Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.10.2023, Az. 6 AZR 210/22

6. Senat | REWIS RS 2023, 9376

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

AVR Caritas - Bereitschaftsdienst - Arbeitsunfähigkeit


Leitsatz

§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG (juris: EntgFG) gestattet eine von den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelung nur durch Tarifvertrag. Auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene Arbeitsvertragsrichtlinien sind von dieser Öffnungsklausel nicht erfasst.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2022 - 18 [X.] 1158/21 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] auf einem Arbeitszeitkonto für Bereitschaftsdienste, die der Kläger aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet hat.

2

Der Kläger ist seit 1996 als Anästhesiepfleger bei der [X.] beschäftigt. Im zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag ist auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen [X.]verbandes ([X.], im Folgenden [X.] [X.]) in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Die für den Streitfall maßgeblichen Bestimmungen der [X.] [X.] lauten auszugsweise wie folgt:

        

§ 12 Dienstbezüge

        

Die Dienstbezüge bestimmen sich nach dem Abschnitt II der Anlage 1 zu den [X.].

        

§ 12a Fürsorge bei Krankheit

        

Wer durch Krankheit oder Unfall dienstunfähig wird, erhält Krankenbezüge nach Maßgabe der Anlage 1 zu den [X.].

        

…       

        

Anlage 1

        

…       

        

II Dienstbezüge

        

1Die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge bestehen aus:

        

1.    

der Regelvergütung (Abschnitt III)

        

2.    

der Kinderzulage (Abschnitt V)

        

3.    

den sonstigen Zulagen (Abschnitt [X.])

        

2Abweichend von Unterabsatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 bestehen die Dienstbezüge von Mitarbeitern, die von den Anlagen …, 31, … zu den [X.] erfasst werden, aus den in … § 12 der Anlage 31 zu den [X.] … genannten Tabellenentgelten.

        

…       

        

XII Krankenbezüge

        

(a) 1Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze b bis i.

        

…       

        

(b) 1Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. …

                 
        

Anlage 14: Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub

        

I. Erholungsurlaub

        

…       

        

§ 2 Bezüge während des Erholungsurlaubs

        

(1) 1Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den [X.] einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er erhalten würde, wenn er sich nicht im Urlaub befände. … 4Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Mitarbeiter zusätzlich pro Urlaubstag einen Aufschlag nach Absatz 3.

        

…       

        

(3) Der Aufschlag ermittelt sich aus dem Tagesdurchschnitt

                 

der [X.]zuschläge nach

                          

…       

                 

der Überstundenvergütung nach

                          

…       

                 

dem [X.]zuschlag nach

                          

…       

                 

der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach

                          

§ 7 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Anlage 5 zu den [X.],

                          

§ 8 und § 7 Abs. 3 der Anlage 30 zu den [X.],

                          

§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 31 zu den [X.],

                          

§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 32 zu den [X.],

                          

§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 33 zu den [X.]

                 

… sowie den Aufschlagszahlungen nach dieser Vorschrift während der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Urlaubs.

        

…       

        

Anlage 31: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern

        

…       

        

§ 7 [X.]

        

(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die [X.] des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

                 

Stufe 

Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

Bewertung als Arbeitszeit

                 

...     

…       

…       

                 

III.   

mehr als 40 v. H. bis 49 v. H.

90 v. H.

        

…       

        

(4) Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach Anhang [X.] dieser Anlage.

        

(5) … [[X.]zuschläge für Bereitschaftsdienst an Feiertagen und in den Nachtstunden]

        

(6) 1Das [X.] wird gezahlt, es sei denn, dass ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist [ab März 2021: dass ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist,] oder eine entsprechende Regelung in einer [ab März 2021: einvernehmlichen] Dienstvereinbarung getroffen wird oder der Mitarbeiter dem Freizeitausgleich zustimmt. 2In diesem Fall kann anstelle der Auszahlung des Entgelts nach Absatz 4 für die nach den Absätzen 1 und 3 gewertete Arbeitszeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 3Die Möglichkeit zum Freizeitausgleich nach Satz 2 umfasst auch die dem [X.]zuschlag nach Absatz 5 1:1 entsprechende Arbeitszeit. 4Für die [X.] des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 11) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 5Nach Ablauf der drei Monate wird das [X.] am Zahltag des folgenden Kalendermonats fällig.

