Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 07.09.2010, Az. B 5 RS 12/09 R

5. Senat | REWIS RS 2010, 3618

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim Dienstbeschädigungsausgleich


Tenor

Die Vorlage bleibt aufrechterhalten.

Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 GG erneut ausgesetzt.

Gründe

1

I.  Der 4. Senat des BSG hat dem [X.] mit Beschluss vom 5.6.2007 unter dem damaligen [X.] RS 1/07 R folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

"Ist § 2 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet ([X.]) in seiner Neufassung durch Artikel 6 [X.] a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: [X.]/[X.]-ÄndG) vom 19. Juni 2006 ([X.]), nach welcher der [X.] in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des [X.]es ([X.]) in dessen Neufassung durch Art 1 des [X.]/[X.]-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und [X.] vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 [X.] der monatliche Wert des [X.]s aus den Maßgaben des [X.] in Anlage [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchstabe a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:

'Die in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten [X.] sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren [X.] (§ 68 Abs 3 des [X.]) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren [X.] in dem Gebiet, in dem das [X.] schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.

Der [X.] gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im [X.] bekannt.'?"

2

Der 13. Senat des BSG hält dem in seiner Entscheidung vom 13.11.2008 ([X.] R 129/08 R - [X.], 36 = [X.]-2600 § 93 [X.]) in den [X.] 91 ff im Wesentlichen Folgendes entgegen:

        

"91
bb) Bedenken gegen die Anwendung des im obigen Sinne abgesenkten Freibetrags [X.] ergeben sich auch nicht aus den an den [X.] für Arbeit und [X.] ([X.]) gerichteten Ermächtigungen in [X.] [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a (s oben Rd[X.]1). Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs 1 [X.] "in der jeweils geltenden Fassung genannten [X.] Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren [X.] (§ 68 Abs. 3 des [X.]) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren [X.] in dem Gebiet, in dem das [X.] schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "[X.] für Arbeit und [X.] ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im [X.] bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den [X.], einen nicht aus dem [X.] ersichtlichen Vomhundertsatz oder den [X.]punkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch [X.] vom [X.], [X.], 159 = [X.]-2600 § 93 [X.], Rd[X.] 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des [X.] zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - [X.] RS 1/07 R , dort insbes Rd[X.] 42 ff).

92
Vielmehr ist gemeint: Die Grundrente ([X.]) soll stets im gleichen Maße niedriger sein als eine Grundrente ([X.]) wie eine RV-Rente ([X.]) gegenüber einer RV-Rente ([X.]), die ansonsten auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruht (so versteht auch das [X.] im Beschluss vom 12.2.2003, [X.]E 107, 218 , 252 das Wort "[X.]"), wobei auf die ("verfügbare") [X.] abzustellen ist. Dass § 68 Abs 3 [X.] (seit 2001) nicht mehr von der im [X.] genannten "verfügbaren [X.]" spricht, ist hierbei unerheblich. Denn auch ohne diese gesetzliche Verweisung behält die Vorschrift diesen Sinn.

93
Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des [X.] den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des [X.] - [X.] RS 1/07 R ua), sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der "verfügbaren [X.]" [X.] im Vergleich zu [X.] und damit des "maßgebenden [X.]" einzusetzen sind, ergibt sich im hier streitigen [X.]raum (ab [X.]) bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere "Grundrente [X.]", die wiederum nach § 93 Abs 2 [X.] a [X.] als Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "[X.]"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen [X.] zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des [X.] - [X.] RS 1/07 R , [X.]).

94
Für die [X.] sind bereits deshalb überhaupt keine Unterschiede zwischen dem "Brutto-" und dem "Netto-"Vergleich festzustellen, weil ab diesem [X.]punkt für "[X.]" und "[X.]" keine abweichenden Beitragswerte ersichtlich sind (vgl die Übersicht im [X.] Komm, Teil 12, [X.], Rd[X.] 4).

95
Zwischen dem [X.] und dem 30.6.2001 differierten zwar die Krankenversicherungs-Beitragssätze ("[X.]" jeweils um 0,4 bis 0,3 Prozentpunkte höher). Dies schlug sich jedoch in den fraglichen Vomhundertsätzen kaum nieder. Zum Beispiel errechnet sich für den [X.]raum [X.] bis [X.] im Vergleich der Brutto-[X.] "[X.]" zur Brutto-[X.] "[X.]" ein Vomhundertsatz von 87,00 %; im Vergleich der Nettorenten (jeweils abzüglich der Kranken- oder der Kranken- und Pflege-Versicherungsbeiträge) ein Vomhundertsatz von 86,81 %. Dieser Unterschied wiederum wirkte sich aufgrund der [X.] im [X.] [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a Satz 4 (s oben Rd[X.]1) nicht auf die zu ermittelnde Grundrente "[X.]" aus; der Grundrente "[X.]" in Höhe von [X.] 297,-- entsprach eine Grundrente "[X.]" in Höhe von [X.] 258,-- (auf der Grundlage von 87,00 % ohne Rundung: [X.] 258,39; auf der Grundlage von 86,81 % ohne Rundung: [X.] 257,83; die Einzelheiten ergeben sich aus dem den Beteiligten übermittelten Rechenwerk des Senats).

96
Mit der Anordnung des [X.], maßgebend sei das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren [X.]n, ist auch ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses für die Berechnung der Grundrenten [X.] geregelt. Demgemäß ist deren Bekanntgabe im [X.] (und nicht im [X.]) lediglich eine Wissens-, nicht aber eine Willenserklärung des [X.] und demgemäß keine Rechtsnorm, die einer Ermächtigungsgrundlage bedürfte.

97
cc) Weiterhin teilt der Senat nicht die Bedenken des 4. Senats, wonach die Berücksichtigung nur eines Freibetrags [X.] bei der Rentenberechnung des Klägers wegen der Bevorzugung anderer Vergleichsgruppen verfassungswidrig sei (hierzu [X.] vom [X.], [X.], 159 = [X.]-2600 § 93 [X.] Rd[X.]4 f).

98
Dass sich der Freibetrag durch einen Umzug zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet (in welcher Richtung auch immer) nach dem 18.5.1990 nicht verändern soll (in Anwendung des § 84a Satz 1 [X.] ), ist sachgerecht, um nicht zusätzliche Wanderungsbewegungen von [X.] nach [X.] zu provozieren oder Umzüge von [X.] nach [X.] zu verhindern (vgl ferner BSG 9. [X.], [X.], 176 , 180 = [X.] 3-3100 § 84a [X.]).

99
Kein durchschlagendes Argument lässt sich aus dem Vergleich zur Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug herleiten, weil hiervon eher unbedeutende Fallzahlen betroffen sind. Dies gilt sowohl für den Vergleich der hier betroffenen "[X.]" mit Ausländern, denen eine "Doppelrente" in das Ausland geleistet wird (hierzu [X.] vom 20.11.2003, [X.]-2600 § 93 [X.] Rd[X.]9), als auch für den Vergleich mit "Zuzüglern" aus dem ehemaligen [X.]block in die alten Bundesländer (die anders als Zuzügler in das in Art 3 des [X.] genannte Gebiet <Beitrittsgebiet> keine Kürzung nach § 84a Satz 2 [X.] hinnehmen müssen; hierzu [X.] vom [X.], [X.], 159 = [X.]-2600 § 93 [X.], Rd[X.]4)."

