Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 AZR 621/12

6. Senat | REWIS RS 2014, 6701

ARBEITSRECHT ARBEITSZEIT URLAUB FEIERTAG GEHALT

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Gegenstand

Auswirkungen der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen gesetzlichen Wochenfeiertag gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT auf die Überstundenvergütung nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V (Bund)


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2012 - 11 Sa 1750/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

<[X.]iv class="st-wrapper">

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Parteien streiten über [X.]ie Auswirkungen [X.]er Vermin[X.]erung [X.]er regelmäßigen Arbeitszeit für einen gesetzlichen Feiertag gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT auf [X.]ie Überstun[X.]envergütung nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger ist seit [X.]em 16. Juni 1989 bei [X.]er Stan[X.]ortverwaltung R als Diensthun[X.]eführer beschäftigt. Er wir[X.] im Wach[X.]ienst auf einem Kasernengelän[X.]e eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach [X.]en Regelungen [X.]es Tarifvertrags für [X.]en öffentlichen Dienst im Bereich [X.]es [X.] ([X.] [[X.]]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 6 [X.]-AT lautet auszugsweise:

        

„§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich [X.]er Pausen für

        

a)    

[X.]ie Beschäftigten [X.]es [X.] [X.]urchschnittlich 39 Stun[X.]en wöchentlich,

        

…       

                

(2) 1Für [X.]ie Berechnung [X.]es Durchschnitts [X.]er regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrun[X.]e zu legen. 2Abweichen[X.] von Satz 1 kann bei Beschäftigten, [X.]ie stän[X.]ig Wechselschicht- o[X.]er Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrun[X.]e gelegt wer[X.]en.

        

(3) … 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermin[X.]ert sich für je[X.]en gesetzlichen Feiertag, sowie für [X.]en 24. Dezember un[X.] 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um [X.]ie [X.]ienstplanmäßig ausgefallenen Stun[X.]en.“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT lautet:

        

„Die Vermin[X.]erung [X.]er regelmäßigen Arbeitszeit betrifft [X.]ie Beschäftigten, [X.]ie wegen [X.]es [X.] am Feiertag frei haben un[X.] [X.]eshalb ohne [X.]iese Regelung nacharbeiten müssten.“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

§ 7 Abs. 7 un[X.] Abs. 8 [X.]-AT enthalten Regelungen zu Überstun[X.]en. § 8 Abs. 1 [X.]-AT bestimmt [X.]ie Zahlung von [X.] ua. für [X.]ie Leistung von Feiertagsarbeit. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]-AT beträgt [X.]er Zeitzuschlag bei Feiertagsarbeit je Stun[X.]e [X.] falls kein Freizeitausgleich erfolgt. Mit Freizeitausgleich beläuft sich [X.]er Zuschlag auf [X.] je Stun[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.] trifft in seinem Beson[X.]eren Teil Verwaltung (BT-V [[X.]]) vom 13. September 2005 in § 46 „Son[X.]erregelungen für Beschäftigte im Bereich [X.]es [X.]ministeriums [X.]er Vertei[X.]igung“. Dort heißt es in [X.]er bis zum 31. Dezember 2012 gelten[X.]en Fassung auszugsweise:

        

„Kapitel [X.] Beschäftigte im Bereich [X.]es [X.]ministeriums [X.]er Vertei[X.]igung

        

Zu Abschnitt [X.] Allgemeine Vorschriften

        

Nr. 1: Zu § 1 - Geltungsbereich -

        

Die Regelungen [X.]ieses Abschnitts gelten für [X.]ie Beschäftigten [X.]es [X.]ministeriums [X.]er Vertei[X.]igung, soweit sie nicht unter Kapitel II o[X.]er [X.]ie Son[X.]erregelung für ins Auslan[X.] entsan[X.]te Beschäftigte (§ 45) fallen.