        

(7) 1Das [X.] nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 kann im Falle der Faktorisierung nach § 9 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden. 2Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst

                 

a) nach Absatz 1 aa) in der Stufe I 37 Minuten, bb) in der Stufe II 46 Minuten und [X.]) in der Stufe [X.] Minuten,

                 

…       

        

§ 9 Arbeitszeitkonto

        

(1) 1Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. …

        

(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können [X.]en … gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/[X.]e) können durch Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Der Mitarbeiter entscheidet für einen in der Dienstvereinbarung festgelegten [X.]raum, welche der in Satz 1 genannten [X.]en auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

        

(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines [X.]ausgleichs vom Arbeitszeitkonto ([X.]en nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des [X.]guthabens nicht ein.

        

…“    

3

In der Vergangenheit leistete der Kläger monatlich mindestens zweimal Bereitschaftsdienst. Er entschied sich gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 der Anlage 31 [X.] [X.] stets für die Gewährung von Freizeitausgleich statt der Zahlung des [X.]s.

4

Der Kläger war am 18. Januar 2020 im Umfang von 24 Stunden sowie am 17. März 2020 und 12. Mai 2021 im Umfang von jeweils 15,5 Stunden in den monatlich im Voraus erstellten Dienstplänen zur Leistung von Bereitschaftsdiensten der [X.] eingeteilt. Diese wären gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 31 [X.] [X.] zu 90 % als Arbeitszeit zu werten gewesen. Diese Dienste leistete er nicht, da er arbeitsunfähig erkrankte. Die Beklagte schrieb dem Arbeitszeitkonto des [X.] für diese Bereitschaftsdienste keine Stunden gut. Sie zahlte ihm für die krankheitsbedingt ausgefallenen Bereitschaftsdienste seine verstetigten Dienstbezüge sowie den Aufschlag nach § 2 Abs. 3 der Anlage 14 [X.] [X.]. Bei der Berechnung des Aufschlags berücksichtigte die Beklagte jeweils die in den letzten drei Monaten vor dem krankheitsbedingt ausgefallenen Bereitschaftsdienst gezahlten Aufschläge und [X.]zuschläge sowie Rufbereitschafts- und Überstundenvergütungen, nicht jedoch die durch Freizeit ausgeglichenen, im Referenzzeitraum vom Kläger geleisteten Bereitschaftsdienste.

5

Der Kläger forderte die Beklagte mehrfach erfolglos auf, für die krankheitsbedingt ausgefallenen Bereitschaftsdienste aus Januar und März 2020 Gutschriften im Umfang von 21,6 (24 Stunden x 90 %) und 13,95 Stunden (15,5 Stunden x 90 %) zu erteilen. Dieses Begehren hat er mit seiner Klage weiterverfolgt, die er später im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst aus Mai 2021 um weitere 13,95 Stunden erweitert hat.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die krankheitsbedingt ausgefallenen Bereitschaftsdienste Vergütung in dem Umfang fordern, wie diese als Arbeitszeit gewertet würden. Er sei so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte. Diese Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes seien zwingend und eine Abweichung gemäß § 4 Abs. 4 [X.] nur durch Tarifvertrag, nicht aber durch die [X.] [X.] zulässig. Arbeitsvertragsrichtlinien seien kein Tarifvertrag in diesem Sinn. Bei den Bereitschaftsdiensten handele es sich auch nicht um Überstunden iSd. § 4 Abs. 1a [X.]. Er habe diese regelmäßig geleistet.

7

Der Kläger hat seine Klage erstinstanzlich im Umfang von acht Stunden für den 17. März 2020 zurückgenommen, weil die Beklagte ihm insoweit Freizeitausgleich gewährte. Aus dem gleichen Grund hat er mit seiner Berufung die vom Arbeitsgericht abgewiesene Stundengutschrift für den 12. Mai 2021 nur noch im Umfang von 5,95 Stunden weiterverfolgt.