3

Die Berichterstatterin des [X.] hat sich mit Schreiben vom [X.] an das BSG gewandt:

        

[X.] und Herren,
die o.g. Vorlagebeschlüsse wurden aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung von [X.] als Berichterstatterin übernommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] genügt ein Vorlagebeschluss dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G nur, wenn ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können ([X.]E 105, 61 <67>).
Im Hinblick darauf bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlagen.
Der 13. Senat des [X.] hat in seinem Urteil vom 13. November 2008 (- [X.] R 129/08 R -, juris) dargelegt, dass er keine Zweifel daran habe, dass die vom 4. Senat in seinen Vorlagebeschlüssen als unbestimmt gerügten Vorschriften den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprächen. Ferner wird im Urteil ausgeführt, dass selbst dann, wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der "verfügbaren [X.]" [X.] im Vergleich zu [X.] und damit des "maßgebenden [X.] (vgl. Anlage [X.] Sachgebiet K Abschnitt III [X.]. 1 Buchstabe a des [X.] sowie § 84a Satz 1 [X.]) einzusetzen wären, sich im [X.]raum ab dem 1. Januar 1999 bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere "Grundrente [X.]" ergeben würde.
Es wird deshalb um Mitteilung gebeten, ob an den Vorlagebeschlüssen festgehalten wird."

4

Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 2.12.2009 im Wesentlichen angemerkt, dass angesichts der (zu diesem [X.]punkt bestehenden) Zuständigkeit des 13. Senats für Angelegenheiten nach § 3 [X.] seit 1.8.2008 keine Divergenzlage mehr bestünde. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 4.12.2009 und in der mündlichen Verhandlung vom [X.] den Ausführungen im Vorlagebeschluss angeschlossen und ausgeführt, die gesamte Vorschrift des § 84a [X.] in ihrer ursprünglichen Fassung sei seit dem [X.] nichtig, das [X.]/[X.]-ÄndG enthalte eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, und die Gewährung von [X.] über den [X.] hinaus verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG.

5

II. Der seit dem 1.1.2010 für Rechtsstreitigkeiten aus dem [X.] allein zuständige [X.] hält nach eigener Prüfung am Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 5.6.2007 ([X.] RS 1/07 R) fest. Auch er ist von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen überzeugt. Der Rechtsstreit war daher gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG erneut auszusetzen.

6

Auf die Gründe der Entscheidung des 4. Senats wird in vollem Umfang Bezug genommen.

7

Die Anfrage des [X.] vom [X.] (2 BvL 9/08 ua) und die vom 13. Senat des BSG im Urteil vom 13.11.2008 geäußerten Bedenken ([X.] 91 ff) geben aus der Sicht des [X.]s keinen Anlass zur Korrektur des Beschlusses des 4. Senats vom 5.6.2007. Hierzu gilt ergänzend Folgendes:

8

1. Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des [X.] ist unerheblich, dass der [X.] (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 ([X.] RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a [X.]/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs 2 [X.] a [X.] für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dieser Beschluss des Senats betraf den Streit um das richtige Verständnis dieser Norm in der bereits seit 1992 geltenden Fassung bzw die Frage der Anwendung der Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.]E 102, 41 = [X.] 3-3100 § 84a [X.]) hierauf und eröffnete damit den Weg zum vorstehend genannten Urteil des 13. Senats. Mit diesem Urteil wurde die frühere gemeinsame Rechtsprechung des 4. und des 13. Senats zur Maßgeblichkeit eines einheitlichen Freibetrages bei der Anrechnung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgegeben. Zur Bestimmtheit der Regelungen am Schluss der von der ursprünglichen Fassung von § 93 Abs 2 [X.] a [X.] ausgehenden [X.] und erst recht zu der von § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] ausgehenden [X.] war in diesem Zusammenhang nicht - tragend - Stellung zu nehmen.

9

2. Auch der [X.] kann derzeit nicht tragend dazu Stellung nehmen, dass § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] in der Neufassung des [X.]/[X.] (im Vorlagebeschluss des 4. Senats mit "[X.]/[X.]-ÄndG" bezeichnet) und die hiervon ausgehende [X.] eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) vorsieht. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sich aus dieser [X.] hinreichend bestimmte Rechtsfolgen ergäben, deren Rechtmäßigkeit durch die Gerichte überprüft werden könnte, und ist daher noch nicht entscheidungserheblich.

3. Der 4. Senat hat gerade nicht behauptet, in Einigungsvertrag ([X.]) Anlage [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a liege eine "([X.]". Er hat vielmehr im Urteil vom [X.] ([X.], 159 = [X.]-2600 § 93 [X.] [X.] 63 ff) im Rahmen einer damals ausdrücklich als "obiter dictum" bezeichneten Passage ausgeführt:

        

"…Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, ein [X.] zu ermächtigen, durch bloße Mitteilung im [X.] die den [X.] durch Gesetz zuerkannten Freibeträge zu kürzen und damit in deren Eigentumsgrundrechte einzugreifen. Ein solcher gesetzesvertretender Akt hätte nur durch Rechtsverordnung auf Grund einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden dürfen (Art 80 GG). Diese fehlt bislang. [X.] Abschnitt [X.] Buchst a Abs 2 ermächtigt den (ehemaligen) [X.] für Arbeit und [X.] zu einer Kürzung der gesetzlich in § 31 Abs 1 und 5 [X.] ausgestalteten Rechte, und zwar durch Mitteilungen, die im [X.] zu veröffentlichen sind. Solche Eingriffe stehen schon unter dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I und in Fällen der vorliegenden Art vor allem unter dem Parlamentsvorbehalt des Art 14 GG. Eine Delegation auf die Exekutive zur ergänzenden Konkretisierung hätte allenfalls in Form einer Rechtsverordnung erfolgen dürfen, wie dies zB auch für die Anpassung der Grundrenten nach § 31 Abs 1 [X.] sowie für die Schwerbeschädigtenzulage nach Abs 5 aaO vorgesehen ist. …Die in Form einer Rechtsverordnung anzuordnenden Kürzungen hätten im [X.], nicht aber im [X.] veröffentlicht werden müssen. …Die Ermächtigung in [X.] Abschnitt [X.] Buchst a Regelung 4 lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht erkennen."

Dem Beschluss vom 5.6.2007 kann ein Hinweis darauf, dass der 4. Senat von einer Verordnungsermächtigung ausgegangen wäre, ebenfalls nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass es sich bei der vorgesehenen Mitteilung gerade um eine bloße "Wissensmitteilung" handelt:

        

-       

… Die in der Vorschrift vorgesehene Mitteilung des jeweiligen maßgeblichen Faktors durch den [X.] für Arbeit und [X.] im [X.] ([X.]) kann das Fehlen gesetzlich bestimmter Werte nicht ausgleichen. Denn sie ist als bloße "Wissensmitteilung" ausgestaltet. … (Rd[X.]2)

-       

… Die Höhe des parlamentsgesetzlichen Anspruchs auf [X.] muss das Parlament selbst festlegen oder aus dem Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln. Nur soweit - wofür nichts erkennbar ist - ihm dies nicht möglich wäre, kann es zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen; dies ist hier nicht geschehen. … ([X.])

-       

Dieses [X.] wurde auch nicht durch die ebenfalls als "Wissensmitteilung" ausgestaltete jährliche Feststellung des allgemeinen Beitragssatzes durch das [X.] für Gesundheit ([X.]) ausgeglichen, weil auch sie keine normative Bedeutung hat, insbesondere keine Rechtsverordnung ist. (Rd[X.]3)

-       

Es ist deshalb unklar, welche steuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich sein und wie der Bürger sie aus der [X.] erkennen können soll. Was mit "durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemeint sein könnte, bleibt schon deshalb unklar, weil - steuerrechtliche Spezialkunde der [X.]-Berechtigten unterstellt - § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen von individuellen Vorgaben abhängigen konkreten Steuersatz festlegt und keine Rechtsnorm ersichtlich ist, die den "Durchschnitt" anfallender Steuern regelt oder zu dessen Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ermächtigt. ([X.])

