Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2019, Az. 6 AZR 17/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 11399

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Gegenstand

Bereitschaftsdienst in einer Betreuungseinrichtung


Leitsatz

Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 TVöD-B ist zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2017 - 17 [X.] 898/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Nachtarbeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit oder als Bereitschaftsdienst geleistet wird.

2

Der Beklagte betreibt in [X.] eine Betreuungseinrichtung. Der Kläger ist dort als Altenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der [X.] ([X.]-B) vom 1. August 2006 Anwendung. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1) 1Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der [X.] ist, wenn sie in

        

…       

        
        

d)    

Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen,

        

beschäftigt sind, soweit die Einrichtungen nicht vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 TVöD-K erfasst werden.

        

…       

        

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für

        

a)    

(nicht besetzt)

        

b)    

die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.

        

…       

        
        

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein [X.]raum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer [X.]raum zugrunde gelegt werden.

        

…       

        

§ 7 Sonderformen der Arbeit

        

…       

        

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

        

…       

        

§ 7.1 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

        

(1) … 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die [X.] ohne Arbeitsleistung überwiegt.

        

…       

        

(10) 1Für Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d gelten die Absätze 1 bis 9 mit der Maßgabe, …

        

…       

        

§ 8.1 [X.]

        

(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die [X.] des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

        

a)    

Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die [X.] des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

                 

Stufe 

Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

Bewertung als Arbeitszeit

                 

A       

0 bis 10 v.H.

15 v.H.

                 

B       

mehr als 10 bis 25 v.H.

25 v.H.

                 

C       

mehr als 25 bis 40 v.H.

40 v.H.

                 

D       

mehr als 40 bis 49 v.H.

55 v.H.

                 

Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der [X.] von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.

        

b)    

Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die [X.] eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

                 

Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat

Bewertung als Arbeitszeit

                 

1. bis 8. Bereitschaftsdienst

25 v.H.

                 

9. bis 12. Bereitschaftsdienst

35 v.H.

                 

13. und folgende Bereitschaftsdienste

45 v.H.

        

…       

                 
        

(3) 1Für die Beschäftigten gemäß § 7.1 Abs. 10 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die [X.] des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. 2Leistet die/der Beschäftigte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die [X.] eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.

        

…       

        

(6) Das [X.] kann im Falle der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden.

        

…       

        

§ 10 Arbeitszeitkonto

        

(1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. …

                 
        

(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können [X.]en, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten [X.]raums als [X.]guthaben oder als [X.]schuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene [X.]en nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in [X.] umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/[X.]e) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. …“

3

Die Arbeitszeit des [X.] wird in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Bezüglich der Gestaltung des [X.] gemäß § 6 Abs. 2 [X.]-B hat der Beklagte mit dem bei ihm gebildeten Betriebsrat am 21. März 2016 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Nach deren Ziff. 2 beträgt der [X.] bis zu einem Jahr.

4

Der Kläger wird in einem Schichtmodell eingesetzt, welches einen Schichtturnus von zwölf Arbeitstagen vorsieht. In der ersten Woche arbeitet er grundsätzlich in jeder Schicht 6,42 Stunden. Am Donnerstag hat er 7,38 Stunden zu arbeiten. Auf diese Weise erreicht er die regelmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich (39,48 Stunden). In der zweiten Woche erstreckt sich die [X.] von 20:15 Uhr bis 08:05 Uhr des [X.]. Während der Nachtschicht hängt die zu erbringende Arbeitsleistung von den Bedürfnissen der zu betreuenden Bewohner ab. Wird der Kläger nicht in Anspruch genommen, hält er sich im Dienstzimmer der von ihm betreuten Station auf, um die Arbeit bei Bedarf aufzunehmen. Der Beklagte sieht die [X.] zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr als Bereitschaftsdienst iSd. § 7 Abs. 3 [X.]-B an und bewertet sie zu 25 % als Arbeitszeit (sog. Faktorisierung). Dies bewirkt, dass der Kläger in der zweiten Woche bei einer tatsächlichen Anwesenheitszeit von 71 Stunden aus Sicht des Beklagten eine zu vergütende Arbeitszeit von 39,5 Stunden erbringt, denn bei der Berechnung des Beklagten ergibt sich für jede Schicht ein Volumen von 6 Stunden und 35 Minuten (20:15 Uhr bis 23:00 Uhr: 2 Stunden und 45 Minuten; 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr Bereitschaftsdienst zu 25 %: 1 Stunde 45 Minuten; 06:00 Uhr bis 08:05 Uhr: 2 Stunden und 5 Minuten).