8

Zuletzt hat der Kläger daher nur noch beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 33,5 Stunden als „Iststunden“ in dem Monat, der auf den [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung des Streitfalls folgt, gutzuschreiben.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die dem Kläger nach den [X.] [X.] zustehenden [X.] ordnungsgemäß erfüllt. Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienste seien in dem Aufschlag nach § 2 Abs. 3 der Anlage 14 [X.] [X.] enthalten. Soweit die [X.] [X.] von den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes abwichen, sei dies nach § 4 Abs. 4 [X.] zulässig. Arbeitsvertragsrichtlinien seien Tarifverträge iSd. Norm. Jedenfalls sei diese analog auf die [X.] [X.] anzuwenden. [X.] man dies anders, wäre das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verletzt. Aber auch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz stünden dem Kläger keine weiteren [X.] zu. Das fortzuzahlende Entgelt bestimme sich nach der regelmäßigen Arbeitszeit, wozu die Bereitschaftsdienste nicht zählten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr im Umfang der Berufung des [X.] stattgegeben und die Beklagte zur Gutschrift von 33,5 Stunden verurteilt. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts erreichen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es steht jedoch noch nicht fest, ob die zulässige Klage begründet ist. Zwar schuldet die Beklagte dem Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht geleisteten Bereitschaftsdienste am 18. Januar 2020, 17. März 2020 und 12. Mai 2021. Mangels ausreichender Feststellungen des [X.] kann der Senat aber nicht abschließend entscheiden, ob diese - wie vom Kläger beantragt - in Form einer Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des [X.] zu erfolgen hat. Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren, bestimmte [X.]en auf einem Arbeitszeitkonto „gutzuschreiben“, kommt § 611a Abs. 2 [X.] in Verbindung mit gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen in Betracht (vgl. [X.] 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 10; vgl. auch [X.] 21. März 2012 - 5 [X.] - Rn. 27, [X.]E 141, 88; 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 136, 152). Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 Satz 1 [X.] erbracht hat oder aufgrund eines [X.] (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.], § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss. Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbrachte oder aufgrund eines [X.] nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (vgl. [X.] 19. Mai 2021 - 5 [X.] - Rn. 19; 16. September 2020 - 7 [X.] - Rn. 24; 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 158, 31). Dabei setzt eine Gutschrift voraus, dass die dem Arbeitszeitkonto zugrundeliegenden Regelungen die Umwandlung in und die Buchung der betreffenden Vergütungsbestandteile als [X.] auf diesem überhaupt zulassen (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 6 [X.] - Rn. 16; 21. März 2012 - 5 [X.] - Rn. 20, 27, aaO; 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 10 ff.; siehe auch [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 14 zum Abbau eines Arbeitszeitkontos). Das gilt ebenso für die Buchung von [X.]zuschlägen oder von Rufbereitschafts- bzw. [X.] als [X.]guthaben auf einem Arbeitszeitkonto.

II. Die Klage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil ein Vergütungsanspruch für die krankheitsbedingt nicht geleisteten Bereitschaftsdienste nicht entstanden ist. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Kläger den Anspruch auf die Gegenleistung für diese Dienste, zu denen er eingeteilt war, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 [X.] behalten hat.

1. Wird ein Arbeitnehmer unverschuldet an der Erbringung seiner Arbeitsleistung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit verhindert (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]), ist das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 4 Abs. 1 [X.]). Dies stellt eine Regelung des [X.] dar. Durch die Vorschriften zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall behält der Arbeitnehmer als Ausnahme zu dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ (§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 [X.]) seinen Anspruch auf die Gegenleistung, dh. sein voller (arbeits-)vertraglicher Vergütungsanspruch einschließlich etwaiger Zuschläge für die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht erbrachte Arbeitsleistung bleibt grundsätzlich aufrechterhalten (vgl. [X.] 19. Mai 2021 - 5 [X.] - Rn. 26; 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.]E 156, 150; 14. Januar 2009 - 5 [X.] - Rn. 11 f.; 1. Dezember 2004 - 5 [X.] - zu II 4 a der Gründe; 29. September 2004 - 5 [X.] - zu I 2 b der Gründe; [X.]/[X.] 5. Aufl. Bd. 1 § 79 Rn. 2, 11 f.). Im Fall eines Zuschlags gilt dies aber nicht, wenn die Zuschlagsregelung selbst die tatsächliche Arbeitsleistung für die Zahlung des Zuschlags voraussetzt oder tarifliche Entgeltfortzahlungsbestimmungen gemäß § 4 Abs. 4 [X.] diesen Entgeltbestandteil ausklammern (vgl. [X.] 14. Januar 2009 - 5 [X.] - Rn. 11; 1. Dezember 2004 - 5 [X.] - zu II 4 a und b der Gründe).

