Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. 6 AZR 581/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 2064

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Gegenstand

Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft im Bereich des TV-L - Freizeitausgleich


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2018 - 8 [X.]/18 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]arbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto.

2

Der Kläger ist seit 1994 bei dem beklagten Land, zuletzt beim [X.] ([X.]) beschäftigt. [X.] sind der [X.] für Arbeiter der Länder ([X.]) vom 27. Februar 1964 und diesen ergänzende, ändernde oder an seine Stelle tretende Tarifverträge in Bezug genommen. Der Kläger wird nach [X.] 5 Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vergütet. Der [X.] idF vom 28. März 2015 bestimmt auszugsweise:

        

§ 8   

        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung [X.]zuschläge. 2Die [X.]zuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

                 

a)    

für Überstunden

                          

-       

in den [X.]n 1 bis 9

30 v.H.,

                          

…       

                 

d)    

bei Feiertagsarbeit

                          

-       

ohne Freizeitausgleich

135 v.H.,

                          

-       

mit Freizeitausgleich

35 v.H.,

                 

…       

        
                                   
                                   
                 

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des [X.] der Stufe 3 der jeweiligen [X.]. … 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden [X.]zuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in [X.] umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. …

                          
                 

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:

                 

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen [X.] und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

                          
                 

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:

                 

1 Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2 Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des [X.] und des auf den Feiertag entfallenden [X.] höchstens 235 v.H. gezahlt.

        

…       

        
        

(5)     

1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je [X.] gezahlt. … 5Die [X.] jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger [X.]zuschläge nach Absatz 1 bezahlt. … 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. …

                          
                 

§ 10   

                 

Arbeitszeitkonto

        

…       

        
        

(3)     

1Auf das Arbeitszeitkonto können … nicht durch Freizeit ausgeglichene [X.]en nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in [X.] umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. …“

3

Der [X.] vereinbarte mit dem Gesamtpersonalrat am 21./22. Oktober 2013 die Dienstvereinbarung Nr. 33 zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten ([X.] Nr. 33). Deren § 3 lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 3   

        

Inhalt des [X.]

        

…       

        
        

(2)     

Auf das Arbeitszeitkonto können folgende [X.]en gebucht werden:

                 

…       

        
                 

1.2)   

[X.]en gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] (in [X.] umgewandelte Entgelte für Rufbereitschaft):

                 

a)    

[X.] der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 Satz 2, 3, 4 [X.] (Pauschalen/12,5%)

                 

b)    

Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 Satz 5, 6 [X.]

                 

c)    

[X.]zuschlag für Arbeiten innerhalb der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 Satz 5, 6 [X.]“

4

Für den Kläger gilt freitags eine feste Arbeitszeit von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Der Kläger wird auch für Rufbereitschaft eingeteilt. Innerhalb der Rufbereitschaft am Freitag, dem 1. Mai 2015, zog ihn das beklagte Land von 14:15 Uhr bis 19:30 Uhr zur Arbeit außerhalb seines Aufenthaltsorts iSd. § 7 Abs. 4 [X.] heran. Der Kläger erhielt für diesen Feiertag neben der Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG sowie der [X.] nach § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] in Höhe des vierfachen [X.] auch [X.]zuschläge nach § 8 Abs. 5 Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und Buchst. d [X.] in Höhe von 30 % (Überstunden) und 35 % (Feiertagsarbeit) gezahlt. Darüber hinaus schrieb das beklagte Land dem Arbeitszeitkonto des [X.] sechs Stunden gut.