5

Demgegenüber hat der Kläger mit seiner Klage die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Nachtschicht zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht um Bereitschaftsdienst, sondern um regelmäßige Arbeitszeit handele. Die Einordnung als Bereitschaftsdienst setze nach § 7 Abs. 3 [X.]-B voraus, dass der Dienst „außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“, also zusätzlich, geleistet werde. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem bestehe in der Nachtzeit mitunter eine dem Tagdienst vergleichbare Belastungssituation.

6

Der Kläger hat vor dem [X.] zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass ihm die im Rahmen seiner von 20:15 Uhr bis 08:05 Uhr andauernden Schicht von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden in voller Höhe auf die tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden.

7

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die vorgenommene Einordnung des fraglichen [X.]raums als Bereitschaftsdienst entspreche den tariflichen Vorgaben. Das Merkmal „außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ in § 7 Abs. 3 [X.]-B bedeute lediglich, dass während der Bereitschaftsdienste nicht dauerhaft die volle Arbeitsleistung erbracht werden müsse. Die zeitliche Lage des Bereitschaftsdienstes werde durch den Tarifvertrag nicht vorgegeben. § 8.1 Abs. 6 [X.]-B ermögliche dem Arbeitgeber die Anordnung von faktorisiertem Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsdienststunden. Es sei zulässig, dass ein Arbeitnehmer seine vertragliche Regelarbeitszeit durch auf diese anzurechnenden Bereitschaftsdienst leiste.

8

Im Falle des [X.] sei zur Umsetzung des Freizeitausgleichs ein „Freizeitausgleich per Saldo“ vorgenommen worden. Hierbei würden die Bereitschaftsdienste für einen Monat individuell abgerechnet, indem die geleistete Regelarbeitszeit und die nach § 8.1 Abs. 3 [X.]-B faktorisierten [X.] auf einem Regeldienst- bzw. Bereitschaftsdienstkonto zunächst separat addiert würden. Am Monatsende erfolge eine Saldierung gegenüber der im Betrachtungszeitraum zu leistenden Regelarbeitszeit. Ein eventuelles „Regeldienstminus“ werde zunächst aufgefüllt. Der die Sollarbeitszeit übersteigende Saldo werde als [X.]guthaben erfasst und unter Berücksichtigung des [X.] der regelmäßigen Arbeitszeit spätestens innerhalb eines Jahres ausgeglichen oder ausgezahlt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der Kläger zu Protokoll erklärt, Streitgegenstand sei die Frage, ob die von ihm im Rahmen des derzeit praktizierten Schichtmodells zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Schichtzeit [X.] iSd. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b [X.]-B oder Bereitschaftsdienst sei. Das [X.] hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung. In der Verhandlung vor dem Senat hat er jedoch die Antragstellung neu formuliert. Er beantragt nunmehr festzustellen, dass die von ihm im Rahmen seiner von 20:15 Uhr bis 08:05 Uhr andauernden Schicht in der [X.] von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden zusätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden geleistet werden. Der Beklagte hat einer etwaigen Klageänderung die Zustimmung verweigert.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger gestellte Antrag erfasst auch Fallgestaltungen, in denen dieser erfolglos wäre. Er ist deshalb als sog. Globalantrag unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Es liegt keine in der Revisionsinstanz grundsätzlich nach § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossene Klageänderung vor (vgl. hierzu [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 13; 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 13). Der Klageantrag ist in seiner zuletzt gestellten Fassung dahingehend zu verstehen, dass der Kläger unverändert festgestellt wissen will, dass die von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden nicht als [X.]ereitschaftsdienst iSv. § 7 Abs. 3 [X.] erbracht werden. Der im Revisionsverfahren neu formulierte Antrag bringt die Auffassung des [X.] zum Ausdruck, dass diese Arbeitsstunden nur zusätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden eingeplant werden dürften. Er wendet sich damit weiterhin gegen die Praxis des [X.]eklagten, diese Arbeitsstunden als faktorisierte Arbeitszeit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zuzurechnen.