2. § 4 Abs. 1 [X.] legt der Entgeltfortzahlung ein modifiziertes Entgeltausfallprinzip zugrunde. Maßgebend ist allein die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Das Gesetz stellt dem Grundsatz nach entscheidend darauf ab, welche Arbeitsleistung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausgef[X.] ist. Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre (vgl. [X.] 16. Juli 2014 - 10 [X.] - Rn. 16; 26. Juni 2002 - 5 [X.] 1 a und b der Gründe; 26. Juni 2002 - 5 [X.] und b der Gründe). Zur Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist die Zahl der durch die Arbeitsunfähigkeit ausf[X.]den Arbeitsstunden ([X.]faktor) mit dem hierfür jeweils geschuldeten Arbeitsentgelt (Geldfaktor) zu multiplizieren (vgl. [X.] 16. Juli 2014 - 10 [X.] - Rn. 17; 26. Juni 2002 - 5 [X.] 1 c der Gründe; 26. Juni 2002 - 5 [X.] der Gründe).

3. Nach der gesetzlichen Regelung hat die Beklagte für die streitgegenständlichen, krankheitsbedingt ausgef[X.]en Bereitschaftsdienste Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten.

a) Diese Bereitschaftsdienste standen aufgrund der monatlich im Voraus erfolgten Dienstplanung im Vorhinein im Einzelnen fest. Es handelt sich bei ihnen unabhängig von der Frage, in welchem Umfang Bereitschaftsdienste regelmäßig anfielen, um tatsächlich ausgef[X.]e Arbeitszeit, die im Rahmen des [X.]faktors zu berücksichtigen ist (vgl. [X.] 13. Februar 2002 - 5 [X.], [X.]E 100, 256; [X.] 27. April 2009 - 5 Sa 1362/08 - zu I 1 der Gründe; [X.] 12. September 2018 - 5 [X.]/17 - zu [X.] 1 b und c bb der Gründe mwN für den Fall der Abrufarbeit; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 4 [X.] Rn. 8; [X.]/[X.] 5. Aufl. Bd. 1 § 81 Rn. 22 mwN; [X.] [X.] 2017, 705 unter 5.2). Die im Dienstplan für die streitgegenständlichen Tage ausgewiesenen Bereitschaftsdienste waren Teil der abgeforderten und geschuldeten Arbeitsleistung des [X.], an deren Erbringung er unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit verhindert war. Wäre der Kläger arbeitsfähig gewesen, hätte er die fraglichen Bereitschaftsdienste geleistet.

b) Entgegen der Annahme der Beklagten waren die wegen der Arbeitsunfähigkeit ausgef[X.]en Bereitschaftsdienste Teil der regelmäßigen Arbeitszeit des [X.], für die das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist, und nicht Entgelt für „Überstunden“ iSd. § 4 Abs. 1a [X.], das nicht fortzuzahlen wäre. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet. Das setzt voraus, dass die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird (vgl. [X.] 25. April 2007 - 5 [X.] - Rn. 16; 26. Juni 2002 - 5 [X.]). Die streitgegenständlichen Bereitschaftsdienste waren dienstplanmäßig festgelegt. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass der Kläger diese wegen besonderer Umstände zusätzlich zu den im Dienstplan festgelegten Diensten geleistet hat (vgl. dazu [X.] 14. November 2006 - 12 [X.] - zu I 2 der Gründe; [X.] [X.] 2017, 705 unter 5.2; [X.]/[X.]/v. [X.] Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld § 4 [X.] Stand Januar 2019 Rn. 30b; vgl. für regelmäßige Überstunden [X.] 16. März 1988 - 5 [X.] - zu I 3 c der Gründe). Ohnehin können nach den [X.] [X.] dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitsstunden keine Überstunden sein (vgl. § 4 Abs. 7 der Anlage 31 [X.] [X.]).

c) Wären die Bereitschaftsdienste nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit des [X.] ausgef[X.], hätte er hierfür das [X.] gemäß § 7 der Anlage 31 [X.] [X.] erhalten, wobei in seinem Fall die [X.] zu 90 % als Arbeitszeit zu werten gewesen wären.