        

…       

        

Zu Abschnitt I[X.] Arbeitszeit

        

…       

        

Nr. 4: Zu §§ 7, 8 - Son[X.]erformen [X.]er Arbeit un[X.] Ausgleich für Son[X.]erformen [X.]er Arbeit -

        

…       

        

(3) 1Die Arbeitszeit[X.]auer [X.]es Feuerwehrpersonals un[X.] [X.]es [X.] beträgt, wenn in erheblichem Umfang Bereitschafts[X.]ienst vorliegt, 24 Stun[X.]en je Schicht, sofern [X.]er Gesun[X.]heitsschutz [X.]er Beschäftigten [X.]urch Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten in unmittelbarem [X.] an [X.]ie verlängerten Arbeitszeiten gewährleistet wir[X.]. 2Aus [X.]ienstlichen Grün[X.]en kann ein kürzerer Schichtturnus festgelegt wer[X.]en. 3Durch entsprechen[X.]e Schichteinteilung soll sichergestellt wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zum En[X.]e [X.]es [X.] nach § 6 Abs. 2 im Durchschnitt nicht überschritten wir[X.]. 4Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, c, [X.], e wer[X.]en zu 50 v.H. gezahlt. 5Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f, sowie Zulagen nach Abs. 5 un[X.] 6 wer[X.]en nicht gezahlt. 6Die über 168 Stun[X.]en hinausgehen[X.]e Zeit wir[X.] bei [X.]er Bemessung [X.]es Entgelts mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet un[X.] mit [X.]em Überstun[X.]enentgelt vergütet.“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Arbeitszeit [X.]es Klägers bestimmte sich bis zum 30. November 2010 nach einer Dienstplangestaltung, [X.]ie unter Berücksichtigung eines erheblichen Umfangs an Bereitschafts[X.]iensten 24-Stun[X.]en-Schichten vorsah. Der Dienstplan [X.]eckte [X.]en Einsatz [X.]es [X.] an sieben Tagen pro Woche ab, wobei [X.]er einzelne Beschäftigte an wechseln[X.]en Wochentagen eingesetzt wur[X.]e. Der Kläger wur[X.]e [X.] im Monat zu einer Schicht von 24 Stun[X.]en eingeteilt. Die einzelnen Schichten [X.]auerten [X.]abei jeweils von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr [X.]es [X.]. Damit ergab sich eine monatliche Arbeitszeit von maximal 288 Stun[X.]en. Die über 168 Stun[X.]en hinausgehen[X.]e Zeit wur[X.]e gemäß § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) gewertet un[X.] vergütet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im April 2010 war [X.]er Kläger im Dienstplan für elf Schichten von 24 Stun[X.]en eingeteilt, [X.]h. für 264 Stun[X.]en. Der 5. April 2010 war [X.]er [X.]. Unabhängig von [X.]em Vorliegen eines Feiertags war [X.]er Kläger nach [X.]em Schichtplan an [X.]iesem Tag nicht zum Dienst eingeteilt un[X.] erbrachte [X.]ementsprechen[X.] keine Arbeitsleistung. Er erhielt für April 2010 [X.]as reguläre Tabellenentgelt nach [X.]er [X.] 4 Stufe 6 [X.] ([X.]). Die Überstun[X.]en wur[X.]en entsprechen[X.] § 24 Abs. 1 Satz 4 [X.]-AT von [X.]er Abrechnung [X.]es Monats Juni 2010 erfasst. Diese weist 51,9 Überstun[X.]en für April 2010 aus. Darin enthalten sin[X.] 3,9 Stun[X.]en für [X.]en [X.]. Die Beklagte berechnete für [X.]iesen Tag 7,8 Stun[X.]en als [X.]urchschnittliche tägliche Arbeitszeit im Rahmen einer Fünftagewoche bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stun[X.]en gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.]-AT. Hiervon wur[X.]en nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) [X.], [X.]h. 3,9 Stun[X.]en, als Arbeitszeit gewertet un[X.] mit [X.]em Überstun[X.]enentgelt berechnet. Das Überstun[X.]enentgelt für eine Arbeitsstun[X.]e beläuft sich auf 16,48 Euro brutto (12,78 Euro Stun[X.]enentgelt zuzüglich Überstun[X.]enzuschlag von 3,70 Euro brutto). Für 3,9 Stun[X.]en wur[X.]en [X.]emnach 64,27 Euro brutto bezahlt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach erfolgloser Gelten[X.]machung mit Schreiben vom 26. August 2010 hat [X.]er Kläger mit [X.]er vorliegen[X.]en Klage [X.]ie Zahlung weiterer 67,57 Euro brutto als Überstun[X.]envergütung für [X.]en Monat April 2010 verlangt. Die Differenz ergebe sich aus [X.]er tarifwi[X.]rigen Berechnung [X.]er Vermin[X.]erung [X.]er regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT bezüglich [X.]es [X.]s als eines gesetzlichen Feiertags. Wäre er an [X.]iesem Tag zum Dienst herangezogen wor[X.]en, hätte er 16 Stun[X.]en arbeiten müssen (08:00 Uhr bis 24:00 Uhr). Hiervon seien gemäß § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) [X.] als Arbeitszeit zu werten, [X.]h. acht Stun[X.]en. Um [X.]iese acht Stun[X.]en habe sich [X.]ie regelmäßige Arbeitszeit vermin[X.]ert. Folglich habe [X.]ie Verpflichtung [X.]er Beklagten zur Leistung von Überstun[X.]enentgelt acht Stun[X.]en früher eingesetzt. Da [X.]ie Beklagte [X.]ie Vermin[X.]erung nur im Umfang von 3,9 Stun[X.]en angenommen habe, sei sie zur Leistung von Überstun[X.]enentgelt bezüglich weiterer 4,1 Stun[X.]en verpflichtet. Die Vergütungs[X.]ifferenz belaufe sich auf 67,57 Euro brutto (4,1 Stun[X.]en x 16,48 Euro brutto).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger hat [X.]aher beantragt,