-       

Die am 22.6.2006 verkündete Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] durch Art 6 [X.] Buchst a [X.]/[X.]-ÄndG vom 19.6.2006 wäre mit dem Gesetzes- und dem Parlamentsvorbehalt auch unvereinbar, falls sie so verstanden würde, dass mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 [X.] idF des Art 1 [X.]/[X.]-ÄndG auf [X.] Abschnitt [X.] Buchst a Abs 2 ein [X.] als Teil der Exekutive ermächtigt würde, den gesetzlichen Wert des Rechts auf [X.] eigenständig zu bestimmen oder (insbesondere gegenüber der bis dahin ab [X.] allein in § 31 Abs 1 Satz 1 [X.] gesetzlich ausgestalteten Rechtslage) niedriger festzusetzen und zwar durch bloße Mitteilungen, die im [X.] zu veröffentlichen sind. Die Bekanntmachung ist aber als reine "Wissenserklärung" ausgestaltet. Der [X.] darf nur den nach den materiell-rechtlichen Vorgaben "maßgebenden" Vomhundertsatz und Veränderungstermin bekanntmachen, aber nicht selbst bestimmen, was "maßgebend" sein soll. Dies dürfte er nur in einer Rechtsverordnung, falls er dazu vom Parlament ermächtigt worden wäre ( Art 80 Abs 1 Satz 2 GG ; hierzu stellvertr [X.]E 101, 1 , 31 ff). ([X.])

Insbesondere ergeben sich derartige Hinweise auch nicht aus den vom 13. Senat angeführten [X.] 42 ff im (Vorlage-)Beschluss des 4. Senats. Hier findet sich lediglich die vorstehend bereits wiedergegebene Passage in der [X.], die ausdrücklich bestätigt, dass auch der 4. Senat nicht von einer Verordnungsermächtigung ausgeht. Nicht anders als der 13. Senat (aaO Rd[X.] 96) ist daher auch der 4. Senat der Auffassung, dass es sich bei der Bekanntgabe im [X.] um eine Wissenserklärung und - schon mangels der hierfür erforderlichen besonderen Rechtsgrundlage - nicht um eine Rechtsnorm handelt.

Der [X.] ist unter diesen Umständen auch nach Auffassung des [X.]s nicht ermächtigt, auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung und in deren Grenzen [X.]e des Gesetzes selbst zu kompensieren. Für Bürger, Verwaltung und Gerichte müssen daher der Inhalt dieser Erklärung und ihre Grundlagen unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen sein. Keinesfalls kann sich eine derartige Verlautbarung nämlich auf "Fakten an sich" beziehen, sondern sie muss stets tatsächliche Umstände zum Gegenstand haben, die ihre Grundlage und Bedeutung im Kontext des Tatbestandes einer normativen Regelung haben. Erst mit dem nach Vorliegen dieser Wissenserklärung erstmals vollständigen gesetzlichen Tatbestand können schließlich Rechtsfolgen verknüpft und die Höhe des Anspruchs auf [X.] bestimmt werden.

4. Den einschlägigen gesetzlichen Regelungen kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vorlagebeschlusses und entgegen der Behauptung des 13. Senats eine hinreichend bestimmte Anordnung zur Bestimmung der Höhe des [X.]s nicht entnommen werden. Mit Hilfe üblicher Methoden der Auslegung - insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs - oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung lässt sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der in Frage stehenden Normen nicht gewinnen (vgl zur Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriffen im Strafrecht [X.], [X.]E 48, 48 ff). Die defizitäre Gesetzeslage erfordert vom Normanwender vielmehr praktisch durchgehend eigenschöpferische Ergänzungen auf fiktiver Grundlage, die ihn jenseits jeder "Auslegung" kompetenzwidrig zum Normgeber machen und mit der Gesetzesbindung von Verwaltung und Gerichten (Art 20 Abs 3, Art 97 GG) nicht in Einklang zu bringen sind.

a) In den genannten Beschlüssen des 4. Senats ist bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es an ausreichend bestimmten rechtlichen Vorgaben für die Bildung eines [X.]es der "verfügbaren [X.] [X.]" zur "verfügbaren [X.] [X.]" fehlt, mit dem der sich aus § 31 Abs 1 [X.] jeweils ergebende Geldwert zur Ermittlung des monatlichen (Produkt-)Werts des [X.]s zu vervielfältigen ist. Insbesondere ist hinsichtlich der vorliegend streitigen [X.]räume ab 2000 durchgehend nicht erkennbar, was unter der "verfügbaren" [X.] [X.] im Beitrittsgebiet (Zähler) zu verstehen sein könnte und auf welchen [X.]punkt für die Feststellung einer Veränderung des [X.] abzustellen ist. Entgegen der Auffassung des 13. Senats (aaO Rd[X.] 96) kann der Anordnung in [X.] [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a, das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren [X.]n zu Grunde zu legen, allein entnommen werden, dass eine zeitliche Abfolge von [X.]en zu bilden ist. Dass dieser Anordnung darüber hinaus "ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses" zu entnehmen sein soll, behauptet der 13. Senat (aaO) zwar, bleibt eine konkrete oder abstrakt-generelle Benennung derartiger [X.]punkte aber schuldig. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie dem Gesetz die relevanten [X.]punkte/-räume und ihre Wirkung auf den monatlich entstehenden Zahlungsanspruch auf den [X.] entnommen werden könnten. Insbesondere besagt allein der Umstand, dass durch die Anwendbarkeit von § 106 Abs 2 [X.] möglicherweise für einen begrenzten [X.]raum hinreichend bestimmte zeitliche Vorgaben für den durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenversicherung als einzelnen Parameter zur Verfügung stehen (vgl nachfolgend unter b) aa), hinsichtlich der zeitlichen Maßgaben für alle anderen Bestimmungsgrößen des [X.]s und insbesondere den [X.] selbst nichts.

Damit fehlen für die Bildung des rechtlich relevanten Bruch-Wertes bereits hinsichtlich ganzer Elemente die unverzichtbaren Anweisungen des [X.]. Diese - und weitere - Defizite können durch eine "Auslegung" des [X.] auch nicht wenigstens in der Weise kompensiert werden, dass rechtlich der Schluss auf eine abschließende Menge "denkbarer Möglichkeiten" in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann jeder trotz der mangelhaften gesetzlichen Grundlage verlautbarte [X.] nur das Ergebnis einer - verborgenen - eigenen Rechtsetzung durch den Normanwender sein.

b) Bereits hinsichtlich der verfügbaren [X.] [X.] (Nenner) führt die gesetzliche Weiterverweisung im Einigungsvertrag auf § 68 Abs 3 [X.] nur bis zum 31.12.2000 zu einer entsprechenden gesetzlichen Definition, wobei auch insofern offen bleibt, auf welche von drei in Betracht kommenden Fassungen dieser Norm Bezug genommen werden soll und wie die hiernach maßgeblichen Größen im Einzelnen zu bestimmen sind (s auch insofern die einschlägigen Ausführungen im Vorlagebeschluss des 4. Senats). Nach der vom 4. Senat in Ermangelung von Anhaltspunkten lediglich unterstellten (!) Anwendbarkeit der mit dem [X.] zum [X.] in [X.] getretenen 3. Fassung von § 68 Abs 3 [X.] ergibt sich die verfügbare [X.],

        

"indem die [X.] <definiert in § 68 Abs 3 Satz 3 [X.] als Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten -EP> um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 <[X.]>, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird."

Selbst hiervon ausgehend ergäbe sich indessen keine gesetzliche Bestimmung der "Verfügbarkeit" der [X.] [X.]. Wie bereits der 4. Senat dargelegt hat, versagen auch insofern alle anerkannten Methoden der Auslegung, zu deren Anwendung die Rechtsprechung aus verfassungsrechtlichen Gründen gezwungen ist ([X.] in [X.]E 21, 209, 215 mwN).

aa) § 68 Abs 3 [X.] in der vorliegend fiktiv zugrunde gelegten Fassung weist den Normanwender zunächst an, zur Ermittlung der verfügbaren [X.] die [X.] um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 <[X.]> zu vermindern. § 106 Abs 2 [X.], der damit in vollem Umfang in Bezug genommen wird, hat in seiner ebenfalls ab dem [X.] geltenden Fassung durch Art 3 [X.] a des [X.] vom 10.5.1995 folgenden Wortlaut:

        

"Der monatliche Zuschuss wird in der Höhe des halben Beitrags geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das [X.] für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das [X.] feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden."

