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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:020317BIXZA28.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 28/16
vom
2. März
2017
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den
Richter
Prof. [X.], die Richterin [X.], [X.] und Dr. Schoppmeyer
am
2. März 2017
beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbe-schwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom [X.] wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht kommt es auf den Erfolg in der Sache an, nicht auf die Frage, ob wegen eines Verfahrensfehlers eine Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung an das [X.], etwa nach § 544 Abs. 7 ZPO, erfolgen müsste (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2006
[X.], [X.]. 2007, 94; vom 15.
No-vember 2011 -
II ZR 6/11, [X.], 78 Rn. 5).
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2. Im Endergebnis hat die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger ist beweispflichtig für den Abschluss des Darlehensvertrages, aus welchem er Rechte herleitet. Das [X.] hat die von den Parteien angebotenen Beweise, so weit möglich, erhoben und unter Berücksichtigung der vorgelegten Privaturkunden vollständig und sachgerecht gewürdigt (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht könnte die festgestellten Tatsa-chen daher nach einer Zurückverweisung durch den Senat seiner Entscheidung erneut zugrunde legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3. Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender An-wendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2016 -
30 O 21105/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.10.2016 -
7 U 1653/16 -
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Meta
02.03.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. IX ZA 28/16 (REWIS RS 2017, 14765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14765
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