        

[X.]ie Beklagte zu verurteilen, an [X.]en Kläger 67,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über [X.]em Diskontsatz seit [X.]em 18. September 2010 zu zahlen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beklagte hat beantragt, [X.]ie Klage abzuweisen. § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT begrün[X.]e keinen Zahlungsanspruch, son[X.]ern nur einen Anspruch auf Vermin[X.]erung [X.]er Sollarbeitszeit zur Erlangung einer [X.]em Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit. Diese habe [X.]er Kläger erhalten, [X.]a er [X.]ie auf [X.]en Feiertag fallen[X.]e Schicht nicht habe nacharbeiten müssen. Er habe sein reguläres Entgelt somit entsprechen[X.] § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT trotz vermin[X.]erter Arbeitsleistung erhalten. Für weitere Zahlungsansprüche fehle eine Rechtsgrun[X.]lage. An[X.]ernfalls wäre [X.]er Kläger bessergestellt, als wenn er an [X.]em fraglichen Feiertag nach [X.]em Dienstplan zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Vorinstanzen haben [X.]er Klage stattgegeben. Mit [X.]er vom Lan[X.]esarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt [X.]ie Beklagte [X.]as Ziel [X.]er Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger hat zwar keinen Vergütungsanspruch für den 5. April 2010. Er hat aber gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT und § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) für den Monat April 2010 einen Anspruch auf weitere Überstundenvergütung für 4,1 Stunden in unstreitiger Höhe von 67,57 Euro brutto.

I. Für den 5. April 2010 stehen dem Kläger allerdings keine Vergütungsansprüche zu.

1. Ein Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil der Kläger an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbracht hat.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung an einem Feiertag gemäß § 2 Abs. 1 [X.].

a) Nach § 2 Abs. 1 [X.] besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für einen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag bei Arbeit nach einem Schichtplan nur dann, wenn die planmäßige Freistellung durch die gesetzliche Feiertagsruhe bestimmend beeinflusst ist. § 2 Abs. 1 [X.] begründet dagegen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sich die Freistellung aus einem Planschema ergibt, das von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängig ist, etwa weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag nicht oder nicht wesentlich geringer ist. Dass der Arbeitnehmer an diesem Tag planmäßig frei hat, liegt dann nicht am Feiertag, sondern dient zB dazu, einen Fünftagesrhythmus einzuhalten (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 43; 15. Januar 2013 - 9 [X.] - Rn. 39; 8. Dezember 2010 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.]E 136, 290).

b) Der [X.] ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW ein gesetzlicher Feiertag. Die Parteien haben hier aber unstreitig gestellt, dass die Arbeit des [X.] am [X.], den 5. April 2010, nicht wegen dieses Feiertags ausgefallen ist, sondern wegen der feiertagsunabhängigen Gestaltung des Dienstplans.

3. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht direkt aus § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT. Diese Tarifregelung sieht keine Zahlungspflicht vor. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT vermindert sich vielmehr die regelmäßige Arbeitszeit (vgl. zur Berechnung der Verminderung [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 19 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-K). Dies entspricht dem Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT. Danach soll jeder, der an einem [X.] nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhalten ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 47). Ohne diese Regelung müssten Beschäftigte, die feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangestaltung an einem [X.] frei haben, ihre regelmäßige Arbeitszeit an einem anderen Tag erbringen. Diese Arbeitnehmer sollen durch § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT ersatzweise in den Genuss einer dem Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden ([X.] 8. Dezember 2010 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.]E 136, 290; zur Tarifentwicklung vgl. [X.] in [X.] Bd. IV Stand Juni 2011 E § 6 Rn. 41a).

II. Der Kläger hat aber für den April 2010 gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT und § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) einen Anspruch auf Vergütung von weiteren 4,1 Überstunden. Dies hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt.

1. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden. Geschieht das nicht, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseitigung des tarifwidrigen Zustands (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 20 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-K). Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des [X.] aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrunde liegenden Abrede verbindlich bestimmt ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 21 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-K). Eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT kann auch dazu führen, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch von der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst wäre. Überstunden können nach den Vorgaben des [X.]-AT bei den Beschäftigten des [X.]es erst dann entstehen, wenn die geleisteten Arbeitsstunden über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.]-AT hinausgehen (vgl. § 7 Abs. 7 und Abs. 8 [X.]-AT; zu Überstunden bei Schichtarbeit vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 16 f.). Reduziert sich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT, bewirkt dies eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden. Die Vergütungspflicht umfasst dann die ab dem abgesenkten Schwellenwert geleisteten Stunden als Überstunden unter Berücksichtigung der tariflichen Vergütungsvorgaben.

2. Demnach ist die Klage gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT und § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) begründet.

a) Der [X.] ist ein gesetzlicher Feiertag, der auf einen Werktag fällt. Folglich wird die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT um die „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ vermindert. Dabei muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 48; 8. Dezember 2010 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 136, 290; kritisch bzgl. der praktischen Umsetzung [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand September 2011 Teil B 1 § 6 Rn. 98).

b) Der Kläger hat am 5. April 2010 wegen einer feiertagsunabhängigen Dienstplangestaltung keine Arbeitsleistung erbracht. Er hätte an diesem Tag bei einer Einteilung zum Schichtdienst unstreitig 16 Stunden arbeiten müssen. Hiervon wären ebenfalls unstreitig acht Stunden nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]), dessen Regelungen für den Kläger als Beschäftigten des [X.]esministeriums der Verteidigung gelten, als Arbeitszeit zu werten gewesen. Um diese acht Stunden hat sich die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT vermindert. Folglich setzte die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von [X.] acht Stunden früher ein. Da die Beklagte bei der Abrechnung für den Monat April 2010 die Verminderung nur im Umfang von 3,9 Stunden berücksichtigt hat, ist sie zur Leistung von [X.] bezüglich weiterer 4,1 Stunden für diesen Monat in unstreitiger Höhe von 67,57 Euro brutto (4,1 Stunden x 16,48 Euro brutto) verpflichtet. Die gesetzliche Verzinsung dieses Betrags ab dem 18. September 2010 steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

3. Eine monatsbezogene Betrachtung nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) führt zu demselben Ergebnis.

a) § 46 Nr. 4 Abs. 3 [X.] ([X.]) enthält sowohl zur Arbeitszeit als auch zur Vergütung des Feuerwehrpersonals und des [X.] Sonderregelungen, welche im Verhältnis zu § 7 und § 8 [X.]-AT vorrangig sind. Der hier maßgebliche § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) trifft Regelungen zur Bewertung und Vergütung der Arbeitszeit. Soweit die Vorschrift anordnet, dass die über 168 Stunden hinausgehende [X.] bei der Bemessung des Entgelts mit [X.] als Arbeitszeit gewertet wird, nimmt sie in Abweichung von den Vorgaben des [X.]-AT eine monatsbezogene Pauschalierung bei der Bewertung der Arbeitsleistung vor. Dies entspricht den Vorgängerregelungen.