Der "Beitragsanteil" des [X.] entspricht hiernach dem [X.], dessen Wert sich nach dem Wert des mehrgliedrigen Terms

        

durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x [X.] : 2

bemisst und auf die Hälfte der "tatsächlichen Aufwendungen" zur Krankenversicherung begrenzt ist.

Insofern bleibt zunächst offen, wie der "durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" im Sinne des § 106 Abs 2 Satz 2 [X.] zu ermitteln ist. Weder ist normativ bestimmt, auf der Grundlage welchen Bezugszeitraums das [X.] für Gesundheit den Beitragsanteil des [X.] jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das [X.] feststellen soll, noch ist aus gesetzlichen Vorgaben erkennbar, wie der genannte Durchschnitt inhaltlich bestimmt werden könnte. Sollen beispielsweise zum Stichtag die allgemeinen Beitragssätze aller Krankenkassen addiert und dann durch deren Zahl dividiert werden oder soll die Zahl der jeweils betroffenen Versicherten mit in die Gewichtung einfließen?

Eine vollständige Ermittlung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung "im Sinn des § 106 Abs 2 [X.]" setzt darüber hinaus stets den Vergleich des nach der Formel "durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x [X.] : 2" gewonnenen Werts ([X.]) mit den "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" ([X.]) voraus. [X.] ist nämlich nach der Vorgabe des Gesetzes nur so lange maßgeblich, als gilt: [X.] £ 2; andernfalls ist [X.] zu Grunde zu legen und bestimmt den maßgeblichen Wert des Beitragsanteils. Das Gesetz lässt indessen gleichermaßen offen, auf welche "tatsächlichen" Aufwendungen für die Krankenversicherung im Fall des - abstrakten - [X.] abzustellen ist, noch gibt es auch nur andeutungsweise vor, wie im Zusammenhang des § 68 Abs 3 [X.] der hiernach maßgebliche "durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung" aus einer sprachlich und logisch vorausgesetzten Mehrheit von Beitragsanteilen des [X.] zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 [X.] zu bilden sein sollte.

Schon weil es an einer gesetzlichen Bestimmung der verfügbaren [X.] [X.] überhaupt fehlt (s vorstehend a), gibt es auch keine Möglichkeit, dem bundeseinheitlichen "durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 [X.]" im Nenner für das Beitrittsgebiet einen zugleich sachlich entsprechenden wie den dortigen Besonderheiten normativ Rechnung tragenden Parameter im Zähler des Bruchs gegenüberzustellen. Die für das Gebiet der alten Bundesländer im Nenner getroffene "Regelung" erlaubt insofern - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa einen mittelbaren Schluss auf eine endliche Anzahl "denkbarer Varianten" (aaO [X.]).

Die "denkbaren Varianten" können sich von vornherein nicht auf Vermutungen über den/die maßgeblichen durchschnittlichen Beitragssatz/-sätze in der Krankenversicherung beschränken. Auf diese Weise bliebe nämlich die gesetzliche Anweisung des von § 68 Abs 3 [X.] vollständig - und damit insbesondere einschließlich seines Satzes 4 - in Bezug genommenen § 106 Abs 2 [X.] unberücksichtigt, auch die jeweiligen "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (Wert 2) zu beachten. Der 13. Senat befasst sich mit dem Wert dieses Terms nicht ansatzweise. Nicht anders als die Gesetzesfiktion verlässt indessen die hierin liegende Gesetzesverwerfung den Boden der "Auslegung", sodass der (richterliche) Normanwender auch hierdurch gegen seine verfassungsrechtliche Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG) verstieße.

Wollte man die Überlegungen dennoch auf die in Betracht kommenden durchschnittlichen Beitragssätze beschränken, bliebe zunächst der [X.] stets unverändert, würde man - ungeachtet dessen fehlender rechtlicher Bestimmtheit - in Zähler und Nenner jeweils gleichermaßen einen bundeseinheitlichen Prozentwert zur Bestimmung des Krankenkassenbeitrags einsetzen. Die mangelhafte Regelung des Gesetzes würde dann insofern nur durch eine von vornherein stets überflüssige ersetzt und damit im Ergebnis wiederum - kompetenzwidrig - verworfen, nicht aber "ausgelegt".

Auch eine Berücksichtigung getrennt für das Gebiet der alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet ermittelter durchschnittlicher Beitragsanteile zur Krankenversicherung kommt nicht in Betracht. Einem derartigen Vorgehen stünde im Nenner des Bruchs bereits der keiner weiteren Auslegung zugängliche und bedürftige Wortlaut von § 106 Abs 2 Satz 2 [X.] ("einheitlich für das [X.]") entgegen. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch nicht in Betracht kommen kann, wenigstens im Zähler des Bruchs einen durchschnittlichen Beitragsanteil [X.] - ggf auf der Grundlage des gesonderten Beitragssatzes im Beitrittsgebiet nach § 313 Abs 1 Satz 3 [X.], eingeführt durch Anlage [X.] Sachgebiet G Abschnitt II [X.] [X.] iVm Art 1 des [X.]G vom 23.9.1990 ([X.] 885 <1048>) mit Wirkung vom 29.9.1990 (Zähler) - zur Anwendung zu bringen. Bei einer Ergänzung des lückenhaften Gesetzes in diesem Sinne - wie auch bei jeder anderen Ermittlung von [X.]en auf der Grundlage eigenständig für das Beitrittsgebiet festgesetzter Beitragssätze - würde es sich nämlich um eine eigenständig Recht schöpfende Ergänzung durch den Norminterpreten handeln, die sich nicht wenigstens auf eine Vergleichbarkeit/Rechtsähnlichkeit mit der vom Gesetz für die alten Bundesländer rudimentär vorgegebenen berufen könnte. Erst recht scheidet damit aus beiden genannten Gründen eine Gegenüberstellung jeweils gebietsbezogen ermittelter Beitragsanteile zur Krankenversicherung im Zähler und im Nenner des Bruchs aus.

bb) [X.]so ist dem Gesetz (§ 68 Abs 3 Satz 4 [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung) weder originär noch im Wege der Verweisung zu entnehmen, was dort unter dem "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" zu verstehen sein könnte. Ist die Pflegeversicherung im Sinn des [X.] gemeint, wenn ja die private oder die [X.]? Welche Gruppe von Versicherten soll maßgeblich sein? Wie ist ggf ihr "Beitragsanteil" zu ermitteln? Handelt es sich um eine absolute oder eine prozentuale Größe? Selbst bei "Unterlegung" einer unbenannten Verweisung auf das [X.] bliebe im Übrigen gänzlich offen, welche der dort geregelten Versicherungen und welchen Personenkreis das Gesetz zum Maßstab machen will. Dass im vorliegenden Zusammenhang ggf der Beitragsanteil eines in der [X.]n Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentners maßgeblich sein sollte, liegt ohne nähere normative Anordnung schon deshalb nicht auf der Hand, weil § 68 Abs 3 Satz 4 [X.] für den Beitragsanteil zur Krankenversicherung gerade auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten und nicht etwa die dort pflichtversicherten Rentner zurückgreift. Erst recht geben die vorhandenen rudimentären Bestimmungen auch insofern keinen Hinweis, wie ein - nach der ratio legis niedrigerer - "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" für das Beitrittsgebiet im Zähler des Bruchs zu bestimmen sein sollte.

