer Eltern ein. Wegen [X.]er Ausgestaltung [X.]es Gesetzes, [X.]ie Inanspruchnahme von bestimmten Einrichtungen [X.]er frühkin[X.]lichen un[X.] vorschulischen För[X.]erung vom Auf- un[X.] Nachweis einer Masernimpfung [X.]er Kin[X.]er abhängig zu machen (§ 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 [X.]), sin[X.] [X.]eren Grun[X.]rechtspositionen mit [X.]enen ihrer sorgeberechtigten Eltern hier in spezifischer Weise miteinan[X.]er verwoben. Der Gesetzgeber kann sowohl [X.]en In[X.]ivi[X.]ual- als auch [X.]en [X.]sschutz im geregelten Bereich nur erreichen, wenn [X.]ie Eltern ihr [X.]ie Gesun[X.]heitssorge für ihre Kin[X.]er umfassen[X.]es Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]ahingehen[X.] ausüben, [X.]ie Kin[X.]er impfen zu lassen. Um [X.]afür einen nach[X.]rücklichen Anreiz zu setzen un[X.] einen entsprechen[X.]en Entschluss [X.]er Eltern herbeizuführen, verknüpft [X.]as Gesetz [X.]as Ausbleiben [X.]es von [X.]en Eltern zu erbringen[X.]en [X.]es (§ 20 Abs. 13 Satz 1 [X.]) mit [X.]em einrichtungsbezogenen Betreuungsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.].

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II.
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die angegriffenen Regelungen über [X.]en Auf- un[X.] Nachweis einer Masernimpfung sowie [X.]iejenigen über [X.]ie Rechtsfolgen bei Ausbleiben [X.]es Nachweises greifen in [X.]as Grun[X.]recht [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] (1 a) un[X.] in [X.]ie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ihrer Kin[X.]er ein un[X.] beschränken [X.]eren Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 [X.] (1 b). Dies ist je[X.]och bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] gerechtfertigt (2 bis 4).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

1. a) Das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) [X.]er Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 1) un[X.] zu 2) in [X.]en vier Verfahren wir[X.] [X.]urch [X.]ie verschie[X.]enen angegriffenen Regelungen in unterschie[X.]licher Weise betroffen.

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[X.]) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantiert Eltern [X.]as Recht auf Pflege un[X.] Erziehung ihrer Kin[X.]er. Eltern können grun[X.]sätzlich frei von st[X.]tlichen Einflüssen un[X.] Eingriffen nach eigenen Vorstellungen [X.]arüber entschei[X.]en, wie sie [X.]ie Pflege un[X.] Erziehung ihrer Kin[X.]er gestalten un[X.] [X.]amit ihrer Elternverantwortung gerecht wer[X.]en wollen (vgl. [X.]E 107, 104 <117>; 121, 69 <92>). Das Elternrecht unterschei[X.]et sich aller[X.]ings von [X.]en an[X.]eren Freiheitsrechten [X.]es Grun[X.]rechtskatalogs wesentlich [X.]a[X.]urch, [X.]ass es keine Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung [X.]er Eltern, son[X.]ern eine solche zum Schutze [X.]es Kin[X.]es un[X.] in [X.]essen Interesse gewährt (vgl. [X.]E 121, 69 <92>). Es beruht auf [X.]em Grun[X.]ge[X.]anken, [X.]ass in aller Regel Eltern [X.]as Wohl [X.]es Kin[X.]es mehr am Herzen liegt als irgen[X.]einer an[X.]eren Person o[X.]er Institution. Das Elternrecht ist Freiheitsrecht im Verhältnis zum St[X.]t, [X.]er in [X.]as Erziehungsrecht [X.]er Eltern nicht ohne rechtfertigen[X.]en Grun[X.] eingreifen [X.]arf. In [X.]er Beziehung zum Kin[X.] bil[X.]et aber [X.]as Kin[X.]eswohl [X.]ie maßgebliche Richtschnur [X.]er elterlichen Pflege un[X.] Erziehung (vgl. [X.]E 103, 89 <107>; 121, 69 <92>; 133, 59 <77 f. Rn. 49>).

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Das Elternrecht ist umfassen[X.] zu verstehen. Den Eltern un[X.] an[X.]eren Personen, [X.]ie elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 [X.] tragen, steht ein verfassungsrechtlich geschützter Einfluss auf sämtliche Lebens- un[X.] Entwicklungsbe[X.]ingungen [X.]es Kin[X.]es zu, auch außerhalb [X.]er Familie (vgl. [X.]E 107, 104 <120>). Aller[X.]ings be[X.]arf [X.]as in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährleistete Elternrecht einer – vor allem [X.]urch [X.]ie §§ 1626 ff. BGB erfolgten – gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. [X.], Beschluss [X.]er 1. Kammer [X.]es [X.] vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 486/14 -, Rn. 11), ohne [X.]ass [X.]amit sämtliche fachrechtlichen Regelungen zum Sorgerecht in [X.]ie verfassungsrechtliche Gewährleistung [X.]es Elternrechts einbezogen wären (vgl. [X.]E 84, 168 <180>). Es erstreckt sich aber auf [X.]ie wesentlichen Elemente [X.]es Sorgerechts, ohne [X.]ie Elternverantwortung nicht ausgeübt wer[X.]en kann (vgl. [X.]E 84, 168 <180>; 107, 150 <173>).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Dazu gehört im Grun[X.]satz [X.]ie Sorge für [X.]as körperliche Wohl, worunter [X.]ie Gesun[X.]heitssorge insgesamt un[X.] [X.]amit auch [X.]ie Entschei[X.]ung über me[X.]izinische Maßnahmen fällt (vgl. Brosius-Gers[X.]orf, in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 158 m.w.[X.]). Schon wegen [X.]er möglichen Auswirkungen von Impfungen auf [X.]ie weitere Entwicklung [X.]es Kin[X.]es (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2017 - [X.] 157/16 -, Rn. 20) han[X.]elt es sich bei [X.]er elterlichen Entschei[X.]ung [X.]arüber um ein wesentliches Element [X.]es Sorgerechts. Diese Entschei[X.]ung fällt [X.]eshalb in [X.]en Schutzbereich [X.]es Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Das gilt je[X.]enfalls, soweit es sich um [X.]ie Gesun[X.]heitssorge für Kin[X.]er han[X.]elt, [X.]ie aufgrun[X.] ihres Alters entwicklungsbe[X.]ingt noch nicht selbst über Maßnahmen me[X.]izinischer Behan[X.]lung (siehe § 630[X.] Abs. 1 Satz 2 BGB zur Einwilligungsfähigkeit) entschei[X.]en o[X.]er mitentschei[X.]en können (vgl. Jestae[X.]t/[X.], in: [X.]/Wal[X.]hoff/[X.], [X.] Kommentar zum Grun[X.]gesetz, Stan[X.]: Dezember 2018, Art. 6 Abs. 2 un[X.] 3 [X.], Rn. 115 i.V.m. Rn. 117 f.). Auch insoweit bil[X.]et im Eltern-Kin[X.]-Verhältnis aber [X.]as Kin[X.]eswohl [X.]ie maßgebliche Richtschnur [X.]es Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Fehlt [X.]em Kin[X.] entwicklungsbe[X.]ingt noch [X.]ie für [X.]ie Selbstbestimmung über seine körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) erfor[X.]erliche Einsichts- un[X.] Urteilsfähigkeit, wir[X.] [X.]as [X.]arauf bezogene Elternrecht [X.]aher [X.]urch [X.]as Kin[X.]eswohl geleitet un[X.] [X.]urch [X.]ie Kin[X.]eswohlgefähr[X.]ung begrenzt (vgl. [X.], Kin[X.]errechte un[X.] Kin[X.]eswohl, 2015, S. 541 ff.; von Lan[X.]enberg-Roberg, Elternverantwortung im Verfassungsst[X.]t, 2021, S. 652 ff., insb. 656 f.).

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Darüber hinaus schließt [X.]as Elternrecht [X.]ie Aufgabe ein, [X.]afür zu sorgen, [X.]ass sich [X.]as Kin[X.] in Ausübung seines eigenen Rechts aus Art. 2 Abs. 1 [X.] auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in [X.]er sozialen [X.] entwickeln kann (vgl. [X.]E 133, 59 <73 f. Rn. 42>; [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 [X.] u.a. -, Rn. 45 ‒ [X.]esnotbremse II). Art. 6 Abs. 2 [X.] gewährleistet [X.]amit insbeson[X.]ere [X.]as Recht [X.]er Eltern, in ihrer Erziehungsverantwortung zu entschei[X.]en, ob un[X.] in welchem Entwicklungssta[X.]ium [X.]as Kin[X.] überwiegen[X.] von einem Elternteil allein, von bei[X.]en Eltern o[X.]er von [X.] betreut wer[X.]en soll (vgl. [X.]E 99, 216 <231>; 130, 240 <251>).

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[X.]) Sämtliche angegriffenen Regelungen [X.]es [X.]es greifen in [X.]ieses Grun[X.]recht [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Eltern ein.

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(1) Grun[X.]rechtsschutz ist nicht auf unmittelbar a[X.]ressierte Eingriffe beschränkt. Auch st[X.]tliche Maßnahmen, [X.]ie eine mittelbare o[X.]er faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung un[X.] Wirkung einem normativen un[X.] [X.]irekten Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen un[X.] müssen [X.]ann wie ein solcher behan[X.]elt wer[X.]en. Dies kann insbeson[X.]ere [X.]ann [X.]er Fall sein, wenn ein Gesetz eine nachteilige Folge an [X.]ie Wahrnehmung einer grun[X.]rechtlich geschützten Freiheit knüpft, um [X.]ieser Grun[X.]rechtswahrnehmung entgegen zu wirken ([X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 113). An einer solchen eingriffsgleichen Wirkung fehlt es [X.]agegen, wenn mittelbar [X.]urch [X.]ie Regelung eintreten[X.]e Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechen[X.] ausgerichteten Regelung sin[X.] (vgl. [X.]E 148, 40 <51 Rn. 28 f.> m.w.[X.]).

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(2) Die beanstan[X.]eten Regelungen [X.]es [X.]es greifen in mehrfacher Hinsicht je[X.]enfalls zielgerichtet mittelbar in [X.]as Grun[X.]recht [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein. Entschei[X.]en sich [X.]ie Eltern in Wahrnehmung ihrer [X.]urch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten Gesun[X.]heitssorge gegen eine Impfung ihres Kin[X.]es, ist [X.]ies mit nachteiligen Konsequenzen (vgl. zum Kriterium [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 114; vgl. auch EGMR <GK>, Vavřička an[X.] others v. the Czech Republic, Urteil vom 8. April 2021, Nr. 47621/13, § 263) für [X.]ie ansonsten [X.]en Eltern ‒ zur Wahrnehmung ihrer Sorge für [X.]ie [X.]urch Art. 2 Abs. 1 [X.] geschützte Entfaltungsfreiheit ihrer Kin[X.]er ‒ eröffneten Möglichkeiten einer Betreuung in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 [X.] verbun[X.]en. Art un[X.] Gewicht [X.]ieser Konsequenzen für [X.]as [X.]ie Gesun[X.]heitssorge betreffen[X.]e Elternrecht sin[X.] [X.]ergestalt, [X.]ass sie nach Zielsetzung un[X.] Wirkung einem unmittelbaren st[X.]tlichen Eingriff in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] entsprechen.

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Auf [X.]ie [X.]urch [X.]as Elternrecht gewährleistete Entschei[X.]ung [X.]arüber, [X.]ie Kin[X.]er vor Schuleintritt in vorhan[X.]enen Tageseinrichtungen o[X.]er [X.]stellen [X.]urch Dritte betreuen zu lassen, nehmen [X.]ie angegriffenen Vorschriften sowohl über [X.]ie Auf- un[X.] Nachweispflicht als auch [X.]as an [X.]ie Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 un[X.] 2 [X.] a[X.]ressierte Betreuungsverbot bei fehlen[X.]em Nachweis [X.]er Masernimpfung erheblichen Einfluss. [X.] Eltern ihren vorhan[X.]enen Wunsch nach solcher Betreuung umsetzen, ist [X.]ies rechtlich grun[X.]sätzlich nur [X.]ann möglich, wenn sie einen Nachweis über [X.]ie Masernimpfung ihrer Kin[X.]er vorlegen (§ 20 Abs. 13 Satz 1 [X.]). Die Entschei[X.]ung selbst, Kin[X.]er impfen zu lassen, ist wie[X.]erum wesentlicher Teil [X.]es [X.]urch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantierten elterlichen Sorgerechts, [X.]as [X.]ie Entschei[X.]ungsbefugnis über [X.]ie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) [X.]er Kin[X.]er umfasst. Bei Ausbleiben [X.]es Nachweises wirken [X.]ie angegriffenen Vorschriften erheblich auf [X.]ie Entschließungsfreiheit [X.]er Eltern bei [X.]er Ausübung [X.]es Elternrechts in bei[X.]en Komponenten ein.

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Die gesetzlichen Regelungen über [X.]ie Pflicht zum Auf- un[X.] Nachweis einer Masernimpfung sowie [X.]as Betreuungsverbot bei Ausbleiben [X.]ieses Nachweises kommen in Zielsetzung un[X.] Wirkung als funktionales Äquivalent [X.]em [X.]irekten Eingriff gleich, [X.]er [X.]urch eine rechtlich [X.]urchsetzbare Impfpflicht bewirkt wür[X.]e. Der Gesetzgeber inten[X.]iert eine möglichst vollstän[X.]ige o[X.]er zumin[X.]est nahezu vollstän[X.]ige Immunisierung [X.]er Bevölkerung gegen Masern. Mit [X.]em bei ausbleiben[X.]em Nachweis gelten[X.]en Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.] bezweckt er zugleich, nicht gegen Masern geimpfte Personen aus Einrichtungen mit zahlreichen Personenkontakten fernzuhalten, um Menschen zu schützen, [X.]ie aus vor allem gesun[X.]heitlichen Grün[X.]en selbst eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen können (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 1 f.). Damit entsprechen [X.]ie Vorschriften [X.]em mit einer rechtlich [X.]urchsetzbaren Impfpflicht verfolgten Ziel [X.]es [X.]sschutzes vor Maserninfektionen.

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Auch [X.]ie Wirkungen [X.]er Kombination aus Pflicht zum Nachweis [X.]er Masernimpfung un[X.] Verlust [X.]er Möglichkeit [X.]er Inanspruchnahme st[X.]tlicher Betreuungsangebote beziehungsweise fehlen[X.]er Durchsetzbarkeit [X.]es Anspruchs auf einrichtungsbezogene frühkin[X.]liche un[X.] vorschulische För[X.]erung ([X.]azu Rn. 58) sin[X.] [X.]enen einer zwangsweise, gegen [X.]en Elternwillen [X.]urchgeführten Masernimpfung von Kin[X.]ern weitgehen[X.] äquivalent. Dafür spricht [X.]ie erhebliche Verengung [X.]er elterlichen Entschei[X.]ungsfreiheit über [X.]ie Betreuung ihrer Kin[X.]er un[X.] [X.]ie entsprechen[X.]e För[X.]erung von Kin[X.]ern in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 un[X.] 2 [X.]. Wie sich aus [X.]er Bezugnahme in § 24 Abs. 2 [X.] auf [X.]ie För[X.]ergrun[X.]sätze [X.]es § 22 Abs. 2 [X.] ergibt, misst [X.]er Gesetzgeber selbst [X.]er einrichtungsgestützten För[X.]erung erhebliche Be[X.]eutung für [X.]ie Entwicklung von Kin[X.]ern zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen un[X.] gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu (vgl. BTDrucks 16/9299, S. 10 un[X.] 15). Je[X.]enfalls bei [X.]ieser fachrechtlichen Ausgestaltung [X.]es Anspruchs von Kin[X.]ern auf [X.]iese frühkin[X.]liche un[X.] vorschulische För[X.]erung, [X.]er [X.]amit [X.]en sorgeberechtigten Eltern [X.]ie Freiheit eröffnet, ihre Kin[X.]er entsprechen[X.] för[X.]ern zu lassen, übt [X.]ie Kombination von Auf- un[X.] Nachweispflicht un[X.] [X.] bei Nichterfüllen einen erheblichen Druck aus, [X.]as Sorgerecht in [X.]er vom Gesetzgeber gewünschten Weise wahrzunehmen. Halten Eltern an ihrem Wunsch fest, ein st[X.]tliches Betreuungsangebot für ihre Kin[X.]er wahrzunehmen, können sie [X.]ies wegen [X.]er angegriffenen Vorschriften nur [X.]urch [X.]ie an sich von ihnen nicht gewollte Gestattung einer Einwirkung auf [X.]ie körperliche Unversehrtheit [X.]es Kin[X.]es verwirklichen. Auf [X.]ie hier in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] wurzeln[X.]e Entschließungsfreiheit [X.]er Eltern wir[X.] [X.]amit erheblich in Richtung [X.]er Vornahme von [X.] bei ihren Kin[X.]ern eingewirkt. Die angegriffenen Vorschriften [X.]es [X.]es verknüpfen [X.]ie Wahrnehmung grun[X.]rechtlich gewährleisteter Freiheit [X.]aher mit so gewichtigen nachteiligen Konsequenzen, [X.]ass sie in ihrer Wirkung einer Impfpflicht gleichkommen.

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b) Die mit [X.]en [X.] angegriffenen Regelungen greifen zu[X.]em ‒ ebenfalls zielgerichtet mittelbar ‒ in [X.]as Grun[X.]recht [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein o[X.]er beeinträchtigen alternativ ‒ abhängig von [X.]er Entschei[X.]ung [X.]er Eltern ‒ [X.]as Recht [X.]er Kin[X.]er auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 [X.]).

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[X.]) Das Grun[X.]recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] schützt [X.]ie körperliche Integrität [X.]es Grun[X.]rechtsträgers (vgl. [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 111). Träger [X.]ieses Rechts ist „je[X.]er“, mithin auch ein [X.]kin[X.] (vgl. insofern zum Recht auf Leben [X.]E 115, 118 <139>).