2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 18). Dem steht nicht entgegen, dass von ihm möglicherweise auch Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen die fragliche Nachtarbeit sogar bei Zugrundelegung des Tarifverständnisses des [X.] tarifkonform im Rahmen von [X.]ereitschaftsdienst geleistet wird. Dies führte lediglich zur Unbegründetheit des Antrags als Globalantrag (vgl. [X.] 24. August 2016 - 7 [X.] - Rn. 13).

3. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die tarifliche Einordnung der zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Arbeitszeit beizulegen und insoweit weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. [X.] 22. März 2018 - 6 [X.] - Rn. 15). Entgegen der Auffassung des [X.]eklagten verstößt die Feststellungsklage nicht gegen den Vorrang der Leistungsklage. Zwar könnten mit einer solchen Klage Vergütungsdifferenzen geltend gemacht werden. Mit der Feststellungsklage soll der Konflikt aber auch bezüglich der künftigen Schichtplangestaltung bereinigt werden. Eine auf Vergütung gerichtete Leistungsklage könnte deshalb nicht den gesamten Streitstoff abdecken und ist schon deshalb nicht vorrangig (vgl. [X.] 20. Januar 2016 - [X.]/14 - Rn. 17; [X.] ZIP 2018, 2402, 2403). Der Kläger hat zudem deutlich gemacht, dass sein Klageziel nicht auf die [X.]egleichung von [X.], sondern letztlich auf die [X.]eseitigung der Faktorisierung seiner Nachtarbeitszeit und damit auf mehr Freizeit gerichtet ist. Dieses Ziel kann er nur mit der Feststellungsklage erreichen.

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen, weil jedenfalls ein Teil der streitgegenständlichen Nachtarbeit im Rahmen von [X.]ereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 [X.] geleistet werden könnte.

1. [X.]ereitschaftsdienst setzt nach § 7 Abs. 3 [X.] voraus, dass sich der betroffene [X.]eschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im [X.]edarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Das Merkmal „außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ wurde zur Definition des [X.]ereitschaftsdienstes bereits im [X.]undes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) verwendet und geht auf das frühere Verständnis des [X.]ereitschaftsdienstes als Ruhezeit zurück. Der [X.]ereitschaftsdienst wurde damit von der regelmäßigen Arbeitszeit abgegrenzt (vgl. [X.] 21. November 1991 - 6 [X.] - [X.]E 69, 85). [X.]ereits vor Abschluss des [X.] am 1. August 2006 war allerdings anerkannt, dass der [X.]ereitschaftsdienst nunmehr auch während seiner inaktiven [X.]en als Arbeitszeit iSd. [X.] anzusehen ist (vgl. hierzu [X.] 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 23; 18. Februar 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 105, 32). Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben dennoch die Formulierung „außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ gewählt und damit deutlich gemacht, dass der [X.]ereitschaftsdienst unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen [X.]etrachtung von der regelmäßigen Arbeitszeit zu unterscheiden und zusätzlich dazu zu erbringen ist (vgl. [X.] 30. Januar 1996 - 3 [X.] - zu I 3 c der Gründe).