cc) Auch aus dem zusammengesetzten Begriff der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" erschließt sich kein durch Auslegung ermittelbarer Bedeutungsgehalt. Insbesondere hätte der Regelung bedurft, wie die Bildung eines derartigen - ([X.] nicht vorgesehenen - Durchschnitts vonstatten gehen soll. Die sich hieraus ergebenden rechtlichen Probleme können - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa allein deshalb vernachlässigt werden, weil im von ihm zu beurteilenden [X.]raum Steuern für die [X.] nicht angefallen seien (aaO [X.]) und sich hiervon ausgehend ein Anwendungsbereich der Tatbestandsvoraussetzung "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" nicht ergebe. [X.] deshalb hätte es für den vorliegenden Zusammenhang einer eigenständigen normativen Bestimmung bedurft, die jeweils konkrete Vorgaben zur Ermittlung dieser Beträge liefert. Nur so könnte hinreichend deutlich werden, warum das Gesetz erkennbar davon ausgeht, dass die Verfügbarkeit von [X.]n durch die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemindert wird und der Umfang dieser Minderung in [X.] und [X.] unterschiedlich ausgeprägt ist.

dd) Aus der [X.] des [X.] ergibt sich nichts anderes. Zwar dürfen die entsprechenden Verlautbarungen der zweiten Gewalt weder dem [X.] mit der Folge entgegengehalten werden, dass die von ihm getroffenen Regelungen erst durch den Verwaltungsvollzug unbestimmt werden könnten, noch sind diese Bekanntmachungen mangels einer entsprechenden Regelungskompetenz (s vorstehend unter 3.) ihrerseits in der Lage, das Gesetz abzubedingen oder zu ergänzen. Die trotz der defizitären Gesetzeslage erfolgten Bekanntmachungen belegen indessen augenscheinlich die Unsicherheiten, zu denen die Unbestimmtheit der zu Grunde liegenden Regelungen auch bei rechtskundigen Anwendern führt.

Das Ministerium hat zunächst bis zum 31.1.2000 entgegen den ausdrücklichen Vorgaben in § 106 Abs 2 [X.] , der eine Ermittlung der Beitragsbelastung ausdrücklich auf der Grundlage eines einheitlich für das [X.] festzustellenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes vorsah, besondere durchschnittliche Beitragssätze [X.] und [X.] bekannt gemacht. Hierzu gaben auch die Ausführungen der Entwurfsverfasser (vgl BT-Drucks 13/340 S 11) keinerlei Anlass. Dort wird nämlich ausgeführt, dass es für den Beitragszuschuss "weiterhin" bei der Maßgeblichkeit des bundeseinheitlichen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes bleiben solle, obwohl für die Bestimmung der Beitragshöhe von pflichtversicherten Rentnern seit dem 1.1.1995 der jeweilige kassenindividuelle Beitragssatz maßgeblich war.

Darüber hinaus hat das Ministerium etwa für die [X.] ab dem [X.] ein Verhältnis der verfügbaren [X.]n ([X.]) von [X.] verkündet (vgl Bekanntmachung vom 25.5.1999 über den ab [X.] geltenden Vomhundertsatz nach Anlage [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a Abs 2 [X.] für das [X.] Entschädigungsrecht <[X.] 1999, 8714>). Dieses Ergebnis lässt es als naheliegend erscheinen, dass von Seiten des [X.] in die Ermittlung des [X.] weitere - im Gesetz selbst erst recht nicht zum Ausdruck kommende - Aspekte einbezogen wurden. So ergibt sich etwa der genannte [X.] von [X.] rechnerisch dann, wenn zunächst im Zähler des Bruchs die [X.] [X.] (1890,45 [X.]) um den fiktiv zu tragenden Anteil zur [X.]n Pflegeversicherung (16,07 [X.]) und um denjenigen Beitragsanteil zur Krankenversicherung (133,28 [X.]) vermindert wird, der sich auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung der Rentner (!) im Beitrittsgebiet von [X.] (vgl hierzu den [X.] der Bundesregierung 1998 vom 17.7.1998 <BT-Drucks 13/11290 [X.]> und den [X.] 1999 vom 2.12.1999 <BT-Drucks 14/2116 [X.] f>) ergibt. Stellt man den so ermittelten Betrag der verfügbaren [X.] [X.] von 1741,10 [X.] dem Betrag der verfügbaren [X.] [X.] von 2007,90 [X.] (= 2173,05 [X.] ebenfalls vermindert um den fiktiv zu tragenden Anteil zur [X.]n Pflegeversicherung von 18,47 [X.] und den sich auf der Grundlage des "durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes" in den alten Bundesländern ergebenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung von 146,68 [X.]) gegenüber, ergibt dies (gerundet) den vom [X.] verlautbarten [X.]. Ersichtlich ist allerdings auch ein derartiges Vorgehen im Gesetz nicht einmal angedeutet und setzt damit eine fiktive Normergänzung/-ersetzung durch das hierzu nicht ermächtigte Ministerium voraus.

ee) Anders als möglicherweise bei der vom 13. Senat entschiedenen Konstellation bleibt es im Fall des [X.] auch nicht etwa ohne Auswirkungen, ob bei einer - normwidrig - auf die durchschnittlichen Beitragssätze in der Krankenversicherung begrenzten Betrachtung für die [X.] vom [X.] bis [X.] der [X.] auf jeweils fiktiver Grundlage allein aus dem Verhältnis der [X.]n oder - unter Einschluss der vorstehend geschilderten Praxis des [X.] - unter Berücksichtigung unterschiedlicher Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebildet wird. Wird daher der Bruch zunächst im [X.] an die Berechnungen des 13. Senats unter Vernachlässigung des rechnerisch angeblich unerheblichen Beitrags zur [X.]n(?) Pflegeversicherung und der angeblich fehlenden Steuerlast in der Weise gebildet, dass im Zähler und im Nenner die jeweilige [X.] um denjenigen Beitrag zur Krankenversicherung gemindert wird, der sich auf der Grundlage der vom [X.] entgegen § 106 Abs 2 [X.] getrennt für die Bereiche [X.] (13,9 vH) und [X.] ([X.]) mit Wirkung zum [X.] veröffentlichten ([X.] 1999, 6142) durchschnittlichen allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen ergibt, resultiert hieraus folgende Gegenüberstellung:

[X.]
(= [X.])

Steuern

Beitragsanteil PV

Beitragsanteil KV

verfügbare
StandardR

monatlich  in [X.]

        

Beitragssatz für Rentner

mtl [X.]

Beitragssatz für Rentner

mtl [X.]

        

[X.] 1890,45

0       

0,85 vH

16,07 

6,95 vH

131,39

1742,99

[X.] 2173,05

0       

0,85 vH

18,47 

6,75 vH

146,68

2007,90

Vervielfältigt man den Betrag der Grundrente, die sich ab [X.] bei der MdE des [X.] von [X.] in den alten Bundesländern ergibt (146,67 [X.] = zwei Drittel der Mindestgrundrente von 220 [X.] nach § 31 Abs 1 Satz 1 [X.] für die [X.] vom [X.] bis [X.]) jeweils mit dem

        

a)    

vom [X.] verkündeten Verhältnis der verfügbaren [X.]n ([X.]),

        

b)    

sich nach der vorstehenden Berechnung ergebenden Verhältnis der verfügbaren [X.]n ([X.]) bzw

        

c)    

Verhältnis der [X.]n (87 vH), ergibt sich

bei einem Vomhundertsatz von

ein Betrag von

gerundet

[X.] (a)

127,18 [X.]

127 [X.]

[X.] (b)

127,32 [X.]

127 [X.]

[X.] (c)

127,60 [X.]

128 [X.]