4. Die [X.] [X.] weichen nicht in zulässiger Weise von den gesetzlichen Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes ab.

a) Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung in § 12a [X.] [X.] iVm. Abschnitt XII Abs. a Satz 1, Abs. b Satz 1 der Anlage 1 [X.] [X.] iVm. § 2 der Anlage 14 [X.] [X.] wirken nicht ausschließlich zu Gunsten der Arbeitnehmer. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 [X.] [X.] ausschließlich Bereitschaftsdienste geleistet hat, erhält er pro Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht das Entgelt bzw. Freizeitäquivalent für die volle ausgef[X.]e Arbeitszeit, sondern nur einen Bruchteil davon.

b) Die [X.] [X.] werden von der Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 [X.] nicht erfasst. Die zu Ungunsten der Arbeitnehmer von den gesetzlichen Anforderungen abweichende Bemessungsgrundlage in § 2 Abs. 3 der Anlage 14 [X.] [X.] mit ihrer Vermischung des gesetzlichen Prinzips des modifizierten Ausfallprinzips mit dem [X.] ist daher unwirksam. Die auf dem [X.] zustande gekommenen Arbeitsvertragsrichtlinien sind keine Tarifverträge iSd. gesetzlichen Öffnungsklausel (ebenso [X.]/[X.] 10. Aufl. § 4 [X.] Rn. 39; Malkmus in [X.]/[X.]. § 4 [X.] Rn. 184; zu § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 16 ff., [X.]E 130, 146; [X.] [X.]nArbR 8. Aufl. § 8 Rn. 8, § 15 Rn. 21; kritisch auch v. [X.] [X.] 2009, 458).

aa) Bereits der eindeutige Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass Arbeitsvertragsrichtlinien von der Öffnungsklausel des § 4 Abs. 4 [X.] nicht erfasst werden. Diese lässt die Festlegung einer von § 4 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 [X.] abweichenden Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nur durch Tarifvertrag zu. Auf dem [X.] zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind keine Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 [X.]. Ihnen fehlt deren normative Wirkung (vgl. [X.] 5Oktober 2023 - 6 [X.] - Rn. 18, 20; 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 163, 56; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 22 [X.] Rn. 4; ähnlich [X.] 9. Mai 2023 - 3 [X.] - Rn. 21; 16. Dezember 2021 - 6 [X.] - Rn. 24; 8. September 2021 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 175, 367). Das gilt ungeachtet dessen, dass bei der Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien (§§ 305 ff. [X.]) als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 [X.]) ihr Zustandekommen im Verfahren des [X.] angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. [X.] 5. Oktober 2023 - 6 [X.] - Rn. 19). Sie sind aus diesem Grund zwar nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen ([X.] 16. Dezember 2021 - 6 [X.] - Rn. 24; 30. Oktober 2019 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 168, 254; vgl. auch [X.] 14. März 2023 - 3 [X.] - Rn. 28). Dieser im Ergebnis an Tarifverträge angeglichene Kontrollmaßstab hat aber keine Veränderung der Rechtsnormqualität der kirchlichen Regelungen zur Folge ([X.] 30. Oktober 2019 - 6 [X.] - Rn. 51, aaO).

bb) Dieser Unterschied der Rechtsnormqualität von Arbeitsvertragsrichtlinien und Tarifverträgen ist dem Gesetzgeber offenkundig bekannt. [X.] er eine Regelungsmaterie auch für [X.]n und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften dispositiv ausgestalten, bringt er das dadurch zum Ausdruck, dass er diese bzw. deren Regelungswerke - wie in § 7 Abs. 4 [X.], § 21a Abs. 3 [X.], § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 22 [X.] (dazu [X.]/[X.] 10. Aufl. [X.] § 22 Rn. 1, 4) oder § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15, Abs. 4 [X.] (vgl. noch zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 [X.] aF [X.] 30. Oktober 2019 - 6 [X.] - Rn. 49 ff., [X.]E 168, 254) geschehen - ausdrücklich benennt. Tut er dies hingegen wie im Bereich der Entgeltfortzahlung nicht, folgt daraus im Umkehrschluss, dass er eine Abweichung durch kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gerade nicht ermöglichen, sondern eine solche vielmehr bewusst auf die ausdrücklich genannten Normgeber beschränken will.

Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die Aufnahme der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 [X.] (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 [X.] aF) in der Gesetzesbegründung als „Klarstellung“ bezeichnet hat ([X.]. 20/1636 S. 27). Daraus folgt entgegen der Annahme der Revision nicht, dass der Gesetzgeber generell kirchliche Arbeitsrechtsregelungen Tarifverträgen gleichsetzen will. Dieser hat vielmehr lediglich für den Geltungsbereich des [X.] auf die zu dieser ergangenen Entscheidung des Senats vom 30. Oktober 2019 (- 6 [X.] - [X.]E 168, 254) reagiert, die im Gesetz bestehende Lücke erkannt und nur insoweit und ausschließlich für die Zukunft eindeutig geregelt („klargestellt“), dass - anders als bisher - auch kirchliche Arbeitsrechtsregelungen dieser Norm unterf[X.] sollen. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber Arbeitsvertragsrichtlinien im Unterschied zu Tarifverträgen nicht von der [X.] ausgenommen, sondern mit § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] lediglich die Möglichkeit eröffnet hat, die Besonderheiten des [X.] bei der [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.] 5. Oktober 2023 - 6 [X.] - Rn. 18 ff.). Er hat also Arbeitsvertragsrichtlinien gerade nicht mit Tarifverträgen gleichgestellt.

c) Da aus den genannten Erwägungen § 4 Abs. 4 [X.] als bewusst abschließende Regelung einzuordnen ist, scheidet entgegen der Auffassung der Revision jedenfalls mangels unbewusster Regelungslücke deren analoge Anwendung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen aus.

d) Die auf Tarifverträge beschränkte Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 [X.] verletzt die Beklagte als eine den [X.] [X.] unterf[X.]de kirchliche Einrichtung entgegen der Annahme der Revision nicht in ihren verfassungsrechtlichen Rechten.

aa) Das Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht der [X.] (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV) steht zwar nicht nur dieser selbst entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern [X.] ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen, Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der [X.] ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der [X.] wahrzunehmen und zu erfüllen ([X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 91, 102, [X.]E 137, 273; [X.] 6. Dezember 1990 - 6 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 66, 314), und damit auch der Beklagten zu. Es beinhaltet das Recht der [X.]n, sich selbstbestimmt dafür zu entscheiden, die Dienstverhältnisse ihrer Beschäftigten inhaltlich durch Arbeitsvertragsrichtlinien auszugestalten (vgl. [X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 130, 146). Damit korrespondiert die Verpflichtung der Gerichte, unter Achtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts den Arbeitsvertragsrichtlinien zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht geht aber nicht so weit, dass eine Ausklammerung aus der staatlichen Rechtsordnung im Sinne rechtsfreier Räume anzunehmen wäre. Die Verfassungsgarantie begründet im Gegenteil eine das kirchliche Selbstbestimmungsrecht respektierende Sonderstellung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung (vgl. [X.] 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - Rn. 4). Bedienen sich die [X.]n jedermann offenstehender privatautonomer Gestaltungsformen, unterliegen sie daher unter Berücksichtigung ihres Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts den zwingenden Vorgaben staatlichen Arbeitsrechts.

