Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 151

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Dezember 2006 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ BGB §§ 276 [X.], 676 [X.] § 31 Abs. 1 Nr. 2 Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den [X.] und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
[X.], Urteil vom 19. Dezember 2006 - [X.] - [X.]

LG München I - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 6. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht der H.

GmbH (im Folgenden: [X.]) im Zu-sammenhang mit Wertpapiergeschäften in Anspruch. 1 [X.] erwarb nach einem - inhaltlich im Einzelnen streiti-gen - [X.] mit Mitarbeitern der Beklagten am 15. Februar 2000 zwischen dem 16. Februar und dem 14. Juni 2000 über die [X.] - 3 - te für 141.478,21 • Anteile an Aktienfonds und für 106.395,72 • Aktien. In den Wertpapierabrechnungen über die Fondsanteile sind nicht beson-ders ausgewiesene Ausgabeaufschläge zwischen 3% und 5% enthalten. Die Beklagte, die aus diesen Aufschlägen und den von den konzerneige-nen Fonds erhobenen Verwaltungsgebühren Rückvergütungen erhält, gewährte der [X.] insoweit Bonifikationen von zumeist 1%, in einem Falle von 2,5%. Über die Ausgabeaufschläge wurde die [X.] infor-miert, nicht aber über die Rückvergütungen an die Beklagte.
Nach erheblichen Kursverlusten suchte der Geschäftsführer der [X.], der sich falsch beraten fühlte, am 8. August 2000 zusammen mit einem Rechtsanwalt die Beklagte auf. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig. Nach Veräußerung eines Teils der Fondsanteile für 70.842,62 • und der Aktien für 54.908,60 • hat der Kläger am 13. August 2003 Klage eingereicht und unter Berücksichtigung erzielter [X.] von 511,58 • die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 127.611,13 • zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der restlichen [X.] beantragt. 3 Zur Begründung beruft er sich im Revisionsverfahren im [X.] darauf, die Beklagte habe gegen ihre aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] folgende Interessenwahrungspflicht verstoßen, weil sie nur Fonds von konzerneigenen Gesellschaften empfohlen habe. Außerdem habe sie vorsätzlich Rückvergütungen aus den [X.] und Verwal-tungsgebühren der Fonds verschwiegen. Wenn er davon Kenntnis [X.] hätte, wäre er dem [X.] der Beklagten, auch was die empfohlenen Aktien angehe, nicht gefolgt. 4 - 4 - Die Beklagte hat eine Fehlberatung in Abrede gestellt und ge-meint, über die Rückvergütungen nicht aufklären zu müssen. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. 5 6 Diese hat das [X.] als durchgreifend erachtet und die [X.] abgewiesen. Die Berufung hat das [X.]. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 8 Ansprüche der [X.] gegen die Beklagte aufgrund des Bera-tungsgesprächs vom 15. Februar 2000 seien zum Zeitpunkt der Klageer-hebung am 13. August 2003 gemäß § 37a [X.] verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit dem letzten [X.] vom 14. Juni 2000 zu laufen begonnen. Die Verjährung sei nicht ge-hemmt worden, weil Verhandlungen über die Schadensersatzpflicht nicht stattgefunden hätten. 9 - 5 - 10 Die nach § 37a [X.] eingetretene Verjährung ergreife auch mög-liche konkurrierende deliktische Ansprüche aufgrund fahrlässiger Falschberatung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 [X.] und auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 19 Abs. 1 [X.] wegen unterlas-sener Zurverfügungstellung eines Verkaufsprospektes. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaub-ter Handlung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB gegen die Beklagte wegen des Verschweigens von Rückvergütungen aus den [X.] und Verwaltungsgebühren der Fonds zu. Eine [X.] hinsichtlich der Rückvergütungen habe für die Beklagte schon deshalb nicht bestanden, weil sie weder die Stellung eines unab-hängigen Maklers noch diejenige eines unabhängigen [X.] inne gehabt habe, sondern vielmehr in ihrer Eigenschaft als Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen am Markt teilgenommen habe. In dieser Stellung sei die Beklagte im Unterschied zu einem zur Neutralität ver-pflichteten Makler zum einen nicht verpflichtet gewesen, aus der breiten Palette in Betracht zu ziehender Aktien- und Fondsanlagen stets allein die für den Kunden günstigste zu empfehlen. Vielmehr sei sie rechtlich befugt gewesen, bevorzugt Produkte ihrer eigenen Fondsgesellschaft zu empfehlen und mithin eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Dieser Umstand sei dem [X.], der sich nicht an einen un-abhängigen Berater, sondern an eine Bank wende, im Allgemeinen auch bekannt. Abgesehen davon habe der Geschäftsführer der [X.] auf-grund der erhaltenen Bonifikation von bis zu 2,5% annehmen müssen, dass die Beklagte an den [X.] der Fondsgesellschaften partizipiere. Ein als Geschäftsführer einer GmbH im Wirtschaftsleben 11 - 6 - stehender [X.] müsse davon ausgehen, dass eine Bank solche Gutschriften nicht aus ihrem eigenen Vermögen leiste.