5

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 [X.] Anspruch auf Entgelt für seine tatsächliche Arbeitsleistung am 1. Mai 2015, welches nach seiner Wahl in Form einer [X.]gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto noch zu erfüllen sei. Der Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit sei zwar gutgeschrieben worden. Es fehle jedoch an der [X.]gutschrift für die „an sich“ geleistete Arbeitszeit.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger für geleisteten Dienst am 1. Mai 2015 eine [X.]gutschrift von weiteren 5,15 Stunden vorzunehmen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die [X.] der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft sei nicht mehr zu vergüten, wenn dafür bereits Freizeitausgleich gewährt worden sei. Der Kläger habe hinsichtlich der Überstundenvergütung nur Anspruch auf entweder einmal Freizeitausgleich oder einmal Vergütung. Auch finde sich bei der Überstundenvergütung nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 [X.] ebenso wenig wie bei anderen potentiell in Freizeit ausgleichbaren Vergütungsbestandteilen eine Regelung, dass nach Umwandlung der Arbeitszeit in Freizeitausgleich die Arbeitszeit erneut zu vergüten sei. Im umgekehrten Fall, bei [X.], sei ebenfalls kein zusätzlicher Freizeitausgleich zu gewähren.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Mit der von ihm gegebenen Begründung hätte das [X.] die Berufung des beklagten [X.] nicht zurückweisen dürfen. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung (vgl. zu den Grundsätzen [X.] 27. Juni 2017 - 9 [X.] - Rn. 13; vgl. zum Streitgegenstand [X.] 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 163, 205; 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 21) zulässig. Mit ihr verlangt der Kläger, zusätzlich zu der aus seiner Sicht bereits erhaltenen [X.]gutschrift für die Feiertagsarbeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d Spiegelstrich 2 [X.], die Vergütung der während der Rufbereitschaft am 1. Mai 2015 von 14:15 Uhr bis 19:30 Uhr tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 [X.] in Form einer weiteren [X.]gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto. Das ergibt sich aus seinem Klageantrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, wie der Kläger ihn bereits mit seiner Klageschrift geschildert hat. Dieses [X.] hat er ausweislich des [X.] vom 23. Oktober 2018 in der mündlichen Berufungsverhandlung sowie nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. In diesem Sinne haben das Arbeits- und das [X.] den Streitgegenstand verstanden und ausschließlich über einen Anspruch auf [X.]gutschrift für die „Arbeit an sich“ entschieden.

Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger ungeachtet seiner durchgehenden Bezeichnung mit „5,15 Stunden“ eine Gutschrift von fünf Stunden und 15 Minuten, dh. als Dezimalzahl ausgedrückt von 5,25 Stunden begehrt. Diese Annahme haben die Vorinstanzen ihren Entscheidungen unausgesprochen zugrunde gelegt. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

II. Ob der so verstandene Antrag begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht abschließend entscheiden.

1. Aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrags vom 13. Juni 1994 enthaltenen Bezugnahmeklausel ist auf das Arbeitsverhältnis der [X.] als ein, über den Zwischenschritt des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des [X.] und der Länder ([X.]), den [X.] ersetzender Tarifvertrag anzuwenden (§ 74 [X.], § 2 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Länder] iVm. Anlage 1 Teil A Nr. 3 TVÜ-Länder; vgl. zur Ersetzung des [X.] für Arbeiter des [X.] [MTB II] durch den [X.] und den [X.] [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 49).

2. Der Anspruch des [X.] ist nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1, Satz 7, § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] iVm. § 3 Abs. 2 Nr. 1.2 Buchst. [X.] Nr. 33 entstanden.

a) Der Kläger ist innerhalb der für den 1. Mai 2015 angeordneten Rufbereitschaft von 14:15 Uhr bis 19:30 Uhr außerhalb seines Aufenthaltsorts iSd. § 7 Abs. 4 [X.] tatsächlich zur Arbeit herangezogen worden. Diese [X.] der Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden bezahlt (§ 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 [X.]). Dabei kommt es entgegen der Annahme der Revision nicht darauf an, ob es sich tatsächlich um zusätzlich geleistete Arbeit bzw. um Überstunden im [X.] handelt. Nach der tariflichen Regelung sind - wovon das [X.] zutreffend ausgeht - [X.]en der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft unabhängig davon „mit dem Entgelt für Überstunden“ zu bezahlen (zu § 8 Abs. 3 Satz 4 [X.]-K aF [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 19; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand Oktober 2007/März 2009 Teil B 1 § 8 Rn. 58). Damit schuldet der Arbeitgeber sowohl das Überstundenentgelt iSd. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 [X.] als auch den Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a [X.] unter Berücksichtigung der [X.] in § 8 Abs. 5 Satz 5 [X.] (zu § 8 Abs. 3 Satz 4 [X.]-K aF [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 19 ff.; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand März 2009 Teil B 1 § 8 Rn. 59).

b) Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 7 [X.] kann der Kläger entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 4 [X.] statt des nach § 8 Abs. 5 Satz 5 [X.] zu zahlenden Entgelts eine Gutschrift in [X.] auf seinem Arbeitszeitkonto beanspruchen. Eine solche Buchung ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] iVm. § 3 Abs. 2 Nr. 1.2 Buchst. [X.] Nr. 33 zulässig. Ungeachtet des Umstands, dass § 8 Abs. 1 Satz 4 [X.] unmittelbar nur die Faktorisierung der [X.]zuschläge nach Satz 2 ermöglicht, können im Rahmen der nach § 8 Abs. 5 Satz 7 [X.] angeordneten entsprechenden Anwendung dieser Tarifnorm sämtliche von § 8 Abs. 5 [X.] erfassten Entgeltbestandteile in [X.] umgewandelt und auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Februar 2016 Teil II § 8 Rn. 110; [X.] in [X.] Bd. IV Stand Mai 2015 E § 8 Rn. 44; [X.] [X.]/[X.] Stand 1. Januar 2013 [X.] § 8 Rn. 17; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand März 2009 Teil B 1 § 8 Rn. 62; [X.] in [X.]/Steinherr [X.] Stand Mai 2007 § 8 Rn. 137 f.). Dafür spricht auch die Verknüpfung mit § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.], die die [X.]gutschrift für „weitere Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte)“ ermöglicht.

Die betrieblichen Verhältnisse lassen eine solche Umwandlung von Entgelt in [X.] zu. Das [X.] hat festgestellt, dass die Gutschrift für die an sich geleistete Arbeitszeit unstreitig in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden könnte.

c) Wie bereits der Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 5 [X.] („sowie“) eindeutig belegt, werden [X.]en der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit dem Entgelt für Überstunden und zusätzlich mit „etwaigen [X.]zuschlägen nach Absatz 1“ bezahlt. Auf die zwischen den Parteien erörterte Frage, ob die Gutschrift eines in [X.] umgewandelten Entgelts für Überstunden nach § 8 Abs. 5 Satz 5 [X.] auf dem Arbeitszeitkonto zugleich auch einen Freizeitausgleich darstellt und der Arbeitgeber deshalb den [X.] nur noch in Höhe von 35 % gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d Spiegelstrich 2 [X.] schuldet, kommt es hingegen nicht streitentscheidend an (vgl. dazu [X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 23 ff. zu § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 5, § 43 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d [X.]). Der Kläger beansprucht, wie ausgeführt, die Gutschrift des in [X.] umgewandelten [X.], hingegen nicht den [X.] bzw. dessen Umwandlung in [X.] und Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Er begehrt auch nicht den Freizeitausgleich für geleistete Feiertagsarbeit. Dieser ist nach Auffassung des [X.] erfüllt.

3. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Anspruch noch nicht erfüllt ist (§ 362 BGB). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich.

a) Das [X.] hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift des in [X.] umgewandelten Entgelts für die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft am 1. Mai 2015 auf seinem Arbeitszeitkonto sei noch nicht erfüllt. Das beklagte Land habe gemäß seiner Aufstellung in der Berufungsbegründung Überstundenvergütung nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 [X.] in Höhe von 0,00 Euro gezahlt und damit die [X.] der tatsächlichen Inanspruchnahme (noch) nicht vergütet. Allerdings hat das [X.] auch festgestellt, dass dem Arbeitszeitkonto des [X.] sechs Stunden als Freizeitausgleich gutgeschrieben worden seien. Aus seinen Feststellungen ergibt sich jedoch nicht, ob - wovon der Kläger ausgeht - damit ein aufgrund der Feiertagsarbeit zu gewährender Freizeitausgleich getilgt werden sollte, oder - wie das beklagte Land behauptet - die Gutschrift von sechs Stunden das nach Wahl des [X.] in [X.] umgewandelte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft darstellt.

b) Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, auf welche Schuld das beklagte Land leisten wollte, als es dem Arbeitszeitkonto des [X.] sechs Stunden gutgeschrieben hat. Auch das vom [X.] in Bezug genommene Parteivorbringen ist nicht einheitlich. So hat das beklagte Land zur Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs in der Klageerwiderung zunächst ausgeführt, dass es unstreitig sein dürfte, dass für die vom Kläger geleistete Feiertagsarbeit eine [X.]gutschrift von 100 % erfolgt und ein Zuschlag von 35 % gezahlt worden sei. Später hat es darauf hingewiesen, dass für die [X.] der tatsächlichen Inanspruchnahme eine Überstundenvergütung von 0,00 Euro gezahlt worden sei. Dies deshalb, da der Kläger auf die Gewährung der Überstundenvergütung verzichtet und stattdessen gemäß § 8 Abs. 5 Satz 7, Abs. 1 Satz 4 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] iVm. § 3 Abs. 2 Nr. 1.2 Buchst. [X.] Nr. 33 die Umwandlung in [X.] gewählt habe. Dementsprechend seien ihm die sechs Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden. Dieses Vorbringen hat das beklagte Land auf Nachfrage des [X.]s in der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholt. Die bei dieser Gelegenheit vorgelegten „Buchungen auf das Jahresarbeitszeitkonto im Mai 2015/KW 18“ weisen allerdings für den 1. Mai 2015 eine Buchung in Höhe von 5,25 Stunden für „Feiertag FZA (100%)“ und von 0,75 Stunden für „Arbeit in Rufbereitschaft (100%)“ auf.

Der Kläger hat eine Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs durch die gutgeschriebenen sechs Stunden bestritten und darauf verwiesen, dass damit der aufgrund der Feiertagsarbeit geschuldete Freizeitausgleich erfüllt worden sei.

c) Dem Senat ist eine eigene Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung auch nicht deswegen möglich, weil das beklagte Land das reguläre Tabellenentgelt für Mai 2015 gezahlt hat. Dadurch hat es den streitgegenständlichen Anspruch nicht erfüllt. Das reguläre Tabellenentgelt gilt nur die Arbeitszeit ab, die infolge des gesetzlichen Feiertags ausfällt (§ 2 Abs. 1 EFZG), dh. im Falle des [X.] die am 1. Mai 2015 ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit zwischen 07:00 Uhr und 12:30 Uhr. § 8 Abs. 5 Satz 5 [X.] stellt hingegen eine Vergütungsregelung für Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft und damit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers dar (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.]; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand Oktober 2007/März 2009 Teil B 1 § 8 Rn. 58).

III. Bei seiner erneuten Befassung mit der Sache wird das [X.] insbesondere aufzuklären haben, ob und wenn ja, welche Tilgungsbestimmung das beklagte Land bei Gutschrift der sechs Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des [X.] getroffen hat (§ 366 Abs. 1 BGB).

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Döpfert    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 581/18

30.10.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 16. Januar 2018, Az: 6 Ca 518/17, Urteil

§ 8 Abs 5 S 5 Alt 1 TV-L, § 8 Abs 5 S 7 TV-L, § 7 Abs 4 TV-L, § 10 Abs 3 S 2 TV-L, § 8 Abs 1 S 2 Buchst a TV-L, § 8 Abs 1 S 4 TV-L, § 611 Abs 1 BGB, § 362 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. 6 AZR 581/18 (REWIS RS 2019, 2064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2064

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