[X.]so wie der vom [X.] ermittelte [X.] der verfügbaren [X.]n führt damit vorliegend auch derjenige des 13. Senats jeweils auch nach Rundung gemäß [X.] [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a zu einem rechtlich und rechnerisch relevanten Unterschied gegenüber dem sich aus dem bloßen [X.] der [X.]n ergebenden Betrag des [X.]. Für den [X.]raum ab 1.1.2000 führt dies auch bei weiteren Graden der MdE zu einer unterschiedlichen Höhe des [X.]s nach § 2 Abs 1 [X.], je nachdem, ob jeweils der vom [X.] bekannt gegebene oder derjenige Vomhundertsatz angewandt wird, der sich als Verhältnis der [X.]n bzw als Verhältnis der verfügbaren [X.]n auf der Grundlage unterschiedlicher durchschnittlicher Beitragssätze zur Krankenversicherung in [X.] und [X.] ergibt.

c) Ab dem 1.1.2001 geht die fortbestehende Verweisung in [X.] [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a auf die Definition einer verfügbaren [X.] in § 68 Abs 3 [X.] ins Leere. Der zu diesem [X.]punkt neu gefasste § 68 Abs 3 [X.] wendet sich anderen Regelungsgegenständen zu. Zwar behält der [X.] aaO schon seinem Wortlaut nach dennoch den Sinn, dass dort auf die "verfügbare [X.]" abzustellen ist (so zutreffend der 13. Senat aaO Rd[X.] 92), doch findet sich die Umschreibung dieses Begriffs, die ausweislich des Klammerzusatzes ("§ 68 Abs 3 [X.]") zu seinen unverzichtbaren Merkmalen gehört, gerade nicht mehr am vom [X.] weiterhin bezeichneten Ort. Der Begriff der verfügbaren [X.] ist ohne nähere Inhaltsbestimmung aber weder aus sich heraus verständlich noch gibt es im Kalenderjahr 2001 eine sonstige Definition der verfügbaren [X.], auf die sich das [X.] für seine Bekanntmachung hätte stützen können. Die trotz der gänzlich fehlenden gesetzlichen Bestimmung nunmehr auch des [X.] fortgeführten Verlautbarungen des [X.] erfordern seither als logische Vorstufe jeweils eine vollständige externe Aufladung des Elements der Verfügbarkeit und beruhen daher notwendig auf einer verborgenen Gesetzesfiktion durch die hierzu nicht ermächtigte zweite Gewalt. [X.]so fehlt es insofern von vornherein an jedem Gegenstand der "Auslegung", dem der 13. Senat seinen numerus clausus an [X.] hätte zuordnen können.

aa) Ein zusätzliches Regelungsvakuum für [X.]en ab dem 1.1.2001 lässt sich nicht etwa dadurch vermeiden, dass die vom 4. Senat ohnehin nur unterstellte Verweisung auf § 68 Abs 3 [X.] in der mit dem [X.] zum [X.] in [X.] getretenen 3. Fassung zusätzlich als statische und damit über den 31.12.2000 hinaus wirksame verstanden wird. Einer derartigen Annahme steht neben der Unbestimmtheit dieser Regelung (vorstehend b) bereits entgegen, dass auch die von § 2 Abs 1 [X.] ausgehende [X.] auf eine dynamische Anpassung der Leistungshöhe und eine entsprechende Anpassung des Leistungsniveaus im Beitrittsgebiet an dasjenige der alten Bundesländer angelegt ist (vgl zur kontinuierlichen Heranführung der Versorgungsrenten in den neuen Ländern an das Niveau der Versorgung in den alten bereits [X.] vom [X.], 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, juris Rd[X.] 49). Dieses Konzept erfordert neben der Anpassung an die gewandelte Einkommenssituation der Rentner gleichzeitig die fortlaufende Rezeption der dynamischen normativen Entwicklung bei § 68 Abs 3 [X.] und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften, aus denen sich die jeweils maßgeblichen Beschränkungen der Verfügbarkeit in Gestalt von Beitrags- und Steuerpflichten ergeben. Wollte man dennoch an § 68 Abs 3 [X.] und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung festhalten, ergäben sich durch ein in diesem Sinne konservatives Verständnis der Verfügbarkeit zusätzliche Probleme insbesondere insofern als

        

-       

ab dem 1.7.2005 ein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % eingeführt wurde (vgl §§ 241a, 247 [X.] idF des [X.] vom 15.12.2004 <[X.] 3445>), der entgegen dem Normzweck von [X.] [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a iVm § 68 Abs 3 [X.] aF von § 106 Abs 2 [X.] nicht erfasst wäre,

-       

es ab dem 1.1.2009 einen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmten kasseneinheitlichen allgemeinen Beitragssatz nach § 241 [X.] gibt, der erst recht fraglich erscheinen ließe, wie und mit welchem Inhalt das [X.] auf der Grundlage von § 106 Abs 2 [X.] aF dennoch weiterhin einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz für das [X.] feststellen sollte,

-       

mit Wirkung vom 1.1.2005 in der [X.]n Pflegeversicherung durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004 ([X.] 3448) ein nach Maßgabe von Geburtsdatum und [X.] individuell anfallender und individuell zu zahlender/tragender Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs 3 [X.]) eingeführt wurde, der ggf die Verfügbarkeit mindert und aus dem sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung eines abstrakten "Beitragsanteils zur Pflegeversicherung" ergeben könnten,

-       

jedenfalls ab 1.1.2008 die zu versteuernde [X.] [X.] den Grundfreibetrag eines Alleinstehenden nach § 32a EStG auch unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 102 Euro nach § 9a EStG überschreitet, die Steuer daher von individuellen Faktoren (zB Rentenbeginn, Personenstand, Werbungskosten oberhalb des Freibetrages, Sonderausgaben) abhängt und damit auch die Ermittlung der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zusätzlichen Schwierigkeiten begegnet.

bb) Die Unklarheiten bei der Bestimmung des [X.] werden auch hier durch die Verlautbarungen des [X.] bestätigt. Dieses hatte den Vomhundertsatz zum [X.] mit [X.] bekannt gegeben (vgl [X.] 2001, 12042), während sich zum selben [X.]punkt ein Vomhundertsatz von [X.] errechnet, wenn man - jeweils in Zähler und Nenner des Bruchs - den zum 1.1.2001 vom [X.] bekannt gegebenen, einheitlich für das [X.] geltenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von [X.] (vgl [X.] 2001, 3374) zu Grunde legt (so wohl die Annahme des 13. Senats im Urteil vom 13.11.2008, aaO Rd[X.] 94), wie die folgende Rechnung zeigt:

[X.]
(= [X.])

Steuern

Beitragsanteil PV

Beitragsanteil KV

verfügbare
StandardR

monatlich  in [X.]

        

Beitragssatz für Rentner

mtl [X.]

Beitragssatz für Rentner

mtl [X.]

