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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:110919BIXZA15.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 15/19
vom
11. September
2019
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], die
Richter Prof. [X.],
Dr.
Schoppmeyer
und Röhl
am 11. September
2019
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbe-schwerde in dem
Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli
2019
wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenso unzulässig
wie eine Rechtsbeschwerde. Gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren
die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. §
127
Abs.
2 Satz
2 Halbsatz
1 ZPO), noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§
544 ZPO)
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008
IX
ZB 109/07, [X.], 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.]
-
3
-
schluss vom 7.
März 2002
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135
ff) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395
ff).
Kayser
[X.]
Pape
Schoppmeyer
Röhl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2019 -
30 O 2838/19 -
OLG München, Entscheidung vom [X.] -
15 W 646/19 Rae -
Meta
11.09.2019
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2019, Az. IX ZA 15/19 (REWIS RS 2019, 3760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3760
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