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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 8. März 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja
[X.]Z: ja
[X.]R: ja _____________________
WpHG § 37 a
a) Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspfli[X.]ht eines Wertpapier-dienstleistungsunternehmens beruhende S[X.]hadensersatzanspru[X.]h entsteht be-reits mit dem Erwerb der pfli[X.]htwidrig empfohlenen Wertpapiere.
b) Die Verjährungsvors[X.]hrift des § 37 a WpHG gilt au[X.]h für deliktis[X.]he S[X.]hadenser-satzansprü[X.]he, die auf einer fahrlässig begangenen Informationspfli[X.]htverletzung beruhen. Für Ansprü[X.]he aus vorsätzli[X.]h fals[X.]her Anlageberatung verbleibt es bei der deliktis[X.]hen Regelverjährung.
[X.]) Die zur Berufshaftung von Re[X.]htsanwälten entwi[X.]kelten Grundsätze der [X.] sind auf die Haftung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus fehlerhafter Anlageberatung ni[X.]ht übertragbar.
[X.], Urteil vom 8. März 2005 - [X.]/04 - KG [X.]
LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 8. März 2005 dur[X.]h [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. März 2004 wird auf
Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Re[X.]ht auf S[X.]hadensersatz wegen eines angebli[X.]hen Beratungsvers[X.]huldens bei Wertpapierges[X.]häften in Anspru[X.]h.
Die Zedentin erwarb am 8. Februar 2000 na[X.]h einer Beratung dur[X.]h einen Angestellten der [X.] Anteile an den Investmentfonds "[X.]-T. ", "[X.]-E.
" und "[X.]W.
". Die Kurswerte der Fondsanteile sanken ab Ende 2000 erhebli[X.]h, was die Zedentin zum Anlaß nahm, der [X.] mit S[X.]hreiben vom 30. Januar 2001 ein grobes Beratungsvers[X.]hulden vorzuwerfen. - 3 - Mit seiner am 28. Februar 2003 bei Geri[X.]ht eingegangenen und auf eine Beratungspfli[X.]htverletzung gestützten Klage hat der Kläger [X.] S[X.]hadensersatz in Höhe der bis zum 31. Dezember 2002 einge-tretenen, von ihm auf 24.771,52 • bezifferten Verluste nebst Zinsen [X.]. Im Berufungsverfahren hat er in erster Linie S[X.]hadensersatz in Höhe des [X.] von 49.266,59 • nebst Zinsen Zug um Zug ge-gen Übertragung der erworbenen Wertpapiere begehrt. Seinen ursprüng-li[X.]hen Antrag hat er hilfsweise aufre[X.]ht erhalten. Der Kläger behauptet, daß die Zedentin in dem Beratungsgesprä[X.]h erklärt habe, auss[X.]hließli[X.]h an einer si[X.]heren und risikolosen Geldanlage interessiert zu sein. Der Angestellte der [X.] habe auf die Risiken der von ihm empfohlenen Anlage in Investmentfonds, insbesondere die Mögli[X.]hkeit von [X.], ni[X.]ht hingewiesen. Die Beklagte stellt eine fehlerhafte Beratung der Zedentin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
- 4 - [X.]
Das Berufungsgeri[X.]ht ([X.], 1872) hat seine Ents[X.]heidung im wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
Der Kläger habe einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus positiver [X.] gegen die Beklagte sowie einen Anspru[X.]h aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG s[X.]hlüssig dargelegt. Na[X.]h seinem Vorbringen habe die Beklagte die Zedentin fehlerhaft bera-ten.
Ein etwa bestehender vertragli[X.]her Anspru[X.]h sei jedo[X.]h verjährt. Der Anspru[X.]h [X.] na[X.]h § 37 a WpHG in drei Jahren von dem Zeit-punkt an, in dem er entstanden sei. Diese Voraussetzung sei ni[X.]ht erst mit dem Eintritt von Kursverlusten, sondern s[X.]hon mit dem Erwerb der Wertpapiere am 8. Februar 2000 erfüllt gewesen, da die Zedentin die risikorei[X.]hen Wertpapiere bei sa[X.]hgere[X.]hter Beratung ni[X.]ht erworben hätte. Bei Eingang der Klage am 28. Februar 2003 sei die [X.] daher abgelaufen gewesen.