bb) Durch die zwingenden Vorgaben hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall werden offensichtlich weder das Selbstverständnis der [X.]n noch die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes berührt. Es ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht näher ausgeführt, dass und ggf. wieweit die gesetzliche Ausgestaltung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die Katholische [X.] in Deutschland und die ihr zugeordneten Einrichtungen in ihrer dem Selbstbestimmungsrecht zuzuordnenden Grundentscheidung darüber beschränkt, welche Dienste es bei ihnen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die uneingeschränkte Bindung kirchlicher Einrichtungen, für die die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Regelungen auf dem [X.] gefunden werden, an die Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes die Grundentscheidung der katholischen [X.] für die Rechtsfindung auf diesem Weg in Frage stellt (zur Gewährleistung dieses Wegs durch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV [X.] 5. Oktober 2023 - 6 [X.] - Rn. 19). Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagten durch die in § 4 [X.] angeordnete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die Erfüllung der von ihr übernommenen Aufgaben erschwert wird.

cc) Diese Bindung der den [X.] [X.] unterf[X.]den kirchlichen Einrichtungen und Träger begründet auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot nicht verpflichtet, den [X.]n gleichermaßen wie den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit zu eröffnen, von § 4 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 [X.] zu Ungunsten der Arbeitnehmer abzuweichen. Letztlich ist es eine (rechts)politische und keine verfassungsrechtlich präjudizierte Entscheidung des Gesetzgebers, ob und in welchen Regelungsbereichen er die auf dem [X.] zustande gekommenen Regelungen bei der Befugnis, von gesetzlichen Vorgaben abzuweichen, mit Tarifverträgen gleichstellen will. Diese Entscheidung unterliegt lediglich einer [X.]kürkontrolle (vgl. [X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 49, [X.]E 130, 146). Dieser Kontrolle hält § 4 Abs. 4 [X.] stand. Diese Regelung hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG zustehenden Gestaltungsspielraums. Ein im kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wurzelndes Bedürfnis, zu Lasten der Arbeitnehmer von den zwingenden Vorgaben des § 4 [X.] abzuweichen, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist die Bindung an die gesetzlichen Vorgaben die Folge der Entscheidung, Dienstverhältnisse mittels der privatautonomen Gestaltungsform des Arbeitsvertrags zu regeln, die die Geltung des zwingenden Arbeitnehmerschutzrechts zur Konsequenz hat.

III. Das [X.] hat bisher lediglich festgestellt, dass die Beklagte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto führt. Hiervon ausgehend hat es allerdings rechtsfehlerhaft nicht geprüft, auf der Grundlage welcher Regelungen dies erfolgt und ob diese eine Buchung des [X.]s als [X.]gutschrift überhaupt zulassen. Auch die vom Kläger vorgelegten Ausdrucke helfen insoweit nicht weiter. Aus ihnen kann ebenfalls nur auf das Bestehen eines Arbeitszeitkontos, aber nicht auf den Inhalt der diesem zugrundeliegenden Abrede geschlossen werden.

1. Sofern es sich bei dem unstreitig bestehenden Arbeitszeitkonto um ein Konto nach § 9 der Anlage 31 [X.] [X.] handelt, wäre eine Buchung des [X.]s als [X.] auf diesem nicht möglich und die Klage deshalb abzuweisen.

a) § 9 Abs. 3 der Anlage 31 [X.] [X.] legt die auf dem Arbeitszeitkonto buchbaren [X.]en abschließend fest (dazu [X.] in [X.]/[X.] Arbeitsrecht der [X.] Anlagen 31/32 § 9 Stand 2003 [Grundwerk] Rn. 6 ff.). Dies sind neben den hier nicht im Streit stehenden, in Satz 1 dieser Vorschrift genannten [X.]en gemäß Satz 2 [X.]e nur dann, wenn diese durch Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben sind. Der Kläger hat nicht behauptet, dass es eine derartige Dienstvereinbarung gibt. Zudem gibt die Regelung nur das Entgelt als solches zur Buchung frei, nicht jedoch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das ist zulässig, da das Entgeltfortzahlungsgesetz selbst dem Arbeitnehmer zwar das Arbeitsentgelt, nicht aber auch die Möglichkeit, dieses in Freizeit umzuwandeln, sichert. Schließlich hat sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass unter Berücksichtigung der krankheitsbedingt ausgef[X.]en Bereitschaftsdienste am Ende des Durchschnittszeitraums (§ 2 Abs. 2 der Anlage 31 [X.] [X.]) zu verbuchende [X.]guthaben verblieben seien.