        

[X.] 1941,75

0       

0,85 vH

16,50 

6,75 vH

131,07

1794,18

[X.] 2227,95

0       

0,85 vH

18,49 

6,75 vH

150,39

2058,62

Diese Differenz spricht dafür, dass trotz bundeseinheitlicher Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung über den 31.12.2000 hinaus vom [X.] - fiktiv - unterschiedliche Beitragssätze angewandt wurden. So entspräche der offizielle Vomhundertsatz von [X.] einer Berechnung auf Grundlage eines [X.] von [X.] im Beitrittsgebiet und von [X.] im übrigen [X.].

d) Ab dem 1.1.2002 (Art 12 Abs 1 Altersvermögensergänzungsgesetz ) gibt es mit § 154 Abs 3 Satz 1 [X.] Halbs 2 [X.] idF des Art 1 [X.]6 AVmEG zwar an anderer Stelle wieder eine gesetzliche Definition der verfügbaren [X.], doch wird durch § 2 Abs 1 [X.] und die dort beginnende [X.] weder auf diese Regelung noch auf die ab 1.1.2005 ([X.] 2004, 1791, 3242) erneut geänderte Fassung von § 154 Abs 3 [X.] weiterverwiesen. Soweit der 13. Senat im [X.] vom 12.12.2006 ([X.] RJ 25/05 R, juris Rd[X.] 95) annimmt, dass der Begriff der "verfügbaren [X.]" seither in § 154 Abs 3 [X.] Halbs 2 [X.] geregelt sei, fehlt es an jeder Verbindung zur vorliegend einschlägigen Normenkette. Vielmehr ist kein methodengeleitetes Vorgehen ersichtlich, das es erlauben würde, die fortbestehende ausdrückliche Verweisung auf "§ 68 Abs 3 [X.]" in [X.] [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a Satz 1 in eine solche auf den nunmehr in geändertem Kontext ([X.] und Sozialbeirat) stehenden sowie inhaltlich neuen § 154 Abs 3 Satz 1 [X.] Halbs 2 [X.] "umzudeuten" und die vergangenheitsbezogene verfügbare [X.] des § 68 Abs 3 [X.] aF mit der prognostischen verfügbaren [X.] des § 154 Abs 3 [X.] nF gleichzusetzen. Dem widerspricht bereits, dass der Gesetzgeber des [X.]/[X.] vom 19.6.2006 die Änderungen von § 68 Abs 3 [X.] und § 154 Abs 3 [X.] kannte. Ein "Ersatz" von § 68 Abs 3 [X.] aF durch § 154 [X.] nF ergibt sich zudem auch nicht aus der in den sog Materialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention der Entwurfsverfasser (vgl [X.]). Aus der unterstellten Anwendbarkeit auch dieser Norm ergäben sich zudem die vom 4. Senat im Einzelnen dargelegten weiteren Verständnisprobleme. Insbesondere lässt sich auch § 154 Abs 3 [X.], der zudem keine Weiterverweisung auf § 106 [X.] mehr enthält, nicht entnehmen, auf welcher Grundlage, mit welchem Inhalt und für welchen Personenkreis ein "durchschnittlicher Beitragsanteil zur Krankenversicherung" bzw - jeweils bis 31.12.2004 - ein "Beitragsanteil zur [X.]n (!) Pflegeversicherung" und die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zu ermitteln sein sollten.

5. Der nach § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] idF des Art 6 [X.] Buchst a [X.]/[X.] vom 19.6.2006 der Ermittlung des monatlichen Werts von Rechten auf [X.] dienende Bruch ("Umrechnungsfaktor" ) ist dazu bestimmt, jeweils aktuell eine Größe 0 < U < 1 zu ermitteln, die vervielfältigt mit der Grundrente nach dem [X.] zu einem unter dem Niveau in den alten Bundesländern liegenden Betrag führt. Entsprechend der für [X.] bis 31.12.1999 auch für die Grundrente nach dem [X.] einschlägigen Zielsetzung soll hierin mittelbar die Unterschiedlichkeit der Arbeitsentgelte zum Ausdruck kommen; gleichzeitig soll dieses Vorgehen seiner ursprünglichen Intention zufolge eine zügige Anpassung gewährleisten (vgl [X.] vom [X.], 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, juris Rd[X.] 44 f). Das Gesetz beschränkt sich insofern nicht auf die bloße Relation der [X.]n, sondern bezieht in den Vergleich der Lebensverhältnisse ausdrücklich deren Verfügbarkeit mit ein. Schon dieser Umstand steht von vornherein einem "Normverständnis" entgegen, das die gesetzlich angeordnete Relation der verfügbaren [X.]n durch diejenige der [X.]n ersetzt, weil es die auf diese Weise immerhin noch hinreichend angedeutete Anordnung des Gesetzgebers, Beträge nicht in Rechnung zu stellen, die dem Leistungsempfänger normativ typisierend nicht zur eigenen Verwendung zur Verfügung stehen, für rechnerisch vernachlässigbar und damit rechtlich für letztlich irrelevant erachtet (so aber im Ergebnis wohl der 13. Senat aaO [X.] ff). Auch dies wäre indessen eine kompetenzlose Normverwerfung, die mit der Gleichsetzung der Begriffe "verfügbare [X.]" und "[X.]" die Grenzen der "Auslegung" sprengt und dem Gesetz unter Verstoß gegen die richterliche Bindung hieran (Art 20 Abs 3 GG) partiell jeden Inhalt nimmt.

Unter diesen Umständen kann allein in Betracht kommen, den Begriff der Verfügbarkeit entsprechend dem Normzweck des § 2 [X.] für das Beitrittsgebiet eigenständig zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage könnte ggf auch die Feststellung getroffen werden, ob die rechnerische Umsetzung im Einzelfall zu einem für die Bestimmung des [X.]s relevanten Ergebnis führt. Hierzu ist grundsätzlich nur der Parlamentsgesetzgeber kompetent.

6. [X.] und ihm folgend des [X.]s von der fehlenden Normklarheit und [X.] von § 2 [X.] nF entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch ansonsten nicht zu erkennen.

a) Andere Senate als der bis 31.7.2008 für Streitigkeiten aufgrund § 3 Satz 1 [X.] zuständige 4. Senat des [X.] haben sich zur Auslegung von § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] idF des [X.]/[X.] vom 19.6.2006 bislang nicht geäußert. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Bestimmtheit des maßgebenden [X.] im Rahmen von § 2 [X.] nF bisher nicht thematisiert (vgl [X.] Urteil vom [X.] R 111/06; [X.] Urteil vom 19.1.2005 - [X.] RA 1158/04; [X.] Urteil vom 16.12.2004 - [X.]; [X.] Urteil vom 19.10.2004 - [X.] RA 4235/04; [X.] für das [X.] Urteil vom 13.6.2002 - L 1 RA 153/00). Äußerungen in der juristischen Fachliteratur zur Auslegung von § 2 [X.] nF - insbesondere zur Problematik der Bestimmtheit des maßgebenden [X.] - sind nicht ersichtlich.

b) Der Auffassung des Senats entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch nicht zu erkennen, soweit Anlage [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a [X.] ggf iVm § 84a [X.] nF für [X.]räume ab Außerkrafttreten von § 68 Abs 3 [X.] aF im Zusammenhang mit anderen Leistungen anzuwenden war.

aa) Das gilt insbesondere für die Rechtsprechung zu § 93 Abs 2 [X.] a [X.].

Diese Vorschrift lautet:

        

-       

in der (Erst-) Fassung durch das Rentenreformgesetz 1992
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

        

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem [X.] geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente,"

-       

idF von [X.] vom 21.7.2004 ([X.] 1791) mWv 1.1.1992
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

        

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des [X.]es geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente"

-       

idF von Art 20 Abs 6 des Gesetzes zur Änderung des [X.]es und anderer Vorschriften des [X.]n Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 ([X.] 2904) mWv 21.12.2007
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des [X.]es entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente"

(1) Da der 13. Senat des [X.] im Urteil vom 13.11.2008 ([X.] R 129/08 R, aaO) "etwaige Zweifel" an der Normenklarheit und [X.] der Anlage [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a [X.] in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall nicht für entscheidungserheblich gehalten hat, weil dort aufgrund von [X.]en verschiedene Berechnungsvarianten im dort streitgegenständlichen [X.]raum zum selben "Grundrentenbetrag [X.]" geführt haben, war aus Sicht des 13. Senats eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vom 4. Senat geäußerten Bedenken nicht erforderlich.