Ein - no[X.]h ni[X.]ht verjährter - S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des [X.] ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, daß die Beklagte es na[X.]h dem 8. Februar 2000 unterlassen habe, die Zedentin auf die ungünstige Kursentwi[X.]klung der Fondsanteile hinzuweisen. Mangels Vorliegens eines Vermögens-verwaltungsvertrages habe eine sol[X.]he Hinweispfli[X.]ht der [X.] ni[X.]ht bestanden.
- 5 - Die Verjährungsvors[X.]hrift des § 37 a WpHG erfasse au[X.]h die na[X.]h dem Klägervortrag bestehenden, mit dem Anspru[X.]h aus dem [X.] konkurrierenden deliktis[X.]hen Ansprü[X.]he wegen fahrlässiger feh-lerhafter Beratung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG. Bei Zusammentreffen von Ansprü[X.]hen aus [X.] und aus unerlaubter Handlung unterliege zwar jeder Anspru[X.]h grundsätzli[X.]h seiner eigenen Verjährungsfrist. Etwas anderes gelte aber dann, wenn das Auswei[X.]hen des Ges[X.]hädigten auf einen aus demselben Sa[X.]hverhalt hergeleiteten deliktis[X.]hen Anspru[X.]h den Zwe[X.]k der kurz bemessenen vertragli[X.]hen Verjährungsfrist vereiteln oder die gesetzli[X.]he Regelung aushöhlen würde. Ein sol[X.]her Fall sei hier gegeben. Die [X.] aus einem Beratungsvertrag und na[X.]h dem Wertpapierhandelsgesetz seien glei[X.]h und s[X.]hützten dasselbe Interesse, nämli[X.]h eine anlegerge-re[X.]hte Beratung. Der Gesetzgeber habe die gemäß § 195 a.F. für S[X.]ha-densersatzansprü[X.]he aus positiver Vertragsverletzung und Vers[X.]hulden bei Vertragss[X.]hluß geltende dreißigjährige Verjährungsfrist abkürzen wollen, die er als international unübli[X.]h und als Hemmnis bei der Bera-tung von [X.] wegen des unübers[X.]haubar langen Zeitraums einer mögli[X.]hen Haftung angesehen habe. Ansprü[X.]he aus unerlaubter Handlung verjährten zwar gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. ebenfalls in drei Jahren. Der Verjährungsbeginn hänge aber von subjektiven, für die Bank ni[X.]ht kalkulierbaren Voraussetzungen ab. Insbesondere könne die Kenntnis des Ges[X.]hädigten vom S[X.]haden erst Jahre na[X.]h der Beratung eintreten.
Ein vorsätzli[X.]hes Handeln des Angestellten der [X.], das ni[X.]ht unter die Verjährungsvors[X.]hrift des § 37 a WpHG falle, habe der Kläger ni[X.]ht s[X.]hlüssig dargelegt. - 6 -
S[X.]hließli[X.]h stehe dem Kläger au[X.]h ein Sekundäranspru[X.]h, der entspre[X.]hend der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu §§ 51 [X.], 68 StBerG darauf geri[X.]htet sei, daß die Beklagte si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Primäranspru[X.]hs ni[X.]ht auf Verjährung berufen könne, ni[X.]ht zu, weil die zur Sekundärverjährung entwi[X.]kelten Grundsätze auf § 37 a WpHG ni[X.]ht anwendbar seien.
I[X.]
Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß ein vertragli[X.]her S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des [X.] gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung der Zedentin gemäß § 37 a WpHG verjährt ist. Dana[X.]h verjährt der Anspru[X.]h des Kunden gegen ein Wert-papierdienstleistungsunternehmen auf S[X.]hadensersatz wegen Verlet-zung der Pfli[X.]ht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zu-sammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapierneben-dienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspru[X.]h entstanden ist.
a) Die Beklagte hat als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 2 Abs. 4 WpHG) im Zusammenhang mit einer Wertpapiernebendienstlei-stung (§ 2 Abs. 3 a Nr. 3 WpHG) na[X.]h dem in der Revisionsinstanz als wahr zu unterstellenden Vortrag des [X.] ihre Beratungspfli[X.]hten ver-letzt. - 7 -
b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat, wie au[X.]h die Revision ni[X.]ht in Zweifel zieht, mit Re[X.]ht angenommen, daß ein auf der Beratungspfli[X.]htverlet-zung beruhender S[X.]hadensersatzanspru[X.]h bereits mit dem Erwerb der Wertpapiere dur[X.]h die Zedentin am 8. Februar 2000 entstanden ist. Das entspri[X.]ht der zu § 37 a WpHG in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung ([X.] 2004, 2373 f.; [X.] BKR 2004, 413, 414; [X.], in: [X.]/[X.], WpHG 3. Aufl. § 37 a [X.]. 7; [X.], Bank- und Kapitalmarktre[X.]ht 3. Aufl. [X.]. 16.568 f.; [X.], WpHG § 37 a [X.]. 4; [X.] EWiR 2005, 91, 92; a.A. LG Hof BKR 2004, 489, 490 f.; [X.], [X.]. § 37 a WpHG [X.]. 4), der der Senat si[X.]h ans[X.]hließt.
Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn na[X.]hteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits dur[X.]h deren Erwerb ges[X.]hädigt ([X.], Urteile vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.], 1303, 1305 und vom 27. Januar 1994 - [X.], [X.], 504, 506). Wer dur[X.]h ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abs[X.]hluß eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhal-ten ni[X.]ht ges[X.]hlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögenss[X.]haden dadur[X.]h erleiden, daß die Leistung für seine Zwe[X.]ke ni[X.]ht voll brau[X.]hbar ist ([X.], Urteil vom 26. September 1997 - [X.], [X.], 2309, 2312; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1721, 1724, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z vorgesehen).
- 8 - Diese Re[X.]htspre[X.]hung ist auf den zu ents[X.]heidenden Fall, daß der Kunde eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge der Verlet-zung einer Aufklärungspfli[X.]ht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere erworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen ni[X.]ht in [X.] stehen, übertragbar. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betra[X.]htung von diesem Zeitpunkt an ni[X.]ht ledigli[X.]h dem - bei [X.] erhöhten - Risiko eines Vermögensna[X.]hteils ausgesetzt, sondern bereits ges[X.]hädigt. Dieser Beurteilung steht ni[X.]ht entgegen, daß die Wertpapiere mögli[X.]herweise zunä[X.]hst, solange ein Kursverlust ni[X.]ht eingetreten ist, ohne Einbuße wieder veräußert bzw. zurü[X.]kgegeben werden können. Denn bei einer Beratung s[X.]huldet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten (Senat [X.]Z 123, 126, 128 f.). Der Erwerb einer diesen Zielen ni[X.]ht entspre[X.]henden empfohle-nen Wertpapierkapitalanlage läßt au[X.]h bei objektiver Betra[X.]htung bereits den Vertragss[X.]hluß den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers ni[X.]ht angemessen und damit als na[X.]hteilig ers[X.]heinen.
[X.]) Die Verjährungsfrist von drei Jahren, die demna[X.]h mit Ablauf (§ 187 Abs. 1 BGB) des 8. Februar 2000 begann, wurde dur[X.]h die Zu-stellung der am 28. Februar 2003 eingerei[X.]hten Klage ni[X.]ht mehr re[X.]ht-zeitig gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
2. Zu Re[X.]ht ist das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h davon ausgegangen, daß der Kläger keinen Anspru[X.]h gegen die Beklagte wegen eines na[X.]h dem Erwerb der Kapitalanlage unterlassenen Hinweises auf eingetretene Kursverluste hat. - 9 -
Die Beklagte war ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Zedentin na[X.]h dem 8. Februar 2000 ungefragt auf die na[X.]hteilige Wertentwi[X.]klung der er-worbenen Fondsanteile hinzuweisen. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision spri[X.]ht ni[X.]hts dafür, daß eine Bank außerhalb eines Vermögensverwal-tungsvertrages na[X.]h beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von Wertpapieren geführt hat, ohne weitere Vergütung verpfli[X.]htet ist, die Entwi[X.]klung der Wertpapierkurse fortlaufend zu beoba[X.]hten und den Kunden im Falle einer ungünstigen Entwi[X.]klung zu warnen (vgl. O[X.] ZIP 1994, 1256, 1257).