b) Aus dem Umstand, dass der Kläger nach den Feststellungen des [X.] als [X.] gemäß § 7 Abs. 6 der Anlage 31 [X.] [X.] den Freizeitausgleich „gewählt“ hat, folgt nichts anderes. Dies besagt nur, dass der Mitarbeiter an einem anderen Tag innerhalb von drei Kalendermonaten bezahlt von der Arbeit freizustellen ist. Eine Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto (die der Mitarbeiter dann zu einem späteren [X.]punkt einbringen kann) ist damit nicht verbunden. Im Übrigen ist gemäß § 7 Abs. 6 Satz 5 der Anlage 31 [X.] [X.] nach Ablauf von drei Monaten zwingend das [X.] zu zahlen. Eine [X.]gutschrift schiede daher vorliegend aus.

2. Sofern die Parteien eine andere (individuelle) Abrede über die Führung eines Arbeitszeitkontos getroffen haben sollten, wäre deren Inhalt maßgebend für die Frage, wie das Arbeitszeitkonto ausgestaltet ist und insbesondere, welche Vergütungsbestandteile als [X.] auf diesem verbucht werden können. Feststellungen dazu hat das [X.] jedoch bisher nicht getroffen.

3. Da die vorstehenden Überlegungen bisher weder von den Parteien noch den Vorinstanzen thematisiert worden sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. [X.] 29. März 2023 - 5 [X.] - Rn. 29; 4. Mai 2022 - 5 [X.] - Rn. 40; 12. Oktober 2021 - 9 [X.] - Rn. 24; 18. Februar 2021 - 6 [X.] - Rn. 37, [X.]E 174, 63; 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 30; generell zum verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens [X.] 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 7 ff.; [X.] 14. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 27, [X.]E 172, 186) gebietet es, dem Kläger im fortgesetzten Berufungsverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, zu der dem Arbeitszeitkonto zugrundeliegenden Vereinbarung sowie ggf. zu einer bestehenden Dienstvereinbarung iSd. § 9 Abs. 3 der Anlage 31 [X.] [X.] ergänzende Ausführungen zu machen. Ebenso ist der Beklagten Gelegenheit zur Erwiderung zu geben.

IV. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] zudem zu prüfen haben, in welchem Umfang die Beklagte für die Tage der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an den Kläger dessen Dienstbezüge sowie einen Aufschlag nach § 2 Abs. 3 der Anlage 14 [X.] [X.] gezahlt hat und dadurch - unter Berücksichtigung des seitens der Beklagten gewährten und vom Kläger bei seiner Klageforderung berücksichtigten Freizeitausgleichs von jeweils acht Stunden für den 17. März 2020 sowie den 12. Mai 2021 - die von ihm geforderte weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (teilweise) erfüllt sein könnte.

        

    Spelge    

        

    Wemheuer    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Kammann    

        

    Nienaber    

                 

Meta

6 AZR 210/22

05.10.2023

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bocholt, 12. August 2021, Az: 4 Ca 250/21, Urteil

§ 4 Abs 4 S 1 EntgFG, § 12a DCVArbVtrRL, § 611a Abs 2 BGB, § 2 Abs 1 EntgFG, § 3 Abs 1 EntgFG, Art 3 Abs 1 GG, Art 137 Abs 3 WRV, Art 140 GG, Art 103 Abs 1 GG, Anl 14 § 2 DCVArbVtrRL, Anl 31 § 7 Abs 6 DCVArbVtrRL, Anl 31 § 9 DCVArbVtrRL

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.10.2023, Az. 6 AZR 210/22 (REWIS RS 2023, 9376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9376

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 17/18 (Bundesarbeitsgericht)

Bereitschaftsdienst in einer Betreuungseinrichtung


6 AZR 742/14 (Bundesarbeitsgericht)

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst - Anrechnung auf Sollarbeitszeit


6 AZR 251/21 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung - AVR-Johanniter - Bereitschaftsdienst bei Hausnotruf


6 AZR 621/12 (Bundesarbeitsgericht)

Auswirkungen der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen gesetzlichen Wochenfeiertag gemäß § 6 Abs. 3 …


6 AZR 581/18 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft im Bereich des TV-L - Freizeitausgleich


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.