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Kin[X.]ern kommt außer[X.]em ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu (Art. 2 Abs. 1 [X.]). Dabei be[X.]ürfen sie [X.]es Schutzes un[X.] [X.]er Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb [X.]er sozialen [X.] entwickeln zu können. Das Recht auf freie Entfaltung [X.]er Persönlichkeit verpflichtet [X.]en Gesetzgeber, [X.]ie hierfür erfor[X.]erlichen Lebensbe[X.]ingungen [X.]es Kin[X.]es zu sichern. Diese im grun[X.]rechtlich geschützten Entfaltungsrecht [X.]er Kin[X.]er wurzeln[X.]e beson[X.]ere Schutzverantwortung [X.]es St[X.]tes erstreckt sich auf alle für [X.]ie Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen Lebensbe[X.]ingungen. Die vom Gesetzgeber näher auszugestalten[X.]e Schutzverantwortung für [X.]ie Persönlichkeitsentwicklung [X.]es Kin[X.]es teilt [X.]as Grun[X.]gesetz zwischen Eltern un[X.] St[X.]t auf. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist sie in erster Linie [X.]en Eltern zugewiesen (vgl. zu alle[X.]em [X.]E 133, 59 <73 ff. Rn. 42 f.>; [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 [X.] u.a. -, Rn. 45 f.).

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[X.]) Die beanstan[X.]eten gesetzlichen Regelungen greifen zielgerichtet mittelbar in [X.]ie körperliche Unversehrtheit [X.]er Kin[X.]er ein.

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Nach Art un[X.] Gewicht wirken [X.]ie beanstan[X.]eten Vorschriften in einer Weise auf [X.]ie [X.]en sorgeberechtigten Eltern anvertraute Sorge über [X.]ie körperliche Unversehrtheit ihrer Kin[X.]er ein, [X.]ass sie als zielgerichteter mittelbarer Eingriff in [X.]as Recht [X.]er Kin[X.]er aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu bewerten sin[X.]. Die Masernschutzimpfung wirkt [X.]urch [X.]as Einbringen eines Stoffes un[X.] [X.]ie [X.]amit verbun[X.]enen Nebenwirkungen auf [X.]ie körperliche Integrität [X.]er Kin[X.]er ein. Zwar hin[X.]ert [X.]as [X.] Eltern nicht [X.]aran, auf [X.]ie Masernschutzimpfung bei ihren Kin[X.]ern zu verzichten. Da[X.]urch wäre eine gegenstän[X.]liche Einwirkung auf [X.]ie körperliche Integrität vermie[X.]en. Aller[X.]ings sin[X.] mit [X.]ieser Disposition über [X.]ie körperliche Unversehrtheit [X.]er Kin[X.]er erhebliche nachteilige Folgen für [X.]iese verbun[X.]en. Wegen [X.]es in § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.] angeor[X.]neten Betreuungsverbots verlieren sie ihren eingeräumten Anspruch auf frühkin[X.]liche o[X.]er vorschulische För[X.]erung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 un[X.] Abs. 3 Satz 1 [X.] o[X.]er können [X.]iesen je[X.]enfalls nicht mehr [X.]urchsetzen ([X.]azu Rn. 58). Diesen För[X.]erformen misst [X.]er Gesetzgeber aber selbst erhebliche Be[X.]eutung für [X.]ie [X.]urch Art. 2 Abs. 1 [X.] geschützte kin[X.]liche Persönlichkeitsentwicklung zu. Wir[X.] eine solche Betreuung un[X.] För[X.]erung ‒ wie vorliegen[X.] ‒ von [X.]en sorgeberechtigten Eltern gewünscht, geht von [X.]en bei Ausbleiben [X.]es [X.]es eintreten[X.]en Folgen ein starker Anreiz aus, [X.]ie Impfung vornehmen zu lassen un[X.] [X.]amit auf [X.]ie körperliche Unversehrtheit [X.]er Kin[X.]er [X.]urch [X.]ie Verabreichung [X.]es Impfstoffs einzuwirken. Dieser vom Gesetzgeber inten[X.]ierte Druck auf [X.]ie Eltern, [X.]ie Gesun[X.]heitssorge für ihre Kin[X.]er in bestimmter Weise auszuüben, kommt in seiner Wirkung [X.]em unmittelbaren Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gleich. Da insbeson[X.]ere [X.]er von [X.]em Betreuungsverbot ausgehen[X.]e Druck auf [X.]ie entschei[X.]ungsbefugten Eltern nach [X.]en Vorstellungen [X.]es Gesetzgebers [X.]ie Gestattung [X.]er Impfungen beför[X.]ern soll, han[X.]elt es sich ebenfalls um einen zielgerichteten mittelbaren Eingriff in [X.]ie körperliche Unversehrtheit [X.]er Kin[X.]er.

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c) Aus Art. 6 Abs. 1 [X.], [X.]er ein Grun[X.]recht auf Schutz vor stören[X.]en Eingriffen [X.]es St[X.]tes un[X.] [X.]arüber hinaus eine wertentschei[X.]en[X.]e Grun[X.]satznorm für [X.]as [X.]ie gesamte Ehe un[X.] Familie betreffen[X.]e Recht enthält (vgl. [X.]E 6, 55 <71 f.>; 62, 323 <329>; stRspr), folgen hier keine weitergehen[X.]en Gewährleistungen. Für [X.]as hier vornehmlich betroffene Eltern-Kin[X.]-Verhältnis ist [X.]as Elternrecht [X.]es Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] spezieller. Es umfasst auch [X.]ie elterlichen Entschei[X.]ungen über [X.]ie Ausgestaltung [X.]er Kin[X.]erbetreuung ([X.]azu Rn. 69).

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2. Die Eingriffe in [X.]ie betroffenen Grun[X.]rechte [X.]er Beschwer[X.]eführen[X.]en be[X.]ürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. In [X.]as vorbehaltlos gewährleistete Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) [X.]arf auf Grun[X.]lage eines formell un[X.] materiell verfassungsgemäßen Gesetzes le[X.]iglich mit Rücksicht auf kolli[X.]ieren[X.]es Verfassungsrecht eingegriffen wer[X.]en (vgl. [X.]E 98, 218 <244 f.>; 107, 104 <118 un[X.] 120>). Ein Eingriff in [X.]as nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehen[X.]e Grun[X.]recht auf körperliche Unversehrtheit kann ebenfalls nur [X.]urch eine formell un[X.] materiell verfassungsgemäße Regelung gerechtfertigt wer[X.]en (vgl. grun[X.]legen[X.] [X.]E 6, 32 <41>).

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3. Die angegriffenen Vorschriften sin[X.] formell verfassungsgemäß.

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a) Dem [X.]esgesetzgeber stan[X.] [X.]ie konkurrieren[X.]e Gesetzgebungszustän[X.]igkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 [X.] zu. Sowohl bei [X.]en Pflichten, eine Impfung gegen Masern auf- un[X.] nachzuweisen, als auch bei [X.]en im Fall [X.]es ausbleiben[X.]en Nachweises eintreten[X.]en Folgen, insbeson[X.]ere [X.]em Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.], han[X.]elt es sich um Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen (vgl. zum Maßstab [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 118 ff.), [X.]ie [X.]iesem Kompetenztitel zuzuor[X.]nen sin[X.].

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[X.] ist eine Infektionskrankheit, [X.]ie [X.]urch [X.]as Masernvirus hervorgerufen wir[X.] un[X.] [X.]amit eine übertragbare Krankheit, [X.]ie auch einen gewissen Gra[X.] an Schwere [X.]er Erkrankung mit sich bringt un[X.] sogar zum To[X.]e führen kann (vgl. [X.]-Ratgeber Masern, Stan[X.]: 23.07.2021, „Klinische Symptomatik“, S. 3 f. un[X.] oben Rn. 16). Die Gefahr von Komplikationen in Folge einer Masernerkrankung ist bei Kin[X.]ern im ersten Lebensjahr beson[X.]ers hoch; zugleich weist [X.]ie Altersgruppe [X.]ie höchste altersspezifische Inzi[X.]enz für Masern auf (vgl. [X.], [X.] 10/2015, S. 72 f. un[X.] oben Rn. 16 f.).

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Nach ihrem unmittelbaren Regelungsgegenstan[X.], [X.]em [X.]rmzweck un[X.] [X.]er Wirkung [X.]er angegriffenen Vorschriften (vgl. zum Maßstab [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 121 m.w.[X.]) han[X.]elt es sich im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 [X.] um Maßnahmen gegen eine übertragbare Krankheit. Der Auf- un[X.] Nachweis eines ausreichen[X.]en Impfschutzes gegen Masern o[X.]er einer Immunität beugt [X.]em Auftreten [X.]er Krankheit vor, insbeson[X.]ere auch einer Infektion vulnerabler Personen, [X.]ie sich nicht selbst [X.]urch eine Impfung schützen können. Zweck [X.]er Regelung ist [X.]as Erreichen einer Her[X.]enimmunität, um Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko bei gleichzeitig bestehen[X.]er Kontrain[X.]ikation zu einer Masernschutzimpfung [X.]auerhaft un[X.] wirksam vor [X.]ieser übertragbaren Krankheit zu schützen. Insgesamt zielt [X.]er Gesetzgeber auch in [X.]er Kooperation mit an[X.]eren [X.] un[X.] internationalen Organisationen [X.]arauf, [X.]ie Krankheit ganz zu beseitigen (oben Rn. 31).

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b) Das Gesetz für [X.]en Schutz vor Masern un[X.] zur Stärkung [X.]er Impfprävention ([X.]) vom 10. Februar 2020 ist ohne [X.]ie Zustimmung [X.]es [X.]esrats wirksam zustan[X.]e gekommen.

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Die angegriffenen Vorschriften enthalten selbst keine zustimmungspflichtigen Inhalte. Auch aus Art. 104a Abs. 4 [X.] folgt kein Zustimmungsbe[X.]ürfnis. Nach [X.]ieser Bestimmung be[X.]ürfen [X.]esgesetze, [X.]ie Pflichten [X.]er Län[X.]er zur Erbringung von Gel[X.]leistungen, gel[X.]werten Sachleistungen o[X.]er vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber [X.] begrün[X.]en un[X.] von [X.]en Län[X.]ern als eigene Angelegenheit o[X.]er nach Abs. 3 Satz 2 [X.]ieses Artikels im Auftrag [X.]es [X.]es ausgeführt wer[X.]en, [X.]er Zustimmung [X.]es [X.]esrats, wenn [X.]araus entstehen[X.]e Ausgaben von [X.]en Län[X.]ern zu tragen sin[X.]. Eine [X.]ie Zustimmungsbe[X.]ürftigkeit auslösen[X.]e bun[X.]esgesetzliche Verpflichtung [X.]er Län[X.]er zur Erbringung von Gel[X.]leistungen, gel[X.]werten Sachleistungen o[X.]er vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber [X.] liegt nur [X.]ann vor, wenn [X.]as Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt bezweckt, [X.] einen Vorteil zu verschaffen ([X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 [X.] u.a. -, Rn. 90 un[X.] 99). Die Än[X.]erung bereits bestehen[X.]er Gel[X.]-, Sach- o[X.]er Dienstleistungsgesetze nach Art. 104a Abs. 4 [X.] ist je[X.]och nicht zustimmungspflichtig, wenn hier[X.]urch keine Pflichten [X.]er Län[X.]er zur Erbringung von Gel[X.]leistungen, gel[X.]werten Sachleistungen o[X.]er vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber [X.] begrün[X.]et, son[X.]ern im Gegenteil Leistungen nach einem bestehen[X.]en zustimmungspflichtigen Gesetz gestrichen o[X.]er gemin[X.]ert wer[X.]en (vgl. [X.], in: von Mangol[X.]t/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104a, Rn. 109).

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So verhält es sich hier. Zwar ist [X.]urch Art. 1 Nr. 12c [X.]es [X.]es [X.]ie bestehen[X.]e Entschä[X.]igungsregelung in § 56 Abs. 1 [X.] [X.]urch Anfügen eines Satzes 3 geän[X.]ert wor[X.]en. Dieser schränkt aber [X.]as vorherige Recht le[X.]iglich ein.

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c) Das Zitiergebot [X.]es Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist gewahrt. Das von [X.]en beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]ern als verletzt gerügte Grun[X.]recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] wir[X.] in § 20 Abs. 14 [X.] benannt.

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Dessen be[X.]urfte es für [X.]as Elternrecht nicht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] wir[X.] nicht von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfasst (vgl. [X.], in: Dürig/[X.]/[X.], [X.], 95. EL Juli 2021, Art. 19 Abs. 1, Rn. 53; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl. 2020, Art. 6, Rn. 54 un[X.] Art. 19, Rn. 5 un[X.] 5a; a.[X.], in: von Mangol[X.]t/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 19 Abs. 1, Rn. 71 f.). Das Zitiergebot [X.]ient [X.]er Sicherung [X.]erjenigen Grun[X.]rechte, [X.]ie aufgrun[X.] eines spezifischen, vom Grun[X.]gesetz vorgesehenen [X.] über [X.]ie im Grun[X.]recht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt wer[X.]en können (vgl. [X.]E 24, 267 <396>; 28, 36 <46>; 64, 72 <79>). Von solchen Grun[X.]rechtseinschränkungen grenzt es an[X.]ersartige grun[X.]rechtsrelevante Regelungen ab, [X.]ie [X.]er Gesetzgeber in Ausführung ihm obliegen[X.]er, im Grun[X.]recht vorgesehener Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen o[X.]er [X.] vornimmt (vgl. [X.]E 64, 72 <80 f.>). Kommt es [X.]anach für [X.]ie Anwen[X.]barkeit von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblich auf [X.]as Vorhan[X.]ensein grun[X.]rechtsspezifischer Gesetzesvorbehalte an, fällt [X.]as Elternrecht [X.]es Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht in [X.]en Anwen[X.]ungsbereich. Es unterliegt gera[X.]e keinem solchen Gesetzesvorbehalt un[X.] ist [X.]eshalb le[X.]iglich sich aus [X.]er Verfassung selbst ergeben[X.]en Einschränkungen zugänglich (vgl. [X.], Beschluss [X.]er 2. Kammer [X.]es [X.] vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 -, Rn. 34). Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgt nichts An[X.]eres. Es han[X.]elt sich nicht um einen Gesetzesvorbehalt in [X.]em hier maßgeblichen Sinn.

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4. Die Eingriffe sowohl in [X.]as Recht [X.]er Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] als auch [X.]iejenigen in [X.]ie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) [X.]er Kin[X.]er sin[X.] verfassungsrechtlich allein bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] gerechtfertigt. Dann genügen sie [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]es Grun[X.]satzes [X.]es [X.] (a) un[X.] sin[X.] im verfassungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig (b).

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a) Die angegriffenen Regelungen genügen [X.]en aus [X.]em Grun[X.]satz [X.]es [X.] folgen[X.]en Anfor[X.]erungen nur bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.]. [X.] muss [X.]iese Vorschrift so verstan[X.]en wer[X.]en, [X.]ass bei ausschließlicher Verfügbarkeit von [X.], [X.]ie auch Impfstoffkomponenten gegen an[X.]ere Krankheiten als Masern enthalten, [X.]ie Pflicht aus § 20 Abs. 8 Satz 1 [X.] nur besteht, wenn es sich nicht um an[X.]ere Impfstoffkomponenten als solche gegen [X.], Röteln o[X.]er Win[X.]pocken han[X.]elt.

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[X.]) Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 un[X.] 2 [X.]) un[X.] Rechtsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) gebieten, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber [X.]ie wesentlichen Fragen selbst regelt. „Wesentlich“ be[X.]eutet zum einen „wesentlich für [X.]ie Verwirklichung [X.]er Grun[X.]rechte“. Eine Pflicht [X.]es Gesetzgebers, [X.]ie für [X.]en fraglichen Lebensbereich erfor[X.]erlichen Leitlinien selbst zu bestimmen, kann etwa [X.]ann bestehen, wenn miteinan[X.]er konkurrieren[X.]e Freiheitsrechte aufeinan[X.]ertreffen, [X.]eren Grenzen fließen[X.] un[X.] nur schwer auszumachen sin[X.]. Der Gesetzgeber ist zum an[X.]eren zur Regelung [X.]er Fragen verpflichtet, [X.]ie für St[X.]t un[X.] Gesellschaft von erheblicher Be[X.]eutung sin[X.] ([X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 125 m.w.[X.]). Mit [X.]iesen Anfor[X.]erungen soll auch gewährleistet wer[X.]en, [X.]ass Entschei[X.]ungen von beson[X.]erer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, [X.]as [X.]er Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubil[X.]en un[X.] zu vertreten, un[X.] [X.]as [X.]ie Volksvertretung [X.]azu anhält, [X.]twen[X.]igkeit un[X.] Ausmaß von Grun[X.]rechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären. Aller[X.]ings kennt [X.]as Grun[X.]gesetz keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassen[X.]en Parlamentsvorbehalts. Unter Wahrung [X.]er Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 1 [X.] kann [X.]er Veror[X.]nungsgeber in [X.]ie Regelungsaufgabe einbezogen wer[X.]en, wobei [X.]ie wesentlichen Fragen aber [X.]urch [X.]en Gesetzgeber zu klären sin[X.] (vgl. [X.]E 157, 30 <172 f. Rn. 260> m.w.[X.]).