2. Der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit wird bei [X.] in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. b [X.] geregelt (vgl. [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand März 2014 E § 7 Rn. 26). [X.]ei Teilzeitbeschäftigten bemisst er sich nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. [X.]ezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit ist der [X.]ereitschaftsdienst eine zusätzliche Leistung ([X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Dezember 2013 Teil [X.] 1 § 7 Rn. 28; [X.] in [X.] [X.]/TV-L 3. Aufl. § 7 Rn. 36; [X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. Januar 2013 [X.]T-K § 45 Rn. 6). Er kann nicht anstatt der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 7 [X.] Rn. 19) und ist zu unterscheiden von [X.]ereitschaftszeiten iSv. § 9 [X.], die innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen (vgl. [X.] 6. September 2018 - 6 [X.] - Rn. 35; 20. Januar 2010 - 10 [X.] - Rn. 18). § 7 Abs. 3 [X.] bringt daher nicht nur zum Ausdruck, dass während [X.]ereitschaftsdiensten nicht dauerhaft die volle Arbeitsleistung erbracht werden muss (so aber [X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. Juni 2008 [X.]-AT § 7 Rn. 14). Die erlaubte Intensität der Inanspruchnahme während der [X.] des angeordneten [X.]ereitschaftsdienstes wird nicht von der Tatbestandsvoraussetzung „außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ in § 7 Abs. 3 [X.], sondern von § 7.1 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelt, wonach [X.]ereitschaftsdienst nur angeordnet werden darf, wenn erfahrungsgemäß die [X.] ohne Arbeitsanfall überwiegt.

3. Der Kläger führt im Ansatz zutreffend an, die vom [X.]eklagten einseitig vorgenommene Anrechnung der von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleisteten Nachtarbeit auf die regelmäßige Arbeitszeit entspreche nicht den tariflichen Vorgaben. Der [X.] lässt nicht zu, dass der Arbeitgeber einseitig die regelmäßige Arbeitszeit durch faktorisierte [X.]en des [X.]ereitschaftsdienstes auffüllt. Ihm kommt auch kein Wahlrecht zu, ob er [X.]ereitschaftsdienst durch Freizeit ausgleichen will. Dafür ist gemäß § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 [X.] eine [X.]etriebs- bzw. Dienstvereinbarung erforderlich.

a) Der [X.] geht ebenso wie die anderen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes davon aus, dass die [X.]eschäftigten eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. b [X.]) schulden und damit den Anspruch auf das Tabellenentgelt (§ 15 [X.]) erwerben. Leisten [X.]eschäftigte [X.]ereitschaftsdienst iSv. § 7 Abs. 3 [X.], haben sie einen zusätzlichen Anspruch auf [X.]ereitschaftsdienstentgelt nach § 8.1 iVm. Anlage G [X.]. Die in § 8.1 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] vorgesehene Faktorisierung der [X.] des [X.]ereitschaftsdienstes dient nach § 8.1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] nur dem Zweck der Entgeltberechnung. Die [X.] eines [X.]ereitschaftsdienstes unterscheidet sich qualitativ von der vollen Arbeitszeit, die eine kontinuierliche Erbringung der Arbeitsleistung erfordert. Aus diesem Grund sind die Tarifvertragsparteien frei darin, die [X.] des [X.]ereitschaftsdienstes vergütungsrechtlich in ein bestimmtes Verhältnis zur regulären Arbeitszeit zu setzen und eine gesonderte Vergütungsregelung für diese besondere Form der Arbeit vorzusehen ([X.] 16. Oktober 2013 - 10 [X.] - Rn. 58; zum Mindestlohn vgl.: [X.] 11. Oktober 2017 - 5 [X.] - Rn. 12 ff.; 18. November 2015 - 5 [X.] 761/13 - Rn. 13 ff., [X.]E 153, 248; 19. November 2014 - 5 [X.] 1101/12 - Rn. 11 ff., [X.]E 150, 82).