3. Ebenfalls zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, daß offen bleiben kann, ob § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ein S[X.]hutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (so au[X.]h Senatsurteile [X.]Z 142, 345, 356 und vom 11. November 2003 - [X.] ZR 21/03, [X.], 24, 26), da ein etwaiger S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des [X.] gegen die [X.] aus einem allein zur Ents[X.]heidung stehenden fahrlässigen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ebenfalls na[X.]h § 37 a WpHG ver-jährt ist.
a) Es entspri[X.]ht - soweit ersi[X.]htli[X.]h - der einhelligen instanzge-ri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung und der herrs[X.]henden Meinung in der Litera-tur, daß die Verjährungsvors[X.]hrift des § 37 a WpHG ni[X.]ht nur für An-sprü[X.]he aus vertragli[X.]hen und vorvertragli[X.]hen Pfli[X.]htverletzungen gilt, sondern au[X.]h für Ansprü[X.]he aus fahrlässigen deliktis[X.]hen Ansprü[X.]hen wegen der Verletzung der Pfli[X.]hten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ([X.] 2004, 2373, 2375; [X.] BKR 2004, 413, 414 f.; LG [X.] BKR 2004, 127 ([X.]); [X.] EWiR 2005, 91; - 10 - [X.], aaO [X.]. 16.572; [X.], aaO § 37 a WpHG [X.]. 5; Mün[X.]h-Komm/Ekkenga, HGB Bd. 5 Effektenges[X.]häft [X.]. 248; [X.], WpHG § 37 a [X.]. 7 f.; [X.]., in: Fests[X.]hrift für S[X.]himansky S. 699, 712 ff.; [X.], aaO § 20 [X.]. 12 f.; [X.], 261, 263; a.[X.], aaO § 37 a [X.]. 6; [X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel [X.] ff.; [X.]. [X.] Sonderbeilage Nr. 1 S. 16; Roller/Ha[X.]kenberg ZBB 2004, 227, 235 f.; [X.], 335, 337 [X.]. 102). Der Senat s[X.]hließt si[X.]h der herrs[X.]henden Meinung an.
Sowohl na[X.]h dem Wortlaut des § 37 a WpHG als au[X.]h na[X.]h der Gesetzesbegründung (BT-Dru[X.]ks. 13/8933 [X.]) unterfallen dieser Ver-jährungsvors[X.]hrift Informationspfli[X.]htverletzungen unabhängig davon, ob sie auf vertragli[X.]her Grundlage beruhen oder gesetzli[X.]h - insbesondere dur[X.]h § 31 Abs. 2 WpHG - angeordnet werden. Ents[X.]heidend spri[X.]ht für diese Auslegung au[X.]h der mit der Vors[X.]hrift verfolgte Zwe[X.]k. Der Ge-setzgeber wollte mit der Verkürzung der bis dahin geltenden regelmäßi-gen Verjährungsfrist von dreißig Jahren die Haftung von Anlageberatern begrenzen, um die Kapitalbes[X.]haffung für junge und innovative Unter-nehmen zu erlei[X.]htern. Den Anlageberatern sollte eine zuverlässige Ein-s[X.]hätzung mögli[X.]her Haftungsansprü[X.]he ermögli[X.]ht werden, um so ihre Bereits[X.]haft zu stärken, den Anlegern vermehrt risikorei[X.]he Kapitalanla-gen zu empfehlen (BT-Dru[X.]ks. 13/8933 [X.], 96). Da eine vertragli[X.]he Beratungs- und Aufklärungspfli[X.]htverletzung stets au[X.]h eine Verwirkli-[X.]hung des Tatbestandes des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG darstellt, würde dieser Gesetzeszwe[X.]k verfehlt, wenn die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG bei deliktsre[X.]htli[X.]hen S[X.]ha-densersatzansprü[X.]hen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwen-dung fände. Wollte man dies an[X.] sehen, würde si[X.]h dur[X.]h die [X.] 11 - lung des § 37 a WpHG für angestellte Anlageberater, die aus Vers[X.]hul-den bei Vertragss[X.]hluß oder bei einem Beratungsvers[X.]hulden aus positi-ver Vertragsverletzung persönli[X.]h ni[X.]ht haften, entgegen der erklärten Absi[X.]ht des Gesetzgebers ni[X.]hts ändern.