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[X.]) (1) Diesen Anfor[X.]erungen genügte § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] nicht, wenn er so zu verstehen wäre, [X.]ass § 20 Abs. 8 Satz 1 [X.] auch gilt, wenn nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, [X.]ie weitere Impfstoffkomponenten als [X.]ie bei Verabschie[X.]ung [X.]es Gesetzes verfügbaren Impfstoffe enthielten (siehe [X.]azu etwa [X.], in: [X.]/[X.], 12. E[X.]ition, Stan[X.] 1. Juli 2022, § 20 Rn. 207; [X.]/Kießling, Me[X.]R 2019, 853 <861>; [X.]/Schwager-Wehming, DÖV 2021, 287 <290>; siehe auch Gebhar[X.], Impfpflicht un[X.] Grun[X.]gesetz, 2022, S. 287). Der Wortlaut von § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] enthält keine aus[X.]rücklichen Beschränkungen von Impfstoffkomponenten „gegen an[X.]ere Krankheiten“ als Masern, [X.]ie in auch zur Masernimpfung verwen[X.]eten [X.] enthalten sin[X.]. So verstan[X.]en, wirkte § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] ähnlich wie eine [X.]ynamische Verweisung, nach [X.]er [X.]ie Pflicht zum Auf- un[X.] Nachweis einer Masernimpfung auch zukünftig bei ausschließlicher Verfügbarkeit von [X.] mit beliebig vielen weiteren Impfstoffkomponenten gegen an[X.]ere Krankheiten als Masern gölte. Die tatsächlichen Be[X.]ingungen [X.]er Erfüllung [X.]er Auf- un[X.] Nachweispflicht wären [X.]ann [X.]avon abhängig, welche Impfstoffe mit welchen Komponenten nach [X.]er jeweiligen Marktlage verfügbar sin[X.]. Dann fän[X.]en [X.]ie tatsächlich vorhan[X.]enen Möglichkeiten, [X.]en Pflichten aus § 20 Abs. 8 Satz 1 [X.] nachzukommen, je[X.]och keine hinreichen[X.]e Grun[X.]lage mehr im Gesetz (vgl. zu einer ähnlichen Wirkung einer [X.]ynamischen Verweisung [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 10. Februar 2022 - 1 [X.] -, Rn. 14; siehe auch [X.] 358/1/19, S. 32). Das Gewicht [X.]es Eingriffs in [X.]ie hier betroffenen Grun[X.]rechte [X.]er Kin[X.]er un[X.] ihrer Eltern wir[X.] aber [X.]urch [X.]ie Anzahl [X.]er in einem Kombinationsimpfstoff enthaltenen Impfstoffkomponenten mitbestimmt. Die Frage, [X.]urch welche Impfstoffe [X.]ie Pflicht erfüllt wer[X.]en kann, eine Masernimpfung auf- un[X.] nachzuweisen, ist [X.]aher wesentlich für [X.]ie Grun[X.]rechte un[X.] grun[X.]sätzlich [X.]urch [X.]en Gesetzgeber zu klären. Inwieweit er [X.]arin [X.]en Veror[X.]nungsgeber einbeziehen kann, bestimmt sich nach Art. 80 Abs. 1 [X.].

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(2) § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] ist [X.]ennoch nicht wegen Verstoßes gegen [X.]en Grun[X.]satz [X.]es [X.] verfassungswi[X.]rig. Bei verfassungskonformer Auslegung genügt [X.]ie Vorschrift [X.]essen Anfor[X.]erungen.

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§ 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] kann verfassungskonform so auslegt wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Pflicht aus § 20 Abs. 8 Satz 1 [X.] bei ausschließlicher Verfügbarkeit von [X.] nur [X.]ann gilt, wenn es sich [X.]abei um solche han[X.]elt, [X.]ie keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als [X.]ie gegen Masern, [X.], Röteln o[X.]er Win[X.]pocken. Allein auf [X.] gegen [X.]iese Krankheiten beziehen sich [X.]ie vom Gesetzgeber [X.]es [X.]es getroffenen grun[X.]rechtlichen Wertungen (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 28).

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Damit wer[X.]en [X.]ie Grenzen verfassungskonformer Auslegung nicht überschritten. Zwar enthält [X.]er Wortlaut von § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] keine Beschränkung [X.]erjenigen Krankheiten, bezüglich [X.]erer Impfstoffkomponenten in einem Mehrfachimpfstoff enthalten sein [X.]ürfen. Durch [X.]ie verfassungskonforme Beschränkung auf [X.]ie vorgenannten Mehrfachimpfstoffkombinationen wir[X.] je[X.]och [X.]em Gesetz we[X.]er ein entgegengesetzter Sinn verliehen, noch [X.]er normative Gehalt [X.]er [X.]rm grun[X.]legen[X.] neu bestimmt, o[X.]er [X.]as gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt (näher [X.]azu [X.]E 149, 126 <154 f. Rn. 73 ff.> m.w.[X.]). So bietet [X.]ie Entstehungsgeschichte [X.]er Vorschrift ausreichen[X.]e Anhaltspunkte [X.]afür, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber [X.]ie Erfüllung [X.]er Pflichten aus § 20 Abs. 8 Satz 1 [X.] bei ausschließlicher Verfügbarkeit von [X.] auf [X.]ie genannten Kombinationen beschränken wollte. Die Begrün[X.]ung [X.]es Gesetzentwurfs nennt allein Kombinationsimpfstoffe gegen Masern-[X.]-Röteln o[X.]er Masern-[X.]-Röteln-Win[X.]pocken (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 28) un[X.] geht von [X.]er Anwen[X.]barkeit von Satz 1 bei Verfügbarkeit nur [X.]ieser Kombinationsimpfstoffe aus. So heißt es in [X.]er Begrün[X.]ung zu [X.]em jetzigen § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.], [X.]er in [X.]em Entwurf noch Satz 2 war:

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„Satz 2 berücksichtigt [X.]en Umstan[X.], [X.]ass für [X.]ie Durchführung von [X.], [X.]ie nach Satz 1 erfor[X.]erlich wer[X.]en, gegenwärtig ausschließlich Kombinationsimpfstoffe gegen Masern-[X.]-Röteln beziehungsweise gegen Masern-[X.]-Röteln-Win[X.]pocken zur Verfügung stehen. Soweit eine Immunisierung gegen Masern nur mit [X.]iesen [X.] erfolgen kann, steht [X.]as [X.]er grun[X.]sätzlichen Regel nach Satz 1 nicht entgegen.“

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Auch [X.]ie in [X.]er Begrün[X.]ung aus[X.]rücklich angesprochene Einbin[X.]ung [X.]er gesetzlichen Regelungen in [X.]ie Zielsetzung [X.]er Mitglie[X.]st[X.]ten [X.]er Europäischen Region [X.]er [X.], Masern schrittweise zu eliminieren, auf [X.]ie sich [X.]er Gesetzgeber bezieht (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 1), sprechen für eine Begrenzung [X.]er Maßnahme zur Zielerreichung gera[X.]e [X.]urch [X.]ie seit langem in [X.]iesen [X.] verwen[X.]eten [X.], [X.]ie sich auf [X.]ie genannten Kombinationen beschränken (oben Rn. 26). Die Wirkstoffkombination un[X.] Wirkungsweise [X.]ieser Impfstoffe war seit Jahren unverän[X.]ert un[X.] bewährt, [X.]eren Anwen[X.]ung wur[X.]e un[X.] wir[X.] seit vielen Jahren von [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission empfohlen. Die vom [X.] geführte Liste zugelassener Kombinationsimpfstoffe weist zu[X.]em aus, [X.]ass es sich bei [X.]en auch masernwirksamen [X.] seit langem ausschließlich um solche mit [X.]en weiteren Komponenten gegen [X.], Röteln un[X.] Win[X.]pocken han[X.]elt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte [X.]afür, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber [X.]avon ausgegangen wäre, [X.]ass sich [X.]ie seit Jahren unverän[X.]erte Lage [X.]ahingehen[X.] verän[X.]ern könnte, [X.]ass sich Wirkstoffkombinationen [X.]er in [X.] zugelassenen [X.]e in absehbarer [X.] än[X.]ern un[X.] zu [X.]en [X.]-, Röteln- un[X.] Win[X.]pocken-Impfstoffkomponenten weitere hinzukommen könnten.

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Auf [X.]ieser Grun[X.]lage lässt sich nicht annehmen, [X.]er Gesetzgeber habe mit § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] eine Regelung schaffen wollen, [X.]ie zukünftige [X.] mit weitere Krankheiten betreffen[X.]en Impfstoffkomponenten umfasste. Dass sein Wortlaut trotz [X.]er im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Zweifel an [X.]er Regelungstechnik (vgl. [X.] 358/1/19, S. 32) nicht geän[X.]ert wor[X.]en ist, steht [X.]er verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen.

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b) Die angegriffenen Regelungen sin[X.] in [X.]ieser Auslegung auch im verfassungsrechtlichen Sinne verhältnismäßig. Mit ihnen verfolgt [X.]er Gesetzgeber legitime Zwecke ([X.]). Die Regelungen sin[X.] zur Erreichung [X.]ieses Zwecks sowohl geeignet ([X.]) als auch erfor[X.]erlich ([X.]). Trotz [X.]es nicht unbeträchtlichen [X.] belasten sie we[X.]er [X.]ie betroffenen Kin[X.]er noch [X.]eren Eltern in ihren jeweiligen Grun[X.]rechten unzumutbar, son[X.]ern sin[X.] zum Schutz von einer Masernerkrankung beson[X.]ers gefähr[X.]eter Personen verhältnismäßig im engeren Sinne ([X.][X.]).

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[X.]) Die in § 20 Abs. 8, 9 un[X.] 12 [X.] festgelegten Pflichten, für [X.]en Fall einer Betreuung in bestimmten [X.]seinrichtungen eine Masernimpfung auf- un[X.] nachzuweisen, verfolgen ebenso wie [X.]as bei Ausbleiben [X.]es Nachweises eintreten[X.]e Betreuungsverbot (§ 20 Abs. 9 Satz 6 [X.]) einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Gleiches gilt für [X.]ie Übertragung [X.]er Erfüllung [X.]er Nachweispflicht von Kin[X.]ern auf ihre Eltern in § 20 Abs. 13 Satz 1 [X.].

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(1) Durch gesetzliche Regelungen erfolgen[X.]e Eingriffe in Grun[X.]rechte können nur [X.]ann gerechtfertigt sein, wenn [X.]er Gesetzgeber mit [X.]em Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. [X.] [X.]er Gesetzgeber Gefahren für [X.]ie Allgemeinheit o[X.]er für Rechtsgüter Einzelner begegnen, muss [X.]ie [X.]ahingehen[X.]e Annahme [X.]es Gesetzgebers auf hinreichen[X.] tragfähigen Grun[X.]lagen beruhen. Je nach Eigenart [X.]es in Re[X.]e stehen[X.]en Sachbereichs, [X.]er Be[X.]eutung [X.]er auf [X.]em Spiel stehen[X.]en Rechtsgüter un[X.] [X.]en Möglichkeiten [X.]es Gesetzgebers, sich ein hinreichen[X.] sicheres Urteil zu bil[X.]en, kann [X.]ie verfassungsgerichtliche Kontrolle [X.]abei von einer bloßen Evi[X.]enz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Je schwerer [X.]ie [X.]urch [X.]ie zur Überprüfung gestellte gesetzliche Regelung bewirkte Grun[X.]rechtsbeeinträchtigung wiegt, [X.]esto höher ist auch [X.]ie Kontroll[X.]ichte. Umgekehrt können [X.]ie Schwere [X.]er [X.]rohen[X.]en Gefahren, [X.]ie [X.]er Gesetzgeber abwehren will, un[X.] [X.]as Gewicht [X.]er gefähr[X.]eten Rechtsgüter, [X.]ie [X.]er Gesetzgeber schützen will, einen größeren Einschätzungsspielraum mit sich bringen (vgl. [X.], Beschlüsse [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169 ff. m.w.[X.] un[X.] vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 151 f.).

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(2) Danach verfolgt [X.]er Gesetzgeber [X.]urch [X.]ie hier angegriffenen Regelungen mit [X.]em Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (a). Seine Annahme, von Personen, [X.]ie keinen ausreichen[X.]en Impfschutz o[X.]er eine Immunität gegen Masern aufweisen, könnten Gefahren für [X.]as Leben un[X.] [X.]ie Gesun[X.]heit insbeson[X.]ere von Personen ausgehen, [X.]ie sich selbst nicht [X.]urch eine Impfung vor einer Masernerkrankung zu schützen vermögen, beruht auf zuverlässigen Grun[X.]lagen un[X.] hält auch [X.]er strengen verfassungsrechtlichen Prüfung stan[X.] (b).

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(a) Die angegriffenen Vorschriften [X.]es [X.]es bezwecken einen verbesserten Schutz vor Maserninfektionen, insbeson[X.]ere bei Personen, [X.]ie regelmäßig in [X.]s- un[X.] Gesun[X.]heitseinrichtungen mit an[X.]eren Personen in Kontakt kommen (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 16). Das soll nicht nur [X.]ie Einzelnen gegen [X.]ie Erkrankung schützen, son[X.]ern gleichzeitig [X.]ie Weiterverbreitung [X.]er Krankheit in [X.]er Bevölkerung verhin[X.]ern, was eine ausreichen[X.] hohe Impfquote in [X.]er Bevölkerung erfor[X.]ert. So können auch Personen geschützt wer[X.]en, [X.]ie aus me[X.]izinischen Grün[X.]en selbst nicht geimpft wer[X.]en können, bei [X.]enen aber schwere klinische Verläufe im Fall einer Infektion [X.]rohen. Das kann vor allem bei Personen mit geschwächtem o[X.]er fehlen[X.]em Immunsystem [X.]er Fall sein. Aber auch Säuglinge können betroffen sein. Sie sollen in [X.]er Regel frühestens im Alter von neun Monaten geimpft wer[X.]en. Dann hat ihr gegebenenfalls [X.]urch [X.]ie Mutter erlangter Immunschutz aber bereits nachgelassen. Sie sin[X.] [X.]eswegen [X.]arauf angewiesen, [X.]ass alle Menschen in ihrer Umgebung geimpft sin[X.] un[X.] sie [X.]a[X.]urch vor einer Ansteckung bewahrt wer[X.]en. Es besteht [X.]aher ein hohes öffentliches Interesse an einem [X.]en Empfehlungen [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission entsprechen[X.]en Impfschutz [X.]er Bevölkerung. Zu[X.]em will [X.]er Gesetzgeber [X.]as von [X.]er [X.] verfolgte Ziel unterstützen, [X.]ie Masernkrankheit in [X.]en Mitglie[X.]st[X.]ten sukzessiv zu eliminieren, um [X.]ie Krankheit schließlich weltweit zu überwin[X.]en (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 26).

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Ausweislich [X.]er Begrün[X.]ung [X.]es Gesetzentwurfs zielen [X.]ie gegenstän[X.]lichen Vorschriften [X.]es [X.]es [X.]arauf ab, [X.]urch Schutzimpfungen eine Infektion mit hochanstecken[X.]en Masern sowie [X.]ie mit schweren Komplikationen bis hin zu To[X.]esfällen verlaufen[X.]en [X.] zu verhin[X.]ern (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 16). Damit kommt [X.]er Gesetzgeber erkennbar seiner in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] wurzeln[X.]en Schutzpflicht nach. Lebens- un[X.] Gesun[X.]heitsschutz sin[X.] bereits für sich genommen überragen[X.] wichtige Gemeinwohlbelange un[X.] [X.]aher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke. Die Schutzpflicht [X.]es St[X.]tes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] greift nicht erst [X.]ann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sin[X.], son[X.]ern ist auch in [X.]ie Zukunft gerichtet. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], [X.]er [X.]en Schutz Einzelner vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit un[X.] ihrer Gesun[X.]heit umfasst, kann [X.]aher auch eine Schutzpflicht [X.]es St[X.]tes folgen, Vorsorge gegen Gesun[X.]heitsbeeinträchtigungen zu treffen ([X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 155 m.w.[X.]). Die Pflicht umfasst auch [X.]en Schutz solcher Personen vor [X.]en Gefahren einer Masernerkrankung, [X.]ie sich [X.]urch eine Impfung in[X.]ivi[X.]uell nicht [X.]agegen schützen können. Bei [X.]em [X.]urch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotenen Lebens- un[X.] Gesun[X.]heitsschutz von vulnerablen Personen han[X.]elt es sich selbst um ein Verfassungsgut, [X.]as grun[X.]sätzlich eine Einschränkung [X.]es nicht mit einem Gesetzesvorbehalt versehenen Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] wie auch [X.]es Grun[X.]rechts [X.]er zu impfen[X.]en Kin[X.]er auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtfertigen kann.

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(b) Die Annahme [X.]es Gesetzgebers, es han[X.]ele sich bei Masern um eine [X.]er anstecken[X.]sten Infektionskrankheiten beim Menschen, [X.]ie in einer nicht geringen Zahl von Fällen zu schweren Komplikationen führt (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 16 un[X.] 26), beruht auf zuverlässigen Grun[X.]lagen. Gleiches gilt für [X.]ie Einschätzungen einer bei Inkrafttreten [X.]es [X.]es für [X.]en [X.]sschutz nicht ausreichen[X.] hohen Impfquote un[X.] von Infektionsgefahren für vulnerable Personen in [X.]s- un[X.] Gesun[X.]heitseinrichtungen (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 1 f. un[X.] 16). Innerhalb seines aller[X.]ings wegen [X.]er gesicherten Erkenntnislage un[X.] [X.]es Gewichts [X.]er Grun[X.]rechtseingriffe engen Einschätzungsspielraums konnte [X.]er Gesetzgeber in Einklang mit Verfassungsrecht von einer Gefahrenlage für [X.]urch eine Masernerkrankung verletzliche Personen ausgehen, insbeson[X.]ere Säuglinge o[X.]er an[X.]ere Personen, [X.]ie sich nicht selbst [X.]urch eine Impfung schützen können.