b) Die Abgeltung von [X.]ereitschaftsdienstentgelt durch Freizeit setzt nach § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] den Abschluss einer entsprechenden [X.]etriebs- oder Dienstvereinbarung voraus. Liegt eine solche betriebliche Regelung vor, führt dies zu einer Verminderung der Sollarbeitszeit, denn Freizeitausgleich bedeutet, bezahlte Freizeit zu erhalten, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen ([X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] 78/09 - Rn. 12, [X.]E 135, 179; 17. März 2010 - 5 [X.] 296/09 - Rn. 17). Im Ergebnis wird die [X.]elastung des [X.]ereitschaftsdienstes bei unveränderter Vergütung durch Freizeit kompensiert. Diesen Ausgleich kann der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem [X.]etriebs- oder Personalrat anordnen. Es ist mit § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht vereinbar, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts entscheiden könnte, ob geleistete [X.]ereitschaftsdienste durch Freizeit ausgeglichen werden (so aber [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand August 2017 Teil [X.] 4.2.2 § 8.1 [X.] Rn. 18 ff.). Der [X.] beinhaltet mit § 7 Abs. 3, § 7.1 und § 8.1 ein in sich geschlossenes Regelungssystem bezüglich der Voraussetzungen und der [X.]ehandlung von [X.]ereitschaftsdienst in arbeitszeitrechtlicher und vergütungsrechtlicher Hinsicht. In diesem System haben die Tarifvertragsparteien keinen Anlass gesehen, dem Arbeitgeber ein Recht zur einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich zuzugestehen, wenn es zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich wäre (aA: [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Oktober 2012/Juni 2011 Teil II/3.2 [X.]T-[X.] § 46 Rn. 35; [X.]/[X.] NZA 2009, 697, 702). Die Pflicht zur Einhaltung dieser Vorschriften hat der Arbeitgeber schon bei der Schichtplanung zu beachten.

c) Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben sich damit für ein von der Durchgeschriebenen Fassung des [X.] für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im [X.]ereich der [X.] ([X.]-K) abweichendes Regelungssystem entschieden. § 8.1 Abs. 7 [X.]-K ermöglicht dem Arbeitgeber im [X.]ereich des ärztlichen Personals die einseitig bestimmte Gewährung von Freizeitausgleich statt Zahlung von [X.]ereitschaftsdienstentgelt. [X.]ezüglich der übrigen [X.]eschäftigtengruppen der Krankenhäuser verlangt § 8.1 Abs. 8 [X.]-K für einen Freizeitausgleich dessen Erforderlichkeit zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, eine entsprechende Regelung in einer [X.]etriebs- oder Dienstvereinbarung oder eine Zustimmung des betroffenen [X.]eschäftigten (vgl. [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] 716/08 - Rn. 15 ff.; zum Freizeitausgleich nach Anlage 8 Abschn. [X.] 5 [X.] [X.] vgl. [X.] 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 24 ff.). Da der [X.]-K durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006 neu gefasst und gleichzeitig der [X.] geschaffen wurde (vgl. zum Inkrafttreten des [X.]T-[X.] [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand August 2010 Teil II/3.2 [X.]T-[X.] § 40 Rn. 1 ff., Stand April 2017 Teil II/3.2 [X.]T-[X.] § 57 Rn. 1), kann davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien für den [X.]ereich des [X.] im Gegensatz zum [X.]-K bewusst keine einseitige Anordnung von Freizeitausgleich vorgesehen haben.

d) Das [X.] hat nicht berücksichtigt, dass im [X.] des [X.]eklagten der [X.]ereitschaftsdienst tarifwidrig anstatt der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird. Dabei ist ohne [X.]elang, dass regelmäßige Arbeitszeit und [X.]ereitschaftsdienst zunächst buchungstechnisch getrennt erfasst und dann saldiert werden.

aa) Die regelmäßige Arbeitszeit des [X.] beläuft sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. b [X.] auf durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, wobei für die [X.]erechnung des Durchschnitts ein [X.]raum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. Ziff. 2 der [X.]etriebsvereinbarung vom 21. März 2016). Unabhängig von der Durchschnittsbetrachtung sieht das [X.] des [X.]eklagten vor, dass der Kläger grundsätzlich in jeder Woche seine regelmäßige Arbeitszeit erbringt. Der auf zwölf Arbeitstage in einem [X.]raum von zwei Wochen ausgerichtete [X.] erreicht dieses Ziel in der ersten Woche unproblematisch durch sechs Schichten im Tagdienst (Schichtdauer 6,42 bzw. 7,38 Stunden).