I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 12 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings etwaige [X.] wegen fahrlässiger Verletzung eines am 15. Februar 2000 geschlossenen Beratungsvertrages bzw. wegen fahr-lässiger Verletzung einer Informationspflicht aus § 31 [X.] nach § 37a [X.] als verjährt angesehen. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 8. März 2005 ([X.]Z 162, 306, 311 ff.), nach Erlass des [X.], entschieden und ausführlich begründet hat, unterfallen nicht nur vertragliche Ansprüche aus einer fahrlässigen Falschberatung der drei-jährigen Verjährungsfrist des § 37a [X.], sondern auch etwaige delikti-sche Ansprüche aus fahrlässiger Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 [X.]). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass diese dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war. 13 Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verjährungsvorschrift des § 37a [X.] im Hinblick auf das Parteigutachten von Prof. Dr. [X.] vom 21. Juli 2004 (siehe auch [X.], 536 ff. und [X.], 491 f.) nicht etwa auf ihre Europarechtskonformität hin zu überprüfen. Die Richtlinie des [X.] - 7 - ten über Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (93/22 [X.]; [X.]. EG Nr. L 141 S. 27) regelt [X.] nicht, sondern überlässt diese der nationalen Gesetzgebung. Die Ansicht, § 37a [X.] verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, liegt auch unter Berücksichtigung des [X.] effektiven Rechtsschutzes so fern, dass eine Vorlage an den Ge-richtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nicht in Betracht kommt. Das von [X.] ([X.], 491, 492) statuierte Verbot der verjährungsrechtlichen —Benachteiligung der Ansprüche aus § 37a [X.]fi, gemeint sind wohl Ansprüche aus §§ 31 und 32 [X.], "gegenüber Ansprüchen aus anderen Anspruchsgrundlagen, [X.] § 823 BGB", entbehrt einer haltbaren gemeinschaftsrechtlichen [X.]. Im Übrigen wäre vorliegend die statuierte Benachteiligung schon deswegen nicht gegeben, da auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 31, 32 [X.]) bei Einreichung der Klage am 13. August 2003 verjährt gewesen wäre (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.), weil der Geschäftsführer der [X.] spätestens am 8. August 2000 von einer etwaigen Beratungspflichtverletzung der Beklagten Kenntnis hatte.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass ein etwaiger, allein auf Fahrlässigkeit gestützter Anspruch der [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung), wegen unterlassener Zurverfügung-stellung der Verkaufsprospekte der Fondsgesellschaften nach § 37a [X.] verjährt ist. Die allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 195 ff. [X.]) werden durch § 37a [X.] verdrängt. Nach der Gesetzesbe-gründung zu § 37a [X.] (BT-Drucks. 13/8933 [X.]) sollen auch Auf-klärungsfehler, die mittels eines Prospekts begangen werden, der [X.] - 8 - meinen Verjährung entzogen werden und der kurzen kapitalmarktrechtli-chen Verjährungsfrist unterliegen. Bei einem Unterlassen der erforderli-chen Aufklärung kann nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. [X.]Z 162, 306, 312) nichts anderes gelten. Für den Anleger ist es uner-heblich, ob ihm die erforderliche Information in einem Gespräch nicht erteilt oder ihm dadurch vorenthalten wird, dass ihm ein Verkaufspros-pekt der Fondsgesellschaft nicht zur Verfügung gestellt wird (vgl. [X.], Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. [X.]. 16.565). Der Einwand der Revision, § 37a [X.] solle lediglich spezielle Beratungsrisiken [X.], greift nach dem Wortlaut ersichtlich nicht durch. Erfasst werden danach nicht nur Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung, sondern auch solche aus einer Informationspflichtverletzung. Wegen des Durchgreifens der Verjährungseinrede bedarf es vorliegend keiner Ent-scheidung, ob die Beklagte als Vertriebsbank der Fondsanteile über-haupt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, einem Erwerber von Fondsanteilen einen Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft zur Verfü-gung zu stellen (vgl. zum Streitstand [X.], in: [X.]/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 7 [X.]. 18, § 18 [X.]. 173; [X.], in: [X.]/Steuer, BuB [X.]. 9/495; a.[X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 113 [X.]. 81) und ob § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. dazu [X.], in: [X.]/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 7 [X.]. 185 Rn. 489; [X.], in: [X.]/Steuer, BuB [X.]. 9/499).
3. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger aus einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht, zur Wahrung des Kundeninteresses Interessenkonflikte durch organisatorische Maßnah-16 - 9 - men zu vermeiden (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), keinen [X.] Scha-densersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB herleiten. 17 aa) Ob und inwieweit den §§ 31, 32 [X.] Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zukommt, hat der erkennende Senat bisher offen gelassen (Senatsurteile [X.]Z 142, 345, 356; 147, 343, 353; 163, 311, 321; vom 24. Juli 2001 - [X.] ZR 329/00, [X.], 1718, 1719 und vom 11. November 2003 - [X.] ZR 21/03, [X.], 24, 26). In der Literatur wird die Frage für einzelne Pflichten bejaht (vgl. [X.], [X.]. vor § 31 [X.] [X.]. 9; [X.]/ [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. vor § 31 [X.]. 17; [X.], Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. [X.]. 16.11; [X.], [X.] vor § 31 [X.]. 9; zweifelnd [X.], in: [X.]/Steuer, BuB [X.]. 1304). Einer abschließen-den Entscheidung der Frage bedarf es auch hier nicht.
[X.] des § 823 Abs. 2 BGB können die §§ 31 ff. [X.] nur haben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern ihnen auch anlegerschützende Funktion zukommt. Ist dies der Fall, so können sie zwar für Inhalt und Reichweite ([X.] und Beratungspflichten von Bedeutung sein. Ihr zivilrechtlicher Schutzbereich geht aber nicht über diese (vor-)vertrag-lichen Pflichten hinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenständige, über die zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausge-hende schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Bankrecht 1998, [X.], 250 f.). 18 bb) Die Pflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.], sich zu bemühen, Interessenkonflikte zu ver-19 - 10 - meiden, hat danach keinen Schutzgesetzcharakter, soweit diese Pflicht die Ergreifung organisatorischer Maßnahmen beinhaltet. Soweit ein Wertpapierhandelsunternehmen einen Interessenkonflikt nicht nur durch organisatorische Maßnahmen, sondern auch durch sachgerechte Infor-mation des Kunden vermeiden kann (vgl. dazu [X.]/[X.]/ [X.], [X.] 4. Aufl. § 31 [X.]. 43, 74, 77), geht der zivilrechtliche Schutzzweck einer solchen Informationspflicht nicht weiter als die Aufklä-rungs- und Beratungspflichten aus einem Beratungsvertrag oder aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Entgegen der Ansicht der Revision un-terliegen auch Schadensersatzansprüche aus einer unterbliebenen, aber zur Vermeidung eines Interessenkonflikts erforderlichen Information (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) der kurzen Verjährungsfrist. § 37a [X.] dif-ferenziert nicht danach, aus welchem Grund eine Information des Kun-den erforderlich ist.
4. Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverlet-zung, die nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 37a [X.] fällt ([X.]Z 162, 306, 312), in Bezug auf die Rückvergütungen der empfohle-nen Fonds verneint hat. 20 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht aller-dings keinen Beratungsfehler darin gesehen, dass die Beklagte, was Fondsanteile angeht, ausschließlich hauseigene Produkte empfohlen hat. Maßgeblich für [X.] im gewöhnlichen [X.] einer Bank ist grundsätzlich das von ihr zusammenge-stellte Anlageprogramm (vgl. [X.]Z 123, 126, 129). Soweit bank-, kon-zern- oder institutsgruppeneigene Anlageprodukte wie etwa Fondsanteile 21 - 11 - vorhanden sind, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass solche Produkte, nicht aber vergleichbare konkurrierender Banken oder [X.] in das Anlageprogramm aufgenommen werden und die Bank nur solche Produkte, nicht aber Konkurrenzprodukte empfiehlt. Ebenso wenig wie ein Kreditnehmer, der sich von einer bestimmten Bank beraten lässt, kann ein Anlageinteressent, der die Beratung einer Bank in [X.] nimmt, vernünftigerweise erwarten und erwartet auch nicht, dass die Bank ihm von sich aus Produkte konkurrierender Banken oder [X.] empfiehlt. Das gilt auch dann, wenn diese Produkte besser oder günstiger sind. Erst wenn die Bank gegenüber dem Kunden damit hervortritt, auch über die Produkte konkurrierender Banken zu beraten, oder aber wenn der Anlageinteressent von sich aus die Erwartung zum Ausdruck bringt, auch über solche, etwa von ihm angesprochene Konkur-renzprodukte beraten zu werden, muss die Bank, wenn sie die Beratung insoweit nicht ablehnt, ihn auch darüber objektiv richtig und vollständig informieren und beraten und die Konkurrenzprodukte gegebenenfalls auch empfehlen. Dass die Beklagte vor oder bei dem [X.] am 15. Februar 2000 die Beratung auch über Fondsprodukte anderer Banken angeboten oder der Geschäftsführer der [X.] eine solche von sich aus gewünscht hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beratungsvertrag erstreckte sich deshalb auf solche Produkte nicht. Es ist einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht verboten, ausschließlich hauseigene Produkte oder Produkte verbundener Unternehmen ihren Kunden anzubieten, wenn dies - wie hier - für den Kunden erkennbar ist (vgl. [X.], [X.] 3. Aufl. § 31 [X.] [X.]