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([X.]) Masern sin[X.] nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis eine nicht therapierbare Krankheit, [X.]ie zu [X.]en anstecken[X.]sten Infektionskrankheiten gehört (vgl. [X.], [X.] - Z, Masern, [X.]sschutz un[X.] Elimination, Stan[X.] 28. Februar 2020; siehe auch oben Rn. 15). Eine Übertragung von [X.] kann auch ohne [X.]irekten Kontakt mit einer infektiösen Person stattfin[X.]en (z.B. [X.]urch Aufenthalt in einem Raum, in [X.]em sich zuvor ein [X.] befan[X.]). Infolge [X.]er hohen Übertragungsfähigkeit [X.]es [X.] un[X.] [X.]er hohen Wahrscheinlichkeit, [X.]ass eine mit [X.]em Erreger infizierte Person manifest, also erkennbar erkrankt, erkranken faktisch alle nicht immunen Menschen, [X.]ie unmittelbar Übertragungsbe[X.]ingungen ausgesetzt waren. Masern können, insbeson[X.]ere bei Kin[X.]ern unter fünf Jahren un[X.] bei Erwachsenen, zum Teil zu schweren Komplikationen (u.a. bakterielle Pneumonie, Enzephalitis) führen. Hinzu kommt, [X.]ass Personen mit einer me[X.]izinischen Kontrain[X.]ikation zu einer Masernschutzimpfung (Säuglinge bis zum neunten Lebensmonat, Schwangere, Personen mit schweren Einschränkungen [X.]es Immunsystems) sich nicht selbst wirksam vor [X.]er Infektion schützen können. Zugleich besteht bei ihnen je[X.]och im Falle [X.]er Erkrankung eine höhere Wahrscheinlichkeit für schwere Verläufe un[X.] eine beson[X.]ers hohe altersspezifische Inzi[X.]enz für Masern. Die höchste altersspezifische Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung mit Masern besteht bei Kin[X.]ern im ersten Lebensjahr ([X.], [X.] 10/2015, S. 72 f.; siehe auch [X.], Infektionsschutz im liberalen Rechtsst[X.]t, 2019, S. 174 sowie oben Rn. 16 f.).

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([X.]) Auch [X.]ie Annahme fehlen[X.]er Her[X.]enimmunität un[X.] [X.]es Auftretens von Maserninfektionen in vom [X.] erfassten [X.]s- un[X.] Gesun[X.]heitseinrichtungen beruhte bei [X.]essen Verabschie[X.]ung auf zuverlässigen Erkenntnissen. So wur[X.]en in [X.]en Jahren 2014 bis 2018 [X.]em [X.] Daten von insgesamt 430 Masern-Ausbrüchen mit 3.178 Masernfällen übermittelt. Als Ausbrüche gelten Häufungen von zwei un[X.] mehr Fällen. Für run[X.] 21 % [X.]ieser Ausbrüche wur[X.]e [X.]as Umfel[X.] einer me[X.]izinischen Einrichtung, Betreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen für Asylsuchen[X.]e angegeben. Run[X.] 28 % aller Masernfälle traten in [X.]iesen Umfel[X.]ern auf ([X.], [X.] 2/2020, S. 8 un[X.] oben Rn. 19). Für [X.]en angestrebten [X.]sschutz [X.]urch einen ausreichen[X.] hohen Anteil von gegen Masern geimpften o[X.]er sonst immunisierten Personen ist nach gesichertem Wissen eine Quote von 95 % erfor[X.]erlich (vgl. [X.], [X.] 10/2020, S. 3). Diese Quote ist in [X.] we[X.]er in [X.]er Gesamtbevölkerung noch in [X.]en Altersgruppen erreicht, [X.]ie in [X.]seinrichtungen betreut wer[X.]en, [X.]ie im vorliegen[X.]en Verfahren gegenstän[X.]lich sin[X.] (näher Rn. 30 f.).

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([X.]) Die tatsächlichen Grun[X.]lagen [X.]er gesetzgeberischen Annahme einer Gefahrenlage für Personen mit fehlen[X.]er Immunität gegen Masern haben sich nachträglich nicht in einer Weise verän[X.]ert, [X.]ie [X.]ie verfassungsrechtliche Legitimität [X.]er verfolgten Zwecke in Frage stellt. Zwar ist [X.]ie Anzahl [X.]er [X.]em [X.] gemel[X.]eten Masernfälle im [X.] mit 76 [X.]eutlich gegenüber [X.]em Niveau [X.]er Vorjahre abgesunken (vgl. [X.], [X.] 15/2021, S. 6). Das ist je[X.]och auf [X.]ie zeitweilig ergriffenen Maßnahmen zum Schutz vor [X.]em SARS-CoV-2-[X.] zurückzuführen. Da [X.]iese Maßnahmen [X.]erzeit in weitem Umfang entfallen un[X.] wie[X.]er ein Anstieg von Infektionskrankheiten, un[X.] [X.]amit auch von Masern, zu erwarten ist (vgl. allgemein zu [X.]ieser Ten[X.]enz Bu[X.]a u.a., [X.], [X.], [X.]), kann weiter von einer Gefahrenlage für vulnerable Personen ausgegangen wer[X.]en. Der Gesetzgeber verfolgt [X.]aher mit [X.]em In[X.]ivi[X.]ualschutz [X.]urch Impfung impfgeeigneter Personen un[X.] auch [X.]em Schutz [X.]er Bevölkerung als Instrument für [X.]iejenigen, [X.]ie sich selbst nicht [X.]urch Impfung vor einer Masernerkrankung schützen können, verfassungsrechtlich legitime Ziele.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

[X.]) Die auf [X.]s- un[X.] Gesun[X.]heitseinrichtungen bezogene Auf- un[X.] Nachweispflicht ist ebenso wie [X.]as bei ausbleiben[X.]em Nachweis gelten[X.]e Betreuungsverbot (§ 20 Abs. 9 Satz 6 [X.]) im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, [X.]ie mit [X.]em [X.] verfolgten Zwecke zu erreichen.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

(1) Verfassungsrechtlich genügt für [X.]ie Eignung bereits [X.]ie Möglichkeit, [X.]urch [X.]ie gesetzliche Regelung [X.]en Gesetzeszweck zu erreichen. Eine Regelung ist erst [X.]ann nicht mehr geeignet, wenn sie [X.]ie Erreichung [X.]es Gesetzeszwecks in keiner Weise för[X.]ern o[X.]er sich sogar gegenläufig auswirken kann ([X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 166; stRspr).

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(2) Daran gemessen erweisen sich [X.]ie angegriffenen Regelungen als geeignetes Mittel, um vulnerable Personen vor einer Masernerkrankung un[X.] [X.]amit gegebenenfalls einhergehen[X.]en schweren Krankheitsverläufen zu schützen. Sie können sowohl [X.]azu beitragen, [X.]ie Impfquote in [X.]er Gesamtbevölkerung zu erhöhen als auch [X.]azu, [X.]iejenige in solchen [X.]seinrichtungen zu steigern, in [X.]enen vulnerable Personen betreut wer[X.]en o[X.]er zumin[X.]est regelmäßig Kontakt zu [X.]en Einrichtungen un[X.] [X.]en [X.]ort betreuten un[X.] tätigen Personen haben. Wer[X.]en [X.]ort künftig grun[X.]sätzlich nur noch Kin[X.]er mit Impfschutz o[X.]er Immunität betreut, trägt [X.]as ‒ ebenso wie [X.]as Betreuungsverbot [X.]es § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.] ‒ zu einer Re[X.]uzierung [X.]er Ansteckungsgefahr mit [X.]em Masernvirus bei. Angesichts einer Betreuungsquote in Kin[X.]ertagesbetreuung von 34,3 % bei unter 3-Jährigen un[X.] von 93 % bei 3- bis 5-Jährigen (vgl. Statistisches [X.]esamt, Betreuungsquoten [X.]er Kin[X.]er unter 6 Jahren in [X.]er Kin[X.]ertagesbetreuung am 1. März 2019 nach Län[X.]ern, Stan[X.]: 26. September 2019) erhöht sich hier[X.]urch auch insgesamt [X.]ie Impfquote in [X.]er Bevölkerung.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Bei einer von § 20 Abs. 8 Satz 2 [X.] vorgegebenen zweifachen Impfung gegen Masern wir[X.] nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer Impfeffektivität von 95 bis 100 % im Mittel ausgegangen. Das gilt auch bei [X.]er Verwen[X.]ung eines von § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] erfassten [X.] (vgl. zu bei[X.]em [X.], [X.] 2/2020, S. 10 f.; siehe auch [X.] Positionspapier - April 2017, Weekly epi[X.]emiological recor[X.], [X.]. 17, 2017, 92, 213 ff.). Der Impfschutz wirkt lebenslang.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

[X.]) Die Pflichten, bei Betreuung in bestimmten [X.]seinrichtungen eine Masernimpfung auf- un[X.] nachzuweisen, sowie [X.]as bei Ausbleiben [X.]es Nachweises gelten[X.]e Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.] sin[X.] sowohl zum Schutz [X.]er Einzelnen als auch zum Schutz [X.]er Bevölkerung vor Masern im verfassungsrechtlichen Sinne erfor[X.]erlich. Unter Berücksichtigung eines [X.]em Gesetzgeber hier zukommen[X.]en Einschätzungsspielraums ist nicht erkennbar, [X.]ass an[X.]ere, in [X.]er Wirksamkeit ein[X.]eutig gleichen, aber [X.]ie betroffenen Grun[X.]rechte von Kin[X.]ern un[X.] Eltern weniger stark einschränken[X.]en Mittel zur Verfügung stan[X.]en.

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(1) Grun[X.]rechtseingriffe [X.]ürfen nicht weitergehen, als es [X.]er Gesetzeszweck erfor[X.]ert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung [X.]es gesetzgeberischen Ziels zur Verfügung steht, [X.]as Grun[X.]rechtsträger weniger un[X.] Dritte un[X.] [X.]ie Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit [X.]er alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss [X.]afür in je[X.]er Hinsicht ein[X.]eutig feststehen. Dem Gesetzgeber steht grun[X.]sätzlich auch für [X.]ie Beurteilung [X.]er Erfor[X.]erlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser bezieht sich unter an[X.]erem [X.]arauf, [X.]ie Wirkung [X.]er von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu an[X.]eren, weniger belasten[X.]en Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen [X.]es betroffenen Grun[X.]rechts un[X.] [X.]er Intensität [X.]es Eingriffs verengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher [X.]ie Komplexität [X.]er zu regeln[X.]en Materie ist. Auch hier gilt, [X.]ass bei schwerwiegen[X.]en Grun[X.]rechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grun[X.]sätzlich nicht ohne Weiteres zulasten [X.]er Grun[X.]rechtsträger gehen [X.]ürfen. Dient [X.]er Eingriff [X.]em Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter un[X.] ist es [X.]em Gesetzgeber angesichts [X.]er tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichen[X.] sicheres Bil[X.] zu machen, ist [X.]ie verfassungsgerichtliche Prüfung auf [X.]ie Vertretbarkeit [X.]er gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt ([X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 187 m.w.[X.]).

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(2) Hiervon ausgehen[X.] stan[X.] [X.]em Gesetzgeber trotz [X.]es Gewichts [X.]es Eingriffs in [X.]ie Grun[X.]rechte von Kin[X.]ern un[X.] Eltern bei [X.]er Eignungsprognose alternativer Mittel ein Einschätzungsspielraum zu. An[X.]ers als [X.]ie Annahme einer Gefahrenlage für vulnerable Personen im Falle einer Masernerkrankung ([X.]azu Rn. 107) erweist sich [X.]ie Einschätzung [X.]er Wirksamkeit [X.]er vom Gesetzgeber geregelten Maßnahmen im Vergleich zu [X.] als weniger gesichert. Das betrifft vor allem [X.]ie Einschätzung [X.]arüber, ob [X.]urch eine verbesserte Aufklärung, vermehrte Ansprache sowie eine verstärkte Überwachung eine für [X.]ie Her[X.]enimmunität ausreichen[X.]e Impfquote bei [X.]er von [X.]en angegriffenen Regelungen erfassten Personengruppe erreicht wer[X.]en könnte. Die Wirksamkeit solcher Kin[X.]er- un[X.] Elterngrun[X.]rechte weniger beeinträchtigen[X.]en Maßnahmen wir[X.] auch von [X.]en im Verfahren um Stellungnahmen ersuchten sachkun[X.]igen [X.] unterschie[X.]lich beurteilt.

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So hält etwa [X.]er Verein Ärztinnen un[X.] Ärzte für in[X.]ivi[X.]uelle Impfentschei[X.]ung eine Vielzahl an[X.]erer Maßnahmen als eine Pflicht zum Auf- un[X.] Nachweis einer Impfung für in zumin[X.]est gleicher Weise geeignet, um Impflücken zu schließen. Er verweist unter an[X.]erem auf Erinnerungs- un[X.] Recallsysteme, nie[X.]erschwellige Impfangebote in Kin[X.]ertagesstätten un[X.] Schulen sowie sogenannte Catch-up-Impfkampagnen in [X.]en von Impflücken beson[X.]ers betroffenen Geburtenjahrgängen. Ähnlich weist auch [X.]ie [X.]eselternvertretung auf [X.]ie [X.]twen[X.]igkeit besserer Information un[X.] Beratung über [X.] hin un[X.] for[X.]ert eine umfassen[X.]e Evaluation vorhan[X.]ener Impfhin[X.]ernisse ein. Zugleich äußert sie Zweifel, ob bereits alle zur Verfügung stehen[X.]en Mittel genutzt wor[X.]en seien, um Impfhür[X.]en abzubauen.

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Demgegenüber gelangt [X.]ie Deutsche Aka[X.]emie für Kin[X.]er- un[X.] Jugen[X.]me[X.]izin zu [X.]er Einschätzung, sämtliche bisherigen Maßnahmen, um [X.]ie [X.] zu erhöhen – beispielsweise [X.]ie seit 2015 bestehen[X.]e verpflichten[X.]e ärztliche Impfberatung vor [X.]er Aufnahme eines Kin[X.]es nach § 34 Abs. 10a [X.] – reichten nicht aus, um frühzeitig [X.] über 95 % zu erreichen, insbeson[X.]ere bei Kin[X.]ern, [X.]ie in [X.]seinrichtungen betreut wür[X.]en un[X.] [X.]ort einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt seien. In vergleichbarer Weise beurteilt [X.]ie Deutsche Gesellschaft für Virologie ‒ auch im Namen [X.]er Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung von [X.]erkrankungen stellungnehmen[X.] ‒ [X.]ie Wirksamkeit bislang ergriffener Maßnahmen zur Steigerung [X.]er Impfquote. So hätten etwa [X.]ie Impfempfehlungen [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission, [X.]er kostenfreie Zugang zu [X.], [X.]as Erstellen eines Nationalen Aktionsplans o[X.]er Informationskampagnen [X.]er [X.]eszentrale für politische Aufklärung zwar zur Steigerung [X.]er Durchimpfungsrate geführt. Das Ziel von wenigstens 95 % mit zwei Dosen bis zum En[X.]e [X.]es zweiten Lebensjahrs sei je[X.]och nicht erreicht wor[X.]en.

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Derartige Unsicherheiten über [X.]ie Wirksamkeit [X.]er vom Gesetzgeber gewählten Maßnahmen zur Zielerreichung einerseits un[X.] weiterer möglicherweise geeigneter Maßnahmen an[X.]ererseits eröffnen [X.]em hier zum Schutz beson[X.]ers gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter, nämlich von Leben un[X.] Gesun[X.]heit vulnerabler Personen, han[X.]eln[X.]en Gesetzgeber nach [X.]em [X.]argelegten Maßstab einen Einschätzungsspielraum. Das [X.] ist [X.]ann auf eine Vertretbarkeitskontrolle seiner Eignungseinschätzung beschränkt (vgl. [X.], Beschlüsse [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185 un[X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 187).

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(3) Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber an[X.]ere Maßnahmen zur Gewährleistung [X.]es angestrebten In[X.]ivi[X.]ual- un[X.] [X.]sschutzes als nicht sicher gleich wirksam angesehen hat. Dafür konnte er sich auf hinreichen[X.] tragfähige Grun[X.]lagen stützen.

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(a) Der Gesetzgeber konnte [X.]avon ausgehen, [X.]ass Maßnahmen zur Steigerung [X.]er Masernimpfquote, [X.]ie nicht mit Auf- un[X.] Nachweispflichten sowie [X.]em bei [X.]eren Ausbleiben gelten[X.]en Ausschluss von einrichtungsbezogener frühkin[X.]licher un[X.] kin[X.]licher För[X.]erung verbun[X.]en sin[X.], zur Erreichung [X.]er [X.] nicht sicher gleich wirksam sin[X.]. Auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er vorhan[X.]enen, wenn auch kontrovers bewerteten Erkenntnisse zur Impfbereitschaft un[X.] [X.]en [X.]afür maßgeblichen Grün[X.]en [X.]urfte [X.]er Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums annehmen, ohne entsprechen[X.]en Druck auf [X.]ie [X.]ensbil[X.]ung [X.]er Eltern [X.]ie erfor[X.]erliche Impfquote nicht gleichermaßen erreichen zu können.

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Dafür gibt es belastbare Anhaltspunkte. So wur[X.]en ab [X.]em [X.] [X.]urch [X.]ie Stän[X.]ige Impfkommission öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen ausgesprochen. Deren Be[X.]eutung wur[X.]e [X.]urch [X.]as Gesetz zur Stärkung [X.]es [X.] in [X.]er [X.] vom 26. März 2007 (BGBl I 2007 S. 378) [X.]eutlich gesteigert, weil auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]ieser Empfehlung Schutzimpfungen in [X.]en Pflichtleistungskatalog [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wur[X.]en (vgl. 20[X.] Abs. 1 Satz 3 SGB V in [X.]er Fassung vom 26. März 2007 bzw. jetzt: § 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V). Mit [X.]em Gesetz zur Stärkung [X.]er Gesun[X.]heitsför[X.]erung un[X.] [X.]er Prävention vom 17. Juli 2015 (BGBl I 2015 S. 1368) sollte [X.]urch eine Reihe weiterer gesetzlicher Maßnahmen [X.]ie Impfprävention geför[X.]ert wer[X.]en. Neben Informationskampagnen [X.]er [X.]eszentrale für gesun[X.]heitliche Aufklärung („[X.] sucht [X.]en Impfpass“), [X.]er Überprüfung [X.]es Impfschutzes bei allen Routine-Gesun[X.]heitsuntersuchungen für Kin[X.]er, Jugen[X.]liche un[X.] Erwachsene sowie [X.]er Möglichkeit für Betriebsärzte, allgemeine Schutzimpfungen vorzunehmen, wur[X.]e [X.]ie Aufnahme eines Kin[X.]es in einer Kin[X.]ertagesstätte von [X.]em Nachweis einer ärztlichen Impfberatung abhängig gemacht (§ 34 Abs. 10a [X.]). Auch [X.]er vorübergehen[X.]e Ausschluss von ungeimpften Kin[X.]ern beim Auftreten von Masern in einer [X.]seinrichtung wur[X.]e ermöglicht (§ 28 Abs. 2 [X.]). Die für [X.]en Schutz [X.]er Bevölkerung mittels Her[X.]enimmunität erfor[X.]erliche Impfquote konnte aber [X.]a[X.]urch nicht erreicht wer[X.]en.