b) Demgegenüber verbleibt es für S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus vorsätzli[X.]hen Beratungspfli[X.]htverletzungen bei der Regelverjährung für deliktsre[X.]htli[X.]he Ersatzansprü[X.]he (BT-Dru[X.]ks. 13/8933 S. 97). Wie der Prozeßbevollmä[X.]htigte des [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, stehen sol[X.]he Ansprü[X.]he vorliegend jedo[X.]h ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung.
4. Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h zu Re[X.]ht in Übereinstimmung mit der herrs[X.]henden Meinung ([X.] 2004, 2373, 2374; [X.] BKR 2004, 413, 414; [X.], aaO [X.]. 6; [X.], Fests[X.]hrift für S[X.]himansky S. 699, 712; [X.], 261, 263 f.; a.[X.], aaO § 37 a [X.]. 18; [X.], Prospekthaftung im [X.] ff.; [X.]. [X.] Sonderbeilage Nr. 1 S. 15 f.; Roller/Ha[X.]kenberg ZBB 2004, 227, 229 ff.; dies. [X.], 46, 48 ff.), der si[X.]h der Senat ans[X.]hließt, angenommen, daß die zur Verjährung von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen gegen Re[X.]htsanwälte entwi[X.]kelte Sekundär-verjährung ([X.], 130, 134 und 136; [X.], Urteil vom 11. Juli 1967 - [X.], [X.], 979, 980) auf die Fälle s[X.]huldhafter Anlage-beratung dur[X.]h Wertpapierdienstleister mangels eines verglei[X.]hbaren dauerhaften Vertrauensverhältnisses ni[X.]ht übertragbar ist. Aus der Er-wähnung der §§ 51 [X.], 68 StBerG und 51 a WPO in der Gesetzes-begründung ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes, zumal die Sekundärverjährung der Absi[X.]ht des Gesetzgebers, die Verjährungsfrist im Interesse von - 12 - Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihrer Anlageberater erhebli[X.]h zu verkürzen, zuwider läuft.
Abgesehen davon ist es Aufgabe des Gesetzgebers, als zu kurz era[X.]htete Verjährungsfristen aufzuheben, wie er das bei § 51 a WPO mit Gesetz vom 1. Dezember 2003 ([X.], 2451) und bei §§ 51 [X.], 68 StBerG mit Gesetz vom 9. Dezember 2004 ([X.], 3217) getan hat und in bezug auf § 37 a WpHG in Erwägung zieht (BT-Dru[X.]ks. 15/3653 [X.] und 32; siehe au[X.]h den am 17. November 2004 vom [X.] zurü[X.]kgestellten Entwurf eines Kapitalmarktinforma-tionshaftungsgesetzes - KapInHaG, [X.] 2004, 1042, 1044).
II[X.]
Die Revision war daher zurü[X.]kzuweisen.
[X.] [X.]
Wassermann
Appl
[X.]
Meta
08.03.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. XI ZR 170/04 (REWIS RS 2005, 4635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4635
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 56/05 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 170/07 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 278/14 (Bundesgerichtshof)
Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens: Verjährungsbeginn für den Schadensersatzanspruch des Anlegers
I-15 U 106/04 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
III ZR 105/05 (Bundesgerichtshof)