. 28). - 12 - b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, aber darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus [X.] und Verwaltungs-kosten von der Fondsgesellschaft erhält. 22 23 aa) Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzu-schätzen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 31 [X.]. 74; a.A. [X.], [X.]. § 31 [X.] [X.]. 27) und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Nach der [X.] ([X.]Z 146, 235, 239) hat eine Bank, die einem [X.] Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren Kunden vor Abschluss der vom Vermögensverwalter initiierten [X.] darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der Kundeninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen hat. Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensver-walters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohle-nen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es [X.] die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht [X.] im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem - 13 - bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die [X.] umsatzabhängig sind. 24 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht daran, dass der Geschäftsführer der [X.] nicht aufklärungsbedürftig war, weil er über die [X.] dadurch informiert war, dass ihm ein Teil davon seitens der [X.] als Bonifikation gutgeschrieben wurde. Selbst wenn, was nicht festgestellt ist, der Geschäftsführer der [X.] davon ausgegangen sein sollte, dass es sich bei diesen Bonifikationen um die Reduzierung der Ausgabeaufschläge handelte, so bleibt er, was die Größenordnung der Rückvergütungen angeht, aufklärungsbedürftig. Ohne deren Kenntnis konnte er das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundene Gefährdung der Interessen der [X.] nicht richtig einschätzen.
[X.]) Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbrin-gen des [X.] ist eine vorsätzliche [X.] durch die Beklagte nicht auszuschließen. Der Kläger hat vorgetragen, der [X.] der Beklagten, dessen Verhalten sich die Beklagte zu-rechnen lassen muss (§ 278 BGB), habe erklärt, aufgrund seiner guten Verbindungen habe er die Möglichkeit, die Ausgabeaufschläge für die [X.] günstiger ausfallen zu lassen als üblich. Danach hatte der [X.] der Beklagten offenbar Kenntnis davon, dass [X.] an die Beklagte flossen, hat dies der [X.] aber nicht mitge-teilt. Das Verschweigen der Rückvergütungen ist nur dann vorsätzlich geschehen, wenn [X.]die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst 25 - 14 - war. Auch ein bloßer Rechtsirrtum schließt nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] Vorsatz aus ([X.]Z 69, 128, 142; 118, 201, 208).
II[X.] Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zum vorsätzlichen Verschweigen der Rückvergütungen zu treffen haben. 26 Sollte nach erneuter Verhandlung eine vorsätzliche Aufklärungs-pflichtverletzung feststehen, weist der Senat darauf hin, dass Schadens-ersatz in der Form der Rückabwicklung der erworbenen Kapitalanlagen grundsätzlich nur bezüglich der Fondsanteile beansprucht werden kann, bei denen Rückvergütungen verschwiegen worden sind. Ob auch die Wertpapiergeschäfte schadensersatzrechtlich rückabzuwickeln sind, bei denen keine Rückvergütungen gezahlt wurden, richtet sich danach, ob die [X.] bei gehöriger Aufklärung insgesamt den Geschäftskontakt mit der Beklagten abgebrochen hätte, wofür der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. auch [X.]Z 146, 235, 240 f.). Bei [X.], die über eine Bank außerhalb eines Vermögensverwaltungs- 27 - 15 - vertrages abgewickelt werden, kann nicht ohne Weiteres davon ausge-gangen werden, dass die Geschäftsverbindung insgesamt nicht zustande gekommen wäre, wenn die Bank in Bezug auf einzelne Geschäfte ein Aufklärungsverschulden trifft. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 [X.] 15075/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 3009/04 -

Meta

XI ZR 56/05

19.12.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05 (REWIS RS 2006, 151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 151

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