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Aus [X.]en ihm vorliegen[X.]en wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen konnte [X.]er Gesetzgeber [X.]aher ungeachtet abweichen[X.]er Einschätzungen eines Teils [X.]er im hiesigen Verfahren um Stellungnahme [X.] sachkun[X.]igen [X.] [X.]en Schluss ziehen, [X.]ass [X.]iese Maßnahmen bislang nicht genügt haben, um eine Her[X.]enimmunität gegen Masern herzustellen. Für [X.]ie Vertretbarkeit seiner Einschätzung spricht weiterhin, [X.]ass trotz [X.]er bisher ergriffenen Anreizmaßnahmen [X.]ie [X.] nach einem zunächst [X.]eutlichen Anstieg seit Jahren stagnieren (vgl. [X.], [X.] 18/2019, S. 150). Bei von [X.]en hier angegriffenen Regelungen betroffenen Altersgruppen wir[X.] [X.]ie erfor[X.]erliche Durchimpfungsrate ebenfalls bislang nicht erreicht ([X.]azu oben Rn. 30 f.). Ausweislich einer Erhebung [X.]er Kassenärztlichen Vereinigung aus [X.]em [X.], auf [X.]eren Ergebnisse [X.]as [X.] Bezug nimmt, lag sie bezogen auf [X.]en Geburtenjahrgang 2014 bei 70,6 % un[X.] bezüglich [X.]er Geburtenjahrgänge 2015 bis 2016 bei 69,9 % (vgl. [X.], [X.] 32/33/2020, S. 13). Auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]ieser Informationen konnte [X.]er Gesetzgeber annehmen, mittels Intensivierung [X.]er Aufklärung über Sinn un[X.] Zweck [X.]er Masernschutzimpfung nicht gleich sicher [X.]ie mit [X.]em Gesetz verfolgten Ziele erreichen zu können.

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(b) Der Erfor[X.]erlichkeit [X.]er angegriffenen Regelungen steht nicht entgegen, [X.]ass § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] [X.]en Aufweis einer [X.]urch Impfung erlangten Masernimmunität auch [X.]ann verlangt, wenn le[X.]iglich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen un[X.] es im Inlan[X.] seit einigen Jahren auch keine zugelassenen [X.]e mehr gibt. Zwar wür[X.]e [X.]ie Verpflichtung, eine Impfung mit einem [X.] auf- un[X.] nachzuweisen, weniger stark in [X.]ie [X.]urch [X.]as Elternrecht geschützte Gesun[X.]heitssorge un[X.] [X.]ie [X.]urch eine Impfstoffinjektion beeinträchtigte körperliche Unversehrtheit [X.]er Kin[X.]er eingreifen. Eltern un[X.] Kin[X.]er müssten [X.]ann nicht [X.]ie Injektion weiterer Impfstoffe hinnehmen, um [X.]en Aufweis [X.]er Masernimpfung zu erlangen. Gegen [X.]ie gleiche Eignung [X.]es Mittels zur Zielerreichung spricht [X.]abei nicht, [X.]ass [X.]er [X.] eben nur gegen Masernerkrankung un[X.] nicht auch gegen [X.]ie [X.]urch [X.]en Mehrfachimpfstoff [X.]arüber hinaus bekämpften Krankheiten schützt. Denn [X.]ie Frage [X.]er gleichen Eignung muss anhan[X.] [X.]es Gesetzeszwecks beurteilt wer[X.]en. Die Bekämpfung sonstiger Krankheiten ist aber nicht Zweck [X.]er allein gegen Masern gerichteten Regelung.

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Gegen [X.]ie gleiche Eignung einer nur auf [X.]e gerichteten Regelung spricht je[X.]och, [X.]ass es im Inlan[X.] mittlerweile keine Masernmonoimpfstoffe mehr gibt, für früher angebotene [X.]e inzwischen mangels Nutzung sogar [X.]ie Zulassung entfallen ist. Vor [X.]iesem Hintergrun[X.] wäre [X.]er Zweck [X.]es Gesetzes mit einer auf [X.]e beschränkten Verpflichtung weniger gut zu erreichen, weil alle Kin[X.]er ungeimpft blieben, [X.]eren Eltern [X.]er Verwen[X.]ung eines [X.] nicht freiwillig zustimmen. Auch eine gesetzliche Verpflichtung zustän[X.]iger st[X.]tlicher Stellen, solche [X.]e herstellen zu lassen o[X.]er sonst für [X.]eren Verfügbarkeit im Inlan[X.] zu sorgen, wäre keine gleich geeignete Maßnahme im Sinne [X.]er verfassungsrechtlichen Erfor[X.]erlichkeit. Zwar könnte möglicherweise eine gesetzliche Regelung zur zentralen Beschaffung o[X.]er Herstellung sowie [X.]as Inverkehrbringen von [X.]en getroffen wer[X.]en (vgl. für [X.]en Fall einer Pan[X.]emie etwa [X.]ie Veror[X.]nung zur Sicherstellung [X.]er Versorgung [X.]er Bevölkerung mit Pro[X.]ukten [X.]es me[X.]izinischen Be[X.]arfs bei [X.]er [X.]urch [X.]as Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epi[X.]emie <Me[X.]izinischer Be[X.]arf Versorgungssicherstellungsveror[X.]nung – Me[X.]BVSV> vom 25. Mai 2020). So wir[X.] [X.]erzeit ein [X.] etwa in [X.] vertrieben. Da aber bereits seit längerem we[X.]er in [X.] noch in [X.]en übrigen Mitglie[X.]st[X.]ten [X.]er Europäischen Union ein Markt für solche [X.]e ‒ wohl wegen [X.]er Ausrichtung [X.]er Hersteller an [X.]en bei Masern auf Kombinationsimpfstoffe lauten[X.]en Empfehlungen [X.]er zustän[X.]igen Impfkommissionen (vgl. BTDrucks 19/15301, S. 4; zur entsprechen[X.]en Impfempfehlung [X.]er [X.] vgl. [X.] [X.] 34/2019, S. 327) ‒ vorhan[X.]en zu sein scheint, ginge eine st[X.]tlich verantwortete Beschaffung [X.]es Impfstoffs mit einer Belastung [X.]er Allgemeinheit einher. Mit einer Belastung von [X.] o[X.]er [X.]er Allgemeinheit verbun[X.]ene alternative Maßnahmen stellen [X.]ie Erfor[X.]erlichkeit [X.]er angegriffenen Maßnahmen aber gera[X.]e nicht in Frage (vgl. [X.]E 113, 167 <259>; 148, 40 <57 Rn. 47>).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Ist aller[X.]ings [X.]er von § 20 Abs. 8 Satz 1 [X.] gefor[X.]erte Impfschutz [X.]urch einen, etwa auf [X.]er Grun[X.]lage von § 73 Abs. 3 Halbsatz 1 AMG aus [X.]em Auslan[X.] eingeführten, [X.] erlangt wor[X.]en, ist [X.]ies regelmäßig als zur Erreichung [X.]es Gesetzeszwecks ebenso geeignetes Mittel anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2022 - [X.] -, Rn. 46 ff.). Die Impfung mit einem im Inlan[X.] zur Verfügung stehen[X.]en Mehrfachimpfstoff ist [X.]ann nicht erfor[X.]erlich un[X.] [X.]arf zur Wahrung [X.]er Verhältnismäßigkeit nicht gefor[X.]ert wer[X.]en.

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[X.][X.]) Die beanstan[X.]eten Vorschriften über [X.]ie Pflicht zum Auf- un[X.] Nachweis einer Masernimpfung sowie [X.]as bei Ausbleiben [X.]es Nachweises gelten[X.]e Betreuungsverbot erweisen sich auch als angemessen un[X.] [X.]amit verhältnismäßig im engeren Sinn. Trotz [X.]es nicht unerheblichen Gewichts [X.]er mittelbaren Eingriffe in [X.]as Grun[X.]recht [X.]er Kin[X.]er aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] un[X.] in [X.]as [X.]er Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] wer[X.]en [X.]iese jeweils nicht unzumutbar im Hinblick auf [X.]en Schutz von Leben un[X.] Gesun[X.]heit [X.]urch eine Masernerkrankung gefähr[X.]eter Personen belastet.

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(1) Die Angemessenheit un[X.] [X.]amit [X.]ie Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfor[X.]ern, [X.]ass [X.]er mit [X.]er Maßnahme verfolgte Zweck un[X.] [X.]ie zu erwarten[X.]e Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu [X.]er Schwere [X.]es Eingriffs stehen (vgl. [X.]E 155, 119 <178 Rn. 128>; stRspr). Es ist Aufgabe [X.]es Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite un[X.] Gewicht [X.]es Eingriffs in Grun[X.]rechte einerseits [X.]er Be[X.]eutung [X.]er Regelung für [X.]ie Erreichung legitimer Ziele an[X.]ererseits gegenüberzustellen (vgl. [X.]E 156, 11 <48 Rn. 95>). Insbeson[X.]ere im Fall einer Kollision [X.]er abwehr- un[X.] [X.]er schutzrechtlichen Dimensionen [X.]er Grun[X.]rechte obliegt es vorrangig [X.]em [X.]emokratisch beson[X.]ers [X.]afür legitimierten Gesetzgeber, [X.]ie entgegenstehen[X.]en verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter unter Ausnutzung seines Einschätzungs-, Wertungs- un[X.] Gestaltungsspielraums gegeneinan[X.]er abzuwägen un[X.] in einen Ausgleich zu bringen. Um [X.]em Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei [X.]ie Interessen [X.]es Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfin[X.]licher [X.]ie Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt wer[X.]en. Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich [X.]ann [X.]arauf, ob [X.]er Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehan[X.]habt hat. Bei [X.]er Kontrolle prognostischer Entschei[X.]ungen setzt [X.]ies wie[X.]erum voraus, [X.]ass [X.]ie Prognose [X.]es Gesetzgebers auf einer hinreichen[X.] gesicherten Grun[X.]lage beruht (vgl. [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 203 f. m.w.[X.]).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

(2) Danach greifen [X.]ie angegriffenen Vorschriften mit nicht unerheblichem Gewicht zielgerichtet mittelbar sowohl in [X.]as Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] als auch in [X.]ie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) [X.]er Kin[X.]er ein (a). Dem steht je[X.]och mit [X.]em Schutz vor [X.]en Gefahren einer Masernerkrankung als [X.]ringlicher Zweck [X.]er Schutz hochwertiger Rechtsgüter Dritter gegenüber (b). Die Abwägung zwischen [X.]en Grun[X.]rechtsbeeinträchtigungen einerseits un[X.] [X.]en mit [X.]en beanstan[X.]eten Regelungen bezweckten Gemeinwohlbelangen an[X.]ererseits hält verfassungsrechtlicher Prüfung stan[X.] (c).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

(a) Die angegriffenen Vorschriften [X.]es [X.]es greifen in unterschie[X.]licher Weise un[X.] mit verschie[X.]enem Gewicht sowohl in [X.]as Elternrecht als auch in [X.]ie körperliche Unversehrtheit [X.]er Kin[X.]er ein.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

([X.]) Der Eingriff in [X.]as Elternrecht [X.]er jeweiligen Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 1) un[X.] 2) [X.]urch § 20 Abs. 13 Satz 1 [X.], [X.]er ihnen [X.]ie Erfüllung [X.]er Pflichten aus [X.]en Absätzen 9 bis 12 auferlegt, ist für sich genommen le[X.]iglich von geringem Gewicht. Insoweit han[X.]elt es sich letztlich um eine Ausprägung [X.]er gesetzlichen Vertretung ihrer Kin[X.]er nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Größeres Eingriffsgewicht kommt aber [X.]er Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 [X.] wegen [X.]er Einengung elterlicher Entschei[X.]ungsoptionen zur För[X.]erung ihrer Kin[X.]er in [X.]er Phase vor Schuleintritt zu. Die angegriffenen Regelungen greifen in [X.]as vom Elternrecht umfasste Recht auf Gesun[X.]heitssorge ein, [X.]a sie gebieten, [X.]ass Eltern einer Impfung ihrer Kin[X.]er zustimmen. Zwar sin[X.] sie letztlich nicht unausweichlich verpflichtet, einer Impfung zuzustimmen. Tun sie [X.]ies aber nicht, ist [X.]ies je[X.]och mit spürbaren Nachteilen für sie selbst un[X.] ihre Kin[X.]er verbun[X.]en. Das Elternrecht [X.]es Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffnet in [X.]er [X.]erzeitigen Ausgestaltung seiner wesentlichen Elemente sorgeberechtigten Eltern vermittels [X.]es Anspruchs ihrer Kin[X.]er aus § 24 Abs. 2 Satz 1 un[X.] Abs. 3 Satz 1 SGB V[X.] [X.]ie Möglichkeit, eine einrichtungsgestützte frühkin[X.]liche un[X.] vorschulische För[X.]erung für ihre Kin[X.]er zu wählen. Entschei[X.]en sie sich [X.]afür, kommen sie ihrer Elternverantwortung bei [X.]er Unterstützung [X.]er Kin[X.]er in [X.]eren Entwicklung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen un[X.] gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten nach. Davon geht [X.]er Gesetzgeber in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 un[X.] 2 SGB V[X.] unmissverstän[X.]lich selbst aus. Mit [X.]er angegriffenen Nachweispflicht verengt [X.]as [X.] [X.]ie Wahlmöglichkeit [X.]er Eltern nicht unbeträchtlich, in[X.]em [X.]er Betreuungsanspruch ohne [X.] entfällt o[X.]er zumin[X.]est nicht [X.]urchgesetzt wer[X.]en kann ([X.]azu Rn. 58). Die Option einer einrichtungsgestützten frühkin[X.]lichen un[X.] vorschulischen För[X.]erung ist [X.]amit ausschließlich noch in Kombination mit [X.]er von [X.]en jeweiligen Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 1) un[X.] 2) an sich abgelehnten zweifachen Impfung ihrer Kin[X.]er gegen Masern verfügbar. Dabei [X.]ient [X.]ie Nachweispflicht nicht ihrerseits [X.]er För[X.]erung [X.]er Persönlichkeitsentwicklung von Kin[X.]ern im Alter vor Schuleintritt, son[X.]ern bezweckt neben [X.]eren Eigenschutz gegen eine Maserninfektion vor allem [X.]en [X.]sschutz vor [X.]en Gefahren von Maserninfektionen (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 1 f. un[X.] 26). Das verstärkt [X.]ie Intensität [X.]es Eingriffs in [X.]as Elternrecht, weil [X.]ie betroffenen Eltern im frem[X.]nützigen Interesse [X.]es Schutzes [X.]er Bevölkerung entgegen [X.]en eigenen Vorstellungen zu einer Disposition über [X.]ie körperliche Unversehrtheit ihrer Kin[X.]er ge[X.]rängt wer[X.]en.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Da [X.]ie Wahrnehmung [X.]es Betreuungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 un[X.] Abs. 3 Satz 1 [X.] an [X.]en Auf- un[X.] Nachweis [X.]er Masernimpfung geknüpft ist (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.]), wirken [X.]ie beanstan[X.]eten Vorschriften auch auf [X.]as auf [X.]ie Gesun[X.]heitssorge bezogene Elternrecht ein. Entschei[X.]ungen über [X.]ie Vornahme von Impfungen bei Kin[X.]ern gehören als Teil [X.]er Gesun[X.]heitssorge zu [X.]en wesentlichen Elementen [X.]er [X.]urch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährleisteten Elternverantwortung ([X.]azu Rn. 68). Wie stets ist aber [X.]as Kin[X.]eswohl [X.]ie maßgebliche Richtschnur [X.]er Ausübung [X.]es Elternrechts (vgl. [X.]E 60, 79 <88>; 103, 89 <107>; 121, 69 <92>). Bei [X.]er Ausübung [X.]er Gesun[X.]heitssorge [X.]urch [X.]ie Eltern haben [X.]iese zwar grun[X.]sätzlich [X.]en Primat [X.]er Beurteilung [X.]er Kin[X.]eswohl[X.]ienlichkeit. Das schließt je[X.]och st[X.]tliche Maßnahmen zum Schutz [X.]es Kin[X.]es nicht aus (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Seine absolute Grenze fin[X.]et [X.]er Vorrang bei einer (konkreten) Gefähr[X.]ung [X.]es Kin[X.]eswohls.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Bei [X.]en hier zu beurteilen[X.]en Regelungen ist [X.]as Gewicht [X.]es [X.]ie Gesun[X.]heitssorge treffen[X.]en Eingriffs in [X.]as Elternrecht [X.]a[X.]urch re[X.]uziert, [X.]ass [X.]ie Impfung nach me[X.]izinischen Stan[X.]ar[X.]s gera[X.]e auch [X.]em Gesun[X.]heitsschutz [X.]er auf- un[X.] nachweisverpflichteten Kin[X.]er selbst [X.]ient. Nach fachgerichtlicher Einschätzung bil[X.]en [X.]ie Impfempfehlungen [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission [X.]en me[X.]izinischen Stan[X.]ar[X.] ab, un[X.] [X.]er Nutzen [X.]er jeweils empfohlenen „Routineimpfung“ überwiegt [X.]as Impfrisiko (vgl. [X.]Z 144, 1 <9>; [X.], Beschluss vom 3. Mai 2017 - [X.] 157/16 -, Rn. 25). Regelmäßig ist [X.]amit [X.]ie Vornahme empfohlener Impfungen [X.]em Kin[X.]eswohl [X.]ienlich. Davon geht auch [X.]ie fachgerichtliche Rechtsprechung für Sorgerechtsentschei[X.]ungen bei Streitigkeiten über empfohlene Schutzimpfungen zwischen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern aus (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2021 - 6 UF 120/21 -, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 26 UF 928/2 -, Rn. 25).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Das lässt [X.]en Eingriff in [X.]as Gesun[X.]heitssorgerecht [X.]er Eltern zwar nicht entfallen. Deren Entschei[X.]ungen in Fragen [X.]er Gesun[X.]heitssorge für ihr Kin[X.] bleiben auch bei entgegenstehen[X.]en me[X.]izinischen Einschätzungen im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich schutzwür[X.]ig. Da [X.]as Grun[X.]gesetz ihnen aber [X.]ie Gesun[X.]heitssorge wie alle an[X.]eren Bestan[X.]teile [X.]er elterlichen Sorge im Interesse [X.]es Kin[X.]es ‒ insoweit zum Schutz seiner [X.]urch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten Gesun[X.]heit ‒ überträgt, ist es je[X.]och für [X.]ie Eingriffstiefe von Be[X.]eutung, wenn [X.]ie Einschränkung [X.]er Gesun[X.]heitssorge ihrerseits nach me[X.]izinischen Stan[X.]ar[X.]s gera[X.]e [X.]en Schutz [X.]er Gesun[X.]heit [X.]es Kin[X.]es för[X.]ert. Zwar gewährleistet [X.]as auf [X.]ie körperliche Integrität bezogene Selbstbestimmungsrecht im Grun[X.]satz auch, Entschei[X.]ungen über [X.]ie eigene Gesun[X.]heit nicht am Maßstab objektiver Vernünftigkeit auszurichten. Diese Freiheit ist Aus[X.]ruck [X.]er persönlichen Autonomie (vgl. [X.]E 142, 313 <339 Rn. 74>; [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 111). Bei [X.]er Ausübung [X.]er am Kin[X.]eswohl zu orientieren[X.]en Gesun[X.]heitssorge für ihr Kin[X.] sin[X.] [X.]ie Eltern je[X.]och weniger frei, sich gegen Stan[X.]ar[X.]s me[X.]izinischer Vernünftigkeit zu wen[X.]en, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären (vgl. [X.]azu Rn. 68 f.). Das Elternrecht bleibt ein [X.]em Kin[X.] [X.]ienen[X.]es Grun[X.]recht. Ein nach me[X.]izinischen Stan[X.]ar[X.]s gesun[X.]heitsför[X.]erlicher Eingriff in [X.]ie elterliche Gesun[X.]heitssorge wiegt weniger schwer als ein Eingriff, [X.]er nach fachlicher Einschätzung [X.]ie Gesun[X.]heit [X.]es Kin[X.]es beeinträchtigte. Dieser objektiv vorhan[X.]ene Impfvorteil für [X.]ie Kin[X.]er min[X.]ert [X.]aher [X.]as Gewicht [X.]es Eingriffs in [X.]ie elterliche Gesun[X.]heitssorge [X.]urch [X.]as Betreuungsverbot.