(2) [X.] Entscheidungen sind Ausführungen zur Berechnung des maßgebenden [X.] nach Anlage [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a [X.] im Zusammenhang mit § 93 Abs 2 [X.] a [X.] ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl L[X.]-Brandenburg Urteil vom [X.] 1002/06 <[X.] an Urteil des BSG vom 13.11.2008>; Hessisches [X.] Beschluss vom [X.] - L 5 R 347/08; L[X.]-Brandenburg Urteil vom [X.] <[X.] an [X.] des 13. Senats vom 12.12.2006 - [X.] RJ 25/05 R>; Schleswig-Holsteinisches [X.] Urteil vom 21.6.2006 - L 8 R 132/05; [X.] Sachsen-Anhalt Urteil vom [X.] - L 1 RA 10/02; [X.] Urteil vom 13.4.2005 - L 4 RA 1/03, Urteil vom [X.] - L 7 RJ 79/04; [X.] Urteil vom 10.8.2006 - [X.] KN 403/05, Urteil vom [X.] - [X.] KN 644/05, Urteil vom 29.9.2005 - [X.] KN 3248/04, Urteil vom [X.] - S 17 RJ 1572/04, Urteil vom [X.] - [X.] RA 1103/04; [X.] Urteil vom [X.] R 753/05, Urteil vom [X.]; alle veröffentlicht in juris).

bb) Soweit im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes ([X.]) § 84a [X.] idF des [X.] vom 21.7.2004 entsprechend anwendbar war, war in der Rechtsprechung des 9. Senats des [X.] bzw Berechnung des [X.] nach Anlage [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a [X.] nicht Gegenstand rechtlicher Ausführungen (vgl Urteil vom 16.12.2004 - [X.] [X.] - [X.]-3800 § 10a [X.]; Urteil vom 20.7.2005 - [X.]a/9 V 6/04 R - [X.]-3100 § 84a [X.]; Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.4.2005 - [X.]a/9 VG 15/04 B = [X.]-1500 § 160 [X.] 5; Urteil vom 12.6.2003 - [X.] V 2/02 R - [X.]-3100 § 84a [X.] = [X.], 114-124 und vom 12.6.2003 - [X.] V 5/02 R - [X.]-3100 § 84a [X.]). Anhaltspunkte, die im Rahmen der Auslegung die Bedenken des Senats gegen die Bestimmtheit des maßgeblichen [X.] zerstreuen könnten, finden sich auch in diesen Entscheidungen nicht. Dies gilt ebenso für die Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl ua L[X.] Urteil vom 28.10.2003 - L 13 [X.]; Thüringer [X.] Urteil vom 30.1.2003 - L 5 V 841/02 und Urteil vom 7.3.2002 - L 5 V 243/01; alle veröffentlicht in juris).

cc) Soweit andere Vorschriften auf eine "Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des [X.]es" Bezug nehmen, war die Höhe des nach § 84a Satz 1 und 2 [X.] iVm Anlage [X.] Sachgebiet K Abschnitt [X.] Buchst a [X.] anzusetzenden [X.] nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dies gilt für § 18a Abs 3 Satz 1 [X.] 4 SGB IV idF des [X.] (vgl [X.] vom [X.] - [X.] KN 3283/04, veröffentlicht in juris), für § 55a Abs 1 Satz 2 [X.] Soldatenversorgungsgesetz idF von Art 7 [X.] des Gesetzes zur Änderung des [X.]es und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 ([X.]ÄndG 2007 - mWv 21.12.2007 <[X.] 2904>), für § 3 Abs 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte idF von Art 20 Abs 2 des [X.]ÄndG 2007 und für § 13 Abs 2 des [X.] nach Einsatzunfällen vom 12.12.2007 ([X.] 2861).

Das gilt auch für die Rechtsprechung zu Vorschriften, die eine entsprechende Anwendung des [X.] nach Maßgabe von Anlage [X.] Sachgebiet K Abschnitt III [X.] anordnen, wie § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) vom 23.6.1994, § 24 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet ([X.] - [X.]) vom 29.10.1992 oder § 2 [X.]5 der Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands ([X.] - [X.]) idF von Art 16 [X.] d nach Maßgabe des Art 20 des Gesetzes zur Umsetzung des [X.] (Versorgungsreformgesetz 1998) vom [X.] ([X.] 1666). Auf das Urteil des [X.] vom [X.] zu § 2 [X.] und das Urteil des [X.] vom 13.6.2002 ([X.]) zu § 24 [X.], beide veröffentlicht in juris, wird verwiesen.

[X.]so wenig ist Rechtsprechung ersichtlich, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Verweisung von Art 6 § 2 Abs 2 des [X.] des [X.] und zur Anpassung der [X.] an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des [X.] ([X.] - [X.]) in der Fassung von Art 15 [X.] Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes ([X.]) vom 25.7.1991 ([X.] 1606) auf § 68 Abs 3 [X.] hinsichtlich der verfügbaren [X.] über den 31.12.2000 hinaus noch hinreichend bestimmt ist.

dd) Der Vorlage steht schließlich auch der Nichtannahmebeschluss des [X.] vom [X.] (1 BvR 286/04 - [X.]-3100 § 84a [X.] 5) nicht entgegen. Das [X.] hatte dort die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Dass Witwengrundrente/Verschollenenrente nach dem [X.] im Beitrittsgebiet in geringerer Höhe als in den alten Bundesländern gezahlt werde, verletze keine Grundrechte. § 84a Satz 1 [X.] in der seit dem [X.] geltenden Fassung, wonach Berechtigte, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, Versorgung nach dem [X.] mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben erhalten, auch insoweit verfassungsgemäß ist, als ihre Anwendung auf Witwengrundrenten nach dem [X.] derzeit noch zu einer geringeren Versorgungsleistung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den in den alten Bundesländern gewährten Witwengrundrenten führt (juris Rd[X.]3). Unter dem Gesichtspunkt des Art 1 Abs 1 GG sei es nicht sachwidrig gewesen, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem [X.] an die Entwicklung der [X.]n und damit - über die Anpassung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen (juris Rd[X.]8). Die Höhe des [X.] war dort nicht moniert worden.

Meta

B 5 RS 12/09 R

07.09.2010

Bundessozialgericht 5. Senat

Vorlagebeschluss

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Stralsund, 22. Februar 2005, Az: S 2 RA 150/04, Gerichtsbescheid

§ 31 Abs 1 S 1 BVG, § 84a S 1 BVG vom 21.07.2004, § 84a S 1 BVG vom 19.06.2006, § 84a S 2 BVG, Anlage I Kap VIII K III Nr 1 Buchst a Abs 1 S 1 EinigVtr, Anlage I Kap VIII K III Nr 1 Buchst a Abs 2 EinigVtr, Anlage I Kap VIII K EinigVtr, Art 3 EinigVtr, § 93 SGB 6, § 68 Abs 3 S 3 SGB 6 vom 10.05.1995, § 68 Abs 3 SGB 6 vom 26.05.1994, § 68 Abs 3 SGB 6 vom 21.03.2001, RVNG, Anl 2 Nr 1 AAÜG, § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom 27.07.2001, § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom 19.06.2006, AusglBGG vom 11.11.1996, Art 3 Nr 1 SGB5ÄndG 3, Art 01 EntschR/AusglBGGÄndG, Art 1 EntschR/AusglBGGÄndG, Art 6 Nr 3 Buchst a EntschR/AusglBGGÄndG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 07.09.2010, Az. B 5 RS 12/09 R (REWIS RS 2010, 3618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3618

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 RS 15/09 R (Bundessozialgericht)

Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet …


B 5 RS 14/09 R (Bundessozialgericht)

Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet …


B 5 RS 8/12 R (Bundessozialgericht)

Dienstbeschädigungsausgleich - Grundrente nach dem BVG - Kürzung - Verfassungsmäßigkeit


B 5 RS 7/12 R (Bundessozialgericht)

Dienstbeschädigungsausgleich - Grundrente nach dem BVG - Kürzung - Verfassungsmäßigkeit


B 5 RS 6/12 R (Bundessozialgericht)

Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im Beitrittsgebiet - Grundrente nach dem BVG …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.