aa) Entgegen der Auffassung des [X.]s handelt es sich bei dem Wert von 168 Stunden nicht um die monatliche regelmäßige tarifliche Arbeitszeit. Weder der [X.] noch der [X.] ([X.]) enthalten eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit ([X.] 17. November 2009 - 9 [X.] - Rn. 33). Rechnerisch beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 169,57 Stunden. Diese ergibt sich aus der Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.]-AT mit dem Faktor 4,348 (vgl. [X.] 20. Juni 2013 - 6 [X.] - Rn. 40; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Oktober 2008 Teil B 1 § 6 Rn. 29, 30; [X.]/Neffke/Cerff [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 31).

bb) § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) nimmt vielmehr eine monatsbezogene Pauschalierung bei der Bewertung der Arbeitsleistung vor. Die Vorschrift enthält zwar keine Angabe zum [X.]raum, auf welchen sich der Schwellenwert von 168 Stunden bezieht. Es ergibt sich jedoch bei Berücksichtigung des § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass sich die über 168 Stunden hinausgehende [X.] auf den Kalendermonat bezieht. § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) regelt die Bewertung dieser [X.] bei der „Bemessung des Entgelts“. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT ist der Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Da § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) die Bemessung des Entgelts regelt, ohne den Bemessungszeitraum festzusetzen, ist insoweit auf die allgemeine Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT zurückzugreifen. Damit ist der Kalendermonat der maßgebliche Bemessungszeitraum.

cc) Dies entspricht auch der Tarifgeschichte. Die Sonderregelung [X.] 5 Abs. 5 Unterabs. 3 zum [X.] sah bezüglich der Vergütung von Feuerwehr- und Wachpersonal im Bereich des [X.]esministers der Verteidigung vor, dass die über 167,4 Stunden pro Kalendermonat hinausgehende [X.] mit [X.] als Arbeitszeit zu werten und mit der Überstundenvergütung abzugelten ist (vgl. [X.] 26. März 1998 - 6 [X.] 537/96 - zu [X.] 1 c der Gründe). Damit wurde in Abweichung von § 17 Abs. 1 [X.] kalendermonatlich festgestellt, ob Überstunden vorliegen (vgl. [X.]/[X.]/Sponer/Steinherr [X.] Stand April 1993 Teil II [X.] 2 e I [X.] Nr. 5 Rn. 13). Eine vergleichbare Vorschrift enthielt die Sonderregelung [X.] 7 Abs. 3 der Anlage 2 zum [X.] ([X.]) und deren Vorgängerregelung in [X.] 2 a Nr. 8 Abs. 4 MT[X.]. Mit dieser Pauschalregelung haben die Tarifvertragsparteien wegen der Besonderheiten im Wachdienst sowohl die anfallenden Arbeitsstunden als auch die [X.] und die Ruhezeiten pro Monat insgesamt bewertet (vgl. zu [X.] 2 a Nr. 8 Abs. 4 MT[X.] [X.] 30. April 1992 - 6 [X.] 508/90 - zu II 2 der Gründe; 6. September 1968 - 3 [X.] 158/67 - zu 2 der Gründe). Mit § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) wurde diese Pauschalierung fortgeführt.

b) Die durch § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT angeordnete Arbeitszeitverminderung gilt auch im Anwendungsbereich des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]), der selbst keine Spezialregelung zur Auswirkung eines gesetzlichen Feiertags trifft. Fällt in einem Kalendermonat ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, führt dies nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT für diesen Monat zu einer Absenkung des Schwellenwerts von 168 Stunden im Umfang der dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Auch hierbei muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Andernfalls wäre die durch § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT bezweckte Gleichstellung mit den Beschäftigten, die infolge des Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 [X.] erhalten, im Rahmen des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) nicht zu erreichen.