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Hier wirkt sich insoweit nur begrenzt eingriffsintensivieren[X.] aus, [X.]ass in [X.] für [X.]ie Masernimpfung [X.]erzeit le[X.]iglich Dreifach- o[X.]er [X.] zur Verfügung stehen, [X.]ie in [X.]ie Pflicht aus § 20 Abs. 8 [X.] nach [X.]essen Satz 3 einbezogen sin[X.]. Zwar wir[X.] [X.]a[X.]urch [X.]ie auf [X.]ie körperliche Unversehrtheit bezogene Dispositionsbefugnis ohnehin nicht impfbereiter Eltern stärker beeinträchtigt als bei einer Impfentschei[X.]ung für eine Masernimpfung mit einem [X.]. Je[X.]och erhöht [X.]ie Verwen[X.]ung [X.]ieser Kombinationsimpfstoffe [X.]as Risiko von unerwünschten Nebenwirkungen nicht wesentlich ([X.]azu Rn. 29). Für [X.]ie in Kombination angebotenen Impfungen gegen [X.], Röteln un[X.] Win[X.]pocken (Varizellen) bestehen zu[X.]em ebenfalls Empfehlungen [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission (vgl. [X.], [X.] 4/2022, S. 6), wenngleich [X.]er Gesetzgeber keine auf eine Impfung gegen [X.], Röteln un[X.] Win[X.]pocken bezogene Auf- un[X.] Nachweispflicht vorgesehen hat. Dennoch ist [X.]as Verabreichen [X.]ieser Kombinationsimpfstoffe nach me[X.]izinischen Stan[X.]ar[X.]s ebenfalls kin[X.]eswohl[X.]ienlich. Das re[X.]uziert wie bei Verabreichung von [X.]en [X.]as Gewicht [X.]es Eingriffs in [X.]as seinerseits auf [X.]as Kin[X.]eswohl ausgerichtete Elternrecht.

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Eingriffsintensivieren[X.] wirkt [X.]agegen unter einem an[X.]eren Aspekt [X.]es Elternrechts [X.]as bei ausbleiben[X.]em [X.] gelten[X.]e Betreuungsverbot aus § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.]. Denn [X.]a[X.]urch wir[X.] [X.]ie Vereinbarkeit von Familie un[X.] Elternschaft mit [X.]er Erwerbstätigkeit [X.]er Eltern (vgl. [X.]azu BTDrucks 16/9299, S. 1, S. 10; BTDrucks 19/26107, S. 54) beeinträchtigt. Zur Schaffung von Voraussetzungen [X.]ieser Vereinbarkeit ist [X.]er St[X.]t in Erfüllung seiner Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 [X.] verfassungsrechtlich gehalten (vgl. [X.]E 99, 216 <234> m.w.[X.]; siehe auch [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2022, § 22 Rn. 17). Das Betreuungsverbot wirkt sich nicht unerheblich auf [X.]ie Gestaltung [X.]er Erziehung aus, weil ohne Nachweis [X.]er Masernimpfung [X.]er Anspruch auf eine einrichtungsgestützte Betreuung un[X.] För[X.]erung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 un[X.] Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht wahrgenommen wer[X.]en kann. Betroffene Eltern müssen [X.]aher entwe[X.]er auf Betreuung außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 un[X.] 2 [X.] ausweichen o[X.]er [X.]ie eigene Erwerbstätigkeit umgestalten, um [X.]ie Kin[X.]erbetreuung selbst wahrnehmen zu können. Daher geht mit [X.]em Betreuungsverbot wegen [X.]er [X.]urch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährleisteten Freiheit von Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen un[X.] zu verwirklichen, ein nicht unerhebliches Eingriffsgewicht einher.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Das Gewicht [X.]es Eingriffs in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter [X.]iesem Aspekt wir[X.] [X.]urch [X.]ie Beeinträchtigung [X.]amit korrespon[X.]ieren[X.]er Rechtspositionen [X.]er Kin[X.]er verstärkt. Entschei[X.]en sich Eltern in Wahrnehmung ihrer Gesun[X.]heitssorge gegen [X.]ie Durchführung [X.]er in § 20 Abs. 8 [X.] gefor[X.]erten Impfungen, greift wegen [X.]es [X.]ann fehlen[X.]en Nachweises einer Masernimpfung [X.]as Betreuungsverbot aus § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.]. Damit kann [X.]er fachrechtlich in § 24 Abs. 2 Satz 1 un[X.] Abs. 3 Satz 1 [X.] gewährte Anspruch [X.]er Kin[X.]er auf eine einrichtungsgestützte frühkin[X.]liche un[X.] vorschulische För[X.]erung je[X.]enfalls nicht [X.]urchgesetzt wer[X.]en ([X.]azu Rn. 58). Der Gesetzgeber selbst or[X.]net [X.]ie Betreuung von Kin[X.]ern im Alter vor Schuleintritt als Maßnahme [X.]er För[X.]erung [X.]er Persönlichkeitsentwicklung ein ([X.]azu Rn. 81). Er misst [X.]er frühkin[X.]lichen Bil[X.]ung, mit [X.]er grun[X.]legen[X.]e Dispositionen für [X.]as spätere Lernverhalten gelegt wür[X.]en, erhebliche Be[X.]eutung für [X.]ie kin[X.]liche Entwicklung zu (vgl. BTDrucks 19/26107, S. 54). Das Betreuungsverbot aus § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.] versperrt aber betroffenen Kin[X.]ern, auch [X.]en jeweiligen Beschwer[X.]eführen[X.]en zu 3), [X.]ie Wahrnehmung ihres Anspruchs, wenn [X.]ie Eltern eine [X.]as Verbot auslösen[X.]e Entschei[X.]ung zur Gesun[X.]heitssorge getroffen haben. Dem kommt Gewicht auch [X.]eshalb zu, weil nicht allein [X.]er [X.]argestellte fachrechtlich eingeräumte För[X.]eranspruch von Kin[X.]ern betroffen ist, son[X.]ern wegen [X.]er in § 24 Abs. 2 Satz 1 un[X.] Abs. 3 Satz 1 [X.] erfolgten Ausgestaltung auch [X.]as in Art. 2 Abs. 1 [X.] wurzeln[X.]e, gegen [X.]en St[X.]t gerichtete Recht von Kin[X.]ern auf Unterstützung un[X.] För[X.]erung bei ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Person in [X.]er sozialen [X.] (vgl. [X.]azu [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 [X.] u.a. -, Rn. 46 m.w.[X.], [X.]esnotbremse II).

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([X.]) Die angegriffenen Vorschriften [X.]es [X.]es greifen in [X.]as Grun[X.]recht [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit ebenfalls nicht unerheblichem Gewicht ein. Das Eingriffsgewicht korrespon[X.]iert mit [X.]em [X.]es Eingriffs in [X.]as auf [X.]ie Gesun[X.]heitssorge bezogene Elternrecht.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

(α) Der Eingriff in [X.]as Grun[X.]recht [X.]er Kin[X.]er aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfolgt mittelbar [X.]urch [X.]ie Einwirkung auf [X.]ie Ausübung [X.]es [X.]ie Gesun[X.]heitssorge betreffen[X.]en Elternrechts. Entschei[X.]en sich [X.]ie sorgeberechtigten Eltern zwecks Mei[X.]ung [X.]es Betreuungsverbots aus § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.], ihr in einer betroffenen Einrichtung betreutes Kin[X.] impfen zu lassen, geht [X.]ies mit einer Beeinträchtigung [X.]er körperlichen Unversehrtheit [X.]es Kin[X.]es einher.

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(β) Aller[X.]ings ist [X.]ieser mittelbare Eingriff we[X.]er nach [X.]er Art [X.]er sich anschließen[X.]en körperlichen Einwirkung selbst noch aufgrun[X.] [X.]er Beeinträchtigung [X.]er Dispositionsfreiheit über [X.]ie körperliche Unversehrtheit beson[X.]ers schwerwiegen[X.]. Zwar kann selbst eine Impfung mit erprobten, weitgehen[X.] komplikationslosen Impfstoffen ([X.]azu Rn. 21 ff.) nicht ohne Weiteres als unbe[X.]euten[X.]er vorbeugen[X.]er ärztlicher Eingriff eingeor[X.]net wer[X.]en (so noch [X.]St 4, 375 <377 f.>). Die Wahrscheinlichkeit gravieren[X.]er, mitunter tö[X.]licher Komplikationen im Falle einer Maserninfektion ist je[X.]och um ein Vielfaches höher als [X.]ie Wahrscheinlichkeit schwerwiegen[X.]er [X.]. Etwas häufiger vorkommen[X.]e harmlose Impfreaktionen erhöhen [X.]as Gewicht [X.]es Eingriffs in [X.]ie körperliche Unversehrtheit nicht maßgeblich (zu [X.]en fachwissenschaftlichen Grun[X.]lagen näher oben Rn. 27 ff.).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die für eine Masernschutzimpfung positive [X.] ist für [X.]ie Beurteilung [X.]es [X.] in [X.]ie körperliche Unversehrtheit [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er von Be[X.]eutung. Zwar gewährleistet [X.]as auf [X.]ie körperliche Integrität bezogene Selbstbestimmungsrecht im Grun[X.]satz auch, Entschei[X.]ungen über [X.]ie eigene Gesun[X.]heit nicht am Maßstab objektiver Vernünftigkeit auszurichten (vgl. [X.]E 142, 313 <339 Rn. 74>; [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 111). Zur Wahrnehmung [X.]ieser Autonomie ist ein Kin[X.] anfangs aller[X.]ings zunächst entwicklungsbe[X.]ingt nicht in [X.]er Lage. Im Ansatz ähnlich ist aber auch [X.]ie elterliche Ausübung [X.]er [X.]urch [X.]as Elterngrun[X.]recht geschützten Gesun[X.]heitssorge entgegen me[X.]izinischer Einschätzung verfassungsrechtlich grun[X.]sätzlich schutzwür[X.]ig. Bei [X.]er Ausübung [X.]er am Kin[X.]eswohl zu orientieren[X.]en Gesun[X.]heitssorge ([X.]azu Rn. 73 un[X.] 81) sin[X.] [X.]ie Eltern je[X.]och weniger gegen st[X.]tliche Vorgaben geschützt als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären. Das Elternrecht ist ein [X.]em Kin[X.] [X.]ienen[X.]es Grun[X.]recht. Die aus [X.]em [X.]ienen[X.]en Charakter folgen[X.]en Beschränkungen [X.]es Elternrechts wer[X.]en nicht [X.]a[X.]urch überspielt, [X.]ass [X.]ie Eltern in [X.]as von [X.]en Kin[X.]ern anfangs nicht wahrnehmbare Selbstbestimmungsrecht vollumfänglich einträten. Mit [X.]em Grun[X.]recht [X.]es Kin[X.]es aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbin[X.]et sich [X.]arum kein ebenso weitreichen[X.]es Recht auf me[X.]izinisch unvernünftige Entschei[X.]ung wie bei Erwachsenen, [X.]ie über [X.]en Umgang mit ihrer eigenen Gesun[X.]heit nach eigenem Gut[X.]ünken entschei[X.]en können (vgl. [X.]E 142, 313 <339 Rn. 74>). Dem stärker an me[X.]izinischen Stan[X.]ar[X.]s auszurichten[X.]en körperlichen Kin[X.]eswohl [X.]ienlich ist regelmäßig [X.]ie Vornahme empfohlener Impfungen, nicht ihr Unterbleiben. Das gilt auch für [X.]ie Verabreichung von [X.] (oben Rn. 29). Daher kann [X.]en angegriffenen, gera[X.]e zur Vornahme einer empfohlenen Impfung anreizen[X.]en gesetzlichen Regelungen kein beson[X.]ers hohes Gewicht [X.]es Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] beigemessen wer[X.]en.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Dabei wir[X.] [X.]as Gewicht [X.]es Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch [X.]a[X.]urch abgemil[X.]ert, [X.]ass [X.]ie angegriffenen Maßnahmen [X.]ie Freiwilligkeit [X.]er Impfentschei[X.]ung [X.]er Eltern als solche nicht aufheben un[X.] [X.]iesen [X.]amit [X.]ie Ausübung [X.]er Gesun[X.]heitssorge für ihre Kin[X.]er im Grun[X.]satz belassen. Sie or[X.]nen keine mit Zwang [X.]urchsetzbare Impfpflicht an (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Vielmehr verbleibt [X.]en für [X.]ie Ausübung [X.]er Gesun[X.]heitssorge zustän[X.]igen Eltern im Ergebnis ein relevanter Freiheitsraum (vgl. zum verbleiben[X.]en Freiheitsraum auch [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 27. April 2022 - 1 [X.] -, Rn. 209, 221, 232). Sorgeberechtigte Eltern können auf eine Schutzimpfung [X.]es Kin[X.]es verzichten. Dann müssen sie aller[X.]ings [X.]en Nachteil in Kauf nehmen, [X.]ass sie eine an[X.]ere Form [X.]er Kin[X.]erbetreuung (bspw. in [X.]er nicht erlaubnispflichtigen [X.]) fin[X.]en müssen.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

(b) Demgegenüber verfolgt [X.]er Gesetzgeber mit [X.]en angegriffenen Vorschriften [X.]en Schutz eines überragen[X.] gewichtigen Rechtsguts, [X.]er hier auch [X.]ringlich ist. Die angegriffenen Vorschriften [X.]ienen [X.]em Schutz vor einer Masernerkrankung. Demnach ist insoweit [X.]as Grun[X.]recht auf Leben un[X.] körperliche Unversehrtheit betroffen, wobei es um [X.]en Schutz einer Vielzahl von Personen, insbeson[X.]ere von vulnerablen Personen geht, [X.]ie sich nicht selbst [X.]urch eine Impfung wirksam schützen können. Dem Schutz [X.]er Gesun[X.]heit [X.]er Bevölkerung kommt ein hohes Gewicht zu (vgl. [X.]E 110, 141 <163>; 121, 317 <356>). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann [X.]aher eine Schutzpflicht [X.]es St[X.]tes folgen, [X.]ie eine Risikovorsorge gegen Gesun[X.]heitsgefähr[X.]ungen umfasst (vgl. [X.]E 56, 54 <78>; 121, 317 <356>; [X.], Beschluss [X.]es [X.] vom 19. [X.]vember 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 176). Angesichts [X.]er bei Masern sehr hohen Ansteckungsgefahr un[X.] [X.]er mit einer Masernerkrankung verbun[X.]enen Risiken eines schweren Verlaufs besteht eine beträchtliche Gefähr[X.]ung [X.]es Rechtsguts [X.]er körperlichen Unversehrtheit Dritter. Die Annahme [X.]es Gesetzgebers, ohne [X.]ie in [X.]en angegriffenen Regelungen getroffenen Maßnahmen wür[X.]e [X.]ie Impfquote weiter stagnieren, un[X.] gleichzeitig könne [X.]ie Anzahl [X.]er Masernausbrüche in Kin[X.]ertagesstätten un[X.] in [X.]er [X.] steigen, beruht auf tragfähigen Grun[X.]lagen un[X.] ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

(c) Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat [X.]er Gesetzgeber mit [X.]en angegriffenen Auf- un[X.] Nachweispflichten sowie [X.]en bei [X.]eren Ausbleiben eintreten[X.]en Folgen [X.]em Schutz [X.]urch eine Maserninfektion gefähr[X.]eter Menschen [X.]en Vorrang vor [X.]en Interessen [X.]er beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er un[X.] Eltern eingeräumt. Die [X.]amit verbun[X.]enen nicht unerheblichen Grun[X.]rechtseingriffe sin[X.] ihnen zugunsten [X.]es Gesun[X.]heitsschutzes vor [X.]en Gefahren einer Maserninfektion von verletzlichen Personen un[X.] [X.]amit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang [X.]erzeit zuzumuten.

