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PDF anzeigen [X.][X.] vom 15. November 2007 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 15. November 2007 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2007 wird [X.]. Gründe: Die Eingabe vom 20. Februar 2007 ist als Prozesskostenhilfeantrag zu behandeln und als solcher zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher ge-mäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - 2 - 3 - nicht anfechtbar ([X.], [X.]. v. 1. Juni 2006 - [X.] ZA 33/05, Umdruck S. 2; v. 16. November 2006 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). Dr. [X.] [X.] [X.]
Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - 30 O 407/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 W 17/06 -
Meta
15.11.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZA 4/07 (REWIS RS 2007, 863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 863
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