aa) Die ausgefallenen Arbeitsstunden dieser Arbeitnehmer werden entsprechend dem Entgeltausfallprinzip des § 2 Abs. 1 [X.] im Rahmen von § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) wie geleistete Stunden behandelt. Der Arbeitnehmer ist nach § 2 Abs. 1 [X.] so zu stellen, als hätte er an dem Feiertag die schichtplanmäßige Arbeitszeit gearbeitet. Bei Führung eines [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzahl von Stunden gutzuschreiben, die der Arbeitnehmer schichtplanmäßig an dem Feiertag ohne den Ausfall gearbeitet hätte ([X.] 14. August 2002 - 5 [X.] 417/01 - zu II 1 der Gründe). Unabhängig von der Frage, ob ein Arbeitszeitkonto iSd. § 10 [X.]-AT geführt wird, setzt § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) jedenfalls eine monatsbezogene [X.]erfassung voraus. Dementsprechend besteht nach § 2 Abs. 1 [X.] ein Anspruch auf Gutschrift der feiertagsbedingt ausgefallenen Arbeit in diesem [X.]erfassungssystem bzw. auf dem Arbeitszeitkonto bei einem unveränderten Schwellenwert von 168 Stunden.

bb) Zur Erreichung des Ziels der Gleichstellung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT erfolgt für diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund einer feiertagsunabhängigen Dienstplangestaltung am Feiertag keine Arbeitsleistung erbringen und daher § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT unterfallen, eine Herabsetzung des Schwellenwerts des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Dadurch müssen beide Arbeitnehmergruppen zum Eingreifen des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) dieselbe tatsächliche Arbeitsleistung erbringen.

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Kläger damit nicht bessergestellt als die Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung am Feiertag erbracht haben (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 9 [X.] - Rn. 40). Für Arbeitnehmer, die am 5. April 2010 dienstplanmäßig zu arbeiten hatten, bestand ein Entgeltanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB. Die geleisteten Stunden waren bei der [X.] im Rahmen von § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) zu berücksichtigen. Diese Arbeitnehmer hatten zudem im Gegensatz zum Kläger Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d [X.]-AT iVm. § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 4 [X.] ([X.]) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung.

dd) Die in der Verhandlung vor dem Senat angeführte Regelung des § 4 Abs. 1a [X.] hilft der Beklagten nicht weiter. Die Vorschrift befasst sich angesichts des Verweises auf § 4 Abs. 1 [X.] mit der Höhe der Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1 [X.]. Ihr kann keine Regelung zur Vergütung geleisteter Arbeit bei verminderter regelmäßiger Arbeitszeit entnommen werden. Zudem haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes von dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] eröffneten Gestaltungsspielraum durch die Schaffung des § 21 [X.]-AT Gebrauch gemacht. Auch diese Tarifnorm regelt hier nicht einschlägige Fragen der Entgeltfortzahlung.

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Vergütung von weiteren 4,1 Überstunden für April 2010. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT sind - wie dargelegt - erfüllt. Der Schwellenwert des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 [X.] ([X.]) von 168 Stunden wurde damit um die am 5. April 2010 ausgefallenen 16 Stunden auf 152 Stunden abgesenkt. Folglich ist die Arbeitsleistung des [X.] im April 2010 bereits ab der 153. Stunde mit [X.] als Arbeitszeit zu werten und mit dem [X.] zu vergüten. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass bei 264 zu berücksichtigenden Stunden ein Volumen von 112 Stunden zu [X.] als Arbeitszeit zu bewerten und mit dem [X.] von 16,48 Euro brutto zu bezahlen ist. Dies betrifft somit 56 Stunden. Die Beklagte hat davon 51,9 Stunden entsprechend vergütet. Die Differenz von 4,1 Stunden zu 16,48 Euro brutto beläuft sich auf die streitigen 67,57 Euro brutto.

4. Der Anspruch des [X.] ist nicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT verfallen. Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Das [X.] hat die erfolglose Geltendmachung des Anspruchs bereits mit Schreiben vom 26. August 2010 festgestellt und in den Entscheidungsgründen angeführt, dass der Kläger damit seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat. Hiergegen wurden keine [X.] erhoben.

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

Meta

6 AZR 621/12

27.03.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rheine, 12. Oktober 2011, Az: 3 Ca 487/11, Urteil

§ 2 Abs 1 EntgFG, § 46 Nr 4 Abs 3 S 6 TVöD BT-V, § 6 Abs 3 S 3 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 AZR 621/12 (REWIS RS 2014, 6701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6701

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