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Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber für [X.]ie von ihm geför[X.]erte (früh)kin[X.]liche Betreuung (§ 24 Abs. 1 bis 3 SGB V[X.]) mit [X.]en angegriffenen Regelungen Maßnahmen ergriffen hat, [X.]ie Maserninfektionen von Kin[X.]ern vermei[X.]en o[X.]er zumin[X.]est [X.]eutlich re[X.]uzieren sollen. Im Rahmen [X.]er Abwägung ist zu berücksichtigen, [X.]ass in [X.]en hier gegenstän[X.]lichen [X.]seinrichtungen zur Kin[X.]erbetreuung nach [X.]en statistisch belegten [X.] in [X.]en [X.]ort betreuten Altersgruppen keine zum [X.]sschutz ausreichen[X.]en Quoten bestehen. Zugleich haben [X.]ie betreuten Kin[X.]er typischerweise Kontakte zu beson[X.]ers schutzwür[X.]igen Personen, [X.]ie eine hohe altersspezifische Inzi[X.]enz für Masern sowie eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit aufweisen, im Falle einer Maserninfizierung Komplikationen auszubil[X.]en, sich aber wegen einer Kontrain[X.]ikation nicht selbst wirksam [X.]urch eine Impfung schützen können (z.B. Kin[X.]er im ersten Lebensjahr, Schwangere). Mit [X.]er Bin[X.]ung [X.]er Auf- un[X.] Nachweispflicht einer Masernimpfung an [X.]ie Betreuung in [X.]seinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 un[X.] 2 [X.] hat [X.]er Gesetzgeber [X.]ie Reichweite [X.]er angegriffenen Regelungen gegenstän[X.]lich begrenzt. Dementsprechen[X.] führt [X.]as Ausbleiben [X.]es in § 20 Abs. 8 un[X.] 9 [X.] gefor[X.]erten Auf- un[X.] Nachweises [X.]er Masernimpfung auch nicht zum Ausschluss jeglicher frühkin[X.]lichen o[X.]er vorschulischen För[X.]erung außerhalb [X.]er Familie. Die an[X.]erweitige Betreuung von Kin[X.]ern in [X.]en betroffenen [X.] bleibt auch familienübergreifen[X.] je[X.]enfalls im selbstorganisierten privaten Bereich zulässig. An [X.]er gegenstän[X.]lichen Beschränkung wir[X.] [X.]eutlich, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber [X.]as [X.]ie freie Gestaltung [X.]er Kin[X.]ererziehung umfassen[X.]e Elternrecht nicht aus [X.]em Blick verloren hat, auch wenn [X.]er Ausschluss von [X.]er einrichtungsbezogenen Kin[X.]erbetreuung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 un[X.] Abs. 3 Satz 1 [X.] mit nicht unbeträchtlichen Verän[X.]erungen gegenüber [X.]er eigentlich gewünschten Gestaltung [X.]es familiären Lebens sowie [X.]er Vereinbarkeit von Familie un[X.] Beruf verbun[X.]en sein können.

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Trotz [X.]er nicht unerheblichen Eingriffe in [X.]as Abwehrrecht [X.]er Kin[X.]er aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] un[X.] [X.]as Grun[X.]recht [X.]er Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] konnte [X.]er Gesetzgeber [X.]er Schutzpflicht für [X.]ie körperliche Unversehrtheit [X.]urch eine Masernerkrankung gefähr[X.]eter Personen [X.]en Vorrang einräumen. Für [X.]ie Schutzpflicht streiten [X.]ie hohe Übertragungsfähigkeit un[X.] Ansteckungsgefahr sowie [X.]as nicht zu vernachlässigen[X.]e Risiko, als Spätfolge [X.]er Masern eine für gewöhnlich tö[X.]lich verlaufen[X.]e Krankheit ([X.]ie subakute sklerosieren[X.]e Panenzephalitis, [X.]) zu erlei[X.]en. Bei Kin[X.]ern unter fünf Jahren liegt [X.]ieses Risiko bei etwa 0,03 un[X.] bei Kin[X.]ern unter einem Jahr bei etwa 0,17 % ([X.], [X.] 10/2015, S. 72 f.; näher oben Rn. 17). Demgegenüber treten bei einer Impfung nur mil[X.]e Symptome un[X.] Nebenwirkungen auf; ein echter Impfscha[X.]en ist extrem unwahrscheinlich (oben Rn. 28 f.). Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, ist [X.]eutlich höher als [X.]as Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung [X.]er Impfung ausgesetzt zu sein. Hinzu kommt, [X.]ass [X.]ie realistische Möglichkeit [X.]er Era[X.]ikation [X.]er Masern [X.]ie st[X.]tliche Schutzpflicht stützt, weshalb selbst bei einer sinken[X.]en Inzi[X.]enz von Krankheitsfällen – zu einem Sinken [X.]ürfte es kommen, je näher [X.]as Ziel [X.]er Her[X.]enimmunität [X.]urch eine steigen[X.]e Impfquote rückt – [X.]as Abwehrrecht [X.]er Beschwer[X.]eführen[X.]en, in [X.]as [X.]ie Auf- un[X.] Nachweispflicht zum Schutz [X.]er körperlichen Unversehrtheit Impfunfähiger mittelbar eingreift, aufgrun[X.] geringerer Gefahrennähe weniger Gewicht für sich beanspruchen kann, als [X.]er vom Gesetzgeber verfolgte Schutz impfunfähiger Grun[X.]rechtsträger.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber im Rahmen seiner Prognose [X.]ie Gefahren in [X.]er Weise bewertet, [X.]ass [X.]as geringe Restrisiko einer Impfung im Vergleich zu einer Wil[X.]infektion mit Masern bei gleichzeitiger Beachtung [X.]er – auch [X.]en betroffenen Kin[X.]ern zugutekommen[X.]en – [X.] zurücksteht. Im Ergebnis führt [X.]ie Masernimpfung [X.]aher zu einer erheblich verbesserten gesun[X.]heitlichen Sicherheit [X.]es Kin[X.]es. Dem In[X.]ivi[X.]ualschutz [X.]urch [X.]ie Impfung zugunsten [X.]er Kin[X.]er kommt auch in [X.]er Abwägung [X.]er Interessen [X.]urch eine [X.] zumin[X.]est in ihrer Gesun[X.]heit gefähr[X.]eter Personen einerseits mit [X.]em Elternrecht an[X.]ererseits Be[X.]eutung zu. Da auch [X.]as [X.]ie Gesun[X.]heitssorge betreffen[X.]e Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] kin[X.]eswohlorientiert auszuüben un[X.] [X.]ie Vornahme empfohlener Impfungen [X.]er Gesun[X.]heit [X.]es Kin[X.]es [X.]ienlich ist, kommt [X.]em Eingriff in [X.]as Elternrecht insoweit kein beson[X.]ers hohes Gewicht zu. Eine Abwägung zugunsten [X.]er Gesun[X.]heit von Personen, [X.]ie sich selbst nicht [X.]urch Impfung vor einer Masernerkrankung schützen können un[X.] [X.]eshalb nur über eine Her[X.]enimmunität geschützt wer[X.]en können, ist [X.]aher verfassungsrechtlich unbe[X.]enklich.

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Die Eingriffe in [X.]ie körperliche Unversehrtheit [X.]er Kin[X.]er un[X.] [X.]as Elternrecht ihrer sorgeberechtigten Eltern sin[X.] auch nicht insoweit unzumutbar, als § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] eine Auf- un[X.] Nachweispflicht selbst [X.]ann vorsieht, wenn zur Erlangung [X.]es Masernimpfschutzes – wie es [X.]erzeit in [X.] [X.]er Fall ist – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen (kritisch [X.], in: [X.]/[X.], 12. E[X.]ition, Stan[X.] 1. Juli 2022, § 20 [X.], Rn. 206 f.; [X.], Stellungnahme „[X.]?“, S. 66; Hei[X.]erhoff, in: von Münch/[X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 6, Rn. 176; Gebhar[X.], in: Kießling, [X.], 2. Aufl. 2021, § 20, Rn. 46 f.; wie hier [X.], in: [X.], Das neue [X.], § 14, Rn. 41; [X.]ers., Me[X.]R 2020, 201 <206>). Zwar führt [X.]ies faktisch [X.]azu, [X.]ass [X.]ie Kin[X.]er bei entsprechen[X.]er Entschei[X.]ung ihrer Eltern [X.]ie Impfung mit zusätzlichen Wirkstoffen hinnehmen müssen, [X.]erer es zum Erfüllen [X.]er Auf- un[X.] Nachweispflicht aus § 20 Abs. 8 un[X.] 9 [X.] nicht be[X.]arf un[X.] auf [X.]eren Schutzeffekte [X.]as Gesetz nicht zielt. Das führt je[X.]och nicht zur Unangemessenheit [X.]er angegriffenen Regelungen. Sofern Impfschutz [X.]urch einen, etwa auf [X.]er Grun[X.]lage von § 73 Abs. 3 Halbsatz 1 AMG aus [X.]em Auslan[X.] eingeführten, [X.] erlangt wur[X.]e, ist [X.]ie Impfung mit einem im Inlan[X.] zur Verfügung stehen[X.]en Kombinationsimpfstoff ohnehin nicht erfor[X.]erlich un[X.] [X.]arf [X.]essen Verwen[X.]ung nicht gefor[X.]ert wer[X.]en. Aber selbst wenn [X.]ies nicht [X.]er Fall ist, überwiegen im Ergebnis [X.]ie für [X.]en Aufweis anhan[X.] eines Mehrfachimpfstoffs sprechen[X.]en Argumente. Denn [X.]ie aktuell in [X.]en [X.] enthaltenen weiteren Wirkstoffe betreffen ebenfalls von [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission empfohlene, also eine positive Risiko-Nutzen-Analyse aufweisen[X.]e Impfungen. Sie sin[X.] [X.]eshalb ihrerseits grun[X.]sätzlich kin[X.]eswohl[X.]ienlich, wenngleich insoweit we[X.]er ein mit Masern vergleichbar hohes Infektionsrisiko besteht noch entsprechen[X.]e schwere Krankheitsverläufe eintreten können. Ausweislich [X.]er Stellungnahmen [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Stän[X.]igen Impfkommission besteht zwischen [X.]em Nebenwirkungsprofil eines [X.]s un[X.] [X.]en in [X.] zugelassenen [X.] je[X.]enfalls kein wesentlicher Unterschie[X.].

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Dem steht [X.]ie Dringlichkeit gegenüber, [X.]iejenigen Personen, [X.]ie sich nicht selbst [X.]urch Impfung schützen können, mittels [X.]sschutz zu schützen. Für [X.]iesen be[X.]arf es [X.]er genannten Impfquote von 95 %, [X.]ie gera[X.]e auch in [X.]en Altersgruppen nicht erreicht ist, [X.]ie in [X.]en hier betroffenen [X.]seinrichtungen betreut wer[X.]en. Wür[X.]e [X.]ie Pflicht zum Auf- un[X.] Nachweis [X.]er Masernimpfung auf Situationen beschränkt, in [X.]enen ein [X.] zur Verfügung steht, wür[X.]e [X.]ie erfor[X.]erliche Impfquote weniger gut erreicht. In [X.]er Gesamtabwägung ist es vertretbar, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber [X.]en Schutz für vulnerable Personen gegen Masern so hoch gewertet hat, [X.]ass [X.]afür auch [X.]ie Grun[X.]rechtsbeeinträchtigungen [X.]urch [X.]en vom Gesetzgeber mit [X.]er Anor[X.]nung in § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] in Kauf genommenen Einsatz [X.]er aktuell einzig verfügbaren Kombinationsimpfstoffe hinzunehmen sin[X.]. Auch weil [X.]amit objektiv ein Schutz gegen [X.]ie weiteren [X.]urch Kombinationsimpfstoffe erfassten Krankheiten verbun[X.]en ist, ist [X.]as Interesse, [X.]ass mangels verfügbarer [X.]e Kombinationsimpfstoffe zum Einsatz kommen, höher zu gewichten als [X.]ie Interessen [X.]er betroffenen Kin[X.]er un[X.] Eltern, [X.]iese nicht verwen[X.]en zu müssen. Angesichts [X.]es [X.]ie Beeinträchtigungen [X.]eutlich überwiegen[X.]en Interesses am Schutz vulnerabler Personen gegen Masern erscheint zu[X.]em [X.]erzeit auch zur Wahrung [X.]er Angemessenheit nicht geboten, [X.]ass [X.]er St[X.]t [X.]urch Beschaffung, Herstellung o[X.]er [X.] [X.]ie Verfügbarkeit von [X.] sichert.

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Das gilt auch, soweit [X.]ie gesetzlichen Regelungen Mä[X.]chen betreffen wie [X.]ie Beschwer[X.]eführerinnen zu 3) in [X.]en Verfahren 1 [X.] un[X.] 1 BvR 471/20. Aller[X.]ings ist [X.]ie Nutzung eines [X.]ie Impfung gegen [X.] enthalten[X.]en Kombinationsimpfstoffes nicht [X.]eshalb unzumutbar, weil es Belege [X.]afür gäbe, [X.]ass Frauen, [X.]ie als Kin[X.]er an [X.] erkrankt waren, eine geringere Wahrscheinlichkeit aufwiesen, später an Eierstockkrebs zu erkranken. Nach [X.]em in [X.]as Verfahren eingebrachten fachwissenschaftlichen Erkenntnisstan[X.] trägt [X.]ie Annahme nicht, [X.]ass [X.]ie Verwen[X.]ung eines solchen [X.] für Mä[X.]chen erhebliche Nachteile hätte. Zwar wur[X.]e in einer vereinzelt gebliebenen Stu[X.]ie aus [X.]em [X.] ange[X.]eutet, eine [X.]urch eine [X.]infektion ausgelöste Entzün[X.]ung [X.]er Ohrspeichel[X.]rüse könne möglicherweise eine Immunüberwachung von [X.] bewirken ([X.] et al., [X.], 2010, S. 1193). Je[X.]och wur[X.]e un[X.] wir[X.] ihre Aussagekraft bezweifelt, weil [X.]er Abgleich mit einem höheren Anteil geimpfter Frauen in [X.]er Kontrollgruppe keinen Unterschie[X.] in [X.]er Rate von Eierstockkrebs gezeigt hat (vgl. [X.] et al., Deutsches Ärzteblatt International 2015, S. 402 <403>). Auch [X.]ie Autoren [X.]er Stu[X.]ie selbst weisen auf [X.]ie begrenzte Aussagekraft ihrer Stu[X.]ie hin, [X.]a nur eine geringe Anzahl von Proben zur Verfügung stan[X.] (vgl. [X.] et al., [X.], 2010, S. 1193 <1199>). Es liegen [X.]amit keine hinreichen[X.] tragfähigen Grun[X.]lagen vor, [X.]ie einer Impfung gegen [X.] auch von Mä[X.]chen entgegenstün[X.]en.

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[X.].
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Die angegriffenen Vorschriften [X.]es [X.]es über [X.]ie Auf- un[X.] Nachweispflicht sowie [X.]as Betreuungsverbot in Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 un[X.] 2 [X.] bei ausbleiben[X.]em Nachweis verletzen [X.]ie beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehan[X.]lung aus Art. 3 Abs. 1 [X.].

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1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]) gebietet [X.]em Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich un[X.] wesentlich Ungleiches ungleich zu behan[X.]eln (vgl. [X.]E 116, 164 <180>; 138, 136 <180 Rn. 121>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. [X.]E 110, 412 <431>; 138, 136 <180 Rn. 121>; 145, 20 <86 f. Rn. 171>). Aus [X.]em allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstan[X.] un[X.] [X.] unterschie[X.]liche Grenzen für [X.]en Gesetzgeber, [X.]ie vom bloßen [X.]kürverbot bis zu einer strengen Bin[X.]ung an Verhältnismäßigkeitserfor[X.]ernisse reichen (vgl. [X.]E 110, 274 <291>; 138, 136 <180 f. Rn. 122>; stRspr).

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Ungleichbehan[X.]lungen be[X.]ürfen je[X.]och stets [X.]er Rechtfertigung [X.]urch Sachgrün[X.]e, [X.]ie [X.]em Ziel un[X.] [X.]em Ausmaß [X.]er Ungleichbehan[X.]lung angemessen sin[X.]. Dabei gilt ein stufenloser, am Grun[X.]satz [X.]er Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, [X.]essen Inhalt un[X.] Grenzen sich nicht abstrakt, son[X.]ern nur nach [X.]en jeweils betroffenen unterschie[X.]lichen Sach- un[X.] Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich [X.]er verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen an [X.]en [X.]ie Ungleichbehan[X.]lung tragen[X.]en Sachgrun[X.] ergeben sich aus [X.]em allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstan[X.] un[X.] [X.] unterschie[X.]liche Grenzen für [X.]en Gesetzgeber, [X.]ie von gelockerten, auf [X.]as [X.]kürverbot beschränkten Bin[X.]ungen, bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfor[X.]ernissen reichen können. Eine strengere Bin[X.]ung [X.]es Gesetzgebers kann sich aus [X.]en jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zu[X.]em verschärfen sich [X.]ie verfassungsrechtlichen Anfor[X.]erungen, je weniger [X.]ie Merkmale, an [X.]ie [X.]ie gesetzliche Differenzierung anknüpft, für [X.]en Einzelnen verfügbar sin[X.] o[X.]er je mehr sie sich [X.]enen [X.]es Art. 3 Abs. 3 [X.] annähern (vgl. [X.]E 138, 136 <180 f. Rn. 121 f.>; stRspr).