bb) In der zweiten [X.] mit sechs Nachtdiensten wird das [X.] von 39 Stunden ohne die als [X.]ereitschaftsdienst ausgewiesene [X.] von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht erreicht, denn der Kläger arbeitet pro Schicht außerhalb dieser [X.] nur 4 Stunden und 50 Minuten (20:15 Uhr bis 23:00 Uhr: 2 Stunden und 45 Minuten; 06:00 Uhr bis 08:05 Uhr: 2 Stunden und 5 Minuten). [X.]ezogen auf sechs Schichten bedeutet dies eine Arbeitszeit von 29 Stunden. Die fehlenden zehn Stunden werden durch den faktorisierten Dienst zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr „aufgefüllt“. [X.]ei dem angesetzten Faktor von [X.] ergeben sich für jede Schicht 1 Stunde und 45 Minuten, welche bezogen auf sechs Schichten mit 10 Stunden und 30 Minuten in die [X.]erechnung der wöchentlichen Arbeitszeit eingestellt werden. Der [X.]eklagte macht den [X.]ereitschaftsdienst durch seine Schichtplanung zur regelmäßigen Arbeitszeit, allerdings nur faktorisiert und unter Missachtung von § 8.1 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Für den Kläger hat dies zur Konsequenz, dass er für die Anerkennung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich in der zweiten Woche des [X.] 71 Stunden anwesend sein muss (sechs Schichten zu je 11 Stunden und 50 Minuten Dauer).

cc) Dies ist mit den tariflichen Vorgaben nicht vereinbar (vgl. [X.] in [X.] [X.]/TV-L 3. Aufl. § 7 Rn. 37; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 7 [X.] Rn. 19).

(1) Entgegen der Auffassung des [X.]eklagten ist er schon nicht berechtigt, einseitig Freizeitausgleich anzuordnen. Es fehlt insoweit an der erforderlichen [X.]etriebsvereinbarung iSd. § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Die bloße Dokumentation der Arbeitszeit und der [X.]ereitschaftsdienste genügt nicht für ein Arbeitszeitkonto iSd. § 10 [X.] (vgl. die Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10 [X.]).

(2) Dessen ungeachtet könnte das vom [X.]eklagten praktizierte [X.] auch nicht durch eine [X.]etriebsvereinbarung legitimiert werden, denn es findet kein Ausgleich für die mit dem [X.]ereitschaftsdienst verbundene [X.]elastung statt. Der Kläger wird vielmehr kontinuierlich in dem dargestellten zeitlichen Maß in Anspruch genommen. Der nächtliche [X.]ereitschaftsdienst wird weder durch die Zahlung von [X.]ereitschaftsdienstentgelt noch durch Freizeitausgleich kompensiert. [X.]ereitschaftsdienst ist jedoch - wie dargestellt - eine nur zusätzlich zu erbringende Leistung, die nach § 8.1 [X.] zu einer Entgeltsteigerung in Form von [X.]ereitschaftsdienstentgelt führt. Nach § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] kann nur dieses [X.]ereitschaftsdienstentgelt in Freizeit umgewandelt werden. Auch die [X.]etriebsparteien können daher nicht [X.]ereitschaftsdienst anstatt regelmäßiger Arbeitszeit anordnen, sondern nur die regelmäßige Arbeitszeit im Wege des Freizeitausgleichs in dem Umfang verringern, wie er dem durch Faktorisierung berechneten [X.]ereitschaftsdienstentgelt entspricht. Dies bringt § 8.1 Abs. 6 [X.] zum Ausdruck, indem er die Abgeltung des [X.]ereitschaftsdienstentgelts im Falle der Faktorisierung „im Verhältnis 1:1“ vorsieht (anders z[X.] Anlage 8 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] [X.]: Abgeltung der Arbeitszeit, vgl. [X.] 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 25).

4. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar, weshalb die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen ist. Das [X.]egehren des [X.] ist als Globalantrag weiterhin unbegründet.

a) Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 A[X.]R 36/09 - Rn. 35; 13. Oktober 2009 - 9 [X.] 139/08 - Rn. 23, [X.]E 132, 195). Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung würde sich nicht mehr im Rahmen des Antrags halten (§ 308 ZPO). Es würde nicht weniger als beantragt zugesprochen, sondern etwas anderes ([X.] 7. April 2004 - 7 A[X.]R 35/03 - zu [X.] II 3 b der Gründe, [X.]E 110, 146).

b) Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des [X.] auf diese Problematik hingewiesen. Auch in der im Revisionsverfahren gewählten Formulierung ist der Antrag aber weiterhin ein Globalantrag. Er wäre nur dann begründet, wenn der [X.]eklagte in der jeweiligen Nachtschichtwoche in der [X.] von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr [X.]ereitschaftsdienst immer nur zusätzlich zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden anordnen dürfte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der [X.]eklagte kann nächtlichen [X.]ereitschaftsdienst in diesem [X.]raum vorsehen, wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind.

aa) Die grundsätzliche [X.]efugnis des [X.]eklagten zur Anordnung nächtlichen [X.]ereitschaftsdienstes (vgl. § 7.1 Abs. 1 [X.]) hat der Kläger im [X.]erufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Soweit er in der Verhandlung vor dem Senat eine geänderte Aufgabenstellung behauptet hat, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben muss.

bb) Das in § 7 Abs. 3 [X.] vorgesehene Tatbestandsmerkmal „außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ steht einer Anordnung von [X.]ereitschaftsdienst in der fraglichen Nachtzeit nicht immer entgegen. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der [X.] keine Vorgaben zur Lage des [X.]ereitschaftsdienstes macht und dieser daher entgegen der Annahme des [X.] vor, zwischen oder nach der „[X.]“ liegen kann (vgl. [X.] in Sponer/Steinherr [X.] Stand Juli 2012 § 7 Rn. 61). Sieht ein Schichtplan neben einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit an bestimmten Tagen [X.]ereitschaftsdienst vor, legt er die regelmäßige Arbeitszeit des [X.]eschäftigten mit einem im Voraus feststehenden Unterbrechungszeitraum fest, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt ([X.] 16. Juli 2014 - 10 [X.] 752/13 - Rn. 17; vgl. auch [X.] 20. Januar 2010 - 10 [X.]  - Rn. 18 ). Der Schichtplan des [X.] könnte z[X.] vorsehen, dass die Dauer des nächtlichen [X.]ereitschaftsdienstes in einem solchen Maß verkürzt wird, dass die Schichtzeiten vor und nach dem [X.]ereitschaftsdienst bereits 39 Wochenstunden umfassen. Der [X.] begrenzt die Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers insoweit nur im Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben (vgl. § 7.1 Abs. 2 ff. [X.]). Allerdings müsste dann ein Ausgleich für den zusätzlich geleisteten [X.]ereitschaftsdienst in Form von [X.]ereitschaftsdienstentgelt oder, sofern die dafür erforderliche kollektivrechtliche Vereinbarung geschlossen wird, Freizeitausgleich nach § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfolgen. Ein solcher Freizeitausgleich würde dazu führen, dass in einer anderen Woche die Sollarbeitszeit reduziert werden muss. In einer solchen Woche könnte wiederum nächtlicher [X.]ereitschaftsdienst angeordnet werden.

        

  Spelge    

        

   Heinkel    

        

  Krumbiegel    

        

        

        

  C. Klar    

        

   M. Geyer    

                 

Meta

6 AZR 17/18

17.01.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bocholt, 12. Mai 2017, Az: 2 Ca 1501/16, Urteil

§ 7 Abs 3 TVöD-B, § 10 Abs 3 S 2 TVöD-B, § 8.1 Abs 1 TVöD-B, § 8.1 Abs 3 TVöD-B, § 8.1 Abs 6 TVöD-B

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2019, Az. 6 AZR 17/18 (REWIS RS 2019, 11399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11399


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 17/18

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 17/18, 17.01.2019.


Az. 17 Sa 898/17

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 898/17, 16.11.2017.


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