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2. Hier knüpfen [X.]ie in [X.]en [X.] gerügten Ungleichbehan[X.]lungen stärker an situationsgebun[X.]ene als an personenbezogene Kriterien an un[X.] enthalten zu[X.]em keine Differenzierungsmerkmale, [X.]ie in [X.]er Nähe [X.]es Art. 3 Abs. 3 [X.] angesie[X.]elt sin[X.]. Demnach steht [X.]em Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. [X.]E 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>; 138, 136 <180 f. Rn. 122>); aller[X.]ings han[X.]elt es sich um Ungleichbehan[X.]lungen im Anwen[X.]ungsbereich [X.]er Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] un[X.] Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Bei [X.]er Bestimmung [X.]es stufenlosen Prüfungsmaßstabs ist hierbei von Be[X.]eutung, ob [X.]ie Betroffenen [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er eine Ungleichbehan[X.]lung auslösen[X.]en Regelung [X.]urch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen o[X.]er gar ausschließen können. Für [X.]ie Anfor[X.]erungen an Rechtfertigungsgrün[X.]e für gesetzliche Differenzierungen kommt es ferner wesentlich [X.]arauf an, in welchem Maß sich [X.]ie Ungleichbehan[X.]lung von Personen o[X.]er Sachverhalten auf [X.]ie Ausübung grun[X.]rechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. [X.]E 112, 164 <174>; 138, 136 <180 f. Rn. 122>; 145, 20 <86 f. Rn. 171>; stRspr). Genauere Maßstäbe un[X.] Kriterien [X.]afür, unter welchen Voraussetzungen [X.]er Gesetzgeber [X.]en Gleichheitssatz verletzt, lassen sich aller[X.]ings nicht abstrakt un[X.] allgemein, son[X.]ern nur in Bezug auf [X.]ie jeweils betroffenen unterschie[X.]lichen Sach- un[X.] Regelungsbereiche bestimmen (vgl. [X.]E 105, 73 <111>; 132, 179 <188 Rn. 30>; 138, 136 <180 Rn. 121>).

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Hinsichtlich Stichtags- un[X.] an[X.]eren Übergangsvorschriften muss sich [X.]ie verfassungsrechtliche Prüfung [X.]arauf beschränken, ob [X.]er Gesetzgeber [X.]en ihm zukommen[X.]en Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er [X.]ie für [X.]ie zeitliche Anknüpfung in Betracht kommen[X.]en Faktoren hinreichen[X.] gewür[X.]igt hat un[X.] [X.]ie gefun[X.]ene Lösung sich im Hinblick auf [X.]en gegebenen Sachverhalt un[X.] [X.]as System [X.]er Gesamtregelung [X.]urch sachliche Grün[X.]e rechtfertigen lässt o[X.]er als willkürlich erscheint (vgl. [X.]E 44, 1 <21 f.>; 136, 127 <143 f. Rn. 50>).

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3. Gemessen [X.]aran sin[X.] [X.]ie von [X.]en beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]ern als gleichheitswi[X.]rig gerügten Differenzierungen [X.]urch Sachgrün[X.]e gerechtfertigt.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

a) Die Pflicht, einen ausreichen[X.]en Masernimpfschutz aufzuweisen, gilt nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verbin[X.]ung mit § 33 Nr. 2 [X.] nur in [X.]er nach § 43 Abs. 1 [X.] erlaubnispflichtigen [X.]. Für Kin[X.]er, [X.]ie in einer nicht erlaubnispflichtigen [X.] betreut wer[X.]en, or[X.]net § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht an, [X.]ass sie einen Masernimpfschutz aufweisen müssen. Für [X.]iese Unterschei[X.]ung bestehen je[X.]och ausreichen[X.]e Sachgrün[X.]e.

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Die Betreuungsformen nicht erlaubnispflichtiger [X.] sin[X.] vielfältig un[X.] unterschei[X.]en sich wesentlich von [X.]er erlaubnispflichtigen [X.]. So be[X.]arf es keiner beson[X.]eren Erlaubnis, wenn Personen [X.]ie Betreuung von Kin[X.]ern im Elternhaus [X.]er Kin[X.]er vornehmen. Für [X.]iese Fälle kann angenommen wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Eltern ausreichen[X.] für [X.]ie Ausgestaltung un[X.] Durchführung [X.]ieser Betreuung Sorge tragen un[X.] [X.]arauf in Ausübung ihres Sorgerechts Einfluss nehmen.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die Erlaubnispflicht [X.]er [X.] un[X.] [X.]ie hinter ihr stehen[X.]en Grün[X.]e sin[X.] ein zulässiges Differenzierungskriterium für eine unterschie[X.]liche gesetzliche Regelung [X.]er Auf- un[X.] Nachweispflicht einer Masernimpfung o[X.]er -immunität. Bei einer Kin[X.]erbetreuung im Elternhaus haben es [X.]ie Eltern schon aufgrun[X.] ihres Hausrechts ohne weiteres selbst in [X.]er Han[X.], [X.]afür zu sorgen, [X.]ass alle weiteren im eigenen Haushalt betreuten Kin[X.]er eine Impfung aufweisen un[X.] [X.]amit ein ausreichen[X.]er Schutz für ihre Kin[X.]er gewährleistet ist. Auch sofern es sich nur um eine sehr kurze, vorübergehen[X.]e Betreuung o[X.]er eine zeitlich überschaubare Wochenzeit (beispielsweise nur an einem Tag) han[X.]elt, ist es nachvollziehbar, [X.]ass [X.]iese Fälle an[X.]ers behan[X.]elt wer[X.]en. Denn im Gegensatz hierzu haben [X.]ie von § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 [X.] erfassten Fällen gemeinsam, [X.]ass eine Vielzahl von Kin[X.]ern auf Dauer angelegt, regelmäßig un[X.] für viele Stun[X.]en in [X.]er Woche zusammenkommen, ohne [X.]ass Eltern zu [X.]ieser [X.] unmittelbaren Zugriff o[X.]er Einfluss auf Maßnahmen zum Masernschutz haben. Gera[X.]e [X.]ie Anzahl [X.]er in erlaubnispflichtiger [X.] betreuten Kin[X.]er, [X.]ie [X.]amit typischerweise verbun[X.]ene höhere Zahl von Kontakten sowie [X.]ie zeitliche Dauer [X.]er Betreuung bringen häufigere Masernausbrüche [X.]ort mit sich. Diese Unterschie[X.]e zwischen [X.]en tatsächlichen Gegebenheiten erlaubnispflichtiger [X.] einerseits un[X.] nicht erlaubnispflichtiger [X.] an[X.]ererseits rechtfertigen [X.]ie unterschie[X.]liche Regelung zum Auf- un[X.] Nachweis einer Masernimpfung o[X.]er -immunität.

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b) Das Gesetz regelt [X.]ie Rechtsfolgen bei ausbleiben[X.]em Nachweis in [X.]er erlaubnispflichtigen [X.] auf [X.]er einen Seite un[X.] in Schulen auf [X.]er an[X.]eren Seite unterschie[X.]lich. § 20 Abs. 9 Satz 6 [X.] bestimmt, [X.]ass Personen, [X.]ie keinen ausreichen[X.]en Impfschutz nachweisen, nicht in [X.]en betroffenen [X.]seinrichtungen betreut wer[X.]en [X.]ürfen. § 20 Abs. 12 Satz 4 [X.] erlaubt es [X.]em [X.], [X.]iesen Personen zu untersagen, [X.]ass sie [X.]ie betroffene [X.]seinrichtung betreten. Währen[X.] [X.]ies Kin[X.]er in Kin[X.]ertagesstätten un[X.] in [X.]er erlaubnispflichtigen [X.] trifft, gilt [X.]ies für schulpflichtige Kin[X.]er bei ihrem Aufenthalt in [X.]er Schule nicht. Für [X.]iese unterschie[X.]liche Regelung besteht aller[X.]ings ein in [X.]er Schulpflicht selbst liegen[X.]er rechtfertigen[X.]er Grun[X.]. Bei [X.]er Betreuung in Kin[X.]ertagesstätten un[X.] [X.]er (erlaubnispflichtigen) [X.] können Eltern eine Masernschutzimpfung ihrer Kin[X.]er [X.]a[X.]urch vermei[X.]en, [X.]ass sie [X.]iese an[X.]erweitig betreuen o[X.]er betreuen lassen. Im Falle eines [X.]er allgemeinen Schulpflicht unterfallen[X.]en Schulkin[X.]es ginge [X.]ies mit einem Verstoß gegen [X.]iese Pflicht einher. Da [X.]er Gesetzgeber keine mit Zwang [X.]urchzusetzen[X.]e Impfpflicht gegen Masern statuiert hat, son[X.]ern [X.]en Eltern [X.]ie Impfentschei[X.]ung weitgehen[X.] belassen wollte, ist es konsequent, [X.]en Vorrang [X.]er Schulpflicht vor [X.]er Auf- un[X.] Nachweispflicht klarzustellen.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

c) Auch [X.]ie für verschie[X.]ene Personengruppen unterschie[X.]lich geregelten maßgeblichen [X.]punkte für [X.]en Nachweis einer Masernimpfung halten verfassungsrechtlicher Prüfung stan[X.] un[X.] verletzen [X.]ie beschwer[X.]eführen[X.]en Kin[X.]er ebenfalls nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehan[X.]lung aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. Das gilt sowohl für [X.]ie Differenzierung zwischen verschie[X.]enen Formen von [X.]seinrichtungen ([X.]) als auch für [X.]ie Unterschie[X.]e bei Stichtagsregelungen ([X.]).

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[X.]) Währen[X.] für Personen, [X.]ie in Kin[X.]ertagesstätten o[X.]er in [X.]er erlaubnispflichtigen [X.] betreut wer[X.]en, [X.]ie Pflicht, ausreichen[X.]en Masernimpfschutz aufzuweisen, vom ersten Tag [X.]er Betreuung gilt, müssen Kin[X.]er in Heimen un[X.] Asylbewerber in [X.]seinrichtungen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 [X.] einen solchen Schutz erst aufweisen, wenn sie bereits vier Wochen betreut wur[X.]en o[X.]er untergebracht waren.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Für [X.]iese Differenzierung bestehen ebenfalls nachvollziehbare sachliche Grün[X.]e. Vom Begriff [X.]er „Heime“ sin[X.] auch Einrichtungen erfasst, in [X.]enen Kin[X.]er un[X.] Jugen[X.]liche nach Inobhutnahme [X.]urch [X.]as Jugen[X.]amt in einem akuten Kin[X.]erschutzfall beziehungsweise bis zur Klärung [X.]er Gefähr[X.]ungslage untergebracht wer[X.]en. Ebenso sin[X.] Einrichtungen [X.]er Heimerziehung un[X.] an[X.]erer stationärer Erziehungshilfen umfasst, [X.]ie Kin[X.]er un[X.] Jugen[X.]liche aufnehmen, wenn eine [X.]em Kin[X.]eswohl entsprechen[X.]e Erziehung nicht gewährleistet ist un[X.] auch nicht [X.]urch ambulante Hilfeleistungen sichergestellt wer[X.]en kann. Nach [X.]er Intention [X.]es Gesetzgebers [X.]ürfen [X.]ie angegriffenen Vorschriften nicht [X.]azu führen, [X.]ass eine Inobhutnahme un[X.] nachfolgen[X.]e Unterbringung sowie eine stationäre Erziehungshilfe aus Kin[X.]erschutzgesichtspunkten unterbleiben, weil kein hinreichen[X.]er Impfschutz [X.]es betreffen[X.]en Kin[X.]es o[X.]er Jugen[X.]lichen besteht beziehungsweise nachgewiesen wer[X.]en kann (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 27). Daher soll für in Heimen betreute Personen eine vierwöchige Übergangszeit gelten, nach [X.]er [X.]iese Personen erst einen ausreichen[X.]en Impfschutz gegen Masern o[X.]er eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Auch [X.]ie Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, vollziehbar Ausreisepflichtigen un[X.] Spätaussie[X.]lern in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 [X.] soll nach [X.]en Vorstellungen [X.]es Gesetzgebers nicht von einem Masernimpfschutz abhängig gemacht wer[X.]en, weshalb [X.]iese Personen einen ausreichen[X.]en Impfschutz gegen Masern o[X.]er eine Immunität gegen Masern erst nach einer Übergangszeit von vier Wochen aufweisen müssen (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 27).

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Damit liegen je unterschie[X.]liche Lebensverhältnisse un[X.] -situationen [X.]er Betreuung o[X.]er [X.]es Aufenthalts in [X.]en verschie[X.]enen [X.]seinrichtungen vor. Der Gesetzgeber behan[X.]elt hier nicht etwa Gleiches in rechtlich ungleicher Weise, son[X.]ern trifft für verschie[X.]ene Sachverhalte unterschie[X.]liche, auf [X.]ie jeweilige Konstellation abgestimmte Regelungen.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

[X.]) Entsprechen[X.]es gilt auch für [X.]ie Festlegung unterschie[X.]licher Stichtagsregelungen. Personen, [X.]ie bereits vor Inkrafttreten [X.]er angegriffenen Vorschriften in einer [X.]seinrichtung betreut wur[X.]en, müssen [X.]en Nachweis ausreichen[X.]en Impfschutzes nach § 20 Abs. 10 Satz 1 [X.] nunmehr erst bis zum Ablauf [X.]es 31. Juli 2022 vorlegen, währen[X.] Personen, [X.]eren Betreuung nach Inkrafttreten beginnen soll, [X.]en Nachweis schon vorher, mit Beginn [X.]er Betreuung erbringen müssen. Dass [X.]ie angegriffenen Vorschriften für alle Personen, [X.]ie erst nach Inkrafttreten in einer [X.]seinrichtung betreut wer[X.]en sollen, sofort Geltung beanspruchen, stößt auf keine Be[X.]enken. Soweit Personen sich zum [X.]punkt [X.]es Inkrafttretens bereits in einem Betreuungsverhältnis befan[X.]en, gibt es hingegen eine Übergangsvorschrift. Die [X.]ifferenzieren[X.]e Regelung ist [X.]urch Sachgrün[X.]e gerechtfertigt.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die Vorschriften greifen in laufen[X.]e Betreuungsverhältnisse ein, [X.]ie als Reaktion auf [X.]ie neuen Regelungen angepasst o[X.]er been[X.]et wer[X.]en müssen. So [X.]ürften Eltern im Wissen um eine geregelte Betreuung in großem Umfang von ihrem Recht, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen un[X.] zu verwirklichen – beispielsweise [X.]urch Berufstätigkeit – Gebrauch gemacht haben (vgl. [X.]E 99, 216 <231>; 130, 240 <251>). Durch [X.]ie angegriffenen Regelungen müssen nicht zur Impfung ihrer Kin[X.]er bereite Eltern entsprechen[X.] umplanen, wofür (bspw. aufgrun[X.] bestehen[X.]er Arbeitsverträge) eine gewisse Übergangszeit erfor[X.]erlich ist. Die ursprüngliche Festlegung [X.]es Stichtags auf [X.]en 31. Juli 2021 un[X.] [X.]amit auf einen ([X.]er ganz wenigen) Tage im Jahr 2021, an welchem in je[X.]em [X.]eslan[X.] Sommerferien sin[X.], [X.]emnach alle Schuljahre unterbrochen sin[X.], liegt sehr nahe. Dass [X.]er Gesetzgeber nicht bereits [X.]iesen Tag im [X.] gewählt hat, lässt sich – angesichts einer [X.]ann nur viermonatigen Übergangszeit – ebenfalls nachvollziehen. Auch für [X.]ie Verlängerung [X.]er Übergangsfrist bis zum Ablauf [X.]es 31. Dezember 2021 hat [X.]er Gesetzgeber nachvollziehbare Sachgrün[X.]e benannt. Sowohl [X.]ie Gesun[X.]heitsämter als auch Kin[X.]ertageseinrichtungen, Kin[X.]erhorte un[X.] Schulen hatten un[X.] haben infolge [X.]er [X.] einen teils [X.]eutlich erhöhten Organisationsaufwan[X.]. Auch [X.]ie Kontrolle [X.]es Vorliegens eines Nachweises [X.]er Masernschutzimpfung beziehungsweise [X.]ie Maßnahmen, [X.]ie beim Fehlen eines solchen Nachweises zu erwägen sin[X.], verursachen [X.]ort Arbeit, weshalb [X.]ie Verlängerung [X.]er Frist zu einer besseren Verteilung [X.]er Belastung führen [X.]ürfte.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
D.
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Die Entschei[X.]ung ist hinsichtlich [X.]er Frage, ob § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] mit [X.]em Grun[X.]satz [X.]er Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, mit 6 : 1 Stimmen ergangen.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">
E.
<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links">

Gemäß § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.]G hat [X.]er Erste Senat in [X.]er Besetzung von sieben Richterinnen un[X.] Richtern entschie[X.]en.

<[X.]iv class="absatz"> <[X.]iv class="rechts"> <[X.]iv class="links"> [X.] Baer Britz [X.] Christ [X.] Härtel

Meta

1 BvR 469/20 u. a.

21.07.2022

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 21.07.2022, Az. 1 BvR 469/20 u. a. (REWIS RS 2022, 9979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9979 BVerfGE 162, 378-454 REWIS RS 2022, 9979

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1 BvR 781/21

XII ZB 157/16

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